Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 1. Juni 2017
BEK 2016 133, 181 und 183
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin**,**
vertreten durch StaatsanwaltC.________, **2.**D.________
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2013 229);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ beschuldigt D.________, ehemaliger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____firma E.________, seinen Vater, F.________., bzw. dessen Stiftung G.________ am 6. September 1998 zum Abschluss von Vereinbarungen (U-act. 8.1.08 f.) bewogen zu haben. F.________. habe in der Folge der UBS AG in Zug zur Sicherung der Bankkredite der E.________ für H.___käufe im Betrag von vier Millionen DM bzw. 600‘000.00 USD sein Vermögen verpfändet. D.________ soll entgegen den Vereinbarungen weder diese Sicherheiten abgelöst noch die vertraglichen Gegenleistungen (Gesellschafts- sowie Gewinnbeteiligung in der Höhe von 1.35 Millionen DM) erbracht und danach die 2002 in Konkurs gefallene und 2006 gelöschte E.________ (Handelsregisterauszug in U-act. 8.1.08) ausgehöhlt haben, so dass die Begleichung der Bankkredite unterblieb und F.________. mit seinem Vermögen für den Kreditausfall habe einstehen müssen. Den Vorwürfen von A.________ begegnete D.________ mit der Strafanzeige vom 11. Juni 2012 wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung, usw. (in SUB 2013 293 U-act. 8.1.01 mit Nachtrag vom 23. April 2014 bzw. U-act. 8.2.01; vgl. dazu separaten Beschluss BEK 2016 182). Darauf erhob A.________ seinerseits am 23. April 2013 gegen D.________ Strafanzeige mit den oben zusammenfassend wiedergegebenen Beschuldigungen (U-act. 8.1.01; mit Nachträgen vom 14. Januar 2014 bzw. U-act. 3.1.10, 16. Februar 2015 bzw. U-act. 3.1.18, 9. Juni 2015 bzw. U-act. 3.1.23, 10. Dezember 2015 bzw. U-act. 3.1.25). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen diversen Straftatbeständen (SUB 2013 229), unter anderem auch wegen des Vorwurfs, D.________ soll seine Anzeige vom 11. Juni 2012 wider besseres Wissen erstattet und deswegen sich der Verleumdung, der falschen Anschuldigung bzw. der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht zu haben.
Am 16. September 2016 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht, es seien von der Polizei bei der UBS herausverlangte Aktenstücke aus den Strafakten zu entfernen (BEK 2016 133). Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SUB 2013 229) gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 2) und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Gegen die Kostenauflage erhob der Beschuldigte (BEK 2016 181) und gegen die Einstellung der Strafanzeigeerstatter (BEK 2016 183) Beschwerde. Der Anzeigeerstatter beantragt die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten durch Strafbefehl zu bestrafen oder Anklage zu erheben.
Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerden am 20. Dezember 2016. Sie beantragt, auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht einzutreten, eventualiter diese wie auch die Beschwerden des Beschuldigten betreffend Aktenentfernung und Kostenauflage abzuweisen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde des Anzeigeerstatters am 11. Januar 2017 und beantragt, auf diese nicht einzutreten, eventuell diese bis zur rechtkräftigen Erledigung des Strafverfahrens SUB 2013 293 gegen den Anzeigeerstatter zu sistieren, subeventuell diese abzuweisen. Zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft bezüglich seiner Beschwerde betreffend die Aktenentfernung liess er sich am 30. Januar 2017 vernehmen. Der Anzeigeerstatter nahm in seiner Beschwerdeangelegenheit nochmals am 13. Februar 2017 Stellung.
2. Der Anzeigeerstatter bestreitet nicht, dass die Vorwürfe betreffend Veruntreuung, Misswirtschaft sowie ungetreue Geschäftsführung im Zeitraum ab dem 6. September 1998 bis 30. September 2002 verjährt sind, weshalb auf die entsprechenden Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft nicht näher einzugehen ist (vgl. angef. Verfügung E. II./1. Ziff. 15-17 sowie Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Im Weiteren opponiert er nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit den vereinbarten Gegenleistungen für die Sicherstellung (Übereignung Einkaufsgut bzw. Verkaufserlös und der Aktien der E.________; vgl. dazu angef. Verfügung E. II./2.b Ziff. 25-29), wegen Misswirtschaft (ebd. E. II./2.e Ziff. 37-42) und wegen betrügerischen Privatkonkurses (ebd. E. III./2. Ziff. 48-51), weshalb nachfolgend auch diese Sachverhalte bzw. Tatbestände nicht mehr zu beurteilen sind.
3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Ein Anzeigeerstatter ist (noch) nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihm erst einen Anspruch auf Orientierung aber keine Verfahrensrechte, stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, doch keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO) als die Orientierung über die Verfahrenserledigung (Abs. 2).
a) Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der anwaltlich vertretene Strafanzeigeerstatter habe sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO als Privatkläger konstituiert. Dem entgegnet der Anzeigeerstatter, er habe in der Strafanzeige Strafantrag wegen Verleumdung gestellt und sich damit als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert bzw. im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erklärt und sei in der Folge auch von der Staatsanwaltschaft als solcher bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft ihrer Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen.
aa) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (zur Geschädigteneigenschaft vgl. unten lit. b), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Bei Offizialdelikten gilt die blosse Strafanzeige, die keine ausdrückliche Beteiligungserklärung enthält, nicht als Konstituierung (Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 7). Die Erklärung, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorliegen (Art. 118 Abs. 3 StPO).
bb) Aus den Akten ist kein staatsanwaltschaftlicher Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO ersichtlich (namentlich nicht beim Abschluss der Untersuchung, U-act. 15.0.01). Die diesbezüglichen Folgen können hier offen gelassen werden, weil der Anzeigeerstatter nicht nur in der Strafanzeige, sondern auch mit der Beschwerde ausdrücklich die Bestrafung des Beschuldigten beantragt. Da er jedoch keine vermögensrechtlichen Forderungen stellt, tritt er – soweit er überhaupt geschädigt ist – nur als Strafkläger auf (vgl. dazu auch BEK 2014 177 und 178 vom 21. September 2015 E. 3.a; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12 f.).
b) Der Anzeigeerstatter ist nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO Privatkläger und mithin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert, sofern er geschädigt, d.h. durch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend kommt es für den Anzeigeerstatter auf die Geschädigtenstellung seines Vaters (Erblasser) an (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82). Dessen Rechte müssen also durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verletzt worden sein, damit der Anzeigeerstatter Parteistellung erhält. Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 22).
aa) Der Anzeigeerstatter behauptet, mangels Ablösung der Sicherheiten durch den Beschuldigten als alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E.________ sei der Erblasser durch die Verwertung der Sicherheiten geschädigt worden. Indes griff die Bank aufgrund der mit dem Erblasser abgeschlossenen Sicherungsvereinbarungen auf dessen hinterlegte Vermögenswerte zu. Der Beschuldigte verletzte mithin die Rechte des Erblassers nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar, indem er bzw. seine Gesellschaft ihren Kreditrückzahlungspflichten nicht nachkamen. Der Rückforderungsanspruch des Erblassers gegen die E.________ stützt sich auf zusätzliche Elemente, die Vereinbarungen vom 6. September 1998, ab (vgl. Beschwerde Rz 31). Indem der Beschuldigte diese angeblich verletzte, habe er es dazu kommen lassen, dass die Bank die Sicherheiten verwertete. Das zur Sicherheit hinterlegte Vermögen des Erblassers wurde durch diese mutmasslichen Vertragsverletzungen jedoch wie gesagt nicht unmittelbar beeinträchtigt (dazu vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.2). Der Anzeigeerstatter ist daher nicht legitimiert, gegen die Einstellung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (dazu angef. Verfügung E. II./2.a Ziff. 19-24 und E. II./2.c 30-33) Beschwerde zu erheben.
bb) Dem Anzeigeerstatter fehlt auch die Legitimation zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs durch arglistige Unterlassung der Information über den bevorstehenden Konkurs der E.________ (dazu vgl. angef. Verfügung E. II/2.d Ziff. 34-36). Wie gesagt ist der Vermögensschaden des Erblassers aus der Sicherheitsverwertung der UBS kein massgebliches Kriterium für die Parteistellung und abgesehen davon auch nicht unmittelbare Folge einer Unterlassung auf Information durch den Beschuldigten, worauf der Erblasser zwecks unterbliebener Forderungsanmeldung im Konkurs ohnehin keinen strafrechtlich geschützten Anspruch hatte.
cc) Bei Konkursdelikten wie dem betrügerischen Konkurs soll das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners geschütztes Rechtsgut sein, weshalb das Bundesgericht deren Beschwerdelegitimation ohne weiteres bejaht (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Die kantonsgerichtliche Praxis verneint dagegen die Parteistellung der Konkursgläubiger (vgl. BEK 2011 68 vom 26. August 2011). Ob an dieser Praxis festzuhalten ist, kann vorliegend offengelassen werden, da der Erblasser wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausführt und unbestritten geblieben ist, nicht Konkursgläubiger war (vgl. auch U-act. 11.1.24; vgl. auch oben lit. bb). Mithin ist der Anzeigeerstatter auch bezüglich der Einstellung wegen betrügerischen Konkurses (dazu vgl. angef. Verfügung E. III./1. Ziff. 44-47) nicht als beschwerdelegitimiert zu betrachten und auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
c) Zufolge der Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Juni 2012 (in SUB 2013 293 U-act. 8.1.01, mit Nachtrag vom 23. April 2014, ebd. 8.2.01) gegen ihn liess der Anzeigeerstatter Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstatten. Diesbezüglich ist er gegen die Einstellung des Strafverfahrens beschwerdelegitimiert.
4. Die Vorbringen des Beschuldigten in seiner eben erwähnten Strafanzeige (oben E. 3.c), es existierten keine Forderungen gegen ihn, erfolgten – so der Anzeigeerstatter – wider besseres Wissen und seien nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. In der Annahme, der Bestand der Vereinbarungen vom 6. September 1998, mithin auch der daraus durch den Beschwerdeführer abgeleiteten Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, sei im vorliegenden Strafverfahren nicht zu klären, ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschuldigten das Recht zustehe, sich gegen die Dritten gegenüber geäusserten Forderungen des Anzeigeerstatters zur Wehr zu setzen. Diese Äusserungen könnten ehrverletzend sein, der diesbezügliche Sachverhalt sei in der Strafanzeige des Beschuldigten jedoch nicht unnötig verletzend oder unsachlich dargelegt worden (angef. Verfügung E. III. bzw. recte IV. Ziff. 54).
a) Soweit die Vorbringen des Anzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung im Subjektiven darauf abstellen, der Beschuldigte wisse, dass er ihm Geld schulde, setzt er sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, wonach der Bestand einer solchen Schuld in vorliegendem Verfahren in objektiver Hinsicht nicht erheblich sei. Darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen. Hinzuzufügen bleibt nur, dass selbst wenn inzwischen zivilrechtlich entschieden wäre, dass der Beschuldigte dem Erblasser bzw. dem Anzeigeerstatter Geld schuldete, nur feststünde, dass der Standpunkt des Beschuldigten unzutreffend, nicht aber, dass er wider besseres Wissen eingenommen und mit der Strafanzeige vorgetragen worden wäre.
b) Zutreffend rügt indes der Anzeigeerstatter, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung bezüglich einer Urkundenfälschung auseinandersetzte. Indes ist im Ergebnis aus folgenden Gründen die Einstellung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
aa) Der Unterschied zwischen den Unterschriften auf den verschiedenen Verträgen (U-act. 8.1.06 und 8.1.08) ist nicht derart gross, dass sie nicht am gleichen Tag durch den Beschuldigten hätten geleistet werden können. Ferner ist auch der Vergleich der Unterschriften der eingereichten Kopie (U-act. 8.1.08) mit dem mutmasslichen Original (SUB 2013 293 U-act. 10.0.05) nicht derart, als dass er nur mit einer Urkundenfälschung zu erklären wäre. Ein Verdacht auf eine Urkundenfälschung besteht deshalb nicht (vgl. auch BEK 2016 182 E. 5). Dennoch konnte seine Überzeugung, er hätte nur den Vertrag mit der Stiftung nicht aber mit dem Erblasser persönlich visiert und unterzeichnet, dem Beschuldigten den Verdacht einer Urkundenfälschung aufdrängen.
bb) In der Strafanzeige vom 23. April 2014 lässt der Beschuldigte seinen Verdacht auf eine Urkundenfälschung durch seine vormaligen Anwälte vorsichtig formulieren. Ausdrücklich wird dargetan, dass man nicht wisse, ob der Anzeigeerstatter die Unterschrift gefälscht hätte. Im Parallelverfahren (BEK 2016 182) wurde dargetan, dass dem Anzeigeerstatter dafür ein Motiv fehlte. Daraus kann nunmehr nicht einfach umgekehrt gefolgert werden, die insinuierte Urkundenfälschung wäre eine Verleumdung oder ein Rechtspflegedelikt, käme dafür doch auch ein Dritter in Frage. Im Übrigen ist die Annahme auch nicht abwegig, der Beschuldigte würde sich nach den vielen Jahren nicht mehr erinnern, dass er zwei unterschiedliche Vertragsvarianten möglicherweise, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen den Anzeigeerstatter zutreffend durchblicken lässt, in mehrfachen Originalen unterschriftlich vorbereitete, wovon dann allerdings nur die Exemplare einer Version gegengezeichnet wurden.
cc) Im Übrigen erweist sich die Insinuierung einer Urkundenfälschung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt (Riklin, BSK, 32013, vor Art. 173 StGB N 63 und Art. 173 StGB N 34) bzw. als gesetzlich erlaubt (BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1). Vorauszusetzen ist, dass die entsprechenden Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen, und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (ebd. N 51 mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, StGB PK, Art. 173 N 8; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2.c; KG 517/00 RK2 vom 13.12.2001 E. 2). Die ehemaligen Anwälte des Beschuldigten haben sich in den von ihnen zuhanden der Strafverfolgungsbehörde verfassten Eingabe vorprozessual sachbezogen auf das im Interesse ihres Klienten, der von einer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages nichts (mehr) weiss, Notwendige vorzutragen beschränkt. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob der Anzeigeerstatter Täter sei und ein Strafverfahren gegen Unbekannt verlangt, was aufgrund der Überzeugung ihres Mandanten gerechtfertigt scheint.
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft, welcher diesbezüglich im Rahmen des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ein erhebliches Ermessen einzuräumen ist (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 4; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 319 StPO N 16 bzw. 20), das Verfahren im Ergebnis einstellte. Der Grundsatz verlangt die Verfahrensfortsetzung bloss, wenn eine Verurteilung nicht unwahrscheinlich erscheint (zuletzt etwa BEK 2016 185 vom 13. April 2017 E. 3), was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall und deshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Beschwerde, die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und von seinem Verzicht auf eine Entschädigung und auf eine Genugtuung sei Vormerk zu nehmen (BEK 2016 181). Zutreffend macht er geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es in der angefochtenen Verfügung darzutun, inwiefern die mutmasslichen Verletzungen von arbeitsvertraglichen Treuepflichten durch seine Funktionen bei einer Drittgesellschaft das vorliegende Strafverfahren verursacht, namentlich zur Verwertung der durch den Erblasser der Bank hinterlegten Sicherheiten geführt haben sollen. Dies ist vorliegend in der Tat ebenso fraglich, wie die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach die blosse Nichterfüllung der vertraglich als Gegenleistungen zu den vom Erblasser erbrachten Garantien eingegangenen Verpflichtungen des Beschuldigten überhaupt geeignet ist, einen hinreichenden Grund zur Anhebung eines Strafverfahrens abzugeben. Soweit dabei davon ausgegangen wird, dass zivilrechtliche Verfehlungen im Allgemeinen dazu geeignet sind, kann dem nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Konkreten darzulegen, inwiefern dadurch der Anzeigeerstatter zur Strafanzeige und die Strafbehörde folgedessen zur Einleitung des Verfahrens veranlasst waren. Insoweit ist die Beschwerde des Beschuldigten gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückzuweisen. Inwiefern der Beschuldigte indes durch Dispositivziffer 3 der Verfügung beschwert ist, wonach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wird, ist nach seinem Verzicht darauf nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb darauf, ausser der Feststellung dessen vorinstanzlichen Verzichtserklärung (vgl. U-act. 15.0.07), nicht einzutreten ist.
6. Ausserdem verlangt der Beschuldigte die Entfernung von Aktenstücken (U-act. 6.0.00 bis 6.3.56) aus den Strafakten (BEK 2016 133). Dieses Entfernungsbegehren betrifft Akten diesbezüglich derer die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Entscheid bestätigt wird. Da der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass seine Beschwerde im Falle einer definitiven Einstellung gegenstandslos wird (vgl. Beschwerde S. 3), kann sie vorliegend als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen, die Kostenauflage aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ist die Beschwerde BEK 2016 133 als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kostenanteil für BEK 2016 183 ist dem unterliegenden Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Die Kostenanteile für die Behandlung der andern beiden Beschwerden (BEK 2016 133 und 181) gehen zu Lasten des Staates. Der Anzeigeerstatter hat den Beschuldigten in der eigenen Beschwerdeangelegenheit zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; § 13 lit. c GebTRA);-
:
1. Die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und zur neuen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde BEK 2016 133 wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
3. Die Kosten des Verfahrens BEK 2016 183 von Fr. 2‘500.00 werden dem Anzeigeerstatter auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates.
4. Der Anzeigeerstatter wird verpflichtet, den Beschuldigten im Verfahren BEK 2016 183 mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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