Provisional debt enforcement dismissed for insufficient claim specification

BEK 2016 164Übriges Gericht01.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought provisional debt enforcement based on a loan agreement for CHF 20,000 with instalment repayments. The first instance refused the request, mainly because the payment order did not sufficiently specify the period of the claimed instalments. On appeal, the appellant newly alleged missed instalments and a termination of the loan, but these facts and documents were inadmissible novelties. The appellate court held that the request remained insufficiently substantiated and that the debtor could not identify the claim with the necessary clarity. It therefore dismissed the appeal and imposed CHF 500 in appellate costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 326 ZPO, Art. 253 ZPO; provisional debt enforcement for periodically due instalments requires that the payment order and the request identify the relevant period and the composition of the claim with sufficient clarity. New factual allegations and evidence are inadmissible on appeal. A manifestly unfounded request may be rejected without hearing the opposing party. If the claim basis and temporal scope cannot be ascertained even in the overall context, the request for provisional legal opening must be denied; costs follow the outcome under Art. 106 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. März 2017

BEK 2016 164

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. November 2016, ZES 2016 548);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss mit C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 16. Juni 2014 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt darauf gewährte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein Darlehen von Fr. 20‘000.00. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich im Gegenzug, das Darlehen in 48 Raten von Fr. 442.35 bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen. Der zu zahlende Zins wurde auf 3 % festgelegt (KG-act. 1/5). In der Folge betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Tuggen für eine Forderung gestützt auf den Darlehensvertrag von insgesamt Fr. 15‘813.65 (Vi-act. 2/2). Am 9. November 2016 verlangte er zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages die provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2016 und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1).

2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsbegehren u.a. deswegen abzuweisen sei, weil die Zeitperiode der geschuldeten Ratenzahlungen im Zahlungsbefehl nicht genügend spezifiziert worden sei (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass trotz Mahnungen fällige Raten nicht bezahlt worden seien und darin der Grund für die Kündigung des Darlehensvertrags gelegen habe (KG-act 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 326 N 1). Die Behauptung, dass fällige Raten nicht bezahlt und daraufhin der Darlehensvertrag gekündigt worden sei, brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor. Er legte auch erst im Beschwerdeverfahren den Darlehensverlauf mit der Zinsabrechnung und die Darlehenskündigung vor (KG-act. 1/6 und 1/7). Bei diesen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können.

3. a) Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 37 und 40; EGV-SZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a). Bei den Ratenzahlungen, die gemäss Darlehensvertrag in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 geschuldet sind, handelt es sich typischerweise um periodisch geschuldete Leistungen.

b) Das Rechtsöffnungsbegehren wurde wie folgt begründet: „Aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages vom 16. Juni 2014 (Schuldanerkennung) beantragen wir provisorische Rechtsöffnung“ (KG-act. 1/2, S. 3). Demzufolge stützt der Beschwerdeführer sein Gesuch auf den Darlehensvertrag vom 16. Juni 2014. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags hat der Beschwerdeführer das Darlehen in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen (KG-act. 1/5). In Ziff. 3 einigten sich die Parteien, dass der Vertrag frühestens vier Jahre nach „Inkrafttreten“ gekündigt werden kann (KG-act 1/5). Somit ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch bis ins Jahr 2018 läuft. Weitere Be­stimmungen zur Rückzahlung oder Kündigung enthält der Vertrag nicht. Da-rüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dass der Beschwerdegegner fällige Raten nicht bezahlt habe. Eine Kündigung machte der Beschwerdeführer überdies nicht rechtzeitig geltend (KG-act 1/2). Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergibt sich somit nicht, wie sich die Forderung zusammensetzt und auf welche Periode/n sie sich bezieht (Vi-act 1 und 2/2). Auch der Zahlungsbefehl enthält nur den Betrag von Fr. 15‘813.65 ohne weitere Begründung (KG-act. 1/3). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens lässt sich demzufolge der Grund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

c) Erscheint das Gesuch offensichtlich unbegründet, kann es vom Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 253 ZPO). Ein Gesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn es auf einem von vornherein nicht schlüssigen Tatsachenvortrag beruht, was vorliegend wie soeben ausgeführt der Fall ist (Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 253 N 7). Die Vorinstanz verletzte somit kein Recht , als sie das Rechtsöffnungsgesuch ohne Anhörung der Gegenpartei abwies.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend dem Beschwerdeführer. Bei einem Streitwert von Fr. 15‘813.65 liegt die Rahmengebühr zwischen Fr. 60.00 und Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Unter Berücksichtigung dieser Tarife wird dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von pauschal Fr. 500.00 auferlegt;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘813.65.

4. Zufertigung an B.________ (2/R), C.________ (1/R), an das Bezirksgericht March (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

8. März 2017 rfl

Schlagwörter

debt enforcementprovisional legal openinginstalmentsnew allegationsadmissibility of noveltiespayment orderclaim specificationsummary proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether new factual allegations and documents on missed instalments and termination could be considered on appeal.

Extrahierter Entscheid

They could not be considered because they were inadmissible new facts and evidence.

Extrahierte Begründung

Appeal proceedings exclude new facts and evidence under Art. 326 ZPO; the missed instalments, termination, and related documents were first raised only on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether provisional debt enforcement could be granted for instalments under the loan contract despite an insufficiently specified payment order and request.

Extrahierter Entscheid

No; the request had to be denied because the claim and relevant period were not sufficiently identifiable from the payment order and the request.

Extrahierte Begründung

For periodically due obligations, the payment order must indicate the period for which enforcement is pursued. Here the request referred only to the loan contract and the amount, without showing how the debt was composed or for which periods it was claimed.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court could dismiss the obviously unfounded request without hearing the debtor.

Extrahierter Entscheid

Yes; the court did not violate the law by deciding without hearing the other side.

Extrahierte Begründung

A request that is obviously unfounded may be rejected without hearing the opposing party under Art. 253 ZPO, and the request here rested on an incoherent factual presentation.

Kernrechtsfrage

Allocation of the appellate costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the procedural costs under Art. 106 ZPO; the appellate fee was fixed at CHF 500.

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