Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 29. Januar 2015
BEK 2014 210
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft (Verlängerung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 18. Dezember 2014, ZME 2014 149);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung (evt. Tätlichkeiten) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Opfer ist seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 13. Oktober 2014, 09.40 Uhr, verhaftet (U-act. 4.1.01). Am 16. Oktober 2014 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten bis vorläufig am 9. Januar 2015 in Untersuchungshaft (ZME 2014 16; U-act. 4.1.10). Nachdem der Beschuldigte am 14. November 2014 ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte, beschränkte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 28. November 2014 die Untersuchungshaft einstweilen bis am 15. Dezember 2014. Der Einzelrichter erwog dabei im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Kollusionsgefahr bis zu diesem Zeitpunkt die Frage klären könne, inwieweit der Rückzug der Strafanträge durch das Opfer freiwillig erfolgt sei. Die ursprünglich angenommene Ausführungsgefahr gelte es zudem infolge der neuerlichen Opferaussagen zu relativieren (ZME 2014 140, U-act. 4.1.25).
b) Am 11. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch. Als Haftgrund nannte sie Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO. Die Drohungen des Beschuldigten hätten einen hohen Konkretisierungsgrad. Bis zum Vorliegen des psychiatrischen Fokalgutachtens könne keine abschliessende Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten vorgenommen werden (U-act. 4.1.26).
c) Am 18. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch ab und verfügte, dass der Beschuldigte auf freien Fuss gesetzt werde. Anstelle der Untersuchungshaft wurden die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet (ZME 2014 149, Beilage zur Beschwerde):
a) Das Verbot, mit F.________ (geb. ________) in Kontakt zu treten, bzw. mit dieser Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen (ausgenommen: am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter), wobei dem Beschuldigten jegliche Kommunikationsart wie schriftlich, mündlich, telefonmündlich und elektronisch untersagt wird;
b) Das Verbot, sich F.________ (geb. ________) auf unter 100 Meter anzunähern;
c) Das Verbot, sich am Wohnort von F.________ (geb. ________) aufzuhalten bzw. diesen zu betreten;
d) Die Auflage, bei den eigenen Eltern an der Adresse E.________ xx, 6403 Küssnacht am Rigi zu wohnen;
e) Das Verbot, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu tragen;
f) Die Auflage, regelmässige psychotherapeutische Termine wahrzunehmen.
d) Gegen die Haftentlassungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (KG-act. 3):
1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 149 vom 18.12.2014 aufzuheben und die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bis zum 12.1.2015, 24.00 Uhr, zu verlängern.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts anzuordnen (Art. 388 Bst. b StPO).
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die Umsetzung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist, wenige Tage vor den Weihnachtsferien, praktisch ein Ding der Unmöglichkeit sei. Würde die Verfügung des ZMG in Rechtskraft erwachsen, müsste der Beschuldigte aus der Haft entlassen werden, ohne dass die Umsetzung der angeordneten Ersatzmassnahmen sichergestellt sei.
e) Am 18. Dezember 2014 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung und ordnete einstweilen Untersuchungshaft bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz an (KG-act. 4).
f) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 liess der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen (KG-act. 8):
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. Dezember 2014 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten werden kann (sic!).
2. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz vom 18. Dezember 2014 betreffend aufschiebende Wirkung / provisorische Haftanordnung sei aufzuheben.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der provisorischen Untersuchungshaft sei abzuweisen.
4. Der Beschwerdegegner sei unter Anordnung der vom Zwangsmassnahmengericht Schwyz verfügten und vom ihm anerkannten Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
g) Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens wurden durch das Amt für Justizvollzug die nötigen Abklärungen hinsichtlich der durch das Zwangsmassnahmegericht angeordneten Zwangsmassnahmen vorgenommen (KG-act. 5). Am 23. Dezember 2014 ging das forensisch-psychiatrische Fokalgutachten von G.________ vom 22. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein, welches die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie leichte Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen als deutlich ausgeprägt erachtete, die Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten ohne Massnahmen dagegen als gering bis moderat und mit den empfohlenen Massnahmen in den nächsten Monaten als gering bezeichnete (KG-act. 13, insb. S. 56).
Am 23. Dezember 2014 entzog der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, ergänzte die Ersatzmassnahmen insbesondere um ein Rayonverbot und ordnete die sofortige Freilassung des Beschuldigten an (KG-act. 11). Der Beschuldigte wurde hierauf am 23. Dezember 2014 um 16.00 Uhr auf freien Fuss gesetzt (KG-act. 17).
Mit Gesuch vom 9. Januar 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger um Abänderung der durch das ZMG angeordneten Massnahmen in dem Sinne, dass der Beschuldigte per sofort mit seinen Eltern in der ehemals ehelichen Wohnung an der H.________strasse yy in 6405 Immensee wohnen dürfe (KG-act. 21). Am 19. Januar 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft einen Feststellungsentscheid hinsichtlich ihrer ursprünglich gestellten Beschwerdeanträge (KG-act. 27).
2. Zweitinstanzlich verlangt die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft nur noch wegen Ausführungsgefahr bis zum 12. Januar 2015. Infolge der bereits erfolgten Haftentlassung und Zeitablaufs ist ihr Begehren gegenstandslos geworden. Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft verlangten Feststellungsentscheids bleibt indessen folgendes auszuführen:
Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Diese Bestimmung stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt, anders als die besonderen Haftgründe, nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Deliktes. Verlangt ist indessen die Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger
Massstab anzulegen (Marc Forster, Basler Kommentar StPO, N 18 zu Art. 221).
Die Staatsanwaltschaft machte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend, gemäss Aussagen des Opfers sei es seit rund einem Jahr zu häuslicher Gewalt gekommen. In den drei Wochen vor der Verhaftung sei der Beschuldigte täglich gewalttätig gegen sie geworden und habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Umsetzung der Ersatzmassnahmen vor Weihnachten sei praktisch unmöglich (KG-act. 3).
Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag bereits die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme vom 4. Dezember 2014 vor (KG-act. 3, Beilage c). Darin hat der Gutachter festgehalten, in Anbetracht der Risikokonstellation, gemäss der zwar weitere leichte Gewalthandlungen und Drohungen auch kurzfristig vorkommen könnten, aber die Gefahr für schwere Gewalttaten als gering anzusehen sei, lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Haftentlassung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat deshalb zu recht die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen angeordnet. Die Haftentlassung wurde durch den Präsidenten des Kantonsgerichts nur deshalb aufgeschoben, weil die Ersatzmassnahmen nicht etabliert schienen. Insbesondere war unklar, ob der Beschuldigte überhaupt bei seinen Eltern Aufnahme finden würde. Er wäre deshalb in eine ungesicherte Situation entlassen worden. Nach den Abklärungen des Amts für Justizvollzug bestand indessen am 23. Dezember 2014 kein Grund mehr, die Haftentlassung aufzuschieben. Die Eltern hatten sich bereit erklärt, den Beschuldigten bei sich aufzunehmen und der Beschuldigte war bereit, zu seinen Eltern zu gehen (KG-act. 5). Die Eltern des Beschuldigten haben ihre Bereitschaft am 19. Dezember 2014 schriftlich bestätigt (KG-act. 8/1).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft bis zum 23. Dezember 2014 berechtigt war. Für die Zeit danach aber abzuweisen gewesen wäre.
3. Der Beschuldigte hat die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannt, worauf er zu behaften ist.
In der Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2014 (KG-act. 11) wurde das vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Rayonverbot gemäss Ziff. 2 lit. c auf das ganze Gebiet des Kantons Luzern ausgedehnt. Diese Ausdehnung wurde im weiteren Verfahrensablauf von keiner Partei bestritten, weshalb sie zu bestätigen ist. Die weiteren Anordnungen in jener Verfügung sind inzwischen obsolet. Die Abklärung eines möglichen Waffenbesitzes verlief negativ und der Termin bei D.________ wurde vom Beschuldigten eingehalten (KG-act. 19).
Am 9. Januar 2015 hat der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht insoweit ein Gesuch um Abänderung der Massnahmen eingereicht, als ihm per sofort zu gestatten sei, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen (KG-act. 21). Das Gesuch wurde durch das Zwangsmassnahmengericht ans Kantonsgericht überwiesen. Sowohl die Ehefrau als auch die Staatsanwaltschaft haben sich mit dem Gesuch einverstanden erklärt (KG-act. 23/1 und KG-act. 27). Es spricht deshalb nichts dagegen, diese Änderung entsprechend zu verfügen.
Der Beschuldigte hat bereits mehrmals gegen das Kontaktverbot verstossen (KG-act. 19/3, 19/4, 19/6, 19/7). Er muss sich bewusst sein, dass sich das im weiteren Verlauf zu seinem Nachteil auswirken kann.
4. Nachdem der Beschuldigte nach Etablierung der Ersatzmassnahmen am 23. Dezember 2014 ohnehin auf freien Fuss zu setzen gewesen wäre und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch einen Fehler der Vorinstanz mitveranlasst worden ist, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates;-
verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum vom 18. bis 23. Dezember 2014 berechtigt war und für die Zeit danach abzuweisen gewesen wäre.
2. Die vom Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen werden wie folgt ergänzt:
in Ziff. 2 lit. c: Das Verbot wird auf das Gebiet des ganzen Kantons Luzern ausgedehnt.
in Ziff. 2 lit. d: Dem Beschuldigten wird gestattet, nebst der Wohnung an der E.________strasse xx, 6403 Küssnacht, gemeinsam mit seinen Eltern vorübergehend bis zur Aufhebung der Ersatzmassnahmen in der vormals ehelichen Wohnung an der H.________strasse in 6405 Immensee zu wohnen.
3. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Staates.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ES) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES; mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3. Februar 2015