Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. September 2017
BEK 2017 104
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 24. Mai 2017, SUI 2015 7430);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen A.________ ein (Ziff. 1), weil die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nicht in dem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass nachgewiesen werden konnte. Dennoch auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 (Gebühren Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 1‘705.25; vgl. U-act. Verfahrensrechnung 1 und 3 f.) dem Beschuldigten (Ziff. 2). Ausserdem richtete sie ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3). Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangt der Beschuldigte, die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter nur die Auslagen, auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 250.00 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.00 für die rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
2. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung begründet die Staatsanwaltschaft zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, weil er nachweislich Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert und Marihuana mit sich geführt habe, wozu ein separater Entscheid ergehe. Dementsprechend erliess sie gegen den Beschuldigten gleichentags einen verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern betreffenden Strafbefehl (U-act. 15.0.01). Dagegen erhob der Beschuldigte indes Einsprache (U-act. 15.0.03).
3. Laut Polizeirapport (U-act. 8.1.01 S. 3) wurde dem Beschuldigten wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand im Spital Schwyz Blut und Urin entnommen. Dieser Verdacht entfiel nach der Begutachtung der Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), mit der zwar die Einnahme von Kokain, Cannabis und Amphetaminen nachgewiesen werden konnte, aber nur innerhalb der für die Fahrfähigkeit gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerten (U-act. 11.1.00). Daher stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und konnte die Verfahrenskosten nicht nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegen.
a) Im Zusammenhang mit Fahren im angetrunkenem Zustand ist die auf Art. 426 Abs. 2 StPO abgestützte Kostenauflage bei einem massgeblichen Wert von innerhalb des erlaubten Blutalkoholgehaltes unzulässig (vgl. Domeisen, BSK, 22014, Art. 426 StPO N 40 Alinea 1). Ebenso verletzt eine Kostenauflage die Unschuldsvermutung, wenn der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum sich innerhalb der für die Fahrfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzen bewegt. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage denn auch nicht auf diese Weise, sondern mit in dem nicht eingestellten Verfahren weiter behandelten Betäubungsmitteldelikten (Konsum und Mitführen).
b) Aber auch der Versuch, die Kostenauflage mit anderweitig verfolgten Straftaten zu rechtfertigen, verstösst gegen die Unschuldsvermutung. Selbst eine rechtskräftige Verurteilung wegen Konsums und Mitführens von Betäubungsmitteln könnte mangels Kausalzusammenhangs nicht als Nachweis dafür herhalten, dass der Beschuldigte die nach Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO vorweg teilweise eingestellte Verfahrenserweiterung wegen Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hätte. Der Umfang der Kostenpflicht darf nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem einem Beschuldigten vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (Domeisen, a.a.O., N 32; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E.1).Der Kausalzusammenhang zwischen der kostenrelevanten, notabene gar nie förmlich eröffneten Verfahrenserweiterung (vgl. Doss. 9.0.00) und dem in einem weiteren Strafverfahren verfolgten Konsum und Mitführen von Kokain, Cannabis und Amphetaminen ist nicht gegeben.
4. Gemäss Praxis präjudiziert der vorliegende Kostenentscheid (vgl. oben E. 3) die Entschädigungsfrage, weshalb grundsätzlich eine Entschädigung geschuldet ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) lässt sich auch nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigern. Die Staatsanwaltschaft opponiert der Angemessenheit der im Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.00 bezifferten, im Grundsatz aber bereits in der Untersuchung geltend gemachten Anwaltsentschädigung (U-act. 14.0.02) nicht. Eine Genugtuung für rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahmen ist nicht Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrensteils und wurde vom Beschuldigten nach Hinweis auf die beabsichtigte Kostenauflage beim Abschluss der Untersuchung (U-act. 14.0.01) auch nicht beantragt. Daher ist auf den diesbezüglich erst der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag nicht einzutreten.
5. Aus diesen Gründen ist, ohne dass unnötig dem Strafrichter vorgreifend die Verwertbarkeit der von der Verteidigung in Frage gestellten Beweise zu prüfen ist, die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘905.25 sowie die Anwaltsentschädigung von Fr. 250.00 zu Lasten des für das Strafverfahren zuständigen Bezirks. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Kosten vom Staat zu tragen und ist der Beschuldigte dem einfachen Beschwerdefall angemessen pauschal zu entschädigen. Es kann nicht auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote abgestellt werden, weil für die Rechnungstellung kein Honorar verlangt werden darf und im Beschwerdeverfahren erheblicher Zeitaufwand für Rechtsfragen in Rechnung gestellt scheint, die sich erst im weiteren Verfahren betreffend die Betäubungsmitteldelikte stellen werden (Art. 424 StPO und §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 sowie 13 lit. c GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrenskosten von total Fr. 1‘905.25 zu Lasten des zuständigen Bezirks, der den Beschuldigten zudem mit Fr. 250.00 zu entschädigen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. September 2017 kau