III 2021 1 III 2021 4 III 2021 5
**Entscheid vom 5.**November 2021
Parteien
1. ** A.________**,
Beschwerdeführerin (Verfahren III 2021 1),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
2. X.
3. X.
4. X.
5. X. Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 4),
(Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 2),
6. ** Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz,**Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
7. ** Pro Natura Schwyz,**Rossbergstrasse 27, Postfach, 6410 Goldau,
8. ** Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,**Postfach, 8036 Zürich,
9. ** WWF Schweiz,**Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
10. ** WWF Schwyz,**Bahnhofstrasse 1, 8852 Altendorf, Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 5), Beschwerdeführer Ziff. 6 bis 10 vertreten durch Rechtsanwalt ,
gegen
1. ** Umweltdepartement,**Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz,
2. ** Regierungsrat des Kantons Schwyz,**Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen (Verfahren III 2021 1+4+5),
3. ** Gemeinderat Wangen,**Postfach 264, 8855 Wangen,
Beigeladener (Verfahren III 2021 1+4+5),
im Verfahren III 2021 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. ,
4. ** A.________**, 8855 Wangen,
Beigeladene (Verfahren III 2021 4+5),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
5. ** F.Wangen,**8853 Lachen,
Beigeladene (Verfahren III 2021 5),
vertreten durch Rechtsanwalt
6. ** Bundesamt für Umwelt BAFU,**3003 Bern,
Beigeladener (Verfahren III 2021 5),
7. ** Bundesamt für Zivilluftfahrt, Luftfahrtentwicklung,**Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen,
Beigeladener (Verfahren III 2021 5),
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Kantonaler Nutzungsplan Nuoler Ried; RRB Nr. 917/2020 [Verfahren III 2021 1 und III 2021 4] sowie RRB Nr. 919/2020 [Verfahren III 2021 5])
Sachverhalt:
A. Seit dem 5. Mai 1980 steht das Nuoler Ried unter kantonalem Schutz (Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes [SRSZ 722.113] vom 5.5.1980, inklusive Schutzplan). Im Perimeter dieser Schutzobjekte befindet sich auch der Flugplatz Wangen-Lachen.
Gegen den vom Umweltdepartement im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 2019 (S. 749) publizierten und öffentlich aufgelegten Entwurf der Revision des kantonalen Nutzungsplanes "Nuoler Ried" gingen insgesamt 19 Einsprachen ein. Unter anderem haben zum einen die A.________, zum andern B. und Mitbeteiligte, des Weiteren die F. Wangen und ebenso Pro Natura zusammen mit weiteren Umwelt- und Naturschutzverbänden beim Umweltdepartement jeweils Einsprache erhoben. Einigungsverhandlungen führten zu keinem bzw. nur teilweise zu einem Ergebnis. Mit separaten Verfügungen vom 20. Januar 2020 hat das Umweltdepartement die Einsprachen jeweils abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Gleichzeitig hat es den Nutzungsplan "Nuoler Ried" erlassen (zum Ganzen vgl. Zwischenbescheid VGE III 2021 58 vom 7.4.2021 in den Hauptverfahren III 2021 1 + III 2021 4 + III 2021 5, Ingress lit. A ff.).
B.1 Gegen die jeweiligen Einspracheentscheide erhoben neben anderen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren I [VB 25/2020], III [VB 28/2020] sowie V [VB 34/2020]) am 6. Februar 2020 B. und Mitbeteiligte (II [VB 27/2020]) und am 7. Februar 2020 die A.________ (IV [VB 29/2020]) Beschwerde beim Regierungsrat.
Mit Beschluss (RRB) Nr. 917/2020 vom 9. Dezember 2020 vereinigte der Regierungsrat diese fünf Beschwerden und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerden I, II, III, IV und V werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2500.-- werden zu je einem Fünftel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern I, II, III, IV und V auferlegt. (…).
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
B.2 Gegen diesen RRB Nr. 917/2020 (Versand am 15.12.2020) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 1):
1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz, RRB Nr. 917/2020 vom 09.12.2020, vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei in der Folge der kantonale Nutzungsplan Nuoler Ried (Schutzverordnung inkl. Plan) nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.
3. Eventualiter (…).
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vor-instanz und des Beschwerdegegners.
B.3 Ebenso erheben mit Eingabe vom 5. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) B. und Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den RRB Nr. 917/2020 vom 9. Dezember 2020 mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 4):
1. Der Perimeter der Schutzzone sei im Osten bei unseren Liegenschaften GB 311, GB 303, GB 312, GB 1443 gemäss dem Perimeter des BLN-Gebietes anzupassen.
2. Allenfalls sei zwischen unseren Liegenschaften in der Landwirtschaftszone und dem BLN-Gebiet eine Pufferzone festzulegen.
C.1 Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid des Umweltdepartements vom 20. Januar 2020 erhoben - neben der F. Wangen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren I [VB 33/2020]) - Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz und WWF Schwyz am 10. Februar 2020 Beschwerde (II [VB 35/2020]) beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 zum Kantonalen Nutzungsplan sowie zur Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den kantonalen Nutzungsplan und die Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds wie folgt zu verbessern:
2.1 (…).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
C.2 Mit RRB Nr. 919/2020 vom 9. Dezember 2020 vereinigte der Regierungsrat diese beiden Beschwerden und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten sind.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden zu ¼ (Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin I und zu ¾ den Beschwerdeführern II auferlegt. (…).
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
C.3 Gegen diesen RRB Nr. 919/2020 (Versand am 15.12.2020) erheben Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz und WWF Schwyz mit Eingabe vom 5. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 5):
1. Es sei der Entscheid vom 20. Januar 2020 der Vorinstanz zum Kantonalen Nutzungsplan sowie zur Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Umweltdepartement oder eventuell an die Vorinstanz zurück zu weisen.
2. Das Umweltdepartement oder eventuell die Vorinstanz sei anzuweisen, den kantonalen Nutzungsplan und die Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds wie folgt zu verbessern:
2.1 (…).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
D. Mit einer gemeinsamen Eingabe für alle drei Verfahren vom 1. März 2021 beantragt das Umweltdepartement die Sistierung der Verfahren für drei Monate, d.h. bis zum 1. Juni 2021. Es begründete den Sistierungsantrag namentlich mit der geplanten Aufnahme nochmaliger Verhandlungen mit den Beschwerde führenden Parteien und der Abklärung, ob mit geeigneten Nutzungsplanänderungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden könnten. Sollte sich dies bestätigen, werde das Umweltdepartement nach Ablauf der Sistierung eine Zurückweisung des Nutzungsplans an sich beantragen. Gegebenenfalls müsse eine Verlängerung der Sistierung beantragt werden.
E. Mit Zwischenbescheid (VGE III 2021 58) vom 7. April 2021 vereinigte der Einzelrichter die drei Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf Sistierung der Verfahren und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerdeverfahren III 2021 1, III 2021 4 und III 2021 5 werden im Sinne der Erwägungen bis längstens 1. Juli 2021 sistiert.
2. Für diesen Zwischenbescheid werden keine Kosten erhoben und keine Par-teientschädigungen zugesprochen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Am 5. Juli 2021 wurde die Sistierung auf Antrag des Umweltdepartements bis 30. September 2021 erstreckt.
F. Mit Schreiben vom 30. September 2021 informierte das Umweltdepartement das Verwaltungsgericht, dass es den im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 2019 publizierten Nutzungsplan "Nuoler Ried" nicht mehr weiter verfolge. Gestützt auf die mit den Beschwerdeführern geführten Gespräche werde der Nutzungsplan angepasst und danach erneut publiziert und öffentlich aufgelegt. Der strittige Nutzungsplan sowie die drei angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. Januar 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) würden daher widerrufen. Zudem stellt das Umweltdepartement folgende Anträge:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren III 2021 1, III 2021 4 und III 2021 5 seien infolge Widerrufs des am 29. März 2019 publizierten Nutzungsplanes "Nuoler Ried" und der obgenannten Einspracheentscheide vom 20. Januar 2020 bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2. Das Verwaltungsgericht wird zudem ersucht, der Klarheit halber auch die angefochtenen Beschwerdeentscheide RRB Nr. 917/2020 und Nr. 919/2020 vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren neu zu regeln.
G. Am 1. Oktober 2021 teilte der verfahrensleitende Richter den weiteren Verfahrensbeteiligten mit, gestützt auf die Begründung des Umweltdepartements werde ohne begründeten Widerspruch davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten den Anträgen des Umweltdepartements beipflichteten.
Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, gegen die Anträge des Umweltdepartements nicht zu opponieren. Weil das Umweltdepartement den kantonalen Nutzungsplan und die Einspracheentscheide widerrufe, gehe es davon aus, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Kanton Schwyz resp. der Staatskasse zu tragen seien.
Die Beigeladene Ziff. 5 (Verfahren III 2021 5) teilt am 21. Oktober 2021 unter anderem mit, keine Kenntnis von den Gesprächen gehabt zu haben und nicht zu wissen, wie der Nutzungsplan angepasst werden soll. Zum Widerruf der Einspracheentscheide des Regierungsrates sei das Umweltdepartement offensichtlich nicht befugt. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung für eine Stellungnahme zum Schreiben des Umweltdepartements vom 30. September 2021 ersucht. Innert erstreckter Frist erklärte die Beigeladene Ziff. 5 mit Schreiben vom 3. November 2021, gegen die Anträge des Umweltdepartements keinen Widerspruch zu erheben, soweit diese überhaupt rechtlich zulässig seien.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Analog zum Zwischenbescheid VGE III 2021 58 vom 7. April 2021 (Erw. 1) sind die drei Beschwerdeverfahren auch für den vorliegenden Entscheid zu vereinigen. Der Widerruf bzw. die Anträge des Umweltdepartements gemäss dessen Schreiben vom 30. September 2021 betreffen die Nutzungsplanung "Nuoler Ried" insgesamt und die Beschwerdeführer sowie weiteren Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren gleichermassen.
1.2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn unter anderem die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft (§ 28 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (§ 28 lit. d VRP).
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid (§ 60 VRP).
1.3 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen an der Anfechtung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (statt Vieler VGE III 2016 10 vom 30.3.2016 Erw. 1.4.2; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 113ff.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 16 mit weiteren Hinweisen). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Anhängigmachung einer Beschwerde, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und dem Beschwerdeführer fällt die Beschwerdelegitimation weg. Das Verfahren wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben (VGE 908/06 vom 9.10.2006 Erw. 1; vgl. §§ 27, 28 und 37 VRP; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 21 N 24; Hensler, a.a.O., S. 21 und 42, Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 39 N 1).
2.1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ein devolutives Rechtsmittel. Nicht mehr die Behörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, ist zur Beurteilung zuständig, sondern die Beschwerdeinstanz (Hensler, a.a.O., S. 145; vgl. Herzog, in: Kommentar zur bernischen VRPG, Art. 60 N 30).
2.1.2 Die Wiedererwägung lite pendente (bei hängigem Rechtsstreit) stellt eine Ausnahme von der devolutiven Wirkung einer Beschwerde dar. Sie lässt sich sowohl mit der Verantwortung der verfügenden Behörde für die richtige Rechtsanwendung als auch mit deren faktischer Parteistellung begründen und kann zudem der Prozessökonomie dienen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (ähnlich Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000: Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt). Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) kennt keine analoge Regelung, anders die Praxis (vgl. Hensler, a.a.O., S. 145).
Die verfügende Behörde ist grundsätzlich nur so lange zur Wiedererwägung zu-ständig, bis die Frist zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme abgelaufen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 705 f.; Mächler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 58 VwVG N 1 und 12; Herzog, a.a.O., Art. 60 N 30 f.).
Im mehrstufigen Instanzenzug wirkt die Relativierung des Devolutiveffekts auch im Verhältnis zwischen der verfügenden Behörde und der zweiten Rechtsmittel-instanz, dies allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die erstverfügende Behörde vor der letzten Instanz hat vernehmen lassen (vgl. Kiener, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 54 N 23 mit Hinweis auf BGE 130 V 138 Erw. 4.2; Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N 23; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 78; Hensler, a.a.O., S. 145). Einer später erlassenen neuen Verfügung kommt lediglich der Charakter eines Antrags an den Richter zu (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 706; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 36, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.1.3 Das Umweltdepartement als verfügende (bzw. die Einsprachen beurteilende) Behörde (vgl. vorstehend Ingress lit. A) hat auf die verfügungsweise Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung in den drei Verfahren zunächst um Fristerstreckung ersucht und innert erstreckter Frist die Sistierung des Verfahrens beantragt. Seine Eingabe vom 30. September 2021, womit es den am 29. März 2019 publizierten Nutzungsplan "Nuoler Ried" sowie seine Verfügungen bzw. Einspracheentscheide widerrufen hat, erfolgen mithin im Rahmen ihrer Vernehmlassung. Im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zur Relativierung des Devolutiveffekts auch im mehrstufigen Instanzenzug muss der (verfügungsweise) Widerruf, als welcher die Vernehmlassung (samt Anträgen) qualifiziert werden kann, grundsätzlich als zulässig erachtet werden. Da der Widerruf seine Wirkung auch zwischen der verfügenden Behörde (vorliegend dem Umweltdepartement) und der zweiten Rechtsmittelinstanz (d.h. dem Verwaltungsgericht) entfaltet, hat er zur Folge, dass gleichzeitig auch die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse als widerrufen zu gelten haben mit der Konsequenz, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse (wie auch der mitangefochtenen Einspracheentscheide) während hängigem Verfahren dahin gefallen ist und die Verfahren entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
2.2 Müsste der Widerruf des Umweltdepartements als unzulässig erachtet werden, so ist das Schreiben des Umweltdepartements vom 30. September 2021 als Antrag zu betrachten; der Widerruf wird denn auch effektiv mit Anträgen verbunden.
Diesen Anträgen stimmen das Sicherheitsdepartement sowie die Beigeladene Ziff. 5 explizit zu. Soweit Letztere ihre Zustimmung mit dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit der Anträge verbindet, bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit. Konkrete Argumente gegen die Zulässigkeit werden auch von der Beigeladenen Ziff. 5 nicht vorgebracht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich zum Schreiben des Umweltdepartements vom 30. September 2021 nicht vernehmen lassen und somit stillschweigend ihre Zustimmung zu den Anträgen des Umweltdepartements zum Ausdruck gebracht (vgl. vorstehend Ingress lit. G). Insofern liegen also gemeinsame Anträge aller Verfahrensbeteiligten vor. Inhaltlich bedeuten diese gemeinsamen Anträge einen Verzicht auf die Weiterverfolgung der strittigen Nutzungsplanung und die übereinstimmende Absicht, den Nutzungsplan, zumal dieser nur geringe Akzeptanz zu finden scheint, anzupassen und neu öffentlich aufzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit dies widerrechtlich sein könnte. Von der Nutzungsplanung betroffene Dritte, welche sich damit einverstanden erklären konnten, keine Rechtsmittel hiergegen erhoben haben oder auf den Weiterzug des Einspracheentscheides allfenfalls verzichtet haben und sich im vorliegenden Verfahren daher nicht äussern konnten, werden ihre Rechte im Verfahren betreffend die angepasste Nutzungsplanung (mit amtlicher Publikation und öffentlicher Auflage) ebenfalls (wieder) vollumfänglich wahren können.
Müsste also von gemeinsamen Anträgen ausgegangen werden, führt dies zum gleichen Ergebnis wie bei Annahme eines Widerrufs.
2.3 Infolge Widerrufs der Nutzungsplanung Nuoler Ried und der mitangefochtenen Verfügungen (Einspracheentscheide) des Umweltdepartements vom 20. Januar 2020, womit auch die angefochtenen RRB Nr. 917/2020 und Nr. 919/2020, beide vom 9. Dezember 2020, hinfällig geworden sind, sind die Beschwerdeverfahren also gegenstandslos geworden und können am Protokoll abgeschrieben werden.
3.1.1 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP).
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
3.1.2 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet § 74 Abs. 1 VRP Anwendung (§ 74 Abs. 2 VRP).
Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).
3.2 Die Aufhebung der angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse sowie der mitangefochtenen Einspracheentscheide ist dem Widerruf und den Anträgen des Umweltdepartements geschuldet. Die Beschwerde führenden Parteien sind somit als obsiegend zu betrachten. Entsprechend wird das Umweltdepartement bzw. der Kanton kosten- und entschädigungspflichtig, und zwar sowohl für das regierungsrätliche wie das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, wie dies vom Umweltdepartement auch beantragt wird. Dementsprechend sind die Kosten und Entschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu regeln.
3.3 Nachdem das Verwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerden - abgesehen von den bisherigen verfahrensleitenden Schritten - noch nicht in Angriff genommen hat und für den Zwischenbescheid VGE III 2021 58 vom 7. April 2021 keine Kosten erhoben - und auch keine Parteientschädigungen gesprochen - wurden, ist von der Erhebung von Gerichtsgebühren bzw. Verfahrenskosten abzusehen (§ 25 Ziff. 32 GebO).
Soweit von den Beschwerdeführern Kostenvorschüsse zu erheben waren, sind ihnen diese aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.4 Verfahren III 2021 1
3.4.1 Der A.________ wurden mit RRB Nr. 917/2020 Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Diese gehen neu zu Lasten des Kantons.
3.4.2 Die A.________ war im regierungsrätlichen Verfahren nicht beanwaltet, womit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
3.4.3 Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanwalteten A.________ ist in Anwendung der vorerwähnten Bemessungskriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zulasten des Kantons zuzusprechen.
3.5 Verfahren III 2021 4
3.5.1 Den Beschwerdeführern Ziff. 2 bis 5 wurden mit RRB Nr. 917/2020 Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Diese gehen neu zu Lasten des Kantons.
3.5.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 5 waren/sind weder im regierungsrätlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beanwaltet, womit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
3.6 Verfahren III 2021 5
3.6.1 Den Schutzverbänden (Beschwerdeführer Ziff. 6 bis 10) wurden mit RRB Nr. 919/2020 Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. Diese gehen neu zu Lasten des Kantons.
3.6.2 Die Schutzverbände waren im regierungsrätlichen Verfahren beanwaltet. Ihnen ist in Anwendung der vorerwähnten Bemessungskriterien zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.
3.6.3 Den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanwalteten Schutzverbänden ist ebenfalls in Anwendung der vorerwähnten Bemessungskriterien eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zulasten des Kantons zuzusprechen.
3.6.4 Der Gemeinderat beantragte vernehmlassend am 1. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Er gilt somit als unterliegende Partei, womit ein Entschädigungsanspruch entfällt. Das Gleiche gilt für die Beigeladene Ziff. 5, welche am 31. März 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Die (stillschweigende oder explizite; mit Vorbehalt verbundene wie vorbehaltlose) Zustimmung zu den Anträgen des Umweltdepartements vom 30. September 2021 kann hieran nichts ändern, da auch bei einer Opposition gegen die Anträge nicht anders zu entscheiden gewesen wäre.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerdeverfahren III 2021 1, III 2021 4 und III 2021 5 werden infolge Widerrufs der Nutzungsplanung "Nuoler Ried" sowie der Einspracheentscheide des Umweltdepartements vom 20. Januar 2021, womit auch die angefochtenen RRB Nr. 917/2020 und Nr. 919/2020, beide vom 9. Dezember 2020, hinfällig geworden sind, im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
2.1 Die der A.________ mit RRB Nr. 917/2020 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- gehen neu zu Lasten des Kantons.
2.2 Die B. und Mitbeteiligten mit RRB Nr. 917/2020 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- gehen neu zu Lasten des Kantons.
2.3.1 Die der Pro Natura und Mitbeteiligten mit RRB Nr. 919/2020 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- gehen neu zu Lasten des Kantons.
2.3.2 Der Kanton hat den im regierungsrätlichen Verfahren beanwalteten Pro Natura und Mitbeteiligten neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.1 Der Kanton hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanwalteten A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.2 Der Kanton hat den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanwalteten Pro Natura und Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
B. und Mitbeteiligte einerseits sowie die Pro Natura und Mitbeteiligte anderseits haben am 14. Januar 2021 bzw. 13. Januar 2021 Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.-- bezahlt, die ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ziff. 1 (2/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
die Beschwerdeführer Ziff. 2 bis Ziff. 5, Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 2 (2/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 6 bis 10 (2/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
den Regierungsrat (EB)
das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021
das Umweltdepartement (EB; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
den Rechtsvertreter des Gemeinderates Wangen (2/R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
den Rechtsvertreter der Beigeladenen Ziff. 5 (2/R; unter Beilage der Eingabe des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021)
das beigeladene Amt Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021)
und das beigeladene Amt Ziff. 7 (R; unter Beilage der Eingaben des Sicherheitsdepartements vom 18.10.2021 sowie der Beigeladenen Ziff. 5 vom 3.11.2021).
Schwyz, 5. November 2021
Der Einzelrichter:
lic.iur. Achilles Humbel
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. November 2021
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