Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. April 2017
BEK 2015 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
Rechtsanwalt A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strafgericht Schwyz, Postfach 2267, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,
betreffend
Entschädigung der Verteidigung im Verfahren betr. B.________
(Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015, SGO 2014 29);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 10. April 2015 im Strafverfahren gegen B.________ betreffend Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung etc. erkannte, dass der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) mit Fr. 8‘496.90 aus der Staatskasse zu entschädigen sei;
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2015 (Postaufgabe: 27. April 2015) fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil erhob und beantragte (KG-act. 1):
1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 10 lit. b) des angefochtenen Ur- teils vom 10. April 2015 sei dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor dem Strafgericht Schwyz, sowie für das Untersuchungsver- fahren und das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24‘232.00 (inkl. MWST), zu be- zahlen und der Beschwerdeführer sei zufolge ausgewiesener Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.
2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerde- führer sei nach Zustellung der Begründung des Entscheides eine Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.
Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bg.
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen des in Zusammenhang stehenden Verfahrens SUI 2014 4322 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sistiert worden war;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2017 seine Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015 zurückzog, mit der Begründung, er sei im erwähnten Verfahren entschädigt worden (KG-act. 10);
dass dieser Verfahrensausgang bei Beschwerdeerhebung nicht vorhersehbar war und der Beschwerderückzug deshalb ohne Kostenfolgen zu bleiben hat (vgl. aber Art. 428 Abs. 1 StPO);
dass entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), das Strafgericht Schwyz (1/ES), die Staatanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht Schwyz (1/ES, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
7. April 2017 rfl