Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 24. März 2017
BEK 2016 191
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch a.o. Staatsanwalt B.________, **2.**C.________ und E.________
Privatkläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Entschädigungsfolgen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 25. November 2016, SUH 2011 1041);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Zufolge Verjährung stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 25. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Sie verfügte, dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (Dispositivziff. 4). Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 19. Dezember 2016 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Eingabe vom 24. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 33‘461.25 gutzuheissen. Ausserdem verlangt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter Berücksichtigung der erwähnten Eingabe eine neue Einstellungsverfügung zu erlassen und deren Begründung von unterschwelligen Vorwürfen strafbaren Verhaltens gegen ihn freizuhalten. Die Beschwerdegegner bestreiten die Behauptungen in der Beschwerde, verzichten indes auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm vernehmlassend Stellung und beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei nur Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals am 19. Januar 2017 ausführlich verlauten (KG-act. 8). Die Parteien setzten das Kantonsgericht über ihre weitere Korrespondenz ausserhalb des Verfahrens in Kenntnis (KG-act. 10 und 12).
2. Die Parteien können die Einstellungsverfügung anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Indes ist der Beschuldigte durch die Einstellung der Untersuchung nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 382 StPO N 9; Ziegler/Keller, BSK, 22014, Art. 382 StPO N 1). Ebenso wenig ist auf die Kritik an der Begründung der Einstellungsverfügung einzutreten, da dieser keine selbständige Wirkung zukommt. Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in neutraler Formulierung den Gegenstand des eingestellten Verfahrensteils und der Klarheit halber festhielt, inwiefern wegen anderer Vorwürfe das Strafverfahren fortgeführt werde. Selbst wenn damit eine umfassende Einstellung unterlassen wird, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. BEK 2016 93 vom 26. August 2016 E. 3 sowie BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Zu prüfen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausrichtete.
3. Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seiner wirtschaftlichen Einbussen zufolge notwendiger Beteiligung am Strafverfahren sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beurteilte laut angefochtener Verfügung die Ansprüche des Beschuldigten nicht, weil er innert Frist keine geltend gemacht habe. Sie räumt indes vernehmlassend ein, die rechtzeitige Eingabe des Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 übersehen zu haben. Damit wurde der Beschuldigte nicht angehört. Deshalb ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung über die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zurückzuweisen. Nicht weiter zu prüfen ist, inwiefern der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2016 seinen Beweispflichten nachkam (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 31a; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1).
4. Zusammenfassend ist ohne Aktenbeizug auf die Beschwerde nur bezüglich der Entschädigung bzw. Genugtuung einzutreten und diese teilweise gutzuheissen. Das Versehen der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, führte weder zu erheblichen Aufwendungen noch wirtschaftlichen Einbussen des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, weshalb eine Entschädigung für das teilweise Obsiegen entfällt (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO), abgesehen davon, dass eine solche durch den Verzicht auf Kostenauflage für das teilweise Unterliegen mehr als kompensiert wäre;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 der angefochten Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R) die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
27. März 2017 nsc