Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Juni 2017
BEK 2017 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. C.________
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Mai 2017, ZES 2017 88);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
"1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldner der Gläubigerin mit Abschluss dieser Vereinbarung den Betrag von Fr. 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. September 2006 (für 118 Monate ausmachend Fr. 4‘916.70) sowie die Pauschalkosten für den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt à Fr. 100.00, insgesamt ausmachend ein Betrag von Fr. 15‘016.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2016) schuldet.
2. Die Gläubigerin reduziert oben genannte Forderung gemäss Ziffer 1 auf Fr. 11‘000.00 unter der resolutiv zu erfüllenden Bedingung, dass der Schuldner der Gläubigerin nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Betrag von Fr. 11‘000.00 mittels fünf monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 2‘200.00, jeweils zahlbar per Ende des Monates, beginnend per Ende August 2016, endend per Ende Dezember 2016, mit Gutschrift jeweils noch im betreffenden Monat auf das Postkonto PC xxx des Rechtsvertreters der Gläubigerin (C.________, Konto Klientengelder, 8006 Zürich, IBAN yyy, BIC = SWIFT: POFICHBEXXX. Swiss Post – PostFinance, Nordring 8, 3030 Bern, Switzerland) einbezahlt hat.
3. Erfolgt eine Gutschrift nicht fristgemäss, lebt die ursprüngliche Forderung gemäss Ziffer 1, unter Abzug der bereits erfolgten Ratenzahlungen, wieder auf und ist ohne Mahnung sofort fällig.
4. Die Gläubigerin zieht innert 5 Tagen nach Unterschrift dieser Vereinbarung die Betreibung beim Betreibungsamt Höfe (Roosstrasse 3, 8832 Wollerau) zurück, sofern die erste Rate mit Betrag von Fr. 2‘200.00 fristgemäss gemäss Ziffer 2 auf dem Konto des Rechtsvertreters der Gläubigerin einbezahlt worden ist. Dem Schuldner wird eine Kopie des Schreibens an das Betreibungsamt per A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Ein Widerruf nach Unterschrift der Vereinbarung ist nicht möglich. Die Parteien verzichten auf Anfechtung dieses Vergleiches wegen wesentlichen Irrtums.
6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.
7. Sämtliche Parteikosten werden wettgeschlagen.
8. Schweizer Recht ist anwendbar.
9. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners.“
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 29. Mai 2017 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt hat für den Betrag von Fr. 4'016.70 zuzüglich 5 % seit dem 19. September 2016, die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und diesen verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen;
dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anficht und dabei nur geltend macht, er habe die Vereinbarung der ursprünglichen Forderung gemäss Ziffer 1 nicht einhalten können, seine finanziellen Mittel seien eingeschränkt und doch habe er versucht, sich an die Vereinbarung zu halten, die November-Rate sei am 2. Dezember 2016 und die Dezember-Rate am 3. Januar 2017 gutgeschrieben worden, die Tage, welche verspätet eingetroffen seien, würde er übernehmen, mehr aber gehe nicht (vgl. KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe seine Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin in Ziffer 2 der Vereinbarung auf einen Teil der Forderung in der Höhe der nun eingeforderten Fr. 4'016.70 verzichte, dieser Verzicht aber an die Bedingung geknüpft sei, dass die monatlichen Ratenzahlungen des Gesuchsgegners vor Monatsende auf dem Konto der Gesuchstellerin gutgeschrieben würden, es sich dabei um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR (Resolutivbedingung) handle, der Gesuchsgegner anerkenne, die Ratenzahlungen zu spät geleistet zu haben, womit der Forderungsverzicht hinfällig geworden sei, und die Vereinbarung keinerlei Spielraum für eine anderweitige Interpretation zulasse;
dass sich der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 8. Juni 2017 mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt, sondern vielmehr nochmals bestätigt, die November- und Dezember-Raten zu spät bezahlt zu haben;
dass der Gesuchsgegner die vorne erwähnten inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde somit offenkundig nicht erfüllte;
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'016.70.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Fürsprecher C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
22. Juni 2017 rfl