III 2018 21
Entscheid vom 17. Oktober 2018
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
1. ** A.________**,
2. ** B.________**,
3. ** C.________**, Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. GS.________, gegen
1. ** Gemeinderat Morschach,**Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
2. ** Amt für Raumentwicklung ARE,**Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. ** Bezirksrat Schwyz,**Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
4. ** Regierungsrat des Kantons Schwyz,**Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
5. ** Einfache Gesellschaft D.________, bestehend aus:**
1. ** E.________,**
2. ** F.________,**
3. ** G.________**,
6. ** Flurgenossenschaft D.________,** Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. DA.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligungen: Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern,
Erschliessungsstrasse und Brücke (RRB Nr. 976/2017) Neubau einer Brücke (RRB Nr. 977/2017) Uferbestockung (RRB Nr. 978/2017) Verlegung Fahrweg (RRB Nr. 979/2017)
Sachverhalt:
A.1 Am 8. Juli 2014 reichten die einfache Gesellschaft D.________ und die Flurgenossenschaft D.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für den Abbruch der Scheune und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern (A1/A2, B1-B4, alles Erstwohnungen), inklusive Strasse, Bachverbauung und Brücke auf den Grundstücken KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2) D.________ in Morschach ein. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der H.________bach. Die beiden Grundstücke KTN 001.________ und KTN 002.________ befinden sich in der Wohnzone W3 im Geltungsbereich des Gestaltungsplans D.________ (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 793/2009 vom 7.7.2009) sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi).
Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (...) unter Hinweis auf die gleichzeitige Publikation für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Fahrwegs mit Stütz- und Schutzmauer (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben weiteren Einsprechern der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
Am 21. Dezember 2015 reichten die einfache Gesellschaft D.________ und Flurgenossenschaft D.________ eine Projektänderung (Projektänderungen Brücke, Strasse, Bachverbauung und Werkleitungen) zur Ausschreibung im Amtsblatt (...) ein, welche im Amtsblatt (...) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben weiteren Einsprechern wiederum der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
Mit Beschluss (BRB) Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz dem Neubau der Brücke über den H.________bach unter Auflagen zu. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach mit Beschluss (GRB) B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 die Baubewilligung wie folgt:
1.1 Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft D.________ (…) die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Stall sowie den Neubau von sechs MFH (A1 und A2 sowie B1 bis B4), dies gemäss Projektänderung vom 30.11.2015, inkl. Erschliessungsstrasse und Brücke, aber ohne Bachverbauung/Holzkastensperren und ohne neuen Fussgängersteg (…) unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
1.2 Für diejenigen Teile der Erschliessungsbrücke über den H.________bach, die nicht bereits im Gestaltungsplan vorgegeben sind, wird unter Hinweis auf den kantonalen Gesamtentscheid, E. II/ Ziff. 1, gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. c PBG eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes erteilt.
1.3 Für den Eingriff in das Schutzobjekt Nr. 019.________, Niederhecke, dies zufolge Brückenneubau, wird gestützt auf Art. 8 Abs. 2 f. Schutzverordnung die Bewilligung erteilt, dies mit der Auflage einer Ersatzbestockung gemäss Baubewilligungsverfahren 2014-10/1B2014-09 und der Auflage Ziff. 6 Bst. q nachstehend. Für die Erfüllung der Auflage haftet der Gemeinde gegenüber die Bauherrschaft (EG D.________).
2. Einspracheentscheide:
2.1-2.2 (Ausstandsbegehren und Einsprache der Einsprecher Ziff. 1)
2.3 Die Einsprache Ziff. 2 von
(…) C.________ (…) I.________ (…) A.________ (…) J.________ (…) B.________ (…) K.________ (…)
wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen.
2.4-2.5 (Weitere Einsprachen)
2.6 Kosten Einsprachebehandlung:
a) Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff. 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf Fr. 1'800.00 festgesetzt und gehen je hälftig zu Lasten der beiden Einsprecherschaften. (…)
3.-12. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
A.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (versandt am 12. Mai 2016) erhoben neben weiteren Einsprechern (Verfahren VB 123/2016 [Verfahren I]) der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 132/2016 [Verfahren II]):
1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 betreffend Baugesuch-Nr. B2.2.2 2016-0313 gesamthaft inkl. kantonalem Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 und Bezirksratsbeschluss Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 aufzuheben und es sei das Baugesuch 'Abbruch Stall Neubau 6 MFH (A1/A2, B1-B4) inkl. Erschliessungsstrasse und Brücke‘ vollumfänglich abzuweisen und nicht zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
A.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.2018) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 123/2016 und VB 132/2016 und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…).
3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer II je die Hälfte (je Fr. 900.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
B.1 Am 19. Februar 2015 reichte die einfache Gesellschaft D.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für den Bau einer Brücke über den H.________bach, D.________, Morschach (KTN 001.________), ein. Mit diesem soll dereinst ein im südöstlichen Bereich auf KTN 001.________ vorgesehenes Doppeleinfamilienhaus erschlossen werden. Dieses Brückenbauvorhaben wurde im Amtsblatt (...) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben weiteren Einsprechern der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ Einsprache.
Am 21. Dezember 2015 reichte die einfache Gesellschaft D.________ eine Projektänderung ein, welche im Amtsblatt (...) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben neben weiteren Einsprechern wiederum der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
Mit BRB Nr. 7/2016 vom 22. Januar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz dem Neubau der Brücke über den H.________bach unter Auflagen zu. Das ARE er-teilte mit Gesamtentscheid B2015-0237 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach die Baubewilligung mit GRB B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 wie folgt:
1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Einfachen Gesellschaft D.________ (…) die Baubewilligung für den Neubau einer Brücke über den H.________bach (…) erteilt.
2. Einspracheentscheide:
2.1-2.2 (Ausstandsbegehren und Einsprache der Einsprecher Ziff. 1)
2.3 Die Einsprache Ziff. 2 von
(…) C.________ (…) I.________ (…) A.________ (…) J.________ (…) B.________ (…) K.________ (…)
wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen.
2.4-2.5 (Weitere Einsprachen)
2.6 Kosten Einsprachebehandlung:
a) Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff. 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf je Fr. 600.00 festgesetzt (…).
3.-12. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
B.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0315 vom 27. April 2016 erhoben neben weiteren Einsprechern (Verfahren VB 128/2016 [Verfahren I]) der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 129/2016 [Verfahren II]):
1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 betreffend Baugesuch-Nr. B2.2.2 2016-0315 gesamthaft inkl. kantonalem Gesamtentscheid B2015-0237 vom 24. März 2016 und Bezirksratsbeschluss Nr. 7 vom 22. Januar 2016 aufzuheben und es sei das Baugesuch Neubau einer Brücke über den H.________bach, D.________ vollumfänglich abzuweisen und nicht zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
B.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 977/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.201) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 128/2016 und VB 129/2016 und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerde I wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde II wird abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…).
3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer je die Hälfte (je Fr. 700.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.
4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
C.1 Am 28. Juli 2014 reichte die Flurgenossenschaft D.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für die Bestockung des H.________bachufers auf dem Grundstück KTN 001.________, D.________, Morschach, ein. Dieses Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (...) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben weiteren Einsprechern der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ Einsprache.
Mit BRB Nr. 6/2016 vom 22. Januar 2016 stimmte der Bezirksrat Schwyz der Bestockung des H.________bachufers unter Auflagen zu. Das ARE erteilte mit Gesamtentscheid B2014-1009 vom 24. März 2016 die kantonale Bewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese beiden Bewilligungen erteilte der Gemeinderat Morschach mit GRB B.2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 die Baubewilligung wie folgt:
1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Flurgenossenschaft D.________ (…) die Baubewilligung für die Ersatzbestockung (…) erteilt.
2. Einspracheentscheide:
2.1 (Ausstandsbegehren der Einsprecher Ziff. 1)
2.2 Die Einsprachen werden, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher, abgewiesen.
2.3 Die Kosten für die Behandlung der Einsprachen Ziff. 1 und Ziff 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) auf Fr. 400.00, somit je hälftig auf Fr. 200.00, festgesetzt (…).
3.-10. (Nebenbestimmungen; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
C.2 Gegen diesen GRB B.2.2.2 2016-0314 vom 27. April 2016 erhoben neben weiteren Einsprechern (Verfahren VB 124/2016 [Verfahren I]) der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 131/2016 [Verfahren II]):
1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 betreffend Baugesuch-Nr. B2.2.2 2016-0314 gesamthaft inkl. kantonalem Gesamtentscheid B2014-1009 vom 24. März 2016 und Bezirksratsbeschluss Nr. 6/2016 vom 22. Januar 2016 aufzuheben und es sei das Baugesuch 'Bestockung H.________bachufer‘ vollumfänglich abzuweisen und nicht zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
C.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 978/2017 vom 19. Dezember 2017 (versandt am 22.12.2017) vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren VB 124/2016 und VB 131/2016 und entschied wie folgt:
1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern II auferlegt (…).
3. Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Davon haben die Beschwerdeführer I und die Beschwerdeführer je die Hälfte (je Fr. 700.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.
4.-6 (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
D.1 Am 8. Juli 2014 reichte die Flurgenossenschaft D.________ beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für die Verlegung eines landwirtschaftlichen Fahrweges mit Stütz- und Schutzmauer auf dem Grundstück KTN 003.________, D.________, Morschach ein. Dieses Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi).
Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt (...) unter Hinweis auf die gleichzeitige Publikation für die Überbauung D.________ (…) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben neben weiteren Einsprechern der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ Einsprache.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid B2014-0901 vom 24. März 2016 die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Gestützt auf diese Bewilligung erteilte der Gemeinderat Morschach die Baubewilligung GRB B.2.2.2 2016-0312 vom 27. April 2016 wie folgt:
1. Im Sinne der Erwägungen (…) wird der Flurgenossenschaft D.________ (…) die Baubewilligung für die Verlegung des landwirtschaftlichen Fahrweges mit Stütz- und Schutzmauer auf der Liegenschaft KTN 003.________ (…) unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
2. Einspracheentscheide:
2.1 Die Kollektiveinsprache Ziff. 1 und die Einsprache Ziff. 2 der Schutzorganisationen werden abgewiesen.
2.2 Jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprecher
3.-8.3 (Nebenbestimmungen und Auflagen, Gebühren und Auslagen;
8.4 Kosten Einsprachebehandlung:
Die Kosten für die Behandlung der beiden Einsprachen Ziff. 1 und Ziff. 2 werden (inkl. Aus-und Zufertigungen) (…) den Einsprechern auferlegt und auf je Fr. 400.00 festgesetzt (…).
9.-11. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
D.2 Gegen diesen GRB Nr. 2016-0312 vom 27. April 2016 erhoben der C.________, der I.________, der A.________, der J.________, die B.________ und die K.________ am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 27. April 2016 betreffend Baugesuch-Nr. B2.2.2 2016-0312 gesamthaft inkl. kantonalem Gesamtentscheid B2014-0901 vom 24. März 2016 aufzuheben und es sei das Baugesuch 'Verlegung landwirtschaftlicher Fahrweg mit Stütz- und Schutzmauer‘ vollumfänglich abzuweisen und nicht zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegner.
D.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 979/2017 vom 19. Dezember 2017 entschied der Regierungsrat wie folgt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit).
4.-6. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
E. Am 19. Januar 2018 lassen der A.________, die B.________ und der C.________ gegen die RRB Nr. 976/2017 bis Nr. 979/2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und folgenden Anträgen stellen:
1. Es seien folgende Beschlüsse des Regierungsrates Kt. Schwyz:
-Nr. 976/2017
-Nr. 977/2017
-Nr. 978/2017
-Nr. 979/2017
und die in diesen vier Beschlüssen bestätigten Baubewilligungen vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig seien damit die diese 4 Beschlüsse betreffenden Entscheide des Gemeinderats Morschach vom 27.4.2016, alle 4 Gesamtentscheide des ARE vom 24.3.2016 sowie die Entscheide des Bezirksrats Schwyz vom 19.2.2016 aufzuheben.
2. Die beschwerdegegnerischen vier Baugesuche seien abzuweisen.
3. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörden zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwST. zu Lasten der Beschwerdegegner.
F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 erklärt der Bezirk Schwyz (Ressort Umwelt) seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Eingabe vom 25. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE schliesst mit Schreiben vom 30. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (gegen den RRB Nr. 979/2017), unter Kostenfolge. Der Gemeinderat Morschach beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 die Beschwerden seien unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen, wobei den Beschwerdeführern Frist anzusetzen sei, um für jeden angefochtenen RRB eine begründete Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerden seien mit denen von Dritten (Verfahren VGE III 2018 12 und VGE III 2018 13) zu vereinen, soweit sie die Baubewilligung für den Abbruch der Scheune und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern inkl. Bachverbauung und Brücke (RRB Nr. 976/2017) betreffen. Soweit die Beschwerde die Brücke zum Doppeleinfamilienhaus (RRB Nr. 977/2017) und die Uferbestockung (RRB Nr. 978/2017) betreffe, sei sie mit der Drittbeschwerde (Verfahren VGE III 2018 12) in der gleichen Sache zu vereinen. Die Beschwerdegegner lassen mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 26. April 2018 beantragen, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; soweit auf sie eingetreten werden, seien sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen; unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 11. Juli 2018 lassen die Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten und die Abweisung der Anträge der Beschwerdegegner unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Mit Duplik vom 29. August 2018 lassen die Beschwerdegegner die Anträge gemäss ihrer Vernehmlassung bekräftigen. Mit Eingabe vom 20. September 2018 teilen die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Laut § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 37 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sind Personen, Organisationen und Behörden zur Einreichung eines Rechtsmittels (vgl. § 35 VRP) berechtigt, wenn sie durch einen Rechtssatz dazu ermächtigt sind.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 steht den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden das Beschwerderecht zu, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen (sog. ideelle Verbandsbeschwerde). Zu den berechtigten Organisationen gehören gemäss Art. 12 Abs. 3 NHG i.V.m. Ziff. 3, 5 und 6 des Anhangs der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) vom 27. Juni 1990 u.a. die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 (der A.________, die B.________ sowie der C.________). Sodann können die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen (Art. 12 Abs. 5 NHG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung
einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1899 und Art. 2 NHG betrifft (vgl. Urteile des BGer 1C_179/2015 vom11.5.2016 Erw. 2.1; 1C_700/2013 vom 11.3.2013 Erw. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 139 II 271 Erw. 3).
1.2 Für das Recht zur Beschwerdeführung gemäss Art. 12 NHG genügt es, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen (vgl. Urteil des BGer 1C_649/2012 vom 22.5.2013 Erw. 9.3). Im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 75 Abs. 1 BV). Eine Bundesaufgabe liegt indessen dann vor, soweit es um (Teil-) Bewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht näher regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben (Urteil des BGer 1C_179/2015 vom 11.5.2016 Erw. 2.3). Dazu gehören zum Beispiel Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 (BGE 112 Ib Erw. 4b; Urteil des BGer 1C_649/2012 vom 22.5.2013 Erw. 10.2). Zu den Bundesaufgaben gehören auch der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen (BGE 139 II 271 Erw. 9.2, Urteile des BGer 1C_357/2015 vom 1.2.2017 Erw. 1; 1C_346/2014 vom 26.10.2016 Erw. 1.2). Die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, stellt eine Bundesaufgabe dar; der Gewässerschutz bezweckt zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft (vgl. Urteil des BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014 Erw. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Zur Anfechtung einer solcher Bewilligung sind deshalb die nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen legitimiert (Urteil des BGer 1C_231/2011 vom 16.12.2011 Erw. 1 i.f. mit Hinweis auf BGE 123 II 289 Erw. 1e).
1.3 Die Liegenschaften KTN 001.________ und 002.________ liegen in der Zone W3 (Wohnzone 3 Geschosse), innerhalb der Bauzone in der Gemeinde Morschach. Sie befinden sich (wie das ganze Dorf Morschach) innerhalb des Teilraumgebietes Urnersee des Objekts Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN; Anhang 1 zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [SR 451.11; VBLN] vom 29.3.2017). Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.
1.4.1 Der Regierungsrat liess im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 (Erw. 2.3.4) offen, ob der Umstand, dass sich die Liegenschaften KTN 001.________ und 002.________ innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1606 befinden, für sich alleine die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (als zur sog. ideellen Verbandsbeschwerde beschwerdebefugte Umweltverbände) zu begründen vermöge. Diese würden jedoch auch noch rügen, das Bauvorhaben komme im Gewässerraum zu liegen und das Gewässerrauminventar der Gemeinde Morschach sei nicht rechtmässig zustande gekommen. Ebenso hielt der Regierungsrat in den angefochtenen RRB Nr. 977/2017 und Nr. 978/2017 vom 19. Dezember 2017 (je Erw. 2.3.4) u.a. jeweils fest, der vorgesehene Brückenübergang (RRB Nr. 977/2017) resp. die vorgesehene Uferbestockung (RRB Nr. 978/2017) kämen innerhalb des Gewässerraums zu liegen. Die Beschwerdeführer würden auch die Verletzung von Bestimmungen rügen, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienten. Sie seien somit zur Anfechtung dieser Baubewilligungen legitimiert.
Aus denselben Gründen ist die Legitimation der Beschwerdeführer (als zur ideellen Verbandsbeschwerde beschwerdebefugte Umweltverbände; vgl. Erw. 1.1 hiervor) zur Beschwerdeführung auch im vorliegenden Verfahren gegen die RRB Nr. 976/2017, Nr. 977/2017 und Nr. 978/2017 vom 19. Dezember 2017 zu bejahen. Anzufügen ist, dass Art. 38 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 für Verkehrsübergänge über Fliessgewässer, d.h. um die Überquerung eines Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen (BGE 130 II 313 Erw. 3.6 i.f.; Urteil des BGer 1C_533/2010 vom 20.7.2011 Erw. 4.1.1) eine (gewässerschutzrechtliche) Ausnahmebewilligung verlangt. Deren Erteilung stellt entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine Bundesaufgabe dar mit der Konsequenz der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 1.2 hiervor).
1.4.2 Das Grundstück KTN 003.________, auf welchem die Verlegung des landwirtschaftlichen Fahrweges mit Stütz- und Schutzmauer beabsichtigt wird, befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Das ARE setzte im Gesamtentscheid B2014-0901 vom 24. März 2016 hierfür eine Bewilligung nach Art. 24 RPG voraus und erachtete die Einsprachelegitimation der Schutzorganisationen im Rahmen des Verbandsbeschwerderechts als gegeben (Dispo-Ziff. 1 S. 9 i.V.m. Ziff. II.1 S. 3; Ziff. III. 2a S.7). Ebenso bejahte der Gemeinderat im GRB Nr. 2016-0312 vom 27. April 2016 die Einsprachebefugnis der Umweltverbände (Erw. 2.4 S. 4).
Der Regierungsrat hielt im angefochtenen RRB Nr. 979/2017 vom 19. Dezember 2017 (Erw. 2.4) u.a. fest, die Beschwerdeführer würden die Verletzung von Bestimmungen rügen, welche der Erfüllung von Bundesaufgaben im Bereich des Naturlandschafts- und Heimatschutzes dienten. Sie seien zur Anfechtung der Baubewilligung legitimiert. Der Regierungsrat liess offen, ob die projektierte Verlegung des bestehenden Fahrweges in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei (Art. 22 Abs. 2 RPG) (Erw. 6 ff. S. 5 f.).
Die Baubewilligung für die Verlegung des landwirtschaftlichen Fahrweges mit Stütz- und Schutzmauer auf KTN 003.________ beruht somit auf einer Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 24 RPG, weswegen die Beschwerdeführer als beschwerdebefugte Umweltverbände zur Anfechtung dieser Baubewilligung legitimiert sind. An der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegner der Ansicht sind, dieses Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone zonenkonform und hätte gar keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG bedurft.
1.5 Soweit es nachstehend um Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes geht, ist zu beachten, dass nach konstanter Rechtsprechung der kommunalen Baubewilligungsbehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. statt vieler VGE III 2014 11 vom 22.5.2014 Erw. 4.4; VGE 1031/00 vom 22.12.2000 Erw. 3b). Die Überprüfung der mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe hat zurückhaltend zu erfolgen. Auf der einen Seite hat sich die Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz - sachlich - in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sein sollen. Auf der anderen Seite hat die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Ein Eingreifen des Regierungsrates ist regelmässig nur dann gerechtfertigt, wenn die beanstandete Haltung der Baubewilligungsbehörde in Bezug auf die Einordnung schwerwiegende Mängel aufweist und sich deshalb nicht vertreten lässt (vgl. VGE III 2016 124 vom 31.1.2017 Erw. 3.1.2; VGE III 2015 170 vom 27.1.2016 Erw. 4.1.3; EGV-SZ 1994, Nr. 5 Erw. 4.2).
Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 Abs. 1 lit. a und b VRP als zweite Beschwerdeinstanz nur eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, nicht aber eine Ermessenskontrolle (VGE III 2012 94 vom 13.2.2013 Erw. 3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6). Dem Verwaltungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, anstelle einer von den Vorinstanzen (übereinstimmend) vorgenommenen (und im Ergebnis gegebenenfalls vertretbaren) Würdigung der Einordnungsthematik eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und Eingliederung des Bauvorhabens vorzunehmen (vgl. VGE III 2013 110 vom 27.11.2013 Erw. 4.4 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 1054/06 vom 30.11.2006 Erw. 3.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Arnold Marti, Kommentar zum BGE 1P.678/2004 vom 21.6.2005, ZBl 8/2006, S. 437 ff.).
2.1 Nach Art. 25a RPG ist für ausreichende Koordination zu sorgen, falls die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden verlangt. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt nebst der inhaltlichen Abstimmung möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG). Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf die Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Sodann ist zu gewährleisten, dass die verschiedenen koordinationspflichtigen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können. Nebst der inhaltlichen Abstimmung verfolgt das Koordinationsgebot den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden. Greift die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, so gilt aufgrund des Koordinationsgebots insbesondere die Pflicht zur gemeinsamen bzw. zumindest gleichzeitigen Eröffnung mehrere Verfügungen (vgl. Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Kantonal wird die Verfahrenskoordination insbesondere in den §§ 77 Abs. 3, 81 und 83 PBG sowie in den §§ 2 f., § 38 und §§ 40 ff. der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 geregelt.
2.2 Der Gemeinderat hat die Baugesuche auf KTN 001.________ und 002.________, Abbruch Stall, Neubau 6 MFH inkl. Strasse und Brücke (GRB B.2.2.2 2016-0313; vgl. Ingress lit. A hiervor), Neubau Brücke über den H.________bach (GRB B2.2.2 2016-0315; vgl. Ingress lit. B hiervor), Bestockung H.________bachufer (GRB B2.2.2 2016-0314; vgl. Ingress lit. C hiervor) sowie das Baugesuch auf KTN 003.________, Verlegung landwirtschaftlicher Fahrweg mit Stütz- und Schutzmauer (GRB B2.2.2 2016-0312; vgl. Ingress lit. D hiervor) im Sinne von § 77 Abs. 3 PBG an das ARE als kantonale Fachstelle für Raumplanung (Art. 31 RPG) und Koordinationsstelle (Art. 25a RPG Abs. 2 lit. a; § 3 Abs. 1 Satz PBV) weitergeleitet.
Das ARE resp. die ihm unterstellte, für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren zuständige Baugesuchszentrale (§§ 3 Abs.1 Satz 2 und 41 PBV) sorgte für die koordinierte Behandlung und Zustellung der einzelnen Baugesuche durch die kantonalen Fachinstanzen (vgl. dazu Gesamtentscheid B2014-0902 Sachverhalt Ziff. 4 S. 5 f.) sowie - soweit erforderlich - des Bezirks Schwyz (vgl. dazu Gesamtentscheid B2014-0902 Sachverhalt Ziff. 4 S. 5 f.; § 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz [VVzWRG; SRSZ 451.111] vom 13.9.1976; Ingress lit. A.1, B.1 und C.1 hiervor) - und erteilte die aufeinander abgestimmten, kantonalen Baubewilligungen (Gesamtentscheide) für die einzelnen Baugesuche, welche sie zeitnah der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zustellte (vgl. §§ 77 Abs. 3, 81 Abs. 1 und 83 PBG; §§ 2 und 43 PBV). Der Gemeinderat hat sämtliche Beschlüsse über die einzelnen Baugesuche und die dagegen eingereichten Einsprachen gleichzeitig und inhaltlich koordiniert am 27. April 2016 erlassen und den Parteien zusammen mit den kantonalen Gesamtentscheiden sowie den Bezirksratsentscheiden eröffnet (§ 81 Abs. 2 PBG). Gegen diese war die Beschwerde an den Regierungsrat möglich (§§ 44 ff. VRP), wovon die Beschwerdeführer denn auch Gebrauch machten.
2.3 Der Regierungsrat hat die Verwaltungsbeschwerden der vorliegenden Beschwerdeführer vom 6. Juni 2016 gegen:
(= Verfahren VB 132/2016)
(= Verfahren VB 129/2016)
(= Verfahren VB 131/2016)
(= Verfahren VB 130/2016)
mit Verwaltungsbeschwerden von Dritten vereinigt, soweit sich diese jeweils gegen dieselben Baugesuche richteten. Konkret hat der Regierungsrat folgende Verfahrensvereinigungen vorgenommen:
VB 123/2016 mit VB 132/2016 (= RRB Nr. 976/2017)
VB 128/2016 mit VB 129/2016 (= RRB Nr. 977/2017)
VB 124/2016 mit VB 131/2016 (= RRB Nr. 978/2017)
Auf eine Vereinigung sämtlicher Beschwerdeverfahren hat der Regierungsrat aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Er hat jedoch sämtliche Beschwerdeentscheide am selben Datum und aufeinander abgestimmt am 19. Dezember 2017 erlassen und sich zur Koordination der verschiedenen Verfahren geäussert (vgl. angefochtene RRB Nr. 976/2017 Erw. 1.2 und 7.2; RRB Nr. 977/2017 Erw. 1.2; RRB Nr. 978/2017 Erw. 1.2 und 4; RRB Nr. 979/2017 Erw. 1 und 4). Gegen diese Beschwerdeentscheide konnte beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§§ 50 ff. VRP). Dies haben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 mit einer einzigen Beschwerde gegen sämtliche Beschwerdeentscheide gemacht.
2.4 Unbestrittenerweise besteht zwischen den einzelnen Baugesuchen auf KTN 001.________, 002.________ und 003.________ ein enger Sachzusammenhang, weswegen die einzelnen Verfahren richtigerweise koordiniert wurden. Das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG verlangt indes nicht einen einzigen (gemeinsamen) Beschluss (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Angesichts der relativ hohen Anzahl verschiedener Verfahren und zu behandelnder Beschwerden (vgl. Erw. 2.2 f. hiervor) erweist sich das Vorgehen des Regierungsrates - und der Vorinstanzen -, nicht sämtliche (Beschwerde-)Verfahren zu vereinigen, als sinnvoll, und es ist nicht zu beanstanden. Die Koordination wurde dadurch sichergestellt, als einerseits die einzelnen Baugesuche und dagegen erhobene Einsprachen aufeinander abgestimmt behandelt sowie die ergangenen Beschlüsse gleichzeitig eröffnet wurden, und andererseits gegen sämtliche (Beschwerde-)Entscheide jeweils einheitliche Rechtsmittel bei denselben Rechtsmittelinstanzen erhoben werden konnte (vgl. Erw. 2.2 f. hiervor). Der von der Koordinationspflicht verlangten, hinreichenden formellen und materiellen Abstimmung (vgl. dazu Marti, in Kommentar RPG, Art. 25a Rz. 24) wurde in casu Genüge getan, und die Parteirechte der Beschwerdeführer wie auch der übrigen Verfahrensbeteiligten wurden nicht beschränkt.
2.5 Die Beschwerde wird nachstehend (soweit möglich) rügenbezogen differenziert nach den vier angefochtenen vier Regierungsratsbeschlüssen beurteilt. Von einer Verfahrensvereinigung mit den parallelen Beschwerden (Verfahren VGE III 2018 12 und VGE III 2018 13), mit je verschiedenen Anfechtungsobjekten wird hingegen aus Praktikabilitätsgründen abgesehen
**I.****Beschwerde gegen den RRB Nr.****976/2017 vom 19.**Dezember 2017(und die in diesem Beschluss bestätigten Baubewilligungen: GRB B2.2.2 2016-0313 vom 27.4.2016 / kant. Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24.3.2016 / BRB Nr. 21/2016 vom 19.2.2016).
3.1 Die Grundstücke KTN 001.________ (10'733 m2) und KTN 002.________ (43 m2) liegen in der Zone W3 der Gemeinde Morschach, im Geltungsbereich des Gestaltungsplans D.________ (vgl. GR-act. 3) sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ verläuft der H.________bach. Dieser fliesst (von Norden nach Süden) im südwestlichen Randbereich von KTN 001.________ offen entlang der H.________strasse, bevor er auf KTN 004.________ in eine Eindolung mündet, ab welcher er eingedolt über die Parzellen KTN 004.________, 005.________, 006.________ und teilweise über KTN 007.________ verläuft. Anschliessend fliesst der H.________bach wieder offen entlang der westlichen Grundstücksgrenze von KTN 001.________ und danach über KTN 008.________, wo er in westliche Richtung abbiegt und entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen von KTN 009.________, 010.________, 011.________ bis 012.________ verläuft, wo er erneut in eine Eindolung mündet.
3.2 Der Gestaltungsplan D.________ wurde am 19. Juni 2007 auf Antrag der Beschwerdegegner Ziff. 5 vom Gemeinderat erlassen (vgl. Aktenverzeichnis zu VB 132/2016 [nachfolgend: VB 132/2016-act.] V.-11 Bel. 26; GR-act. 3 u. 4). Gemäss dem Gestaltungsplan D.________ soll das Baugrundstück KTN 001.________ (mit Ausnahme des in einer zweiten Etappe im südöstlichen Parzellenbereich vorgesehenen Doppeleinfamilienhauses) mit einer Erschliessungsstrasse von der L.________gasse her, durch eine Brücke über den H.________bach (ab KTN 002.________) erschlossen werden (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.4).
Der Gestaltungsplan D.________ wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009 unter Auflagen genehmigt (Bf-act. 6 = VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27), wobei in den Genehmigungsvermerken auf dem Gestaltungsplan und auf den Sonderbauvorschriften (SBV) (GR-act. 3 u. 4) der Genehmigungsbeschluss jeweils (wohl irrtümlich, vgl. Fussnote auf S. 6 zur Streichung von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SBV; Erw. 6.1.6 hiernach) mit RRB Nr. 783/2009 bezeichnet worden ist. Konkret verlangte der Regierungsrat im RRB Nr. 793/2009 in der Disp.-Ziff. 3, dass das Strassenprojekt im Sinne der Erwägungen besser in die Umgebung einzupassen und der Gewässerabstand im Einvernehmen mit dem Bezirk zu vergrössern sei. In Erw. 2.3 Abs. 3 wurde dazu festgehalten, der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse sei durch den Anschluss an das Gebiet M.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des H.________bachs eingeschränkt. Verbesserungen des Projekts zur Reduktion der Stützmauer und zur Vergrösserung des Gewässerabstandes erkannte der Regierungsrat in einer schmaleren Ausführung (ohne Trottoir) als im Gestaltungsplan festgelegt, sowie in einer optimierten vertikalen Linienführung der Strasse.
3.3.1 Nach Erlass des Gestaltungsplans D.________ am 19. Juni 2007 und der Genehmigung durch den Regierungsrat am 7. Juli 2009 traten per 1. Januar 2012 die Änderungen des GSchG vom 11. Dezember 2009 (Renaturierung) in Kraft.
In Art. 36a Abs. 1 GSchG werden die Kantone verpflichtet, nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Festlegung des Gewässerraums für Fliessgewässer und stehende Gewässer sowie die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums werden gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG in Art. 41a - 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 sowie in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 (ÜbgBest GSchV) näher ausgeführt. Nach Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen. Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (Abs. 1 und 2a ÜbgBest GSchV).
3.3.2 Die Bestimmungen zum Uferstreifen sind ab Datum ihres Inkrafttretens (1.6.2011) direkt anwendbar und bedürfen keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Sie gehen weniger weit reichenden, generell-abstrakten kantonalen Gewässerabständen vor (vgl. Fritsche in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG 2016, [nachstehend Komm. GSchG/WBG] N 72 zu Art. 36a GSchG, mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3 u. 3.3). Art. 36a GSchG und die ausführenden Bestimmungen dienen der Durchsetzung wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich insb. der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Mit Abs. 2 ÜbgBest GSchV soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung keine neuen Bauten und Anlagen mehr errichtet werden. Diese Zielsetzung verlangt, dass die neuen Bestimmungen auch in hängigen Rechtsmittelverfahren Anwendung finden (Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 73 zu Art. 36a GSchG; mit Hinweisen u.a. auf die Urteile des BGer 1C_505/2011 vom 1.2.2012 Erw. 3.1.3; 1C_821/2013 / 1C_825/2013 vom 30.3.2015 Erw. 5.1; BGE 139 II 470 Erw. 4.2).
Abs. 2 ÜbgBest GSchV verdrängt nicht nur generell-abstrakte kantonale Gewässerabstände, sondern auch solche, die etwa in Form von Baulinien, Freihaltezonen, Baubereichen in Kernzonen- oder Sondernutzungsplänen auf Stufe Nutzungsplanung festgelegt worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass mit derartigen nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie nach umfassender Interessenabwägung zustande gekommen sind und den materiellen Kriterien von Art. 36a GSchG bzw. Art. 41 a und 41b GSchV entsprechen, der Gewässerraum bereits ausgeschieden ist, was die Geltung von Abs. 2 ÜbgBest GSchV zum Uferstreifen in solchen Fällen ausschliesst (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 74 zu Art. 36a GSchG).
3.3.3 Auch mit der Regelung in Art. 36a GSchG liegt es wie bis anhin an den Kantonen, den bundesrechtlichen Auftrag zu vollziehen und die Gewässerräume festzulegen. Die Kantone sind generell für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständig, weshalb auch die dafür notwendige Rechtsetzung in ihrer Kompetenz liegt. Die Kantone haben alle Bestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags notwendig sind. Sie müssen das Verfahren bestimmen und die Zuständigkeiten festlegen. Es steht ihnen frei, die Gewässerräume selber festzulegen oder diese Aufgabe an die Gemeinden zu delegieren (vgl. Kehrli, Gewässerraum festlegen, Worauf die Kantone in Recht und Praxis achten müssen, in: VLP-ASPAN Raum & Umwelt 4/2017, S. 10).
3.4.1 Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 für die Gewässerrauminventare innerhalb der Bauzonen das weitere Vorgehen festgelegt, mit der Quintessenz, dass die Gemeinden mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen kantonalen Ämter (Amt für Wasserbau [AWB] und Amt für Umweltschutz [AFU]) und unter Einbezug und Mitwirkung der Bevölkerung (§ 8 PBV) ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar erlassen können, welches der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat unterliegt und im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision in der Nutzungsplanung umzusetzen ist. Nach Ansicht des Regierungsrates müssen die verschärften Übergangsbestimmungen mit der Genehmigung des Inventars nicht mehr angewendet werden (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.2 S. 97).
3.4.2 Der Gemeinderat Morschach hat am 3. Juni 2014 das behördenverbindliche Gewässerrauminventar innerhalb der Bauzone verabschiedet, wobei für den H.________bach aufgrund seiner geringen Breite von einem Gewässerraum von 11 m Breite (im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV) ausgegangen wurde. Im Bereich der Eindolung des H.________bachs auf den Parzellen 007.________ bis 004.________ wurde auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet (VB 132/2016-act. II.-01 Beilage 2; vgl. auch den vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 = Bg-act. 1, wonach die Breite der Gewässersole des H.________bachs unterhalb der Eindolung auf KTN 007.________ bis zur Abbiegung in westliche Richtung auf KTN 008.________ [= Gewässerabschnitte 3 und 4] 0.8 m beträgt).
Dieses Gewässerrauminventar wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 718/2014 vom 1. Juli 2014 erlassen (Bf-act. 8; publ. im Abl Nr. 28 vom 11.7.2014, S. 1630).
3.4.3 In Behandlung einer gegen den RRB Nr. 718/2014 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht in VGE III 2014 152 vom 4. Dezember 2014 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.4) festgehalten, der Erlass und die Genehmigung eines solchen behördenverbindlichen (richtplanerisch) kommunalen Gewässerrauminventars entspreche grundsätzlich den Vorgaben von Art. 36a GSchG. Solange allerdings keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung vorliege, was aufgrund von RRB Nr. 1102/2012 vom 27. November 2012 nicht zweifelhaft sei, könne konsequenterweise bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden. Zudem komme dem Regierungsrat und mithin dem Kanton weiterhin die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu (§ 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). Ein Richtplan vermöge allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern könne durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, sei - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehle - im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich verantwortlich sei (§§ 1 ff. EGzGSchG; § 83 PBG; §§ 38 ff. VVzPBG; vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3 S. 98).
3.5 Diese Rechtsprechung schliesst im Ergebnis an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 (WNO.2012.2, publ. in URP 2013 S. 145 ff.) an, worin u.a. einerseits festgestellt wurde, dass die Kantone die Mindestbreiten nicht abweichend zur Bundesregelung generell-abstrakt festlegen dürfen (Erw. II.6.3) und andererseits, dass im Baugebiet, insbesondere im dicht besiedelten Gebiet, die Möglichkeit bestehe, die Gewässerräume nach den bundesrechtlichen Vorgaben und unter Abwägung der massgebenden Interessen (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV) anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens festzulegen oder die ÜbgBest GSchV anzuwenden (Erw. II.7).
Gemäss den Anmerkungen von Hans W. Stutz zu diesem Urteil (in URP 2013 S. 163) wirft die Festlegung des Gewässerraums in einem Baubewilligungsverfahren verschiedene Probleme auf: Zunächst könne eine ungeordnete, zufällige Festlegung für einzelne Grundstücke zu einem Flickwerk führen. Bei den Planungsarbeiten müsse ein genügend gross gewählter Perimeter betrachtet werden; nur so lassen sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen (namentlich der betroffenen Ober- und Unterlieger) sachgerecht berücksichtigen und könnten zweckmässige Gesamtergebnisse erzielt werden. Das Baubewilligungsverfahren sei für eine solche umfassende Interessenabwägung in der Regel nicht geeignet. Zudem könnten die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte nur im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (Baurekurs usw.) nachträglich ausüben. Art. 36a Abs. 1 GSchG verlange jedoch, dass die Betroffenen vor der Festlegung des Gewässerraums angehört würden.
In diesem Sinne hält auch Jeannette Kehrli (Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016, S. 744) dafür, dass die Anforderungen von Art. 36a Abs. 1 GSchG die Festlegung der Gewässerräume im Baubewilligungsverfahren jedenfalls in Kantonen ausschliesse, die im Baubewilligungsverfahren kein Einspracheverfahren kennen, da sich diesfalls die "Anhörung“ auf das Rechtsmittelverfahren beschränken würde.
3.6 Im Kanton Schwyz kann während der Auflagefrist gegen ein Bauvorhaben nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes öffentlich-rechtliche Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden, welche diese beurteilt (vgl. § 80 Abs. 1, 2 u. 4 PBG). Über das Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PBG).
3.7 Die Beurteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren (nach Massgabe des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars und insbesondere auch unter Abwägung der massgebenden Interessen [Art. 41a Abs. 3 ff. GSchV]) erweist sich als rechtmässig.
Konkret verhält es sich so, dass es sich beim Verlauf des H.________bachs entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangebietes (Grundstücksgrenze von KTN 001.________) um einen genügend grossen, zusammenhängenden Gewässerabschnitt handelt, um die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sachgerecht zu berücksichtigen und zweckmässige Gesamtergebnisse erzielen zu können (vgl. Erw. 3.4.2 hiervor; Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; vgl. auch die Abschnittsklassifizierung in dem vom AFU auf der Basis der Erhebungen vom 10.7.2012 erstellten Ökomorphologie-Report vom 22.3.2018 [= Bg-act. 1]).
4.1 Das Baugesuch 'Abbruch Stall, Neubau 6 MFH Erschliessungsstrasse und Brücke, Projektänderung vom 30.11.2015' sieht vor, in Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse M.________ (L.________gasse) auf KTN 013.________, ab KTN 002.________ eine auf Mikropfählen fundierte Brücke über den H.________bach zum Baugrundstück KTN 001.________ zu erstellen (nachfolgend: Brücke L.________) (VB 132/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7). Die Brücke weist eine Breite von 4.90 m und eine Spannweite von 4.71 m sowie zwei Schleppplatten mit einer Länge von 2.73 m (auf KTN 002.________) resp. 2.89 m (auf KTN 001.________) auf. Der Fussweg entlang dem H.________bach wird durch Rampen angehoben und über die Brücke (die Schleppplatte auf der Unterwasserseite) geführt. Dessen Ausbaubreite beträgt 0.9 m (vgl. Plan Nr. 2294_1-110B Brücke L.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; Baubeschrieb Brücke L.________, Projektänderung vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 Gesuchsunterlagen B7, angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2).
4.2 Nach der Brücke L.________ zweigt auf KTN 001.________ aus der neuen Erschliessungsstrasse D.________ eine Stichstrasse in Richtung Norden ab, als Zufahrt zu den im Nordwestbereich der Parzelle projektierten Häusern A1 und A2. Die neue Erschliessungsstrasse dreht an dieser Stelle hangaufwärts in Richtung Süden und nach rund 70 m (unterhalb der projektierten Häuser B2 und B3) in einer Haarnadelkurve wieder nach Norden und erschliesst derart die östlich (bergwärts) gelegenen Häuser B1 und B2. Die südöstlich situierten Häuser B3 und B4 werden ab der Haarnadelkurve durch eine in südlicher Richtung weiter führende Stichstrasse erschlossen (vgl. Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5).
4.3 Die Linienführung der Erschliessungsstrasse wurde im Sinne der Disp.-Ziff. 3 des RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009 (vgl. Erw. 3.2 hiervor) gegenüber jener im Gestaltungsplan 1 - 500 (Plan Nr. 210-40 vom 20.1.2006; GR-act. 3) optimiert und schmaler (ohne Trottoir) geplant. Dadurch hält die gegen Süden auf KTN 001.________ hangaufwärts drehende Erschliessungsstrasse an der engsten Stelle zum H.________bach (gegenüber dem südlichen Bereich von KTN 014.________, nahe der Grenze zu KTN 007.________) nunmehr sowohl den kantonalen und kommunalen Gewässerabstand von mindestens 5 m gegenüber der Böschungskante des H.________bachs ein (vgl. § 66 PBG; Art. 58 kommunales Baureglement [BauR]), als auch die im behördenverbindlichen Gewässerrauminventar vom 3. Juni 2014 festgelegte, minimale Breite des Gewässerraums von 5.5 m ab der Mittelachse des H.________bachs gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV (vgl. Bestätigung und Detailansicht der N.________ für Raumplanung vom 17.2.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B6). Auch wenn sich diese Breite aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30. November 2015 (VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) nicht exakt herausmessen lässt, setzen jedenfalls sowohl die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 1. September 2016 (VB 132/2016-act. V.-07 Ziff. 4.2), als auch der Gemeinderat (in GRB B2.2.2-2016-0313 Erw. 14.3 lit. c/dd) und der Regierungsrat (in RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.6) als gegeben voraus, dass die Erschliessungsstrasse einen Abstand von 5.5 m gegenüber der Mittelachse des H.________bachs einhält, so dass diesbezüglich von einem verbindlichen Planinhalt auszugehen ist.
Die projektierten sechs Mehrfamilienhäuser (A1/A2, B1-B4) halten durchgehend einen grösseren Abstand gegenüber dem H.________bach ein (vgl. Plan Nr. 247-30 Situation = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5).
4.4.1 Gemäss den Ausführungen des AWB (Mitbericht vom 28.6.2016 zur Stellungnahme des ARE vom 4.7.2016) handelt es sich beim H.________bach um ein Fliessgewässer in einem naturfremden resp. stark beeinträchtigten Zustand, bei welchem eine Bestockung der Ufer weitgehend fehlt. Die vom AFU erhobenen ökomorphologischen Aufnahmen gingen von einer aktuellen Sohlenbreite von 0.8 m aus. Da keine Breitenvariabilität vorhanden sei, werde die vorhandene Sohlenbreite mit einem Korrekturfaktor von 2 multipliziert, was eine natürliche Sohlenbreite von 1.6 m ergebe (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3).
4.4.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 vom 19. Dezember 2017 u.a. ausgeführt, es sei nicht weiter zu beanstanden, dass beim Erlass des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars kein (separates) öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtswahrung bei richtplanerischen Akten (wie dies auch das Gewässerrauminventar darstelle) im Zuge der Umsetzung in das Nutzungsplanungsverfahren, bei dem die entsprechenden individualrechtlichen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, bzw. im konkreten Baubewilligungs-verfahren erfolge. In diesem Sinne hätten die Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ihre Anliegen vorbringen können (Erw. 8.2.4; vgl. auch Erw. 3.4.3 und 3.7 hiervor).
Nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV müsse der Gewässerraum daher mindestens 11 m betragen. Der H.________bach befinde sich zwar im BLN-Gebiet Nr. 1606. Die Förderung naturnaher Bachabschnitte sei indessen kein explizites Schutzziel des BLN-Gebietes Nr. 1606 (Teilraum 1: Urnersee), welches eine Berechnungsweise des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern würde (Erw. 8.4.2).
Gründe, welche für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV sprechen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Zwar bestehe ein gewisser Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz. Unter anderem wegen der Eindolung des H.________bachs auf KTN 007.________ bis 004.________ resp. der geringen Abflusskapazität bestehe offenbar ein gewisses Überschwemmungsrisiko. Eine Verbreiterung des Gewässerraums auf dem Baugrundstück könnte dieser Problematik jedoch keine Abhilfe schaffen, zumal die von den Beschwerdegegnern geplanten Baukörper einen erheblichen Abstand zum Gewässerraum aufweisen würden. Nach Art. 41d Abs. 3 GSchV hätten die Kantone bis Ende 2014 eine Renaturierungsplanung für Fliessgewässer erstellen müssen. Die für die Planung von Revitalisierungen zuständigen Ämter (AWB, AFU, ANJF) hätten für den H.________bach bis anhin keine Revitalisierung vorgesehen (Karten strategische Revitalisierungsplanung vom 17.12.2014, vgl. Erw. 5.3. hiernach). Eine Offenlegung des H.________bachs dürfte aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Verlauf der Strasse) kaum möglich sein. Es treffe somit nicht zu, dass eine Verbreiterung des Gewässerraums unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV geboten gewesen wäre (Erw. 8.4.3).
Ob für den eingedolten Bereich des H.________bachs auf den vom Bauvorhaben nicht betroffenen Parzellen KTN 007.________ bis KTN 004.________ ein Gewässerraum hätte ausgeschieden werden müssen, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Erw. 8.5).
5.1 Die Bestimmung der Breite des Gewässerraums entlang von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz, für eine nachhaltige Gewässerpolitik (hrsg. vom BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003). Der Gewässerraum umfasst die Gerinnesohle und den Raum auf beiden Uferseiten des Gewässers. Der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV dient der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes. In für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten (…) muss ein breiterer Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV ausgeschieden werden. In Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten ist dieser breitere Gewässerraum nur dann verlangt, wenn die Schutzziele dieser Gebiete explizit gewässerbezogen sind. In bestimmten Fällen (z.B. Schutz vor Hochwasser, Revitalisierung, bestimmte Schutzziele) muss der minimale Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV erweitert werden (vgl. BAFU/BLW/ARE, Merkblatt Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014, Ziff. 2.1 S. 2 f.).
Laut dem Merkblatt "Festlegung der Gewässerräume" des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 29. März 2018 ist in Naturschutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung die verschärfte Schlüsselkurve nach Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden. Bei kommunalen Naturschutzgebieten und in BLN-Gebieten erfolgt die Bemessung des Gewässerraums ohne spezifische Schutzziele für Fliessgewässer nach Art. 41a Abs. 2 GSchV (vgl. Ziff. 2.13 S. 2; Ziff. 4.1 S. 5 i.f.).
5.1.1 In der Beschreibung des BLN-Objekts 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi“ (einsehbar auf https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/landschaft/fachinformationen) werden für das eine Fläche von 37‘124 ha umfassende BLN-Gebiet als Schutzziele (3.) aufgeführt:
3.1 Die Silhouetten der Berge und Hügelzüge um den See erhalten und das Relief der Gebirgslandschaft ungestört erhalten.
3.2 Die vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität erhalten.
3.3 Das in weiten Teilen ungestörte Zusammenspiel zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und schroffen Felswänden erhalten.
3.4 Die Geotope und typischen Fels- und Geländeformen erhalten.
3.5 Das Mosaik aus gestalteten und genutzten Landschaften und natürlichen Lebensräumen erhalten.
3.6 Die Feucht- und Trockenlebensräume in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
3.7 Die Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand erhalten.
3.8 Die natürlichen Seeufer, die Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
3.9 Die Wälder, insbesondere die seltenen Waldgesellschaften, in ihrer Vielfalt und Qualität sowie mit den charakteristischen Arten erhalten.
3.10 Die ökologische Vernetzung der Lebensräume erhalten.
3.11 Die standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zulassen.
3.12 Die standorttypischen Strukturelemente der Kulturlandschaft wie Alpgebäude, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten und Trockensteinmauern erhalten.
3.13 Die wertvollen Ortsbilder mit ihren prägenden Elementen und mit ihrem Umfeld erhalten.
3.14 Die kulturhistorisch wertvollen touristischen Ensembles, Bauten und Anlagen mit ihrem Umfeld erhalten.
3.15 Die historischen Verkehrswege in ihrer Substanz und ihrer Einbettung in die Landschaft erhalten.
5.1.2 Das BLN-Gebiet 1606 wird in sechs Teilräume (Urnersee, Klewenalp, Rigi, Bürgenstock, Westliche Seebuchten, Kernwald und Alpnachersee), mit je eigenen spezifischen Schutzzielen gegliedert. Für den Teilraum Urnersee (mit östlich und westlich angrenzenden Bergketten), in welchem das Baugebiet D.________ in Morschach liegt, lauten die spezifischen Schutzziele (5.) wie folgt:
5.1 Die Berg- und Seenlandschaft des Urnersees mit dem Mosaik aus kulturlandschaftlichen und natürlichen Räumen erhalten.
5.2 Die unberührten und wenig erschlossenen Talflanken mit ihrem landschaftlich und ökologisch wertvollen Mosaik aus Felswänden, Felsfluren und Wald erhalten.
5.3 Die einzigartigen geologischen Profile sowie die Fels- und Geländeformen erhalten.
5.4 Die ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden erhalten.
5.5 Die standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Bewirtschaftung der Wildheuplanggen, erhalten.
Die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 sind auch für diesen Teilraum gültig.
5.1.3 Für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 werden somit die Erhaltung der vielfältige Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität sowie der natürlichen Seeufer, der Flachwasserzonen und die Unterwasserwiesen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten (Ziff. 3.2 und 3.8) und in Ziff. 3.7 in allgemeinerer Art die Erhaltung der Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand als Schutzziele genannt.
Bei den spezifischen Schutzzielen für den Teilraum Urnersee wird gewässerbezogen der Erhalt der Berg- und Seenlandschaft mit dem Mosaik aus kultur-landschaftlichen und natürlichen Räumen sowie der ungestörten Übergänge zwischen offener Seefläche, sanften Ufergebieten und unberührten Felswänden (Ziffer 5.2 und 5.4) aufgeführt. Bei der Beschreibung der Lebensräume werden die Auengehölze und Riedlandschaften der Flussmündungen genannt (Ziff. 4.3).
5.1.4 Die Ausführungen des AWB im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3), wonach für den Teilraum "Urnersee“ des BLN-Gebietes 1606 keine expliziten Schutzziele für Fliessgewässer bestehen, welche die Berechnungsweise des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 1 lit. a GSchV erfordern, erweisen sich somit als zutreffend. Daran ändert auch nichts, dass im Anschluss an die spezifischen Schutzziele (wie bei sämtlichen anderen Teilräumen) die Anmerkung angebracht ist, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 auch für diesen Teilraum gültig sind. Denn die Schutzziele für das gesamte Gebiet des BLN-Objektes 1606 bezeichnen selber keine spezifischen Schutzziele für Fliessgewässer.
Daraus folgt sowohl aufgrund des Merkblatts "Gewässerraum und Landwirtschaft" (hrsg. v. BAFU/BLW/ARE, S. 3), als auch des Merkblatts "Festlegung der Gewässerräume" des kantonalen Umweltdepartements (S. 5), dass der Umstand, wonach das Baugebiet D.________ in Morschach im Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebietes 1606 liegt, nicht zur Folge hat, dass die Bemessung des Gewässerraums des H.________bachs nach Art. 41a Abs. 1 GSchV zu bemessen ist.
Dem Regierungsrat ist somit beizupflichten, dass die Ausscheidung des Gewässerraums des H.________bachs korrekt nach Art. 41a Abs. 2 GSchV erfolgt ist (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.4.2).
5.2 Betreffend die von den Beschwerdeführern verlangte Erhöhung der Breite des Gewässerraums des H.________bachs zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV) ist vorab festzuhalten, dass der an den behördenverbindlich ausgeschiedenen Gewässerraum des H.________bachs angrenzende Bereich auf KTN 001.________ in der kantonalen Naturgefahrenkarte (öffentlich einsehbar im Internet-Geoportal WebGIS des Kantons Schwyz; bei aktivem Naturgefahren-Thema kann auf eine Fläche geklickt werden, woraufhin in einem Popup-Fenster die an dieser Stelle geltenden Gefahrenprozesse und deren -stufen aufgezeigt werden) in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang nahezu durchgehend der gelben (geringen) Gefährdung und gelb-weiss gestreiften (Rest)Gefährdung zugeordnet ist. Einzig der unmittelbare Bereich bei der Eindolung auf KTN 004.________ sowie ein schmaler Spickel im untersten (nordwestlichen) Bereich auf KTN 001.________, beginnend gegenüber KTN 002.________, sind in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang der blauen (mittleren) Gefährdung zugeteilt.
5.2.1 Eine Erhöhung der nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV berechneten Breite des Gewässerraums des H.________bachs zum Schutz vor Hochwasser ist aufgrund der kantonalen Naturgefahrenkarte (als raumplanerische Massnahme) nicht erforderlich. Das AFU stellte im Mitbericht vom 27. Juni 2016 denn auch klar, dass das Gewässerrauminventar in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde, dem AWB, dem ARE und dem AFU entstanden sei und die Interessen und Vorgaben von Gewässer- und Hochwasserschutz bei der Ausscheidung berücksichtigt und in die Inventare eingeflossen seien (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 1).
5.2.2 Das AWB hat im Fachbericht zuhanden des Gesamtentscheides B2014-0902 vom 24. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Hochwasserschutzpro-blematik vor allem durch die Eindolung auf den Parzellen KTN 007.________ bis 004.________ und deren geringen Abflusskapazität verursacht werde und festgehalten, dass mit der Bestockung des H.________bachs, welche es auch als Ersatzmassnahme für den Eingriff in den H.________bach verlangte (vgl. dazu Erw. 9.2 ff. hiernach), die Erosion weitestgehend reduziert werden könne (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5/Fachbericht AWB B3). Der ausgeschiedene Gewässerraum von 11 m des H.________bachs sei für die Gewährleistung der Hochwassersicherheit ausreichend (vgl. Mitbericht des AWB vom 28.6.2016 = VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3). Der im ursprünglichen Baugesuch vom 8. Juli 2014 geplanten Bachverbauung oberhalb der Eindolung auf den Parzellen KTN 007.________ bis 004.________ mittels Holzkastensperren versagte das AWB die Zustimmung wegen der sich daraus ergebenen Einengung des Abflussprofils und mangels Vereinbarkeit mit Art. 37 GSchG (vgl. Schreiben 'Rechtliches Gehör' des ARE vom 22.10.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 Schriftenwechsel B12). Ebenso stellte sich das AWB wegen erhöhter Verklausungsgefahr gegen einen Geschiebesammler (mit Rechen) vor der Eindolung (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3 S. 4 mit Verweis auf die Ergänzung der O.________ Umwelt AG vom 15.1.2015 zu ihrem Gutachten vom 30.9.2013 = VB 132/2016-act. II.-01 in Baumappe 2014-10).
Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) hat im Mitbericht vom 23./24. Juni 2016 bezüglich Hochwassergefährdung festgehalten, im Bachabschnitt unterhalb der Eindolung nach KTN 007.________ beschränke sich die Problematik auf die Erosion. Dieser könne durch ingenieurbiologische Massnahmen (z.B. Faschinen) und geeignete Uferbestockung begegnet werden. Voraussetzung seien fachgerechte Ausführung, Kontrolle und Unterhalt (u.a. periodisches Zurückschneiden, um ein Einwachsen des Abschlussquerschnitts zu verhindern) (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 2).
Dementsprechend hat auch der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 in Erw. 14.3 lit. d/aa und d/bb (unter Verweis auf den Fachbericht des AWB vom 24.3.2016) festgestellt, dass vor allem oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ ein gewisser Handlungsbedarf bestehe. Es seien Massnahmen notwendig, mit denen die weitere Erosion eingedämmt, die bestehenden Auskolkungen behoben und Neubildungen vermieden würden, namentlich durch Stabilisierung der angerissenen Böschungsborde vor dem Einlauf in die Eindolung auf KTN 004.________ mittels geeigneter Bepflanzung. Vor dem Einlauf in die Eindolung sei zudem ein einfacher Geschiebesammler (Metallstäbe) vorzusehen. Ein Pflichtenheft für den von der Beschwerdegegnerin Ziff. 6 zu gewährleistenden, laufenden Unterhalt liege vor (vgl. Vi-act V.-07 Bel. 14).
Die P.________ AG, Ingenieurbüro, welche für die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 das Pflichtenheft 'Unterhalt H.________bach' erstellte und für die 'Unterhaltsmassnahmen H.________bach' besorgt war/ist (vgl. VB 132/2016-act. V.-07 Bel. 14 f. und 19) bestätigte mit Beurteilung vom 30. August 2016, dass mit der rechtsseitigen Bachuferbestockung auf KTN 001.________ oberhalb der Brücke L.________ sowie oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________, vor und nach der neuen Doppeleinfamilienhaus-Brücke die Uferauskolkung und das Erodieren der Uferpartien nachhaltig eindämmt und damit ein Freiwerden von Geschiebe weitgehend eliminiert werde, so dass allenfalls höchstens ein einfacher Geschiebesammler (Grobrechen) vor der Eindolung in Betracht gezogen werden könnte. Dieser allfällige Grobrechen habe jedoch nichts mit den aktuellen Bauvorhaben zu tun und sei nicht durch diese verursacht, sondern wäre allenfalls separat in Betracht zu ziehen (vgl. Bg-act. 5 S. 4 f.).
5.2.3 Mit Ausnahme der projektierten Erschliessungsbrücken L.________ und für das Doppeleinfamilienhaus oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (als im Gewässerraum standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen gemäss Art. 4a Abs. 1 Satz 1 GSchV; vgl. dazu Erw. 6.2.1 und Erw. 8.3 hiernach) liegen die auf KTN 001.________ geplanten Bauten und Anlagen weit ausserhalb der Bereiche mit mittlerer Hochwassergefährdung. Die Brücke L.________ hält das notwendige Freibord ein und engt das Abflussprofil des H.________bachs nicht ein, so dass sich durch den Brückenneubau keine Hochwassergefährdung ergibt, wie das AWB im Fachbericht zuhanden des Gesamtentscheides B2014-0902 vom 24. März 2016 (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5) sowie im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3 mit Verweis auf das Gutachten O.________ Umwelt AG vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B7) bestätigt hat. Eine Erhöhung der Hochwassergefährdung wurde auch hinsichtlich der geringen zusätzlichen Meteorwassermenge ausgeschlossen, welche aufgrund des Bauvorhabens in den H.________bach eingeleitet werden soll (vgl. GRB B.2.2.2 2016-0313 Erw. 14.3 lit. d/bb S. 20 mit Hinweis auf die Berechnung der Q.________ AG vom 25.6.2014 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5).
Ebenso hat das AWB im Fachbericht zuhanden des Gesamtentscheides B2015-0237 vom 24. März 2016 (vgl. Aktenverzeichnis VB 129/2016 [nachfolgend: VB 129/2016-act.] IX.-02 Gesamtentscheid B2) bescheinigt, dass mit der Brücke zur Erschliessung des Doppeleinfamilienhauses das Abflussprofil nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten werde (vgl. VB 129/2016-act. IX.-02 Fachberichte B3; vgl. auch den technischen Bericht der Q.________ AG vom 20.11.2015, mit Verweis auf die Beurteilung der Abflusskapazität durch O.________ Umwelt AG vom selben Tag = VB 129/2016-act. IX.-02 in Gesuchsunterlagen B6). Der Gemeinderat hat im GRB B.2.2.2 2016-0315 die Verknüpfung des Bauvorhabens 'Brücke zur Erschliessung des Doppeleinfamilienhauses' mit Forderung nach Hochwasserschutzmassnahmen als unzulässig erachtet, weil sich durch dieses Bauvorhaben keine Hochwassergefährdung ergibt. Da das Abflussprofil nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten wird, die Abflusskapazitäten unverändert bleiben und in diesem Bereich kein Meteorwasser eingeleitet wird, könnten Verbauungen nicht als Auflagen im Baubewilligungsverfahren verfügt werden (Erw. 4.3.4 S. 8 f. mit Verweis auf Gutachten O.________ Umwelt AG vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B7 sowie VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5).
Der Gemeinderat hat in GRB B.2.2.2 2016-0315 (Erw. 4.3.4 S. 8 f. und Disp.-Ziff. 6 b+c S. 12) indessen auch festgestellt, dass im Bereich des Felswandfusses bis zum Beginn der Eindolung in Sachen Hochwasserschutz ein gewisser Handlungsbedarf vorhanden ist und er darauf besteht, dass die Beschwerdegegnerin Ziff. 6 (mit Unterstützung der Flurgenossenschaft H.________strasse) entsprechend ihrer statutarischen Verpflichtung die Sanierung mit den auch in GRB B.2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. d/aa) angeführten Massnahmen angeht (vgl. dazu Erw. 5.2.2 dritter Absatz hiervor; vgl. auch Bg-act. 5 S. 4 f.).
5.2.4 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass die zuständigen kantonalen Fachinstanzen einen Handlungsbedarf in Bezug auf den Hochwasserschutz namentlich aufgrund der Problematik der Erosion erkannt haben, wobei dieser Gefährdung insbesondere mit geeigneter Uferbestockung sowie Kontrolle und Unterhalt wirksam begegnet werden kann. Hierauf bezieht sich offensichtlich auch die Feststellung des AWN im Schreiben 'Gemeinde Morschach, Nachführung integrale Naturgefahrenkarte, Ergebnis der öffentlichen Mitwirkung' vom 19. Dezember 2017 (Bf-act. 14 lit. I S. 4), dass sich der H.________bach wasserbaulich in einem ungenügenden Zustand befinde (vgl. auch Mitbericht des AWN vom 24.6.2016 = VB 129/2016-act. IX.-02 Beilage 2 i.f.). Eine Verbreiterung des Gewässerraums des H.________bachs zum Schutz vor Hochwasser wurde von den kantonalen Fachinstanzen dagegen übereinstimmend als nicht erforderlich beurteilt. Auch der von der geringen Abflusskapazität der Eindolung des H.________bachs (ausserhalb des Baugrundstückes) auf KTN 004.________ ausgehende Hochwassergefährdung lässt sich nicht mittels einer Verbreiterung des Gewässerraums begegnen (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 8.4.3). Dies entspricht der kantonalen Naturgefahrenkarte sowie dem erwähnten Schreiben des AWN vom 19. Dezember 2017 (Bf-act. 14 lit. l S. 5), wonach bei einem allfälligen Hochwasserereignis das ausufernde Wasser nicht in nördlicher Richtung (wie der H.________bach) abfliesst, sondern über die westlich an KTN 004.________ angrenzende H.________strasse.
Eine Erhöhung der Hochwassergefährdung aufgrund der geplanten Bauten und Anlagen auf KTN 001.________ wurde von den kantonalen Fachinstanzen mit nachvollziehbarer Begründung verneint (vgl. Erw. 5.2.2 f. hiervor), weswegen der Feststellung des Regierungsrates gefolgt werden kann, dass der von den Beschwerdeführern verlangte Umweltbericht nicht erforderlich ist (RRB Nr. 976/2017 Erw. 10.2; RRB Nr. 977/2017 Erw. 8.2). Eine Erweiterung der nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV berechneten Breite des Gewässerraums des H.________bachs zum Schutz vor Hochwasser erweist sich aufgrund der kantonalen Naturgefahrenkarte sowie der Abklärungen der Fachinstanzen als nicht erforderlich. Auf deren umfassende Beurteilung der Hochwassersicherheit (auch im Sinne des Genehmigungsbeschlusses RRB Nr. 793/2009 vom 7.7.2009 = VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27 Erw. 2.4) kann abgestellt werden (vgl. Erw. 1.5 hiervor).
Anzufügen ist, dass auch jene Stelle, an der sich die Erschliessungstrasse (gegenüber dem südlichen Bereich von KTN 014.________, nahe der Grenze zu KTN 007.________) bis auf knapp 5 m der Böschungskante des H.________bachs annähert (vgl. Erw. 4.3 hiervor), rund 2 m über dem Niveau dieser Böschungskante situiert ist, und in der kantonalen Naturgefahrenkarte in Bezug auf Hochwassergefahr und Murgang der gelben (geringen) Gefährdung zugeordnet ist (vgl. Höhenangaben auf dem Plan Nr. 247-30 Situation vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5).
5.3 Das AWB hat in seinem Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3; vgl. vorstehend Erw. 4.4.1) u.a. auch festgehalten, eine Offenlegung des eingedolten Abschnitts (ab KTN 004.________ bis 007.________; vgl. Erw. 3.1 hiervor; Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30.11.2015) sei aufgrund der örtlichen Situation (Verlauf mehrheitlich in der Strasse) nicht möglich. Die nach der Methodik des BAFU ('Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer‚ Revitalisierung Fliessgewässer - Strategische Planung', vgl. auch Art. 41d GSchV) auf der Grundlage der ökomorphologischen Erhebungen erstellte Revitalisierungsplanung ('Plausibilisierter Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand' [= Karten strategische Revitalisierungsplanung vom 17.12.2014, abrufbar auf sz.ch/behoerden/umwelt-natur-landschaft/wasserbau/revitalisierungsplanung]) beinhalte für den fraglichen Abschnitt am H.________bach keine Massnahmen zur Revitalisierung.
Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 (Erw. 8.4.3) diese fachliche Beurteilung bestätigt und festgehalten, dass eine Verbreiterung des Gewässerraums unter Berücksichtigung von Art. 41a Abs. 3 lit. b. GSchV nicht geboten war. Der Gemeinderat hat in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 (S. 5), bekräftigt. dass eine Revitalisierung des H.________bachs nicht vorgesehen sei und begründet dargelegt, dass und weswegen eine Revitalisierung die Biodiversität nicht fördern könne. Abgesehen davon würde eine Revitalisierung durch die Brücke L.________ nicht verunmöglicht.
5.3.1 Die auf der Einschätzung der kantonalen Fachinstanzen und der beigezogenen Experten beruhende Beurteilung der Vorinstanzen erweist sich angesichts der gebotenen Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung von technischen Spezialfragen, wenn bei der Ermittlung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2018 42 vom 27.7.2018 Erw. 4.4.2; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2; VGE 710/00 vom 31.8.2001 Erw. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil BGer 8C_818/2010 vom 2.8.2011 Erw. 3.4 mit Hinweisen), als nachvollziehbar, plausibel und rechtmässig. Einerseits ist das Revitalisierungspotenzial des H.________bachs als gering zu veranschlagen, weshalb für dieses Gewässer zu Recht keine Revitalisierung vorgesehen wurde. Zum andern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen entsprechend die Erforderlichkeit einer Erhöhung der Breite des Gewässerraums des H.________bachs - zur Gewährleistung des für eine allfällige Revitalisierung erforderlichen Raumes - aufgrund der vorgenommenen fachlichen Abklärungen (nach der Methodik des BAFU, vgl. auch Bf-act. 13 S. 2) verneint haben, was nicht zu beanstanden ist.
Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführer, welche auf das ökologische Potential gemäss der ökomorphologischen Erhebungen Bezug nimmt, d.h. auf den 1. Teilschritt der Revitalisierungsplanung nach der Methodik des BAFU (vgl. Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer S. 27 f., zit. in Erw. 5.3 Absatz 1 hiervor; VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3 S.5), vermag daran nichts zu ändern. Anzufügen ist, dass sich die Stellungnahme des BAFU vom 27. Mai 2014 (Bf-act. 13 S. 3 ff.) zum Zwischenbericht der Strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons Schwyz vom 29. Januar 2014 und zum weiteren Vorgehen äussert, nicht aber zum später erstellten Schlussbericht der Revitalisierungsplanung vom 19. Dezember 2014 (Bf-act. 13 S. 1 f.). Der aus dieser Stellungnahme des BAFU abgeleitete Vorhalt der Beschwerdeführer, die erst danach abgeschlossen Revitalisierungsplanung sei mangelhaft, entbehrt der Folgerichtigkeit.
5.3.2 Aufgrund von Art. 38a Abs. 1 Satz 2 GSchG, wonach der Nutzen einer Revitalisierung und deren wirtschaftliche Folgen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, beschränkt sich das Revitalisierungsgebot auf die wichtigsten der verbauten und eingeengten Gewässer. Absicht ist, durch diese planerische Priorisierung ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erreichen (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 16 zu Art. 38a GSchG). Das Revitalisierungsgebot wird folglich nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die kantonale Revitalisierungsplanung auf die wichtigsten der verbauten und eingeengten Gewässer beschränkt.
Eine allfällige künftige Revitalisierung wird zudem weder durch die geplanten Brücken, welche nur einen minimalen Teil des H.________bachs beschlagen, noch die weiteren auf KTN 001.________ projektierten Bauten und Anlagen, welche deutlich über dem Niveau der Böschungskante des H.________bachs zu liegen kommen (vgl. Erw. 5.2.4 i.f. hiervor), negativ präjudiziert. Anzufügen ist, dass standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (wie Brücken) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen, unabhängig davon, ob dessen Breite nach Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GSchV berechnet oder nach Art. 41a Abs. 3 GSchV erhöht worden ist.
5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass im Rahmen des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars im eingedolten Bereich des H.________bachs (ab KTN 004.________ bis 007.________; vgl. Erw. 3.1 hiervor; Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30.11.2015) kein Gewässerraum ausgeschieden worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässer verzichtet werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In vergleichbarer Weise wie das AWB im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3) und der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 976/2017 (Erw. 8.4.3) haben auch das BAFU im erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung sowie Fritsche (in Komm. GSchG/WBG, N 64 zu Art. 36a GSchG) den Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern damit legitimiert, dass ohne ein konkretes Projekt in vielen Fällen unklar sei, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen zukünftigen Ausdolung angelegt werde.
Überwiegende öffentliche Interessen, namentlich Gründen des Hochwasserschutzes (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 64 zu Art. 36a GSchG) stehen in casu einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraumes im eingedolten Bereich nicht entgegen (vgl. Erw. 5.2 ff. hiervor). Sodann würde sich für das vorliegende Verfahren selbst dann nichts ändern, wenn in diesem eingedolten Abschnitt (ausserhalb von KTN 001.________) anstelle des nicht festgelegten Gewässerraums der Uferstreifen von 10 m (8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle) ab Uferlinie gemäss Abs. 2 lit. a ÜbgBest GSchV gelten würden, denn keine der geplanten Bauten und Anlagen auf KTN 001.________ kommt in den Bereich des Uferstreifens gemäss ÜbgBest GSchV entlang des eingedolten Bereichs zu liegen. Durch das Bauprojekt auf KTN 001.________ wird der für eine allfällige spätere Ausdolung benötigte Raum nicht tangiert.
5.5.1 Gemäss den ökomorphologischen Aufnahmen des AFU vom 10. Juli 2012 beträgt die Breite der Gewässersohle des Gewässerabschnittes oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (Abschnittnummer 6) 2 m, wobei die Breitenvariabilität eingeschränkt ist (vgl. Bf-act. 5.10 im parallelen Beschwerdeverfahren VGE III 2018 13). Gemäss dem erläuternden Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung (lit. A Ziff. 3.1 S. 11) sowie dem vom BAFU/BLW/ARE herausgegebenen Merkblatt: Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014 (Ziff. 2.1 S. 2 f.) ist bei nicht vorhandener Breitenvariabilität ein Korrekturfaktor von 2 anzuwenden und bei eingeschränkter Breitenvariabilität ein solcher von 1.5. Nach dieser Berechnungsweise entspricht eine Gewässersohle von 2 m mit eingeschränkter Breitenvariabilität einer natürlichen Sohlenbreite von 3 m. Bei einer Gerinnesohle von 3 m natürlicher Breite beträgt der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV mindestens 14.5 m (2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m).
5.5.2 Das AWB hat im Mitbericht vom 28. Juni 2016 (VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3) im Sinne der soeben aufgezeigten Berechnungsweise dargelegt, dass die vorhandene Sohlenbreite von 0.8 m des H.________bachs (unterhalb der Eindolung von KTN 007.________ [Abschnittnummern 3 und 4]; vgl. dazu Bg-act. 1) mit einem Korrekturfaktor von 2 (nicht vorhandene Breitenvariabilität) multipliziert, eine natürliche Sohlenbreite von 1.6 m ergibt, mit der Folge, dass der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV total 11 m beträgt (vgl. Erw. 4.4 hiervor).
5.5.3 In den Akten findet sich - soweit ersichtlich - weder ein Korrekturfaktor zur Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite des in seiner Breitenvariabilität eingeschränkten Bachabschnittes oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ (Abschnittnummer 6) noch erläuternde Hinweise darauf, aus welchen Gründen bei diesem Gewässerabschnitt - anders als im Bereich unterhalb der Eindolung von KTN 007.________ - auf einen solchen Korrekturfaktor verzichtet wurde resp. werden konnte. Mithin wäre in Anwendung der einschlägigen Berechnungsmodalitäten für den Abschnitt des H.________bachs oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ wohl von einer natürlichen Breite der Gerinnesohle von 3 m (2 m x 1.5) auszugehen, woraus ein Gewässerraum von (mindestens) 14.5 m resultiert.
Für das vorliegende Verfahren ist dies ohne Einfluss. Die südwestliche Gebäudeecke des Einfamilienhauses B4 - welches sich als einzige Baute in der Nähe dieses Gewässerabschnittes befindet - wahrt nicht nur die Breite des Gewässerraums von 7.25 m ab der Mittelachse des H.________bachs in diesem Abschnitt ein, sondern auch die Breite des Uferstreifens von 10 m (8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle) ab Uferlinie (aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ vom 30.112015 gemessen; zur Messweise vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 71 zu Art. 36a GSchG), d.h. auch die verschärften Übergangsbestimmungen. Eine abschliessende Beurteilung des hier minimal ein-zuhaltenden Gewässerabstandes erübrigt sich daher.
5.6 Im Ergebnis gebietet weder der Umstand, dass das Baugebiet D.________ im Teilraum "Urnersee" des BLN-Gebietes 1606 liegt, eine Bemessung des Gewässerraums des H.________bachs nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, noch ist eine Erhöhung der berechneten Breite des Gewässerraums aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV erforderlich (vgl. Erw. 5.1 ff.). Die Ausscheidung des Gewässerraums des H.________bachs nach Art. 41a Abs. 2 GSchV im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens erweist sich als sachgerecht und ist mithin nicht zu beanstanden.
Der nicht erfolgten Ausscheidung eines Gewässerraums im eingedolten Abschnitt des H.________bachs auf KTN 007.________ bis 004.________ stehen keine überwiegenden Interessen entgegen. Im Übrigen hätte selbst die Geltung der Uferstreifen gemäss Abs. 2 lit. a ÜbgBest GSchV (anstelle des nicht festgelegten Gewässerraums) keine Folge für vorliegendes Verfahren, da im Bereich dieses Uferstreifens keine Bauten oder Anlagen auf KTN 001.________ geplant sind (vgl. Erw. 5.4 hiervor).
6.1.1 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 - im Rahmen von Beschwerden (u.a. der heutigen Beschwerdeführer Ziff. 1 u. 3) gegen die Ortsplanung Morschach (Gebiet D.________/R.________/S.________) - ausgeführt, die Eignung des Plangebietes D.________/R.________/S.________ sei anlässlich der ersten, unter dem Regime des RPG durchgeführten Nutzungsplanung im Jahre 1985 und dem Bestehen des BLN-Objekts Nr. 1606 seit 1983, als Bauland bejaht worden. Das Plangebiet liege nicht in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft innerhalb dieses BLN-Gebietes, sondern sei den Bauzonen zugeordnet worden. Der östliche Teil dieses Gebiets befinde sich wegen dessen Steilheit zwar an einer landschaftlich exponierten Lage. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass dort eine Gestaltungsplanpflicht bestehe, womit den Anliegen des Landschaftsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden könne (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 24 S. 21 f.). Das Verwaltungsgericht sah im VGE 725 + 728/95 vom 30. April 1996 dieses vorinstanzliche Planungsergebnis durch die Einwände der damaligen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 25 S. 11).
6.1.2 Beim Erlass des Gestaltungsplans D.________ am 19. Juni 2007 hat der Gemeinderat aufgrund der Hanglage die Erfüllung von gestalterisch erhöhten Anforderungen (Art. 22 BauR) verlangt (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 3.1). Die Gestaltung gemäss Richtprojekt erachtete er als vertretbar, wobei er sich Auflagen im Baubewilligungsverfahren vorbehielt (Ziff. 3.3.6). In Ziff. 4 hielt der Gemeinderat weiter u.a. fest, das vorliegende Konzept beinhalte eine verdichtete Überbauung an exponierter Lage. Als wesentlicher Vorteil ergebe sich ein einheitliches Konzept, wodurch der unvermeidliche Landschaftseingriff gemildert werde bzw. im Vergleich mit Einzelbauten in je eigener Formsprache ein besseres Gesamtbild erzielt werden könne. Umso mehr falle die Forderung ins Gewicht, dass zumindest die Mehrfamilienhäuser baulich als Einheit in Erscheinung treten müssten. Dem Richtprojekt werde deshalb vergleichsweise erhöhte Bedeutung zukommen. Es sei in jedem Fall zu gewährleisten, dass der Gestaltungsplan effektiv als bauliche Einheit realisiert werde. Die Sicherstellung dieser Rahmenbedingung werde mit Art. 13 SBV gewährleistet, der eine für die MFH einheitliche Baukörpertypologie verlange.
In Ziff. 3.3.7 des Gestaltungsplans D.________ hat der Gemeinderat sodann festgelegt, dass für Stützwände der Erschliessungsstrasse, welche laut Art. 12 Abs. 5 SBV ab einer Höhe von 2 m zu begrünen oder davor zu bepflanzen oder zu bestocken seien, ab einer Höhe von 2.5 m zusätzlich eine Gliederung mit Bermen und oder einer naturnahen Konstruktion zu erfolgen habe. Für das Baubewilligungsverfahren behielt er sich vor, angemessene Auflagen zu beschliessen, mit denen eine bessere Einpassung der exponierten Stützkonstruktion gewährleistet werde und lud die Gesuchstellerin ein, der guten Geländeanpassung von sich aus im Baugesuch Rechnung zu tragen.
6.1.3 Der Gemeinderat hat sich demnach bereits beim Erlass des Gestaltungsplans D.________ einlässlich mit den erhöhten Anforderung an die Einordnung gemäss Art. 22 BauR befasst und darin entsprechende Vorgaben statuiert. Zwar hat er sich diesbezüglich insbesondere auf die exponierte Hanglage bezogen und nicht explizit auf den Umstand, dass sich das Grundstück KTN 001.________ (wie weite Teile des Gemeindegebietes) im BLN-Gebiet Nr. 1606 befindet. Dies schadet indes insofern nicht, als gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b BauR an die Gestaltung von Bauten und Anlagen an exponierten Hanglagen und in den Landschaftsschutzgebieten gemäss BLN dieselben erhöhten Anforderungen gelten. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen dem Planungsergebnis im RRB Nr. 1945 vom 7. November 1995 S. 22 (vgl. Erw. 6.1.1 hiervor).
6.1.4 Bei der gegebenen Sachlage durfte sich der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren bezüglich Einordung/Gestaltung grundsätzlich mit der Prüfung begnügen, ob das konkrete Bauprojekt die im Gestaltungsplan D.________ formulierten Vorgaben erfülle, ohne dadurch sein ihm bei der Einordungsfrage zukommendes Ermessen bereits zu unterschreiten. In diesem Sinne hat der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 festgestellt, dass die zur Bewilligung beantragten Mehrfamilienhäuser (A1/A2, B1-B4) in der Situierung und Gestaltung dem Richtprojekt entsprechen, das er beim Gestaltungsplanerlass als mit den erhöhten Einordnungsanforderungen vereinbar erachtete. Die verbindlichen Baubegrenzungslinien des Gestaltungsplans seien eingehalten und die zulässigen internen Gebäudeabstände würden durch das Projekt nicht voll ausgeschöpft (Erw. 2.1 S. 8).
Der Gemeinderat hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Stützmauern (unter den Auflagen von Art. 12 Abs. 5 SBV) bereits im Gestaltungsplan bewilligt worden sind, und er hat den positiven Nebeneffekt gewürdigt, der sich aus der schmaleren Ausführung der Erschliessungsstrasse (gemäss den Vorgaben im Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 793/2009 in Disp.-Ziff. 3; vgl. Erw. 3.2 und 4.1 hiervor) hinsichtlich Landschaftseingriff ergibt. Weiter hat er mit Hinweis auf den Plan Nr. 2294_1-105B (Erschliessung D.________) festgestellt, dass Stützmauern nur teilweise notwendig sind und jene zu den Mehrfamilienhäusern B1 und B2 durch die Mehrfamilienhäuser A1 und A2 verdeckt werden. Das künftige Erscheinungsbild des D.________ werde nicht durch die Strasse und die Stützmauern, sondern durch die Überbauung mit den baureglements- und gestaltungplankonformen Häusern bestimmt. Wo Stützmauern von mehr als 2 m notwendig seien, würden Aufschüttungen vorgenommen werden, wodurch die sichtbare Höhe nur noch maximal 2 m betrage (vgl. Querprofile Nrn. 121 bis 125). Einzig im Bereich der Wendekurve (Querprofile Nrn. 111 bis 113 und Nrn. 116 bis 118) betrage die Höhe der Stützmauer mehr als 2 m. Wo die Stützmauern zwischen beiden Strassenflächen liegen würden, sei talseitig eine Anschüttung ausgeschlossen. Im Rahmen der Bewilligung der definitiven Umgebungsarbeiten behalte sich der Gemeinderat vor, eine Begrünung zu verlangen, wo dies aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes erforderlich und sinnvoll erscheine (Erw. 14.3 lit. e/aa + bb S. 22 f.). In Disp.-Ziff. 6 lit. j hat er wiederum auf die Begrünungs-/ Bepflanzungspflicht von Art. 12 Abs. 5 SBV hingewiesen.
6.1.5 Der Gemeinderat hat somit in durchaus angemessener Weise geprüft, ob das geplante Bauvorhaben den erhöhten Eingliederungsanforderungen resp. den entsprechenden Vorgaben im Gestaltungsplan D.________ genüge. Der Beurteilung des Regierungsrates, wonach der Gemeinderat den ihm bei dieser Frage zukommenden Ermessensspielraum nicht verlassen habe, ist daher beizupflichten. Daran ändert auch nichts, dass sich das Baugebiet im BLN-Gebiet Nr. 1606 befindet. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich der Regierungsrat gegenüber der Beurteilung der Eingliederungsfrage durch den Gemeinderat eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat und nicht in dessen Ermessensspielraum eingegriffen hat (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.1.2; Erw. 1.5 hiervor).
Diese Beurteilung wird weder durch die geänderten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen, noch das Alter des aktuellen, vom mit RRB Nr. 1295 vom 21. September 2004 genehmigten Zonenplans Morschach in Frage gestellt. Auch wenn sich der Planungshorizont dieses Zonenplans gegen Ende neigt, sind jedenfalls keine Änderungsabsichten der kommunalen und kantonalen Planungsorgane hinsichtlich der angestrebten Siedlungsentwicklung im Gestaltungsplangebiet D.________ erkennbar. In der Karte Raumentwicklungsstrategie des aktuellen kantonalen Richtplans (vom Bundesrat am 24.5.2017 genehmigt) ist das Gebiet D.________ denn auch weiterhin dem ländlichen Raum zugeordnet, der die Siedlungsgebiete ausserhalb des urbanen und periurbanen Raums bezeichnet(S. 19, 21 u. 39).
6.1.6 Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat der vorgeschlagenen Strassenanlage inkl. Stützmauern und der Linienführung der Strasse nicht zugestimmt habe, indem er den Gestaltungsplan D.________ mit RRB Nr. 793/2009 (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27) unter Auflage der Disp.-Ziff. 3 genehmigt habe, kann nicht gefolgt werden. Von der Genehmigung des Gestaltungsplans ausgenommen hat der Regierungsrat in der Disp.-Ziff. 2 einzig die Mindestbreite für die Haupterschliessungsstrasse gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 SBV. Im Übrigen hat er den Gestaltungplan - unter Auflage der Disp.-Ziff. 3 - genehmigt, wobei er in dieser Auflage verlangte, dass das Strassenprojekt im Sinne der Erwägungen besser in die Umgebung einzupassen und der Gewässerabstand im Einvernehmen mit dem Bezirk zu vergrössern sei.
In Erw. 2.3 hat der Regierungsrat sodann ausdrücklich anerkannt, dass der Spielraum für die Planung der Erschliessungsstrasse durch den Anschluss an das Gebiet M.________ und durch die einzuhaltende Mindesthöhe bei der Querung des H.________bachs eingeschränkt sei. Die Erschliessung über die Brücke L.________ an dem dafür vorgesehenen Standort - beim Anschluss an das Gebiet M.________ - und der dadurch gegebenen Mindesthöhe (vgl. Erw. 6.2.3 f. hiernach) wurde im RRB Nr. 793/2009 dadurch explizit nicht in Frage gestellt; d.h. die im Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung wurde als realisierbar erachtet. Die vom Regierungsrat erkannte Verbesserungsmöglichkeit durch die Reduktion der Stützmauer sowie der Vergrösserung des Gewässerabstandes durch eine schmalere Ausführung und einer optimierten Linienführung (vgl. Erw. 3.2 hiervor) erfüllt die projektierte Erschliessungsstrasse (vgl. Erw. 4.3 hiervor), was der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. e/bb S. 23) bei der Einordnungsfrage zu Recht entsprechend gewürdigt hat (vgl. Erw. 6.1.2 hiervor).
6.2 Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Verkehrsübergänge (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG), d.h. um die Überquerung des Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 15 zu Art. 38 GSchG; BGE 130 II 313 Erw. 3.6 i.f.; Urteil des BGer 1C_533/2010 vom 20.7.2011 Erw. 4.1.1). Die Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) ist als ordentliche Bewilligung zu verstehen (vgl. Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015, S. 863 Fn. 3, S. 685). Art. 41c Abs. 1 GSchV gilt unabhängig davon, ob die Kantone den Gewässerraum bereits festgelegt haben oder nicht. Die Übergangsbestimmungen legen lediglich die Minimaldimensionen des Gewässerraums für den Zeitraum fest, solange noch keine planerische Umsetzung stattgefunden hat. Sie haben aber keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der übrigen Regelungen, insb. auch nicht der Bestimmung von Art. 41c GSchV (vgl. Caviezel/Giovannini, Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum, Chur 2017, Rz. 51 S. 24 mit Hinweisen in Fn 87 auf BGE 140 II 437 Erw. 2.3 [Rüschlikon II] und 140 II 428 Erw. 2.3 [Dagmersellen]; Kehrli, URP 2015, S. 683 f.).
Nach kantonalem Recht kann die zuständige Bewilligungsbehörde gemäss § 73 Abs. 1 lit. c PBG für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Be-stimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen. Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen überdies der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG).
6.2.1 Brücken sind ihrem Zweck entsprechend immer standortgebunden. Auch standortgebundene Anlagen sind im Gewässerraum indes nur zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interessen liegen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass lediglich im privaten Interesse liegende Anlagen nicht erstellt werden dürfen, auch wenn sie standortgebunden sind (vgl. Fritsche Komm. GSchG/WBG, N 114 und N 117 zu Art. 36a GSchG). Im Urteil 1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 vom 21. Juni 2017 hat das Bundesgericht in Erw. 7.1 ausgeführt, die Erschliessung des Gebiets D.________ mittels der im Gestaltungsplan vorgesehenen Brücke L.________ stelle auch eine öffentliche Aufgabe dar. Die Gemeinde sei nach Art. 19 Abs. 2 RPG zur fristgemässen Erschliessung der Bauzonen verpflichtet; hierfür seien die Flurgenossenschaften M.________ und D.________ gegründet, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften, gebildet worden. Insofern bestehe grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Realisierung der Brücke (so auch Kehrli, URP 2015 S. 689). Damit steht fest, dass es sich bei der geplanten Brücke L.________ nicht nur um eine standortgebundene, sondern auch um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage handelt.
6.2.2 Der Bezirksrat hat als zuständige Behörde gemäss § 4 Abs. 1 VVzWRG mit BRB Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt (BR-act. 3). Die kantonalen Fachstellen haben das Projekt geprüft, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen (Ausnahme-)Bewilligung für die Brücke L.________ gegeben sind. Das ARE hat im Gesamtentscheid B2014-0902 vom 24. März 2016 der Abweichung von den Gewässerabstandsvorschriften (nach § 66 Abs. 2 PBG resp. Art. 58 BauR) zugestimmt, soweit diese nicht bereits vom Gestaltungsplan erfasst sind und die kantonale Baubewilligung erteilt. Es handle sich um Anlagen, die wegen ihrer Zweckbestimmung (Brücken, bauliche Anpassungen bestehender Anlagen) eine Abweichung von den (kantonalen und kommu-nalen) Gewässerabstandsvorschriften offenkundig nahelegen würden (VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 1). Das AFU und das AWB stimmten einer Ausnahmebewilligung für die Brücke gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG (i.V.m. § 41 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes [SRSZ 451.100; WRG] vom 11.9.1973) zu (VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 Kap. II. Ziff. 2b und Ziff. 5 sowie B3).
6.2.3 Hinsichtlich der Oberkante der Erschliessungsbrücke L.________ bei der Überquerung des H.________bachs an der Grenze KTN 002.________/ 001.________ auf der Kote von 648.05 m.ü.M. (vgl. Querprofil Nr. 102 in den Plänen Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung D.________ sowie Nr. 2294_1-105B Erschliessung D.________ vom 30.11.2015; Plan Nr. 2294_1-110B Brücke L.________ Grundriss 1:50 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5) hat der Gemeinderat in GRB B2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. 4 S. 22) darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (i.S. Beschwerde gegen den von den Beschwerdeführern angeführten RRB 1045/2003; vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.b f. S. 15) darauf erkannt hatte, dass eine Detailregelung - wonach bei einer Erschiessung des Gebietes D.________ über den H.________bach die Oberkante der Brücke eine Höhe von mindestens rund 648.50 m.ü.M. betragen müsste - im Verfahren über den Erlass eines Gestaltungsplans nicht verlangt werden dürfe.
Die in der Folge vom Gemeinderat am 26. Oktober 2004 / 4. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse M.________ habe bei der Grenze KTN 013.________/002.________ in der Mittelachse eine Höhe von 647.40 m.ü.M. aufgewiesen und bei der Grenze KTN 002.________/001.________ eine Höhe von 648.28 m.ü.M. (vgl. Pläne Nr. 8982.2-21 Erschliessung Gestaltungsplangebiet M.________, Situation Strassenplan sowie Nr. 8982.2-24 Längenprofil, je mit Genehmigungsvermerk vom 4.10.2005 = VB 132/2016-act. V.-07 Bel. 4 f.). Auf diese in einem Baubewilligungsverfahren festgesetzten Koten könne sich die Bauherrschaft berufen. Mit einer Höhe von effektiv 648.05 m.ü.M. sei diese mögliche Höhenkote nicht voll ausgeschöpft worden. Sodann seien die dem Brückenprojekt zugrunde gelegten Höhen so gewählt, dass die hochwassertechnischen Durchflusshöhen gewährleistet seien. Eine Absenkung sei aufgrund der einschlägigen Freibord-Normen nicht möglich. Zudem hätte eine tiefere Übergangsquote zu noch höheren Steigungen als die nun max. vorgesehenen 17% (vgl. Art. 9 Abs. 2 SBV) geführt (Erw. 14.3 lit. e/aa S. 21). Der Standort der Brücke ergebe sich aus den Gestaltungsplänen M.________ und D.________ (vgl. GR-act. 1 bis 3) sowie der (vorerwähnten) Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse M.________ vom 4. Oktober 2005. Die Brückenhöhe sei nicht massiv, sondern folge dem heute am Ende der L.________gasse bestehenden gewachsenen Terrain von 647.40 m.ü.M. (Anfangshöhe), dabei ansteigend (mit einem Gefälle von 16%) auf 648.05 m.ü.M. bei der Grenze KTN 002.________/001.________ (= Bachmitte), woraus sich eine Höhe von bis zu 0.65 m ergebe. Damit könne nicht von einer massiven Höhe gesprochen werden (Erw. 14.3 lit. e/bb i.f. S. 22).
6.2.4 Diese Beurteilung des Gemeinderates erweist sich als zutreffend. Wie vorerwähnt (Erw. 6.1.6), wurde die Erschliessung über die Brücke L.________ an dem - in der Erschliessung Gestaltungsplangebiet M.________ (vgl. VB 132/2016-act. V.-07 Bel. 4 f.) - dafür verbindlich vorgesehenen Standort auf KTN 002.________ und der dadurch vorgegebenen Anfangshöhe bei der Mittelachse von 647.40 m.ü.M. an der Grenze KTN 013.________/002.________ im Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 793/2009 zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Erw. 6.1.6 hiervor). Die Anfangshöhe von 647.4 m.ü.M. liegt denn auch 1.1 m tiefer, als die im RRB 1045/2003 vom 12. August 2003 und im anschliessenden Verwaltungsgerichtsverfahren (VGE 1047/03 + 1048/03) diskutierte Kote von 648.5 m.ü.M. bei der Grenze zum Gestaltungsplangebiet M.________ (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.a S. 15), weswegen sich weitere Ausführungen zu einer nicht einschlägigen Brücke mit einer Anfangshöhe von 648.5 m.ü.M. erübrigen - und auch im vorinstanzlichen entbehrlich waren, ohne dass dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2.5 Die Höhe der Brücke L.________ wird nach dem Gesagten einerseits durch die vorgegebene Anfangshöhe am vorgegebenen Standort definiert und andererseits durch die notwendige Freibordhöhe. Sie steigt bis zur Überquerung des H.________bachs an der Grenze KTN 002.________/001.________ auf eine Kote von 648.05 m.ü.M. (Oberkante Belag) an (vgl. Erw. 6.2.3 hiervor). Die Möglichkeiten einer tieferen Übergangskote bei Absenkung des bestehenden Bachbetts oder einer Teilverlegung des H.________bachs ostwärts auf einer Länge von ca. 30 m, wie sie im VGE 1047/03 + 1048/03 vom 29. Januar 2004 in Erw. 5.3 (mit Hinweis u.a. auf den damals angefochtenen RRB 1045/2003 Erw. 4.6) noch als mögliche Varianten festgehalten wurden, stehen vorliegend sowohl aufgrund der beim Anschluss an das Gebiet M.________ gegebenen Anfangshöhe, als auch vor dem Hintergrund der geänderten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen ausser Frage.
Die Brücke L.________ ist am vorgegebenen Standort am östlichen Rand der Überbauung M.________, im Siedlungsgebiet der Gemeinde Morschach situiert. Ihre Dimensionierung (vgl. dazu Erw. 4.1 hiervor) beschränkt sich auf das funktionell Notwendige. Wegen ihrer topografischen Lage am Fusse des zum D.________ ansteigenden Hanges sowie der westlich davor liegenden Überbauung M.________ (vgl. VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 29) ist die Einsehbarkeit dieser Brücke stark eingeschränkt. Ein störender oder gar unzulässiger Einfluss dieser Brücke mit ihren moderaten Dimensionen auf das Orts- und Landschaftsbild ist nicht zu erkennen und wurde von den Vorinstanzen zu Recht verneint. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, greift dieser Brückenübergang nur minimal in das BLN-Gebiet Nr. 1606 (angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 9.2) ein, und vermag auch dessen erhöhten Eingliederungsanforderungen zu genügen.
7.1 Die Schutzverordnung zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Gemeinde Morschach (SchV) ist laut Art. 5 Abs. 1 lit. d BauR ein kommunales Planungsmittel. Das Verzeichnis der geschützten Bauten und Objekte (lokal sowie gemäß KIGBO) und das Verzeichnis der geschützten Natur- und Landschaftsschutzobjekte im Anhang dieser Verordnung bilden zusammen mit dem Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportzonenplan (Landschaftsplan) M.1:5000 einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2 SchV). Die besonders schützenswerten Objekte werden nach Art. 2 Abs. 2 SchV im Landschaftsplan als Schutzzone oder geschützte Einzelobjekte ausgeschieden.
Nach Art. 13 Abs. 1 SchV sind Hecken, Feldgehölze, Gehölzgruppen sowie Einzelbäume und Baumgruppen landschaftsgestalterisch und ökologisch von grosser Bedeutung. Die besonders schützenswerten Objekte werden im Landschaftsplan als geschützte Einzelobjekte ausgeschieden. Die übrigen schützenswerten Objekte sind nach Möglichkeit zu erhalten. Soweit erforderlich, trifft der Gemeinderat geeignete Massnahmen. Die im Landschaftsplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze, Gehölzgruppen sowie Einzelbäume und Baumgruppen sind gemäss Art. 13 Abs. 2 SchV in ihrem Bestand zu erhalten. Sie sind bei Abgang zu ersetzen. Ihre Beseitigung ist bewilligungspflichtig. Eingriffe in Schutzzonen und geschützte Einzelobjekte bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn der Eingriff für den Erhalt der Objekte notwendig ist oder ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird und das Objekt dadurch nicht nachhaltig und unwiederbringlich geschmälert wird (Art. 8 Abs. 2 SchV). Bei einem bewilligten Eingriff hat der Verursacher Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Schutzobjektes zu treffen und für die Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 8 Abs. 3 SchV).
7.2 Im Anhang 2 SchV (Verzeichnis der geschützten Natur- und Landschaftsschutzobjekte) wird das Schutzobjekt Nr. 019.________ als "Niederhecke mit Bäumen, Morschach/S.________" bezeichnet.
Gemäss dem auf der Homepage der Gemeinde Morschach (Morschach.ch → Verwaltung → Abteilungen von A-Z → Bauamt) publizierten Landwirtschafts-, Schutz- und Wintersportplan (Landschaftsplan) M. 1: 5000, vom Gemeinderat erlassen am 3./27. Februar 1998, an der Urnenabstimmung angenommen am 28. November 1999, vom Regierungsrat genehmigt am 3. Juni 1998 / 13. März 2001 (nachgeführte Fassung vom 31. Oktober 2006) verläuft das Schutzobjekt Nr. 019.________ entlang des (eingedolten) Abschnittes des H.________bachs im Bereich der östlichen Grenzen des Grundstücks KTN 015.________ zu den benachbarten Grundstücken KTN 004.________, 005.________ und 006.________ und weiter auf KTN 007.________ und KTN 014.________ (vormals KTN 002.________) entlang dem (offenen) H.________bach (vgl. Erw. 3.1 hiervor), wo sie knapp an der Mitte des T.________hauses auf KTN 016.________ endet. Das Schutzobjekt Nr. 019.________ auf KTN 007.________ hat zudem einen 'Abzweiger' gegen Westen. Die Parzelle KTN 002.________ wird vom Schutzobjekt Nr. 019.________ gemäss diesem Landschaftsplan klar nicht tangiert.
7.3 Im Amtsblatt (...) wurde in Anwendung von § 25 Abs. 2 PBG die Auflage des Entwurfs für eine Ortsplanungsrevi-sion in der Gemeinde Morschach öffentlich publiziert. Im öffentlich aufgelegten Entwurf 'Zonenplan Landschaft' liegt der nördliche Abschluss des Schutzobjektes Nr. 019.________ nicht mehr auf KTN 014.________ im Bereich der Mitte des T.________hauses auf KTN 016.________, sondern an der Grenze KTN 007.________/017.________ (vgl. Bf-act. 5.03 S. 2 im parallelen Beschwerdeverfahren VGE III 2018 13).
Anlässlich einer Begehung infolge einer Einsprache Dritter vom 12. Dezember 2012 zeigte sich, dass der nördlichste Teil des Schutzobjekts Nr. 019.________ nunmehr im Bereich der Erschliessungsstrasse L.________, im Grenzbereich der Parzellen KTN 002.________ und 008.________, zu liegen kommt (vgl. GRB B1.4.2 2013-0362 sowie GRB B1.4.2 2013-0364 vom 14.5.2013 vom 14.5.2013 (Bf-act. 5.05 und 5.06 im parallelen Beschwerdeverfahren VGE III 2018 13).
7.4 Wie der Gemeinderat im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (Erw. 14.3 lit. c/aa S. 17) u.a. ausgeführt hat, wurde die im November 2012 öffentliche aufgelegte Ortsplanungsrevision im Januar 2014 abgebrochen. Eine Beschlussfassung der Gemeindeversammlung über den Entwurf für eine Ortsplanungsrevision (§ 27 PBG) erfolgte demnach ebensowenig wie eine Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 28 PBG). Die Ansicht des Gemeinderates im GRB B.2.2.2 2016-0313 (Erw. 14.3 lit. f S. 23) kann daher nicht geteilt werden, über den Verlauf des Schutzobjektes Nr. 019.________ sei 'rechtskräftig' entschieden worden.
Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Regierungsrates als zutreffend, dass das Schutzobjekt Nr. 019.________, wie es im nach wie vor geltenden Landschaftsplan ausgeschieden ist (Art. 2 Abs. 2 SchV), den Bereich der Bachüberquerung durch die Brücke L.________ nicht tangiert (vgl. Erw. 7.2 hiervor). Die Bestrebungen des Gemeinderates, die Lage dieses Schutzobjektes im Rahmen einer im Januar 2014 abgebrochenen (und im Jahre 2016 wieder aufgenommenen) Nutzungsplanrevision zu korrigieren, sind für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang (vgl. angefochtener RRB Nr. 976/2017 Erw. 11.2).
Massgebend für die Bestimmung des konkreten Standorts des Schutzobjekts Nr. 019.________ ist der geltenden Landschaftsplan (als integrierenden Bestandteil der Schutzverordnung gemäss Art. 2 Abs. 2 SchV).
**II.**Beschwerde gegen den RRB Nr. 977/2017 vom 19. Dezember 2017(und die in diesem Beschluss bestätigten Baubewilligungen: GRB B2.2.2 2016-0315 vom 27.4.2016 / kant. Gesamtentscheid B2015-0237 vom 24.3.2016 / BRB Nr. 7/2016 vom 22.1.2016).
8.1 Im Gestaltungsplan D.________ wurde eine separate Verkehrserschliessung für den Baubereich des Doppeleinfamilienhauses am südöstlichen (obersten) Ende von KTN 001.________ als sinnvoll beurteilt. In topografisch schwierigem Gelände könne zu Gunsten grösserer Grünflächen auf eine Weiterführung der neuen Erschliessungsstrasse verzichtet werden (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 26 Ziff. 3.3.4). Im verbindlichen Plan Nr. 210-40 (Gestaltungsplan 1 - 500) vom 20. Januar 2006 sowie in Art. 10 und 19 SBV (GR-act. 3 und 4) wurde eine Erschliessung des Doppeleinfamilienhauses mittels einer Brücke über den H.________bach entsprechend festgelegt. Der Regierungsrat genehmigte den Gestaltungsplan D.________ mit RRB Nr. 793/2009 vom 7. Juli 2009, ohne die vorgesehene separate Verkehrserschliessung des Doppeleinfamilienhauses ab der H.________strasse über eine separate Brücke in Frage zu stellen (VB 132/2016-act. V.-11 Bel. 27).
8.2 Das Baugesuch 'Neubau Brücke DEFH Projektänderung' vom 30. November 2015 sieht vor, ab der H.________strasse (gegenüber dem Grundstück KTN 018.________) eine auf Mikropfählen beidseits des Gerinnes fundierte Brücke mit einer Fahrspur über den H.________bach zum Baugrundstück KTN 001.________ (Baufeld DEFH) zu erstellen (nachfolgend: Brücke DEFH) (VB 129/2016-act. IX.-02 Fachberichte B5). Diese Brücke weist beim Beginn ab dem H.________bach eine Breite von 8.5 m auf und verjüngt sich auf ihrer nördlichen Seite in einem Bogen gegen das Brückenende auf KTN 001.________ auf eine Breite von 3.6 m. Bei der Querung des H.________bachs weist die Brücke eine Breite von 5.25 m auf. Ihre Spannweite beträgt in der Brückenmitte 5.68 m. Daran schliesst auf KTN 001.________ eine Schleppplatte mit einer Länge von 2.41 m an (vgl. Plan 2294_1-703A Brücke DEFH vom 30.11.2015 und Baubeschrieb Brücke DEFH Projektänderung vom 30.11.2015 = VB 129/2016-act. IX.-02 in Gesuchsunterlagen B6).
8.3 Mit der Bewilligungsfähigkeit der Erschliessungsbrücke über den H.________bach für das Doppeleinfamilienhaus oberhalb der Eindolung auf KTN 004.________ verhält es sich grundsätzlich wie mit der Erschliessung der sechs Mehrfamilienhäuser auf KTN 001.________ über die Brücke L.________, weswegen auf die entsprechenden Erwägungen dazu (Erw. 6.2 f. hiervor) verwiesen werden kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch die Brücke DEFH - ihrem Zweck entsprechend - standortgebunden und stellt als im Gestaltungsplan vorgesehenen Erschliessung des südöstlichen (obersten) Ende von KTN 001.________ eine (auch) im öffentlichen Interesse liegende, im Gewässerraum zugelassene Anlage dar (vgl. dazu Erw 6.2.1 hiervor m.w.H.).
8.4.1 Der Bezirksrat hat als zuständige Behörde gemäss § 4 Abs. 1 VVzWRG mit BRB Nr. 7/2016 vom 22. Januar 2016 die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG erteilt (BR-act. 2).
Die kantonalen Fachstellen haben das Projekt geprüft und das ARE hat im Gesamtentscheid B2015-0237vom 24. März 2016 die kantonale Bewilligung erteilt (VB 129/2016-act. IX.-02 Gesamtentscheid B2). Das AFU hat im Fachbericht B2015-0237 einer Ausnahmebewilligung für die Brücke über den H.________bach zur Erschliessung des Doppeleinfamilienhauses gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG (i.V.m. § 41 Abs. 2 WRG) zugestimmt. Aufgrund der Topografie könne die Parzelle nicht anderweitig erschlossen werden. Ausserdem werde mit der geplanten Bestockung entlang des H.________bachs (B2014-1009) für die Brücke Ersatz geleistet (VB 129/2016-act. IX.-02 Fachberichte B3). Im Mitbericht vom 27. Juni 2016 hielt das AFU u.a. fest, die Brücke führe zu keiner wesentlichen gewässerökologischen Verschlechterung. Ausserdem würden die Vorgaben des Hochwasserschutzes berücksichtigt. Die geplante Uferbestockung führe einerseits zu einer ökologischen Verbesserung (Beschattung, Lebensraum etc.) des Gewässers und diene gleichzeitig als natürliche Uferstabilisierung dem Hochwasserschutz (vgl. VB 129/2016-act. IX.-02 Beilage 1; Erw. 9.2 ff. hiernach). Das ARE beurteilte das Vorhaben als inhaltlich auf den genehmigten Gestaltungsplan D.________ abgestimmt und erachtete Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Gewässerabstandes als nicht mehr erforderlich (VB 129/2016-act. IX.-02 Fachberichte B3). Das AWB stimmte einer Ausnahmebewilligung für die geplante Brücke zur Erschliessung des Doppeleinfamilienhauses gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG (i.V.m. § 41 Abs. 2 WRG) zu. Mit dieser Brücke werde das Abflussprofil nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten. In die Uferböschung werde nicht eingegriffen (VB 129/2016-act. IX.-02 Fachberichte B3). Eine Erhöhung der Hochwassergefährdung aufgrund der geplanten Brücke wurde von kantonalen Fachinstanzen verneint (vgl. Erw. 5.2.3 f. hiervor).
Die Q.________ AG hielt im technischen Bericht zur Brücke DEFH vom 30. November 2015 (mit Verweis auf die Beurteilung der Abflusskapazität durch O.________ Umwelt AG vom selben Tag) fest, mit der Fundamentierung der Brücke mit Mikropfählen werde das bestehende Abflussgerinne minimal tangiert. Der maximale Abfluss der Zuleitung H.________ könne abgeführt werden (VB 129/2016-act. IX.-02 in Gesuchsunterlagen B6).
8.4.2 Der Gemeinderat erachtete im GRB B.2.2.2 2016-0315 die Brücke inkl. Zufahrt ebenfalls als mit dem Gestaltungsplan vereinbar und schloss sich den Schlussfolgerungen des ARE und des AWB an (Erw. 2 S. 4 und Erw. 4.3.3 lit. c S. 8). Das Abflussprofil werde nicht eingeengt und das notwendige Freibord eingehalten. Das Brückenprojekt tangiere den Ablauf und die Bachsohle nicht. Die Abflusskapazitäten blieben unverändert. Eine erhöhte Verklausungsgefahr gehe von der Brücke nicht aus. Es ergebe sich daraus keine Hochwassergefährdung (Erw. 4.3.4 S. 8 f. mit Verweis auf das Gutachten O.________ Umwelt AG vom 30.11.2015 = VB 129/2016-act. IX.-02 in Gesuchsunterlagen B6; vgl. auch Erw. 5.2.2 ff. hiervor).
8.5 Diese Beurteilung durch den Gemeinderat erweist sich als zutreffend. Die Erschliessung des südöstlichen (oberen) Endes von KTN 001.________ ab der H.________strasse entspricht den Vorgaben des genehmigten Gestaltungsplans D.________ und erfährt ihre Begründung durch das topografisch schwierige Gelände mit einem von Südosten nach Nordwesten stark abfallendem Gelände, welches die Möglichkeit einer Erschliessung des südöstlichen (oberen) Endes von KTN 001.________ von Norden her, wegen der zu überwindenden Höhendifferenz, als unrealistisch erscheinen lässt (vgl. Erw. 8.1 hiervor, angefochtener RRB Nr. 977/2017 Erw. 6.2.1). Die Dimensionierung der Brücke DEFH beschränkt sich auf das funktionell Notwendige (vgl. Erw. 8.2 hiervor). Die Lage der geplante Brücke DEFH ab der H.________strasse, gegenüber der überbauten Parzelle KTN 018.________ entspricht dem vorgesehenen Standort im Gestaltungsplan. Sie befindet sich innerhalb der Bauzone W3 und grenzt an das westlich davon situierte, nahezu vollständig überbaute Quartier Obergasse (Bauzone W3 und W2) an. Eine (unzulässige) Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1606 durch diese im Gestaltungsplan D.________ - welcher sich bereits mit den erhöhten Anforderungen an die Einordnung gemäss Art. 22 BauR befasste (vgl. Erw. 6.1.2 f. hiervor) - vorgesehene Erschliessungsbrücke im relativ dicht überbauten Raum ist aufgrund ihrer Lage und ihrer bescheidenen Dimension nicht auszumachen. Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 977/2017 (Erw. 7.1.2 f.) die Beurteilung des Gemeinderats zu Recht geschützt. Anzufügen ist, dass u.a. als Ersatzmassnahme für den Eingriff in den H.________bach durch die geplante Brücke DEFH eine Uferbestockung angeordnet worden ist (vgl. Erw. 8.4.1 hiervor; Erw. 9.2 ff. hiernach).
**III.****Beschwerde gegen den RRB Nr.****978/2017 vom 19.**Dezember 2017(und die in diesem Beschluss bestätigten Baubewilligungen GRB B2.2.2 2016-0314 vom 27.4.2016 / kant. Gesamtentscheid B2014-1009 vom 24.3.2016 / BRB Nr. 6/2016 vom 22.1.2016).
9.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.00: WBG) vom 21. Juni 1991 gewährleisten die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Bei den raumplanerischen Massnahmen geht es in erster Linie um die vom Gesetz als prioritär eingestufte bau- und planungsrechtliche Umsetzung von Erkenntnissen über die räumliche Verteilung von der Hochwassergefahren (sog. Gefahrenkarten) (vgl. Hepperle, Komm. GSchG/WBG, N 8 zu Art. 3 WBG; vgl. Erw. 5.2 hiervor). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG).
Laut Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG dürfen Fliessgewässer nur verbaut werden, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a); die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben (lit. b); eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c).
Nach Art. 41c Abs. 5 GSchV sind Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist. Sie sind laut dem vom BAFU/BLW/ARE herausgegebenen Merkblatt: Gewässerraum und Landwirtschaft, 2014 (Ziff. 2.3 S. 6) gemäss der Praxishilfe "Ingenieurbiologische Bauweisen im naturnahen Wasserbau" (hrsg. v. BAFU 2010) auszuführen. Wo die Beibehaltung des natürlichen Zustandes von privaten und öffentlichen Gewässern die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen oder andern Schäden für die Allgemeinheit mit sich bringt, sind sie laut § 44 Abs. 1 WRG durch Korrektion, Verbauung oder Aufforstung zu sichern.
9.1.2 Nach Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Dabei sind die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Gemäss § 3 des Gesetzes über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich (SRSZ 721.110) vom 24. September 1992 und Art. 4 Abs. 2 SchV gelten Landschaftselemente und Lebensräume mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feldobstbäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften als ökologische Ausgleichsflächen.
9.2 Das Baugesuch 'Bestockung H.________bachufer' vom 28. Juli 2014 sieht vor, als gewässerökologische Kompensationsmassnahmen für die Erstellung zweier neuer Brücken über den H.________bach, die rechtsseitige Böschung zum H.________bach auf KTN 001.________, östlich von KTN 014.________ und KTN 007.________, zwischen der Eindolung auf KTN 007.________ und der neuen Brücke L.________ auf einer Länge von nahezu 50 m und einer Breite von drei Metern ab Uferkante durch Lebendverbau sowie Pionier- bzw. Gehölzbepflanzung standortheimischer Arten zu bestocken. Bei Unterkolkungen können zwecks Fuss- und Längssicherung gegebenenfalls auch Faschinen zur Beschränkung der Ufererosion gesetzt werden (vgl. Plan Nr. 247-55 Situation vom 30.11.2015 und bereinigter Baubeschrieb vom 30.11.2015 im Aktenverzeichnis VB 131/2016 [nachfolgend: VB 131/2016-act.] XV.-02 in Gesuchsunterlagen B6).
9.3.1 Die zuständigen kantonalen Fachinstanzen sowie die P.________ AG haben in Bezug auf die Hochwassersicherheit einen Handlungsbedarf namentlich aufgrund der Problematik der Erosion erkannt, wobei dieser Gefährdung insbesondere durch Stabilisierung der Böschungsborde mittels geeigneter Bepflanzung (Uferbestockung) sowie Kontrolle und Unterhalt wirksam begegnet werden könne (vgl. Erw. 5.2.2 und 5.2.4 hiervor). Entsprechend haben das AWB und das AWN im Rahmen der Baugesuche B2014-0902 und B2015-0237 zur weitgehenden Reduktion der Erosion eine Bestockung des H.________bachufers verlangt. Das AWB hat die Uferbestockung auch als ökologische Ersatzmassnahme für den Eingriff in den H.________bach durch die geplanten Brücken gefordert (vgl. VB 132/2016-act. III.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 5; VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 3; VB 129/2016-act. IX.-02 Gesamtentscheid B2 Kap. II. Ziff. 4; VB 132/2016-act. III.-02 Beilage 2).
Auch der Bezirksrat (als zuständige Behörde gemäss § 4 Abs. 1 VVzWRG) verlangte mit BRB Nr. 7/2016 vom 22. Januar 2016 und BRB Nr. 21/2016 vom 19. Februar 2016 die Bestockung des H.________bachufers, als Ersatzmassnah-me für den Eingriff durch die geplanten Brücken (BR-act. 2 f.). Der Gemeinderat ordnete im GRB B.2.2.2 2016-0313 vom 27. April 2016 (Disp. Ziff. 1.3 S. 25) eine Ersatzbestockung (primär) als Auflage für den Eingriff in das Schutzobjekt Nr. 019.________ an (vgl. dazu Erw. 7.4 hiervor). Zudem habe eine Ersatzbestockung auch kompensatorisch für den mit dem Brückenbau entstehenden Eingriff zu erfolgen (Erw. 14.3 lit. f S. 24).
9.3.2 Im Rahmen des Baugesuches 'Bestockung H.________bachufer' hielt das AFU zuhanden des Gesamtentscheides B2016-1009 vom 24. März 2016 fest, die geplanten rechtsufrigen Bestockung des H.________bachs mit einheimischen Gehölzen sei als Ersatzmassnahme für die geplanten Erschliessungsbrücken (B2014-0902 und B2015-0237) über den H.________bach zwingend umzusetzen. Die Bestockung führe zu einer deutlichen Verbesserung der gewässerökologischen Situation. Das ANJF war der Ansicht, das Vorhaben betreffe das kommunale Naturschutzobjekt Nr. 019.________. Soweit es aus den Unterlagen ersichtlich sei, handle es sich um eine teilweise Wiederherstellung dieser Hecke, was im Grundsatz begrüssenswert sei. Das ARE erklärte seine Zustimmung zur Gewässerabstandsunterschreitung im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG. Das Bauvorhaben sei aufgrund seiner Zweckbestimmung (Hochwasserschutz, Ufersicherung) auf die Unterschreitung des Gewässerabstandes angewiesen. Die geplanten ingenieurbiologischen Massnahmen seien mit den öffentlichen Interessen vereinbar und würden keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen. Das AWB bekräftigte, dass die Bestockung des H.________bachs als Ersatzmassnahme für den Eingriff in den H.________bach durch die geplanten Brücken zwingender Bestanteil der Baugesuche B2014-0902 und B2015.0237 sei. Die einseitige Uferbestockung und die ingenieurbiologische Ufersicherung mittels Faschinen zur Verhinderung der Seitenerosion, seien mit Art. 37 Abs. 2 GschG vereinbar, welcher eine natürliche Gestaltung des Gewässers und des Gewässerraums verlange. Das AWN verwies auf den Fachbericht des AWB (vgl. VB 131/2016-act. XV.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 und B3).
Im Mitbericht vom 24. Juni 2016 führte das AWN u.a. aus, durch diesen Erosionsschutz könne die Hochwassergefährdung für die Unterlieger tendenziell reduziert werden (VB 131/2016-act. XV.-02 Beilage 2). Das AWB bekräftigte im Mitbericht vom 28. Juni 2016 u.a., die Bestockung der Ufer sei auf den Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen und entspreche Sinn und Zweck einer natürlichen Gestaltung der Bachufer gemäss Art. 37 Abs. 2 GSchG. Mit der Bestockung gehe eine massgebende ökologische Aufwertung des Bachs einher. Zugleich werde eine weitere Erosion der Ufer verhindert (VB 131/2016-act. XV.-02 Beilage 2).
Der Bezirksrat erteilte im BRB Nr. 6/2016 vom 22. Januar 2016 die Bewilligung unter Auflagen. Aus wasserbaulichen Gründen sei gegen das Bauvorhaben nichts einzuwenden (VB 131/2016-act. XV.-02 B4). Der Gemeinderat schloss sich im GRB B2.2.2 2016-0314 der Einschätzung der kantonalen Fachstellen an. Er stellte fest, die Bepflanzung verstosse offensichtlich weder gegen Bundes- noch gegen kantonales oder kommunales Recht und erteilte die Baubewilligung.
9.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 978/2017 überzeugend dargelegt, dass es sich bei der geplanten Bestockung des H.________bachufers nicht um Wald handelt (Erw. 6 ff. insb. Erw. 6.2), und dass die Bestockung allfälligen künftigen Hochwasserschutzmassnahmen (vgl. dazu auch Erw. 5.2.4 hiervor) nicht entgegenstehen (Erw. 8.2). Darauf kann verwiesen werden.
9.5 Den kantonalen Fachinstanzen ist zuzustimmen, dass die geplante Uferbestockung mit Art. 37 GschG vereinbar ist. Unbesehen der Frage, ob diese Uferbestockung überhaupt als Massnahme im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GschG (Verbauung und Korrektur) zu gelten hat, trägt sie zweifellos zur Stabilisierung und damit zur Verminderung der Erosion bei, wodurch eine Verbesserung der Hochwassersituation erreicht wird, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Massnahme nach Art. 37 Abs. 1 GschG bereits begründet (vgl. Fritsche, Komm. GSchG/WBG, N 5 f., 13 und 51 zu Art. 37 GSchG mit weiteren Hinweisen). Als erforderliche Hochwasserschutzmassnahme gegen Ufer-erosion (vgl. Erw. 9.3.1 f. hiervor), erfüllt die geplante Uferbestockung auch die Anforderungen von Art. 41c Abs. 5 GSchV (vgl. Erw. 9.1 hiervor).
Nicht zweifelhaft ist sodann, dass Uferbestockungen mit naturnaher und standortgemässer Vegetation als zulässige ökologische Ausgleichsflächen und mithin als gewässerökologische Kompensationsmassnahmen für die Erstellung der beiden neuer Brücken über den H.________bach gelten können (vgl. Erw. 9.1.2 hiervor). Mit den zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates in RRB Nr. 978/2017 (Erw. 9.2 f.) kann festgestellt werden, dass durch die geplante Bepflanzung des bis anhin lediglich spärlich bewachsenen Bachufers mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern neuer Lebensraum für Pflanzen und Tiere geschaffen wird. Damit wird eine erhebliche ökologische Aufwertung erreicht. Die Uferbestockung ist folglich als adäquate Ersatzmassnahme für den Eingriff in den H.________bach durch die geplanten Brücken zu qualifizieren (vgl. auch VB 131/2016-act. XV.-02 Beilage 2; Erw. 9.3.2 hiervor).
**IV.****Beschwerde gegen den RRB Nr.****979/2017 vom 19.**Dezember 2017(und die in diesem Beschluss bestätigten Baubewilligungen GRB B2.2.2 2016-0312 vom 27.4.2016 und den kant. Gesamtentscheid B2014-0901 vom 24.3.2016 / BRB Nr. 6/2016 vom 22.1.2016).
10.1 Bezüglich der Verlegung des landwirtschaftlichen Fahrweges auf dem Grundstück KTN 003.________ hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 979/2017 u.a. festgehalten, der bestehende Weg, welcher im Bereich der Grenze zum Grundstück KTN 001.________ verlegt werden solle, diene einerseits der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Parzelle und andererseits dem Unterhalt des Steinschlagschutznetzes. Es liege auf der Hand, dass ein solcher Weg im fraglichen Gebiet nicht innerhalb der Bauzone verwirklicht werden könne und damit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei (relative Standortgebundenheit) (Erw. 7.2). Das Bauprojekt sehe vor, in Verlängerung der auf dem Grundstück KTN 001.________ neu geplanten Erschliessungsstrasse den bestehenden landwirtschaftlichen Fahrweg im Bereich der Grenze zum Grundstück KTN 001.________ auf der Parzelle KTN 003.________ um ca. 4.4 m nach Nordwesten zu verlegen. Der neue Fahrweg weise eine Breite von 3 m, eine Länge von rund 20 m und eine Steigung von 13% auf. Nach ungefähr zehn Metern Wegstrecke solle wiederum der bisherige Wegverlauf übernommen werden (gemessen aus dem Plan Nr. 2294_1-102A Situation Erschliessung vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5; vgl. auch Plan Nr. 2294_1-112 Situation ausserhalb Bauzone im Aktenverzeichnis zu VB 130/2016 [nachfolgend: VB 130/2016-act.] XXI.-01 in Gesuchsunterlagen B4). Wegen der Steilheit des Geländes sowie als Objektschutzmassnahme (vor Hang- und Schneemuren) für das auf der KTN 001.________ geplante Mehrfamilienhaus A1 sei talseitig eine maximal 2 m hohe Stütz- und Schutzmauer vorgesehen (vgl. Querprofile Nr. 127 und 128 im Plan Nr. 2294_1-105B Erschliessung D.________ vom 30.11.2015 = VB 132/2016-act. III.-02 in Gesuchsunterlagen B5 sowie im Plan Nr. 2294_1-112 Situation ausserhalb Bauzone = VB 130/2016-act. XXI.-01 in Gesuchsunterlagen B4; Projektbeschrieb Ziff.2.2 der Q.________ AG vom 25.6.2014 = VB 130/2016-act. XXI.-01 in Gesuchsunterlagen B4; Bericht der LI.________ GmbH 'Objektschutzmassnahmen' Ziff. 4 vom 27.1.2015 = VB 130/2016-act. XX.-01 in Baudossier).
Der neue Wegabschnitt befinde sich zumindest teilweise über der geplanten Überbauung des Gestaltungsplangebietes D.________ und sei vom Dorf her nur beschränkt einsehbar. Mit der Auflage des ARE resp. des ANJF als zuständige Fachinstanz (vgl. 130/2016-act. XXI.-02 Gesamtentscheid/Fachberichte B2 Ziff. II.1 und 3, sowie B3; vgl. auch die entsprechende Auflage in GRB B.2.2.2 2016-0312 Disp.-Ziff. 6), auf der Talseite der Stütz- und Schutzmauer eine Böschung aufzuschütten oder - sofern dies nicht möglich sein sollte - eine Hecke aus einheimischen Sträuchern zu pflanzen, werde gewährleistet, dass die Mauer in der Landwirtschaftszone nicht auffällig in Erscheinung trete. Unter Berücksichtigung der Situierung des Fahrweges als Weiterführung der neuen Erschliessungstrasse sowie dessen baulichen Ausmasse könne nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben einen unzulässigen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild habe. Die Verlegung des Fahrweges greife nur minimal in das BLN-Gebiet Nr. 1606 ein und vermöge den erhöhten Eingliederungsanforderungen zu genügen (Erw. 8.3). Überwiegende Interesse, welche dem standortgebundenen Bauvorhaben entgegenstehen, konnte der Regierungsrat nicht erkennen (vgl. Erw. 8. ff.).
10.2 Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Verlegung des landwirtschaftlichen Fahrweges auf dem Grundstück KTN 003.________ vorliegend darauf, dass die "vorliegenden Ausführungen und Rügen" auch den RRB Nr. 979/2017 betreffen würden (Ziff. 8 S. 14). Mit diesen "Ausführungen und Rügen" setzen sich die Beschwerdeführer mit Bauten / Anlagen im Gewässerraum, der Ausscheidung des Gewässerraums und dessen Erhöhung infolge Revitalisierung und Hochwasserschutz auseinander, sowie der Frage, ob der geplante Verlauf der Erschliessungsstrasse die Auflagen des Gestaltungsplans D.________ einhalte.
Damit wird weder die Bewilligung der Verlegung des - in grosser Distanz zum H.________bach situierten - Fahrweges auf KTN 003.________ als solche in Frage gestellt, noch die vorstehend dargelegte, überzeugende Beurteilung des Regierungsrates hinsichtlich der Standortgebundenheit und der Einordnungsfrage im angefochtenen RRB Nr. 979/2017 (Erw. 10.1 hiervor; vgl. auch Erw. 1.4.2 Abs. 2 hiervor), welche sich auf die Fachberichte der zuständigen kantonalen Fachinstanzen abstützt (vgl. VB 130/2016-act. XXI.-02 Gesamtentscheid/ Fachberichte B2 und B3). Anzufügen ist, dass die erwähnte Auflage, auf der Talseite der Stütz- und Schutzmauer eine Böschung aufzuschütten oder - sofern dies nicht möglich sein sollte - eine Hecke aus einheimischen Sträuchern zu pflanzen (vgl. Erw. 10.1 hiervor) um die auf der Talseite in Erscheinung tretende Mauerfläche optisch möglichst klein zu halten, grundsätzlich der Begrünungs-/ Bepflanzungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 5 SBV entspricht, mit welcher im Gestaltungsplanverfahren D.________ ebenfalls den erhöhten Anforderungen an Gestaltung von Bauten und Anlagen an exponierten Hanglagen und in den Landschaftsschutzgebieten des BLN gemäss Art. 22 BauR (Minimierung der talseitigen Wirkung der Mauer) Rechnung getragen worden ist (vgl. Erw 6.1.3 m.w.H. hiervor).
11. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden gegen die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse Nr. 976/2017, Nr. 977/2017, Nr. 978/2017 und Nr. 979/2017 sowie die in diesen Beschlüssen bestätigten Baubewilligungen als unbegründet und sind abzuweisen.
12. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen), dessen Gegenstand vier mit ein und derselben Beschwerdeschrift angefochtene Regierungsratsbeschlüsse und somit faktisch vier Beschwerden waren, sind auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Die Beschwerdeführer haben zudem, unter solidarischer Haftbarkeit, den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien und der Tatsache, dass vorliegend vier Beschwerdeverfahren vereinigt worden sind, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse Nr. 976/2017, Nr. 977/2017, Nr. 978/2017 und Nr. 979/2017 vom 19. Dezember 2017 sowie die in diesen Beschlüssen bestätigten Baubewilligungen werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 6'000.-- festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt; unter solidarischer Haftbarkeit. Nachdem sie am 23. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt haben, verbleibt eine Restanz von Fr. 3'000.--, welche von den Beschwerdeführern innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen ist.
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten; unter solidarischer Haftbarkeit.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (4/R)
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner Ziff. 4 und 5 (5/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.9.2018)
den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.9.2018)
den Bezirksrat Schwyz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.9.2018)
den Regierungsrat
das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.9.2018)
das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.9.2018)
das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (A)
und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Oktober 2018
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. November 2018
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