Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 24. März 2017
BEK 2016 188
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. November 2016, ZES 2016 515);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Beschluss ON 23 des Fürstlichen Landgerichts (FL) vom 3. Juli 2015 resp. Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 33 vom 27. Oktober 2015, bestätigt durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit Beschluss ON 41 vom 5. Februar 2016, wurde A.________ zu Unterhaltszahlungen gegenüber ihrem Sohn, B.________ verpflichtet (Vi-KB. 5-7). Mit Zahlungsbefehl vom 20. August 2016 des Betreibungsamts Oberiberg in der Betreibung Nr. xxx betrieb B.________ A.________ für eine Unterhaltsforderung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 1. September 2016 von Fr. 47‘951.00 sowie für eine weitere Forderung von Fr. 3‘305.05, beide nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 (Vi-act. 1). Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhob, ersuchte B.________ am 6. Oktober 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um definitive Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2016 hiess der Einzelrichter das Gesuch teilweise gut, erteilte für Fr. 44‘103.00 sowie für Fr. 3‘305.05, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016, definitive Rechtsöffnung (Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 500.00 A.________ resp. verpflichtete diese, B.________ den von ihm vorgeschossenen Betrag zu ersetzen (Dispositivziffer 2) und B.________ eine Entschädigung von Fr. 3‘039.50 zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz, welches diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwies (KG-act. 1 und 2). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 verlangte B.________ (Beschwerdegegner) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 14).
2. Der Vorderrichter befasste sich vorfrageweise mit der Anerkennung der zu vollstreckenden Entscheide und erachtete die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 (SR 0.276.195.141; nachfolgend: Abkommen) als erfüllt (angefocht. Verfügung E. 1 und 1.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Anerkennungsfrage. Namentlich machte sie nicht geltend, den liechtensteinischen Entscheiden sei wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens) die Anerkennung zu versagen. Aus den Akten sind denn auch keine substanziiert vorgetragene Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich diesbezüglich eine nähere Prüfung aufdrängen würde. Kein Anlass zu ergänzenden Bemerkungen geben die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und die Rechtskraft resp. Vollstreckbarkeit (vgl. Vi-KB 4). Schliesslich wies der Vorderrichter zu Recht darauf hin, dass Entscheide, die in einem der beiden Staaten gefällt wurden, im Anerkennungsstaat in der Sache selbst nicht überprüft werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens); insofern stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach der Beschluss ON 23 des Fürstlichen Landgerichts vom 3. Juli 2015 auf unrichtigen Fakten gründe.
3. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird nach Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Bei der Vollstreckung ausländischer Urteile soll der Betriebene die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung stets erheben können, auch wenn die Staatsverträge diese regelmässig nicht regeln, was beim in casu massgebenden Abkommen der Fall ist (Vock, in: Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A., N 10 zu Art. 81 SchKG).
b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, die festgesetzten Alimente zu bezahlen, zudem habe sie den Beschwerdegegner seit zehn Jahren nie mehr gesehen, da der Kindsvater das Besuchsrecht systematisch verweigert habe (KG-act. 2). Mit diesen Vorbringen tritt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung eines tiefen Begründungsmassstabes (vgl. BGer, Urteil 5D_76/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2) nicht ansatzweise den Beweis dafür an, dass die Unterhaltsschuld getilgt, gestundet oder verjährt ist. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Berechnung der noch offenen Unterhaltsbeiträge überhaupt nicht auseinander (angefocht. Verfügung E. 2.3.2 S. 5). Dass diese offensichtlich unrichtig wäre, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Auch in der Eingabe vom 19. Januar 2017 (KG-act. 14) nennt die Beschwerdeführerin keine der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehenden Einwendungen; abgesehen davon wären die dortigen materiellen Ausführungen zu den Beschlüssen der liechtensteinischen Gerichte ohnehin verspätet und damit nicht zu hören (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Anzufügen ist, dass auf die in letzterer Eingabe geltend gemachten Forderungen (Genugtuung, Rückforderung bezahlter Alimente und Rückzahlung Anwaltskosten) auch mangels Substanziierung und Vorlage entsprechender Urkunden nicht einzutreten wäre.
4. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat den Beschwerdegegner zudem gestützt auf §§ 2, 6 und 12 GebTRA zu entschädigen; dies unabhängig von einem (allenfalls) gutzuheissenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vorliegend nannte die Beschwerdeführerin keine tauglichen Einwendungen gegen die Anerkennung und Vollstreckung und setzte sich überdies mit den vorinstanzlichen Ausführungen argumentativ nicht auseinander. Damit hat ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg, sie ist mithin als aussichtslos anzusehen, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des Erfordernisses der Mittellosigkeit;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.00 zu entschädigen.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 47‘408.05.
6. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
28. März 2017 nsc