III 2017 68 III 2017 70
Entscheid vom 27. September 2017
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. Ba, _______,
4. F.________,
5. G.________
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
10. L.________,,
11. M.________,
12. H.________,
13. O.________, Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 68) und Beigeladene (Verfahren III 2017 70), alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Franz Schuler,
Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau,
14. ** Pro Natura Schweiz**,
15. ** Pro Natura Schwyz**,
16. ** Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz**, Beschwerdeführer (Verfahren III 2017 70),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. et dipl.chem. Hans
Maurer, Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich,
gegen
1. ** Gemeinderat Steinen,**Postplatz 8, 6422 Steinen,
2. ** Amt für Raumentwicklung ARE,**Bahnhofstrasse 14,
Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. ** Regierungsrat des Kantons Schwyz,**Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen (Verfahren III 2017 68 + 70),
4. ** Q-Arena GmbH, Rossbergstrasse 33, 6422****Steinen**,
Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2017 68 + 70),
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Barmettler,
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht,
5. AD.________,
6. AE.________, ,
7. P.________,
8. Q.________, Beigeladene (Verfahren III 2017 68 + 70)
9. ** Pro Natura Schwyz,**
Beigeladene (Verfahren III 2017 68),
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hundeausbildungszentrum)
Sachverhalt:
A. Die Q-Arena GmbH mit Sitz in Steinen bezweckt Dienstleistungen im Bereich des Hundesports und der Gastronomie, namentlich den Betrieb von Hundesporthallen samt Gastronomiebetrieb, die Durchführung von Wettkämpfen und Anlässen samt Gastronomiebetrieb auch ausserhalb des Hundesports sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich des Hundesports. Die Q-Arena GmbH ist Eigentümerin der in der Gewerbezone 3 (G3) und gleichzeitig innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1604 "Lauerzersee") sowie im Gewässerschutzbereich "Au" gelegenen Grundstücke KTN 1128 und KTN 1364 (im Halte von 1'859 m2 bzw. 1'378 m2) am Gotthardweg 12 in Steinen. In der Nähe der beiden Liegenschaften befinden sich zudem die KIGBO-Objekte Nr. 05.038 (Kapelle in der Au) und Nr. 05.043 (Altbau Alters- und Pflegezentrum Au). Rund 250 m westlich liegt das Objekt Nr. 235 (Moorlandschaft Sägel/Lauerzersee) gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und rund 520 m entfernt befindet sich das kantonale Naturschutzgebiet Lauerzersee-Sägel-Schutt. Des Weiteren befinden sich in einer Distanz von rund 400 m bis 500 m die Flachmoore Nrn. 3021 (Auw) und 3023 (Widen) des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung und das Amphibienlaichgebiet Nr. 138 (Aazopf) des Bundesinventars der Amphibien-laichgebiete von nationaler Bedeutung.
Am 15. Oktober 2015 ersuchte die Q-Arena GmbH den Gemeinderat Steinen um eine Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hundeausbildungszentrums auf diesen beiden Grundstücken. Nachdem gegen das im Amtsblatt Nr. 43 vom 23. Oktober 2015 (S. 2375) publizierte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben mehrere Einsprachen eingingen, zog die Q-Arena GmbH das Baugesuch am 27. Januar 2016 wieder zurück.
B. Am 22. Februar 2016 reichte die Q-Arena GmbH beim Gemeinderat Steinen ein neues Gesuch für den Bau und Betrieb eines Hundeausbildungszentrums auf den beiden Grundstücken KTN 1128 und KTN 1364 ein, welches im Amtsblatt Nr. 8 vom 26. Februar 2016 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen wurden insgesamt über 300 Einsprachen erhoben, darunter auch diejenigen der vorstehend im Rubrum genannten Beschwerdeführer.
C.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 257 vom 22. August 2016 erteilte der Gemeinderat Steinen die Baubewilligung wie folgt:
1. Gestützt auf Art. 22 RPG, §§ 75 ff. PBG und Art. 47 BauR wird die Baubewilligung für einen Neubau Hundeausbildungszentrum am Gotthardweg 12 in Steinen unter den nachfolgenden Auflagen erteilt. Die Auflagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung und sind zwingend zu beachten.
1.1 Die nachfolgenden Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit überhaupt auf die Rechtsbehelfe eingetreten wird:
(…)
1.2 Die Baufreigabe erfolgt erst, wenn der Dienstbarkeitsvertrag (Ziffer. 3.1 der Auflagen), die Grundbuchanmerkung (Ziffer 3.4 der Auflagen), die Gastgewerbebewilligung (Ziffer 3.8 der Auflagen), die Strassenbenützung (Ziffer 3.9 der Auflagen [recte: Ziffer 3.10]), die Brandschutzvorschriften (Ziffer 3.16 der Auflagen [recte Ziff. 3.17]), das Zufahrtsverbot (Ziffer 3.20 der Auflagen [recte Ziff. 3.21]), der energetische Wärmenachweis und die Heizungsunterlagen (Ziffer 3.26 der Auflagen [recte: Ziffer 3.27]) vorliegen und genehmigt sind.
(2. Zusatzblatt Bestimmungen)
2.1 Kantonale Bewilligung
Folgende kantonale Bewilligungen werden mit dieser Baubewilligung zugestellt, wobei die Beschwerdefrist gegen die enthaltenen Auflagen mit Zustellung dieser Baubewilligung zu laufen beginnt:
Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 31. August 2016, Nr. B2016-0266 mit Auflagen (…).
3. Allgemeine Auflagen
3.1 Es ist eine Dienstbarkeit zu errichten zu Lasten des Grundstücks Nr.1175 Grundbuch Steinen und zu Gunsten der Grundstücke Nr. 1128 und 1364 Grundbuch Steinen oder (falls eine Grunddienstbarkeit aus sachenrechtlichen Gründen nicht begründet werden kann) zu Gunsten der Baugesuchstellerin (Benützung von 60 PP auf Grundstück Nr. 1175. Die Turniertage sind auf 30 Wochenend- und Feiertage begrenzt. Es sind keine Übernachtungen auf dem Areal gestattet). Die Parkplätze müssen auf dem Areal der Firma Schmidlin sichtbar gekennzeichnet sein. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
(3.2 …).
3.4 Ebenfalls hat die Gesuchstellerin dafür besorgt zu sein, dass die Besucher des Hundeausbildungszentrums sich an die vorgeschriebenen Zufahrten und Parkplatzanlagen halten. Die Zufahrt zur Liegenschaft GB 1128 und 1364 via Räbengasse - Austrasse - Gotthardweg ist nicht gestattet. Diese öffentlichrechtliche Auflage ist im Grundbuch anzumerken.
3.5 Für die Turnieranlasse sind vorgängig (mindestens 6 Monate vorher) die nötigen Bewilligungen mit allen Auflagen bei der Gemeinde Steinen einzuholen. Pro Jahr max. an 10 Sonn- und Feiertagen und an 20 Samstagen. In den Sommermonaten Juli und August sind keine Hundeturniere gestattet.
3.6 Trainingslektionen, Seminare sowie Wettkämpfe dürfen nur in der Indoor-Anlage stattfinden. Ausserhalb des Gebäudes ist es dem Veranstalter verboten mit den Hunden zu arbeiten. Die Nutzung des Hundeausbildungszentrums beschränkt sich auf das eingereichte Konzept bzw. auf eine Hundeschule. Es ist verboten, eine Hundetierzucht, ein Hundehotel oder ein Hundetierheim auf dem Areal zu betreiben.
(3.7 …).
3.8 Die Baugesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass vor Inbetriebnahme eines Gastgewerbes um Erteilung einer Gastgewerbebewilligung nachgesucht werden muss. Die Öffnungszeiten eines solchen Gastgewerbebetriebes werden bereits im Rahmen der vorliegenden Baubewilligung wie folgt verfügt: Montag bis Freitag von 08.00 bis max. 22.00 Uhr. Samstag, Sonntag und Feiertage von 7.30 bis 20.00 Uhr.
3.9 Das Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen des Hundeausbildungszentrums an Dritte für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke bedarf separater Anlassbewilligungen. Die Öffnungszeiten gemäss Ziff. 3.8 vorstehend gelten sinngemäss auch für allfällige Anlassbewilligungen an Dritte.
3.10 Die Baugesuchstellerin ist Mitglied der Flurgenossenschaft AF.________-R.________. Das schriftliche Einverständnis für die Strassenbenützung Gotthardweg (Eigentümerin: T.________, AF.________, Steinen) muss vor Baubeginn eingeholt werden und ist zwingend zu beachten.
3.11 Es sind auf dem Areal auf Kosten der Gesuchstellerin genügend Robidog-Behälter aufzustellen und zu unterhalten. Ebenfalls sind zusätzlich an Turnieranlässen Robidog-Behälter zu stellen und zu unterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Entfernungs- und Beseitigungspflicht für Hundekot (§ 2 Abs. 2 HuG i.V.m. § 12 Abs. 1 HuG) gebüsst werden kann.
3.12 Im Kanton Schwyz besteht Leinenpflicht. Die Gesuchstellerin hat diesbezüglich alles Nötige zu unternehmen, z.B. mit Infotafeln. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983, HuG, i.V.m. § 12 Abs. 1 HuG) Sanktionen nach sich zieht.
3.13 Das Areal liegt innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1604 "Lauerzersee"). Die Gesuchstellerin hat diesbezüglich alles zu unternehmen, um dieses Gebiet zu schützen, z.B. mit Infotafeln. Es wird darauf hingewiesen, dass das Wegwerfen von Kleinabfällen gebüsst werden kann (§ 20 StrG).
3.21 Das einwandfreie Befahren und Begehen des Gotthardwegs muss für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet sein. Hierzu ist auch das Zusatzblatt zur Baubewilligung zu beachten. Das Parkieren auf dem Gotthardweg ist untersagt. Speziell wird darauf hingewiesen, dass sämtlicher Verkehr ab Baubeginn über die Zufahrt Goldauerstrasse - Frauholzstrasse und umgekehrt zu erfolgen hat. Die Zufahrt via Räbengasse - Austrasse darf nicht benützt werden. Diese Anordnungen sind auch nach der lnbetriebnahme der Gewerbebaute zu beachten. Diese öffentlichrechtliche Auflage ist im Grundbuch anzumerken. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, damit dieser Weisung nachgekommen wird.
Die Gesuchstellerin ist unter anderem verpflichtet, die Unternehmen darüber zu informieren (in Werkverträge integrieren).
(3.22 - 3.32 …).
(4.-5. Gebühren/Rechtsmittel/Zufertigung).
C.2 Mit Gesamtentscheid vom 31. August 2016 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Baubewilligung "unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff." (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit von ihnen kantonale Belange betroffen waren (Disp.-Ziff. 2). Vorbehalten blieben die Einspracheentscheide und die Baubewilligung der Gemeinde; diese wurde eingeladen, die Empfehlungen der kantonalen Stellen (namentlich Kap. II, Ziffer 2b [betr. Umweltschutz: Licht-immissionen]) zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen (Disp.-Ziff. 4).
D.1 Gegen den GRB Nr. 257 vom 22. August 2016 (Versand am 1.9.2016) liessen A.________ und Mitbeteiligte (vorstehende Beschwerdeführer Ziff. 2 bis 13) mit Eingabe vom 22. September 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 218/2016 [Verfahren I]):
1. Die Bewilligung Nr. 257 des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016 für den Neubau eines Hundeausbildungszentrums, Gotthardweg 12, 6422 Steinen, seien als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.
(2./3 zweiter Schriftenwechsel; Kostenfolgen).
D.2 Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhoben auch die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Schwyz, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie BirdLife Schwyz Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 223/2016 [Verfahren III]):
1. Der kommunale Einspracheentscheid vom 22. August 2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern;
2. Es sei eventualiter sicherzustellen, dass ein umsetzungsfähiges Konzept zur Vermeidung jeglicher zusätzlicher Störungen durch vermehrten Hundeauslauf im Umfeld des Flachmoors von nationaler Bedeutung am Lauerzersee durch die Beschwerdegegnerin ausgearbeitet werde, dass die zu treffenden Massnahmen rechtlich und finanziell gesichert seien, sodass neue Störungen absolut ausgeschlossen werden können;
3. Alles unter Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin.
D.3 Am 22. September 2016 hatte auch die Q-Arena GmbH Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 219/2016 [Verfahren II]):
1. Dispositiv-Ziff. 3.6 erster und zweiter Satz und Dispositiv-Ziff. 3.10 des Beschlusses des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 seien ersatzlos aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziff. 3.5 des Beschlusses des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 sei insoweit aufzuheben, als zur Auflage gemacht wird, dass jeder Turnieranlass einer vorgängigen Bewilligung bedarf.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Ebenfalls am 22. September 2016 hatten verschiedene Stimmberechtigte beim Gemeinderat Steinen ein Initiativbegehren eingereicht mit dem Antrag auf Ergänzung von Art. 33 Abs. 1 des Baureglements wonach in den Gewerbezonen insbesondere Bauten und Anlagen für den Betrieb von Hundesport, Hundeausbildungen, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung unzulässig sein sollten. Mit GRB Nr. 350 vom 28. November 2016 trat der Gemeinderat Steinen auf dieses Initiativbegehren nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 215/2017 vom 21. März 2017 entschied der Regierungsrat in den Verfahren VB 218/2016 (Verfahren I), 219/2016 (Verfahren II) und 223/2016 (Verfahren III) wie folgt:
1. Die Beschwerden I und III werden abgewiesen. Die Beschwerde II wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 3.10 des Beschlusses der Vor-instanz 1 vom 22. August 2016 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde II ebenfalls abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern III auferlegt. Je ein Sechstel (je Fr. 500.--) werden der Beschwerdeführerin II und der Gemeinde Steinen auferlegt. (…).
3. Der Beschwerdeführerin II resp. Beschwerdegegnerin I/III wird eine leicht reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2100.-- zugesprochen. Je Fr. 900.-- sind von den Beschwerdeführern I und III zu tragen. Fr. 300.-- gehen zulasten der Gemeinde Steinen.
(4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
G.1 Gegen diesen RRB Nr. 215/2017 (Versand am 28.3.2017) lassen A.________ und weitere zwölf Mitbeteiligte (vgl. vorstehendes Rubrum Ziff. 1 bis 13) mit Eingabe vom 18. April 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid Nr. 215/2017 des Regierungsrates des Kts. Schwyz vom 21.3.2017 sei aufzuheben.
Die Baubewilligung des Gemeinderates Steinen vom 22.8.2016 und der Gesamtentscheid des ARE vom 31.8.2016 seien als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben.
2. Das beschwerdegegnerische Baugesuch sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens, zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat (oder an den Regierungsrat) zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen.
G.2 Mit Eingabe vom 21. April 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) lassen auch die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Schwyz und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz gegen den am 5. April 2017 zugestellten RRB Nr. 215/2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates (Nr. 215/2017) und die darin bestätigte Baubewilligung seien aufzuheben. Der Fall sei zur Fortsetzung des Verfahrens (Ausarbeitung und Anordnung eines Schutzkonzepts zur Vermeidung zusätzlicher Störungen durch Hunde auf die Schutzgebiete von nationaler Bedeutung am Lauerzersee) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das vorgenannte Konzept durch das Verwaltungsgericht zu erstellen bzw. von der Beschwerdegegnerin erstellen zu lassen und gegenüber ihr verbindlich anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H. Mit Schreiben vom 28. April 2017 verzichten die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 unter Verweis auf ihre Beschwerde auf eine Vernehmlassung im Verfahren III 2017 70. Das ARE äussert sich mit einer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 zu den beiden Beschwerden und beantragt neben der Verfahrensvereinigung sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Das Sicherheitsdepartement verweist mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss; nachdem die Beschwerdeführer nichts vorbrächten, wozu sich der Regierungsrat nicht bereits geäussert habe, werde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit je separaten Beschwerdeantworten vom 26. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 im Verfahren III 2017 68 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. April 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen, und im Verfahren III 2017 70, auf die Beschwerde vom 21. April 2017 sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gemeinderat beantragt mit separaten Vernehmlassungen vom 31. Mai 2017 für die beiden Verfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf das Rechtsmittel überhaupt eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beigeladenen Ziff. 5 bis 8 haben sich nicht vernehmen lassen.
I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 halten die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 an ihren Anträgen vom 18. April 2017 fest.
Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 replizieren am 16. Juni 2017 und halten ebenfalls an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
J. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 äussert sich mit Eingabe vom 5. Juli 2017 zur Replik der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die geplante zweigeschossige Baute hat im Wesentlichen einen rechteckigen Grundriss mit einer Länge von rund 55 m und einer Breite von rund 21 m. Im Untergeschoss befinden sich die Trainingshalle (mit einer Bruttofläche von 898.17 m2), ein Warteraum, Technik, sanitarische Einrichtungen sowie das Treppenhaus; im Erdgeschoss befinden sich neben dem Luftraum (Bruttofläche von 897.21 m2) das Betriebsleiterbüro, Theorie- und Aufenthaltsraum, (Bistro-)Küche und Terrasse (47.24 m2, im Nordostbereich) sowie Treppenhaus. Auf dem Nordwestteil des Grundstückes KTN 1128 sind insgesamt 46 Parkplätze, auf dem Nordostteil des Grundstückes KTN 1364 sechzehn Parkplätze, total also 62 Parkplätze, vorgesehen (vgl. Allgemeiner Projektbeschrieb, Grundrissplan vom 22.2.2016 im Massstab 1:100). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 19. Oktober 2015 mit der Schmidlin Holzbau AG hat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 das Recht, ausserhalb der Arbeitszeit, an bestimmten Durchführungsdaten von Agilityturnieren, die auf 30 Wochenend- und Feiertage begrenzt sind, 64 Fahrzeugabstellplätze auf dem Grundstück KTN 1175 zu benützen, womit an den betreffenden Daten insgesamt 126 Parkplätze zur Verfügung stehen.
Die Erschliessung ist über den bestehenden Gotthardweg vorgesehen. Gegenüber dem Grundstück KTN 1048 (Landwirtschaftszone) wird das Terrain mit einer maximal 1.2 m hohen Grenzmauer abgegrenzt und seitens der Ausbildungshalle mit Aushubmaterial aufgefüllt.
Laut dem Konzeptbeschrieb ist die Zufahrt nur über die offizielle Frauholzstrasse zugelassen. An Turniertagen werde der Verkehr mit Beschilderungen und Verkehrsdienst auf die Parkplätze geleitet. Fehlbare Autofahrer und Falschparker würden kontrolliert und umgehend umparkiert. Bei 50 Teams jeweils am Vor- und Nachmittag sei mit je 42 Parkplätzen zu rechnen. Hinzu kämen zwölf Helfer-Parkplätze, womit bei 120 Parkplätzen eine Reserve von 24 Parkplätzen über die Mittagspause bestehe. Für die Vorbereitung der Sporthunde habe es auf dem Areal genügend Platz. Auf dem Areal habe es auch ein Hunde-WC. Diejenigen Hundehalter, welche an den Turnieren einen kleinen Spaziergang machen würden, würden an die Steineraa gelenkt, wo mehrere Robidog aufgestellt würden. Der Weg zum See, zum Altersheim und zur Familie K. werde als Hundespaziergang-Verbot deklariert und beschildert. Als Öffnungszeiten werden werktags 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an den Wochenenden bei Turnierbetrieb 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr deklariert. Turniere finden von September bis Juni, nicht aber im Juli und August statt. Während der Betriebsferien (letzte Juli-Woche und bis Mitte August) soll die Arena für alle Aktivitäten geschlossen bleiben. Übernachtungen auf dem Areal und auf den umliegenden öffentlichen Parkplätzen würden nicht geduldet.
Dem Konzeptbeschrieb sind die Pläne "Spaziergangkonzept: Turnierbetrieb" sowie "Verkehrskonzept" und ein Beispiel für den Zeitplan eines Turniertages beigelegt.
2.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18. Januar 2012 Erw. 1).
Der Regierungsrat hat drei Beschwerden vereinigt (vgl. vorstehend Ingress lit. D und F), weil die drei Beschwerdeverfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und das gleiche Bauvorhaben betreffen. Was den Sachverhalt und die Parteien anbelangt, hat er eingeräumt, dass es sich (nur) "zumindest teilweise" um dieselben handelt. Er hat auch festgehalten, dass "weitestgehend" die gleichen Rechtsfragen betroffen sind. Diesbezüglich ist festzuhalten bzw. zu präzisieren, dass die drei Beschwerden einen unterschiedlichen Fokus aufweisen. Dies gilt namentlich (und offensichtlich) für die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Bauherrschaft), welche im Unterschied zu den beiden anderen Beschwerden (dreizehn Privatpersonen; Umweltschutzverbände) nicht auf die Aufhebung der Baubewilligung abzielte, sondern vielmehr auf die Streichung von Auflagen. Die unterschiedliche Stossrichtung der drei Beschwerden findet ihren Niederschlag spätestens bei der Regelung der Kostenverlegung und Parteientschädigung (hierzu vgl. nachstehend Erw. 7). Bei einer Konstella-tion wie der vorliegenden kann sich eine Verfahrensvereinigung, auch wenn sie noch vertretbar ist, − gerade auch mit Blick auf einen allfälligen Weiterzug − als unzweckmässig erweisen. Nachdem der Regierungsrat die Verfahren vereinigt hat und nur die beiden im regierungsrätlichen Verfahren (gänzlich) unterliegenden Beschwerde führenden Parteien den Regierungsratsbeschluss angefochten haben, ist die Verfahrensvereinigung dennoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizubehalten.
2.2.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen geprüft. Da insbesondere der Beschwerdeführer Ziff. 1 lediglich rund 150 m vom Bauvorhaben entfernt wohne und sehr wahrscheinlich von den Lärm- und Verkehrsimmissionen des Hundeausbildungszentrums betroffen sein dürfte, sei auf die Beschwerde (im Verfahren I) auf jeden Fall einzutreten (Erw. 3.5).
Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 17 führte der Regierungsrat aus, diese machten geltend, das Bauvorhaben könne in einem BLN-Gebiet insbesondere wegen der negativen Auswirkungen auf die umliegenden Naturschutzgebiete nicht bewilligt werden; sie rügten mithin die Verletzung von Bestimmungen, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienten, und seien zur Anfechtung der Baubewilligung legitimiert (Erw. 4.3).
2.2.2 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann gemäss § 82 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt (§ 37 Abs. 1 PBG), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner Personen, Organisationen und Behörden ermächtigt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 Abs. 2 PBG).
2.2.3 Was die rechtlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Privater anbelangt, kann vorab auf die Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden (angefochtener Entscheid Erw. 3.1 f. mit Hinweis auf EGV-SZ 2009 B 1.1 Erw. 2.3; vgl. auch VGE III 2016 28 vom 21.12.2016 Erw. 1.5.1).
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Sie wird bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 Metern von einem Bauprojekt wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (BGE 136 II 281 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3 und 2.4, in: URP 2012 692; 1C_198/2012 vom 26.11.2012; z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen, vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 39; R. Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in: ZBl 2015 S. 347 ff.). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Zahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. Unter Umständen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4, in: URP 2013 S. 749 und ZBl 2014 S. 391). Erst in diesen Fällen, d.h. bei einer grösseren Entfernung als der "Daumenregel" eines Abstandes von 100 m, bedarf die besondere Betroffenheit einer näheren Erörterung (Wiederkehr, a.a.O., S. 352 mit FN 29 [Hinweise auf die Rechtsprechung]).
Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerverkehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind. Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht, bei geringen Verkehrsmengen bereits einer etwas kleineren Zunahme. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens die Verkehrszusammensetzung − etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen-Anteils − erheblich verändert (Bundesgerichtsurteil 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4 mit Hinweisen).
Unter den dargelegten Voraussetzungen wird auch die Beschwerdelegitimation eines Mieters oder Pächters bejaht (Bundesgerichtsurteile 1P.22/2005 vom 1.3.2005 Erw. 2.2; 1A.78/2003 vom 20.6.2003 Erw. 2.2; 1P.746/2000 vom 11.5.2001 i.Sa. B. u. B. u. B. vs. Gemeinderat Wollerau, Erw. 1a).
2.2.4 Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 ist der Beschwerdeführer Ziff. 1 Pächter des östlich, südlich und westlich an die Bauliegenschaften angrenzenden Grundstückes KTN 1048 und Eigentümer der Baurechtsparzellen KTN AS.________ und KTN AT.________. Der Abstand der (Baurechts-)Liegenschaften KTN AS.________ und KTN AT.________ von der Bauliegenschaft beträgt ebenfalls klarerweise weniger als X m. Die Beschwerdeführerin Ziff. 5 ist Eigentümerin des Grundstückes KTN AU.________, welches nur durch die Autobahn und den Gotthardweg von der Bauliegenschaft KTN 1364 getrennt ist; die Beschwerdeführerin Ziff. 6 ist Eigentümerin des Grundstückes KTN AV.________ westlich der Steineraa in einer Distanz ebenfalls von weniger als X m zur Bauliegenschaft; mithin ist auch die Beschwerdelegitimation dieser beiden Beschwerdeführerinnen gegeben. Demgegenüber befindet sich das Grundstück KTN AW.________ des Beschwerdeführers Ziff. 2 in einer Distanz von rund Y m von der Bauliegenschaft KTN 1128 entfernt. Seine Beschwerdelegitimation kann mithin nicht (mehr) ohne weiteres bejaht werden. Das gleiche gilt für den Beschwerdeführer Ziff. 11 als Eigentümer einer Stockwerkeinheit auf dem Grundstück KTN AX.________, das sich über Z m von den Bauliegenschaften entfernt befindet, wie auch für den Beschwerdeführer Ziff. 7, der über Z m vom Baugrundstück entfernt wohnt. Ebenso befinden sich die Liegenschaften der übrigen Beschwerdeführer (Ziff. 3, 4, 8-10, 12-13) bzw. wohnen diese in einer Distanz von über rund X m Entfernung. Unter diesen Beschwerdeführern befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin Ziff. 4, soweit ersichtlich, am Nächsten zur Bauliegenschaft, jedoch in einer Distanz von knapp 200 m.
2.2.5 Aufgrund der "Verkehrsprognose und Lärmgutachten" der bpp Ingenieure AG vom 24. Juni 2016 ist auf der Frauholzstrasse (Messquerschnitt bei Nr. 29) mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von rund 1'675 zu rechnen. Der Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen (an Turniertagen), was einer Verkehrszunahme von rund 13.5 % oder einer Lärmzunahme von nur rund 0.2 dB(A) entspricht, ist nicht wahrnehmbar. Mithin können sich die Beschwerdeführer, deren Beschwerdelegitimation sich nicht bereits aus der geographischen Nähe zu den Bauliegenschaften ergibt, nicht auf die durch das Bauvorhaben verursachten Lärmimmissionen berufen. Solche ergeben sich auch nicht aus dem allfälligen Hundegebell, da einerseits ausserhalb des Gebäudes mit den Hunden nicht gearbeitet werden darf und anderseits ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Hundegebell in einer Distanz von über 100 m − zumal wenn weitere Gebäude und/oder (Auto-)Strassen dazwischen liegen − nicht mehr als
Lärmimmission wahrgenommen wird (vgl. nachstehend Erw. 4.9.5). Aus dem gleichen Grund (Indoor-Veranstaltungen) können auch anderweitige, an und für sich und möglicherweise grossflächig wirkende Immissionen wie Lautsprecherdurchsagen, Besucher- und Wirtschaftslärm − wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Immissionen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben überhaupt generiert werden − verneint werden, und lässt sich aus deren Geltendmachung nichts für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ableiten. Organisierte Hundespaziergänge sind entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 (Beschwerde S. 5 oben) nicht vorgesehen. Wenig greifbare (und belegte) Mutmassungen über Verunreinigungen von Strassen, Wegen und Wiesen, Bissverletzungen etc. wie auch betreffend Zufahrtswege zur Bauliegenschaft für eigene (sportliche) Aktivitäten begründen ebenfalls keine Beschwerdelegitimation.
2.3.1 Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie Pro Natura Schweiz sind als gesamtschweizerisch tätige Organisation im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes grundsätzlich zur Beschwerde gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 und Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden (Art. 12 Abs. 1 NHG) befugt (vgl. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076] vom 27.6.1990 Ziff. 4 und 6). Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen (Art. 12 Abs. 5 NHG).
Die Verbandsbeschwerde steht offen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden, die − als ungeschriebenes Erfordernis (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Rz. 172) − in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG ergehen (Art. 12 NHG), bzw. gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP erforderlich ist (Art. 55 Abs. 1 USG).
Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist gemäss BGE 139 II 271 (Erw. 9.3, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 118 Ib 11 Erw. 2e; BGE 117 Ib 92 Erw. 3a) in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist. In seinem Zuständigkeitsbereich ist der Bund gemäss Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verpflichtet, auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumt Art. 12 NHG den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzverbänden ein Beschwerderecht ein, damit sie den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben notfalls gerichtlich Geltung verschaffen können. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt nicht voraus, dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird; es genügt vielmehr, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen. Solche Bestimmungen sind insbesondere im NHG enthalten; sie können sich aber auch aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung ergeben (z.B. Erfordernis der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979; Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991; Voraussetzungen für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes über die Fischerei [BGF; SR 923.0] vom 21.9.1991). Natur- und Heimatschutzverbände sind zur Beschwerde gegen ordentliche Baubewilligungen und Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 139 II 271 Erw. 10.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Im Gesamtentscheid vom 31. August 2016 (S. 6 f. Ziff. 3) hat das ARE auch den Fachbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (Natur- und Landschaftsschutz) wiedergegeben. Es hat auf die Situierung der Bauliegenschaften in einem BLN-Gebiet und die in der Nähe gelegene(n) Moorlandschaft, Flachmoorgebiete und Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung hingewiesen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) und den in Art. 6 Abs. 1 NHG postulierten ungeschmälerten Erhalt respektive die grösstmögliche Schonung der Objekte von nationaler Bedeutung angeführt. Hieraus hat das ARE einerseits erhöhte Anforderungen an die landschaftliche Einpassung abgeleitet und auch verlangt. Anderseits hat es die Befürchtungen der Einsprecher betreffend die Störung dieser Schutzobjekte durch vermehrte Spaziergänger mit Hunden als nicht unbegründet bezeichnet.
In der Verwaltungsbeschwerde vom 28. September 2016 haben sich die Beschwerde führenden Umweltschutzvereinigungen einlässlich zur Störungsproblematik in den Biotopen von nationaler Bedeutung, innerhalb des BLN-Objektes und der Moorlandschaft geäussert und in diesem Lichte die Baubewilligung gerügt. Es ist dem Regierungsrat mithin beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 4.3), dass die Beschwerdelegitimation auch der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 gegeben ist. Da es keiner Legitimation zum Argument bedarf (vgl. VGE III 2015 61 vom 26.8.2015 Erw. 1.2.3; VGE III 2014 55 vom 29.10.2014 Erw. 2.2; VGE III 2012 104 vom 18.10.2012 Erw. 5.1; VGE 539/96 vom 29.8.1996 Erw. 4a), sind die beschwerdebefugten Umweltschutzverbände entsprechend grundsätzlich auch mit allen Rügen zu hören.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin Ziff. 15 wurde von der Beschwerdeführerin Ziff. 14 am 17. Oktober 2016 auch ordnungsgemäss bevollmächtigt (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG; Beilagen 2 und 3 zur Replik der Beschwerdeführer im Verfahren III 2017 70). Ebenso hat der Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 13. April 2017 seine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin Ziff. 16 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 4 des regierungsrätlichen Verfahrens VB 223/2016 tritt im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Beschwerdeführerin in Erscheinung.
2.3.4 Soweit auf die Verwaltungsbeschwerde ohne Nachweis der Vertretungsbefugnis eingetreten worden sein sollte (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin Ziff. 4 S. 4 ff. Ziff. 4-6), ist an § 16 VRP zu erinnern. Liegt keine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vor, kann die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde (Abs. 2). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 bzw. deren (Rechts-)Vertreter auf erstes Verlangen der Vorinstanzen ihre Vertretungsbefugnis nachgewiesen hätten.
2.4 Der Eventualantrag der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 wurde in ähnlicher Form bereits im regierungsrätlichen Verfahren gestellt. Mit der Einsprache vom 17. März 2016 machten sie bereits die Nichtvereinbarkeit mit den Schutzzielen der umliegenden Biotope geltend. Dem Schutz dieser Biotope vor allfälligen negativen Auswirkungen des Bauvorhabens dienen verschiedene Auflagen der Baubewilligung (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeantwort vom 15.5.2017 im Verfahren III 2017 70, S. 10 ff. Ziff. 7.2) wird der Verfahrensgegenstand nicht ausgeweitet.
3.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen verschiedene Verfahrensmängel. Die Einspracheantwort sei nicht zugestellt worden; es seien ihnen Entscheidgrundlagen (Lärmschutznachweis der bpp AG vom 24.6.2016) vorenthalten worden. Eine vorzeitige Erteilung der Baubewilligung vor dem Gesamtentscheid des ARE sei unzulässig. Unzulässigerweise sei auch bereits die Baufreigabe erteilt worden. Eine derart gehäufte und krasse Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten müsse zur Nichtigerklärung des Verfahrens bzw. der angefochtenen Bauentscheide führen. Allein schon die Verletzung der Koordinationsgebotes würde ein solches Vorgehen rechtfertigen (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 1).
3.2 Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Baubewilligung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Rekurs oder Beschwerde von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise nichtig, wenn (kumulativ) der ihr anhaftende Mangel besonders schwer (i) und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (ii) und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (iii). Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1C_64/2011 vom 9.6.2011 Erw. 3.3). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 133 II 366 Erw. 3.2). Beispielsweise kann die Verletzung von Ausstandsregeln und somit der Garantie des unabhängigen Richters ausnahmsweise, in besonders schwer wiegenden Fällen, die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben (Bundesgerichtsurteil 1C_198/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2). Im gleichen Entscheid wurden die Rügen, das Baugesuch halte in drei Punkten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und die Baubewilligung sei den Anstössern nicht zugestellt worden, zwar als erhebliche Mängel anerkannt, ohne dass sie indessen zur Nichtigkeit führten, wobei betreffend die Zustellung die Gründe, welche zum Verzicht auf die Zustellung führten, für unmassgeblich erklärt wurden (Erw. 2.3).
3.3.1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren (zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen; Art. 25 Abs. 1 und 1bis RPG). Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann (gemäss Art. 25a Abs. 2 RPG) die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (lit. a); sie sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b); holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit. c) und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG).
Die Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde sind gewährte Baubewilligungen grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren (BGE 111 Ib 213
Erw. 6 S. 221 ff.; Urteil 1C_404/2009 vom 12.5.2010 Erw. 2.2, publ. in Pra 2011 Nr. 16 S. 114). Dies gilt jedenfalls, wenn die kantonale Behörde keine Kenntnis vom Baugesuch hatte und deshalb auch nicht stillschweigend zugestimmt hat (Bundesgerichtsurteil 1C_500/2016 vom 30.5.2017 Erw. 3.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 111 Ib 213 Erw. 6 und BGE 132 II 21 Erw. 3.2.2).
3.3.2 Bewilligungsbehörde im Kanton Schwyz ist grundsätzlich der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG; vgl. § 81 Abs. 1 PBG). Über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleichzeitig zuzustellen (§ 81 Abs. 2 PBG).
Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvorhaben allen anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 83 Abs. 2 PBG). Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren (§ 83 Abs. 3 PBG). Das ARE ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung. Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig (§ 3 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind (§ 40 Abs. 1 PBV). Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantonale Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen (§ 40 Abs. 3 PBV). Das ARE verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fach-instanzen die kantonale Baubewilligung (§ 43 Abs. 1 PBV).
Die Bestimmungen des kantonalen Rechts gehen nicht, jedenfalls nicht entscheidend, über die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Koordinationspflicht hinaus.
3.3.3 Vorliegend ist der Gemeinderat − soweit es in seine Beurteilungszuständigkeit fiel − "unabhängig" vom Gesamtentscheid des ARE auf die Einsprachen eingegangen (Baubewilligung S. 2 ff. lit. A). In Ziff. 2.1 des Beschlusses vom 22. August 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1) hat er auf die im Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016, der der Baubewilligung beigelegt wurde, formulierten Auflagen der verschiedenen kantonalen Ämter verwiesen. Der Versand der Baubewilligung erfolgte entsprechend erst am 1. September 2016. Auch wenn über die kommunale Baubewilligung sinnvollerweise erst nach Eingang des kantonalen Gesamtentscheides Beschluss gefasst wird (zumal angesichts des Antragsrechts der kantonalen Fachstellen betreffend die Aufnahme einer Bestimmung für Bereiche in der kommunalen Zuständigkeit in die Baubewilligung), kann im Vorgehen des Gemeinderates keine Verletzung des Koordinationsgebotes gesehen werden. Ein Antrag einer kantonalen Fachstelle für einen Bereich kommunaler Zuständigkeit wurde nicht gestellt. Für eine allfällige anderweitige (materielle) Koordination zwischen dem kantonalen Gesamtentscheid des ARE und der kommunalen Baubewilligung bestand ebenfalls kein Anlass. Andernfalls hätte der Gemeinderat noch auf seine noch nicht eröffnete Baubewilligung zurückkommen und die entsprechenden Anpassungen vornehmen können/müssen, was indes, wie gesagt, nicht erforderlich war. Der Regierungsrat hat mithin zu Recht, da keine Rechtsverletzung vorliegt, auch keine Nichtigkeit der Baubewilligung erkennen können. Hieran ändert die Tatsache, dass die Baubewilligung nicht erkennen lässt, ob der Gemeinderat die Frage der Lichtimmissionen geprüft hat, nichts; hierbei handelte es sich nur um die (unverbindliche) Empfehlung einer kantonalen Stelle (vgl. vorstehend Ingress lit. C.2; vgl. nachstehend Erw. 4.10).
Selbst wenn auf eine Verletzung des Koordinationsgebotes erkannt werden müsste, könnte hierin im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung, welche zwar zu Art. 25 Abs. 2 RPG (betreffend Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen) ergangen ist, welche aber zweifelsohne auch auf die vorliegende Konstellation Geltung haben muss, keine Nichtigkeit erkannt werden. Das ARE als zuständige kantonale Behörde hatte vollumfängliche Kenntnis vom Baugesuch und seine Zustimmung − unter Auflagen − auch explizit erteilt.
3.4.1 Die Nichtzustellung einer Einspracheantwort und die Vorenthaltung von Entscheidgrundlagen ist zweifelsohne als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. Ein vorzeitiger Baubeginn bzw. eine vorzeitige Baufreigabe stellt hingegen eine Baurechtsverletzung (§ 85 PBG) dar.
3.4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör − trotz dessen formellen Charakters − geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Bundesgerichtsurteil 1C_457/2011 vom 4.4.2012 Erw. 4.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteil 1C_457/2011 vom 4.4.2012 Erw. 4.1; 8C_84/2009 vom 25.1.2010 Erw. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 Erw. 2.2; 132 V 387 Erw. 5.1).
3.4.3 Wie bereits der Regierungsrat festgestellt hat (angefochtener Entscheid Erw. 6.2) lässt sich den Akten (unter Einschluss der Baubewilligung sowie dem Gesamtentscheid des ARE) nicht entnehmen, ob die Einspracheantwort der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Bauherrin) vom 19. April 2016 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde. Der Gemeinderat äussert sich hierzu mit seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 nicht. Indessen kann hierin mit dem Regierungsrat keine einer Heilung im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht zugängliche schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden.
3.4.4 Die "Verkehrsprognose und Lärmschutznachweis" der bpp Ingenieure AG vom 24. Juni 2016 wurde im Auftrag, den die Gemeinde in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes am 17. Juni 2016 erteilte, erstellt, um den Nachweis zu erbringen, "dass die Bestimmungen für Neubauten gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind" (S. 2 Ziff. 2). Im mitangefochtenen GRB wird auf diesen Lärmschutznachweis Bezug genommen (S. 4 f. Ziff. 5). Dieser Lärmschutznachweis wurde vor der Beschlussfassung des Gemeinderates auch der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 nicht zugestellt (vgl. Verfahren III 2017 68 Bg-act. 2; RR-act. IV/03). Dies ändert zwar nichts an der Verletzung des rechtlichen Gehörs; indessen wurden Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin immerhin gleich behandelt, womit der Grundsatz der "gleich langen Spiesse" gewahrt blieb. Wesentlich ist die Tatsache, dass im regierungsrätlichen Verfahren die Existenz des Lärmschutznachweises bekannt und insbesondere auch aktenkundig war. Soweit ersichtlich haben sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht darauf bezogen und die Lärmproblematik auch nicht ins Zentrum ihrer Argumentation gestellt (vgl. Beschwerde vom 22.9.2016 S. 4 Ziff. 10; Replik vom 12.12.2016 S. 4 f. Ziff. 11). Auch diesbezüglich ist die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als erheblich zu qualifizieren. Sie war im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren heilbar und wurde auch geheilt.
Soweit die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 die Rüge der vorenthaltenen Entscheidgrundlagen unter Verweis auf § 57 Abs. 1 VRP als nicht zu hörend erachtet (Vernehmlassung im Verfahren III 2017 68 S. 7; vgl. ebenso betreffend weitere Rügen S. 9 ff., S. 14, S. 17 ff.; Vernehmlassung im Verfahren III 2017 70 S. 10 Ziff. 7.1, S. 12 Ziff. 7.3, S. 13 Ziff. 8.2), ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in letzter Zeit immer wieder betont hat, dass sich im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ein zurückhaltender Ausschluss von Noven aufdrängt (vgl. statt vieler VGE III 2014 44 vom 28.1.2015 Erw. 1.5.2; vgl. Donatsch, in: Kommentar VRG, § 52 N 16 ff. und 26 ff.). Mithin hat der von der Beschwerdegegnerin angerufene § 57 Abs. 1 VRP im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Im Rahmen der laufenden Teilrevision der Justizgesetzgebung ist denn auch eine Änderung von § 57 VRP vorgesehen ("Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen" bei gleichzeitiger Aufhebung von Absatz 2; vgl. RRB Nr. 473/2017 vom 20.6.2017 betr. Teilrevisionen der Justizgesetzgebung, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zu einem ersten Paket, S. 32 sowie S. 18 des Erlassentwurfs). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 kann auch nicht gesagt werden, Dispositiv-Ziff. 1 des Baubewilligungsbeschlusses vom 22. August 2016 sei unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 6.1), nachdem die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 mit der Verwaltungsbeschwerde vom 22. September 2016 (wie auch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18.4.2017) integral die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des GRB Nr. 257 vom 22. August 2016 wie auch des Gesamtentscheides des ARE vom 31. August 2016 beantragten.
3.4.5 Bei der gerügten "unzulässigen Baufreigabe" handelt es sich um eine von der Baukommission Steinen am 7. Juni 2016 im vereinfachten Verfahren (unter Verzicht auf eine Ausschreibung) erteilte Bewilligung, die Parzelle KTN 1128 mit 40 cm Kies einzudecken und auf der Parzelle KTN 1364 ein Humusdepot zu errichten (Verfahren III 2017 68 Bg-act. 4). Die Zuständigkeit der Baukommission Steinen ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 20.4.1990. Sie ist Bewilligungsbehörde, wenn nicht Bewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone betroffen sind und gleichzeitig kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind oder ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist (in diesen Fällen ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde). Ergänzend weist die Gemeinde vernehmlassend darauf hin (S. 2 Ziff. 4), dass die Situation mit den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 besprochen worden und keine Einwände vorgebracht worden seien, was von diesen jedoch bestritten wird (Stellungnahme der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 vom 8.6.2017 S. 1 Ziff. 2). Es ist jedoch erstellt, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter beim Gemeinderat Steinen mit Schreiben vom 15. März 2017 in dieser Sache interveniert haben und sich mit der erhaltenen Auskunft offensichtlich zufrieden gaben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mit Hinweis auf Beilage 3), d.h. die baulichen Massnahmen als rechtmässig anerkannten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 (Beschwerde S. 8 f.) bestehen keine Anhaltspunkte dafür und lassen sich solche auch nicht den Planunterlagen sowie dem Baubeschrieb entnehmen, dass es sich bei der Eindeckung mit Kies und der Errichtung eines Humusdepots um die erste Etappe bzw. eine Teil-Ausführung des geplanten Bauvorhabens handelt.
3.5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen weiter eine unvollständige Bauausschreibung und unvollständige sowie ungenügende Baugesuchsunterlagen.
Von Anlagen und/oder Nutzungen auf andern Grundstücken bzw. ausserhalb der Baugrundstücke sei nirgends die Rede gewesen; dies hätte auch nicht angenommen werden müssen. Konkret sprechen die Beschwerdeführer die "Hunde-Spaziergänge", die Parkplätze auf dem Grundstück KTN 1175, und die Innen- und Aussenwirtschaft an. Die Nutzungen ausserhalb des Areals seien nicht einmal bewilligt worden. Für die Nutzungen ausserhalb der Bauzonen fehle die bundesrechtlich zwingend verlangte kantonale Zustimmung (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 2).
Bei den Baugesuchsunterlagen würden fehlen z.B. ein Betriebskonzept, ein aussagekräftiges Farb- und Materialkonzept, eine klare Darstellung des gestalteten Terrains, Höhenkoten-Angaben, Grundriss des bis zu 2.60 m hohen Dachgeschosses, Schnitte betreffend Neigung der Strasseneinfahrt und UG-Erschlies-sung, grundbuchliches Näherbaurecht der Eigentümerin von KTN 1048 für geplante Terrainaufschüttung bzw. Grenzmauer mit aufgesetztem Metallhag, Angaben zur Parkplatz- und Erschliessungssituation auf KTN 1175, zur Parkierung der zu erwartenden Wohnwagen und -mobile sowie zur erforderlichen Infrastruktur, Angaben betr. Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Hygiene-, Feuerpolizei- und Lebensmittelvorschriften gemäss dem Gastgewerbegesetz, Angaben und Darstellungen betreffend Arbeitnehmerschutz (konkret: geschlechtergetrennte Personaltoiletten, -garderoben etc.), detaillierte Darstellung der geplanten Beschilderungen und der projektierten Hundekot-Entsorgungsstellen sowie Nachweis der Bau- bzw. Installationsberechtigung, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lärmprognose, Angaben zur Lärmbelastung durch die nahe Nationalstrasse. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei "teilweise sogar direkt auf Verschleierung und Irreführung ausgelegt". Ein solches Baugesuch sei nicht bewilligungsfähig (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3).
3.5.2 Das Bewilligungsgesuch muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG, vgl. Art. 45 Abs. 1 BauR). Gemäss § 78 Abs. 1 PBG legt die Gemeinde das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt. Die Publikation erfolgt (erst) nach der Prüfung der Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit durch die Gemeinde (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 PBV).
Die Bekanntmachung (Publikation) muss die wesentlichen Elemente des geplanten Bauvorhabens umfassen. Naturgemäss kann dies nur in groben Kategorien geschehen. Es hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu umfassen. Der Ausschreibungstext braucht keine Details des Baugesuchs zu enthalten. Er muss jedoch (zusammen mit der Aussteckung) in der Weise aussagekräftig sein, dass sich der betroffene Dritte ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswirkungen machen kann. Potentiell vom Gesuch Betroffene sollen sich anhand dieser Publikation entscheiden können, ob sie die Gesuchsunterlagen einsehen wollen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 311 Ziff. 6.7.5.1; Dussy, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 7.117). Die Bekanntmachung eines Vorhabens bildet mithin die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener sich wehren kann (Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 Rz. 32). Eine Publikation ist nicht rechtsgenüglich, wenn sie eine wesentliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessenwahrung zur Folge hat. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein qualifiziert fehlerhafter Mangel vorliegt, welchen ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennen kann, und er dadurch abgehalten wird, rechtzeitig Einsprache zu erheben (vgl. Fritzsche/ Bösch/Wipf, a.a.O., S. 312 Ziff. 6.7.5.2).
3.5.3 Sowohl in der ersten wie in der zweiten Ausschreibung im Amtsblatt wurde als Bauobjekt "Hundeausbildungszentrum" genannt. Weitere Angaben wurden nicht publiziert (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Die öffentlich aufgelegten Baugesuchsunterlagen umfassten indes neben den gesetzlich vorgesehenen Planunterlagen des Bauvorhabens unter anderem insbesondere auch den Parkplatzplan der Parzelle KTN 1175 vom 22. Oktober 2015 (im Massstab 1:500) sowie den Dienstbarkeitsvertrag vom 19. Oktober 2015, den allgemeinen Objektbeschrieb und das "Konzept". Diesen Unterlagen waren die im Wesentlichen relevanten Grundlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens zu entnehmen (vgl. vorstehend Erw. 1; indes nachstehend Erw. 4.7.3).
Vorliegend hätte allenfalls die (ergänzende) Parkplatznutzung der Parzelle KTN 1175 in der Ausschreibung eigens angeführt werden müssen. Diese Parkplätze sind auf dem Areal von KTN 1175 bis anhin noch nicht markiert, wie die Auflage, sie müssten "sichtbar gekennzeichnet sein" (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1), nahelegt. Indes hat die Ausschreibung ihren Zweck dennoch vollauf erfüllt, wie die Zahl der Einsprecher belegt (vgl. EGV-SZ 2010 C 2.2 Erw. 4.1 ff.). Es besteht entsprechend kein Grund zur Annahme, dass ein möglicher Einsprecher infolge der Ausschreibung von einer Einsprache abgehalten wurde. Dass das Hundeausbildungszentrumprojekt offensichtlich ein Politikum und somit gut bekannt war, zeigt im Übrigen das Initiativbegehren vom 22. September 2016 (vgl. vorstehend Ingress lit. E).
Abgesehen davon wurde die angesprochene Parkplatzfrage in den Baugesuchsunterlagen umfassend dargelegt (mit dem erwähnten Parkplatzplan, im Konzeptbeschrieb, im allgemeinen Projektbeschrieb, im Dienstbarkeitsvertrag). Dies gilt trotz der (geringfügigen) Divergenz bei den Parkplatzzahlen betreffend die Liegenschaft KTN 1175 (64 gemäss Dienstbarkeitsvertrag samt Parkplatzplan; 60 gemäss Konzeptbeschrieb). Im Übrigen ist es leicht einsichtig, dass Publikationen von Bauvorhaben im Umfang der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 gerügten Mängel (vorstehend Erw. 3.5.1) nicht nur die Publikationen unübersichtlich machten, sondern insbesondere auch den Rahmen (des Amtsblattes) sprengten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 gehören die "Hunde-Spaziergänge" nicht zum Betriebskonzept. Vielmehr trägt die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 damit einer Tatsache Rechnung (auch wenn gemäss ihrem Dafürhalten ihr Betriebsareal genügend Platz für die Vorbereitung der Sporthunde aufweist) und trifft Massnahmen, allfällige Immissionen, welche generell ein jeder ausgeführte Hund mit sich bringt, vermeiden zu helfen.
Die Führung eines (kleinen) Bistros o.ä. liegt bei Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen nahe. In den Baugesuchsunterlagen wurde es erwähnt. Die Planunterlagen weisen auch eine Küche aus. Mit dem Gesamtentscheid des ARE wurde bezüglich des Bistros die Auflage angeordnet, dass genügend Lagerraum auszuscheiden sei (S. 9 Ziff. 5 [Auflage des Labors der Urkantone]).
Indessen setzt ein entsprechender Betrieb eine Gastgewerbebewilligung voraus (vgl. Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken [Gastgewerbegesetz; SRSZ 333.100] vom 10.9.1997, besonders §§ 5-7), worauf in der Baubewilligung auch explizit (und als Auflage) hingewiesen wird (Beschluss-Ziff. 1.2 und 3.8); in der Baubewilligung wurden vorab bereits die Öffnungszeiten definiert (Beschluss-Ziff. 3.8).
4.1.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 bestreiten, dass das geplante Hundeausbildungszentrum der Zonenordnung entspreche. Steinen kenne gemäss Art. 33 BauR drei Gewerbezonen. Gemäss dessen fünftem Absatz seien in der Gewerbezone 3 "sowohl bodenabhängige als auch bodenunabhängige Produktionsstätten zulässig". Dies zeige, dass man vor allem landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Produktionsstätten vor Augen gehabt habe. Ausgeschlossen seien daher alle Betriebe, die nicht als Produktionsstätten betrachtet werden könnten (wie Büros, Praxen, Fitnesscenter, Sportarenen, Kinos, Handelsbetriebe etc.). Dies werde durch die Materialien bestätigt. Ein Hundeausbildungszentrum bzw. eine Hundearena sei offensichtlich keine Produktionsstätte. Dasselbe gelte für Festhütten, Ausstellungshallen und Rummelplätze. Für Anlässe dieser Art solle die geplante Baute und deren Umgelände ebenfalls vermietet werden. Der Auffassung des VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) könne nicht gefolgt werden. Eine Gemeinde sei nicht gehalten, alle Nutzungsansprüche zu befriedigen bzw. für jedwelche mögliche Nutzung oder Liebhaberei eine entsprechende Zone zur Verfügung zu stellen (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 7).
4.1.2 Art. 29 Abs. 1 BauR teilt die Bauzone neben Kernzone (K), Wohnzone (W2 und W3), Wohn- und Gewerbezone (WG2 und WG3), Intensiverholungszone (C, BO, S) und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) auch in eine Gewerbezone (G1, G2 und G3) ein. Die Gewerbezonen sind für Gewerbebetriebe und kleinere Industriebetriebe bestimmt (Art. 33 Abs. 1 BauR). Eine eigene Industriezone kennt das BauR hingegen nicht.
In der Gewerbezone 3 ist − im Gegensatz zu den Gewerbezonen 1 und 2 (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauR [eine betriebsbedingte Wohnung pro Gewerbebau]) − keine Wohnnutzung gestattet (Art. 33 Abs. 3 BauR). In der Gewerbezone G1 sind Betriebe mit mässig störenden (Empfindlichkeitsstufe [ES] gemäss der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15.12.1986: III, vgl. Art. 29 Abs. 3 BauR), in der Gewerbezone G2 und G3 mit stark störenden Immissionen (ES IV) zulässig (Art. 33 Abs. 4 BauR). In der Gewerbezone G3 sind sowohl bodenabhängige als auch bodenunabhängige Produktionsstätten zulässig, sofern dadurch keine zusätzlichen Erschliessungen notwendig sind (Art. 35 Abs. 5 BauR). Das Baureglement macht keine Vorgaben zur Art der Gewerbe und Industriebetriebe abgesehen von der (quantitativen) Einschränkung auf "kleinere" Industriebetriebe. Der Umstand, dass in der Gewerbezone G3 die ES IV zugelassen ist, und diese ES gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV "namentlich in Industriezonen" gilt, spricht dafür, dass die G3 die Funktion einer Industriezone übernimmt. Für die Unterscheidung zwischen Industriezonen und Gewerbezonen fehlen jedoch eindeutige Kriterien. Häufig ist die Wahl dieser Begriffe eine rein zufällige (Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 72-74 Rz. 14). Der Begriff der industriellen und gewerblichen Betriebe ist weit zu fassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 131 Ziff. 2.3). Zonenkonform in einer Industriezone sind nicht nur eigentliche Produktionsstätten, sondern auch gewerbliche Bauten (Waldmann/ Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 40; zur Zulässigkeit bspw. einer Tennishalle in der Industriezone vgl. Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 Rz. 89). Bereits mit VGE III 2016 219 vom 31. Januar 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass auch ein privat geführtes Hundeausbildungszentrum einen Gewerbebetrieb darstellt und der Bau und der Betrieb einer solchen Anlage regelmässig nur in einer Gewerbe- oder Industriezone in Frage kommen. Der Umstand, dass die Nutzer der Anlage einer Freizeitaktivität nachgehen, ändert daran grundsätzlich nichts (Erw. 6.3.2).
4.1.3 Unklar und grundsätzlich interpretationsbedürftig ist die in Art. 33 Abs. 5 BauR für die Gewerbezone G3 normierte Zulässigkeit bodenabhängiger wie auch bodenunabhängiger Produktionsstätten (unter dem Vorbehalt fehlender Notwendigkeit zusätzlicher Erschliessungen). Weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat machen hierzu in der (mit-)angefochtenen Baubewilligung wie auch in den Vernehmlassungen Angaben. Eine bodenabhängige Produktion ist typisch für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (in der Landwirtschaftszone), die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 erster Satz RPG; vgl. Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28.6.2000; vgl. BGE 133 II 370 Erw. 4.2). Demgegenüber gehört die bodenunabhängige Produktion grundsätzlich in die Bauzonen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_561/2012 vom 4.10.2013; 1C_193/2013 vom 4.12.2014 Erw. 2.5 [wonach es sich bei den Intensivlandwirtschaftszonen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG "faktisch" um "landwirtschaftliche Bauzonen" handle]).
Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 7.5), dass sich aus Art. 33 Ziff. 5 BauR nicht schliessen lässt, dass in der Gewerbezone G3 nur landwirtschaftliche Betriebe zulässig sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 auf die Historie von Art. 33 Ziff. 5 BauR. Die ursprüngliche Einschränkung auf "Betriebe für die Schweinehaltung" wurde vom Gesetzgeber mittlerweile gerade aufgehoben. Im Gesamtkontext von Art. 33 BauR lässt sich Absatz 5 entsprechend nur noch dahingehend verstehen, dass neben anderen gewerblichen und/oder industriellen Betrieben auch bodenunabhängige wie auch bodenabhängige Produktionsstätten zulässig sind. Ebenso lässt sich nichts anderes aus der Baureglementsrevision von 1999 ableiten (Beschwerde S. 19 f. mit Beilage B II/8). Unbehelflich ist auch der unter "Zonenordnung" vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 auf das Hundeausbildungszentrum in Fräschels (Beschwerde S. 20). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Vernehmlassung S. 14 Ziff. 5.3), an denen nicht zu zweifeln ist, verfügt das fragliche Areal über eine Campingbewilligung. Hierauf lässt sich auch aufgrund der von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 eingereichten Beilage (B II/5) schliessen.
4.1.4 Soweit das Bundesgericht in früheren Entscheiden die (negative) Standortgebundenheit von Tierheimen (für Hunde und Katzen bzw. Huskies) im Nichtsiedlungsgebiet bejaht hat, weil das unvermeidliche dauernde Gebell der sich in den Gehegen und Ausläufen befindenden Hunde und allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung in einer Wohn-, Gewerbe- und Industriezone für die Nachbarn in der Regel unzumutbar seien (ZBl 1995 S. 166 f. [Bundesgerichtsurteil 1A.263/1992 vom 5.4.1994 mit Hinweis auf ZBl 1990 S. 187 Erw. 5.b]), lässt sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Im Unterschied zu jenen Fällen ist vorliegend ein Hundeausbildungszentrum betroffen, welches feste Betriebszeiten kennt und dessen Aktivitäten sich grundsätzlich nicht im Freien abspielen. Im Übrigen hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, es müssten besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die einen vorgesehenen Standort (für eine Ferienpension für Hunde, Katzen und Kleintiere) ausserhalb der Bauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 1C_312/2012 vom 17.4.2013 Erw. 2.3). Als ein solcher Standort drängen sich die Gewerbe- und/oder Industriezone auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 hierfür ernsthaft einen Standort in der Dorfkernzone oder Intensiverholungszone (vgl. Beschwerde S. 20 f.) als geeignet(er) erachten.
4.2.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen auch eine ungenügende Erschliessung (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 4).
4.2.2 Voraussetzung einer (Bau-)Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG; vgl. § 53 PBG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; vgl. § 37 Abs. 1 PBG). Der Begriff der Erschliessung ist grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts; die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen indes aus dem kantonalen Recht (BGE 123 II 337 Erw. 5.b). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Art. 6a BauR verweist für die Erschliessung auf die Bestimmungen des PBG.
Die "hinreichende Zufahrt" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Inhalt auf dem Auslegungsweg zu bestimmen ist. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die praxisgemäss der rechtsanwendenden Verwaltungsbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumt. Die angerufenen Rechtsmittel-instanzen legen sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung auf, wenn es um die Beurteilung von örtlichen Verhältnissen und Gegebenheiten geht, die die lokalen Behörden besser kennen. Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch zu genügen, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können, daneben hat genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden zu sein mit den den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen. Das Erfordernis der "hinreichenden Zufahrt" basiert namentlich auf verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Gründen. Welche Anforderungen an die Erschliessung im konkreten Einzelfall zu verlangen sind, beurteilt sich insbesondere auch nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (VGE III 2009 105 vom 27.10.2009 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Der Gemeinderat hat mit der Baubewilligung das Bauvorhaben als rechtsgenüglich erschlossen beurteilt (S. 4 Ziff. 4). Er hat dargelegt, dass die Frauholzstrasse Bestandteil der ordentlichen Erschliessungsplanung der Gemeinde sei und der Ausbau den massgebenden Normalien des Strassenbaus entspreche. Das Bauvorhaben löse keinen ungewöhnlich starken Verkehr aus. Gemäss der Verkehrsprognose der bpp Ingenieure AG löse es während des Turnierbetriebs einen Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen aus bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von rund 1'675 Fahrzeugen. Die Frauholzstrasse vermöge diesen (Mehr-)Verkehr aufzunehmen. Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 22. September 2016 wurde diese Erschliessung nicht als ungenügend gerügt, sondern nur eine untragbare Verschlechterung der Wohnqualität geltend gemacht (S. 4 Ziff. 10).
Angesichts der Tatsachen, dass mit der Frauholzstrasse überwiegend Wohn- und Gewerbezonen sowie Gewerbezonen erschlossen werden und der DTV über 1'600 Fahrzeuge beträgt, ist die Beurteilung des Gemeinderates rechtmässig. Insbesondere können daher auch die Vorbringen der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 zur Strassenbreite (Begegnungsfall Lastwagen, Personenwagen; Beschwerde S. 14 lit. d) nicht verfangen. Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten "Begegnungsfall PW-LKW" (Bf-act. B II/9) lässt sich nichts anderes ableiten, zumal das erwähnte Dokument den Vorbehalt anbringt, dass die Fahrbahnbreite in jedem Fall projektbezogen zu definieren ist. Diese Feststellung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei den Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien handelt, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Sie dürfen daher einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden (Bundesgerichtsurteil 1C_178/2014 vom 2.5.2016 Erw. 3.4 [i.Sa. A. vs. Gemeinderat Schwyz]). Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass sich der Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen auf dreissig Tage (Turniertage an maximal 20 Samstagen und maximal 10 Sonn- und Feiertagen) beschränkt, an denen das übrige Verkehrsaufkommen im Gewerbegebiet (Werkverkehr) generell (erheblich) geringer sein dürfte. Entsprechend sind auch nur an diesen Tagen Zusatzparkplätze auf der Parzelle KTN 1175 erforderlich, während bei Normalbetrieb (d.h. an den Werktagen) die 60 betriebszugehörigen Parkplätze genügen. Im Endeffekt ist im Regelfall mit einer entsprechend (erheblich) geringeren Zahl (< 224) von Fahrten zu rechnen.
Im erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_178/2014) war eine (Basiserschliessungs-)Strasse betroffen, die teils Strassenbreiten von nur 4.2 m, 4.7 m und 5.2 m (diese Breite zudem an einer unübersichtlichen Kurve) aufwies, welche in Spitzenzeiten von rund 500 Fahrzeugen pro Stunde passiert wurde. Auch der Umstand, dass ein Bauvorhaben einen zusätzlichen Mehrverkehr während der Abendspitzenstunde von 95 Fz./h auslöste, hatte nicht zur Folge, dass das Bundesgericht die hinreichende Erschliessung in Frage stellte (Erw. 3.5). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind Strassenbreiten von 6.4 m (Frauholzstrasse) und 5.3 m (Gotthardweg) als ausreichend zu erachten, zumal das Verkehrsaufkommen auf diesen beiden Strassen trotz des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 dasjenige der erwähnten (Basiserschliessungs-)Strasse nicht annähernd erreicht und trotz der parallelen verschiedenartigen Nutzung des Gotthardweges (vgl. Entwicklungskonzept Lauerzersee [EKL], Kurzbericht, Stand 20.8.2009, S. 12; abrufbar unter https://www.sz.ch/behoerden/vernehmlassun-gen/entwicklungskonzept-lauerzersee.html/72-416-376-1444).
Von der Frage der rechtsgenüglichen Erschliessung zu trennen ist das "Hunde-spaziergangkonzept". Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 weder um eine "faktische Betriebsausweitung" noch um einen gesteigerten Gemeingebrauch der für die "Hundespaziergänge" beanspruchten Wege (Beschwerde S. 14). Vielmehr wird damit dem Interesse an einer Vermeidung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen der umliegenden Schutzgebiete sowie der Kollision mit anderen Nutzergruppen von Wegen und Strassen im fraglichen Gebiet Rechnung getragen.
4.2.4 Auflageweise hat der Gemeinderat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 verpflichtet, für die Sicherstellung zu sorgen, dass die Anfahrt der Besucher des Hundeausbildungszentrums nicht via die Räbengasse - Austrasse - Gotthardweg erfolgt, wobei diese öffentlich-rechtliche Auflage im Grundbuch anzumerken ist. Unter Bezugnahme auf das Verkehrskonzept der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (mit vier fixen und zwei temporären Wegweisschildern) wurde diese vom Gemeinderat überdies verpflichtet, neben verschiedenen Wegweisern an den Wettkampftagen Parkdienste und Verkehrslotsen zu stellen (Baubewilligung S. 7 Ziff. 3.1 und 3.4; vgl. vorstehend Ingress lit. C.1). Der Regierungsrat hat diese Vorkehren zu Recht als geeignete und zumutbare vorsorgliche Massnahme zur Verminderung der zu erwartenden Verkehrsimmissionen bezeichnet, die zudem durchsetzbar und kontrollierbar ist und deren Kosten zu Lasten der Bauherrschaft gehen (angefochtener Entscheid Erw. 9.3). Es kann auch nicht bezweifelt werden, dass der Gemeinderat auf eine gesetzeskonforme Ausgestaltung der Beschilderung bedacht sein und dies auch kontrollieren wird (vgl. Baubewilligung Ziff. 3.24).
4.2.5 Was diese wie die weiteren vom Gemeinderat angeordneten Auflagen gemäss Ziff. 1.2 der Baubewilligung anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich hierbei genau genommen grundsätzlich um Suspensivbedingungen handelt (zur Differenzierung von Suspensiv- und Resolutivbedingungen sowie Auflagen vgl. EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; VGE III 2016 143+148 vom 24.2.2017 Erw. 4.2.3; VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.4.1; VGE III 2009 89 vom 27.10.2009 Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Von der Bedingung unterscheidet sich die Auflage einerseits dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Anderseits ist eine Auflage im Gegensatz zur Bedingung selbständig erzwingbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird die Baubewilligung zwar erst mit der Erfüllung der Suspensivwirkung rechtswirksam, die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung richtet sich jedoch nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Baubewilligung, welcher seinerseits nicht vom Eintritt einer Supensivbedingung abhängt. Eine Baubewilligung erlischt deshalb, sofern innert der Bewilligungsdauer eine Suspensivbedingung nicht eintritt und deshalb die Baubewilligung nicht rechtswirksam, d.h. nicht vollstreckbar wird (EGV-SZ 2008 B 8.2 Erw. 3.3; vgl. VVGE 1976 und 1977 Nr. 54).
4.3.1 Die Beschwerdeführer sind weiter auch der Auffassung, der Bedarf an 126 Parkplätzen werde nicht erfüllt. Die Parkplatznutzung auf KTN 1175 sei nicht bewilligt; zudem befänden sich diese Parkplätze nicht in angemessener Nähe, da sie teils über 450 m entfernt seien. Auch Einfahrtsbewilligungen seien nicht vorhanden. Für behinderte Besucher sei kein einziger normenkonformer Parkplatz vorhanden. Die auf KTN BA.________ vorgesehenen Abstellflächen seien allesamt nicht normenkonform, sondern zu schmal. Es fehlten Parkplätze für Grossfahrzeuge, da ein Grossteil der Besucher mit liefer- oder lastwagengrossen Wohnwagen bzw. Wohnmobilen anreisen würden. Die dienstbarkeitsvertragliche Sicherung (der Parkplätze auf KTN 1175) fehle; es könne nicht angehen, die Prüfung einer Baubewilligungsvoraussetzung, wie die rechtliche Sicherung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, in ein nachlaufendes Geheimverfahren ohne Beteiligung und Einwendungsmöglichkeit der Einsprecher zu verweisen (Beschwerde S. 15 ff. Ziff. 5 f.; S. 23 f. Ziff. 11).
4.3.2 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 PBG; vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BauR). Die Bewilligungsbehörde setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BauR die Zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung der Richtlinien gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a bis e BauR (lit. a: Wohnbauten; lit. b: Geschäfts- und Verwaltungsbauten; lit. c: Hotels; lit. d: Restaurationsbetriebe, Versammlungslokale und dergleichen; lit. e: Gewerbe- und Industriebetriebe) und des voraussichtlichen Bedarfs fest.
Der Gemeinderat hat 60 Parkplätze beim Hundeausbildungszentrum für den Normalbetrieb und die − unter Einschluss von weiteren 64 Parkplätzen auf KTN 1175 − insgesamt 124 Parkplätze bei im Turnierfall (an 30 Wochenend- und Feiertagen) zu parkierenden 112 Fahrzeugen als genügenden Parkraum erachtet (Baubewilligung S. 5 Ziff. 6).
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Erw. 9.2), aus der Baubewilligung gehe nicht hervor, wie der Gemeinderat den Bedarf berechnet habe. Er hat indes gleichzeitig zu Recht festgehalten, dass sich das Hundeausbildungszentrum nicht eindeutig einer der in Art. 17 Abs. 1 BauR enthaltenen Kategorien zurechnen lässt. Nach Massgabe der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e BauR − die Kategorien Wohnbaute und Hotel kommen offenkundig nicht in Frage − läge der Bedarf wesentlich unter 60 Parkplätzen bzw. 124 Parkplätzen. Der Regierungsrat hat entsprechend auf die Angaben der Bauherrschaft bzw. die gestützt darauf von den bpp Ingenieure AG vorgenommene Beurteilung abgestellt und diese als plausibel erachtet. Gemäss den Angaben der Bauherrschaft starten an den Turniertagen vormittags und nachmittags je 50 Teams. Da gegen ein Fünftel der Teams mehrere Hunde haben kann entsprechend mit weniger Fahrzeugen gerechnet werden. Die Bauherrschaft geht daher in ihrem Konzept von einem Bedarf von je 42 Parkplätzen zuzüglich 12 (ganztägige) Helferparkplätze, entsprechend total 96 Parkplätzen, aus. Selbst wenn mit einem Fahrzeug pro Team gerechnet werden müsste, beläuft sich der Bedarf auf (maximal) 112 Parkplätze, womit eine Reserve von 8 Parkplätzen bzw. 12 Parkplätzen besteht (zur − für die vorliegende Beurteilung irrelevanten − geringfügigen Zahlendiskrepanz vgl. vorstehend Erw. 3.5.3). Ist davon auszugehen, dass einzelne Turnierteilnehmer nach ihren Einsätzen unverzüglich wieder abfahren, kann effektiv von einer noch grösseren Parkplatzreserve ausgegangen werden.
4.3.3 Angesichts der Suspensivbedingung (vgl. vorstehend Erw. 4.2.5) der Errichtung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit ist die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit des entsprechenden aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrages unbegründet. Von einem Geheimverfahren kann diesbezüglich keine Rede sein, nachdem jede Person vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, unter anderem auch Auskunft oder einen Auszug über Dienstbarkeiten und Grundlasten wie auch grundsätzlich über die Anmerkungen verlangen kann (Art. 26 Abs. 1 lit. b und c der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] vom 23.9.2011).
Im konkreten Fall ist vor allem auch zu beachten, dass vom Dienstbarkeitsvertrag Parkplätze betroffen sind, welche nur temporär (an maximal 30 Tagen) benutzt werden dürfen. Da Richtlinien einer Entscheidung nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3), ist es auch mit Blick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von untergeordneter (bzw. nicht entscheidender) Bedeutung, falls sich die Parkplätze auf KTN 1175 nicht innerhalb einer Distanz von 300 m befinden sollten (Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 S. 15 Ziff. 5.a). Abgesehen davon beträgt die Distanz (gemäss Messung im webGIS) vom westlichen Teil der Frauholzstrasse über den Gotthardweg bis zum Baugrundstück nur knapp 300 m; wird der östlich von KTN 1175 entlang dem Aabach und unter der N4 verlaufende Wanderweg und anschliessend der Gotthardweg benutzt, beträgt die Distanz durchwegs weniger als 300 m.
4.4.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 PBG; vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG). Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 75 Abs. 2 Satz 1 PBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 Erw. 5.2).
Es kann nicht bestritten werden, dass die Parkplätze, insbesondere auch diejenigen auf KTN 1175, der Baubewilligungspflicht unterstehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_784/2013 vom 23.6.2014 Erw. 2.1 ff.; Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a Rz. 18 lit. b; Fritzsche/Bösch/ Wipf, a.a.O., S. 263 Ziff. 6.4.3.2; vgl. vorstehend Erw. 4.3.2).
4.4.2 Aufgrund des aktenkundigen Dienstbarkeitsvertrages samt Situationsplan vom 22. Oktober 2015 im Massstab 1:500 mit blau eingezeichneter Anordnung der Parkplätze ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück KTN 1175 bis anhin noch keine Parkplätze bestehen. Die kommunale Baubewilligung (S. 5 Ziff. 6) wie der angefochtene Regierungsratsbeschluss (Erw. 9.2) schweigen sich hierzu aus. Trotz der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 äussern sich die Vorinstanzen auch in ihren Vernehmlassungen vor dem Verwaltungsgericht hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 macht nur − zu Unrecht (vgl. vorstehend Erw. 3.4.4) − geltend, dieses (neue) Vorbringen sei nicht zu hören; weder behauptet sie (substantiiert) noch weist sie indes nach, dass eine Parkplatznutzung auf KTN 1175 bewilligt wurde. Bei dieser Sachlage drängt sich der berechtigte Schluss auf, dass für die auf KTN 1175 vorgesehenen Parkplätze (noch) keine Baubewilligung besteht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der auf KTN 1175 vorgesehenen Parkplätze einer Prüfung unterzogen wurde. Der von einer Baubewilligungsbehörde (allenfalls) als rechtsgenüglich taxierte Dienstbarkeitsvertrag kann kein Ersatz für eine Baubewilligung sein. Zu beachten ist auch, dass die baurechtliche Bewilligung der dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Nutzung als Parkplätze nicht unter die allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamtes gemäss Art. 83 GBV fällt bzw. ein Eintrag unbesehen des Vorliegens einer Baubewilligung erfolgen könnte.
Insoweit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 folglich als begründet.
4.5.1 Bei Parkierungsanlagen für Personenwagen und Lieferwagen mit einem Gewicht bis 3.5 Tonnen ist die VSS-Norm 640 291a (Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen) zu berücksichtigen. Sie gilt für öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund. Die Norm unterscheidet zwei Komfortstufen für nicht öffentlich zugängliche und für öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen für Personenwagen sowie eine für Lieferwagen (lit. B 5). Die Komfortstufe A gilt für Personenwagen auf nicht öffentlich zugänglichen Parkplätzen, die Komfortstufe B für Personenwagen auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (Tabelle 1). Die Komfortstufe A stellt geringere Anforderungen an die Dimensionierung der Parkfelder.
Auf der Bauliegenschaft ist für insgesamt 56 Parkfelder (38 und 16 und 2) eine Senkrechtparkierung, für 6 Parkfelder (Einzelfeld, Doppelfeld und Dreifachfeld) eine Längsparkierung vorgesehen. Für die Längsparkfelder sieht die Komfortstufe A bei einer Mindestbreite von 2.2 m (1.9 m sowie 0.3 m Breite des Überhangstreifens) eine Länge von 5.7 m, bei Randparkfeldern eine solche von 5.0 m vor. Die Längsparkfelder erfüllen die Vorgaben der Norm (Tabelle 2) mit Ausnahme des Mittelfeldes der Dreiergruppe, welches ebenfalls nur 5 m lang ist, was im Lichte der zu berücksichtigenden konkreten Umstände bei der Anwendung der VSS-Norm noch toleriert werden kann.
Indes weisen die Senkrechtparkfelder bei einer Länge von 5.0 m, wie sie den Mindestanforderungen der Norm (Tabelle 3) gerade noch entspricht, durchwegs nur eine Breite von 2.30 m, welche unter der Minimalanforderung der Norm von 2.35 m liegt. Damit genügt die Dimensionierung dieser Parkplätze nicht (analog EGV-SZ 2015 C 2.3 Erw. 5.2). Wenn vorliegend eine regelkonforme Parkplatzdimensionierung (im Rahmen der Mindestmasse) verlangt wird, kann dies in Beachtung der Erfahrungstatsache, dass Kynologen nicht selten über grosse und (über)breite Fahrzeuge verfügen, nicht als überspitzt formalistisch qualifiziert werden. Für die angesprochene Erfahrungstatsache spricht vorliegend die Konzeptskizze der Beschwerdegegnerin Ziff. 4: demgemäss sollen rund 15 % - 20 % der Teams mehrere Hunde haben, weshalb sie bei der Ermittlung der notwendigen Parkplätze einen entsprechenden Prozentsatz zum Abzug bringt. Dies bedeutet, dass mit einzelnen Fahrzeugen teils mehrere Hunde transportiert werden, was zwangsläufig grössere (und breite[re]) Fahrzeuge bedingt. Einer konkreten Grundlage entbehrt hingegen die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13, die Besucher würden mit Grossfahrzeugen (Wohnmobile u.ä.) anreisen; hierfür fehle es an Parkplätzen. Beim in der Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 abgebildeten Wohnwagen (Beschwerde S. 16 unten) handelt es sich gemäss glaubhafter Darstellung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 um den legal abgestellten Wohnwagen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Vernehmlassung S. 14 Ziff. 5.3).
Begründet erweist sich die Beschwerde somit auch hinsichtlich der gerügten ungenügenden Dimensionierung der Parkplätze. Entsprechend wird auch im Rahmen des für die Parkplätze auf KTN 1175 vorzunehmenden Baubewilligungsverfahrens der Dimensionierung der Parkplätze Beachtung zu schenken sein.
4.5.2 Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen (§ 57 Abs. 1 PBG). Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugänglichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind (§ 57 Abs. 2 PBG). Bei den öffentlich zugänglichen Bauten (und Anlagen) im Sinne von Art. 2 lit. c der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) vom 19. November 2003 handelt es sich um Bauten, die von einem unbestimmten Personenkreis aufgesucht und genutzt werden können. Es sind dies nicht nur öffentliche Gebäude wie Restaurants, Einkaufsgeschäfte, Banken, Schulen, Spitäler etc., sondern auch Hotels, Kinos, Sport- und Wellnessanlagen, Arztpraxen, Architekturbüros und analoge Dienstleistungsbetriebe sowie Anlagen (Verkehrsanlagen, Parkplätze, Fusswege) (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O., S. 990 Ziff. 17.5.2.2; Sommerhalder Forestier, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 53 Rz. 21; EGV-SZ 2015 C 2.3 Erw. 6.1, EGV-SZ 2010 C 2.2 Erw. 13.3).
Das Hundeausbildungszentrum steht einem unbestimmten Personenkreis offen und ist für jedermann zugänglich, auch wenn es sich vorab an Hundehalter richtet. Laut der Konzeptskizze der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 wird die Zahl der Besucher an den Turnieren zwar sehr gering sein; indessen schliesst sie die Anwesenheit von Begleitpersonen der Teams als Besucher/Zuschauer, d.h. von Personen ohne Hunde, nicht aus. Das Betriebskonzept sieht auch keinen Ausschluss von behinderten Hundehaltern aus − unbesehen der Frage, ob diesfalls eine unzulässige Diskriminierung vorläge. Eine wie auch immer geartete Mitgliedschaft, womit das Hundeausbildungszentrum nur einem definierten Personenkreis offenstünde und womit die öffentliche Zugänglichkeit in Frage gestellt werden könnte, ist nicht Zutrittsvoraussetzung.
Bei dieser Sachlage ist auch die Rüge des Fehlens behindertengerechter Parkplätze begründet. Bei insgesamt über 100 erforderlichen Parkplätzen sind entsprechend (mindestens) drei Parkplätze für Behinderte auf dem Baugrundstück einzuplanen. Einen behindertengerecht ausgestalteten Nassraum hat die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 im Untergeschoss bereits vorgesehen.
4.5.3 Im Rahmen der erforderlichen Überarbeitung des Bauvorhabens bzw. bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des überarbeiteten Bauprojektes ist auch den weiteren Rügen der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 betreffend die behindertengerechte Konzeption der Baute (Beschwerde S. 23 Ziff. 11) Rechnung zu tragen.
4.6.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 machen auch geltend, es fehle eine Strasseneinfahrtsbewilligung (Beschwerde S. 17 Ziff. 6).
4.6.2 Das Erstellen neuer und der Aus- und Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 47 Abs. 1 des Strassengesetzes [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Zufahrten nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig, wenn sie (a) neu erstellt werden oder (b) Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (§ 25 Abs. 1 der Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000). Rechtsprechungsgemäss gilt ein Mehrverkehr von rund 25% (und mehr) als erheblich (VGE III 2010 179 vom 21.12.2010 Erw. 2.2; EGV-SZ 2012 C 2.5 Erw. 6.5; vgl. Erw. 5 [21.3 %] und Erw. 6.5 [22 %]). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StraG).
§ 4 ff. StraG unterscheidet National-, Haupt-, Verbindungs- und Nebenstrassen. Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen, d.h. Strassen, welche unter keine der anderen drei Kategorien fallen (vgl. § 7 Abs. 1 StraG). Bei der Frauholzstrasse und beim Gotthardweg handelt es sich um Nebenstrassen. Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private (§ 7 Abs. 2 StraG). Der Gotthardweg ist zudem im Wegrodel, Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht in der Gemeinde Steinen (kommunales Reglement Nr. 4.41) vom 28. Februar 1983 eingetragen (Ziff. 15).
4.6.3 Die Erteilung von Einfahrtsbewilligungen (Polizeierlaubnis) in Strassen dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es soll im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden, ob Einfahrten in Strassen den heutigen Anforderungen (Übersichtlichkeit, Einfahrtsradien usw.) genügen und entsprechend verkehrssicher sind (EGV-SZ 1999 Nr. 43 Erw. 4.4.1).
4.6.4 Für die Parkplätze auf KTN 1175 liegt noch keine Bewilligung vor (vorstehend Erw. 4.4.1 ff.). Die (temporäre) Nutzung dieser Parzelle als Parkplatz ist neu. Ebenso ist nicht davon auszugehen, und bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte, dass bis anhin von dieser Parzelle (selbst temporär) ein auch nur annähernd gleich grosser Verkehr in die Frauholzstrasse einmündete. Mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit der (temporären) Parkplatznutzung wird mithin auch die Frage der Einfahrtsbewilligung zu prüfen sein.
4.6.5 Für die Einfahrt ab den Bauparzellen KTN 1364 (und KTN 1128) in den Gotthardweg gilt das Gleiche. Es handelt sich um eine neue Einfahrt, die zudem bei 60 Parkplätzen ein relativ erhebliches Verkehrsmehr bedeutet, was auch die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3) tangiert.
4.6.6 Es stellt sich die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung und Erteilung der Einfahrtsbewilligung. Der Gotthardweg (im fraglichen Bereich KTN BC.________) als öffentlicher Weg mit privater Unterhaltspflicht ist im Eigentum der Flurgenossenschaft AF.________-R.________ (vgl. webGIS). Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 ist Mitglied der Flurgenossenschaft (vgl. GR-act. A11 S. 3 [= Verfahren III 2017 68 RR-act. II/01/A11]).
Mit VGE III 2015 5 vom 24. Juni 2015 folgte das Verwaltungsgericht der Auffassung einer privaten Strasseneigentümerin, sie könne (als Strassenträgerin) für eine Baute eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes erteilen, nicht. Das Verwaltungsgericht führte aus (Erw. 5.3), die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes sei Teil der Baubewilligung (§ 42 Abs. 2 StraG). Bei der Baubewilligung, welche die Ausnahmebewilligung beinhaltet, handle es sich um eine Verfügung, welche hoheitlich (einseitig durch eine Behörde) erlassen werde (vgl. § 6 Abs. 1 VRP). Private seien nur zum Erlass von Verwaltungsverfügungen ermächtigt, soweit sie in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben handeln. Davon könne im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken um eine Baubewilligung ersuche, nicht ausgegangen werden. Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren sei gemäss § 76 Abs. 1 Satz 1 PBG unbestrittenermassen der Gemeinderat. Sodann werde die Strassenhoheit gemäss § 10 StraG (Abs. 1: Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwaltung der Strassen) durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt (Abs. 2 Satz 1); für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten sei der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde (Abs. 3). Folglich sei die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu bejahen. Nichts anderes gilt vorliegend. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Einfahrtsbewilligung liegt beim Gemeinderat.
4.6.7 Die Beschwerde erweist sich mithin auch betreffend die Rüge der fehlenden Einfahrtsbewilligung(en) als begründet.
4.7.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen auch zu geringe Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände (Beschwerde S. 21-23 Ziff. 8-10).
In der Baubewilligung wurden unter "Einhaltung weiterer Baumasse" (S. 5 Ziff. 7) der baureglementarisch zu wahrende Grenzabstand sowie die baureglementarisch maximale First- und Gebäudehöhe genannt und gefolgert, die Prüfung der aufgrund der eingereichten Unterlagen ergebe, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten seien.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurden die Abstände, soweit ersichtlich, nicht thematisiert (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 S. 17 f. Ziff. 8-10). Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 bestreitet vorliegend nur eine Verletzung von Abstandsvorschriften, ohne sich indessen hierzu konkret zu äussern.
4.7.2 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 PBG). Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt (§ 59 Abs. 2 PBG; vgl. § 33 Abs. 1 PBV). Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG (vgl. 33 Abs. 2 PBV).
Für Bauten bis und mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m (§ 60 Abs. 1 PBG). Als Fassade im baurechtlichen Sinn ist die Umfassungswand eines Gebäudes zu verstehen (wobei auch unterirdische Bauten eine Umfassungswand haben und es diesbezüglich auf deren Sichtbarkeit nicht ankommt; vgl. EGV-SZ 2001 B. 8.2 Erw. 1c/cc).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BauR gilt in allen Gewerbezonen ein Grenzabstand (allseitig) von 50 % (nicht 60 % wie in der Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 [S. 21 Ziff. 8.a] geltend gemacht) der Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m.
Die Baute weist gemäss der Baueingabe (Plan "Ansichten/Schnitt" vom 22.2.2016, im Massstab 1:100) Gebäudehöhen an der Nordseite von 5.38 m, an der Ostseite von 5.30 m, an der Südseite von 6.02 m und an der Westseite von 6.57 m auf. Folglich ist allseitig ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Dieser Abstand ist allseitig gewahrt (vgl. Plan "Grundrisse" vom 22.2.2016, im Massstab 1:100 und Situationsplan vom 22.2.2016, im Massstab 1:1'000).
Im Nordostbereich befindet sich die Terrasse (Erdgeschoss) bzw. der Unterstand (Untergeschoss). Die Terrassenfront weist einen Grenzabstand von 1.5 m auf. Sie wird getragen von drei Pfosten mit einem Abstand von 2.5 m zur Grundstücksgrenze. Ausschlaggebend für das Mass, um welches ein Balkon/Terrasse über die Fassade vorspringt, ist die Front des Balkons/Terrasse. Der Gemeinde kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie von der Massgeblichkeit der Stützpfosten ausgeht (Vernehmlassung S. 4 Ziff. 10; vgl. EGV-SZ 2015 B 8.7 Erw. 9.5.3, wonach der Positionierung der Stützen etwas Zufälliges anhaftet). Nichts anderes lässt sich aus § 33 Abs. 2 PBV ableiten. Damit wird nur die Gleichstellung von Hauseingängen und Balkonen, die auf Stützen abgestützt sind, mit Dachvorsprüngen, Balkonen, Erkern usw., die der Fassade ohne Abstützung auf dem Boden vorgelagert sind, und die Abgrenzung gegenüber der Fassade vorgelagerten, jedoch nicht abstandsprivilegierten Bauteilen (die als Bestandteil der Fassade verstanden werden) normiert. Die Terrasse unterschreitet somit den Grenzabstand um einen Meter. Der Hinweis der Gemeinde auf ihre Eigentümerschaft an der Nachbarparzelle KTN 1048 ändert hieran nichts. Ein Näherbaurecht wurde der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (unbesehen der Frage, ob und/oder inwieweit gegenüber der Landwirtschaftszone eine Näherbaurecht eingeräumt werden kann) nicht eingeräumt.
Die Beschwerde erweist sich folglich auch bezüglich des Grenzabstandes als begründet.
4.7.3 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der Grenzabstände gemäss § 59 ff. PBG (§ 63 Abs. 1 PBG). Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden (§ 62 PBG).
Die Gemeinde weist vernehmlassend (S. 4 f. Ziff. 11) auf das Näherbaurecht mit Verlegung des Grenzabstandes zugunsten der Nachbarparzelle 1047 im Grundbuch hin; ab dieser Grenzabstandsverlegung werde der Abstand von mindestens 4.0 m zum geplanten Gebäude eingehalten. Der angesprochene Grundbucheintrag ist aktenkundig (vgl. GR-act. A11 S. 4 [= Verfahren III 2017 68 RR-act. II/01/A11]).
Bereits mit VGE 51/96 vom 22. November 1996 (Erw. 3.c; vgl. VGE III 2016 99 vom 20.3.2017 Erw. 4.5) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Unterschreitung des Grenzabstandes nach (dem nach wie vor geltenden) § 62 PBG nur in Frage kommt, wenn bei Einhaltung des Gebäudeabstandes die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Das mit einem Dienstbarkeitsvertrag privatrechtlich eingeräumte gegenseitige Näherbaurecht vermag die öffentlichrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften jedoch nicht aus den Angeln zu heben (mit Hinweis auf BGE 89 I 513ff. betr. Kanton Schwyz [S. 525], wonach u.a. die beteiligten Nachbarn die öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften nicht durch private Vereinbarung ausser Kraft setzen können). Die kantonalen Bauvorschriften knüpfen die Ungleichverteilung der Grenzabstände mittels einer Dienstbarkeit mithin an die Einhaltung des Gebäudeabstandes (analog auch Art. 14 Abs. 1 des bernischen Dekrets über das Normalbaureglement [NBRD; BSG 723.13] vom 10.2.1970, vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 70 N 18; anders § 47 des aargauischen Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19.1.1993, wonach die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden können, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen [Abs. 2]; zur damit verbundenen Problematik der Wahrung des öffentlichen Interesses an der Wohnhygiene vgl. Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 32 ff.). Dass und inwiefern vorliegend in diesem Zusammenhang der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die aktenkundigen Planunterlagen erlauben keine Überprüfung des Gebäudeabstandes gegenüber der Baute auf KTN 1047; der Situationsplan (vom 22.2.2016, Massstab 1:1'000) sowie die vernehmlassende Angabe der Gemeinde legen jedoch nahe, dass der Gebäudeabstand (als Summe der gesetzlichen Grenzabstände [mindestens 2x4 m]) nicht gewahrt ist. Auch wenn den wohnhygienischen Verhältnissen als hauptsächliches Motiv für die (zwingende) Wahrung des Gebäudeabstandes in Gewerbezonen keine oder eine geringere Bedeutung zukommen mag, lässt sich ein Abweichen nicht rechtfertigen, da stattdessen andere polizeiliche Aspekte als Motive in den Vordergrund rücken und keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, welche die Unterschreitung des Gebäudeabstandes in der Gewerbezone erlauben würde .
Folglich erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als begründet.
4.7.4 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung (§ 65 Abs. 1 PBG). Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen haben gegenüber Nebenstrassen einen Abstand von 3.0 m zu wahren (§ 41 lit. a drittes Alinea StraG). Gemäss Art. 19 lit. a BauR gilt − vorbehalten anderslautende Abstandsvorschriften − gegenüber öffentlichen Strassen mit privater Unterhaltspflicht und Privatstrassen ein Abstand von 4 m. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 kann die Zufahrt zu den Parkplätzen auf KTN 1364 und KTN 1128 (wie auch zu KTN 1047 und allenfalls KTN 1365) nicht als Feinerschliessungsstrasse qualifiziert werden. Gegenüber dieser Grundstückeinfahrt ist kein Strassenabstand beachtlich. Gegenüber dem Gotthardweg ist der Strassenabstand offenkundig gewahrt, was auch nicht bestritten wird.
4.8 Der Gemeinderat hat die Baugesuchstellerin in der Baubewilligung (S. 7 Ziff. 3.8) darauf hingewiesen, dass vor Inbetriebnahme eines Gastgewerbes um die Erteilung einer Gastgewerbebewilligung nachgesucht werden muss.
Die Bewilligung(spflicht) zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit regelt das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz; SRSZ 333.100) vom 10. September 1997. Als Bewilligungsvoraussetzung wird unter anderem namentlich verlangt, dass die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen den bau-, lebensmittel-, feuer- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen (§ 6 Abs. 2 Gastgewerbegesetz). Die Einhaltung (auch) der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung (unter Einschluss der Hygieneverordnung des EDI [HyV; SR 817.024.1] vom 23.11.2005) wird mithin im gastgewerblichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sein. Sind die entsprechenden Voraussetzungen (also auch die von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 geltend gemachten ungenügend bzw. ungeeigneten Räume) nicht erfüllt, wird die Führung eines Gastgewerbes nicht bewilligt werden können.
Die Frage, ob das Bauprojekt für einen Gastgewerbebetrieb genügend geeignete temperaturkontrollierte Räume aufweist, ist daher nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen.
4.9.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 rügen auch, das Bauvorhaben stehe nicht im Einklang mit den lärmschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum einen wird gerügt, der Abstand zur Nationalstrasse betrage nur wenige Meter. Es sei davon auszugehen, dass die Belastungs- bzw. Immissionsgrenzwerte erheblich überschritten würden; es könnte sogar der Alarmwert überschritten sein (S. 25 f. Ziff. 13.1). Zum andern verursache das Ausbildungszentrum selber "praktisch sicher" gravierende Ruhestörungen. Die zuständige Stelle hätte daher eine fachmännische Lärmprognose verlangen sollen. Eine gültige Lärmbeurteilung des hierfür zuständigen Amtes für Umweltschutz liege nicht vor (S. 26 ff. Ziff. 13.2).
4.9.2 Einwirkungen (wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen), die schädlich oder lästig sein können, müssen frühzeitig durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983). Es gilt zunächst das Vorsorgeprinzip, wonach unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt werden die Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; sog. "zweistufiges Schutzkonzept"). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten sowie durch Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. a und c USG). Nach den Immissionsgrenzwerten wird bestimmt, ob von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auszugehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG).
Die Anhänge 3 bis 9 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 mit den Planungs-, Immissions-, und Alarmwerten (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV) bieten objektive Beurteilungskriterien, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (BGE 133 II 292 Erw. 3.2) und für die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen (ES) sowie für Tag und Nacht verschieden hoch angesetzt sind.
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten wie auch der Änderung einer neuen ortsfesten Anlage sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und (kumulativ) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 8 Abs. 4 LSV). Bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten − wie z.B. für Tierlärm − werden die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen) unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) beurteilt, d.h. die Immissionen sind in solchen konkreten Einzelfällen so zu begrenzen, dass die Wohnbevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 Erw. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_297/2009 vom 18.1.2010 Erw. 2.1 f. [Glockenspiel Kirche Gossau]). Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Im Kanton Schwyz ist bei Bauten, die dem Arbeitsgesetz unterstehen das Amt für Umweltschutz die zuständige Vollzugsbehörde (§ 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz [EGzUSG; SRSZ 711.110] vom 24.5.2000 i.V.m. § 28 Abs. 1 VVzUSG).
4.9.3 Zweck und Geltungsbereich der LSV werden in Art. 1 LSV normiert. Die LSV soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen (Abs. 1). Sie regelt unter anderem die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume (insbesondere Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume sowie Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten mit Ausnahme von Räumen für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm, vgl. Art. 2 Abs. 6 lit. a und b LSV) enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen (Abs. 2 lit. c). Sie regelt namentlich nicht den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt (Abs. 3 lit. a). In Analogie zu Art. 3 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vom 23. Dezember 1999, welcher als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) unter anderem ebenfalls "Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten" definiert, sind hierunter unter anderem auch ständige Arbeitsplätze zu verstehen (vgl. Vollzugshilfe des BAFU 2002 zur NISV, S. 15 f.). Als solche gelten Arbeitsbereiche, wenn sie während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt sind, nicht aber − unter dem Vorbehalt, dass dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind − Balkone und Dachterrassen, Sport- und Freizeitanlagen sowie Badeanstalten.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Das bedeutet gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV, dass die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes angeordnet sind (lit. a), oder dass bauliche oder gestalterische Massnahmen das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch diese Massnahmen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
4.9.4 In den Gewerbezonen G3 und G2 (Bereich nordöstlich der Autobahn, Aabach/Frauholzstrasse) gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV; in der Landwirtschaftszone wie auch in der Gewerbezone G1 und der Wohn- und Gewerbezone WG3 (östlich anschliessend an die erwähnte G2) gilt die ES III. Noch weiter nordöstlich folgt entlang der Frauholzstrasse eine Wohnzone W2 mit einer ES II.
4.9.5 Die "Verkehrsprognose und Lärmschutznachweis" der bpp Ingenieure AG weist zutreffend auf die Situierung der verschiedenen Zonen und die dort geltenden Planungswerte (ES IV: 65 dB(A) bzw. 55 dB(A) bei Tag bzw. Nacht; ES III: 60 dB(A) bzw. 50 dB(A)) sowie die in der W2 geltend Immissionsgrenzwerte (60 dB(A) bzw. 50 dB(A)) hin.
Bei der Lärmbelastung wird differenziert zwischen dem Hundegebell und dem Lärm, der durch das vom Hundeausbildungszentrum verursachte Verkehrsaufkommen erzeugt wird. Trainingslektionen, Seminare und Turniere würden nur innerhalb der Anlage durchgeführt. Ausserhalb des Gebäudes dürften die Veranstalter nicht mit den Hunden arbeiten. Standort und Bauweise der Anlage gewährleisteten, dass keine Immissionen bei lärmempfindlichen Nutzungen in der Umgebung aufgrund des Betriebs der Anlage zu erwarten seien.
Mit dem bestehenden Verkehr auf der Frauholzstrasse sei eine Sanierungsbedürftigkeit im Sinne der LSV nicht auszuschliessen. Der Zusatzverkehr von rund 224 Fahrzeugen aus dem Turnierbetrieb führe bei einem DTV von rund 2'200 Fahrzeugen zu einer nicht wahrnehmbaren Zunahme von rund 0.2 dB(A). Werde umgekehrt von einem tieferen bestehenden Verkehr ausgegangen (z.B. 1'700), so führe der Mehrverkehr nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Die Bestimmungen von Art. 9 LSV seien somit eingehalten. Betreffend die Genauigkeit wird dargelegt, die Grundlagen zur Abschätzung des bestehenden Verkehrs auf der Frauholzstrasse seien dürftig. Es könne aber mit Sicherheit gesagt werden, dass der Zusatzverkehr im Fall eines zur Sanierungsbedürftigkeit führenden bestehenden Verkehrs weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege.
Es ist der vom Regierungsrat gestützt auf diese Lärmprognose vorgenommenen Beurteilung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Betrieb des Hundeausbildungszentrums zu übermässigen Lärmbelastungen führt, beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 10.5). Das gleiche gilt hinsichtlich des durch das Hundesausbildungszentrum verursachten Verkehrslärms (Erw. 10.6). Selbst an den (auf maximal 30 Tage begrenzten) Turniertagen entstehen keine wahrnehmbar stärkeren Verkehrslärmimmissionen. Eine allfällige (Lärm-)Sanierungsbedürftig-keit besteht entsprechend unabhängig von diesem Mehrverkehr.
4.9.6 Das Lärmgutachten äussert sich hingegen nicht zur Frage allfälliger lärmempfindlicher Räume des Hundeausbildungszentrums. Gemäss dem (Betriebs-) Konzept der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 ist das Hundesausbildungszentrum täglich (Montag bis Freitag) von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet und ebenso an den Turniertagen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Diese Betriebszeiten gelten auch für das Bistro. An den Turniertagen sind zwölf Helfer im Einsatz; ansonsten lassen sich dem Konzept keine Angaben zum (betriebsnotwendigen) Personal und deren Arbeitszeiten entnehmen. Auf jeden Fall bedingt der Betrieb des Bistros beständig angestelltes Personal; hiervon ist auch für die eigentliche Hundeausbildung auszugehen. Dies spricht dafür, dass sich Personen regelmässig während längerer Zeit in diesen Räumen aufhalten. Des Weiteren drängt sich auch die Annahme auf, dass die Terrasse (bei guten Wetterverhältnissen) ebenfalls als Bistrobereich und somit als ständiger Arbeitsplatz Verwendung findet, was bei der Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Diese Fragen wurden nicht geklärt, und entsprechend wurde auch nicht geprüft, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder nicht. Auch diesem Aspekt ist im Rahmen der allfälligen Überarbeitung des Bauprojektes und der Neubeurteilung Beachtung zu schenken.
Beim Hinweis im − undatierten − allgemeinen Baubeschrieb, "die lärmempfindlichen Räume (keine Wohnräume)" lägen unterhalb der Autobahnfahrbahn, womit die Mindestanforderungen gegeben seien und von einem Lärmschutznachweis abgesehen werden könne, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Die in diesem Zusammenhang erwähnte "Vorabklärung" bei der bpp Ingenieure AG ist nicht aktenkundig. Im Lärmschutznachweis vom 24. Juni 2016, der erst nach der öffentlichen Auflage des Bauprojektes erstellt wurde, finden sich keine diesbezüglichen Angaben.
Schliesslich erachten es die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 nicht unbegründet als fraglich, ob überhaupt eine gültige Lärmbeurteilung vorliegt (Beschwerde S. 28 lit. e). Im Kanton Schwyz ist bei Bauten, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, das Amt für Umweltschutz die zuständige Vollzugsbehörde (§ 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz [EGzUSG; SRSZ 711.110] vom 24.5.2000 i.V.m. § 28 Abs. 1 f. VVzUSG). Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG; SR 822.11) vom 13. März 1964 ist grundsätzlich anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe (Art. 1 Abs. 1). Ein Betrieb im Sinne des ArG liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ArG). Aufgrund des vorstehend Gesagten zu den Helfern bzw. zu den bei der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mutmasslich beschäftigten Personen sowie insbesondere aufgrund der Stellungnahme des Amtes für Arbeit gemäss Gesamtentscheid des ARE (S. 3 Ziff. II.1) ist von einer Unterstellung unter das ArG und somit der Zuständigkeit des AfU zur Beurteilung der Lärmfrage auszugehen.
4.10 Den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 ist zwar auch beizupflichten (Beschwerde S. 29 f. Ziff. 14), dass auf die von den Einsprechern/Beschwerde-führern angesprochene Thematik allfälliger Lichtemissionen weder in der Baubewilligung noch im angefochtenen Regierungsratsbeschluss eingegangen wurde. Indes lässt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere weist der Gemeinderat zu Recht darauf hin (Vernehmlassung S. 5 Ziff. 17), dass keine namhafte Aussenbeleuchtung geplant ist. Entsprechend konnte es das AfU im Gesamtentscheid bei Empfehlungen bewenden lassen für den hypothetischen Fall einer Aussenleuchte. Ob eine allfällige spätere Installation einer Aussenbeleuchtung eine Baubewilligung erheischt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Was die Bauweise der geplanten Halle (Kunststofffassade) anbelangt, hat das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) Anforderungen an die Materialisierung gestellt, welche die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 als Auflage zu befolgen hätte (vgl. Gesamtentscheid S. 7 Ziff. 3), was auch in die Baubewilligung aufgenommen wurde (Disp.-Ziff. 2.1). Selbst wenn die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer − namentlich die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs − begründet wäre, käme ihr indes keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der angefochtene RRB sowie die diesem zugrunde liegende Baubewilligung so oder anders aufzuheben sind. Ebenso wenig ist weiter zu prüfen, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 betreffend die Frage der Gestaltung (Beschwerde S. 31 Ziff. 16) verletzt wurde und ob sich die Gestaltung mit den baugesetzlichen und -reglementarischen Ästhetikklauseln vereinbaren lässt.
5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 wie insbesondere die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16, die ihren Fokus auf diese naturschutzrechtliche Problematik richten, sind der Ansicht, das geplante Hundeausbildungszentrum lasse sich nicht mit einer Situierung im (näheren) Umfeld diverser Schutzgebiete vereinbaren. Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 führen aus, der Betrieb des Hundeausbildungszentrums finde insbesondere auch während der Brutzeit der Vögel von April bis Juli statt. Das nahe Ufer des Lauerzersees sei für Hundehalter sehr verlockend, um mit ihren Tieren zwischen den Kursen oder Wettkämpfen spazieren zu gehen. Eine gravierende Störung der (Vogel-)Fauna stellten auch angeleinte Hunde dar, was verschiedene Studien belegten. Sollten hieran Zweifel bestehen, dränge sich ein Augenschein und ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson auf (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 9 ff.). Bemerkenswert sei, dass das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) die Befürchtungen der Beschwerdeführer teile und als "nicht unbegründet" beurteile, da "aufgrund der tatsächlichen Lage des geplanten Hundeausbildungszentrums (…) tatsächlich davon ausgegangen werden [muss], dass mehr Spaziergänger mit Hunden das Naturschutzgebiet besuchen und die Störungen im Schutzgebiet deshalb zunehmen". Es erwähne weiter einerseits, dass das Hundeleinengebot häufig missachtet werde, was auch im Schlussbericht zum Entwicklungskonzept Lauerzersee festgehalten werde; anderseits, dass mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Schutzgebietsaufsicht das Umweltdepartement nicht gewährleisten könne, dass Hunde im Naturschutzgebiet stets an der Leine gehalten würden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 16 f.). Im Beschwerdeverfahren hätten die Beschwerdeführer beantragt, es sei von der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 die Ausarbeitung eines umsetzungsfähigen Konzepts zur Vermeidung jeglicher zusätzlicher Störungen durch vermehrten Hundeauslauf im Umfeld des Flachmoors von nationaler Bedeutung zu erstellen. Das ARE habe gestützt auf den Mitbericht des ANJF am 27. Oktober 2016 die Gutheissung dieses Antrages verlangt. Dennoch habe der Regierungsrat hierauf verzichtet (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17 ff.). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates sei die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 mit dem Bauentscheid (Disp.-Ziff. 3.6) nicht dazu verpflichtet worden, ihre Kundschaft mit den Hunden an die Steineraa zu lenken. Mit der blossen Feststellung des Regierungsrates, die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 müsse sich an das Hunde-Spaziergangkonzept halten, würde sie nicht verpflichtet, ihre Kundschaft an die Steineraa zu lenken. Auch der Weg zum See würde nicht verboten. Abgesehen davon wären solche Verpflichtungen für sich allein ohnehin ungenügend. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 die strikte und dauernde Einhaltung der Vorgaben durch ihre Kundschaft zu überwachen und im Falle der Widerhandlung Massnahmen zu treffen (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 21). Das verlangte Konzept sei durch Art. 18 Abs. 1 NHG geboten und rechtlich begründet. Vorliegend gehe es insbesondere darum, Flachmoore nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33) vom 7. September 1994 zu schützen. Nach Art. 5 Abs. 1 Flachmoorverordnung müssten die Kantone "die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen" treffen. Art. 5 Abs. 2 Flachmoorverordnung enthalte eine nicht abschliessende Liste von Massnahmen; das beantragte Konzept sei eine solche Schutzmassnahme. Eine mildere Massnahme bestehe nicht (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 22 ff.). Das Hundeausbildungszentrum sei kausal für den Hundebetrieb im näheren und weiteren Umfeld des Betriebsgebäudes. Sie habe als Zweckveranlasserin der Störungen zu gelten, auch wenn diese letztlich von Dritten (immerhin von durch sie geworbenen Kunden) ausgingen. Es sei nicht Aufgabe des Kantons (bzw. Steuerzahlers), dies zu tun. Die Erstellung und Umsetzung eines Konzepts sei auch verhältnismässig und der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 zumutbar. Die verbindliche Anordnung gegenüber ihren Kunden könne mit einer einfachen schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Möglich wäre auch eine Überwachung mit Kameras (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 27 f.). Das bisherige Konzept sei ungenügend. Die verbindliche Umsetzung und wirksame Kontrolle werde nicht aufgezeigt. Positiv zu vermerken sei immerhin, dass die Beschwerdegegnerin selbst für den Weg zum See ein "Hundespaziergang-Verbot" vorsehe und auf dem Plan entsprechende Verbote eingetragen habe. Unklar sei jedoch die wirksame Umsetzung dieser Verbote (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 29).
5.2.1 Art. 78 Abs. 1 BV erklärt für den Natur- und Heimatschutz die Kantone als zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Im Bereich des Biotop- und Artenschutzes wird dem Bund somit eine umfassende Gesetzgebungskompetenz erteilt. In Art. 18 ff. NHG hat der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 805). Art. 18 Abs. 1 NHG verlangt, dass dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken ist. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Bund bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Die Kantone sorgen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Art. 18a, 18c und 18d NHG (Art. 23a NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).
5.2.2 Gestützt auf Art. 23b Abs. 3 und Art. 23c Abs. 1 NHG hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) vom 1. Mai 1996 erlassen, in welches unter der Nr. 235 auch das Gebiet Sägel/Lauer-zersee aufgenommen wurde. Art. 4 nennt die Schutzziele, Art. 5 die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Unter anderem hat die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang zu stehen (Abs. 2 lit. e).
5.2.3 Gestützt auf Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung, FMV; SR 451.33) vom 7. September 1994 sowie die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) vom 15. Juni 2001 erlassen. In die Liste der Flachmoore von nationaler Bedeutung wurden unter den Nummern 3021 und 3023 (Anhang 1) auch die Schutzgebiete Auw und Widen in Steinen aufgenommen. In die Liste der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung wurde unter der Nummer 138 (Anhang 1) der Aazopf in Steinen aufgenommen.
Gemäss dem Schutzziel von Art. 4 Flachmoorverordnung müssen die Objekte ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Als Schutz- und Unterhaltsmassnahmen haben die Kantone unter anderem insbesondere dafür zu sorgen, dass die Moore vor dauernden Schäden durch unangepasste Beweidung und durch Trittbelastung geschützt werden (Abs. 2 lit. l) und die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen (Abs. 2 lit. m). Die AlgV nennt die Schutzziele in Art. 6 und die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Art. 8.
In den Naturschutzzonen (sowie den Pufferzonen) ist gemäss den Empfehlungen des BUWAL zum Vollzug des Bundesinventars der Moorlandschaften (Bern 1996, S. 90) unter anderem das Laufenlassen von Hunden verboten bzw. besteht ein Leinenzwang; untersagt ist auch das Betreten der Moore ausser auf markierten Wegen und Pfaden. In der Vollzugshilfe des BUWAL zum Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bern, 2002) sind Hunde kein Thema.
5.2.4 Der Schutz des Gebietes Sägel und Schutt sowie Teile der Ufer und angrenzender Wasserflächen des Lauerzersees ist Gegenstand der kantonalen Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees (SRSZ 722.211) vom 16. Dezember 1986 (Art. 1 Abs. 1). Der Schutz bezweckt, diese Gebiete in ihrer Eigenart und als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu pflegen (Art. 1 Abs. 2). Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Untersagt ist unter anderem das freie Laufenlassen von Hunden (§ 3 Abs. 2 lit. f). Das Schutzgebiet darf grundsätzlich nur auf den markierten, im Schutzplan aufgeführten Wegen betreten werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1).
5.2.5 Gemäss dem kantonalen Gesetz über das Halten von Hunden (SRSZ 546.100) vom 23. Juni 1983 sind Hunde so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen (§ 1 Abs. 1). In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb (§ 2 Abs. 1). Der Gemeinderat ordnet gegenüber Haltern, die Vorschriften des Hundehaltungsgesetz missachten, das Geeignete an (§ 10 Abs. 1). Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote erlassen und auf deren Missachtung Strafe androhen (§ 11 Abs. 1). Solche Anordnungen sind im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 2). Wer Vorschriften des Hundehaltungsgesetzes oder Anordnungen des Gemeinderates zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft (§ 12 Abs. 1).
5.3.1 Mit dem "Spaziergangkonzept" der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 wird der (Erfahrungs-)Tatsache Rechnung getragen, dass an den Turnieren einige Teilnehmer mit ihren Hunden einen kleinen Spaziergang machen werden (vgl. vorstehend Erw. 1).
5.3.2 Das ANJF hat im Rahmen des Gesamtentscheides des ARE vom 31. Au-gust 2016 Auflagen betreffend die Dachgestaltung und die Lichteinlässe an den Fassaden gemacht, nicht aber hinsichtlich des Hundespaziergangskonzepts. Diesbezüglich hat es die von Einsprechern geäusserten Befürchtungen einer häufigeren Frequentierung des Naturschutzgebietes und die dadurch verursachte Zunahme von Störungen im Schutzgebiet trotz des Konzepts als nicht unbegründet erachtet; zudem hat das ANJF auf die häufige Missachtung des Hundelei-nengebotes und die mangelnden personellen Ressourcen zur Kontrolle des Leinenzwanges hingewiesen. Von der Formulierung einer Auflage hat es indessen abgesehen.
Der Gemeinderat hat mit der Baubewilligung die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 unter anderem einerseits verpflichtet, genügend Robidog-Behälter aufzustellen, anderseits hat er auf die Leinenpflicht und die Sanktionen bei deren Missachtung hingewiesen; des Weiteren hat er sie angehalten, alles zu unternehmen, um das BLN-Gebiet Lauerzersee zu schützen, z.B. mit Infotafeln (vgl. vorstehend Ingress lit. C.1).
Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren hat das ANJF mit Mitbericht vom 25. Oktober 2016 z.H. des ARE die Notwendigkeit von Störungspufferzonen (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1] vom 16.1.1991; Art. 3 FMV), insbesondere zum Schutz von störungsempfindlichen Brutvögeln, anerkannt. Da eine solche Pufferzone maximal mit einer Breite von 300 m auszuscheiden sei, das Hundeausbildungszentrum sich jedoch in einer Distanz von rund 400 m zur nächsten Flachmoorfläche und damit ausserhalb des üblichen Störungspuffer befinde, stelle es keine direkte Beeinträchtigung dar, weshalb der Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung abzuweisen sei. Unter inhaltlicher Wiedergabe der bereits im Gesamtentscheid gemachten Ausführungen zur erhöhten Frequentierung und zur (häufigen) Missachtung des Hundeleinengebotes beantragte das ANJF jedoch die Gutheissung des Beschwerde(eventual)antrags Ziff. 2 (vgl. vorstehend Ingress lit. D.2).
5.4 Die Ausführungen des Regierungsrates zum (revidierten) kommunalen Zonenplan (genehmigt mit RRB Nr. 1236 vom 18.9.2007) und zur Aufnahme des BLN-Objektes Nr. 1604 (Lauerzersee) ins Bundesinventar (angefochtener Entscheid Erw. 8.2) sind unbestritten. Ebenso ist unbestritten, dass die Bewilligungserteilung für ein (kommunales) Bauvorhaben nicht als Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 6 NHG) gilt und dass der Kanton das BLN-Gebiet Nr. 1604 (Lauerzersee) in den Richtplan vom 20. Oktober 2004 aufgenommen hat (angefochtener Entscheid Erw. 8.3; neu Richtplan, erlassen vom Regierungsrat mit RRB Nr. 209/2016 vom 8.3.2016 und vom Bundesrat genehmigt am 24.5.2017, mit Richtplantext S. 110; das gleiche gilt für das vorliegend betroffene Flach-moorgebiet und Amphibienlaichgebiet). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1 ff.) ist das geplante Hundeausbildungszentrum in der Gewerbezone G3 auch zonenkonform und besteht angesichts des Betriebskonzeptes, das sich im Wesentlichen auf das Betriebsgelände konzentriert und überdies Indoor erfolgt, hinsichtlich des Schutzes von Fauna und Flora grundsätzlich kein Anlass, besondere Massnahmen vorzusehen.
5.5.1 Gemäss dem "Entwicklungskonzept Lauerzersee (EKL)" (Kurzbericht, Stand 20.8.2009) der Spaargaren Partner AG stellt der Lauerzersee und die ihn umgebende Kulturlandschaft für den Bezirk Schwyz ein wichtiges und zentrales Erholungsgebiet dar (S. 11 Ziff. 3.2.1).
In den Gebieten um den Seerosenweiher, den Hexenweiher, das Goldseeli sowie im Aazopf erreiche das Wegnetz teils eine hohe Dichte; zusätzlich zu den beschilderten Wegen fänden sich weitere Wege und Trampelpfade (S. 12 oben). Der zum Teil sehr lärmigen und unattraktiven Situation (Gotthardweg, Sägelstrasse) weiche die spazierende und wandernde Bevölkerung aus.
Entlang des nördlichen Seeufers lasse sich eine Wegspur beobachten, die vom Aazopf bis zum Cholplatz reiche "und laut Aussagen ortskundiger" vor allem von Spaziergängern mit Hunden genutzt werde; zurück auf dem Gotthardweg würden die Hunde aus Sicherheitsgründen wieder an die Leine genommen; das Hundeanleingebot werde häufig missachtet (S. 12 f.; vgl. S. 24 Ziff. 9). Das beliebte Gebiet werde besonders an den Wochenenden stark frequentiert (S. 13).
Unter den sieben Entwicklungszielen findet sich einerseits die gezielte Führung der Besucher mittels eines attraktiven Wegenetzes durch die einmalige Landschaft und zu den Erlebnisschwerpunkten (Ziel 2), und anderseits die ungeschmälerte Erhaltung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und Pflege, Aufwertung und Förderung derer natürlichen Eigenschaften und Potenziale (Ziel 4; S. 18 Ziff. 5). Als Massnahme zur Erreichung von Ziel 2 wird unter anderem die Sperrung von Wegen vorgesehen (S. 27 Ziff. 2.13) und zur Erreichung von Ziel 4 ein Rangerdienst als Aufsichts- und Informationsinstanz vor Ort in den Schutzgebieten sowie die Durchsetzung der Hundeanleinungspflicht (S. 29 Ziff. 4.11 f.).
5.5.2 Per 31. Dezember 2014 waren im Kanton Schwyz 7'578 (2015: 7‘643, vgl. Beantwortung der Kleinen Anfrage KA 15/15 des Departements des Innern vom 31.8.2015 betr. Wirkung des Leinenzwangs für die Hunde im Kanton Schwyz, S. 2 unten) Hunde bzw. 51 Hunde pro 1'000 Einwohner registriert (vgl. http://www.anis.ch/uploads/me-dia/Geschaeftsbericht\_2014.pdf). Die Gemeinde Steinen hatte 2015 3'300 Einwohner (vgl. Zahlenspiegel 2016 der Schwyzer Kantonalbank S. 4). Es ist somit für Steinen statistisch von rund 165 Hunden auszugehen. Der Lauerzersee ist indes gemäss dem "Entwicklungskonzept" für den ganzen Bezirk (bzw. jedenfalls für den "Talkessel" von Schwyz) ein beliebtes Naherholungsgebiet. Die Gemeinde Schwyz allein weist 14'750 Einwohner auf, was statistisch folglich ein Potential von (mindestens) rund 750 Hunden ergibt. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Hundebesitzer (regelmässig) das fragliche Gebiet am Lauerzersee zu Spaziergängen aufsucht. Indes ist die durch das Hundeausbildungszentrum verursachte Mehrbelastung im Lichte dieser statistischen Daten zu beurteilen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass mit der steigenden Bevölkerungszahl im Einzugsgebiet des Lauerzersees auch die Hundezahl (statistisch) zunehmen wird. Hingegen beschränken sich die Hundespaziergänge gemäss den glaubhaften Angaben im Konzept der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 namentlich auf die (30) Turniertage zur Vorbereitung des Wettkampfes, wobei die Zahl der Turnierteilnehmer aufgrund des Konzepts konstant bleiben wird.
5.5.3 Mit RRB Nr. 249/2010 vom 9. März 2010 beantwortete der Regierungs-
rat ein Postulat, welches den generellen Hundeleinenzwang (vgl. vorstehend Erw. 5.3.3) in Frage stellte. In seinen allgemeinen Erwägungen (Erw. 2.1) führte der Regierungsrat unter anderem aus, leider müsse festgestellt werden, dass viele Hundehalter ihre Tiere nicht unter Kontrolle zu halten vermögen, bzw. die Hunde selber entscheiden, wie sie sich benehmen würden. Wie kompetent ein Hund beim Freilauf mit anderen Hunden ist, habe sehr viel mit seinem Halter, seinem Charakter und seiner Erziehung zu tun. Eine restriktive Handhabung der Leinenpflicht mache insbesondere auch präventiv Sinn. Das Postulat wurde vom Kantonsrat mit 69 zu 15 Stimmen abgewiesen. Mit einer weiteren Motion (M 12/15) wurde die Lockerung der Anleinungspflicht verlangt, wobei von dieser Lockerung unter anderem gemeindliche und kantonale Naturschutzgebiete ausgenommen werden sollten (vgl. RRB Nr. 291/2016 vom 5.4.2016).
5.6 In Beachtung der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und in Würdigung der konkreten Umstände ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass eine Baubewilligung nicht mit dem Hinweis auf ein allfälliges Fehlverhalten der Benutzer des Hundeausbildungszentrums verweigert werden könnte (angefochtener Entscheid Erw. 8.7). Zu Recht hält der Regierungsrat fest, dass der bestimmungsgemässe Betrieb des Hundeausbildungszentrums keine absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die in der Nähe gelegenen Schutzgebiete haben wird. Es darf der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 als Betreiberin des Hundeausbildungszentrums und insbesondere auch den allfälligen Benutzern namentlich auch zugebilligt werden, dass sie der Gruppe von Hundehaltern zuzurechnen sind, welche − im Sinne des erwähnten RRB Nr. 249/2010 − gerade über die erforderliche Kompetenz im Umgang mit Hunden verfügen und sich auch um ein regelkonformes Verhalten bemühen; Indiz hierfür ist gerade der Besuch eines Hundeausbildungszentrums. Es ist im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass und wenn der Regierungsrat keine weitergehenden Massnahmen verlangt, als bereits auflageweise (Aufstellen von Robidog im Interesse der Sauberhaltung, separates Hunde-WC auf dem Betriebsgelände, Infotafeln betr. BLN und Leinenpflicht, Verbot des Begehens bestimmter Wege, Lenkung der "Hunde-Spaziergänge" an die Steineraa) angeordnet wurden, und diese Massnahmen als ausreichend erachtet, um unnötigen Störungen im Naherholungsgebiet rund um den Lauerzersee entgegen zu wirken.
Zu beachten ist, dass die Benutzer des Hundeausbildungszentrums das Lauerzerseegebiet nicht zwecks längerer Spaziergänge mit ihren Vierbeinern besuchen werden, sondern zu Ausbildungszwecken ihres Hundes und/oder zur Teilnahme an einem Wettkampf. Es ist entsprechend auch glaubhaft, dass die Spaziergänge der Vorbereitung dieser Wettkämpfe dienen, woraus sich ableiten lässt, dass sie in der Regel nicht allzu ausgedehnt sein werden.
Weitergehende Massnahmen wären auch kaum mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung zu vereinbaren. Jedenfalls könnte bzw. kann es − entgegen der Antragsstellung der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 − nicht nur um die "Vermeidung zusätzlicher Störungen" gehen. Aus dem Entwicklungskonzept Lauerzersee − wie auch aus dem erwähnten Mitbericht des ANJF − geht unmissverständlich hervor, dass nicht angeleinte Hunde und ein unkontrolliertes Begehen der Schutzgebiete bereits derzeit ein Problem darstellen. Dieses Problem dürfte allein aus den dargelegten statistischen Gründen, unbesehen der allfälligen Realisierung des Hundeausbildungszentrums, zusehends grösser werden. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beeinträchtigung der Fauna wird diese Beeinträchtigung namentlich dadurch verschärft, dass nicht nur die offiziellen Wege und Pfade beschritten werden, was (neue) Trampelpfade belegen. Diese Störungen können zweifelsohne weder der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 noch den potentiellen Besuchern ihres Ausbildungsangebots angelastet werden. Mit dem vorgesehenen Konzept der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 kann hinreichend sichergestellt werden, dass die bestehende Situation nicht zusätzlich verschlimmert wird. Selbst falls sich einzelne Besucher ("schwarze Schafe") nicht daran halten sollten - wovon indessen nicht a priori und ohne konkrete Anhaltspunkte ausgegangen werden darf -, kann hierin noch keine relevante "zusätzliche Störung" gesehen werden. Von der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 deshalb ein (umfassendes) Konzept zu verlangen, lässt sich damit nicht rechtfertigen und wäre unverhältnismässig.
Konkrete Massnahmen (Einsetzen von Rangern; Durchsetzen der Hundeleinenpflicht), die indes keinen Zusammenhang mit dem Hundeausbildungszentrum haben und sich offensichtlich so oder anders aufdrängen, wurden im Entwicklungskonzept Lauerzersee aufgezeigt. Mangelnde Durchsetzung der Hundeleinenpflicht kann jedenfalls − und unbesehen der diesbezüglichen Gründe (personelle Ressourcen) − kein Argument sein, die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines (umfassenden) Konzeptes zu verpflichten. Wird bereits die Durchsetzung der Hundeleinenpflicht in Frage gestellt, müsste dies zwangsläufig und erst recht auch betreffend die Überwachung eines allfälligen (umfassenderen) Konzeptes mit einem entsprechend höheren Kontrollbedarf gelten.
Was den Leinenzwang und dessen Durchsetzung anbelangt, kann auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Im Urteil 1C_64/2012 vom 22. August 2012 (in Sachen S. vs. Regierungsrat des Kantons Schwyz betr. Hauptwanderweg Nr.1, Jakobsweg) war die Verlegung des Wanderweges auf einen bestehenden Forstweg zu prüfen, der an einem Rand einen Flachmoorperimeter querte. Das Bundesgericht erwog, dass zwar nicht nur "schwerwiegende Beeinträchtigungen" des geschützten Moorbiotops zu vermeiden seien, sondern zusätzliche Beeinträchtigungen jeglicher Art. Es sei davon auszugehen, dass die Nutzung des Wanderweges durch Wanderer und Pilger zunehme, was u.U. zu Störungen der Fauna (Lärm, freilaufende Hunde) und Flora (Trittschäden) führen könne. Die Verlegung des Wanderweges wurde dennoch als grundsätzlich mit dem Moorschutz vereinbar erklärt; jedoch sei zu verlangen, dass die zuständige Behörde die bereits bestehende Leinenpflicht für Hunde konsequent durchsetzt und Informationsschilder zum Schutz des Moores entlang des Wanderweges aufstellt (Erw. 7.4). Im Urteil 1C_829/2013 vom 1. Mai 2014 betreffend eine Uferschutzplanung hat das Bundesgericht die Beurteilung des BAFU, dass diverse Aufwertungs- und Kompensationsmassnahmen (namentlich Ruheplätze für Wasservögel, für Wasservögel überwindbare Knotenzäune, Leinenpflicht für Hunde) eine Störung (des Reservats durch Menschen und Tiere) weitgehend ausschliessen könnten, geteilt (Erw. 4.3).
Im Gegensatz zum erwähnten Wanderweg wird vorliegend kein geschütztes Biotop unmittelbar tangiert; hingegen ist auch zu verlangen, dass die Leinenpflicht konsequent durchgesetzt wird. Für die zwangsmässige Durchsetzung einer solchen Leinenpflicht wie auch allfälliger anderer Anordnungen gebricht es der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 indes an der hoheitlichen Befugnis. Für ein − im Sinne des Entwicklungskonzeptes Lauerzersee − gebotenes umfassendes und durchsetzungsfähiges (Schutz-)Konzept erweist sich die Beschwerdegegnerin daher auch sachlich als ungeeignet. Den Beschwerdeführern ist indes beizupflichten, dass im Rahmen der Beurteilung eines neuen bzw. überarbeiteten Baugesuchs auch zu prüfen ist, welche Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 offenstehen, allenfalls fehlbare Kurs- und Turnierbesucher zu sanktionieren (z.B. Ausschluss von weiteren Kursen/Turnieren), und ihr entsprechende Auflagen zu machen.
5.7 Bei diesem Ergebnis müsste die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 abgewiesen werden, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben keine rechtskonformen Parkplätze unter Einschluss von behindertengerechten Parkplätzen aufweist. Für die Parkplätze, deren Benützung sich die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 auf KTN 1175 dienstbarkeitsvertraglich gesichert hat, besteht noch keine Baubewilligung. Die Einfahrten ab den Parkplätzen in öffentliche Strassen bedürfen einer Einfahrtsbewilligung. Die Terrasse des Bauprojektes verletzt den Grenzabstand. Ebenso wird der Gebäudeabstand gegenüber der Baute auf KTN 1047 nicht gewahrt. Des Weiteren wurde nicht geklärt − wovon indes auszugehen ist − ob das Hundeausbildungszentrum über Räume mit ständigen Arbeitsplätzen verfügt, welche die Lärm-Immissionsgrenzwerte einzuhalten haben und ob diese gewahrt werden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 erweist sich mithin als begründet und ist daher gutzuheissen. Der angefochtene RRB Nr. 215/2017 vom 21. März 2017 sowie der GRB Nr. 257 vom 22. August 2016 sowie der Gesamtentscheid des ARE vom 31. August 2016 sind aufzuheben.
7. Aufgrund dieses Verfahrensausganges sind die Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten und Parteientschädigungen für die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu regeln.
7.1.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP).
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
7.1.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wie die verschiedenen (drei) Verfahren bei der Kostenverlegung berücksichtigt und allenfalls auch gewichtet wurden.
Angesichts der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- ist anzunehmen, dass für jedes Verfahren Fr. 1'000.-- veranschlagt wurden. Auch wenn der Aufwand nicht für jedes der drei Verfahren gleich hoch zu veranschlagen ist, ist eine solche Pauschalierung nicht zu beanstanden und liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich diese Verfahrenskosten, gemessen am mutmasslichen Bearbeitungsaufwand der Beschwerden und am Gebührenrahmen, im unter(st)en Bereich bewegen. Auch dies ist nicht zu beanstanden: der Zugang zu Rechtsmittelinstanzen soll nicht durch prohibitive Kosten verhindert werden, was letztlich die Rechtsweggarantie illusorisch machen würde.
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 (Beschwerdeführer I im vorinstanzlichen Verfahren) obsiegen vorliegend. Die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gehen daher neu je zur Hälfte (Fr. 500.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 sowie der Gemeinde. Die Beigeladenen (darunter die vorliegende Beschwerdeführerin Ziff. 15 bzw. Beigeladene Ziff. 9) haben sich im regierungsrätlichen Verfahren VB 218/2016 nicht vernehmen lassen, womit ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 (Beschwerdeführer III im vorinstanzlichen Verfahren) unterliegen (vgl. vorstehend Erw. 5.7). Es bleibt somit bei den ihnen auferlegten Fr. 1'000.--.
Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II im vorinstanzlichen Verfahren) hat den Regierungsratsbeschluss nicht angefochten. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung.
Dies bedeutet somit, dass die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3000.-- neu im Umfang von je Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II), der Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 (Beschwerdeführer III) sowie der Gemeinde gehen.
7.2.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebT). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebT). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebT); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT).
7.2.2 Der vor dem Regierungsrat obsiegenden Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II) wurde eine "leicht reduzierte" Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-- zugesprochen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wie die verschiedenen (drei) Verfahren bei der Parteientschädigung berücksichtigt und allenfalls auch gewichtet wurden; ebenso wenig ist ersichtlich, welcher Betrag für die drei Verfahren als volle Parteientschädigung eingesetzt wurde, welche in der Folge im Verfahren der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II) leicht zu kürzen gewesen wäre.
Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II im regierungsrätlichen Verfahren) obsiegte in den von den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 sowie Ziff. 14 bis 16 (zuzüglich eine weitere Partei) angestrengten Beschwerdeverfahren; eine Reduktion der Parteientschädigung zu ihren Gunsten lässt sich mit diesen beiden Verfahren − soweit ersichtlich − nicht begründen. Die "leichte Reduktion" der der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Beschwerdeführerin II) zugesprochenen Parteientschädigung lässt sich allein mit dem nur teilweisen Obsiegen bzw. teilweisen Unterliegen mit ihrer eigenen Beschwerde rechtfertigen. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 die Aufhebung von drei Auflagen. Sie drang betreffend eine Auflage (Baubewilligung Disp.-Ziff. 3.10) durch; betreffend eine andere Auflage (Baubewilligung Disp.-Ziff. 3.5) erkannte der Regierungsrat (angefochtener Entscheid Erw. 11.5), dass sie deklaratorischen Charakter hat und (inhaltlich) unbesehen der Aufnahme in die Baubewilligung zu beachten ist; betreffend die Auflage gemäss Baubewilligung Disp.-Ziff. 3.6 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieser Verfahrensausgang ist als (mindestens) hälftiges Unterliegen der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 zu würdigen, womit hierfür die Parteientschädigung nicht nur "leicht" zu reduzieren wäre (was ein nur geringfügiges bzw. auf weniger als hälftig zu veranschlagendes Unterliegen bedingen würde).
Angesichts der der Gemeinde auferlegten Fr. 300.-- und der Tatsache, dass auch die vorliegenden Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 wie auch die Beschwerdeführerin Ziff. 15 (als Beschwerdegegner Ziff. 1 bis 13 und Beigeladene Ziff. 18 des regierungsrätlichen Verfahrens II [VB 219/2016]) als unterliegende zu betrachten und im Beschwerdeverfahren II entsprechend entschädigungspflichtig wurden (selbst unter Berücksichtigung eines ihrerseits − entsprechend dem teilweisen Obsiegen − verrechnungsfähigen allfälligen Anspruches auf eine [geringe] Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 [Beschwerdeführerin II des regierungsrätlichen Verfahrens]), erweist sich, dass es sich effektiv nicht um eine bloss leicht reduzierte Parteientschädigung handelt.
7.2.3 Vor diesem Hintergrund der vorinstanzlich gesprochenen Parteientschädigungen ist pro vorinstanzliches Verfahren von einer vollen Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 900.-- auszugehen.
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 obsiegen, womit ihnen für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren I (VB 218/2016) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 sowie der Gemeinde eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) von je Fr. 450.-- zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 unterliegen, womit es bei der ihnen (für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren III [VB 223/2016]) auferlegten Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 bleibt.
Betreffend das Verfahren II (VB 219/2016) wurde keine Beschwerde erhoben. Es verbleibt somit bei der der Gemeinde auferlegten (reduzierten) Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 300.-- zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Ziff. 4.
7.3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2017 68 von insgesamt Fr. 6'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Verfahrensausgang entsprechend zu je einem Drittel (je Fr. 2'000.--) der Beschwerdegegnerin Ziff. 4, der Gemeinde sowie dem Kanton auferlegt.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2017 70 von insgesamt Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern Ziff. 14 bis 16 auferlegt.
7.3.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben im Verfahren III 2017 68 die Beschwerdegegnerin Ziff. 4, die Gemeinde sowie der Kanton Schwyz den beanwalteten Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 je eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung der gesetzlichen Bemessungskriterien (vgl. vorstehend Erw. 7.2.1) sowie unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 4'500.-- (je Fr. 1'500.--, inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
Im Verfahren III 2017 70 haben die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Anwendung der erwähnten gesetzlichen Kriterien auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Der angefochtene RRB Nr. 215/2017 vom 21. März 2017 sowie der GRB Nr. 257 des Gemeinderates Steinen vom 22. August 2016 und der Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung vom 31. August 2016 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 2) werden wie folgt neu verlegt:
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3'000.-- werden zu je einem Drittel (je Fr. 1'000.--) der Beschwerdeführerin II [Q-Arena GmbH], den Beschwerdeführern III [Pro Natura Schweiz, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, BirdLife Schwyz] sowie der Gemeinde auferlegt.
2.2 Die Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 3) werden wie folgt neu geregelt:
Die Beschwerdeführerin II [Q-Arena GmbH] sowie die Gemeinde haben den Beschwerdeführern I [A.________ und Mitbeteiligte] eine Parteientschädigung von je Fr. 450.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer III [Pro Natura Schweiz, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, BirdLife Schwyz] und die Gemeinde Steinen haben der Beschwerdeführerin II eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- bzw. Fr. 300.-- zu bezahlen.
3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2017 68 werden zu je einem Drittel (je Fr. 2'000.--) der Beschwerdegegnerin Ziff. 4, der Gemeinde Steinen und dem Kanton auferlegt.
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 13 haben am 27. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 sowie die Gemeinde Steinen haben ihr Betreffnis von je Fr. 2'000.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Betreffend den auf den Kanton entfallenden Anteil von Fr. 2'000.-- wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet.
3.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens III 2017 70 werden den Beschwerdeführern Ziff. 14 bis 16 auferlegt. Sie haben am 27. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
4.1 Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4, die Gemeinde Steinen sowie der Kanton haben im Verfahren III 2017 68 den Beschwerdeführern Ziff. 1 bis 13 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt; insgesamt Fr. 4'500.--) zu bezahlen.
4.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 14 bis 16 haben im Verfahren III 2017 70 der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. Oktober 2017
1