Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. April 2017
BEK 2016 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. November 2016, SUB 2015 546);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die IV-Stelle Luzern beauftragte das Zentrum für interdisziplinarische medizinische Begutachtung in D.________, A.________ interdisziplinär zu begutachten (U-act. 8.1.02). Die Explorandin verzeigte im Oktober 2015 (U-act. 8.1.01 und 8.1.03) gestützt auf heimliche Diktaphonaufnahmen (U-act. 8.1.01B und C) und Audioprotokolle (U-act. 8.1.02 S. 72 ff.) Personen des Zentrums wegen strafbarer Handlungen im Begutachtungsverfahren. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung betreffend falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 StGB), eventuell Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) oder falsches Gutachten (Art. 307 StGB; U-act. 9.1.01). Sie liess sich die Patientenakten durch das Zentrum herausgeben (U-act. 5.1.001 f.; 18.1.001). Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte sie die Strafuntersuchung betreffend die genannten Tatbestände sowie Betrug (Art. 146 StGB) ein. Die Privatklägerin erhob rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Einstellungsverfügung aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und anschliessend Anklage gegen die fehlbaren Personen zu erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Am 31. Januar 2017 erklärte sie auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung, weshalb sie ein Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft führte (KG-act. 10). Der Chefarzt des Zentrums beantwortete die Beschwerde Mitte Februar 2017 (KG-act. 12), wozu die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 unaufgefordert Stellung nahm (KG-act. 14). Der Chefarzt liess die Stellungnahmen anderer mutmasslich beteiligter Medizinalpersonen im Original unterzeichnet nachreichen (KG-act. 16).
2. Es ist offensichtlich, dass der Privatklägerin durch ein eventuell falsches Gutachten direkte Nachteile, namentlich Einbussen von Renten drohen würden, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 382 StPO; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b). Sie beanstandet die Eröffnung und Einstellung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht (vgl. Omlin, BSK, 22014, Art. 308 StPO N 18).
3. Im Vorverfahren ist der Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Es werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erwiese sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Praktisch ist aber die Einstellung nicht auf Fälle beschränkt, die mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit zum Freispruch führen (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.1). Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BEK 2015 79 vom 28. September 2015 E. 3 mit Hinweisen). Nach grosszügigerer bundesgerichtlicher Formel ist die Anklage in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich erscheint (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, BSK, 22014, Art. 319 StPO N 8) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1; zum Charakter des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und zur heterogenen Praxis bezüglich der geforderten Verurteilungswahrscheinlichkeit vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).
4. Die Behauptung, dass auf dem Gutachten die Unterschrift einer in das Begutachtungsverfahren der Privatklägerin involvierten Medizinalperson gefälscht worden sein könnte, hält die Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht, weshalb auf diesen Punkt im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO: dazu vgl. angef. Verfügung E. 4.a). Der Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte (unten E. 5 bis 8) vorauszuschicken ist die Feststellung, dass Unvollständigkeit, schwierige Nachvollziehbarkeit, fehlende Schlüssigkeit oder mangelnde Unabhängigkeit eines Gutachtens nicht ohne weiteres den Verdacht tatbestandsmässiger Täuschungen über Falschheit bzw. Unwahrheit implizieren. Vorliegend geht es auch nicht um Abklärungen und allfällige strafrechtliche Konsequenzen vermeidbarer (dazu Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 1669 f.) Fehldiagnosen (wie in BGer 1B_3622016 vom 27. Februar 2017). Die für jede Kriminalisierung bedeutsame Unterscheidung zwischen Straftatbestandselementen und allgemeinen oder namentlich sozialversicherungsrechtlichen Gutachtensanforderungen muss daher ebenso wenig weiter vertieft werden, wie die von der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin nicht weiter thematisierten Konkurrenzen oder Sonderdeliktsvoraussetzungen bezüglich der unbekannten, indes individualisierbaren Täterschaft. Die Einstellung erfolgte mangels Erhärtung eines Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) zufolge unwahrscheinlicher Beweisbarkeit einer Anklage (vgl. oben E. 3) und nicht deswegen, weil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sein könnten (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Es geht mithin um die Frage, ob mit einer Weiterführung der Untersuchung die Beweisbarkeit des Verdachts der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher gemacht werden könnte, die Gutachtensverfasser hätten bewusst oder pflichtwidrig unvorsichtig falsche Erklärungen abgegeben.
5. Es ist durchaus zutreffend, dass ein angemessener Zeitaufwand für die Seriosität eines Gutachtens zentral ist. Indes lässt sich nicht der Schluss ziehen, unüblich kurze Explorationen der Beschwerdeführerin bewiesen, dass ein Gutachten unrichtig oder falsch sei, bzw. begründeten diesbezüglich einen Verdacht strafbaren Verhaltens der an der Begutachtung beteiligten Personen (vgl. dazu im Allgemeinen auch oben E. 4). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grund die Möglichkeit verwarf, vom zeitlichen Rahmen der Explorationen auf einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen zu schliessen (vgl. angef. Verfügung E. 4.b, insbesondere S. 4 f.). Der zeitliche Einsatz der einzelnen Fachpersonen beschränkt sich zudem nicht allein auf die Exploration der Beschwerdeführerin, so dass einzig ihre Tonaufnahmen unabhängig von deren Verwertbarkeit noch kein strafbares Verhalten wahrscheinlich machen können, zumal weitere Indizien hierzu fehlen (vgl. zu entsprechenden Beschwerdevorbringen nachfolgend E. 6 bis 8).
6. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Blutentnahme verweigerte. Massgeblich ist indes, ob – was im Gutachten nicht verschwiegen wird – die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte chronische Entzündungskrankheit des Darms (Colitis ulcerosa) für die rheumatologische Abklärung erheblich war oder nicht. Ein aktuelles entzündliches *rheumatisches * Geschehen schloss der Gutachter indes aus, weil weder anamnestisch Arthropathien noch klinisch Synovitiden oder Arthritiden eruiert werden konnten (U-act. 8.1.02 pag. 41 und 68). Ob diese Diagnose ohne Blutentnahme haltbar ist oder nicht, ist allenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Dafür dass dieses Resultat zufolge der Untersuchungsunterlassung anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis in strafbarer Weise verletzte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Gutachten das Vorliegen einer Entzündung an sich nicht verneint, sondern nur extraintestinale Manifestationen (Folgeerscheinungen ausserhalb des Darmtraktes) und deren allfällige rheumatische Relevanz (dazu vgl. auch U-act. 8.1.02 pag. 62 und 66 ff.). Zudem legt es die mangelnde Blutentnahme offen und rechtfertigte diese Unterlassung nicht mit der Verweigerung der Beschwerdeführerin. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgehensweise einen konkreten schlüssigen Verdacht auf Täuschungen wecken könnte.
7. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen unstatthafter Instruktionen und Beeinflussungen der Teilgutachter durch den Chefarzt aufrecht. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb sich diesbezüglich die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu einem begründeten Verdacht erhärten lassen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin konkret nicht auseinander, sondern verweist wiederum nur auf ihre nicht weiter belegten Behauptungen ihrer Strafklage, worauf mithin vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Es ist zwar richtig, dass es Sache der Staatsanwaltschaft ist, den relevanten Sachverhalt zu klären. Indes braucht es hierzu einen hinreichenden Anfangsverdacht (vgl. oben E. 3), welcher in der angefochtenen Verfügung mit der begründeten Feststellung, die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin knüpften nicht an nachvollziehbare Fakten oder Indizien an, zutreffend verneint wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4.d).
8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrem Antrag der Einvernahme der neuropsychologischen Sachverständigen als Zeugin nicht nachgekommen sei und Widersprüche zwischen Resultaten der neuropsychologische Untersuchung und der Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens zu ihrer Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Grund, an der Unterzeichnung und mithin an der Zustimmung der neuropsychologischen Sachverständigen zu den Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. angef. Verfügung E. 4.a). Diesen Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht mehr (vgl. oben E. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, abgesehen vom Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zweifel an der Unterschrift die Einvernahme der Sachverständigen als Zeugin beantragte und nicht wegen Unstimmigkeiten zwischen dem Gesamtgutachten und der neuropsychologischen Teilbeurteilung. Zwar belegt der neuropsychologische Befund Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen. Inwiefern hier aber das Gesamtgutachten, welches diese Leistungseinbussen in der Synthese erwähnt (U-act. 18.1.001 pag. 71) zu Lasten der Beschwerdeführerin etwas verschleiern soll, ist umso weniger ersichtlich, als die neuropsychologische Sachverständige die Leistungseinbussen nicht als direkte Unfallfolgen der HWS-Distorsionsverletzung beurteilt (U-act. 8.1.02 pag. 53). Deshalb sind keine Unstimmigkeiten vorhanden, die einen schlüssigen Tatverdacht begründen könnten und die beantragte Zeugeneinvernahme oder weitere Untersuchungen aufdrängten.
9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), der keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsantrag der Beschwerdeantwort des Chefarztes des Begutachtungsteams blieb unbegründet, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
18. April 2017 rfl