III 2016 28
Entscheid vom 21. Dezember 2016
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. ** A.________ (Einwohnergemeinde),**
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________, Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. E.________,
gegen
1. ** Bezirksrat Küssnacht,**Postfach 176, 6403 Küssnacht,
2. ** Amt für Raumentwicklung ARE,**Postfach 1186, 6431 Schwyz,
3. ** Regierungsrat des Kantons Schwyz,**Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen,
4. ** F.________**,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________,
5. H.________,
6. ** I.________ AG,** Beigeladene,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes)
Sachverhalt:
A. Die F.________ plant auf einem unmittelbar an die Sägerei I.________ in J.________ angrenzenden Areal (KTN _01) den Bau eines Heizkraftwerkes. Das Heizkraftwerk soll durch die Verwertung der bei der I.________ AG anfallenden Reststoffe sowie durch die Verwertung von regional anfallendem Altholz und Waldhackschnitzel Strom und Wärme erzeugen.
Am 8. Februar 2013 reichte sie beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um eine geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 ein (Umzonung von Landwirtschafts- in Industriezone). Gleichzeitig ersuchte sie um einen Vorentscheid betr. Unterschreitung des Waldabstandes.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 ersuchte sie beim Bezirksrat Küssnacht um Erteilung der Bewilligung für den Neubau des Biomasse Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer Flurstrasse auf den Grundstücken KTN _01 und _02. Die beiden Baugrundstücke sind im Eigentum von H.________ (KTN _01) und der I.________ AG (KTN _02). Gleichzeitig reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Bewilligung der Erstellung eines Fernwärmenetzes in den Gebieten J.________-K.________-L.________ ein. Der für das Heizkraftwerk benötigte Teil der Liegenschaft KTN _01 liegt in der Industriezone gemäss Zonenplan Siedlung J.________. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2014 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt.
B. Gegen das Baugesuch (sowie gegen ein später wieder zurückgezogenes Rodungsgesuch, vgl. Rückzugserklärung vom 27.6.2014) erhoben die A.________ (handelnd durch den Gemeinderat) am 19. Februar 2014 sowie B.________, C.________ und D.________ am 20. Februar 2014 Einsprache.
C. Am 14. Mai 2014 (Beschluss Nr. P2.02) beschloss der Bezirksrat Küssnacht die Zonenkorrektur "Heizkraftwerk J.________" (Parzelle KTN _01) durch Umlegung von 274 m2 Bauland innerhalb der Industriezone. Die Zonenkorrektur wurde dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zur Genehmigung unterbreitet. Der Regierungsrat genehmigte die Zonengrenzkorrektur mit Beschluss Nr. 831/2014 vom 12. August 2014. Die Bewilligung der Zonengrenzkorrektur wurde im Amtsblatt vom _____ 2014 (S. ___) publiziert.
D. Nachdem das Baugesuch aufgrund von Vorbehalten der Bewilligungsbehörden mit Eingabe vom 30. Juni 2014 angepasst worden war und nach weiteren Sachverhaltsabklärungen erteilte der Bezirksrat Küssnacht der F.________ AG mit Beschluss Nr. 243 vom 8. April 2015 unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 13. Februar 2015 die Bewilligung für den Neubau eines Heizkraftwerks mit Wärmespeicher sowie für die Verlegung einer Flurstrasse auf den Grundstücken KTN _01 und _02, J.________, unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen:
1.-3. (...)
4. Die "Allgemeinen Baubedingungen" und die "Allgemeinen " (...), sowie die beiliegende kantonale Verfügung:
bilden integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Die entsprechenden Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.
5. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes wird, gestützt auf die vorgängige Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung, im Umfang des vorliegenden Projektes erteilt.
6.-18. (...).
Die Einsprachen der Gemeinde A.________ sowie von B.________, C.________ und D.________ wurden abgewiesen.
Mit Beschluss Nr. 248 vom selben Tag (8.4.2015), welcher als integrierender Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens erklärt wurde, hielt der Bezirksrat zudem fest:
1. Die Eingaben des M.________, von B.________ und drei Mitunterzeichnenden sowie des Gemeinderates A.________ werden zur Kenntnis genommen und gelten gemäss den Erwägungen als beantwortet.
2. Der Bezirksrat stellt fest, dass das Projekt "F.________, Heizkraftwerk J.________" unter Auflagen gemäss der Ziffern 3 und 5 dieses Beschlusses den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht.
3. Die Gesamtbeurteilung des UVB durch das Amt für Umweltschutz (29. Juli 2014) bildet integrierender Bestandteil der Projektunterlagen. Die unter Punkt 6 dieser Beurteilung gemachten Auflagen sind vollumfänglich umzusetzen.
4. Die im Sinne der Erwägungen ergänzenden Auflagen Nr. 8 bis 13 sind verbindlich und ebenfalls vollumfänglich umzusetzen.
5.-7. (Vollzug, Gebühren, Zufertigung)
E. Gegen die Baubewilligung des Bezirksrates Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015, den Gesamtentscheid des ARE vom 13. Februar 2015 sowie den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht betreffend eine geringfügige Zonengrenzkorrektur liess die A.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (Verfahren VB 103/2015) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen, mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid über die Zonengrenzkorrektur in J.________ gemäss § 29 Abs. 2 PBG, genehmigt durch Beschluss des Regierungsrats vom 2. August 2014 (RRB-Nr. 31/2014), sei aufzuheben.
2. Die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht vom 8. April 2015 und der kantonale Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015 (B2014-0161) seien aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren zu wiederholen unter Ergänzung der umweltrechtlichen Überprüfung, insbesondere in den Teilbereichen Energiebilanz/Nachhaltigkeit, Stoffflüsse, Lärm, Luftreinhaltung, Moorschutz und unter erneuter Überprüfung der Frage der Zonenkonformität.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erteilung einer Baubewilligung ein Planungsverfahren nach Art. 2 RPG zur Festlegung des Standorts der geplanten Anlage durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten der Vorinstanz.
F. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liessen B.________, C.________ und D.________ beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die Baubewilligung mit folgenden Anträgen (Verfahren VB 105/2013):
1. Es sei der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2014 betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur KTN _01, _02 und die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz gemäss RRB-Nr. 831/2014 vom 12. August 2014 aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur vollständigen Wiederholung zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1-4 die Parteistellung einzuräumen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne von Art. 25a RPG den Beschluss betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur gemeinsam mit dem Bauentscheid koordiniert und neu zu eröffnen.
2. Es sei die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrates Küssnacht (Beschluss vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. 243, F.________, Heizkraftwerk, Verlegung Flurstrasse, KTN _01, _02, J.________) und der Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz aufzuheben.
3. Es sei die Vorinstanz infolge Gutheissung der Anträge 1 und 2 vorstehend anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unter Ergänzung der umweltverträglichen Überprüfung, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Stoffflüsse, Grundwasser, Luftreinhaltung, Lärm und Moorschutz sowie unter erneuter Überprüfung der Frage der Zonenkonformität, vollständig zu wiederholen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vor Erteilung einer Baubewilligung ein Planungsverfahren im Sinne von Art. 2 RPG zur Festlegung des Standorts der geplanten Anlage durchzuführen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzusehen.
6. Es seien die folgenden Akten beizuziehen: Sämtliche dem vorinstanzlichen Verfahren respektive der Baubewilligung BG 2014006 des Bezirksrates Küssnacht (Beschluss vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. 243, F.________, Heizkraftwerk, Verlegung Flurstrasse, KTN _01, _02, J.________), zugrunde liegenden Akten;
Sämtliche dem Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz zugrunde liegende Akten;
Sämtliche dem Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2014 betreffend die geringfügige Zonengrenzkorrektur (inkl. Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz gemäss RRB-Nr. 831/2014 vom 12. August 2014) zugrunde liegenden Akten.
7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
G. Der Regierungsrat hat die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerden mit Beschluss Nr. 47/2016 vom 19. Januar 2016 abgewiesen.
H. Gegen den Regierungsratsbeschloss erhoben die A.________ (handelnd durch den Gemeinderat), B.________, C.________ sowie D.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2016 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Ziffer 1 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 (RRB 47/2016) sei aufzuheben, und es seien
1.1 der Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 14. Mai 2014 (Beschluss Nr. 207) über die geringfügige Zonengrenzkorrektur Energiezentrum J.________ sowie dessen Genehmigung durch Beschluss des Regierungsrats vom 2. August 2014 (RRB-Nr. 831/2014) als nichtig zu erklären, eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben;
1.2 die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit und der Gesamtentscheid B2014-0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz aufzuheben;
2. Ziffern 2 und 3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 (RRB 47/2016) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der Vorinstanz festzusetzen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
I. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
Der Bezirksrat Küssnacht teilt mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte.
Die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen, soweit darauf einzutreten sei.
Das ARE beantragt - unter Beilage von Mitberichten des Amtes für Umweltschutz (AfU), vom 18. Februar 2016, des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 29. Februar 2016 und der kantonalen Energiefachstelle vom 10. Februar 2016 - die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Replik vom 8. April 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.
Mit Duplik vom 6. Mai 2016 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Gemeinde A.________; es könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung durch das geplante Heizkraftwerk (HKW) zu erwarten sei. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin auch die Legitimation der weiteren Beschwerdeführer. Diese vermöchten nicht darzutun, dass die Anlage zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führen werde.
1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft dabei u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Soweit eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).
1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde als auch der rechtsuchenden Privaten bejaht. Bezüglich der Beschwerdebefugnis der Gemeinde verweist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Bejahung der Legitimation die qualifizierte Betroffenheit bei der Wahrnehmung spezifischer öffentlicher Aufgaben genüge. Die Gemeinden seien zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten hätten und insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen seien. Demnach vermöge auch der Schutz der Gemeindebevölkerung vor drohenden Immissionen die Legitimation eines Gemeinwesens zu begründen.
In Bezug auf die beschwerdeführenden Privaten verweist der Regierungsrat darauf hin, dass für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis die räumliche Distanz nicht direkt entscheidend sei, wenn es um Immissionen gehe. In diesen Fällen sei massgeblich, ob die Anlage mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder anderen Einwirkungen führe und die beschwerdeführende Person dadurch betroffen sei. Seien solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändere auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen sei, nichts an der Beschwerdebefugnis. Die privaten Beschwerdeführer seien Einwohner der unmittelbar angrenzenden Gemeinde A.________. Ihre Grundstücke bzw. Wohnorte lägen rund 500 m bis 600 m Luftlinie entfernt vom geplanten Heizkraftwerk. Das Heizkraftwerk verursache Lärm-, Staub-, Geruchs- und Schadstoffemissionen. Es bestehe somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung aller Beschwerdeführer. Über die konkreten Emissionen sei dann im Rahmen der materiellen Prüfung zu befinden.
1.4.1 Bezüglich der Rechtsmittelbefugnis von Gemeinden kann zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen werden (Erw. 2.2). Der Regierungsrat verweist auch korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Gemeinwesen auch zur Beschwerde zugelassen werden, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht. So wurde die Legitimation von Gemeinden bei Streitigkeiten über spezifische öffentliche Anliegen wie den Grundwasserschutz oder den Schutz der Einwohner vor Fluglärm bejaht (BGE 131 II 753 Erw. 4.3.1; 123 II 371 Erw. 2c). Allerdings wird für die Anerkennung der Beschwerdebefugnis der Gemeinde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt, dass vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen, welche die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen (URP 2015 S. 125).
1.4.2 Mögliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbargemeinde ergeben sich vorliegend durch Lärm (Anlagenlärm und Verkehr) sowie durch Schadstoffemissionen (Luftverunreinigung). Die Anlage ist ca. 150 m entfernt von der Gemeindegrenze A.________ geplant. Bei den der Anlage nächstgelegenen Wohnhäusern handelt es sich um Einzelhöfe. Die nächstgelegenen Quartiere auf dem Gemeindegebiet von A.________ sind die Wohnquartiere N.________ und O.________, welche im Minimum ca. 400 bzw. 650 m von der geplanten Anlage entfernt liegen.
1.4.3 Beim Verkehrslärm wird im UVB-Bericht im Worst-Case Szenario auf der J.________-strasse in Richtung A.________ von Mehrverkehr von 1,3% ausgegangen (bei einer Einstellung des Betriebs der I.________ AG, ansonsten ist von einer Abnahme des Verkehrs auszugehen, vgl. UVB-Bericht S. 9 f.). Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens die Verkehrszusammensetzung - etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen-Anteils - erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/ 2012 v. 25.4.2013 Erw. 4 m.H.). Vorliegend ergibt mithin bereits eine summarische Prüfung, dass selbst bei Eintreten des unwahrscheinlichen worst-case-Szenarios nicht sehr viele Personen in der Gemeinde A.________ durch anlagebedingten Mehrverkehr betroffen sein werden. Dasselbe ist auch bezüglich des anlagebedingten Lärms festzuhalten. Was den Anlagelärm anbelangt, ergeben sich weder aus dem UVB noch aus den weiteren Unterlagen, dass relevante Auswirkungen in weiten Teilen der Wohngebiete von A.________ wahrnehmbar sein werden. Solches wird im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insgesamt vermögen die möglichen Lärmeinwirkungen mangels der Betroffenheit eines Grossteils der Bevölkerung die Legitimation der Gemeinde nicht zu begründen.
1.4.4 Die wichtigste Auswirkung des Projektes aus lufthygienischer Sicht sind die Schadstoffemissionen aus der Verbrennungsanlage des Heizkraftwerkes (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht, UVB, P.________ vom 19.12.2013 S. 8).
Betr. Luftschadstoffe ergibt sich aus dem UVB, dass die bestehende Holzverbrennungsanlage in der näheren Umgebung des Anlagestandortes zu höheren Zusatzbelastungen führe als das projektierte Heizwerk, da dieses einen wesentlich höheren Kamin habe (S. 63). Zur Bestimmung der Kaminhöhe und zur Immissionsprognose betr. Luftschadstoffe wurde im Rahmen des Erstellung des Umweltverträglichkeitsbericht ein Bericht bei der Q.________ GmbH in Auftrag gegeben (Anhang 6 UVB). In diesem Bericht vom November 2013 wird zunächst festgehalten, dass die Holzverbrennung zum dominanten Emittenten von Schadstoffen, insbesondere Stickoxiden, in der näheren Umgebung der Anlage werde. Aufgrund der Hauptwindrichtungen wird erwartet, dass Abgase in Richtung der südlichen Quartiere von A.________ verfrachtet werden können. Im Bericht wird u.a. empfohlen, die Kaminhöhe (anstatt der geplanten Höhe von 39 m) auf 45 m zu erhöhen, ansonsten es zu hohen Zusatzbelastungen kommen könne, wobei in Berücksichtigung der (bestehenden) Hintergrundbelastung es zu vereinzelten Überschreitungen des Langzeitgrenzwertes kommen könne. Bei einer Höhe des Kamins von 45 m könne davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbelastungen für Stickstoffdioxid (NO2) unter 5µg/m3 liege. Bezüglich der Verteilung der Abgase im Umkreis der Anlage (bei einer Kaminhöhe von 45 m) wird ausgeführt, das Maximum der Belastung liege südwestlich der Anlage. Die Wohngebiete von A.________ seien von der Zusatzbelastungen kaum betroffen, mit den höchsten Immissionen in Wohngebieten müsse im Bereich "R.________" gerechnet werden, diese erreichten aber auch hier höchstens einen Drittel der maximalen Zusatzbelastung. In Wohngebieten lägen die anlagebedingten Zusatzbelastungen von Stickstoffdioxid also auf jeden Fall unter 2µg/m3. Betr. Feinstaub wird eine Zusatzbelastung von selbst im Maximum unter 1 µg/m3 ausgegangen. Die Möglichkeit von übermässigen Geruchsimmissionen in den Wohngebieten von A.________ wird verneint. Auf dem Gebiet der Gemeinde A.________ wird einzig bezüglich des Monitorpunktes M3 (vgl. S. 15), welcher ca. 300 m von der Anlage entfernt wird, von spürbaren Geruchsimmissionen ausgegangen (welche allerdings nicht als übermässig qualifiziert werden). Gemäss Gesamtentscheid des ARE ist die Kaminhöhe des Holzheizkraftwerkes bei 50 m festzulegen (Auflage des AfU, S. 19), mithin noch 5 m höher als im Gutachten vorgeschlagen. Damit wird die Belastung für die Umgebung zusätzlich relevant reduziert.
Auch bezüglich der Schadstoffimmissionen ergibt eine summarische Prüfung keine bedeutenden Immissionen im ganzen Gemeindegebiet von A.________ oder zumindest im grössten Teil des bewohnten Gebietes. Vielmehr ist aufgrund der topographischen Situation und der Windverhältnisse einzig von messbaren Auswirkungen in den südwestlichen Quartieren von A.________ auszugehen. Der grösste Teil des bewohnten Gemeindegebietes liegt jedoch nördlich der geplanten Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdegegner gegen die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde sind mithin grundsätzlich begründet. Nachdem allerdings die Beschwerdelegitimation zumindest eines der Privaten zu bejahen ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.5) und auf die Beschwerde einzutreten ist, muss die Legitimation der Gemeinde nicht abschliessend geprüft werden.
1.5.1 Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Privaten kann zunächst ebenfalls auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen im Regierungsratsbeschluss verwiesen werden (Erw. 2.1, 2.3 und 2.4). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese (seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Schadstoff-, Licht- oder andere Einwirkungen) betroffen ist (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.1).
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (vgl. Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3, in: URP 2012 S. 692). Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. Eine besondere Betroffenheit wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_340/2007 v. 28.1.2008 Erw. 2.2. m.H. auf BGE 121 II 171 Erw. 2b und 120 Ib 379 Erw. 4c und 4d). In der neueren Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1'000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 Erw. 3.2.2). Ebenso sind 1.2 Kilometer von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_33/2011 vom 12. 7.11 Erw. 2.3, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_204/2012 v. 25.4.2013).
1.5.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 4 wohnen im Abstand von ca. 600 m (Luftlinie) südöstlich der geplanten Anlage. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 liegen in nördlicher Richtung ca. 550 m (Luftlinie) von der geplanten Anlage entfernt (vgl. Stellungnahme in den Einsprachen vom 20.2.2014 mit Beilagen 2-5). Bezüglich der möglichen lärmmässigen Auswirkungen der Anlage (inkl. Werksverkehr) kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Erw. 1.4.3 verwiesen werden. Wahrnehmbare Immissionen sind auch bezüglich des Betriebs der Anlage aufgrund der weiten Distanz und in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich unstreitig um keine besonders lärmige Anlage (wie z.B. ein Flugplatz oder ein Schiessplatz) handelt, nicht zu befürchten. Die Beschwerdeführer vermögen diesbezüglich auf jeden Fall nicht darzulegen, dass von der Anlage deutlich wahrnehmbarer Lärm bis zu einer Entfernung von über 500 m ausgeht. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Schadstoffimmissionen, da diese für den Einzelnen nicht wahrnehmbar sind und sich unter Umständen weiträumig ausbreiten können (vgl. Urteil BGer 1C_455/2011 v. 12.3.2012). Wie bereits erwähnt ist von Luftverfrachtungen von der Anlage aus in südwestlicher Richtung auszugehen, mithin in Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführer Ziff. 4. Zusatzbelastungen sind nicht auszuschliessen. Das Amt für Umweltschutz verlangt zudem von den Betreibern auch auf dem Gemeindegebiet von A.________ die Installation eines NOx-Passivsammler-Messnetzes, da eine Zunahme der NOx Emissionen zu erwarten sei (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 13.2.2015, S. 22). Unter diesen Umständen ist auf jeden Fall die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 4 zu bejahen. Ob auch eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 3 und 2 zu bejahen ist, ist eher fraglich. Bei deren nördlich der geplanten Anlage liegenden Wohnhäuser erscheint eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung als wenig glaubhaft (vgl. dazu auch Immissionsprognose Bericht Q.________ GmbH vom November 2013 S. 13, wobei der Bericht noch von der ungünstigeren Annahme einer Kaminhöhe von 45 m ausgeht und gemäss Gesamtentscheid ARE effektiv ein Kamin von 50 m Höhe erstellt werden muss). Nachdem jedoch auf jeden Fall auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 4 einzutreten ist, muss auch die Betroffenheit der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 nicht weiter abgeklärt werden.
2.1 Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer die bewilligte Zonengrenzkorrektur. Diesbezüglich machen sie vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Gehörsansprüche sei die Grenzkorrektur als nichtig zu qualifizieren und aufzuheben. Sie hätten ein aktuelles und praktisches Interesse an der Nichterteilung der Zonengrenzkorrektur, da diese zwingende Voraussetzung für die Baubewilligung der Heizkraftanlage bilde. Sie hätten praktisch unverbaute Sicht auf die geplante Anlage und stünden in einer besonderen und nahen Beziehung zum angefochtenen Vorhaben. Die Gemeinde A.________ stehe zudem als Eigentümerin des Strassengrundstückes in besonders naher Beziehung zur Streitsache. Aufgrund der nahen Beziehung zur Streitsache hätten die Beschwerdeführer zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren der Zonengrenzkorrektur angehört werden müssen. Eine Betroffenheit ergebe sich auch daraus, dass die Zonengrenzkorrektur die Realisierung des überdimensionierten Fernkraftwerkes erst ermögliche. Eine Betroffenheit ergebe sich damit auch aus den von der Anlage verursachten verschiedenen Immissionen. Die Festlegung der Zonengrenzkorrektur hätte ihnen daher schriftlich zugestellt werden müssen. Dass dies unterlassen worden sei, stelle einen schwerwiegenden Verfahrens- und Eröffnungsfehler dar. Sofern dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe, sei diese dennoch aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben.
2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, die beanstandete Zonengrenzkorrektur sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Überprüft wurde deshalb einzig, ob die Zonengrenzkorrektur - welche grundsätzlich Voraussetzung für die Realisierung des Heizkraftwerkes sei - nichtig ist. Dies wurde verneint. Betroffen von der geringfügigen Zonengrenzkorrektur seien weder die privaten Beschwerdeführer noch die Gemeinde A.________. Sie seien alle nicht direkte Anstösser an eine der beiden von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Flächen. Die Grundstücke bzw. Wohnorte der privaten Beschwerdeführer würden in erheblicher Distanz von der von der Umzonung betroffenen Fläche liegen. Das Strassengrundstück der Gemeinde A.________ grenze ebenfalls nicht an die von der Umzonung betroffenen Flächen bzw. es liege in einer Distanz von mindestens 190 m davon entfernt. Im Übrigen sei die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur durch den Regierungsrat im Amtsblatt publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten spätestens gegen diese Genehmigung opponieren müssen. Ihre Rüge sei mithin auf jeden Fall verspätet.
2.2.2 Die Beschwerdegegner machen vernehmlassend ergänzend geltend, bezüglich der Frage der Betroffenheit sei auf die Zonengrenzkorrektur abzustellen und nicht auf das vorliegende Bauprojekt.
Das ARE weist vernehmlassend ebenfalls darauf hin, dass die rechtskräftige Zonengrenzkorrektur im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden könne. Von der lokal begrenzten Zonengrenzkorrektur seien die Beschwerdeführer nicht betroffen. Im Übrigen werde durch die Zonengrenzkorrektur die Zonengrenze an den neu ausgedolten Bachverlauf angepasst.
2.3 Die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Nutzungsplans bzw. einer Nutzungsplanänderung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Analog zu Verfügungen kann die Nichtigkeit eines Nutzungsplanes (bzw. einer Nutzungsplanänderung) nur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 Erw. 3.1; Urteil BGer 1C_62/2015 v. 9.11.2015 Erw. 3.2).
2.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur vorliegt, weil die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2004 nicht zugestellt wurde. Es ergibt sich im Weiteren aus den Akten, dass die Beschwerdeführer über das Verfahren der Zonengrenzkorrektur orientiert waren und sie sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch auch gegen die Zonengrenzkorrektur geäussert haben (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 vom 8.4.2014).
Zur Klärung der Frage der Nichtigkeit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen. Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich als Nächstes die Frage, ob der unterlassene Einbezug Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur zur Folge hat.
2.5 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) anfechten (§ 29 Abs. 2 PBG). Was die Geringfügigkeit der Korrektur betrifft, so gilt nach kantonaler Praxis eine Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig bezeichnet wird (Urteil BGer 1A.139/1998 + 1P.351/1998 vom 8.4.1998 Erw. 5b; VGE III 2011 100 vom 26.10.2011 Erw. 1.2). Das Anhörungsrecht ist zumindest denjenigen Personen einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben aufgrund der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen in den meisten Fällen lediglich die Anstösser als Betroffene zu gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem Hintergrund des Bundesrechts (Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700) nicht strikt angewendet werden kann und es in speziellen Fällen durchaus denkbar ist, dass Nicht-Anstösser durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1). Das besondere Interesse wurde im zitierten Entscheid bejaht, da das Grundstück des Betroffenen in unmittelbarer Nähe zum umzuzonenden Bereich lag und dazwischen nur die Geleise der SOB lagen (d.h. das Grundstück des Betroffenen lag 7.8 m vom umzuzonenden Bereich entfernt). Damit sei zweifellos eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil gegeben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1).
Mit der vorliegend umstrittenen Zonengrenzkorrektur wurde die bestehende Industriezone auf der Parzelle KTN _01 im südöstlichen Bereich um eine Fläche von rund 275 m2 erweitert (Umzonung von der Landwirtschaftszone) und im Gegenzug wurde eine gleich grosse Fläche entlang der Erschliessungsstrasse für das Industriegebiet von der Industriezone in die Landwirtschaftszone entlassen (ebenfalls auf der Parzelle KTN _01). Die Grundstücke der Beschwerdeführer bzw. ihre Wohnorte liegen allesamt mehrere hundert Meter (Erw. 1.5.2) von den umgezonten Flächen entfernt. Sie grenzen weder unmittelbar an die umgezonten Bereiche noch liegen sie in unmittelbarer Nähe zu den von der Umzonung betroffenen Flächen. Am nächsten liegt das Strassengrundstück der Gemeinde A.________, welches aber auch einen Abstand von mindestens 190 m zu den umgezonten Flächen aufweist. Eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil ist nicht gegeben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es stellt sich einzig die Frage, ob im Hinblick auf das konkrete Projekt anders zu entscheiden ist bzw. eine Betroffenheit unabhängig von der räumlichen Nähe wegen möglicher Immissionen oder anderer Auswirkungen anzunehmen ist, welche die Beschwerdeführer in besonderem Masse berühren.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Zonengrenzkorrektur die Baubewilligung nicht präjudiziert. Mit der Zonengrenzkorrektur werden keine baulichen Einzelheiten geregelt, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr beanstandet werden können. Die Zonengrenzkorrektur optimiert die mögliche Nutzung des bestehenden Industrieareals, eine industrielle Nutzung mit entsprechenden Emissionen sowie auch die Erstellung eines Heizkraftwerkes sind jedoch nicht von der Zonengrenzkorrektur abhängig. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2013 beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 eingereicht. Im Gesuch wird u.a. ausgeführt, es habe sich bei der Planung des Heizkraftwerkes herausgestellt, dass in Berücksichtigung der Topographie, der Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten, der vorhandenen Hochspannungsleitung und der optischen Eingliederung in die Landschaft zur Realisierung des Projektes eine Zonengrenzkorrektur durchzuführen sei. Mit dem Gesuch um Zonengrenzkorrektur war der Bewilligungsbehörde mithin bekannt, dass ein Heizkraftwerk in Planung ist, die konkreten Auswirkungen (insbesondere die zu erwartenden Immissionen) waren in dieser frühen Planungsphase weder den Gesuchstellern noch der Baubewilligungsbehörde bekannt. Ein Holzheizkraftwerk in Kombination zu einer bestehenden Sägerei ist keine Anlage, bei welcher bereits zum Vorneherein offenkundig ist, dass relevante bzw. übermässige Auswirkungen auch auf weit von der Anlage entfernt liegende Grundstücke zu erwarten sind. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergibt sich nach dem Gesagten denn auch einzig aus möglichen Schadstoffimmissionen, welche jedoch erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens - in dem auch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist - abzuklären sind. Ob die von den Beschwerdeführern bemängelten Auswirkungen des Heizkraftwerkes die Beschwerdebefugnis zu begründen vermögen, ist im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Im Baubewilligungsverfahren wurde den Beschwerdeführern denn auch Parteistellung zugestanden. Entsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in dem vor dem Baubewilligungsverfahren durchgeführten Zonengrenzkorrekturverfahren den Beschwerdeführern, deren Grundstücke in grosser Distanz zur projektierten Baute und auch zu den umgezonten Flächen liegen, keine Parteistellung zuerkannt wurde.
2.6.1 Aber auch wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die Beschwerdeführer ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen, kann die Zonengrenzkorrektur nicht als nichtig qualifiziert werden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Eröffnungsfehler nur in seltenen Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie etwa die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde: BGE 122 I 97 Erw. 3a/aa, mit Hinweisen; oder bei einer Zonenplanänderung, welche überhaupt nicht veröffentlicht wurde und folglich nicht angefochten werden konnte: BGE 114 Ib 180 Erw. 2a) die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine fehlerhafte Eröffnung führt im Verwaltungsverfahren nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf; es ist dies ein allgemeiner, aus Treu und Glauben abgeleiteter Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts (BGE 124 I 255 Erw. 1a; 123 II 231 Erw. 8b; 122 I 97 Erw. 3a/aa; Urteil BGer 2P.44/2006 v. 9.6.2006 Erw. 2.4). Für Dritte, die z.B. zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen wurden, beginnt damit die Rechtsmittelfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheides zu laufen. Der Dritte darf aber den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise Kenntnis von der ihn berührenden Entscheidung erhalten hat. Er hat sich vielmehr danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren. Die Rechtsprechung hebt auch hervor, dass es nicht angeht, Verfügungen, die dazu bestimmt sind, Rechtskraftwirkungen zu entfalten, noch nach beliebig langer Zeit in Frage zu stellen (BGE 134 V 306 Erw. 4.2; Urteil BGer 1C_150/2012 vom 6.3.2013 Erw. 2.3).
In casu weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur (vgl. § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz, PBV, SRSZ 400.111) durch den Regierungsrat im Amtsblatt vom 2. August 2014 publiziert worden ist. Die Publikation entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 Abs 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen, SRSZ 140.200, § 92 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, GOG, SRSZ 152.100). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die amtliche Veröffentlichung). Diese bewilligte Zonengrenzkorrektur wurde von den Beschwerdeführern jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Baubewilligung mit Eingabe vom 4. Mai 2015, mithin neun Monate später, beanstandet. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 - 4 waren bereits im Einspracheverfahren anwaltschaftlich vertreten. Dass ein Verfahren um Zonengrenzkorrektur im Gange ist, war ihnen bekannt. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben musste ihnen klar sein, dass ein Einbezug ins Zonengrenzkorrekturverfahren aufgrund der grossen räumlichen Distanz zwischen der umzuzonenden Fläche und ihren Grundstücken fraglich sein würde. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 war im Einspracheverfahren zwar noch nicht anwaltschaftlich vertreten, es handelt sich aber nicht um einen rechtsunkudigen Laien, sondern um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, welche durch eine Behörde vertreten wird. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass die Behörden einer Gemeinde sich über die Nachbargemeinde betreffende amtliche Publikationen orientieren. Es verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Eröffnungsfehler des Zonengrenzkorrekturverfahrens erst Monate nach Bekanntmachung der Zonengrenzkorrektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend zu machen. Ein möglicher Eröffnungsfehler hätte mithin viel früher geltend gemacht werden müssen. Es liegt somit eine rechtskräftige Grenzkorrektur vor, welche nicht nichtig ist und keiner akzessorischen Überprüfung unterzogen werden kann.
2.6.2 An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 und das Schreiben der Baukommission Küssnacht vom 5. März 2014 nichts. Unter Hinweis auf diese Schreiben machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass über die Zonengrenzkorrektur koordiniert mit der Baubewilligung entschieden werde. Im Vertrauen auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 hätten sie kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates erheben können.
2.6.3 Der Beschluss vom 10. April 2013 richtet sich an die Beschwerdegegnerin und bezieht sich auf das von dieser eingereichte Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur und um Unterschreitung des Waldabstandes. Zu diesem Zeitpunkt war das Baugesuch noch nicht eingereicht. Im Beschluss vom 10. April 2013 führt der Bezirksrat aus, die zwei Gesuche würden sistiert und erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt. Es erscheine als problematisch, vor der eigentlichen Baueingabe über Einzelfragen abschliessend zu entscheiden. Zunächst seien die ordentliche Prüfung durch die kommunale und kantonalen Kommissionen sowie Fachstellen durchzuführen (Bf-act. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2014 an die Beschwerdegegnerin hielt die Baukommission des Bezirks Küssnacht fest, dass es sich vorliegend grundsätzlich um eine Einzonung von 274 m2 Land in die Industriezone und weniger um eine Korrektur einer unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze handle. Eine Einzonung ohne entsprechendes Verfahren gemäss § 25 ff. PBG sei nicht gerechtfertigt. Der Zonengrenzkorrektur könne nur zugestimmt werden, wenn diese mittels eines flächengleichen Abtausches erfolge. Es wurde der Gesuchstellerin deshalb empfohlen, die benötigte Bauzonenfläche von 274 m2 zu kompensieren.
Mit Zwischenbericht vom 10. April 2014 hielt das ARE dann u.a. fest, solange die beantragte Einzonung nicht vollzogen und der Umweltverträglichkeitsbericht materiell nicht angepasst sei, könne das Baubewilligungsverfahren nicht zu Ende geführt werden. Die Gesuchsteller und der Bezirksrat wurden damit angehalten, vorgängig, d.h. vor dem Baubewilligungsverfahren, die Zonengrenzkorrektur durchzuführen.
2.6.4 Mit dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 machte der Bezirksrat gegenüber den Beschwerdeführern weder irreführende Zusicherungen noch falsche Auskünfte. Der Vertrauensschutz setzt u.a. voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 121 V 65 Erw. 2a), mithin die Zusicherung sich speziell an die sich auf Vertrauensschutz berufende Person richtet (vgl. J.-F. Aubert, Willkürverbot und Vertrauensschutz als Grundrechte, in: Handbuch der Grundrechte, § 228 Rz 58), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren wird im fraglichen Beschluss nicht festgehalten, dass über die Zonengrenzkorrektur gleichzeitig mit der Baubewilligung in einem einzigen Beschluss entschieden werde. Zu einem Zeitpunkt, in welchem noch kein konkretes Baugesuch eingereicht worden war, hat der Bezirksrat bezüglich des Beschlusses über das Grenzbereinigungsgesuch einzig eine Sistierung bis zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens beschlossen, daraus ergibt sich aber keine vorbehaltlose Zusicherung in dem Sinne, dass koordiniert über die Grenzkorrektur einerseits und die Baubewilligung andererseits entschieden werde. Das ARE hat denn in der Folge auch ein gestaffeltes Vorgehen verlangt.
Auch das Schreiben der Baukommission vom 5. März 2014 stellt keine Vertrauensgrundlage dar, gestützt auf welche die Beschwerdeführer von einem Tätigwerden gegen die regierungsrätliche Bewilligung der Zonengrenzkorrektur hätten absehen dürfen. Mit diesem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben wird verlangt, dass die Zonengrenzkorrektur durch eine flächengleiche Auszonung zu kompensieren ist. Über das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen finden sich darin keine Angaben und insbesondere auch keine an die Beschwerdeführer gerichteten Zusicherungen, zumal - wie der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält - der Baukommission bezüglich Zonengrenzkorrekturen keine abschliessende Entscheidungskompetenz zukommt (Art. 3 Abs. 1 BauR).
2.7 Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Koordinationspflicht nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die Zonengrenzkorrektur sei zu Unrecht nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert worden. Es sei klar, dass es sich vorliegend um eine projektbezogene Zonenplankorrektur handle, welche eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung darstelle. Die beiden Verfahren würden in einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass ein Koordinationsbedürfnis bestehe. Die Verletzung der Koordinationspflicht stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, welcher ebenfalls zur Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur führe.
Gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG ist für den Fall, dass die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Gemäss Art. 25a Abs. 4 RPG ist dieser Grundsatz auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Mit der Koordinationspflicht soll insbesondere erreicht werden, dass bei komplexen Bauvorhaben, die der Bewilligung mehrerer Instanzen bedürfen, keine widersprüchlichen Entscheide gefällt werden (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a Rz 3 – 5).
Die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche kantonalen oder bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen (Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 25a Rz 21). Trotz grundsätzlicher Koordinationspflicht soll es aber weiterhin möglich sein, den Entscheidungsprozss in mehrere Phasen zu unterteilen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 25). Eine Verwischung der einzelnen Bewilligungsverfahren (Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren) wird mit der bundesrechtlichen Koordinationspflicht gerade nicht bezweckt. Die Koordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen überwinden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73). Entsprechend sind die Grundsätze der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a Abs. 1-3 RPG im Nutzungsplanverfahren nur "sinngemäss" anwendbar, da den Besonderheiten des Nutzungsplanverfahrens - und dabei auch den verschiedenen Zuständigkeiten und dem planerischen Stufenbau - Rechnung zu tragen ist. Art. 25 Abs. 4 RPG betrifft denn auch in erster Linie Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren (Sondernutzungspläne) erfasst werden können sowie die Einzonung von Wald (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz 73 m.H.). Beim vorliegend streitigen Zonengrenzkorrekturverfahren sind aber keine Koordinationsprobleme mit dem nachfolgenden Bewilligungsverfahren ersichtlich, wenn das Grenzkorrekturverfahren vor dem Bewilligungsverfahren durchgeführt wird, zumal sich die gesetzlichen Zuständigkeitsordnungen im Grenzkorrektur- und im Baubewilligungsverfahren voneinander unterscheiden. Bei der umstrittenen Zonengrenzkorrektur geht es nicht um eine Sondernutzungsplanung, welche die anschliessende Baubewilligung weitgehend präjudiziert. Es geht auch nicht um eine projektbezogene Einzonung. Das Baugebiet liegt in der rechtskräftig festgelegten Industriezone. Es geht nur um eine flächenmässig untergeordnete Zonengrenzkorrektur, welche eine bessere Überbauung der bestehenden Industriezone erlaubt. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorgezogene Bewilligung der Zonengrenzkorrektur eine Verletzung der Koordinationspflicht und insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellt.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Anlage in der geplanten Grössenordnung unterliege der Planungspflicht nach Art. 2 RPG. Für die geplante Anlage bestehe Planungspflicht auf Stufe kantonaler Richtplanung. Dies ergebe sich auch aus Art. 4 und 5 der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600). Danach seien die Kantone verpflichtet, die Abfallplanung für biogene Abfälle vorzunehme, nötigenfalls kantonsübergreifende Planungen zu treffen und diese Ergebnisse in ihrer Richtplanung festzusetzen. Nach Art. 3 lit. d und der Klassifizierung in Anhang 1 VVEA würden Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz als biogene Abfälle gelten. Zudem sei die streitige Anlage nach Anhang 2 Ziff. 72 LRV als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen zu beurteilen und nach Anhang der UVPV entspreche die Anlage dem Typ 40.7 (Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen), damit sei klar, dass es sich bei der geplanten Anlage um eine Abfallanlage gemäss Umweltrecht handle, welche der Richtplanpflicht unterliege. Auch als Anlage, welche den vorgesehenen Wärmebedarf des gesamten Bezirks Küssnacht zu decken vermöge, unterliege sie der Planungspflicht. Standort und Grösse einer solchen Anlage seien in einem ordentlichen Planungsprozess zu evaluieren. Im Entwurf des Richtplanes 2015 des Kantons Schwyz, der seit Sommer 2015 zur öffentlichen Mitwirkung aufliege, sei die Anlage auch aufgenommen. Daraus ergebe sich, dass auch die Raumplanungsbehörden des Kantons Schwyz und damit der Regierungsrat davon ausgingen, dass eine Richtplanpflicht für eine solche Anlage bestehe.
3.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, beim geplanten Holzheizkraftwerk handle es sich nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinne. Auch die dafür benötigten Materialen (Rinde, Kappstücke, Hackschnitzel, Sägemehl) seien grundsätzlich keine Abfallprodukte. Da im Heizkraftwerk jedoch auch Altholz verbrannt werden solle, werde es als Anlage zum Verbrennen von Altholz, Papier und ähnlichen Abfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 72 i.V.m. Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) qualifiziert. Es handle sich aber weder um eine Kehricht- noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage, mithin auch keine wichtige Abfallanlage im Sinne von Art. 17 der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600). Die bei der Verbrennung entstehende Rost- und Flugasche, welche als Sonderabfall einzustufen sein, werde nicht im Heizkraftwerk verwertet, sondern später auf einer Reaktordeponie oder auf einer Reststoffdeponie gelagert. Eine Richtplanungspflicht bestehe nicht.
3.3 Das AfU weist vernehmlassend (Mitbericht vom 18.2.2016) darauf hin, dass die Entsorgung von Altholz und Sägerei-Restholz nicht dem Siedlungsmonopol unterliegt (d.h. Monopol betr. Siedlungsabfälle) sondern der Marktwirtschaft. In Art. 5 VVEA gehe es primär um die Anlagen für Siedlungsabfall (Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärschlammbehandlungsanlagen und Deponien). Gemäss der Anhörung zum kantonalen Richtplan sollen neu aufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt auch Heizkraftwerke ab einer Bruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan behandelt werden. Der Standort J.________ sei in diesem Bericht bereits vorgemerkt (vgl. Richtplan, Entwurf zur Vorprüfung und öffentliche Mitwirkung, Stand 19.8.2015 S. 125 f.).
3.4 Bei der geplanten Anlage handelt es sich um ein Heizkraftwerk und nicht um eine Abfallanlage im herkömmlichen Sinn, wie der Regierungsrat zu Recht festhält. Da aber auch biogene Abfälle sowie Altholz grundsätzlich dem Abfallbegriff unterstehen, sind die entsprechenden umweltrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Sowohl die bis zum 31. Dezember 2015 gültige TVA als auch die am 1. Januar 2016, mithin nach Erteilung der Baubewilligung, in Kraft getretene VVEA (welche eine Totalrevision der TVA darstellt und diese ablöst, Art. 47 VVEA) sehen vor, dass die Kantone die Standorte für wichtige Abfallanlagen im Richtplan festzusetzen haben. Während in Art. 17 TVA insbesondere die Deponien und wichtige andere Abfallanlagen der Richtplanung unterstellt werden, wird in Art. 5 VVEA die Richtplanung zunächst allgemein "für die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung" (Abs. 1) und anschliessend im Speziellen für die Deponieplanung eine Ausscheidung (Abs. 2) im Richtplan verlangt. Die Art. 17 TVA und Art. 5 VVEA stützen sich auf Art. 31 USG. Gemäss Art. 31 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Sie ermitteln insbesondere ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (BGE 126 II 26 Erw. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, auch wenn der Begriff der Abfallplanung in Art. 31 USG den gesamten Abfallbereich erfasst, im Rahmen der Abfallplanung inhaltlich auf die Regelung der Entsorgungspflicht Rücksicht zu nehmen. Weil die Kantone für die Entsorgung des Siedlungsabfalls zuständig sind und dabei regelmässig gewichtige abfall- und raumplanerische Probleme zu lösen haben, namentlich im Zusammenhang mit dem Investitionsbedarf und der Standortfestlegung bei Deponien und Verbrennungsanlagen, trifft die Kantone in diesem Bereich eine umfassende Planungspflicht. Hingegen sind die Kantone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der übrigen Abfälle nicht zwingend gehalten, im Rahmen einer Planung Standorte für Abfallanlagen verbindlich vorzugeben, weil der Entscheid, ob diese Anlagen zu bauen sind, ebenso wie deren Finanzierung und Betrieb primär den (privaten) Abfallinhabern obliegen. Soweit sich die Kantone nicht an Trägerschaften beteiligen, trifft sie keine direkte Verantwortung für den Betrieb (einschliesslich der Wirtschaftlichkeit) von Anlagen zur Behandlung der übrigen Abfälle. Aufgabe der Kantone ist es damit nur, dafür zu sorgen, dass private Entsorgungsanlagen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich im Bereich Umweltschutz, genügen. Dieser beschränkten Verantwortung kann keine umfassende Planungspflicht gegenüberstehen (BGE 126 II 26 Erw. 3c). Eine Planungspflicht wird dementsprechend vor allem für Kehrichtverbrennungsanlagen und Sondermüllverbrennungsanlagen bejaht (BGE 126 II 26 Erw. 4b). Beim geplanten Heizkraftwerk handelt es sich weder um eine Kehrichtverbrennungsanlage noch um eine Sondermüllverbrennungsanlage. Allein gestützt auf die TVA bzw. die VVEA ist eine Unterstellung unter die Richtplanungspflicht für das Heizkraftwerk im Sinne der Notwendigkeit einer Standortbestimmung mithin zu verneinen. Im Übrigen wird in der rechtskräftig verabschiedeten Abfallplanung (vgl. Bericht des Umweltdepartementes zur Abfallplanung vom Juli 2013) - auf welche im Richtplan von 2004 verwiesen wird - in Erw. 6.1 festgehalten, dass die Verbrennungskapazität der grössten Altholzfeuerungsanlage im Kanton im Jahr 2010 vollständig ausgeschöpft wurde. Diese werde ausgebaut. Für eine langfristige Steigerung der Energiegewinnung aus Holzabfällen müsse die Kapazität an dafür geeigneten Holzfeuerungen ausgebaut werden. Das geplante Heizkraftwerk entspricht insofern der kantonalen Abfallplanung.
Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Richtplanvorbehalt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPG erforderlich ist. Gemäss der seit 1. Mai 2014 in Kraft stehenden Fassung von Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (BBl 2010 S. 1068) sind gewichtige Auswirkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme oder die Verursachung hoher Umwelt- und Landschaftsbelastungen. Typisch für solche Vorhaben ist normalerweise ein hoher Zusammenarbeits- und Abstimmungsbedarf auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund. Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft die Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten oder von kantonalen Arbeitsplatzgebieten, die Erschliessung neuer Skigebiete, grosse integrale Wasserbauprojekte, Abbau- und Deponiestandorte, verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren und Freizeiteinrichtungen, Tourismusresorts oder Verkehrs- und Energieinfrastrukturen von zumindest regionaler Bedeutung.
Das geplante Heizkraftwerk ist in erster Linie auf das Gebiet Küssnacht ausgerichtet. Ein Drittel der geplanten Wärme soll am Standort genutzt werden (vgl. das vom Bezirk bei Prof. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________, eingeholte Gutachten vom 17.10.2014, [anschl. Gutachten T.________, vgl. Erw. 4.1] S. 37). Zudem wird im Heizkraftwerk in begrenztem Umfang Strom produziert (angestrebt wird eine Produktion von 34'000 MWh/a, Gutachten T.________ S. 35, dies entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von ca. 9'500 Haushalten), allerdings nicht in einem Umfang, welcher eine überregionale Versorgung sicher stellen würde. Für die erzeugbare Wärme reicht das Gebiet Küssnacht (Ortschaft allein) allerdings nicht aus. Gutachterlich wird deshalb festgehalten, es sei sinnvoll, das Versorgungsgebiet über den Ort Küssnacht auszudehnen. Es wird diesbezüglich ein Anschluss von Immensee und Merlischachen (Bezirk Küssnacht) sowie der Nachbargemeinden Greppen, Udligenswil und Adligenswil vorgeschlagen (Gutachten T.________ S. 37). Das Fernwärmenetz ist aktuell für das Dorf Küssnacht und das Industriegebiet L.________ vorgesehen (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht). Bezüglich der Wärmeversorgung kann mithin von einer überörtlichen Bedeutung ausgegangen werden. Die Festlegung eines solchen Werkes im kantonalen Richtplan macht deshalb Sinn, zumal Überkapazitäten zu vermeiden sind und ein gewisser Koordinationsbedarf besteht.
Auch wenn man gestützt auf die nach Einreichung des Baubewilligungsgesuches in Kraft getretene Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 RPG einen Richtplanvorbehalt bejaht, so liegt diesbezüglich vorliegend doch kein Verstoss gegen die fragliche Bestimmung vor.
Der genehmigte Richtplan von 2004 enthält keine Angaben zu Energieanlagen. In den Anpassungen und Ergänzungen des Richtplanes Region Rigi-Mythen (2. Teil, vom Bund am 23.2.2010 genehmigt) wird jedoch die alternative Energiegewinnung thematisiert und es wird unter Richtplangeschäft R R-M-8.4 festgehalten, dass Ziel der kantonalen Energiepolitik u.a. der vermehrte Einsatz von erneuerbaren Energien ist. Diesbezüglich wird auch auf die Biomasse als Energieträger hingewiesen. In der entsprechenden thematischen Karte ist u.a. in J.________ ein möglicher Standort für ein Wärmenetz mit Holzvergasung eingetragen (Richtplantext S. 48). In dem vom Regierungsrat am 8. März 2016 erlassenen und vom Kantonsrat am 13. April 2016 genehmigten Richtplan (welcher allerdings vom Bundesrat noch nicht genehmigt wurde) wird die Energie im Richtplangeschäft W-2 thematisiert. Ziel der kantonalen Energieplanung ist u.a. eine deutliche Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien. Dazu werden auch Biogasanlagen gezählt. Diesbezüglich wird im Richtplan 2016 festgehalten (S. 138):
Der Energieproduzent U.________ AG betreibt vom Zentrum Schwyz-V.________ / W.________ aus ein grossräumiges Fernwärmenetz im Talkessel Schwyz. Strom und Wärme werden CO2-neutral aus regionaler Biomasse hergestellt. Gemäss betrieblicher Entwicklungsstrategie soll bis 2030 das Leitungsnetz bis nach Arth und Morschach ausgebaut werden. Dies bedingt den Ausbau des Energiezentrums im Raum W.________. Insbesondere ist die Errichtung eines Speichersystems vorgesehen. Darüber hinaus ist ein ähnliches Vorhaben in Küssnacht / J.________ vorgesehen. Ein weiteres ist in der Gemeinde Galgenen in Planung. Aufgrund ihrer Auswirkung auf Raum und Umwelt sind solche Anlagen ab einer Bruttoleistung von 20 Megawatt im Richtplan zu behandeln.
Küssnacht/J.________ ("angelegt an bestehendem Schreinereibetrieb") wird als Standort für eine Anlage zur Produktion von Energie aus Biomasse festgelegt (S. 13 und Richtplankarte).
Das geplante Heizkraftwerk ist mithin zwar nicht im allgemeinen Richtplan von 2004, jedoch in der genehmigten Richtplanergänzung für die Region Rigi-Mythen (2. Teil) vorgesehen. Im Richtplan 2016, welcher vom Kantonsrat verabschiedet, jedoch noch nicht vom Bundesrat genehmigt worden ist, ist der vorgesehene Standort J.________ ebenfalls vorgesehen für eine Anlage zur Produktion von Energie.
3.5 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auch wenn keine Richtplanpflicht für das geplante Werk bestehe, so sei doch eine Planungspflicht im ordentlichen Nutzungsplanverfahren gestützt auf Art. 2a RPG (recte Art. 2 Abs. 1 RPG) gegeben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Projekt ist in der bestehenden Industriezone zonenkonform. Die Planungspflicht bezieht sich auf nicht zonenkonforme Vorhaben, welche hinsichtlich ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig sind, dass sie erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 2 Rz 31).
3.6 Soweit die Beschwerdeführer die Zonengrenzkorrektur in materieller Hinsicht mit den Einwänden beanstanden, der Grundsatz der Planbeständigkeit werde verletzt und die Einzonung hätte im ordentlichen Verfahren nach den §§ 25 PBG durchgeführt werden müssen, da es sich nicht um die Korrektur eines geringfügigen Planungsfehlers gehandelt habe, ist nochmals festzuhalten, dass über die Zonengrenzkorrektur grundsätzlich rechtskräftig entschieden worden ist und inhaltliche Mängel von Verfügungen wie auch eines Zonenplanes bzw. einer Zonenplanänderung nur ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. Urteil BGer 1C_62/2015 v. 8.11.2015 Erw. 3.2 m.H.).
Solche ausserordentlich schwerwiegende Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, wurde - was die Geringfügigkeit der Korrektur (im Sinne von § 29 Abs. 2 PBG) betrifft - die zulässige Richtgrösse von 300 m2 nicht überschritten (vgl. VGE III 2011 100 v. 26.10.2011 Erw. 1.2 m.H.). Solche geringfügigen Korrekturen und Planbereinigungen gelten nicht als eigentliche Planänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie stellen die im ordentlichen Verfahren erlassene Nutzungsplanung nicht in Frage (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010). Auch wurde die Bauzone insgesamt nicht vergrössert und eine Verletzung von Art. 38a Abs. 2 RPG liegt nicht vor. Ob eine Zonengrenze zweckmässig verläuft, kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Zudem handelt es sich um ein lokales Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe und Ortskenntnis von Bedeutung sind (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.2). Ob die Vorinstanzen bei der Beurteilung dieser Frage eine korrekte Rechtsabwägung vorgenommen haben, ist dennoch fraglich, kann jedoch letztlich offen bleiben, da auch eine unzulässige Gewichtung keinen ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangel, der nicht bloss Anfechtbarkeit sondern Nichtigkeit zur Folge hat, darstellt.
4.1 Der Bezirksrat Küssnacht hat nach Eingang des Baugesuchs und der dagegen erhobenen Einsprachen zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________, Ingenieurbüro T.________ (Gutachten T.________), in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 13. August 2014 hat der Bezirksrat die Baugesuchstellerin darüber informiert, dass gegenüber dem Bauvorhaben von Seiten des Bezirks noch verschiedene Vorbehalte bestünden und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (insbesondere in Bezug auf den Wärmeabsatz und die Übereinstimmung des Projektes mit den Energiebestimmungen und den Energiekonzepten von Bund und Kanton bzw. Bezirk) ein Gutachten auf Kosten der Baugesuchsteller in Auftrag gegeben werde. Die Baugesuchstellerin erhob in der Folge keine Einwände gegen die Einholung eines Gutachtens. Das vom 17. Oktober 2014 datierte Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. November 2014 zugestellt und es wurde ihnen Frist eingeräumt zur Kenntnis- und Stellungnahme. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 liessen dazu am 5. Dezember 2014 eine Stellungnahme einreichen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 äusserte sich nicht zum Gutachten.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat rügte dann die Beschwerdeführerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Gutachtens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie sich vorgängig weder zum Gutachter hätten äussern können noch Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen erhalten hätten.
Der Regierungsrat hält diesbezüglich in seinem Entscheid fest, dass eine Behörde, welche eine sachverständige Person beiziehe, den Beteiligten die Möglichkeit geben müsse, allfällige Einwendungen gegen die beigezogene Person, die Art ihrer Mitwirkung sowie die Fragestellung zu erheben und sich zu deren Abklärungen zu äussern. Der Bezirksrat habe im Zusammenhang mit der Energiegesetzgebung ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben. Die Beschwerdeführer seien vorgängig dazu nicht angehört worden. Erst nach Erstellung des Gutachtens sei dieses den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zugstellt worden. Die fehlende Anhörung vor Einholung des externen Gutachters stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Allerdings erachtete der Regierungsrat die Gehörsverletzung mit Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt. Zudem führt der Regierungsrat aus, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände gegen den Gutachter seien nicht stichhaltig. Allein aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin an einem Holzenergie-Symposium vom 12. September 2014, welches unter der Leitung des Gutachters stand, ein Referat gehalten habe, lasse den Gutachter noch nicht als befangen erscheinen. Auch inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden, zumal die wichtigen umweltrelevanten Fragen bereits im UVB vom 19. Dezember 2013 bzw. vom 27. Juni 2014 behandelt worden seien.
4.2 Die Beschwerdegegnerin macht vernehmlassend geltend, dass beide Parteien im Baubewilligungsverfahren gleich behandelt worden seien. Sie selber hätten sich auch nicht zur Ernennung einer Fachperson äussern können. Die Rüge der Beschwerdeführerin Ziff. 1 sei zudem verspätet. Sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vor Erteilung der Baubewilligung zum Sachverständigenbericht zu äussern. Von dieser Gelegenheit habe sie keinen Gebrauch gemacht. Damit habe sie ihre Pflicht zur frühzeitigen Rüge verletzt. Die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 hätten zwar Rügen gegen den Fachbericht im Einspracheverfahren erhoben. Diese Rügen seien von der Bewilligungsbehörde geprüft worden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat hätten die Beschwerdeführer Ziff. 2-4 diese Erwägungen nicht weiter angefochten. Sie seien mit ihren Rügen mithin verspätet.
4.3 Das Bundesgericht weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass im gerichtlichen Verfahren die Parteien generell Anspruch darauf haben, vor Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Person des Gutachters und den ihm zu stellenden Fragen zu äussern (vgl. z.B. Art. 183 Abs. 1 ZPO [SR 272]; Art. 184 Abs. 3 StPO [SR 312]). Auch im Verwaltungsverfahren des Bundes ist der Partei grundsätzlich vor Ernennung eines Sachverständigen Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Person vorzubringen (vgl. Art. 19 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP [SR 273]; Art. 44 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch BGE 138 II 77 Erw. 3.2 und Urteil BGer 2A.587/2003 vom 1.10.2004 Erw. 8.6). Zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus dem Fairnessgebot und dem Grundsatz der prozessualen Chancengleichheit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. im Bereich der Invaliden- und der Unfallversicherung BGE 138 V 318 Erw. 6.1 S. 321 ff.; 137 V 210 ff.). Dagegen lehnte das Bundesgericht einen unbedingten, unmittelbar aus der Verfassung fliessenden Anspruch darauf, allfällige Ablehnungsrechte gegen den Experten im Zeitpunkt vor dessen Ernennung geltend zu machen, für das Verwaltungsverfahren ab (Urteil BGer 1C_77/2013 vom 19.7.2013 Erw. 33 und 3.4 m.H. auf BGE 101 Ia 310 Erw. 2a S. 312; 99 Ia 42 Erw. 3b S. 46/47). Für das Baugesuchsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass nachträglich eingeholte Baugesuchsunterlagen - wozu auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahrens eingeholte Gutachten von unabhängigen Fachpersonen gehören - den Einsprechern zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen sind, so dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können (Urteile BGer 1C_155/2015 v. 19.1.2016 Erw. 2.1.2 und 2.1.6; 1C_155/2015 v. 19.1.206 Erw. 2.1.5 und 2.1.6; 1C_77/2013 v. 19.7.2013 Erw. 3.3 - 3.5; 6A.48/2002 vom 9.10.2002 Erw. 7.3). In der Literatur wird demgegenüber statuiert, dass die Möglichkeit, *vorgängig * Einwände gegen die Person des beigezogenen Experten vorzubringen, zweifellos zum rechtsstaatlich gebotenen Minimum gehört. Bezüglich der Frage, ob auch Anspruch besteht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, wird ein solcher Anspruch für das IV-Verfahren bejaht. Dort wo der richterlichen Kognition keine sachbedingten Grenzen gesetzt seien, sei es im Hinblick auf die zeitgerechte Verwirklichung des materiellen Rechts demgegenüber ausreichend, wenn die Privaten mit der Anfechtung des Endentscheids zu den Gutachterfragen Stellung nehmen könnten (Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, § 8 Rz 411).
4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern nach Eingang des Gutachtens und noch vor Erteilung der Baubewilligung Gelegenheit gegeben wurde, das Gutachten einzusehen und sich dazu zu äussern. Ob gestützt auf die vorstehenden in Rechtsprechung und Literatur divergierenden Ausführungen zumindest bezüglich der vorgängig fehlenden Anhörung zur Wahl des Gutachters von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben. Auch wenn diesbezüglich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat von einer Heilung dieses Mangels auszugehen.
Eine Rechtsmittelinstanz kann eine von der Unterinstanz begangene Gehörsverletzung heilen, wenn sie die gleiche Kognition hat wie die Unterinstanz (BGE 138 II 77 Erw. 4.2). Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren umfassende Kognition zu (§ 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), weshalb die Möglichkeit der Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren besteht. Für den konkreten Fall kann berücksichtigt werden, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung der für den Beizug von Sachverständigen geltenden Regeln, u.a. auch die fehlende Einräumung der Möglichkeit, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist, als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen (Urteil BGer I 30/06 und I 90/06 vom 26.1.2007 Erw. 6.3 m.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend wie bereits erwähnt erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich der Regierungsrat ausreichend mit deren Einwendungen gegen das fragliche Gutachten auseinander gesetzt, wobei anzumerken ist, dass im Verfahren vor dem Regierungsrat nur die Beschwerdeführerin Ziff. 1 Rügen bezüglich des Gutachtens T.________ vorgebracht hatte (nachdem sie sich im Verfahren vor dem Bezirksrat dazu nicht geäussert hat) und im Wesentlichen lediglich beanstandet wurde, dass sich das Gutachten auf Angaben der Beschwerdegegnerin und des UVB stützte, dass der Gutachter als nicht objektiv zu gelten habe und dass im Gutachten Fragen bezüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen fehlten. Im Übrigen wurde auf die Einwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht verwiesen. Mit den Einwendungen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht hat sich der Regierungsrat ausführlich auseinander gesetzt (Erw. 10-14). Auch der Vorwurf der Befangenheit des Gutachtens wurde geprüft (Erw. 7.3). Die Wirtschaftlichkeit des Heizkraftwerkes war nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Bezirksrat gab das Gutachten in Auftrag, um den ökologischen und energiepolitischen Nutzen der Anlage prüfen zu lassen. Als Gutachter bestellt wurde eine für die Beantwortung dieser Fachfragen kundige Person. Der Gutachter ist Prof. Dr. sc. techn., Dipl. Masch.-Ing. ETH und als Professor für erneuerbare Energien an der Hochschule X.________ tätig. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage ist grundsätzlich auch nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und war von daher nicht zu prüfen.
Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich der Regierungsrat mit den Vorbringen gegen das Gutachten T.________ ungenügend auseinander gesetzt haben soll.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, der Regierungsrat lasse im angefochtenen Entscheid die inzwischen in Kraft getretene Abfallverordnung (VVEA) unberücksichtigt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verbrennung von Rinde, Kappstücken sowie Waldhackschnitzel sei gemäss Art. 14 VVEA nicht zulässig. Diese unbehandelten Holzabfälle seien stofflich zu verwerten (für die Herstellung von Papier, für den Gartenbau, für die Herstellung von Pellets oder die Spanplattenherstellung). Eine energetische Nutzung sei erst sekundär möglich.
5.2 Wie bereits erwähnt trat die VVEA am 1. Januar 2016 mithin kurz vor Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses in Kraft. Sie löste die TVA ab. Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, die VVEA sehe für das vorliegende Projekt keine massgebenden Änderungen vor. Zudem lasse die VVEA eine energetische Verwertung von biogenen Abfällen zu.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Anwendbarkeit der VVEA. Massgebend sei die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes bestanden habe. Aber auch wenn die VVEA anzuwenden wäre, würde dies nichts an der Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe ändern. Es handle sich bei den verbrannten Stoffen um Holzbrennstoffe. Es gehe um die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe und nicht um Abfallstoffe. Rinde, Kappstücke und Waldhackschnitzel sowie Altholz würden sich zudem nicht für die Vergärung oder Kompostierung eignen.
Das AfU hält mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 fest, bei Waldenergieholz (Waldhackschnitzel) handle es sich nicht um Abfall im Sinne von Art. 7 USG. Für Holzabfälle gelte hingegen die VVEA. Für Sägerei-Restholz (Kappstücke oder Rinde) sei eine stoffliche Verwertung (z.B. für die Papierherstellung) aufgrund der Qualitätsanforderungen jedoch schwierig. Ungeeignet seien die Holzabfälle auch für die Vergärung oder Kompostierung. Folglich sei eine energetische Verwertung sinnvoll. Das AfU führt unter Hinweis auf statistische Daten (Jahrbuch Wald und Holz 2015, BAFU, S. 31) aus, der Energieholzanteil des im Schweizer Wald geernteten Holzes liege bei 37%.
5.3 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung bundesrechtmässig sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Verfügung galt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind. Das Bundesgericht erachtet diese Voraussetzung insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben (BGE 127 II 306 Erw. 7c; 135 II 384 Erw. 2.3).
Da es sich bei der VVAE um umweltschutzrechtliche Vorschriften handelt, ist grundsätzlich von einer sofortigen Anwendbarkeit der Bestimmungen auszugehen, ausser – was vorliegend für die umstrittene Frage nicht der Fall ist - Übergangsbestimmungen würden eine andere Regelung aufstellen.
5.4 Die VVEA bezweckt den Schutz der Umwelt vor Abfällen, die vorsorgliche Begrenzung der Umwelt durch Abfälle sowie die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen (vgl. Art. 1 VVEA). Art. 14 VVEA - auf welche sich die Beschwerdeführer berufen - sieht in Abs. 1 vor, dass biogene Abfälle rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten sind, sofern: a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; b. sie separat gesammelt wurden; und c. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist. Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 VVEA so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.
Holz kann sowohl stofflich (z.B. als Bau- und Werkstoff, Papier-/Zellstoff) als auch energetisch (Wärme, Strom mittels Wärme-Kraft-Koppelung) genutzt werden. In Art. 14 Abs. 1 VVEA wird die Kaskadennutzung von biogenen Abfällen statuiert. Als biogene Abfälle gelten gemäss Anhang 1 VVEA Klasse 6 u.a. auch Altholz, naturbelassenes Holz und Restholz. Kaskadennutzung bedeutet, dass die Nutzung mit der Verwertungslinie beginnen soll, die die höchste Wertschöpfung aufweist, ökologisch den grössten Nutzen stiftet und eine Mehrfachnutzung ermöglicht (vgl. Ressourcenpolitik Holz, BAFU, BFE, SECO, Februar 2014, S. 11). Die Kaskadennutzung verbietet jedoch nicht die energetische Verwendung von in der Holzwirtschaft anfallenden Neben- und Abfallprodukte. Es sollen vielmehr zunächst möglichst hochwertige Produkte wie z.B. Baustoffe produziert werden, die dabei anfallenden Neben- und Abfallprodukte sollen dann – soweit sie für eine stoffliche Verwertung nicht mehr geeignet sind – energetisch verwertet werden. In der im Auftrag des Bundesamtes für Energie, BFE, verfassten Bestandesaufnahme zu den Biomassen-Brennstoffen vom 30. Januar 2016 (Bg-act.) wird u.a. ausgeführt, dass Waldholz für die Vergärung und Kompostierung nicht geeignet ist. Zur stofflichen Verwertung wird ausgeführt: "Die prioritäre höherwertige Verwendung als Nutzholz ist durch das Kaskadenprinzip gegeben. Das Holz kann dann später als Rest- oder Altholz energetisch genutzt werden". Zudem wird festgehalten: "In Anlagen, welche für die jeweilige Qualität des Waldholzes ausgelegt ist, ist die energetische Nutzung über Verbrennung die beste Lösung" (S. 16). Betreffend Restholz wird ausgeführt (S. 29): "Als Restholz werden diejenigen Holzsortimente bezeichnet, welche bei der Holzbearbeitung in der Holz verarbeitenden Industrie anfallen. Entsprechend der Definition der Holzbrennstoffe in der Luftreinhalte-Verordnung (...) wird zwischen der ersten Holzverarbeitungsstufe (Sägereien) und der zweiten Holzverarbeitungsstufe (Schreinereien, Zimmereien) unterschieden. Restholz ist ein Holzbrennstoff gemäss LRV". Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Restholz sowohl für die Vergärung als auch für die Kompostierung nicht geeignet sei. In Bezug auf die stoffliche Verwertung wird festgehalten, dass Restholz ein Rückstand sei, welche bei der stofflichen Verwertung des Holzes anfalle.
Bei den im geplanten Werk zu verwendenden Brennstoffen handelt es sich einerseits um Altholz, das dem Grundsatz der Kaskadennutzung entsprechend offenkundig energetisch genutzt werden soll. Im Weiteren sollen die in der Sägerei anfallenden Reststoffe genutzt werden. Die primäre stoffliche Nutzung des Holzes wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten T.________, wo festgehalten wird (S. 25):
Das Prinzip der Kaskadennutzung mit dem Vorrang einer stofflichen Verwertung ist im vorliegenden Fall im Grundsatz erfüllt, da im Gegensatz etwa zur reinen Verwertung von Waldhackschnitzeln deutlich über 50% der Masse als hochwertiges Produkt dient und die Reststoffe im Sinne der Kaskadennutzung energetisch verwertet werden. Es ist nicht erkennbar, dass zusätzliche stoffliche Nutzungen weiterer Restholzanteile möglich sind, die einen deutlich grösseren ökologischen Mehrwert erzielen als die energetische Verwertung. Soweit solche Anwendungen jedoch möglich werden, werden sie durch das Betriebskonzept nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern könnten bis zu einem gewissen Grad umgesetzt werden.
Im Gutachten wird zudem festgehalten, dass in der Sägerei rund 50% der Holzmenge als Restholz anfallen. Eine Nutzung dieses Restholzes entspreche gemäss Kaskadenprinzip bereits der zweiten Stufe der Kaskade. Im vorliegenden Projekt sei vorgesehen, den in der nahe gelegenen Papierfabrik verwertbaren Anteil an Restholz zur Papierproduktion einzusetzen, wodurch eine weitere stoffliche Nutzung erfolge. Eine potenzielle stoffliche Verwertung weiterer Anteile wäre, wenn überhaupt, dann nur in weiter entfernten Werken möglich, was den Transportaufwand erhöhen würde. Ausserdem biete das Holzheizkraftwerk die Möglichkeit, schwankende Restholzmengen bis zu einem gewissen Mass auszugleichen.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die geplante Wärme- und Energieproduktion Art. 14 VVEA widerspricht. Es ist nicht zu verkennen, dass die energetische Nutzung von Holz in Konkurrenz mit anderen Nutzungsformen stehen kann. Nicht jedes Holzabfallprodukt ist jedoch in der Industrie verwertbar (vgl. auch Strategie des Bundes zur Holzenergie im Rahmen der Energiestrategie 2050, erstes Massnahmepaket, Bundesamt für Energie, 24.4.2014, S. 3). Das vorliegend in der Sägerei anfallende Restholz kann in der geplanten Anlage ohne Transportwege sinnvoll energetisch genutzt werden, wobei die primäre und auch eine sekundäre stoffliche Verwertung des Holzes beibehalten wird (vgl. dazu auch Gutachten T.________, S. 26). Diesbezüglich kann auch auf das Schreiben des Bundesamtes für Energie (BFE) ans Hochbauamt des Kantons Schwyz vom 28. Mai 2014 verwiesen werden (Dossier Bezirk, Ordner Register 3), in welchem darauf hingewiesen wird, dass Holzenergie als zweitwichtigster einheimischer und erneuerbarer Energieträger der Schweiz gelte. Die Energiestrategie 2050 sehe vor, dass die dezentrale Stromproduktion aus Holz ausgebaut werden solle. Das geplante Kraftwerk wird als förderungswürdig qualifiziert.
Würde man im Übrigen die energetische Verwertung von in Sägereien anfallendem Restholz gestützt auf die VVEA verbieten, würde dies im Widerspruch stehen zum Umstand, dass Holz, welches nicht unter den Abfallbegriff der VVEA fällt, gemäss geltender Gesetzgebung uneingeschränkt energetisch genutzt werden kann. Wenn Bioenergieanlagen nach den Vorgaben der Energiestrategie 2050 des Bundes und auch nach der Energiestrategie 2013-2020 des Kantons Schwyz (RRB Nr. 1173/2013 v. 3.12.2013) ausgebaut werden sollen zur Erhöhung der inländischen Wärme- und Stromproduktion, dann entspricht die energetische Verwertung von in Sägereien anfallendem Restholz diesen Strategien.
6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stoff- und Materialflüsse seien nicht plausibel und der Regierungsratsbeschluss gebe auf diese Einwendung keine Antwort. Unberücksichtigt bleibe, dass das auf dem Betrieb der I.________ AG anfallende Restholz verkauft werden könne, Altholz sei demgegenüber gratis erhältlich. Es sei davon auszugehen, dass das auf dem Betrieb anfallende Restholz gewinnbringend verkauft werde und die Anlage lediglich mit Altholz betrieben werde. Dass diese Annahme berechtigt sei, ergebe sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.________ gegen die I.________ AG und die Y.________ AG (welche als Hauptlieferantinnen der Beschwerdegegnerin fungierten). Diese hätten während 10 Jahren ohne Bewilligung im Holzheizkraftwerk der I.________ AG Altholz verbrannt, wobei fremdes Altholz anstelle des vor Ort anfallenden Restholzes verbrannt worden sei.
6.2 Das Projekt wird in der Umweltverträglichkeitsprüfung des AfU vom 29. Juli 2014 bezüglich der Stoffflüsse wie folgt beschrieben:
Bei der Verarbeitung von einheimischem Rundholz zu Vollholz für den Holzbau, zu Leimholz oder zu Platten fallen in der Sägerei der I.________ AG Rinde, Kapptücke und Sägemehl an. Dieses Restmaterial kann aktuell nicht in J.________ verarbeitet werden und wird daher mit LKW-Transporten abgeführt. Dieses Restmaterial wird künftig mehrheitlich im Heizkraftwerk verbrannt bzw. veredelt (Pellets). (...). Es ist vorgesehen, im neuen Heizkraftwerk neben den Reststoffen der I.________ AG auch Altholz zu verbrennen. Dieses wird auf externen Anlagen der Firma Y.________ in Z.________ zu Schnitzeln aufbereitet. Durch die I.________ AG, die täglich viele Transporte von J.________ nach Z.________ durchführt, können die Altholztransporte mittels Gegenfuhren durchgeführt werden. (...).
Altholz macht gemäss UVB vom 19. Dezember 2013 ca. 35% des gesamten Stoffinputs für die Verbrennung aus (S. 120).
Aus den Akten ergibt sich, dass das AfU und insbesondere der Bezirk im Bewilligungsverfahren das Projekt bezüglich Stoffflüsse und Transporte kritisch beurteilt haben (vgl. Beurteilung der Umweltverträglichkeit AfU vom 26.4.2013 und vom 29.7.2014). Insbesondere in der Beurteilung vom 29. Juli 2014 wies das AfU darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Umwelt wesentlich davon abhingen, mit welchen Stoffen das Heizkraftwerk betrieben werde. Sollten die Mengenangaben nicht korrekt sein, die Reststoffe aus der I.________ AG nicht wie angegeben zur Verfügung stehen, mehr Material zugeführt werden (Verkehr) und das zugeführte Material (Altholz) überdurchschnittlich belastet sein, sei mit Umweltauswirkungen zu rechnen, die im UVB nicht berücksichtigt seien. Es wurden deshalb weitere Abklärungen durch den Bezirk verlangt. Der Bezirk hat in der Folge - wie bereits erwähnte - ein Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben, in welchem auch zu dieser Frage Stellung genommen wird.
Im Fazit des Gutachtens wird diesbezüglich ausgeführt (S. 3):
2. Die im UVB ausgeführten Informationen zur Energieausnutzung der Anlage und zur Brennstoffversorgung der Anlage sind nachvollziehbar und plausibel, das heisst in der Grössenordnung als richtig verifizierbar.
3. Der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft der grössten Schweizer Sägerei (...) wird als sehr gut geeignet bewertet und zwar wegen der Brennstoffversorgung einerseits und dank des Wärmebedarfs der Sägerei andererseits. Der vor-ausgesetzte Anfall an Restholz der Sägerei wird als realistisch und eher auf der sicheren Seite beurteilt. Die Aufteilung des Brennstoffs auf am Ort anfallendes Restholz ergänzt durch angeliefertes Altholz von der nahe gelegenen Papierfabrik, die im Gegenzug zur Papierherstellung verwertbares Restholz nutzt, wird als ressourcenökonomisch sinnvoll beurteilt und entspricht den Bestrebungen des Bundes zur Kaskadennutzung von Holz. Der geringe Anteil Waldhackschnitzel aus der Region und nahe gelegenen Kantonen ermöglicht die Überbrückung schwankender Restholzmengen. Die dafür erforderliche Transportenergie ist verhältnismässig.
In den weiteren Ausführungen wird festgehalten (S. 28):
Die geplante Versorgung erschliesst Vorteile für vier involvierte Akteure, nämlich die Sägerei, die Kraftwerksbetreiber, die Papierfabrik und die Altholzverwertungsfirma. Solange diese Akteure eine für alle vorteilhafte Bewirtschaftung mit Ausnutzung der Synergien aufrecht erhalten können, ist davon auszugehen, dass sich die Versorgung in etwa in der geplanten Art etablieren wird. Die Synergien wirken sich positiv für alle Beteiligten aus. (...).
Der umgekehrte Fall, dass die Anlage auf Restholz verzichtet und nur mit Altholz betrieben wird, ist dagegen aufgrund der heutigen Ausgangslage unwahrscheinlich, da für den Grossteil des Restholzes keine hochwertige stoffliche Nutzung erkennbar ist und ein Transport zu einem weiter entfernten Energieholzverwerter zusätzliche Kosten verursacht. Aufgrund der engen Abhängigkeit zwischen Holzheizkraftwerk und Sägerei ist zudem unwahrscheinlich, dass die Betreiberfirma des Holzheizkraftwerks einseitig auf die Restholzabnahme verzichten und gleichzeitig die Wärmelieferung zu vereinbarten Konditionen aufrecht erhalten könnte. (...).
Der Gutachter geht mithin davon aus, dass die im UVB beschriebenen Stoffflüsse nachvollziehbar sind und in Zukunft langfristig gesichert sind.
Es besteht kein Anlass, die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten in Frage zu stellen. Eine Verwertung des Restholzes ausserhalb des Betriebes wäre mit Transportkosten verbunden und zudem nur sehr beschränkt möglich. Es besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass nicht nur Altholz sondern im wesentlichen Umfang auch Restholz aus dem Sägereibetrieb verwertet werden soll. Im Übrigen könnte eine die Emissionen relevant verändernde Zusammensetzung der Brennstoffe im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung der Brennstoffe (vgl. nachfolgend Erw. 10.3) festgestellt werden und nötigenfalls eingegriffen werden.
Der Umstand, dass gegenüber der I.________ AG eine Busse verhängt worden ist, weil sie Altholz entgegen genommen und ohne Bewilligung in der bestehenden Holzverbrennungsanlage verbrannt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Plausibilität der im UVB angenommenen Material- und Stoffflüsse. Die bestehende Anlage ist nicht zugelassen für die Verbrennung von Altholz. Die vorliegend zu beurteilende Anlage – welche die bestehende Anlage überflüssig machen wird und diese ablöst - entspricht demgegenüber den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung für Anlagen, in welchen Altholz, Papier und ähnliche Abfälle verbrannt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV, Anhang 2 Ziff. 72).
7.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine unrichtige Beurteilung der Energiebilanz des geplanten Heizkraftwerkes. Im Regierungsratsbeschluss werde nicht berücksichtigt, dass der vorgesehene Wärmebedarf im Bezirk Küssnacht gemäss dem Teilrichtplan Wärme in Zukunft auf 20'000 MWh/a abgesenkt werden solle. Zudem müsse ein hoher Anschlussgrad von ca. 60% erreicht werden, um die produzierte Wärme zu nutzen. Es bestehe auch eine grosse saisonale Überkapazität an Wärme, für welche keine plausible Abnehmerschaft bestehe.
7.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass bei der geplanten Anlage eine Energieausnutzung von gut 20% Strom und rund 60% Nutzwärme erwartet werde. Die Wärmenutzung stehe im Vordergrund, womit die Anlage den Vorgaben des Teilrichtplans Wärme (Version vom 14.4.2014) Rechnung trage. Die Baubewilligung sei mit der Auflage versehen, den Energieinput sowie die Wärme- und Stromwirkungsgrade jährlich der kantonalen Energiefachstelle zuzustellen. Damit sei eine ausreichende Nachkontrolle gewährleistet. Im Weiteren führt der Regierungsrat aus, es würden ca. 86'000 MWh/a Nutzwärme erzeugt. Es bestehe ein Bedarf an Nutzwärme in diesem Umfang. Ein Teil (ca. 22'000 MWh/a) werde für die Pelletierung und ein weiterer Teil (ca. 24'000 MWh/a) werde von der I.________ AG verwendet und zwar jahreszeitenunabhängig. Die noch verbleibenden ca. 40'000 MWh/a würden für das Fernwärmenetz zur Verfügung stehen, das gemäss Teilrichtplan Wärme des Bezirks Küssnacht circa dem vorgesehenen Wärmebedarf des Bezirks Küssnacht entspreche. Der Bauherrschaft sei bewusst, dass dieser Wärmebedarf künftig abgesenkt werden solle. Deshalb sei auch eine Erweiterung des Versorgungsgebietes über den Bezirk hinaus vorgesehen. Insgesamt erachtet der Regierungsrat die im UVB im Zusammenhang mit der Energiebilanz erstellte Berechnung als schlüssig und plausibel.
Vernehmlassend hält das instruierende Sicherheitsdepartement fest, es werde durchaus berücksichtigt, dass der Wärmebedarf in Zukunft auf 20'000 MWh/ abgesenkt werden solle. Deshalb sei eine Erweiterung des Versorgungsgebietes über den Bezirk Küssnacht hinaus vorgesehen. Zudem vermöge die Anlage auch bei einem Teilbetrieb noch den Anforderungen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zu genügen.
7.3 Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass ein Anteil der produzierten Wärme ganzjährig für die Trocknungsprozesse benötigt werde. Im Übrigen sei ein Nachweis des prognostischen Energieabsatzes nicht geschuldet. Es liege aber im Interesse der Bauherrschaft, Fehlinvestitionen zu vermeiden.
7.4 Mit dem Einwand, mit dem geplanten Heizkraftwerk würde eine Überkapazität an Wärme erzeugt und es bestehe eine saisonale Überkapazität übernehmen die Beschwerdeführer die Bedenken des Bezirkes, wie sie z.B. aus der ersten Prüfung der Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AfU vom 26. April 2013 hervorgehen. Dort wird von Seiten des Bezirks argumentiert, das Potential zum Wärmeabsatz auf Bezirksgebiet liege weit unter den projektierten 64'000 MWh. Es wird zudem auf die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Wärmebedarf im Winter und im Sommer hingewiesen, wohingegen die Stromproduktion ganzjährig möglichst auf Volllast betrieben werden sollte. Auch zur Klärung dieser Frage wurde deshalb das bereits erwähnte Gutachten bei Prof. Dr. S.________ in Auftrag gegeben.
Noch vor Eingang des Gutachtens nahm das AfU mit Stellungnahme vom 29. Juli 2014 eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projektes gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vor, wobei des Projekt als umweltverträglich beurteilt wurde. Bezüglich der Energieproduktion wird dabei darauf hingewiesen, dass das Projekt der kantonalen Energiestrategie 2013-2020 entspricht, wonach eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht werden soll. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gemäss § 11 Abs. 4 des kantonalen Energiegesetzes (EnG, SRSZ 420.100) der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen nur zulässig ist, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Dies bedeute, dass der Betrieb der Anlage einerseits wärmebedarfsgesteuert erfolgen und die Anlagengrösse dem Wärmebedarf angepasst sein müsse. Um die Konformität des späteren Betriebs der Anlage mit dem kantonalen Energiegesetz zu prüfen, seien die jährlichen Wärme- und Stromproduktionszahlen der Energiefachstelle zuzustellen. Ebenfalls seien jeweils der verwendete Energieinput sowie die Wärme- und Stromnutzungswirkungsgrade anzugeben. Diese Auflage wurde wie vom Regierungsrat korrekt festgehalten in der Baubewilligung übernommen (vgl. Beschluss des Bezirksrates über die Umweltverträglichkeit der Anlage vom 8.4.2015, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist). Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben und die Kontrolle durch die Energiefachstelle kann somit grundsätzlich eine Wärmeüberproduktion verhindert werden.
Im Übrigen ist auch gestützt auf die Ausführungen im Gutachten T.________ nicht von einer problematischen Wärmeüberproduktion auszugehen. Es ist nicht zu verkennen, dass der künftige Wärmeabsatz vom Anschlussgrad im Bezirk und in der Umgebung abhängt und nicht vom ersten Tag der Inbetriebnahme des Werkes an die höchstmöglich produzierbare Wärmeleistung abgegeben werden kann, sondern dass sich der Anschlussgrad kontinuierlich steigern wird. Auch ist offenkundig, dass der Wärmebedarf im Winter und im Sommer unterschiedlich hoch sein wird. Wie vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss korrekt ausgeführt wird die Wärme zu einem relevanten Anteil ganzjährig für die betriebenen Trocknungsprozesse (u.a. Pelletieranlage, Gutachten T.________ S. 36) verwendet. Es besteht mithin ganzjährig ein erheblicher Wärmebedarf. Im Gutachten T.________ wird dies korrekt berücksichtigt und im Weiteren festgehalten (S. 37):
Aufgrund einer Abschätzung wird davon ausgegangen, dass der Wärmeverbrauch im Perimeter Küssnacht, Seematt, Immensee, Greppen, Merlischachen, Udligenswil und Adligenswil vorhanden ist und derzeit mit einem Anschlussgrad von knapp 40% sowie unter Einbezug von Gebäudesanierungen von rund 60% in Zukunft erschlossen werden könnte. Der effektive Anschlussgrad und die damit resultierende Gesamtleistung ist einerseits von den Anschlussbedingungen und dem Wärmepreis abhängig, andererseits aber vor allem von der Bereitschaft der Wärmeverbraucher und der betroffenen Gemeinden zur Versorgung mit erneuerbarer Energie. (...). Bis zum Aufbau des Netzes im geplanten Umfang wird die Energieausnutzung unter dem Auslegungswert liegen, jedoch die KEV-Anforderungen erfüllen. Nötigenfalls können dazu die Betriebsdauer und damit auch die Stromproduktion gegenüber der Auslegung geringfügig reduziert werden.
Im Weiteren wird im Gutachten T.________ festgehalten, dass die Anlage nicht rein wärmegeführt betrieben werde, sondern es werde im Jahresmittel eine Rückkühlung von 24% bezogen auf den zugeführten Heizwert vorausgesetzt (S. 36).
Letztlich ist auf den Mitbericht der Kantonalen Energiefachstelle vom 4. März 2016 zu verweisen, wonach der im Teilrichtplan genannte Wärmebedarf im Jahr 2035 von 20'000 MWh auf Annahmen beruhe und die für die Reduktion des Wärmebedarfes auf 20'000 MWh erforderliche energetische Sanierungsrate des Gebäudebestandes nicht im gewünschten Masse voranschreite. Es ist mithin auch längerfristig von einem höheren Wärmebedarf als der angenommenen bzw. geltend gemachten 20'000 MWh auszugehen. Die Kantonale Energiefachstelle weist zudem darauf hin, dass die Anlage im Sommer auf Teillastbetrieb gefahren werde und sich damit die Wärmemenge im Sommer reduziere.
7.5 Insgesamt ist mithin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben, die vorgesehenen Kontrollmechanismen, die Abklärungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der gutachterlichen Abklärungen nicht von einer Wärmeüberproduktion im Sommerhalbjahr auszugehen.
8.1 Die Beschwerdeführer bemängeln des Weiteren die Beurteilung der durch die Anlage verursachten Immissionen in verschiedener Hinsicht. Zunächst rügen sie, dass beträchtlich mehr Altholz zugeführt werde, als im UVB angenommen. Deshalb veränderten sich auch die Aussagen zu den Verkehrsprognosen und damit der immissionsrechtlichen Beurteilungen.
8.2 Die Industriezone J.________, in welcher das Heizkraftwerk geplant ist, liegt an der J.________-strasse, einer Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 des Strassengesetzes (StrG, SRSZ 442.110). Für die J.________-strasse besteht eine Lärmsanierungspflicht, was unbestritten ist. Gemäss Art. 9 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.
8.3 Der Regierungsrat verweist im angefochtenen Beschluss bezüglich des Verkehrslärms auf den UVB und gelangt zum Schluss, dass auch bei Berücksichtigung des worst-case-Szenarios lediglich von einer Zunahme des DTV um 1,3% und des LKW-Anteils von 0,7% in Richtung A.________ bzw. von einer Zunahme des DTV um 0,7% und des LKW-Anteils um 0,1% in Richtung Küssnacht auszugehen sei. Insgesamt könne somit nicht von einer wahrnehmbaren Lärmzunahme gesprochen werden. Wie bereits erwähnt erachtet der Regierungsrat auch die im UVB dargestellten Stoff- und Verkehrsflüsse als nachvollziehbar, weshalb sich diesbezüglich keine Veränderungen bei den Berechnungsgrundlagen aufdrängten.
8.4 Die Verkehrslärmprognose im UVB beruht auf den Berechnungen der AKP Verkehrsingenieur AG vom 18. Dezember 2013 (Anhang 3 UVB). Bezüglich des LKW-Verkehrs wird von den jährlich bei der I.________ AG anfallenden Reststoffen von 400'000 Sm³ ausgegangen. Davon würden künftig ca. 235'000 Sm³ im Heizkraftwerk zur Energieerzeugung und zur Pelletherstellung verwendet. Die restlichen 165'000 Sm³ würden weiterhin abtransportiert. Weiter würden Altholz und Waldhackschnitzel hinzutransportiert. Synergien ergeben sich gemäss der Verkehrsprognose beim Abtransport von Reststoffen und dem Zutransport von Altholz. Mit der Nutzung von Reststoffen arealintern könnten ca. 36% der momentan anfallenden LKW-Fahrten für den Abtransport von Reststoffen eingespart werden. Bei Normalbetrieb des Heizkraftwerkes wird in der Verkehrsprognose von einer Entlastung der J.________-strasse in Richtung J.________ (bzw. von J.________ her) pro Tag im Mittel um 18 LKW-Fahrten und einer zusätzlichen Belastung von 12 PW-Fahrten ausgegangen. Für die J.________-strasse in Richtung Küssnacht (und von Küssnacht her) wird eine zusätzliche Belastung von 4 LKW-Fahrten/Tag und von 22 PW-Fahrten/Tag angenommen.
Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird zum Ist-Zustand festgehalten, dass das Verkehrsaufkommen in Fahrtrichtung A.________ 4'227 Fahrten und in Fahrtrichtung Küssnacht 4'100 Fahrten beträgt. Der Schwerverkehrsanteil sei mit 19,6% in Richtung A.________ bzw. 10,5% in Richtung Küssnacht eher hoch (S. 43). Im Weiteren wird ausgeführt, dass durch die Nutzung der Reststoffe der I.________ AG im Heizkraftwerk bei Normalbetrieb ca. 35% der LKW-Fahrten eingespart werden könnten (S. 44). Zur Berechnung der Lärmprognose wurden verschiedene Szenarien (Szenario Normalbetrieb, Szenario weniger Leerfahrtennutzung, Szenario Betriebsferien I.________ AG, Szenario ohne I.________ AG) einkalkuliert. Dabei resultierte eine maximale Erhöhung des Emissionspegels von 0,2 dB beim Szenario 'ohne I.________ AG' (S. 45). Insgesamt wurde der Strassenverkehrslärm als nicht relevant beurteilt (Zusammenfassung S. 10).
Das AfU folgt in der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. Juli 2014 den Ausführungen im UVB und führt aus, der durch das Heizkraftwerk entstehende Mehrverkehr sei vernachlässigbar und nicht wahrnehmbar.
8.5 Die Berechnungen im UVB und der AKP Ingenieure AG sind grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. Es wird zudem auch vorinstanzlich korrekt die Erfahrungsregel berücksichtigt, dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) um 25% zu einer Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A) führt und eine solche wahrgenommen werden kann (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2 m.H.). Bei geringen Verkehrsmengen kann eine Wahrnehmbarkeit auch bei einer etwas kleineren Zunahme bestehen oder wenn sich die Verkehrszunahme - etwa wegen einer Erhöhung des Lastwagenanteils - erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013 Erw. 4; BGE 136 II 281 Erw. 2.5.4). Vorliegend liegt auch beim unwahrscheinlichen und verkehrsmässig denkbar schlechtesten Szenario die prognostizierte Verkehrssteigerung bei maximal 1,3% und ist mithin nicht wahrnehmbar.
Berücksichtigt werden darf auch, dass die in Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen in der Regel mit Unsicherheiten behaftet sind, da die Verkehrsentwicklung von verschiedenen Vor-aussetzungen abhängig ist. Solche Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der von der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärungen fehlt (BGE 126 II 522 Erw. 14). In casu kann nicht von unbrauchbaren Annahmen ausgegangen werden. Im UVB und den zugrunde liegenden Berechnungen werden verschiedene Szenarien durchgerechnet und sogar bei einer Einstellung des Betriebes der Sägerei I.________ und der damit verbundenen Notwendigkeit, sämtliches Brennmaterial heran zu transportieren, wäre von keiner wahrnehmbaren Verkehrssteigerung auszugehen. Zudem wurde bereits in Erw. 6 dargelegt, dass die im UVB vorgenommenen Annahmen zur Zusammensetzung der Brennmaterialien und der Stoffflüsse nachvollziehbar und begründet sind. Es kann diesbezüglich nochmals auf die Ausführungen im Gutachten T.________ verwiesen werden. Dort wird u.a. ausgeführt, dass die Schätzungen im UVB zu den Reststoffmengen, die von der Firma I.________ zur Energienutzung (und zur Pelletierung) abgegeben werden könnten, plausibel seien (S. 23). Es besteht mithin kein Anlass, von der Zuführung grösserer Altholzmengen auszugehen, als im UVB berücksichtigt ist.
Insgesamt besteht auch hinsichtlich der Verkehrslärmprognose kein Anlass, vom Ergebnis der Prüfung des AfU abzuweichen.
9.1 Bezüglich der Betriebslärmimmissionen bemängeln die Beschwerdeführer, dass keine Pegelkorrekturen K2 und K3 berücksichtigt worden seien. Sie verweisen auf die geplante neue Kehrichtverbrennungsanlage Z.________, welche mit der Anlage J.________ vergleichbar sei. Im entsprechenden UVB (Bf-act. 10) würden Pegelkorrekturen K2 und/oder K3 bei sämtlichen Anlagen berücksichtigt. Auch bei den Hochkaminen werde eine Pegelkorrektur K2 mit 2 dB(A) berücksichtigt. Die Lärmemissionen des Hochkamins der Holzfeuerungsanlage beim geplanten Vorhaben könnten daher nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden. Die Anlage sei zudem auf eine leistungsstarke Lüftung angewiesen, welche nicht aufgelistet werde (anders bei der KVA Z.________). Unberücksichtigt bleibe auch der Lärm der Dampfturbine.
9.2 Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass das AfU die Betriebslärmberechnungen überprüft und für den Luftkondensator eine Korrektur verlangt habe. Dieser Mangel sei mit dem Ergänzungsbericht UVB vom 27. Juni 2014 behoben worden. Ansonsten habe das AfU die Beurteilung der Betriebslärmemissionen im UVB und damit auch die Pegelkorrekturen als nachvollziehbar erachtet. Nicht zu beanstanden sei, dass lediglich beim Luftkondensator und bei den Schubböden Pegelkorrekturen vorgenommen worden seien, da bei diesen Anlagen mit impuls- bzw. tonhaltigen Geräuschen zu rechnen sei. Auch seien die Pegelkorrekturen anhand der Wahrnehmbarkeit bei den Immissionsorten festzulegen, was von der Distanz und dem Ausbreitungsweg des Schalles abhängig sei. Dass die Dampfturbine sowie die Kaminaustrittsöffnung bei der Lärmberechnung nicht berücksichtigt worden seien, stelle kein Mangel dar, weil diese Lärmquellen vernachlässigbar seien, zumal die Dampfturbine in einem geschlossenen Raum betrieben werde.
9.3 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr für oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt (Art. 38 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm werden in Anhang 6 der LSV aufgelistet. Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen berechnet (Anhang 6 Ziff. 31). Zu berücksichtigen sind dabei die Pegelkorrekturen. Mit der vorgesehenen Berechnungsmethode wird der unterschiedlichen Störwirkung der einzelnen Lärmarten Rechnung getragen. Es wird mithin nicht nur auf die messbare akustische Grösse (Leq) abgestellt, sondern mit der Pegelkorrektur K werden - als Bonus oder Malus - sehr unterschiedliche Faktoren gewichtet, so z.B. die hohe oder geringe Anzahl der lärmigen Ereignisse, die besondere Art des Lärms oder die besondere Ruhebedürftigkeit der Bevölkerung an Sonntagen oder in der Nacht (vgl. URP 2001 S. 129 f.). Die Pegelkorrektur K1 beträgt für Anlagen aus Industrie und Gewerbe 5 dB(A) und für Heizungs-, Lüftungs und Klimaanlagen 5 dB(A) am Tag und 10 dB(A) in der Nacht (vgl. Anhang 6 Ziff. 33). Der Betrag der Pegelkorrekturen K2 bzw. K3 ist abhängig von der Hörbarkeit von Reintönen (Tongehalt) bzw. von Impulsen (Schlägen) am Immissionsort (vgl. Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm, Bundesamt für Umwelt, BAFU, 19.3.2008, S. 10).
9.4 Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird zum Betriebslärm zusammenfassend festgehalten (S. 10):
Die berechneten Betriebslärmauswirkungen des Heizkraftwerks J.________ weisen eine deutliche Unterschreitung der Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufen II, III und IV während des Tages und der Nacht auf.
Lärmrelevant durch den Anlagebetrieb des Heizkraftwerks ist insbesondere der 24-h Betrieb des Luftkondensators (LUKO) im westlichen Anlageteil. Der Schallemissionspegel des LUKO's variiert aufgrund der unterschiedlichen Wärmeproduktion jedoch während des Winter- oder Sommerbetriebs stark. Im Winterbetrieb ist zusätzlich mit geringeren Immissionspegeln an den Empfangspunkten zu rechnen, zudem wurde als Worst-Case-Szenario eine Drehzahl von 100% sowie ein 24-h Betrieb angenommen.
Somit kann das Projekt Heizkraftwerk J.________ im Fachbereich Lärm als schwache Belastung (Belastungsklasse 2, vgl. Kapitel 5.7) eingestuft werden. Unter Berücksichtigung der projektintegrierten Massnahmen kann das Vorhaben als umweltverträglich eingestuft werden. Die Anforderungen der LSV [4] werden vom Projekt erfüllt.
Bei den Immissionsberechnungen wurde die Pegelkorrektur K1 bei allen Anlageteilen berücksichtigt (mit je 5 dB(A)). Die Pegelkorrektur K2 wurden beim Luftkondensator (LUKO) mit 2 dB(A) und beim Schubboden (Trogkettenförderer) mit 5 dB(A) berücksichtigt. Die Pegelkorrektur K3 wurde beim Trommelsieb (Tag) mit 2 dB(A) berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung der Umweltverträglichkeit gelangte das AfU in der Beurteilung vom 1. Mai 2014 zum Schluss, dass die Beurteilung der Betriebslärmemissionen nachvollziehbar sei. Eine Anpassung wurde jedoch bezüglich der Berechnung der Lärmemissionen des Luftkondensators verlangt. In der Nacht sei eine Pegelkorrektur K1 von 10 dB(A) (anstatt 5 dB(A)) zu berücksichtigen.
Im Ergänzungsbericht zum UVB vom 27. Juni 2014 wurde die entsprechende Anpassung dann vorgenommen. Trotz der verlangten Anpassung wurden die Planungswerte in den benachbarten lärmempfindlichen Zonen sowohl am Tag als auch in der Nacht nach wie vor deutlich unterschritten (Ergänzungsbericht S. 13).
In der Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 29. Juli 2014 qualifizierte das AfU die Berechnung der Betriebslärmemissionen als nachvollziehbar und stimmig.
Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2015 hielt das AfU im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu den Einwendungen gegen die Berechnung der Betriebslärmemissionen fest:
Die Pegelkorrekturen sind anhand der Wahrnehmbarkeit bei den Immissionsorten festzulegen. Die Wahrnehmbarkeit ist wiederum von der Distanz sowie dem Ausbreitungsweg des Schalls abhängig. Bei grösseren Distanzen zwischen der Quelle und den Empfängern nimmt die Wahrnehmbarkeit der Ton- und Impulshaltigkeit ab. Die Beurteilung der Pegelkorrekturen ist subjektiv und von fachkundigen Personen, wie es für die Abklärungen im Rahmen eines UVB zu erwarten ist, vorzunehmen.
Die Dampfturbine, welche als fehlend in der Lärmbeurteilung bezeichnet wird, befindet sich in einem geschlossenen Raum und trägt so unwesentlich zu den wahrnehmbaren Lärmimmissionen bei.
Erfahrungsgemäss sind Hochkamine - wie vorliegend - bei deutlich lauteren Anlageteilen nicht wahrnehmbar und somit vernachlässigbar.
Mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 nahm das AfU zu dem von den Beschwerdeführern eingereichten Auszug aus dem UVB der Kehrichtverbrennungsanlage Z.________ Stellung. Es führt aus, in diesem UVB würden die Pegelkorrekturen K2 und K3 tendenziell hoch gewählt. Zudem sei die Hörbarkeit des Ton- und Impulsgehalts von der Lage der Empfangsorte abhängig. Ein direkter Vergleich der Lärmbeurteilungen verschiedener Anlagen und ihrer einzelnen Lärmphasen sei daher schwierig bis unmöglich. Zudem sei die Beurteilung des Ton- und Impulsgehalts immer subjektiv. Hinzu komme, dass die technischen Anlagekomponenten und somit auch die schallrelevanten Eigenschaften unterschiedlich seien. Im Weiteren führt das AfU aus, dass im Vergleich zu anderen Lärmquellen die Hochkamine leise seien. Sie hätten keinen relevanten Einfluss auf den Emissions- und somit auch nicht auf die Immissionspegel.
9.5 Die durch die kantonale Fachstelle vorzunehmende Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit entspricht einer vom Bundesrecht obligatorisch verlangten Expertise. Es kommt ihr dementsprechend grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, entspricht es dem Sinn des Beizugs der sachkundigen Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 119 Ib 254 Erw. 9a; 139 II 185 Erw. 9.2 m.H.).
In casu hat das AfU als kantonale Fachstelle den Umweltverträglichkeitsbericht umfassend geprüft und in Bezug auf den Betriebslärm eine Anpassung verlangt, welche vorgenommen wurde. Die Pegelkorrektur K1 wurde bei allen Anlageteilen berücksichtig. Die Pegelkorrekturen K2 und K3 wurden nur bei gewissen Anlageteilen berücksichtigt, was von der Fachstelle nicht beanstandet wurde. Korrekt wurde darauf hingewiesen, dass die Höhe dieser Korrekturen abhängig ist von der Hörbarkeit des Tongehaltes und der Impulse am Immissionsort. Es ist mithin u.a. die Distanz zwischen Anlage und Immissionsort relevant für die Hörbarkeit bzw. die Störwirkung des Betriebslärmes. Schon aus diesem Grund können die für eine andere Anlage errechneten Daten nicht einfach für die vorliegend zu beurteilende Anlage übernommen werden. Auch weist das AfU sinngemäss zu Recht darauf hin, dass das geplante Heizkraftwerk nicht unmittelbar gleichgestellt werden kann mit einer Müllverbrennungsanlage. Die Anlagekomponenten sind jeweils individuell zu prüfen. Entsprechend vermögen die Beschwerdeführer aus dem UVB für die Müllverbrennungsanlage Z.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der UVB Z.________ stellt auf jeden Fall keinen triftigen Grund dar, welcher es erlauben würde, vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen.
Im Übrigen verpflichtet Art. 12 LSV die Vollzugsbehörde, spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage zu kontrollieren, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen worden sind. Dabei geht es nicht nur um konkret angeordnete bauliche Massnahmen, die in der Regel nach der Bauvollendung überprüft werden. Ebenso wichtig ist die Kontrolle der verlangten betrieblichen Massnahmen sowie im Zweifelsfall die Überprüfung der Wirksamkeit, d.h. die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung in der Umgebung der Anlage (Wolf, USG-Kommentar, Art. 25 Rz 98). Falls sich bei der gesetzlich geforderten Überprüfung heraus stellen sollte, dass die Planungswerte wider Erwarten nicht eingehalten werden, müssten Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.
10.1 Bezüglich der Luftreinhaltung rügen die Beschwerdeführer, weder der UVB noch die kantonalen Fachinstanzen hätten sich mit der Frage befasst, ob der Ausstoss von 53 t Stickoxid und 11 t Ammoniak zu einer unzulässigen Nährstoffanreicherung der nationalen und kommunalen Naturschutzgebiete führe.
10.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, das Baugrundstück liege weder in einem kantonalen Naturschutzgebiet noch in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Die Schutzgebiete "Schlittenried" (Objekt Nr. 3001 in Küssnacht), "Weiherried" (Objekt Nr. 3002, Küssnacht und A.________) sowie "Moosweiher" (Objekt Nr. 1240 in A.________), welche als Flachmoore von nationaler Bedeutung inventarisiert seien, lägen rund 1.5 km vom Baugrundstück entfernt. Damit liege zwischen der Baute und den Flachmooren eine ausreichende Pufferzone. Pufferzonen würden zudem kein Instrument zur Verhinderung von Beeinträchtigungen bilden, die durch die allgemeine Luftverschmutzung verursacht würden. Da das geplante Heizkraftwerk die massgebenden Grenzwerte auch aus lufthygienischer Sicht einhalte, trage das Projekt lediglich zur allgemeinen Luftverschmutzung bei, welche durch eine Pufferzone gerade nicht verhindert werden könne. Insgesamt drohten den Schutzgebieten durch das Projekt keine nennenswerten Beeinträchtigungen. Im Übrigen seien Kontrollmessungen bereits auflageweise angeordnet worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer äussere sich der UVB zudem zu den aus der geplanten Anlage resultierenden Schadstoffemissionen bzw. Immissionen. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
10.3 Da in der geplanten Anlage auch Altholz verbrannt wird, wurde im Umweltverträglichkeitsbericht geprüft, ob die Anlage die in der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) vorgesehenen Grenzwerte für Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Anhang 2 Ziffer 72) einhält.
Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19.12.2013 wird betr. Luft zusammenfassend festgehalten (S. 70):
Das Gesamtprojekt ist im Fachbereich Luft grundsätzlich als mittlere Belastung (Belastungsklasse 1, ...) einzustufen. Die hohen Stickoxidemissionen der Verbrennungsprozesse fallen in einem, bezüglich der relevanten Parameter, lufthygienisch nicht übermässig belasteten Gebiet an. Die Anlage substituiert durch das Fernwärmenetz zahlreiche Kleinfeuerungen in der Umgebung, so dass die Gesamtbilanz der Stickoxidemissionen keine merkliche Mehrbelastung ergibt.
Unter Berücksichtigung der projektintegrierten Massnahmen kann das Vorhaben als umweltverträglich eingestuft werden. Die Anforderungen der LRV (...) werden vom Projekt erfüllt.
Im Umweltverträglichkeitsbericht wird zudem ausgeführt, dass die im Zentralschweizer Massnahmeplan Luft vorgesehenen Zielwerte für alle neuen grossen Holzfeuerungen im konkreten Fall keine weitergehenden Massnahmen als die LRV verlangten (S. 60). Auch wird festgehalten, dass die bestehende Holzfeuerungsanlage der Sägerei (welche durch die geplante Anlage ersetzt wird) in der näheren Umgebung des Anlagestandortes zu höheren Zusatzbelastungen führe als das geplante Heizkraftwerk (S. 63).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 hat das Bundesamt für Energie (BFE) auf Anfrage des Kantons Stellung genommen zum Projekt und u.a. ausgeführt, Holz-Wärmekraftkoppelungsanlagen im grösseren Leistungsbereich würden aus lufthygienischer Sicht als unbedenklich gelten und würden keine Mehrbelastung der Umwelt verursachen. Sie seien förderungswürdig.
Im Gutachten T.________ vom 17. Oktober 2014 wird der Umweltverträglichkeitsbericht (auch) in Bezug auf die Ausführungen zur Luftreinhaltung als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet.
Das AfU führt in der Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 29. Juli 2014 aus, die Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Luft seien nicht zu vernachlässigen. Emissionen und Immissionen wurden aber nicht als übermässig qualifiziert. Zur Kontrolle der Emissionen und Immissionen wurde in der Umweltverträglichkeitsbeurteilung die Verpflichtung zur Installation einer kontinuierlichen Emissionsmessung, die Ausarbeitung eines detaillierten Messkonzepts zusammen mit dem AfU sowie die Installation eines Messnetzes in den Gebieten A.________ und AA.________ (Küssnacht) beantragt. Diesem Antrag wurde im Gesamtentscheid des ARE vom 13. Februar 2015 entsprochen und der entsprechende Antrag wurde als Auflage in der Bewilligung übernommen (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 13.2.2015 Dispositiv-Ziff. 1). Eine entsprechende Auflage wurde auch im Beschluss des Bezirksrates zur Feststellung der Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015 erlassen. Mit Mitbericht vom 18. Februar 2016 verneint das AfU ausdrücklich eine Beeinträchtigung von Flachmooren oder national geschützter Moore durch das geplante Heizkraftwerk.
10.4 In Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Abklärungen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass das Projekt den massgebenden Luftreinhaltebestimmungen entspricht. Es bestand daher keine Grundlage, weitere Abklärungen bezüglich möglicher Auswirkungen auf Biotope in der Umgebung zu verlangen. Biotope von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) befinden sich keine in der unmittelbaren Umgebung der Anlage. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss korrekt festgestellt, dass entsprechende Schutzgebiete mindestens 1.5 km von der Anlage entfernt liegen. Vom Kanton ausgeschiedene Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG befinden sich in einer Entfernung von ca. 400 bzw. 550 m vom geplanten Werk. Im Umweltverträglichkeitsbericht wird Stellung genommen zu Auswirkungen des Projekts auf Flora, Fauna, Lebensräume und Wald in der Umgebung (S. 125 ff.). Die betroffenen Flächen wurden im Rahmen von zwei Begehungen beurteilt. Direkt betroffen durch das Projekt seien Fettwiesen. Im Norden angrenzend sei ein Obstgarten mit intensiver Nutzung, im Westen Ackerbaufläche. Im Süden folge Waldareal. Das östliche Teilgebiet, an den Waldrand angrenzend, bestehe aus einer Fichtenaufforstung. Bei allen betroffenen Lebensräumen handle es sich nicht um schützenswerte Lebensräume gemäss NHG. Weitere Abklärungen waren dementsprechend nicht erforderlich. Es gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in der Umgebung von Biotopen zwar die Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen vorsieht (Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV, SR 451.1). Nährstoffeinträgen oder Verschmutzungen aus der Luft kann jedoch nicht mit Pufferzonen begegnet werden. Dazu sind weiterreichende Massnahmen im Bereich Luftreinhaltung erforderlich (Pufferzonenschlüssel, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 1997, S. 11). Solche weiterreichende Massnahmen ergeben sich etwa aus dem Zentralschweizer Massnahmeplan 2007, aus welchem sich jedoch für das konkrete Projekt keine zusätzlichen Anforderungen ergeben. Auch insofern waren weitergehende Abklärungen bezüglich der Schadstoffeinwirkung bei verschiedenen Biotopen in der weiteren Umgebung nicht gerechtfertigt.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass betr. Luftreinhaltung in der Bewilligung auch dem Vorsorgeprinzip entsprochen wird. Für die Bestimmung der erforderlichen Kaminhöhe der Verbrennungsanlage sowie zur Erstellung einer Immissionsprognose wurde im Rahmen der Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts eine Abklärung durch die Q.________ GmbH, Natur Umwelt Verkehr, Bern, eingeholt (vgl. Anhang 6 UVB). Die vom AfU verlangte Kaminhöhe, welche eine bessere Vermischung der Abluft erlaubt und für eine tiefere lokale Belastung sorgt, liegt mit 50 m über der Empfehlung der Q.________ GmbH (45 m, vgl. Erw. 1.4.4).
11.1 Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes (§ 67 und 73 PBG). Besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstandes lägen nicht vor. Auch wenn das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu bejahen wäre, müsste eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die Frage einer Verschiebung der Freileitungen sowie die Zumutbarkeit einer Redimensionierung der Anlage zu prüfen wären.
11.2 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Beschluss, dass der geplante Wärmespeicher den Waldabstand von 15 m um 4.97 m und die Mauer entlang der Anlage diesen um 9 m unterschreitet. Die geplante Anlage sei somit nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung zur Waldabstandsunterschreitung bewilligungsfähig. Der Regierungsrat bejaht das Vorliegen besonderer Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Eine Verschiebung der Baute bzw. des Fernwärmespeichers aus dem Waldabstand wäre nur bei einer gleichzeitigen Verlegung der Bauzone oder bei einer massiven Verkleinerung der geplanten Anlage möglich. Einer weitergehenden Verschiebung der Bauzone in Richtung Norden sei jedoch wegen der über das Baugrundstück führenden 110-kV-Freileitung ausgeschlossen. Im Weiteren sei der Zweck der Anlage zu berücksichtigen, welche der Energiestrategie 2050 des Bundes und der Energiestrategie 2013 - 2020 des Kantons entspreche. Die bei einer Einhaltung des Abstandes erforderliche Redimensionierung der Anlage wäre nur mit negativen Auswirkungen auf die Energie- und Umwelteffizienz der Anlage möglich. Auch müsste eine redimensionierte Anlage deutlich tiefere Emissionsgrenzwerte einhalten und würde höhere Schadstoffemissionen (insbesondere Feinstaub und Stickoxide) verursachen bei gleichzeitig geringerem Beitrag zur Energiestrategie 2050 des Bundes. Bezüglich Standortwahl der geplanten Anlage sei zu berücksichtigen, dass durch die direkte Anbindung an den Betrieb der I.________ AG die Stoffflüsse optimiert und die Transportwege minimiert werden könnten. Die Standortwahl (insbesondere des Wärmespeichers) dränge sich auch aus Sicht des Einordnungsgebotes auf. Bei einer Gesamtbetrachtung könne von einer besseren Lösung gesprochen werden. Auch das geplante Ausmass der Waldabstandsunterschreitung sei nicht zu beanstanden, zumal die Mindestabstände (gemäss kantonaler Richtlinie) von 10 m für Bauten und 6 m für Anlagen ab Stockgrenze eingehalten seien. Zudem würden weder wesentliche Interessen von Nachbarn noch öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen.
11.3 Nach Art. 17 Abs. 2 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) schreiben die Kantone einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestands. Damit soll dem Gebot von Art. 17 Abs. 1 WaG Rechnung getragen werden, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen, also keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG zeitigen. Art. 17 Abs. 2 WaG soll sicherstellen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes durch Bauten und Anlagen in Waldesnähe gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung liegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Waldrand ist für die Qualität des Waldes wesentlich. Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (zum Ganzen: Urteil BGer 1C_476/2008 vom 6.7.2009 Erw. 5.4.1 m.H.; 1A.293/2000 v. 10.4.2001 Erw. 2c; 1C_415/2014 v. 1.10.2015 Erw. 2.1 und 2.5).
11.4 Im kantonalen Recht wird normiert, dass Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten haben (§ 67 Abs. 1 PBG). Das Baureglement des Bezirks Küssnacht sieht keine weitergehende Abstandsvorschrift vor (Art. 46 BauR).
Liegen besondere Verhältnisse vor, können für Bauten innerhalb der Bauzonen Ausnahmen bewilligt werden (vgl. § 73 PBG). Einen auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzuhaltenden minimalen Waldabstand schreibt das kantonale Recht nicht vor. Allerdings sehen die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren zu den Waldabstandsvorschriften vom 1. Dezember 2009 vor, dass kleine Anlagen wie z.B. Mauern, feste Einfriedungen oder Treppen einen Mindestabstand von 6 m ab Stockgrenze und Hochbauten einen Mindestabstand von 10 m ab Stockgrenze einzuhalten haben. Diese Mindestabstände werden vorliegend eingehalten. Der Wärmespeicher unterschreitet den Waldabstand an der schmalsten Stelle um etwas weniger als 5 m und die Umfriedung der Anlage unterschreitet den Waldabstand um 9 m, wie der Regierungsrat korrekt festhält. Das Amt für Wald und Naturgefahren, welches zuständig ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Walabstandes (§ 21 des Kantonalen Waldgesetzes vom 21.10.1998, KWaG, SRSZ 313.110 i.V.m. § 5 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz, VVKWaG, 313.111) hielt im Gesamtentscheid vom 13. Februar 2015 fest, durch die Lage und Grösse der zu bebauenden Bauzone sei am geplanten Bauort die vollumfängliche Einhaltung des Waldabstandes nicht möglich. Eine Verschiebung des Vorhabens würde zu stark erhöhten Transportwegen führen. Die nach kantonaler Rechtspraxis auch im Ausnahmefall geltenden Mindestabstände von 10 m ab Stockgrenze für Hauptbauten und 6 m ab Stockgrenze für kleinere Anlagen würden gewahrt. Es lägen insoweit besondere Verhältnisse für die Unterschreitung des Waldabstandes vor, als dass dadurch die Stoffflüsse sowie die Eingliederung in die Landschaft optimiert werden könnten. Eine Verschiebung des Vorhabens nach Nordwesten (weiter weg vom Wald) würde die optische Wirkung des Fernwärmespeicherturms verstärken. In der Stellungnahme vom 28.5.2016 weist das AWN zusätzlich darauf hin, dass durch die Dimensionierung des Kraftwerkes relevante Teile von Küssnacht mit erneuerbarer und nachhaltiger Wärmeenergie versorgt werden können. Die von den Bf geforderte Redimensionierung würde die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Anlage verschlechtern. Die Anlage verfüge über einen arealinternen Versorgungsgrad von 59%.
Insgesamt geht mithin die für Waldbelange zuständige Fachstelle des Kantons davon aus, dass der fragliche Wald vorliegend auch bei Unterschreitung der kantonalen Abstandsvorschrift hinreichend geschützt ist. Dieser fachtechnische Sachverstand ist grundsätzlich zu respektieren. Eine Verletzung von Art. 17 WaG kann verneint werden (vgl. Urteil BGer 1C_69/2009 vom 3.7.2009 Erw. 3.5; 1A.293/2000 v. 10.4.2001 Erw. 2.f).
11.5 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von besonderen Verhältnissen ausgegangen sind, welche eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 73 PBG rechtfertigen.
Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 1985, § 155 N 6). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen oder eine maximale Ausnützung zu ermöglichen. Es sollen weder Idealvorstellungen noch Maximalwünsche ermöglicht werden (vgl. VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 3.2). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 1-3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3.A., Bd. 1, Bern 2007 Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 Rz. 7). Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung "wenn und soweit" verknüpft. Die Umschreibung der Ausnahmesituation enthält mithin auch ein begrenzendes Moment. Es ist somit anhand des konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine unzumutbare Härte oder eine Ausnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III 2015 172 v. 27.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2013 193 + 194 vom 22.5.2014 Erw. 8.4; VGE III 2014 22 vom 11.5.2014 Erw. 3.1.2; VGE III 2013 75 vom 18.12.2013 Erw. 4.3; EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE III 2007 156 vom 30.10.2007 Erw. 4.4, mit Hinweis auf VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998Nr. 8, Erw. 7; VGE III 2008 100 vom 20.11.2008 Erw. 5.4).
Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das Verwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE 672/95 vom 22.12.1995, VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ 1990 Nr. 19 und 1993 Nr. 60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein in Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes Ermessen (VGE III 2015 172 v. 71.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2008 15 vom 24.4.2008 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
11.6 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass an der Einhaltung des Waldabstandes grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird darauf hingewiesen, dass mit der Nähe zum Wald gewisse Beeinträchtigungen für den Waldrand zu erwarten seien (S. 39). Wie bereits erwähnt sind diese gemäss Auffassung der zuständigen Fachstelle jedoch nicht derart erheblich, dass der Wald nicht hinreichend geschützt wäre. Teil des Projektes sind denn auch verschiedene Aufwertungsmassnahmen (vgl. S. 127: Aufwertung des Waldrandes über eine Fläche von 1'500 m2, Ergänzung des Waldes im südlichen Bereich des Fernwärmespeichers mit wertvollen Arten, Pflanzen von Einzelbäumen entlang des neuen Flurweges; Uferbestockung des Bachlaufes, Gewässerausdolung). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass an der Erstellung der Anlage - auch wenn sie von Privaten realisiert wird - ein relevantes öffentliches Interesse besteht. Wie bereits erwähnt entspricht die geplante Anlage der Energiestrategie 2050 des Bundes, da sie einen Beitrag zu der angestrebten Erhöhung der Wärme-Kraft-Koppelung (WKK) mit Holz leistet. Sie trägt daneben insbesondere zur Erzeugung von erneuerbarem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bei (Gutachten T.________ S. 3 unter Fazit; vgl. Botschaft des Bundesrates zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Atomausstiegsinitiative, BBl 2013, S. 7594 und S. 7623 f.). Solche Anlagen führen zu einer relevanten Reduktion des CO2-Ausstosses bei der Wärmeversorgung (vgl. www.bfe.admin.ch/themen/00490/00506/). Sie entspricht wie bereits erwähnt auch der Energiestrategie 2013-2020 des Kantons, welche ebenfalls einen Ausbau von Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen anstrebt (RRB Nr. 1173/2013 v. 3.12.2013). Im Weiteren ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013, dass eine Verschiebung des Gesamtprojekts vom Wald weg in Richtung Norden nicht möglich ist, da auf diese Weise die erforderlichen Abstände zur 110 kV-Leitung der AB.________ unterschritten würden (S. 35). Eine Prüfung der Verschiebung der Verlegung der kV-Leitung musste nicht vorgenommen werden, da eine Verlegung gegen den Willen der AB.________ kaum möglich und zudem unverhältnismässig wäre. Auch eine Redimensionierung der Anlage wäre in verschiedener Hinsicht nicht im öffentlichen Interesse. Diese Frage wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geprüft. Im Gutachten T.________ (S. 4) wird diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante Anlage nach Lufreinhalte-Verordnung deutlich tiefere Emissionsgrenzwerte als kleinere Anlagen einhalten müsse. Die Nutzung der gleichen Holzmenge in kleineren Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung würde wesentlich höhere Schadstoffemissionen insbesondere an Feinstaub und Stickoxiden verursachen und gleichzeitig einen geringeren Beitrag zur Energiestrategie 2050 leisten. Eine Anlage der geplanten Art sei lufthygienisch grundsätzlich vorheilhaft (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesamtes für Energie an das Hochbauamt des Kantons Schwyz vom 28.5.2014). Daneben erlaubt die Grösse der Anlage auch eine Altholzverwertung, welche ebenfalls als Vorteil bewertet wird, da damit anderweitige Verwertungen oder Entsorgungswege, welche zu deutlich höheren Umweltbelastungen führen könnten, verhindert würden. Des Weiteren wäre auch eine Verlegung des Standortes weg von J.________ eine deutlich schlechtere Lösung als die erforderliche Waldabstandsunterschreitung. Im Umweltverträglichkeitsbericht wird nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der gewählte Standort angrenzend an den Produktionsbetrieb der I.________ AG erlaubt, das bis anhin per LKW abtransportierte Restmaterial der Sägerei vor Ort zu verbrennen bzw. zu veredeln (Pellets), was die Verkehrsbelastung reduziert (S. 36).
Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass dank der Abweichung in verschiedener Hinsicht eine bessere Lösung erzielt werden kann und besondere Verhältnisse zur Unterschreitung des Waldabstandes vorliegen. Eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen wurde zutreffend ebenfalls bejaht und wesentliche Interessen von Nachbarn werden durch die Unterschreitung des Waldabstandes nicht verletzt, was auch nicht geltend gemacht wird.
12. Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 6'000.-- werden unter solidarischer Haftung zur Hälfte (Fr. 3'000.--) der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und zu je 1/6 (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2, 3 und 4 auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).
Die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebT, SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin in diesem Sinne unter gegenseitiger solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--, inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 6'000.-- werden unter gegenseitiger solidarischer Haftung zur einen Hälfte (Fr. 3'000.--) der Beschwerdeführerin Ziff. 1 und zu je 1/6 (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern Ziff. 2, 3 und 4 auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben am 12. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt, so dass innert 30 Tagen der Betrag von Fr. 2'000.-- auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen ist.
3. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 einerseits und die Beschwerdeführer Ziff. 2, 3 und 4 andererseits haben der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdegegnerin (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) (inkl. MwSt und Barauslagen) auszurichten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).
5. Zufertigung an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (5/R)
den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R)
den Regierungsrat (EB)
den Bezirksrat Küssnacht (A)
das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)
das Amt für Raumentwicklung, ARE
den Beigeladenen Ziff. 5 (A)
die Beigeladene Ziff. 6 (A)
das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A)
und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. Januar 2017
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