III 2019 104
Entscheid vom 25. Juli 2019
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises)
Sachverhalt:
A. Am 23. April 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ________1966) was folgt verfügt (vgl. Vi-act. 9):
Gestützt auf den Bericht vom 19.03.2019 vom Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, Kurvenstrasse 31, 8006 Zürich, kann Ihre Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv beurteilt werden. Sie haben sich jedoch konsequent an folgende Auflagen zu halten:
Einhaltung einer Cannabisabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);
Nachweis einer Cannabisabstinenz durch 1 Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;
Einreichen eines ärztlichen Zeugnisses (Fahreignung und Cannabis) sowie ein Bericht über die Begleitgespräche an unsere Amtsstelle im September 2019.
Das weitere Vorgehen wird anhand der eingereichten Zeugnisse bestimmt.
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 200.00 und sind bis zum Termin gemäss beiliegender Rechnung zu bezahlen. (…).
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 42 Abs. 2 VRP, SRSZ 234.110).
B. In einer weiteren Verfügung vom 23. April 2019 entzog das Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für 24 Monate (gerechnet ab 2.10.2018; auf die Begründung dieses Führerausweisentzuges ist in den Erwägungen zurückzukommen).
C. Gegen diesen Führerausweisentzug reichte A.________ fristgerecht am 14. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht folgende Beschwerde ein:
Ich habe einen grossen Fehler gemacht, als ich das Strassengesetz gebrochen habe, und ich schulde Ihnen eine grosse Entschuldigung. Ich habe einen Brief erhalten, in dem steht, dass mir mein Führerschein für zwei Jahre weggenommen wird. Ich bin bereit, alles zu tun, um diese Bestrafung in eine Geldstrafe umzuwandeln, die ich bezahlen kann, weil ich seit 15 Jahren als Fahrer arbeite und seit sechs Jahren eine eigene Firma habe, für die ich nur arbeite.
Ich bin bereit, ein Versprechen zu unterzeichnen, dass dies das letzte Mal ist, dass ich gegen ein Gesetz verstosse. Ich möchte wirklich keine Hilfe vom Sozial- oder Arbeitslos nutzen, weil ich mit meiner Arbeit sehr zufrieden bin und weiterhin in der gleichen Branche arbeiten möchte.
Ich entschuldige mich immer wieder und ich würde die Hilfe wirklich lieben und schätzen und ich kann Ihnen versichern, dass ich sie nicht für selbstverständlich halten und mich an die Verkehrsregeln halten und sie befolgen werde.
D. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Innert angesetzter Frist verzichtete der Beschwerdeführer darauf, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit bzw. für mindestens 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
2.1 Der vorliegend streitige Führerausweisentzug für 2 Jahre wurde in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2019 mit folgenden Ausführungen begründet:
Am 02.10.2018 lenkten Sie auf der B.________-strasse in C.________ einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (Cannabis positiv). Im Handschuhfach des Fahrzeuges konnte die Polizei 2 Minigrip mit insgesamt 14 Gramm Marihuana sowie 1 Minigrip mit ca. 0.3 Gramm Kokain fest- bzw. sicherstellen. Gegenüber der Polizei äusserten Sie sich dahingehend, ab und zu Marihuana zu konsumieren. Das letzte Mal hätten Sie am 27.09.2018 einen Joint geraucht. Damit haben
Sie noch gegen die Auflage der Cannabisabstinenz gemäss Verfügung vom 25.05.2018 verstossen.
Dies ist bereits die vierte Massnahme seit 2010. Nach einem Entzug wegen Fahren unter Drogeneinfluss wurde Ihnen der Führerausweis am 31.10.2017 unter der Auflage der Drogenabstinenz wiedererteilt.
Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 19.10.2018 des Institutes für Rechtsmedizin, Forensische Pharmakologie & Toxikologie (…) Zürich, konnte ein Cannabiskonsum bewiesen und Ihre Fahrunfähigkeit bestätigt werden.
Es bestanden somit Zweifel an Ihrer Fahreignung (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Sie hatten sich deshalb einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM zu unterziehen.
Gestützt auf den Bericht vom 19.03.2019 vom Institut für Rechtsmedizin (…) Zürich, kann Ihre Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv beurteilt werden. Sie haben jedoch konsequent Auflagen einzuhalten, welche in einer separaten Verfügung angeordnet werden.
Es handelt sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG.
Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen werden (…; Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).
Im Massnahmenregister weisen Sie folgende Eintragung(-en) auf:
Verfügungs-datum
Verfügende Behörde
Massnahme
Ablauf
Schweregrad der Widerhandlung
26.10.2004
SZ
3 Mt. Entzug des Ausweises
10.02.2005
schwer
17.12.2004
SZ
1 Mt. Entzug des Ausweises
10.03.2005
leicht
07.04.2006
SZ
2 Mt. Entzug des Ausweises
24.05.2006
leicht
15.04.2010
SZ
4 Mt. Entzug des Ausweises
28.11.2010
schwer
05.04.2013
SZ
Verwarnung
leicht
07.04.2017
SZ
vorsorglicher Sicherungsentzug
31.10.2017
schwer
31.10.2017
SZ
Umwandlung in 3 Mt. Entzug
31.10.2017
schwer
31.10.2017
SZ
Anordnung von Auflagen
04.01.2019
SZ
vorsorglicher Sicherungsentzug
schwer
2.2 Im konkreten Fall ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (Cannabis positiv, obwohl er eine Cannabisabstinenz einzuhalten hatte) gelenkt hat. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass ihm im April 2010 sowie im Oktober 2017 und mithin in den vergangenen zehn Jahren der Führerausweis zweimal wegen schweren SVG-Widerhandlungen entzogen worden ist. Diese Angaben zum Sachverhalt werden in der vorliegenden Beschwerde ans Gericht nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG anwendbar sind.
3.1 Der (nach eigenen Angaben seit 15 Jahren als Fahrer berufstätige) Beschwerdeführer macht vor Gericht hauptsächlich geltend, dass ihn der Entzug des Führerausweises für 2 Jahre beruflich besonders hart treffe, mit anderen Worten sinngemäss der Verlust der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit sowie (gegebenenfalls) Sozialhilfebedarf drohe.
3.2 Zur Berücksichtigung der Massnahmenempfindlichkeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei Berufschauffeuren in Erwägung gezogen, jedoch im Ergebnis abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26.4.2018 Erw. 3.4 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 132 II 234 Erw. 2.3 S. 236). Daraus hat das Bundesgericht in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 Satz 2 - wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf - abgeleitet, dass es den Gerichten verwehrt ist, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26.4.2018 Erw. 3.4 mit Verweis auf BGE 132 II 234 Erw. 2.3 S. 236; BGE 135 II 334 Erw. 2.2 S. 336f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2016 vom 20.12.2016 Erw. 2.5; je mit Hinweisen). Im Lichte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Möglichkeit, die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer aus der konkreten Massnahmenempfindlichkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Des Weiteren hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt, dass Verkehrsregelverletzungen zwei verschiedene Verfahren nach sich ziehen, und zwar auf der einen Seite das Strafverfahren (welches durch die am Begehungsort zuständige Strafbehörde geführt wird) und auf der anderen Seite das administrativrechtliche Verwaltungsverfahren (für welches das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons zuständig ist). Richtig ist auch die Feststellung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, wonach eine Administrativmassnahme (wozu auch Führerausweisentzüge gehören) nicht in eine Geldbusse umgewandelt werden kann. Auch wenn der vorliegende Führerausweisentzug den Beschwerdeführer hart trifft, verhält es sich so, dass die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Regelungen keine Abweichung von der Mindestentzugsdauer zulassen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird - unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - derzeit verzichtet.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird - unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - derzeit verzichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten nachträglich zu bezahlen, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz
und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A).
Schwyz, 25. Juli 2019
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. Juli 2019
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