Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. September 2017
BEK 2017 107
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Galgenen, Allmeindstrasse 30, 8855 Wangen, Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde (Fristansetzung zur Klageerhebung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 1. Juni 2017, APD 2017 11);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 14. März 2005 hob die damalige zweite Rekurskammer des Kantonsgerichts Ziffer 20 der Bedingungen für die Versteigerungen von zwei Grundstücken auf, die A.________ am 23. Januar 1976 von seinem Vater für Fr. 60‘000.00 unter gleichzeitiger Vormerkung von 25-jährigen Gewinnanteilsrechten des Veräusserers und von Miterben erwarb. Sie wies das Betreibungsamt Galgenen an, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen neu aufzulegen und im Falle der Bestreitung der Vormerkung den Gewinnanteilsberechtigten die Klagefrist von Art. 107 Abs. 5 SchKG anzusetzen (RK2 2004 108). In dem Widerspruchsverfahren wurde in der Folge rechtskräftig der Bestand der Gewinnanteilsanrechte der Miterben mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Steigerungserlös festgestellt (vgl. ZK 2010 18 vom 13. Juli 2010 bzw. BGer 5A_681/2010 vom 22. November 2010). Nach der Versteigerung beschwerten sich A.________ und seine Kinder gegen die betreibungsamtlich aufgelegte Verteilungsliste über den Verwertungserlös und verlangten die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens. Die untere Aufsichtsbehörde wies – in Nachachtung der weiteren kantonsgerichtlichen Vorgaben gemäss Beschluss vom 14. März 2005 (RK2 2004 108, E. 4 f.) – das Betreibungsamt in der Folge an, in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 106 ff. SchKG eine Klagefrist anzusetzen. Diese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar 2017 (APD 15 22; Vi-act. KB 2/27) sowie diejenige betreffend die Abschreibung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die aufgelegte Verteilungsliste vom 5. April 2017 (APD 15 18; Vi-act. KB 2/28) sind in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt A.________ und seinen Kindern separat 20-tägige Fristen an, um gegen die Gewinnanteilsansprecher auf Aberkennung zu klagen. Gegen die ihn betreffende Fristansetzung erhob A.________ am 7. April 2017 Beschwerde und verlangte deren Aufhebung und die korrekte Ausführung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom 28. Februar 2017 (APD 15 22). Ausserdem sei das Betreibungsamt anzuweisen, allen Verfahrensbeteiligten ein Lastenverzeichnis zukommen zu lassen und ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen anzusetzen. Weiter habe der Betreibungsbeamte in den Ausstand zu treten und es sei gegen ihn ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten. Die untere Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, mit Verfügung vom 1. Juni 2017 ab (APD 17 11). A.________ beschwert sich gegen diese Verfügung am 14. Juni 2017. Er verlangt unter Festhaltung an seinen vorinstanzlichen Anträgen deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die untere Aufsichtsbehörde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gewinnanteilsberechtigten und das Betreibungsamt beantragen die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 f.). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 9).
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe nicht analog zu Art. 140 Abs. 2 SchKG die ganze Verteilungsliste bzw. das Lastenverzeichnis zugestellt, übersieht er Folgendes: Die untere Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt nur an, zur gerichtlichen Beurteilung der Berechnung der Höhe des Gewinnanspruchs eine Klagefrist anzusetzen. Sie verlangte nicht, die Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22 vom 28. Februar 2017 E. 3.4). Eine solche Zustellung wäre ohnehin zwecklos, da die aufgelegte Verteilungsliste abgesehen von der Höhe der Gewinnanteilsansprüche inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das bereits aufgelegte Lastenverzeichnis längst rechtskräftig ist. Das Betreibungsamt setzte in der angefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinnanteilsansprüche an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin feststellte, ihre Verfügung vom 28. Februar 2017 sei damit korrekt umgesetzt worden. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Unregelmässigkeiten in der Koordination der vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren betreffend die Fristansetzung zur Klageerhebung mit demjenigen betreffend die aufgelegte Verteilungsliste (APD 15 22 und 15 18) geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, weil die entsprechenden Entscheide unangefochten geblieben sind. Daher hat sich die obere Aufsichtsbehörde auch nicht mit den weiteren, in der Stellungnahme ohnehin verspätet nachgeschobenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu einzelnen Positionen der Verteilungsliste und damit offenbar zusammenhängenden, aber aufgrund der für die Fristansetzung relevanten Akten unverständlichen Strafvorwürfen und Sistierungsgesuchen zu befassen. Davon abgesehen ist die Aufsichtsbehörde nicht für die Behandlung von Gesuchen um entgeltliche Rechtspflege bezüglich Strafanzeigen zuständig.
4. Soweit der Beschwerdeführer die volle Akteneinsicht beim Betreibungsamt beantragt bzw. deren Verweigerung moniert, führte er dies vorinstanzlich einzig als Grund seines Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten auf. Eine verweigerte Akteneinsicht ist mithin nicht selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die angefochtene Fristansetzung. Darauf sowie auf die diesbezüglichen ohnehin novenrechtlich unzulässigen neuen Vorbringen (Art. 326 ZPO i.V. mit Art. 20a Abs. 2 SchKG und § 18 EGzSchKG bzw. § 100 JG) in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es ist also mithin auch nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Höhe sich das Betreibungsamt für eine Akteneinsicht bevorschussen lassen darf. Ebenso wenig ist hier die Zustellung von Kostenvorschussverfügungen respektive zu prüfen, der Beschwerdeführer hätte deren Annahme verweigert.
5. Soweit der Vorderrichter das Ausstandsgesuch gegen den Betreibungsbeamten als unbegründet erachtet, zieht der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht weiter und setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in der ersten Eingabe, der Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2017, nicht auseinander. Auf die Ausstandsfrage und die damit zusammenhängenden Amtsmissbrauchsvorwürfe muss deshalb an dieser Stelle auch nicht mehr eingegangen werden.
6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin, soweit darauf einzutreten ist, als aussichtslos. Daran änderte auch eine Rechtsvertretung nichts, die der Beschwerdeführer auf Kosten des Staates beanspruchen möchte, weshalb kein Grund besteht, sein entsprechendes Gesuch zu bewilligen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Galgenen (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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8. September 2017 kau