Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Juni 2017
BEK 2016 193
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember 2016, ZES 2016 445);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Scheidungsurteil vom 8. Februar 2012 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March D.________ (Gesuchsgegner), seinem Sohn A.________ (Gesuchsteller) nebst allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. 600.00 (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) bzw. Fr. 800.00 (ab dem 13. Altersjahr bis zu dessen Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung) zu bezahlen (ZEO 11 97; Vi-KB 2).
b) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz vom 15. Januar 2016 liess der Gesuchsteller den Gesuchsgegner über offene Kinderalimente von September 2015 bis Januar 2016 über Fr. 4‘000.00, einen Rest Kinderzulagen von August bis Dezember 2015 über Fr. 100.00 sowie den hälftigen Anteil an der Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. G.________ über Fr. 861.65 betreiben. Der Gesuchsgegner erhob am 25. Januar 2016 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1).
Am 12. September 2016 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die definitive Rechtsöffnung für die genannten Positionen, je nebst Zins zu 5 %, sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 (vgl. Vi-act. 1 f.). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 verlangte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. 6), wozu Letzterer am 24. November 2016 Stellung nahm (Vi-act. 10).
c) Am 16. Dezember 2016 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘088.30 und wies im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er dem Gesuchsteller; der Gesuchsgegner habe ihm diese im Umfang von Fr. 60.00 zu ersetzen (Dispositivziffer 2). Der Gesuchsteller wurde überdies verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 430.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
d) Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Schübelbach vom 15. Januar 2016 die Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4‘073.30 zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6).
2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, nämlich definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Bei dem vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Scheidungsurteil (Vi-KB 2) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht nur im Umfang von Fr. 1‘088.30 erteilte oder ob diese auch die weiteren ausstehenden Unterhaltsbeiträge hätte umfassen sollen. Unbeanstandet blieb im Beschwerdeverfahren, dass der Vorderrichter über die Kinderzulagen sowie die Zahnarztkosten keine Rechtsöffnung erteilte.
3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach am 25. Januar 2016 Fr. 3‘000.00 bezahlte (vgl. auch Vi-BB 2). Ebenso wenig streitig ist, dass B.________, der Mutter bzw. gesetzlichen Vertreterin des Gesuchstellers, eine weitere Forderung zusteht. So betrieb sie den Gesuchsgegner am 15. Januar 2016 nicht nur als Vertreterin des Gesuchstellers für offene Unterhaltsbeiträge, sondern mit Betreibung Nr. yy auch über den Betrag von Fr. 3‘600.00 („Zinsen für Kapital Fr. 120‘000.00, Zinsfuss 3 %, fällig am 31.12.2015“) sowie Fr. 600.00 („Klobenentschädigung 2015 für Alp F.________“; vgl. Vi-BB 1). Es stellt sich die Frage, welche Schuld durch die Zahlung (teilweise) getilgt wurde.
a) Der Vorderrichter gelangte gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR zum Schluss, dass die vom Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach geleistete Zahlung von Fr. 2‘895.00 auf die im Betreibungsverfahren Nr. zz vorhandenen Ausstände anzurechnen sei. Da die Zahlung nicht vom Gesuchsgegner direkt auf das Konto der Kindsmutter überwiesen worden sei, könne anhand des Bankbelegs nicht eruiert werden, ob dieser sich darüber geäussert habe, welche Schuld er mit seiner Zahlung getilgt haben wolle (mit Verweis auf Art. 86 OR). Ebenso wenig lasse sich dem E-Mail-Verkehr mit dem Betreibungsamt entnehmen, ob der Gesuchsgegner einen Zahlungszweck genannt habe. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 12 und 81 Abs. 1 SchKG geltend.
b) aa) Art. 81 Abs. 1 SchKG nennt drei mögliche Einwendungen gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel: Tilgung, Stundung und Verjährung. Die Tilgung und Stundung der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Schuld ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden zu beweisen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet ist. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der Rechtsöffnungstitel sodann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, N 4 zu Art. 81 SchKG; BGer, Urteil 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3; BGer, Urteil 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1).
bb) Tilgung ist primär Zahlung. Dem Schuldner obliegt dann auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betrifft (vgl. Art. 85 ff. OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, richtet sich die Anrechnung nach Art. 87 OR (Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81 SchKG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene, wenn weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 OR setzt voraus, dass keine schuldnerische Anrechnungserklärung vorliegt (Leu, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 87 OR). Der Schuldner hat darzulegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung bzw. Erklärung (Art. 86 Abs. 1 OR) oder nach den Anordnungen des Art. 87 OR auf die fragliche Forderung anzurechnen ist. Dass ein Vermerk über die Anrechnung auf der Quittung gemäss Art. 86 Abs. 2 OR vorliegt, ist demgegenüber vom Gläubiger darzutun (Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N 45 und 47 zu Art. 86 OR; Leu, a.a.O., N 5 zu Art. 86 OR; Gauch/Schmid, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N 41 f. zu Art. 86 OR).
c) aa) Der Gesuchsgegner bezahlte den Betrag nicht dem Gesuchsteller oder dessen Mutter, sondern dem Betreibungsamt. Dieses hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen (Art. 12 Abs. 1 SchKG). Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 12 SchKG). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegennahm, sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 und 22 zu Art. 12 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kott-mann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N 3 zu Art. 12 SchKG).
bb) Der Gesuchsgegner brachte erstinstanzlich vor, er habe den Betrag von Fr. 3‘000.00 an die vorliegende Betreibung Nr. zz bezahlt. Es sei unklar, ob das Betreibungsamt die Zahlung an die Betreibung Nr. zz oder an die gleichentags erhobene Betreibung Nr. yy angerechnet habe und weshalb – sofern vom zweiten Fall auszugehen wäre – eine Anrechnung fälschlicherweise an die Betreibung Nr. yy erfolgt sei (Vi-act 6, S. 3). Der Gesuchsteller bestritt ein Versehen und hielt unter Hinweis auf den Zahlungsbeleg vom 1. Februar 2016 fest, der Gesuchsgegner selbst habe die Zahlung in der Betreibung Nr. yy ausgelöst (Vi-act. 10, S. 3). Auf jeden Fall machte der Gesuchsgegner weder geltend, dass die Zahlung der Betreibung Nr. zz angerechnet wurde – dies erachtete er vielmehr als unklar ‒, noch dass er eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zugunsten der Betreibung Nr. zz abgegeben hätte. Die entsprechende Behauptung betreffend eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren (vgl. KG-act. 6, S. 4) ist neu und aus novenrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insbesondere gestützt auf die Gutschriftsanzeige der Schwyzer Kantonalbank vom 1. Februar 2016 über den Betrag von Fr. 2‘985.00, welche unter „Mitteilungen/Zahlungsgrund“ die Betreibung Nr. yy aufführt (Vi-act. 10 Beilage 2), ist denn auch vielmehr auf eine Erklärung über die Tilgung im Sinne von Art. 86 OR zugunsten der Betreibung Nr. yy zu schliessen (vgl. auch VersGer SG, Entscheid AVI 2007/112 vom 2. April 2008 E. 3.2). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner eine Unterhaltspflicht für die Monate November bis und mit Januar 2016 verneint(e) (vgl. Vi-act. 6; vgl. auch Weber, a.a.O., N 35 zu Art. 86 OR).
H.________ vom Betreibungsamt Reichenburg und Schübelbach bestätigte in ihrer E-Mail vom 13. Oktober 2016, 16:11 Uhr, an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt E.________, dass dieser am 25. Januar 2016 Fr. 3‘000.00 auf ihrem Amt an die Betreibung Nr. yy bezahlt habe. Um 16:58 Uhr führte sie ergänzend aus, nicht sagen zu können, aus welchem Grund die Zahlung an die Betreibung Nr. zz – hierbei handelt es sich aufgrund der vorangehenden Bestätigung zugunsten der Betreibung Nr. yy sowie des Umstands, dass auch der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners um 16:24 Uhr um Bestätigung der Zahlung an die Betreibung Nr. yy ersuchte, offensichtlich um einen Verschrieb ‒ erfolgt sei, da sie nicht wisse, ob dies I.________ vom Betreibungsamt Reichenburg und Schübelbach so entschieden habe oder ob dies nach Absprache mit dem Gesuchsgegner erfolgt sei. Rechtsanwalt E.________ hatte sie um 16:24 Uhr um eine entsprechende Bestätigung gebeten, welche wie erwähnt auch umfassen sollte, dass der Gesuchsgegner den fraglichen Betrag an die Betreibung Nr. yy bezahlt habe (vgl. Vi-BB 2). Dieser wesentliche Umstand – dass die gesuchsgegnerische Seite in besagtem Beleg selber von einer Anrechnung an die Betreibung Nr. yy ausging ‒, blieb unberücksichtigt. Obwohl die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Mailantwort von I.________ vom 17. Oktober 2016 (KG-act. 1/4) aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist insoweit nicht unklar, zugunsten welcher Betreibung eine Anrechnung erfolgte, was ebenso der Gesuchsteller geltend macht (vgl. auch Vi-act. 10 Beilage 2). Ungeachtet dessen liegen überdies – worauf der Gesuchsteller zu Recht hinwies ‒ keine (Gegen-)Beweise dafür vor, dass die Teilzahlung der Betreibung Nr. zz angerechnet worden wäre (Quittung etc.), bzw. es ergibt sich aus keiner Urkunde zweifelsfrei, dass die Zahlung für die betriebene Forderung in der Betreibung Nr. zz getätigt wurde (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 235). Dabei lässt auch Art. 87 OR keine Anrechnung an die Unterhaltsausstände zu, nachdem das Betreibungsamt den bezahlten Betrag bereits in der Betreibung Nr. yy – ob nun aus Versehen oder zu Recht ‒ berücksichtigte. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass weder Pläne, Photographien, Ton- oder Bildaufnahmen, elektronische Dateien noch speziell für das Rechtsöffnungsverfahren angefertigte schriftliche Aussagen von Personen, welche, wenn der Zeugenbeweis zulässig wäre, als Zeugen in Frage kämen, Urkunden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sind (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Zwar ist vorliegend unbestritten, dass der Gesuchsgegner Fr. 3‘000.00 bezahlte, indessen hätte er beweisen müssen, ob bzw. dass das Betreibungsamt den Betrag der Betreibung Nr. zz anrechnete.
cc) Indem der Vorderrichter ausser Acht liess bzw. als unklar ansah, welcher Betreibung das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zuordnete, und Fr. 2‘985.00 gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die Unterhaltsausstände der Betreibung Nr. zz anrechnete, wendete er das Recht unrichtig an und stellte dabei den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (vgl. Art. 320 ZPO). Der der Kindsmutter überwiesene Betrag von Fr. 2‘985.00 ist deshalb nicht auf die mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz vom 15. Januar 2016 geltend gemachten Ausstände anzurechnen. Dem Gesuchsteller ist mithin definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 4‘000.00 zu gewähren.
4. Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters erteilte dieser für die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.30) keine Rechtsöffnung, erhöhte aber den Betrag, für welchen er Rechtsöffnung erteilte, um diese Kosten (vgl. angef. Verfügung E. 3F., S. 5, und Dispositivziffer 1, S. 1).
Für die Zahlungsbefehlskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, weil die Betreibungskosten nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit Verweisen).
Der Gesuchsgegner ersuchte um Abweisung der Beschwerde, ohne sich aber zu den Zahlungsbefehlskosten zu äussern. Innerhalb der Beschwerdeanträge bzw. der Anträge im Beschwerdeverfahren besteht jedoch keine Bindung an die gerügten Mängel (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 491). Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie ebenso wie die erste Instanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO) und sie überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Demnach ist für die genannten Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Diese Kosten hat der Schuldner aber wie erwähnt zusätzlich zu bezahlen.
5. a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen, als dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘000.00 erteilt wird.
b) Der Gesuchsgegner macht geltend, Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde betreffend Kostenauflage beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren; eine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei nicht beantragt.
aa) Obwohl eine Regelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO fehlt, erscheint es sachgerecht, im Falle der Gutheissung einer Beschwerde durch reformatorischen Entscheid die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, entsprechend dem endgültigen Verfahrensausgang, neu zu verteilen (vgl. Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 327 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 23 zu Art. 327 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 327 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Gemäss Art. 105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Vorliegend verlangte der Gesuchsteller die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung ‒ und damit auch der Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 2 und 3 ‒, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 1, S. 2). Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdebegründung seien sowohl die Kosten des Beschwerde- als auch des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner zu überbinden (vgl. KG-act. 1, S. 14). Gestützt auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Beschwerde sowie den Umstand, dass nach Art. 105 ZPO die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten (Abs. 1) als auch die Parteientschädigung (Abs. 2) umfassen, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag bezüglich der Kostentragung sich auch auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens bezog und überdies auch die Parteientschädigung einschloss.
bb) Insgesamt begehrte der Gesuchsteller vor erster Instanz die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und damit für Fr. 5‘034.95. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt zu rund 80 %, weshalb er in diesem Umfang (Fr. 240.00) und der Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 60.00 (20 %) die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Der Gesuchsteller hat den Gesuchsgegner zudem reduziert mit Fr. 420.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, zumal der Vorderrichter mangels anderweitiger Ausführungen von einer vollen Entschädigung auf beiden Seiten von Fr. 700.00 ausging, was seitens der Parteien unbeanstandet blieb.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind im Sinne der Erwägungen anzupassen. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller vorliegend mit seinem Begehren zu rund 98 % durchdringt, der unterliegende Teil lediglich die Zahlungsbefehlskosten betrifft und der Streitwert eher gering ist, erscheint eine vollumfängliche Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG) durch den Gesuchsgegner als angemessen (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Verweisen). Entsprechend hat er den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Aufwendungen dessen Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Ausfertigung der knapp 15-seitigen Beschwerdeschrift beschränkten, mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (vgl. §§ 2 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Dispositivziffern 1-3 werden wie folgt neu festgelegt:
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.Nr. zz des Betreibungsamtes Schübelbach SZ vom 15.01.2016 definitive Rechtsöffnung erteilt für:
Fr. 4‘000.00.
Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 300.00 werden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 240.00 zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 420.00 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘985.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
14. Juni 2017 rfl