Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. März 2017
BEK 2016 184
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xxx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2016, ZES 2016 436);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2016 in der Betreibung Nr. xxx der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 13'300.00 und Fr. 17'775.00, nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2014 erteilt hat;
dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht angefochten hat (KG-act. 1);
dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 27. Dezember 2016 gesetzt hat (KG-act. 4);
dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 19. Januar 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG-act. 9);
dass die Gesuchsgegnerin am 12. Januar 2017 (Postaufgabe: 13. Januar 2017) "Wegen der dem Gericht bekannten Illiquidität" ein nicht näher begründetes Gesuch um Ratenzahlung von Fr. 150.00 pro Monat gestellt hat (KG-act. 12), welches durch den Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 16. Januar 2017 abgewiesen worden ist (KG-act. 13);
dass die Verfügung vom 16. Januar 2017 der Gesuchsgegnerin gemäss Empfangsbescheinigung der Post am 18. Januar 2017 zugestellt (vgl. Beilage zu KG-act. 13) und innert der 30-tägigen Frist nicht angefochten worden ist;
dass der Kostenvorschuss bis heute nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
dass eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 für die Beschwerdeantwort als angemessen erscheint;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 31'075.00.
5. Zufertigung an die A.________AG (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
7. März 2017 nsc