Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Juni 2017
BEK 2016 182
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
vertreten durch RechtsanwaltB.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch StaatsanwaltC.________, 2.****D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte E.________
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Urkundenfälschung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2013 293);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt aufgrund von Strafanzeigen von A.________ vom 11. Juni 2012 (U-act. 8.1.01) und 23. April 2014 (U-act. 8.2.01) gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung sowie UWG-Widerhandlung. Der Beschuldigte soll in Schreiben seiner französischen Anwälte vom 20. Februar 2012 (U-act. 8.1.09) und 8. März 2013 (U-act. 8.2.07 f.) an zwei Firmen behaupten lassen haben, der Anzeigeerstatter schulde ihm unbestrittener- und bewiesenermassen mehr als 10 Millionen bzw. Milliarden Euro und sei in zwei fragwürdige Vorfälle verwickelt. In der zweiten Anzeige wird eine Urkundenfälschung durch eine unbekannte Täterschaft geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 17. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen den genannten Straftatbeständen ein (SUB 2013 293). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. Dezember 2016 beantragt der Strafanzeigeerstatter, diese Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift weiter abzuklären und gestützt darauf gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 Stellung (KG-act. 10). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Bezüglich der anderen Straftatbestände äussert er sich in seiner Beschwerde zur Sache nicht, weshalb die angefochtene Verfügung insoweit nicht zu überprüfen ist.
3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit (dazu vgl. Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 73; vgl. auch dazu und im Weiteren RK2 469/97 vom 5. Dezember 1997 E. 5.b). Deshalb müsste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dartun, inwiefern er durch die mutmasslich mit seinem Visum bzw. seiner Unterschrift gefälschte Vereinbarung mit dem Vater des Beschuldigten, die der Beschuldigte als vierte Beilage seiner Gegenanzeige vom 23. April 2013 einreichte (SUB 2013 229: U-act. 8.1.08 bzw. SUB 2013 293 U-act. 10.0.05 im Original), in seinem privatrechtlichen Geschäftsverkehr konkret unmittelbar betroffen wäre, was er jedoch unterlässt. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Eine beschwerdelegitimierende unmittelbare Benachteiligung lässt sich auch nicht den Ausführungen der Beschwerde zur Sache entnehmen. Die Vereinbarung ist nicht gegengezeichnet worden und kann daher den Bestand eines Vertragsverhältnisses nicht beweisen. Wie irgendjemand seiner angeblich in das Vertragsdokument hineinfabrizierten Unterschrift Glauben schenken und er dadurch direkt benachteiligt werden könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Schutzbereich der Strafnorm der Urkundenfälschung ein konkreter, unmittelbarer Nachteil erwachsen könnte (dazu EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b). Für die dem Beschuldigten unterstellte Absicht, sich mit der gefälschten Vereinbarung im durch die Gegenanzeige lancierten Strafverfahren (SUB 2013 229 sowie BEK 2016 183) besserstellen zu wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr kann die Einreichung eines Originals des fraglichen Schriftstückes dem Beschuldigten zu seiner Entlastung vom Vorwurf der Urkundenfälschung nicht verwehrt sein und könnte den Beschwerdeführer wiederum allenfalls nur indirekt benachteiligen, falls die Strafbehörden ihn deswegen eines Ehrverletzungs- bzw. Rechtspflegedelikts schuldig befänden (dazu vgl. BEK 2016 182 E. 4.b).
5. Aufgrund der geringen Unterschiede der Unterschriften kann in objektiver Hinsicht gegen den Beschuldigten im Übrigen in der Sache kein begründeter Verdacht wegen Fälschung bzw. wissentlicher und willentlicher Verwendung einer gefälschten Urkunde gefasst werden. Zudem ging die Staatsanwaltschaft unabhängig von der nicht gegengezeichneten Vereinbarung aus mehreren Gründen nachvollziehbar davon aus, dass zwischen dem Vater des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bzw. dessen F.________ eine Vereinbarung bestanden haben muss. Der Vater habe seine Vermögenswerte verpfändet und der Beschwerdeführer habe, was er im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort bestreitet, sich in der Folge aktenkundig verschiedentlich mehrfach auf seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vater des Beschuldigten bezogen. Daher ist kein Motiv des Beschuldigten zu einer Fälschung eines nicht gegengezeichneten Vertragsdokuments ersichtlich und nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ohne weiteren Versuch einer informativen Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne Schriftgutachten das Verfahren gegen den Beschuldigten auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung einstellte.
6. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen;-
:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten SUB 2013 293) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand