Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Mai 2017
BEK 2016 100
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Josef Reichlin und Hannelore Räber, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Raufhandel, Tätlichkeiten / einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 22. Juli 2016, SUI 2015 7305);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 10. Juli 2015 ereignete sich zwischen 00:30 Uhr und 01:30 Uhr an der H.strasse in K.________ eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________, zu welcher G.________, E.________, F.________ und I.________ in der Folge hinzustiessen. E.________ alarmierte um 00:58 Uhr die Kantonspolizei Schwyz (U-act.8.1.01, S. 6). Die ausgerückte Polizeipatrouille stellte bei A.________ und D.________ Verletzungen fest. Ein Atemalkoholtest ergab zudem, dass sowohl A.________ (1.79 Promille) als auch I.________ (1.85 Promille) stark alkoholisiert waren (U-act. 8.1.15 und 8.1.20). Am 25. Juli 2015 stellte A.________ gegen D.________, G.________, E.________ und F.________ Strafantrag wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs (U-act. 8.1.06). Die Kantonspolizei Schwyz befragte in der Folge die beteiligten Personen teils mehrfach (U-act. 8.1.07-8.1.14). Nachdem die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 23. November 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.________ eröffnet hatte (U-act. 9.0.01), eröffnete sie am 27. Mai 2016 auch gegen D.________ (U-act. 9.0.03), G.________ (U-act. 9.0.04), E.________ (U-act. 9.0.05) und F.________ (U-act. 9.0.06) je eine Strafuntersuchung. Mit Einstellungsverfügungen vom 22. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Strafuntersuchungen gegen D.________ (U-act. 12.1.01), G.________ (U-act. 12.2.01), E.________ (U-act. 12.3.01) und F.________ (U-act 12.4.01) ein.
Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. August 2016 je Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren BEK 2016 100-103). Im vorliegenden Verfahren gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Die Einstellungsverfügung vom 22.7.2016 i.S. SUI 2015 7305 sei aufzuheben und D.________ sei wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von A.________ angemessen zu bestrafen.
2. Es sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz liess sich mit Eingabe vom 19. August 2016 vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 25. August 2016 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen (KG-act. 7).
2. a) Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse bestehen (lit. d). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach hat in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist somit zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 219, E. 7.1 f., m.w.H.; BGer, Urteil 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.1). Eine Anklage ist jedoch nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Folglich ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit – also der Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit des allfälligen Anklagesachverhalts (dazu vgl. auch Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2014, N 8 zu Art. 319 StPO) – über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1; vgl. auch Ackermann/Schödler, forumpoenale 1/2016, S. 35).
b) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Aussagen des Beschuldigten seien in höchstem Masse widersprüchlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht hätte darauf abstellen dürfen, sondern den Aussagen des Beschwerdeführers hätte vertrauen müssen. Der Beschuldigte gebe an, dass schon die ganze Nacht Lärm von der Wohnung des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, was gar nicht zutreffen könne, weil sich der Beschwerdeführer den ganzen Abend bis ca. Mitternacht im J.________ in K.________ aufgehalten habe. Sodann habe der Beschuldigte ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einem Messer mit schwarzem Griff auf ihn los gekommen, während alle anderen Beteiligten kein solches Messer oder irgendwelche gefährlichen Gegenstände gesehen hätten. Des Weiteren sei es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte, der selber angab, Kickboxer zu sein, gegen den stark angetrunkenen Beschwerdeführer der Angegriffene und Unterlegene gewesen sein soll; zumal darüber hinaus beim Beschwerdeführer kein Motiv für das ihm vorgeworfene Verhalten bestanden habe, weil er sich an diesem Abend „guter Dinge, womöglich auch gar sehr alkoholisiert“ zu seiner Wohnung begeben habe, um das Portemonnaie zu holen, um sogleich wieder in den Ausgang zu gehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass der Beschuldigte sich aufgrund des lauten Treppenlaufens des Beschwerdeführers genervt habe und daraufhin über seine Frau die weiteren Beteiligten habe aufbieten lassen, um den Beschwerdeführer, welcher der ungeliebte Nachbar gewesen sei, zu verprügeln. Ferner habe die Polizei lediglich vor der Wohnung des Beschwerdeführers Blutspuren feststellen können, was der Darstellung widerspreche, dass der Beschwerdeführer vor der Wohnung des Beschuldigten auf diesen losgegangen sei. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber seinem Arzt angegeben, die gebrochene Nase stamme von einem Arbeitsunfall. Erst nach ungefähr einem Jahr habe er dann angegeben, die Verletzung stamme vom Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe diese Widersprüche fälschlicherweise nicht berücksichtigt bzw. nicht erkannt. Es handle sich um ein abgekartetes Spiel zwischen dem Beschuldigten, G.________, E.________ und F.________. Das Strafverfahren hätte daher nicht eingestellt werden dürfen.
c) aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den nächtlichen Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Verwendung eines Messers würden sich mit den weiteren Aussagen der Beteiligten nicht decken, trifft dies zwar zu, allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Aussagen des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht gefolgt. Im dargestellten Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 ist die Staatsanwaltschaft weder davon ausgegangen, es habe während des ganzen Abends übermässigen Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers gegeben, noch davon, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Messer bei sich hatte. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind aufgrund dieser zu den übrigen Aussagen widersprüchlichen Angaben zwar mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, sie werden aber deswegen nicht per se unglaubhaft; jedenfalls dann nicht, wenn sie sich mit den Aussagen der weiteren Beteiligten decken.
bb) Sodann sind die Sachdarstellungen des Beschwerdeführers, wonach es einerseits unglaubhaft sei, dass der Beschuldigte, der Kickboxer sei, der Unterlegene gewesen sei und wonach anderseits der Beschwerdeführer an diesem Abend „guter Dinge“ und deshalb nicht der Aggressor gewesen sei, eigene Sachverhaltsdarstellungen, die sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergeben und sich ansonsten nicht mit den Aussagen der Beteiligten decken. Die Staatsanwaltschaft hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte. Die in dieser Hinsicht rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich die eigene Sicht der Dinge. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, welche die beschwerdeführerischen Darstellungen untermauern würden. Im Übrigen genügt es für eine Anklageerhebung bei weitem nicht, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge „guter Dinge“ gewesen sei und daher nicht habe der Aggressor sein können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Kickboxer ist, geschlossen werden, dass er der Aggressor war. Dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig ermittelte, lässt sich somit auch diesbezüglich nicht feststellen.
cc) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe lediglich vor seiner Wohnung Blutspuren festgestellt, weshalb es offensichtlich vor seiner Wohnung und nicht vor derjenigen des Beschuldigten zu den Angriffen gekommen sei. Die Polizei stellte Blutspuren im Treppenhaus fest, und zwar an der Wand von der Wohnung des Beschuldigten im zweiten Stock bis zur Wohnung des Beschwerdeführers im dritten Stock sowie aussen an der Tür der Wohnung des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst diese Feststellung den von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf nicht aus. Dass direkt vor der Wohnung des Beschuldigten keine Blutspuren gefunden wurden, bedeutet nicht, dass dort keine Angriffe ausgeführt wurden. Es ist durchaus denkbar, dass es dort zu Handgreiflichkeiten kam, die Blutspuren aber erst entstanden, als G.________ und F.________ den Beschwerdeführer versuchten in Richtung seiner Wohnung einen Stock höher zurückzudrängen. Hinzu kommt, dass aus der Fotodokumentation vom 19. September 2015 und den dort ersichtlichen Blutspuren hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht übermässig stark geblutet haben kann (U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Somit stehen die festgestellten Blutspuren nicht im Widerspruch zu dem von der Staatsanwaltschaft dargestellten Geschehensablauf.
dd) Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (U-act. 8.1.30) an, dass er dem Arzt fälschlicherweise gesagt habe, der Nasenbeinbruch stamme von einem Arbeitsunfall. Er habe den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht anzeigen wollen, deshalb habe er dem Arzt nicht die Wahrheit gesagt. Erst als der Beschwerdeführer Anzeige gegen ihn erstattet habe, habe auch er den Beschwerdeführer angezeigt. Dies habe er dem Arzt jedoch nie mitgeteilt (U-act. 8.1.30, Frage 10). Er habe vor der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer keine Verletzungen gehabt (U-act. 8.1.30, Frage 11). Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme vom 2. August 2015 (U-act. 8.1.09) aus, die Verletzungen an der Nase und am linken Auge würden vom Faustschlag des Beschwerdeführers stammen (U-act. 8.1.09, Frage 3). Insofern sagte der Beschuldigte zwar gegenüber seinem Arzt nicht die Wahrheit, hingegen blieb sein Aussageverhalten gegenüber der Polizei konstant. Dass er gegenüber dem Arzt deshalb nichts sagte, weil er keine Anzeige hatte erstatten wollen, erscheint jedenfalls plausibel. Weil die Aussagen gegenüber der Polizei konstant blieben und die Erklärung für den Widerspruch nachvollziehbar erscheint, durfte die Staatsanwaltschaft auf die Variante, welche er in konstanter Weise gegenüber der Polizei darstellte, abstellen, zumal sich dieser Sachverhaltshergang auch mit den Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere derjenigen von L.________ (U-act. 8.1.14, Frage 4) deckt.
ee) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen sämtlicher Beteiligten dargestellt, sich damit auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf die grösstenteils übereinstimmenden Aussagen von G.________, E.________, F.________, I.________, L.________ und des Beschuldigten abstellte und nicht von der Variante ausging, welche der Beschwerdeführer (als einziger) geltend machte. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen zudem Widersprüche zu den übrigen Aussagen auf. Der Beschwerdeführer gibt nämlich an, er habe die Polizei gerufen (U-act. 8.1.07, S. 2), was nachweislich nicht stimmt, weil gemäss der Schlussverfügung vom 11. November 2015 E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6). Sodann soll zunächst der Beschuldigte allein und danach zusammen mit G.________, E.________ und F.________ vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers aufgetaucht sein und diesen angegriffen haben. Die Polizei stellte aber Blutspuren im Treppenhaus zwischen den beiden Wohnung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers, nicht jedoch in der Wohnung des Beschwerdeführers fest (U-act. 8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.28, S. 11 f.). Demzufolge decken sich die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Angriffe unmittelbar vor bzw. danach auch in seiner Wohnung abgespielt haben sollen (KG-act. 1, S. 3 und 6; U-act. 8.1.07, Fragen 3, 8, 13 und 25; U-act. 8.1.08, Frage 8), nicht mit den von der Polizei festgestellten Spuren. Hinzu kommt, dass die Tatsache, dass E.________ die Polizei rief (U-act. 8.1.01, S. 6), gegen die Angaben des Beschwerdeführers spricht, denen zufolge sich der Beschuldigte, G.________, E.________ und F.________ zusammen entschlossen haben sollen, den Beschwerdeführer gemeinsam zu verprügeln und sich anschliessend bezüglich der Aussagen abgesprochen hätten. Hätten die vier tatsächlich geplant, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen, hätten sie bzw. E.________ wohl kaum die Polizei gerufen.
d) Zusammenfassend liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft vor. Bei dieser Sachlage steht dem Beschuldigten nur die Aussage des an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführers entgegen, wobei dessen Anschuldigungen keine objektive Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten oder den Feststellungen der Polizei finden. Demzufolge erweist sich eine Anklage als nicht aussichtsreicht bzw. ist mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügte.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die parallelen Beschwerdeverfahren (BEK 2016 101-103), welchen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt und die im Wesentlichen die gleichen Rügen zu behandeln haben, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu reduzieren und ermessensweise auf Fr. 400.00 festzulegen. Der Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
4. Mit der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
a) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Gesuch kann jederzeit während des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens gestellt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2014, N 10 zu Art. 136 StPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 133 III 614 = Pra 97 (2008), Nr. 50, E. 5; BGer, Urteil 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im Fall einer Beschwerde gegen eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens bezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. BGer, Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).
b) Inhaltlich macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft geltend und stützt sich dabei einzig auf seine eigenen Aussagen. Entgegen seiner Ansicht liegen bei der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsdarstellung keine entscheidenden Widersprüche zum Untersuchungsergebnis vor. Sodann handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage Situation; vielmehr stimmen die Aussagen mehrerer Beteiligter in den wesentlichen Grundzügen überein, während einzig die Aussagen des Beschwerdeführers einen abweichenden Geschehensablauf zeichnen. Bei dieser Sachlage sind die Gewinnaussichten einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit ohne weitere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abzuweisen;-
:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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