Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 1. März 2017
BEK 2016 164
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 11. November 2016, ZES 2016 548);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss mit C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 16. Juni 2014 einen Darlehensvertrag ab. Gestützt darauf gewährte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein Darlehen von Fr. 20‘000.00. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich im Gegenzug, das Darlehen in 48 Raten von Fr. 442.35 bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen. Der zu zahlende Zins wurde auf 3 % festgelegt (KG-act. 1/5). In der Folge betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Tuggen für eine Forderung gestützt auf den Darlehensvertrag von insgesamt Fr. 15‘813.65 (Vi-act. 2/2). Am 9. November 2016 verlangte er zur Beseitigung des erhobenen Rechtsvorschlages die provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Das Bezirksgericht March wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Verfügung vom 11. November 2016 ab (KG-act. 1/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2016 und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1).
2. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsbegehren u.a. deswegen abzuweisen sei, weil die Zeitperiode der geschuldeten Ratenzahlungen im Zahlungsbefehl nicht genügend spezifiziert worden sei (angefochtene Verfügung). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass trotz Mahnungen fällige Raten nicht bezahlt worden seien und darin der Grund für die Kündigung des Darlehensvertrags gelegen habe (KG-act 1). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 326 N 1). Die Behauptung, dass fällige Raten nicht bezahlt und daraufhin der Darlehensvertrag gekündigt worden sei, brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor. Er legte auch erst im Beschwerdeverfahren den Darlehensverlauf mit der Zinsabrechnung und die Darlehenskündigung vor (KG-act. 1/6 und 1/7). Bei diesen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 ZPO, die nicht berücksichtigt werden können.
3. a) Bei periodisch geschuldeten Leistungen muss im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 37 und 40; EGV-SZ 2013, Nr. A.6.3, E. 3a). Bei den Ratenzahlungen, die gemäss Darlehensvertrag in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 geschuldet sind, handelt es sich typischerweise um periodisch geschuldete Leistungen.
b) Das Rechtsöffnungsbegehren wurde wie folgt begründet: „Aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages vom 16. Juni 2014 (Schuldanerkennung) beantragen wir provisorische Rechtsöffnung“ (KG-act. 1/2, S. 3). Demzufolge stützt der Beschwerdeführer sein Gesuch auf den Darlehensvertrag vom 16. Juni 2014. Gemäss Ziff. 4 des Vertrags hat der Beschwerdeführer das Darlehen in 48 Raten bis zum 1. Juni 2018 zurückzubezahlen (KG-act. 1/5). In Ziff. 3 einigten sich die Parteien, dass der Vertrag frühestens vier Jahre nach „Inkrafttreten“ gekündigt werden kann (KG-act 1/5). Somit ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch bis ins Jahr 2018 läuft. Weitere Bestimmungen zur Rückzahlung oder Kündigung enthält der Vertrag nicht. Da-rüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dass der Beschwerdegegner fällige Raten nicht bezahlt habe. Eine Kündigung machte der Beschwerdeführer überdies nicht rechtzeitig geltend (KG-act 1/2). Aus dem Rechtsöffnungsgesuch ergibt sich somit nicht, wie sich die Forderung zusammensetzt und auf welche Periode/n sie sich bezieht (Vi-act 1 und 2/2). Auch der Zahlungsbefehl enthält nur den Betrag von Fr. 15‘813.65 ohne weitere Begründung (KG-act. 1/3). Aufgrund der mangelhaften Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens lässt sich demzufolge der Grund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
c) Erscheint das Gesuch offensichtlich unbegründet, kann es vom Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen werden (Art. 253 ZPO). Ein Gesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn es auf einem von vornherein nicht schlüssigen Tatsachenvortrag beruht, was vorliegend wie soeben ausgeführt der Fall ist (Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 253 N 7). Die Vorinstanz verletzte somit kein Recht , als sie das Rechtsöffnungsgesuch ohne Anhörung der Gegenpartei abwies.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend dem Beschwerdeführer. Bei einem Streitwert von Fr. 15‘813.65 liegt die Rahmengebühr zwischen Fr. 60.00 und Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Unter Berücksichtigung dieser Tarife wird dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr von pauschal Fr. 500.00 auferlegt;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘813.65.
4. Zufertigung an B.________ (2/R), C.________ (1/R), an das Bezirksgericht March (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
8. März 2017 rfl