III 2025 133
Entscheid vom 27. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Abnahme Eingangsinventar)
Sachverhalt:
A. Nach Abklärungen aufgrund von Meldungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ mit Beschluss IA/022/30/2024 vom 24. Juli 2024 für A.________ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Begründet wurde die Massnahme mit dem Gesundheitszustand von A.________, der an Wahnvorstellungen leide und nicht in der Lage sei, den Bezug zur Realität zu reflektieren. Die Beistandschaft wird von Amtsbeistand B.________ geführt. Gemäss Disp.-Ziff. 2. des Beschlusses vom 24. Juli 2024 wurde der Beistand beauftragt, bis am 24. November 2024 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 24. Juli 2024 einzureichen (Vi-act. 3.61).
B. Am 20. November 2024 ging seitens des Beistands das Eingangsinventar vom 18. November 2024 bei der KESB D.________ ein (Vi-act. 4.1). Die KESB D.________ prüfte das Inventar und traf am 28. Mai 2025 (Versand: 4.6.2025) folgende Verfügung Nr. IB/001/21/2025:
1. Das vom Beistand eingereichte lnventar per 24. Juli 2024 für A.________ wird abgenommen und ist gemäss Erwägungen Ziff. 2. zu bilanzieren.
2. Der Beistand wird angewiesen, sämtliche Vermögenswerte nach Art. 408 ZGB und gemäss der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) zu verwalten und unter Berücksichtigung der Erwägungen Ziff. 5. die Zustimmung für den Liegenschaftsverkauf der KESB D.________ einzureichen.
3. Der Beistand wird angewiesen, nach dem Liegenschaftsverkauf die Vermögensanlagen bei der KESB D.________ prüfen zu lassen und ein neues Budget einzureichen.
4. Gebühren:
Gebühren für den EntscheidFr. 30.00
KanzleigebührenFr. 160.00
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
C. Mit als "Einsprache" bezeichnetem Schreiben vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe: gleichentags) gelangt A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragt sinngemäss, dass er "aus der Amtsbeistandschaft und KESB entlassen" werde, auf einen Verkauf seines Hauses zu verzichten sei und er keine Kosten zu tragen habe. Weiter macht A.________ sinngemäss geltend, verschiedene Personen der KESB D.________ bzw. der Amtsbeistandschaft seien befangen und das Eingangsinventar weise seine Vermögenswerte nicht vollständig aus.
Die KESB D.________ stellt dem Verwaltungsgericht am 31. Juli 2025 auf elektronischem Weg eine Vernehmlassung vom 30. Juli 2025 zu (VG-act. 4). Eine schriftliche Kopie der Vernehmlassung wurde am 7. August 2025 verschickt (Posteingang: 8.8.2025).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anlass zur "Einsprache" vom 2. Juli 2025 gibt die Verfügung der KESB D.________ Nr. IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025. Die Eingabe vom 2. Juli 2025 erfolgte innert der gesetzlichen Frist für Beschwerden gegen Entscheide der KESB (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat der KESB D.________ mit Verfügung vom 3. Juli 2025 eine Frist bis 4. August 2025 unter anderem zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. Die Vernehmlassung wurde dem Verwaltungsgericht auf elektronischem Weg am 31. Juli 2025 eingereicht. Am 7. August 2025 wurde die Vernehmlassung auch noch per Post versandt. Sie kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden: Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sind Eingaben ausschliesslich auf schriftlichem Weg zulässig, was einer Berücksichtigung der am 31. Juli 2025 elektronisch eingereichten Vernehmlassung entgegensteht. Die postalische Nachreichung der Vernehmlassung am 7. August 2025 erfolgte verspätet. Entsprechend kann die Vernehmlassung der KESB D.________ hier nicht berücksichtigt werden.
1.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, verschiedene Personen der KESB D.________ und der Amtsbeistand seien befangen.
1.2.1 Im Verhältnis zu Verwaltungsbehörden wie der KESB D.________ ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 der Anspruch auf Unbefangenheit, der ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung bildet. Im Kern dieses Anspruchs steht, dass sich die mit einer Sache befassten Verwaltungsmitarbeiter/-innen in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil BGer 5A_462/2016 vom 1.9.2016 E. 3.1).
1.2.2 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. Juli 2025 überhaupt nachvollziehbar sind, sind sie bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit der KESB-Mitarbeiter/-innen und des Amtsbeistands zu wecken. So wirft der Beschwerdeführer verschiedenen, bei der KESB D.________ tätigen Personen "Betrug mit Vermögenswerten" vor. Auch der Amtsbeistand sei befangen, dies im Zusammenhang mit einem "Erbschaftsbetrug von Tanten aus E.________, in F.________ SZ" sowie aufgrund der Entführung von "weitere[n] Eltern" in Heime. Diese Vorwürfe bleiben jedoch allesamt unspezifisch. Sie sind zudem wenig glaubhaft und lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die eine Befangenheit der KESB-Mitarbeiter/-innen bzw. des Amtsbeistands auch nur ansatzweise nahelegen würden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
1.3 Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).
1.3.1 Mit der angefochtenen Verfügung IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025 nahm die KESB D.________ das Inventar per 24. Juli 2024 für A.________ ab und erteilte dem Beistand im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und den Verkauf einer Liegenschaft verschiedene Weisungen (vgl. Disp.-Ziff. 1-3). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann demnach nur sein, was im Zusammenhang mit diesen Regelungspunkten steht oder von der KESB D.________ zum Verfahrensgegenstand hätte gemacht werden müssen.
1.3.2 Die Errichtung der Beistandschaft für A.________ erfolgte mit Beschluss der KESB D.________ Nr. IA/022/30/2024 vom 24. Juli 2024. Dieser Beschluss erwuchs soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung Nr. IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025 hat demgegenüber die Abnahme des Eingangsinventars zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er sei "aus der Amtsbeistandschaft" zu entlassen, bildete dies nicht Streitgegenstand in dem zum angefochtenen Entscheid führenden Verfahren, zumal die KESB D.________ die Anpassung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme in einem anderen Verfahren prüft (vgl. Verfügung Nr. IB/001/21/2025, Ziff. I.4.). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.3 Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer verlangt, vom Verkauf seiner Liegenschaft abzusehen. Zwar hat der Beistand mit dem Eingangsinventar per 24. Juli 2024 vom 18. November 2024 den Antrag auf Vorprüfung eines Liegenschaftsverkaufs betreffend das Grundstück GB Nr. 001.____ eingereicht, dem die KESB mit Schreiben vom 15. Januar 2025 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesamtbehörde zugestimmt hat (vgl. Vi-act. 4.9). Weder die Vorprüfung des Verkaufs noch der Verkauf selbst bilden jedoch Gegenstand der angefochtenen Verfügung, wie sich auch aus Ziff. I.3 der Verfügung Nr. IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025 ergibt. Daran ändert nichts, dass die KESB D.________ in Disp.-Ziff. 2 und Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bestimmte Anordnungen zur Vermögensverwaltung getroffen hat. Diese Anordnungen stehen unter der (Suspensiv-) Bedingung, dass der Verkauf der Liegenschaft durch die KESB D.________ tatsächlich genehmigt wird. Damit geht die Beschwerde auch insoweit über den Streitgegenstand hinaus, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.
2. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZGB verschafft sich der Beistand oder die Beiständin die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB).
2.1 Aus dem Wortlaut von Art. 405 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass das Inventar nur jene Vermögenswerte umfassen muss, die gestützt auf den Entscheid über die Errichtung der Beistandschaft durch den Beistand verwaltet werden (BK-ZGB-Häfeli, Art. 405 N. 83). Unter Berücksichtigung von Art. 395 Abs. 1 ZGB umfasst der Vermögensbegriff dabei auch das Einkommen (BK-ZGB-Häfeli, Art. 405 N. 84). Das Vermögensinventar bildet die Grundlage für die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung durch den Beistand, zur späteren Rückgabe des verwalteten Vermögens nach Beendigung der Massnahme und zu allfälligen Schadenersatzansprüchen aus der Verantwortlichkeit. Die betroffene Person, der Beistand, Angehörige und die KESB, welcher der Beistand Rechenschaft schuldet, haben dasselbe Interesse an der möglichst vollständigen Bestandesaufnahme und Zusammensetzung des Vermögens, unabhängig davon, ob mit der Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person eingeschränkt wurde oder nicht (BK-ZGB-Häfeli, Art. 405 N. 73).
2.2 Mit Beschluss der KESB D.________ Nr. IA/022/30/2024 vom 24. Juli 2024 wurde der Beistand beauftragt, das gesamte Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers sorgfältig zu verwalten. Der Beistand war demnach verpflichtet, sämtliches Einkommen und Vermögen im Inventar zu erfassen. Dieser Pflicht ist der Beistand mit dem Eingangsinventar per 24. Juli 2024 vom 18. November 2024 nachgekommen (Vi-act. 4.1, 5.1). Darin aufgeführt sind Aktiven von Fr. 333'067.03 und Passiven von Fr. 334'637.40. Vier Liegenschaften (wovon zwei Grundstücke mit dem Vermerk "Landwirtschaftsland" sind) wurden zum Steuerwert erfasst. Weitere Aktiven und Passiven wurden zwar geschätzt und pro Memoria ("p.M.") aufgeführt, aber nicht frankenmässig erfasst ("Viehabe, Fahrzeug, Verlustschein(e)"). Die Vorinstanz prüfte das Inventar per 24. Juli 2024 und nahm es mit Verfügung Nr. IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025 ab (vgl. Disp.-Ziff. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien verschiedentlich Vermögenswerte "verloren" gegangen bzw. "gestohlen" worden. So seien über die Jahre neuwertige Maschinenausrüstungen mit den Fahrzeugen und Autos gestohlen worden, die irgendwo abgestellt seien. Gesamthaft würde der Fuhrpark einen Wert von einigen Millionen aufweisen. Trotz der behördlichen Möglichkeiten, diese Vermögenswerte zu finden, seien die Behörden und der Beistand untätig geblieben. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Mieter einer seiner Liegenschaften habe beim Auszug "gezüchtete Holzböcke" verteilt, was einen Schaden verursacht habe. Das Bezirksgericht Schwyz habe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen, reagiere auf seine Anfragen aber nicht. Auch der Beistand wolle den Schaden am Haus nicht wahrhaben.
2.4 Die KESB D.________ hat das Eingangsinventar per 24. Juli 2024 vom 18. November 2024 geprüft und abgenommen. Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht dabei keine Veranlassung, von der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieses Inventars auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien Vermögenswerte "verschwunden" oder "gestohlen" worden, handelt es sich um blosse Behauptungen ohne nähere Angaben zu den abhanden gekommenen Vermögenswerten oder den Umständen ihres angeblichen Verschwindens. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz handelt es sich bei seinem Betrieb sodann um einen "kleine[n] Bauernhof wo nicht sehr viel Ertrag erwirtschaftet werden kann" (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 10.3.2025 an die Vorinstanz [Vi-act. 6.6]). Inwieweit sein Betrieb bei dieser Ausgangslage Grundlage oder Notwendigkeit für einen Fuhrpark mit einem Wert in Millionenhöhe bieten könnte, der spurlos verschwinden kann, ist nicht ersichtlich. Wenig realistisch und unbelegt ist weiter die Behauptung, dass ein Mieter durch "gezüchtete Holzböcke" einen Schaden an einer Liegenschaft des Beschwerdeführers verursacht haben soll, für den ihm das Bezirksgericht Schwyz Ersatz zugesprochen habe. Immerhin ist festzustellen, dass der Beistand die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch einen Spezialisten besichtigen liess, der keine Auffälligkeiten feststellen konnte (vgl. Vi-act. 5.1, S. 5). Weitere Abklärungen dazu drängen sich nicht auf. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Anzeichen glaubhaft zu machen, die auf eine Unvollständigkeit oder Unregelmässigkeit des Eingangsinventars per 24. Juli 2024 vom 18. November 2024 hindeuten. Die Abnahme des Inventars durch die KESB D.________ mit der angefochtenen Verfügung Nr. IB/001/21/2025 vom 28. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden.
3. Gemäss § 23a Ziff. 15a der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 wird eine Gebühr von ½ Promille des reinen Vermögens (höchstens Fr. 5'000.--) für die Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen des Schutzbefohlenen erhoben. Der Gebührentarif (GebT) vom 7. März 2025 beschränkt dies weiter auf Fr. 160.-- plus ½ ‰ vom Vermögen ab Fr. 100'000.-- bis Fr. 5'000.-- (Ziff. 22 lit. f GebT). Als Kanzleigebühren werden erhoben: Ausfertigung von Verfügungen oder Entscheiden je angefangene Seite (Fr. 15.--); für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite für die weiteren Kopien, je Seite (Fr. 1.--); für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben (Fr. 10.-- bis 40.--); Zustellgebühr exklusiv Porti, Zustellung von Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen (Fr. 20.-- bis 50.--); und Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzeserlassen (Fr. 8.-- bis 20.--; § 10 Abs. 1 GebO). Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat (§ 5 Abs. 1 GebO).
3.1 Der Beschwerdeführer "möchte die Kosten nicht tragen". Er führt jedoch nicht aus, wieso die Kosten nicht ihm auferlegt werden sollten oder inwiefern die Gebührenhöhe falsch berechnet sein sollte.
3.2 Zuerst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Verfügung im Rahmen der Beistandschaft des Beschwerdeführers handelt. Er hat somit die Amtshandlung veranlasst und es ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Gebühren auferlegt werden. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen, sondern Fr. 1'570.37 Schulden hat (vgl. Vi-act. 4.1, 5.1 und Verfügung Nr. IB/001/21/2025 Ziff. II.2.). Die Entscheidgebühr ist somit auf das Minimum von Fr. 160.-- festzulegen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gebühren von Fr. 30.-- für den Entscheid und Kanzleigebühren von Fr. 160.-- auferlegt (Disp.-Ziff. 4). Dabei handelt es sich wohl um einen Verschrieb, müssten doch die Entscheidgebühren Fr. 160.-- und die Kanzleigebühren Fr. 30.-- betragen, so wie dies auch in der Berechnung von Gebühren für die Abnahme des Inventars in den Akten (Vi-act. 5.2) aufgeführt ist. Dass die Vorinstanz nur zwei von drei Seiten des Entscheides verrechnet hat, wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da sich trotz des Verschriebs am Ergebnis, dass Gebühren in der Höhe von Fr. 190.-- geschuldet sind, nichts ändert, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (EB)
und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]).
Schwyz, 27. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. November 2025
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