Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 29. August 2017
BEK 2016 189
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts etc.
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016, SEO 2015 27);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 7. April 2015 (U-act. 12.2.01) schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.00. Dagegen erhob der Beschuldigte am 15. April 2015 rechtzeitig Einsprache (U-act. 12.2.03). Daraufhin befragte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz D.________ (als beschuldigte Person im Verfahren STK 2016 47) und den Beschuldigten (U-act. 10.0.01) sowie die Zeugen E.________, J.________, K.________ und L.________ (U-act. 10.0.02-05).
B. Am 15. Dezember 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Anklagebehörde) Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen (eventualiter fahrlässigen) Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie des vorsätzlichen (eventualiter fahrlässigen) Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 Abs. 1 VTS. Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
1. Fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx. Als er bemerkte, dass vor ihm ein entgegenkommendes Motorrad nach links zum N.________ abbiegen wollte, verlor er beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad und stürzte.
Der Beschuldigte hätte bei der gebotenen Vorsicht rechtzeitig bemerken müssen, dass das entgegenkommende Motorrad nach links abbiegen will. Entsprechend hätte er sein Tempo reduzieren oder dem Motorrad ausweichen müssen.
2. Vorsätzliches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts
A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx ausserorts bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 90 bis 100 km/h und überschritt somit die Höchstgeschwindigkeit wissentlich und willentlich um mindestens ca. 10 bis 20 km/h oder nahm dies zumindest billigend in Kauf.
2.b Eventualiter fahrlässige Begehung
A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx ausserorts bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 90 bis 100 km/h und überschritt somit die Höchstgeschwindigkeit infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit um mindestens ca. 10 bis 20 km/h. Mit einem Blick auf den Tachometer hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und damit verhindern können.
3. Vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand
A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx. Bei dieser Fahrt verfügte das Motorrad nicht über eine vorschriftskonforme Auspuffanlage, da der Endschalldämpfer durch Entfernen des Dezibelkillers verändert worden war.
Der Beschuldigte wusste von der Veränderung und lenkte somit das Motorrad wissentlich und willentlich in nicht vorschriftsgemässem Zustand.
3.b Eventualiter fahrlässige Begehung
A.________ lenkte am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, in Lauerz, F.________strasse, N.________, das Motorrad SZ xx. Bei dieser Fahrt verfügte das Motorrad nicht über eine vorschriftskonforme Auspuffanlage, da der Endschalldämpfer durch Entfernen des Dezibelkillers verändert worden war.
Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Veränderung am Auspuff bemerken müssen und hätte das Fahrzeug in diesem Zustand nicht lenken dürfen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges freizusprechen und für die fahrlässige Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie für das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (Beilage zu Vi-act. 10). Gleichentags erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 8):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG;
b) des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;
c) des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 VTS, Art. 219 Abs. 1 VTS.
2. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. a-c wir der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘886.60;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Rechnung und Inkasso).
(Rechtsmittel).
(Zustellung).
C. Der Beschuldigte meldete am 28. April 2016 fristgerecht Berufung an (Vi-act. 11) und stellte mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 29. Dezember 2016 folgende Anträge (KG-act. 5):
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.a).
2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4.a Abs. 1 lit. b VRV freizusprechen und der fahrlässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.b).
3. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS freizusprechen und der fahrlässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.c).
4. Für das fahrlässige Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und das fahrlässige Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand sei der Beschuldigte angemessen mit einer Busse von maximal CHF 300.-- zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).
5. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien nach Massgabe des Obsiegens im Berufungsverfahren zu verlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 3.a + b).
6. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 21. April 2016 (act. 9) und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Darüber hinaus stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei zum vorschriftsgemässen, richtigen Bremsen eines Motorrades eine Expertise einzuholen, evtl. an der Berufungsverhandlung ein Experte als Zeuge zu befragen (vgl. auch KG-act. 13).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 anerkannte der Beschuldigte den Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS) und hielt im Übrigen an seinen Berufungsanträgen fest (Beilage zu Vi-act. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 Abs. 1 VTS (KG-act. 15, S. 17). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil angefochten.
Bildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Demgemäss sind sämtliche Rechtsfragen mit vollständiger Kognition zu würdigen; indessen beschränkt sich die Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art. 398 ZPO). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13, E. 5.1; BGE 138 V 74, E. 7). Dasselbe gilt für die willkürliche Beweiswürdigung, welche vorliegt, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140, E. 5.4; Urteil BGer vom 24. August 2012, 6B_263/2012, E. 1.2; Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 11 zu Art. 97 BGG).
2. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, sich des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 1 zu Art. 31 SVG).
a) Der Beschuldigte rügt zunächst, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise aufgrund einer ex post-Beurteilung anstatt einer ex nunc-Beurteilung alleine im Zustandekommen des Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des Motorrades geschlossen (Beilage 5 zu KG-act. 15, S. 8-10).
Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschuldigte beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad verloren habe und als Folge davon gestürzt sei. Der Beschuldigte sei nicht wegen der Kollision mit dem links abbiegenden Motorrad gestürzt, sondern sein gestürztes Motorrad sei mit dem abbiegenden Motorrad kollidiert. In objektiver Hinsicht sei somit erstellt, dass der Beschuldigte sein Motorrad nicht beherrscht habe. Demzufolge erfülle der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (angefochtenes Urteil, E. I.1.3). Der Beschuldigte bestreite, dass ihm das Nichtbeherrschen des Motorrads vorgeworfen werden könne. Er habe jedoch als Inhaber des Motorradführerausweises wissen müssen, wie eine korrekte Notbremsung auszuführen sei, nämlich in Kombination der Hinterrad- mit der Vorderradbremse, um ein Blockieren des Vorderrades zu vermeiden. Der erste Bremsimpuls solle dem Hinterrad gelten. Der Beschuldigte sei hingegen mit der Vorderradbremse „voll auf die Klötze“ gegangen, sodass es das Vorderrad blockiert habe. Ihm sei ein Fahrfehler vorzuwerfen, aufgrund dessen er die Herrschaft über das Motorrad verloren habe. Der Fahrfehler habe umso gravierendere Folgen gehabt, als der Beschuldigte mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Für den Beschuldigten sei voraussehbar gewesen, dass er bei unsachgemässer Notbremsung zu Fall kommen könnte. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er zum einen das Bremsmanöver früher einleiten und damit dosierter Bremsen können. Andererseits wäre er bei einer korrekt ausgeführten Notbremsung höchstwahrscheinlich nicht zu Fall gekommen. Dem Beschuldigten sei deshalb das Nichtbeherrschen des Motorrades auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen (angefochtenes Urteil, E. I.1.6.1-1.6.3).
b) Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, als nicht allein aufgrund des erfolgten Sturzes auf eine Nichtbeherrschung des Motorrades geschlossen werden darf. Denn kommt es zu einem Unfall, kann nicht alleine aufgrund des Unfalles auf eine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges geschlossen werden, sondern nur, wenn dem Ereignis ein Fahrfehler oder eine Fehlreaktion des Lenkers zugrunde liegt. Im Verkehr kann es überraschend zu einer kritischen Situation kommen, in welcher Fehlentscheide und falsche Reaktionen möglich und verständlich sind. Deshalb ist auch die Beurteilung nicht ex post, sondern ex nunc vorzunehmen. Massgebend sind das Vertrauensprinzip (Art. 26 SVG) und die Verhältnisse in der konkreten Situation (Roth, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 54 f. zu Art. 31 SVG; vgl. zum Verbot der rückwirkenden Beurteilung: BGE 122 IV 125, E. 2.c; Urteil BGer vom 4. Dezember 2008, 6B_783/2008, E. 3.4). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die vorinstanzliche Begründung des „objektiven Tatbestandes“ zulässig ist, zumal sie diesbezüglich tatsächlich nur aufgrund des Sturzes auf die Nichtbeherrschung des Motorrades schliesst. Immerhin warf sie dem Beschuldigten „in subjektiver Hinsicht“ vor, einen Fahrfehler begangen zu haben, indem er die Vollbremsung falsch ausgeführt habe. Inwiefern die Vorinstanz aufgrund dieses Fahrfehlers auf die angeklagte mangelnde Aufmerksamkeit schliesst (E. I.1.6.3), ist jedoch nicht ersichtlich. Indessen erscheint bereits eine Aufgliederung in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand beim fahrlässigen Erfolgsdelikt (z.B. die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB: Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 23 zu Art. 12 StGB) nicht sachgerecht (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 89 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 491). Zu prüfen ist vielmehr, ob die beschuldigte Person den eingetretenen Erfolg unvorsätzlich verursachte (sog. natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Taterfolg und Tathandlung), ob das Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (sog. Sorgfaltspflichtverletzung, einschliesslich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges) und ob der Eintritt des Erfolges gerade die Auswirkung der Gefahr war, welche die beschuldigte Person durch ihr sorgfaltswidriges Handeln schuf (sog. Risikozusammenhang bzw. Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses; vgl. Günter Stratenwerth, a.a.O., S. 494 ff.; Niggli/Maeder, a.a.O., N 88 zu Art. 12 StGB; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 335 ff.). Folgt man diesen Tatbestandskriterien, müsste der vorinstanzliche Vorwurf des falschen Bremsverhaltens als Sorgfaltspflichtverletzung aufgefasst werden. Dabei ist vorab zu prüfen, ob dieser Vorwurf im Rahmen des Anklagegrundsatzes zulässig ist.
c) Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist der Sachverhalt, welcher dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Anklage insbesondere kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu enthalten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Tathergang ist in allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen so präzise zu umschreiben, dass sich die beschuldigte Person im Gerichtsverfahren effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion; Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 44 i.V.m. N 32 zu Art. 9 StPO). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das angeklagte Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung erscheinen lassen, zumindest aber, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N 35 zu Art. 325 StPO). Das Gericht ist in der Folge an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklage kommt insofern eine Fixierungsfunktion zu (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 39 zu Art. 9 StPO).
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe beim Bremsmanöver die Herrschaft über sein Motorrad verloren und sei gestürzt. Er hätte bei der gebotenen Vorsicht rechtzeitig bemerken müssen, dass das entgegenkommende Motorrad nach links habe abbiegen wollen. Entsprechend hätte er sein Tempo reduzieren oder dem Motorrad ausweichen müssen (Anklageziffer 1). Damit hält die Anklagebehörde zwar fest, dass sie dem Beschuldigten ein Fehlverhalten im Zeitpunkt des Bremsmanövers vorwirft. Als Fehlverhalten wird aber ein zu spätes Wahrnehmen des Abbiegemanövers zufolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie eine falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver (Bremsen anstatt Temporeduktion oder Ausweichen) umschrieben. Dass der Beschuldigte die Vollbremsung unsachgemäss vollzogen hätte, ist der Anklage hingegen nicht zu entnehmen. Ausserdem wurde die Bremsart bzw. das mutmasslich falsche Verhalten bei der Vollbremsung im Untersuchungsverfahren nie thematisiert. Aufgrund der Sachverhaltsumschreibung in der Anklage konnte der Beschuldigte mithin nicht wissen, dass ihm im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein falsches Bremsverhalten zur Last gelegt werden würde, sodass eine effektive Verteidigung in diesem Punkt nicht möglich war. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschuldigte wegen einer falsch vorgenommenen Vollbremsung der Nichtbeherrschung seines Motorrades schuldig gemacht habe, verletzen damit den Anklagegrundsatz.
bb) Kann dem Beschuldigten kein falsches Bremsmanöver als Grund für die Nichtbeherrschung des Motorrades vorgeworfen werden, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Beschuldigten gestellten Beweisantrag um Einholung einer Expertise zum vorschriftsgemässen Bremsen sowie zu den neu eingereichten Beweisdokumenten zum gleichen Thema (Beilagen 5/1-5/3 zu KG-act. 15).
d) Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs (zu späte Wahrnehmung des Abbiegemanövers, falsche Reaktion auf das Abbiegemanöver) ist vielmehr entscheidend, wo sich D.________ genau befand, als ihn der Beschuldigte erstmals wahrnahm und ob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte. Als Nachweis hierzu sind nur die sich widersprechenden Aussagen von D.________ und des Beschuldigten vorhanden. D.________ gab an, dass er im massgeblichen Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet gehabt habe (er sei bereits am Abbiegen gewesen: U-act. 10.0.01, Frage 17; vgl. KG-act. 15, S. 6). Würde man seiner Aussage folgen, hätte er bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (U-act. 10.0.01, Frage 21) für die 3,7 Meter breite Fahrbahn (U-act. 8.1.01, S. 4) weniger als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Beschuldigte hätte jedoch die Distanz G.________-N.________ von 170 Metern (Vi-act. 14) bei einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h in 6,12-7,65 Sekunden bewältigt und wäre erst bei der Hofeinfahrt N.________ eingetroffen, nachdem D.________ das Abbiegemanöver bereits beendet gehabt hätte. Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte durch das Bremsmanöver und den Sturz zusätzlich Zeit brauchte, wäre es erst recht nicht zur Kollision gekommen. Die Angaben von D.________ erscheinen daher als zweifelhaft. Der Beschuldigte sagte demgegenüber aus, D.________ habe sich im massgebenden Zeitpunkt noch ein Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (F.________strasse zz, „H.________“) befunden (U-act. 8.1.04, Frage 12; U-act. 10.0.01, Frage 13; KG-act. 15, S. 14). Die Distanz zwischen F.________strasse zz und Hofeinfahrt N.________ ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Parallelverfahren STK 2016 47 reichte der Gegenanwalt den Google Maps-Ausdruck vom 20. April 2016 ein, der im vorliegenden Verfahren als gerichtsnotorisch betrachtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strecke zwischen G.________ und Hofeinfahrt N.________ (170 Meter) misst auf dem Ausdruck ungefähr vier Zentimeter, diejenige zwischen F.________strasse zz und Hofeinfahrt N.________ ungefähr drei Zentimeter. Somit ergäbe sich für letztere Strecke eine ungefähre Distanz von 127 Metern, welche D.________ bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20-25 km/h (= 5,55-6,94 m/s; U-act. 8.1.03, Frage 3) in 18,3-22,88 Sekunden bewältigt hätte. Der Beschuldigte hätte, wie bereits erwähnt, für die Strecke G.________-N.________ auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich 7,65 Sekunden benötigt, sodass er bei Beginn des Abbiegemanövers längst an der Hofeinfahrt vorbeigefahren wäre und es auch in diesem Falle nicht zur Kollision gekommen wäre. Auch die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher als nicht glaubhaft. Alleine aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, wo sich D.________ befand, als der Beschuldigte ihn erstmals wahrnahm und ob D.________ in diesem Zeitpunkt das Abbiegemanöver bereits eingeleitet hatte. Zeugen für die genauen Positionen der Beteiligten sind nicht vorhanden. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte zu spät oder falsch reagierte. Mangels Beweises ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen.
3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des vorsätzlichen (eventualiter fahrlässigen) Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht zu haben. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil, E. I.2.1 und I.1.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe gestanden, zwischen 90 und 100 km/h gefahren zu sein, sodass der objektive Tatbestand erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. I.2.2). In subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigte in Lauerz aufgewachsen und kenne die Gegend. Er wisse, dass es sich bei der von ihm befahrenen Strecke um eine Strasse ausserorts mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h handle. Er habe ausgesagt, dass er das Motorrad nach dem Service habe testen wollen. Daraus sei abzuleiten, dass er das Motorrad bewusst beschleunigt habe und die Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil, E. I.2.3).
b) Der Beschuldigte anerkennt auch zweitinstanzlich den objektiven Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung, stellt sich hingegen auf den Standpunkt, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Sein Vorsatz habe sich lediglich auf die Probefahrt und nicht auf das Überschreiten der signalisierten Ausserortsgeschwindigkeit bezogen. Er habe einfach wissen wollen, ob alles gut sei, bevor er wieder auf die Strasse gehe. Demzufolge habe er sein Augenmerk auf das Motorrad gerichtet, sodass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auch trotz seiner Ortskenntnis keine bzw. zu wenig Beachtung gefunden habe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit zuzuschreiben. Würde man der Beurteilung der Vorinstanz folgen, müssten mehr oder weniger alle Geschwindigkeitsübertretungen als zumindest eventualvorsätzlich begangen eingestuft werden (Beilage 5 zu KG-act. 15, S. 11 f.).
c) Bereits erstinstanzlich beantragte der Beschuldigte, er sei nur der fahrlässigen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig zu sprechen (Vi-act. 10, Anhang Plädoyer, Antrag Ziff. 2). Dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (inkl. Plädoyers) ist jedoch hierzu keinerlei Begründung zu entnehmen. Sämtliche Tatsachenbehauptungen im Berufungsverfahren betreffend die der Fahrlässigkeit zugrundeliegende Sorgfaltspflichtverletzung sind somit neu. Im Übertretungs-Berufungsverfahren können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO), es gilt ein strenges Novenverbot. Die vorerwähnte Berufungsbegründung basiert vollständig auf unzulässigen Noven, welche nicht zu hören sind. Darüber hinaus macht der Berufungsführer geltend, würde man der Beurteilung der Vorinstanz folgen, müssten mehr oder weniger alle Geschwindigkeitsübertretungen als zumindest eventualvorsätzlich begangen eingestuft werden (Beilage 5 zu KG-act. 15, S. 12). Inwiefern die Vorinstanz den verbindlich festgestellten Sachverhalt in rechtsverletzender Weise als eventualvorsätzlich qualifiziert haben soll, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.
4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Nichtbeherrschung eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen und in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides schuldig zu sprechen des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS. Folglich ist die vorinstanzliche Strafzumessung (Busse von Fr. 600.00 für alle drei Übertretungen) anzupassen.
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so fällt das Gericht für alle Delikte eine Gesamtstrafe aus, indem es den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese für die weiteren Straftaten angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das Gericht ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Sowohl das vorsätzliche Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV als auch das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS werden mit Busse bis Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG) bestraft, sodass eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Nachdem mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer einherging, ist diese Übertretung als das schwerere Delikt anzusehen und hierfür die Einsatzstrafe festzulegen.
b) Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer relativ kurzen und übersichtlichen Strecke bei guten Sichtverhältnissen (vgl. U-act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.02). Er handelte nicht aus besonders rücksichtslosen Gründen, sondern um sein Motorrad nach dem Service zu testen (U-act. 8.1.04, Frage 10; U-act. 10.0.01, Fragen 50 f.; Vi-act. 10, Frage 37). Hierfür hätte er jedoch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten müssen. Das Tatverschulden kann gerade noch als leicht beurteilt werden. Der Beschuldigte erzielt als Chauffeur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘900.00 (inkl. 13./14. Monatslohn, exkl. Spesen von Fr. 800.00), womit er auch seine Partnerin und die beiden gemeinsamen Kleinkinder unterhält. Über Vermögen verfügt er nicht, hingegen zahlt er monatliche Raten an die Privatschulden bei seiner Schwester (Vi-act. 10, S. 9; KG-act. 15, S. 13). In Würdigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Fr. 200.00 festzulegen.
c) Sodann ist zu bestimmen, in welchem Umfang das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand bei der Bildung der Gesamtstrafe zu veranschlagen ist. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile BGer vom 23. Juni 2010, 6B_323/2010, E. 3.2; vom 5. September 2013, 6B_274/2013, E. 1.3.1; vom 10. November 2015, 6B_541/2015, E. 3.3.4). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 367).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Motorrad in nicht vorschriftsgemässem Zustand gefahren zu sein (die bereits früher erfolgte Entfernung des Dezibelkillers ist vorliegend nicht zu beurteilen). Es besteht mithin ein unmittelbarer zeitlicher und situativer Zusammenhang der beiden Übertretungen. Sodann werden sowohl bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG als auch beim Führen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG die allgemeine Verkehrssicherheit geschützt (Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 93 SVG und N 3 f. zu Art. 90 SVG). Das Tatverschulden ist angesichts der Tatsache, dass durch das Entfernen des Dezibelkillers lediglich der Ton des Motorrades verändert wurde (vgl. KG-act. 15, S. 15) und das Motorrad im Übrigen in betriebssicherem Zustand war, als noch leicht zu qualifizieren. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 100.00 erscheint somit als angemessen.
d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die beiden Übertretungen mit einer Gesamtstrafe von Fr. 300.00 zu bestrafen.
5. Der Beschuldigte dringt insofern mit seinen Anträgen durch, als er vom schwersten Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) freigesprochen und die Strafe demzufolge um die Hälfte reduziert wird. Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
b) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
Der Verteidiger reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 31.19 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 688.60 und 8 % MWST, d.h. über total Fr. 9‘165.00 ein (Vi-act. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass darin auch der Aufwand sowohl für das Parallelverfahren STK 2016 47 enthalten ist, d.h. dass auf das vorliegende Verfahren rund die Hälfte des Honorars fällt. Angesichts des Aufwandes mit diversen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Wichtigkeit der Strassenverkehrsangelegenheit erscheint die Kostennote als angemessen. Der Beschuldigte ist somit im Betrag von Fr. 2‘291.25 (1/2 von Fr. 4‘582.50) zu Lasten des Bezirks zu entschädigen.
Im Berufungsverfahren reichte der Verteidiger eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 17,84 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Auslagen von Fr. 201.40 und 8 % MWST, d.h. total Fr. 5‘034.30, ein (Beilage 2 zu KG-act. 15). Diese erscheint für die kurzbegründete Berufungserklärung (KG-act. 5), zwei Kurzschreiben (KG-act. 10, 13) sowie die Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 15) als angemessen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um den Aufwand für zwei Berufungsverfahren (BEK 2016 189 und STK 2016 47) handelt. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegt, ist er mit Fr. 1‘258.55 (1/2 von Fr. 2‘517.15) zu Lasten des Kantons zu entschädigen.
6. Dispositivziffer 2.b nachfolgend präsentiert einen anerkannten, mithin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398 Abs. 2 und 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher nicht weitergezogen werden;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 27) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Nichtbeherrschung eines Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des vorsätzlichen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV;
b) des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 53 und Art. 219 VTS.
3. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 2 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘886.60 und den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00, total Fr. 3‘886.60, werden zur Hälfte (Fr. 1‘943.30) dem Beschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘943.30) zu Lasten des Bezirks.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00, werden zur Hälfte (Fr. 1‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen zur anderen Hälfte (Fr. 1‘000.00) zu Lasten des Kantons.
6. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘291.25 (1/2 von Fr. 4‘582.50) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
7. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘258.55 (1/2 von Fr. 2‘517.15) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/A, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. September 2017 kau