II 2025 2
Entscheid vom 14. Juli 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Rückforderung; Erlassgesuch)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 10.11.1951) bezieht seit dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie hat jährlich ein Schreiben mit dem Hinweis auf die jeweils ab 1. Januar gültige Verfügung sowie das EL-Berechnungsblatt zum verfügten EL-Anspruch erhalten.
Die Schreiben und die Berechnungsblätter enthielten jeweils die ausdrückliche Aufforderung, die Werte auf dem Berechnungsblatt auf ihre Übereinstimmung mit den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen und sämtliche Änderungen, die einen Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Ergänzungsleistung haben können, unverzüglich zu melden (vgl. Vi-act. Nr. 28 und Nr. 29 [Periode 01.01.2021-]; Vi-act. Nr. 32 und Nr. 33 [Periode 01.01.2022‑]; Vi-act. Nr. 36 und Nr. 37 [Periode 01.01.2023-]; Vi-act. Nr. 53 und Nr. 54 [Periode 01.01.2024-]). Im hier interessierenden Zeitraum teilte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) keine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mit.
Am 10. Oktober 2023 kündigte die AKSZ eine periodische Revision der EL an. Dabei wurde A.________ ausdrücklich gebeten, den Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Im unterzeichneten Formular beantwortete A.________ die Fragen nach einer unselbständigen sowie selbständigen Erwerbstätigkeit mit "ja". Auf die Frage, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr verändert hätten, antwortete sie mit "nein". Daraufhin forderte die AKSZ weitere Unterlagen ein. Dabei reichte A.________ unter anderem Abrechnungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 18. Januar 2022 und 17. Januar 2023 zu den Akten, aus denen für die Jahre 2021 und 2022 ein steuerbarer Lohn in der Höhe von Fr. 16'800.-- hervorging (vgl. Vi-act. Nr. 59 S. 2 [Januar bis Dezember 2021]; Vi-act. Nr. 59 S. 1 [Januar bis Dezember 2022]). Gestützt auf diese Unterlagen berechnete die AKSZ die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu und setzte mit Verfügung vom 18. Januar 2024 folgende Rückforderungen fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung):
ab 01.01.2021 bis 31.12.2021:-Fr. 4'428.--
ab 01.01.2022 bis 31.12.2022:-Fr. 4'428.--
ab 01.01.2023 bis 31.12.2023:-Fr. 4'320.--
ab 01.01.2024 bis 31.01.2024:-Fr. 360.--
Gleichzeitig forderte die AKSZ mit der Verfügung vom 18. Januar 2024 die zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 13'536.-- zurück (Vi-act. Nr. 67). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Postaufgabe: 15.2.2024) reichte A.________ ein Erlassgesuch ein (Vi-act. Nr. 72), das die AKSZ mit Verfügung vom 20. August 2024 abwies (Vi-act. Nr. 73).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. September 2024 (Postaufgabe: 17.9.2024) fristgerecht Einsprache und beantragte den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 13'536.-- (Vi-act. Nr. 74). Die AKSZ wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 ab (Vi-act. Nr. 77; VG-act. Nr. 2).
C. Gegen den Einspracheentscheid der AKSZ (Vorinstanz) vom 13. Dezember 2024 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2024 (Postaufgabe: 14.1.2024) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung ihres Erlassgesuchs (VG-act. Nr. 1).
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (VG-act. Nr. 5). Mit Replik vom 17. Februar 2025 (VG-act. Nr. 9) und Duplik vom 21. Februar 2025 (VG-act. Nr. 12) halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdeführerin bringt zur Duplik der Vorinstanz am 14. März 2025 weitere Bemerkungen an (VG-act. Nr. 14).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 verpflichtet, zu viel bezogene Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'536.-- zurückzuerstatten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher allein die Frage, ob die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2024 zu Recht abgewiesen hat.
2. Der Erlass eines Anspruchs auf Rückforderung von unrechtmässig bezogenen EL-Leistungen richtet sich nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006).
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG ‑ d.h. der gute Glaube und die aus der Rückerstattung resultierende, grosse Härte - müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Erlassgesuch gutgeheissen werden kann. Ist eine der beiden Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung verzichtet werden.
2.2 Kein guter Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liegt von vornherein vor, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Auch eine grobe Nachlässigkeit schliesst die Berufung auf guten Glauben aus. Der gute Glaube ist demnach nicht schon gegeben, wenn die rückerstattungspflichtige Person keine Kenntnis des Rechtsmangels hatte. Vielmehr darf das fehlerhafte Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person bloss leicht fahrlässig sein, damit sie sich auf den guten Glauben berufen kann. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 4; Urteil BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2).
2.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d; Urteile BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2; 9C_720/2013 vom 9.4.2014 E. 4.2). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 2.2; 9C_318/2021 vom 21.9.2021 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Von den Leistungsempfängern ist gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Organ zu melden (vgl. auch Art. 24 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Im Bereich der Ergänzungsleistungen sind die Leistungen anzupassen, soweit die Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens Fr. 120.-- oder mehr im Jahr ausmacht (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und lit. d ELV). Entsprechend unterliegen Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens im Bereich der Ergänzungsleistungen der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung der jährlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 120.-- führen.
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei mit jeder Verfügung der Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht sämtlicher Änderungen aufmerksam gemacht worden. Sie sei sich ihrer Meldepflicht demnach bewusst gewesen. Auch habe sie Kenntnis davon gehabt, dass die Höhe der Ergänzungsleistungen ohne das Einkommen berechnet worden sei, das sie als Kinderbetreuerin erzielt habe. Das korrekt berechnete Einkommen habe mehr als das Doppelte betragen, als die in den ursprünglichen Berechnungsblättern für die Jahre 2021 bis 2024 ausgewiesenen Zahlen. Eine Meldung bzw. ein entsprechendes Nachfragen bei der Vorinstanz sei daher klarerweise erforderlich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Unterlagen zu ihrem Verdienst als Kinderbetreuerin befänden sich bei der Vorinstanz, ändere daran nichts. Die unterlassene Meldung an die Vorinstanz müsse mindestens als grobfahrlässig qualifiziert werden.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich nie verändert. Nur ihre Anstellungsverhältnisse hätten sich von selbständiger Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2021 zu unselbständiger Erwerbstätigkeit geändert. Die entsprechenden Zahlen seien allen betroffenen Ämtern zur Verfügung gestanden. Sie habe sich nicht verpflichtet gefühlt, die Berechnungen der Vorinstanz zu überprüfen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nie mithilfe der Ausgleichskasse bereichern oder diese betrügen wollen. Sie habe stets nach Treu und Glauben gehandelt. Das Einkommen, das sie als Kinderbetreuerin erzielt habe, habe sie in ihrer Steuererklärung deklariert und sei seit 2020 unverändert. Im heutigen digitalen Zeitalter habe sie davon ausgehen können, dass zwischen den Ämtern ein Informationsaustausch stattfinde. Zudem seien ihr die detaillierten Kriterien zur Vergabe oder Ablehnung von Ergänzungsleistungen nicht bekannt. Ein grobfahrlässiges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden.
3.2 Wie bereits die Vorinstanz hat auch das Verwaltungsgericht keinen objektiven Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen aus der Tätigkeit der Kinderbetreuerin arglistig verschwiegen. Entgegen dem in der Replik geäusserten Verständnis wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz soweit ersichtlich auch nie vorgeworfen, sie habe die Vorinstanz "betrügen" wollen. Der Erlass einer Rückerstattungsforderung ist allerdings nicht nur bei arglistiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV ausgeschlossen. Der Erlass ist vielmehr auch für den Fall ausgeschlossen, dass sich die rückerstattungspflichtige Person eine grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen muss (vgl. oben, E. 2.3).
3.3 Das ist hier der Fall: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen und wurde regelmässig (mindestens jährlich) darauf hingewiesen, dass sie die Berechnung der Ergänzungsleistungen überprüfen soll und eine Veränderung der Verhältnisse der Ausgleichskasse melden muss. Aus den Berechnungsblättern zur jährlichen EL-Verfügung ging weiter übersichtlich hervor, auf welchen Grundlagen die EL-Berechnung erfolgte. Die Vorinstanz legte jeweils transparent dar, dass sie von einem jährlichen Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7'156.-- ausging (vgl. Vi-act. Nr. 29 [Periode 01.01.2021-]; Vi-act. Nr. 33 [Periode 01.01.2022‑]; Vi-act. Nr. 37 [Periode 01.01.2023-]; Vi-act. Nr. 54 [Periode 01.01.2024-]). Dies entsprach jedoch weniger als der Hälfte des allein aus der Tätigkeit bei der Familie B.________ als Kinderbetreuerin erzielten Erwerbseinkommens. Die Differenz zwischen den Berechnungsgrundlagen und den tatsächlichen Einkommensverhältnissen war somit augenfällig, zumal auch der auf dem Erwerbseinkommen gewährte Freibetrag auf den Berechnungsblättern der Vorinstanz transparent ausgewiesen war. Nach einem objektiven Massstab hätten die unrechtmässigen Leistungen selbst bei geringer Aufmerksamkeit entdeckt werden können und müssen. Jedenfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Leistungsempfängerin aufgrund der offenkundigen Differenz zwischen den Berechnungsgrundlagen und der tatsächlichen Situation bei der Vorinstanz nachfragt, ob der EL-Anspruch richtig berechnet wurde. Dass die Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen dazu nicht in der Lage gewesen sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage liegt eine grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin vor, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG berufen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsforderung sind nicht gegeben.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (VGE II 2023 28 vom 22.8.2023 E. 6; VGE II 2012 121 vom 22.11.2012 E. 6.1). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; SK-ATSG Lendfers, Art. 61 lit. g N. 209 f.). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
Beschwerdeführerin (1/R)
Vorinstanz (1/R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Juli 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. Juli 2025
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