II 2024 113
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2021)
Sachverhalt:
A. Die A.________ AG (nachstehend: die Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) wurde im Jahr 2015 mit Sitz in C.________ in der Gemeinde D.________ durch Übernahme des Geschäfts der Einzelfirma A.________, Garage, und Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gegründet. A.________ von und in D.________ ist, gemäss Handelsregister, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und hält, gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021, 100% des Aktienkapitals. Die Steuerpflichtige bezweckt insbesondere den Betrieb einer Autogarage. Den operativen Betrieb hat die Steuerpflichtige, nach eigenen Angaben, im Geschäftsjahr 2021 eingestellt (Vi-act. A 58). Eine Anmeldung zur Auflösung und Löschung im Handelsregister ist bisher, gemäss Handelsregister, nicht erfolgt (vgl. Zefix).
B. Am 6. Oktober 2022 reichte die Steuerpflichtige ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 ein (Vi-act. A 73 ff.). In der beigelegten Jahresrechnung wurde ein Jahresgewinn von Fr. 254'325.12 und ein Eigenkapital Fr. 1'067'860.20 ausgewiesen (Vi-act. A 88 ff.). Zur Behandlung der Steuererklärung verlangte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 diverse Kontoblätter, eine "Inventarliste der Vorräte zum Zeitpunkt Verkauf Ersatzteillager", den "Vertrag Verkauf Ersatzteillager (Anhang, Ziffer 15)", den "Inkassonachweis zu dem verbuchten Debitorenverlust" sowie die "Offenpostenliste Debitoren per 30.09.2021 (vor Ausbuchung)" (Vi-act. A 68). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 verlangte die Steuerverwaltung zudem die "Inventarliste der Vorräte Handelswaren per 1. Januar 2021" sowie die "Liste zu den veräusserten Ersatzteilen an Herrn E.________" (Vi-act. A 57). Mit Schreiben vom 25. Januar und 22. Februar 2023 reichte die Steuerpflichtige die geforderten Unterlagen ein (Vi-act. A 58 und A 34).
C. Am 27. Februar 2023 unterbreitete die Steuerverwaltung der Steuerpflichtigen aufgrund der vorgenommenen Prüfungen ihren Einschätzungsvorschlag für die Veranlagung 2021 (Vi-act. A 31-33). Mit Schreiben vom 16. März 2023 nahm die Steuerpflichtige dazu Stellung (Vi-act. A 69 f.).
D. Mit Veranlagungsverfügung 2021 vom 17. April 2023 wurde die Steuerpflichtige von der Steuerverwaltung kantonal und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 291'200.-- sowie kantonal mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'067'000.-- veranlagt (Vi-act. A 1 f.). Abweichend zur Steuererklärung 2021 wurde eine Korrektur des Reingewinns in Höhe von Fr. 36'909.-- vorgenommen. Konkret wurden Fr. 28'000.-- für die Veräusserung des Warenlagers (unter Berücksichtigung eines Einschlages von 30%) sowie Fr. 8'909.-- für die Forderungsverluste gegenüber nahestehenden Personen (Konto ____) mit der Bezeichnung (____) beim steuerbaren Reingewinn aufgerechnet.
E. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte die Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2021 ein, mit dem sinngemässen Antrag, dass die Aufrechnung von Fr. 28'000.-- für die Liquidation des Warenlagers zu unterlassen sei (Vi-act. E 43 f.). Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 nahm die Steuerverwaltung zur Einsprache der Steuerpflichtigen Stellung und stellte dieser einen Erledigungsvorschlag zu, welcher bis zum 2. Juni 2023 zu unterzeichnen gewesen wäre (Vi-act. E 39 f.). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 informierte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige darüber, dass sie das Vorverfahren abschliessen und die Einsprache an die Steuerkommission weiterleiten werde, sollte die Steuerpflichtige ihre Einsprache nicht bis zum 11. Juli 2023 zurückziehen (Vi-act. E 37 f.).
F. Die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wies die Einsprache der Steuerpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 25. November 2024 (Versand: 3.12.2024) ab (Vi-act. E 1-7).
G. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 25. November 2024 erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Die Veranlagungsverfügung 2021 vom 27.02.2023 sei zu korrigieren. Folgende Korrektur soll vorgenommen werden:
2. Das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und der direkten Bundessteuer sei entsprechend neu festzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
H. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Art. 64 (Art. 58 Abs. 1 lit. a - c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Für das kantonale Recht enthält § 64 Abs. 1 Bst. a - c des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 eine gleichlautende Regelung, weshalb die nachfolgenden Erwägungen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Gültigkeit haben.
1.2 Für die steuerliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip); namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Nach Art. 960a Abs. 1 OR müssen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. In der Folgebewertung dürfen die Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Sollte bei einer Folgebewertung von Vorräten (Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren) der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen, muss dieser Wert eingesetzt werden (Niederstwertprinzip; Art. 960c OR).
1.3 Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Vorbehalten bleiben die in Art. 58 Abs. 1 lit. b und c DBG vorgesehenen steuerrechtlichen Korrekturen, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 m.H.a. BGE 141 II 83 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 7.1). Es handelt sich dabei um steuerrechtliche Gewinnermittlungsvorschriften, welche sich sowohl zugunsten wie auch zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken können (vgl. Stefan Oesterhelt/Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 10 m.H.).
1.4 Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen zum steuerbaren Reingewinn gezählt, d.h. der handelsrechtlich korrekt ermittelte Jahresgewinn (Saldo der Erfolgsrechnung) ist um den geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand zu erhöhen (vgl. Stefan Oesterhelt/ Marco Mühlemann/Michael Bertschinger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 20). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Art. 62 Abs. 1 DBG). In der Regel werde die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Art. 62 Abs. 2 DBG). Art. 62 Abs. 2 DBG verankert den Grundsatz der Realität, wonach Abschreibungen einer effektiven Entwertung eines Aktivums entsprechen müssen (vgl. Urteil BGer 2C_330/2017 vom 16.7.2018 E. 2.1; Silvan Guler/Katharina Manz, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 62 DBG N 3).
1.5 Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (vgl. Urteile BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013 E. 3.3; VGr ZH, 7.12.2011, publiziert in StE 2012 B 72.14.2 Nr. 38 E. 2.4). Macht die steuerpflichtige Person im Steuerverfahren geltend, eine Abschreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie für die tatsächlichen Grundlagen beweispflichtig (Normentheorie; Urteile BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 E. 2.4.3; 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21.8.2013 E. 2.2). Der Wertzerfall ist von den Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 15 N 101).
2.1 In der Veranlagungsverfügung vom 17. April 2023 hat die Steuerverwaltung die Abweichung von der Steuererklärung der Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
Die Veranlagung erfolgt gemäss Einschätzungsvorschlag vom 27. Februar 2023. Mit Schreiben vom 16. März 2023 wurde nicht nachgewiesen, dass die Metallteile kostenlos entsorgt wurden. Gemäss Inventar beinhalteten die Vorräte Motoren, Sensoren, Bremsscheiben, Scheiben etc. Es erscheint nicht plausibel, dass ein Geschäftsbetrieb sämtliche nicht brennbaren Teile kostenlos entsorgen kann.
CHF 28'000: Das Warenlager wurde gemäss Art. 960a und Art. 960c OR bewertet. Dem Vorsichtsprinzip folgend kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Bewertung des Warenlagers handelsrechtskonform (nicht überbewertet) war. Gemäss nachgereichten Unterlagen wurde ein Teil des Warenlagers am 16. März 2021 an Herrn E.________ veräussert. Gleichentags wurde das Warenlager vollständig ausgebucht. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde eine Quittung der Firma F.________ AG nachgereicht. Am 8. November 2021 wurden netto 160 kg "gemischte brennbare Abfälle" entsorgt. Damit wurde der Nachweis nicht erbracht, wie das Warenlager versilbert wurde.
Wir berücksichtigen auf dem Warenlager (abzüglich Verkauf an Herrn E.________) einen Einschlag von 30% für die Veräusserung des Warenlagers. Der Betrag von CHF 28'000 (gerundet) wird dem Reingewinn hinzugerechnet.
CHF 8'909): Die Forderungsverluste gegenüber nahestehenden Personen (Konto ____) mit der Bezeichnung (____) sind geschäftsmässig nicht begründet.
2.2 Im Einspracheentscheid vom 25. November 2024 wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Jahresrechnung und Kontenblätter am 16. März 2021 einen Erlös aus dem Ersatzteileverkauf an E.________ im Betrag von Fr. 928.50 (Verkaufsbetrag in Höhe von Fr. 1'000.-- abzüglich MwSt) verbucht habe. Zugleich habe sie eine vollständige Abschreibung auf dem Ersatzteillager von Fr. 45'500.-- verbucht. Die Veranlagungsabteilung habe diese Abschreibung nur teilweise anerkannt und habe sie im Umfang von Fr. 28'000.-- wieder aufgerechnet.
Die Jahresrechnungen 2020 sowie 2021 würden in der Rubrik 4 "Details zur Bilanz" den Hinweis enthalten, dass die Vorräte gemäss Art. 960a OR unter Berücksichtigung des Art. 960c OR bewertet worden seien. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass bei der Bilanzierung der Vorräte (Ersatzteile) per 31. Dezember 2020 mit Fr. 45'500.-- keine Überbewertung vorgelegen habe. Am 16. März 2021 habe die Beschwerdeführerin die Abschreibung von Fr. 45'500.-- auf den Vorräten vorgenommen sowie den Erlös von Fr. 928.50 aus dem Ersatzteilverkauf an E.________ verbucht. Dies entspräche einem Wertverlust von Fr. 44'500.-- innerhalb von zweieinhalb Monaten, wofür die Beschwerdeführerin beweispflichtig sei.
Die eingereichte Inventurliste der Vorräte weise einen Gesamtwert von Fr. 45'622.52 auf. Unter der Annahme, dass an E.________ Vorräte im Gesamtwert von Fr. 4'137.58 (gelb markierte Positionen in Inventurliste) für Fr. 1'000.- (inkl. MwSt) verkauft worden seien, ergebe sich ein Restbestand von Fr. 41'484.94, worunter sich beispielsweise verschiedene Motoren, Sensoren, Elektroventile, Dichtungen, Schalldämpfer, Bremsscheiben, Pumpen, Auspuffrohre, Leichtmetallfelgen, Leuchten und Spiegel befinden würden. Erfahrungsgemäss würden gerade bei älteren Fahrzeugmodellen häufig keine Ersatzteile mehr produziert werden, weshalb ein eigenes Ersatzteillager für den Werkstattbetrieb auch in der heutigen Zeit noch Sinn mache. Der Behauptung, dass andere G.________ Vertretungen kein Interesse an einer Übernahme des Ersatzteillagers gezeigt haben sollen, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Veräusserungsbemühungen nachgewiesen habe. Es sei deshalb unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin für den Restbestand von Fr. 41'484.94 keinen Veräusserungserlös erzielt haben wolle.
Zudem bescheinige die eingereichte Quittung der F.________ AG zwar die Entsorgung von netto 160 kg gemischt brennbaren Abfällen am 8. November 2021, jedoch stimme dieses Datum weder mit der Abschreibung der Vorräte vom 16. März 2021 noch mit der Aufgabe des operativen Betriebs vom 30. September 2021 überein. Ob eine teilweise Entsorgung des Ersatzteillagers durch die Quittung der F.________ AG nachgewiesen werden könne, sei fraglich, da die Abschreibung weit vor der Entsorgung der gemischt brennbaren Ersatzteile erfolgt sei. Zudem seien betreffend die Entsorgung der metallhaltigen Ersatzteile keinerlei Belege eingereicht worden.
Die erhebliche Menge der Ersatzteile, die bei einem Ersatzteillager im Wert von rund Fr. 41'500.-- vorliegen würde, sei im Übrigen nicht mit dem Geschäftsfahrzeug G.________ Partner zu transportieren gewesen. Offenbar sei weder ein Entsorgungsdienst beauftragt worden noch ein grosses Transportfahrzeug gemietet worden. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die kostenlose Entsorgung des Altmetalls hätte bewerkstelligt werden können. Gerade weil unter die kostenlose Entsorgung von Altmetall regelmässig lediglich das möglichst reine Altmetall falle. Fremdstoffe wie Holz, Kunststoff, Textilien, Gummi etc. seien zu entfernen. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin vor der Entsorgung Metall von Nicht-Metall hätte trennen müssen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass dies überall so funktioniert habe, ohne dass ein einziges Mal eine kostenpflichtige Entsorgung angefallen sei.
Der Wert eines Ersatzteillagers sinke erfahrungsgemäss bei der Liquidation im Vergleich zu einem laufenden Betrieb, dies sei durch die Veranlagungsabteilung mit einem Einschlag von 35% auf dem Ersatzteillager berücksichtigt und anstatt CHF 45'500.-- lediglich CHF 28'000.-- als geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung aufgerechnet worden (recte: Einschlag von 30% auf dem Warenlager abzüglich der an E.________ verkauften Positionen). Die Festlegung eines Einschlages sei weitgehend eine Ermessensfrage; vorliegend sei dieses jedenfalls nicht überschritten worden.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Vor-instanz habe im Einspracheentscheid diverse Begründungen geliefert, die nicht nachgewiesen worden seien, sowie Anmassungen gemacht, die nicht haltbar seien. Es sei dem Geschäftsführer und Inhaber aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Branche sehr wohl zuzumuten, dass er wisse, wann der Betrieb eingestellt werden solle, welche Waren noch verkauft werden könnten und wann und wie die Ware kosteneffizient entsorgt werden solle. Dass die Vorinstanz festhalte, dass ein eigenes Ersatzteillager für einen Werkstattbetrieb mit Blick auf Ersatzteile, die nicht mehr produziert werden, auch in der heutigen Zeit immer noch Sinn mache, sei eine haltlose Anmassung. Zusätzlich sei im Frühjahr 2021 noch Corona mit vielen Einschränkungen und Massnahmen (wie Zertifikationspflicht, öffentliche Bereiche geschlossen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und die Homeoffice Pflicht) gewesen.
Man habe bereits vor der Entsorgung gewusst, dass man den Betrieb einstellen müsse. Dass die Entsorgung erst später erfolgt sei, könne nicht als Grund für die Aufrechnung genommen werden, insbesondere auch, weil die Massgeblichkeit per 31. Dezember 2021 dargestellt werden müsse. Im März 2021 sei der Betrieb final eingestellt worden. Einiges von dem, was noch verkäuflich gewesen sei, sei verkauft worden. Das Aufräumen und physische Entsorgen habe noch einige Zeit in Anspruch genommen. Durch die Aufgabe des Betriebes im März 2021 sei klar gewesen, dass das Warenlager keinen Fortführungswert mehr haben dürfe. Zusätzlich gelte, dass Ware, die tatsächlich entsorgt werde, nicht mehr zu bilanzieren sei und allenfalls aufgrund des langjährigen Bestandes im Lager (und folglich der Nichtverwendung bzw. veralteten Ware) bereits früher hätte abgeschrieben werden müssen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Aktionär weder im Geschäftsjahr 2021 noch später Waren für den Privatgebrauch bezogen habe.
Für die Entsorgung der 160 kg Ware habe der Transporter mit Garagennummer verwendet werden können. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Entsorgung mit dem Geschäftsfahrzeug G.________ Partner kaum hätte durchgeführt werden können, sei nicht haltbar. Auch werde von der Vorinstanz immer wieder darauf hingewiesen, dass es unmöglich sei, alles gratis zu entsorgen. Dem sei entgegenzuhalten, dass sowohl Elektroschrott als auch Teile wie ein Staubsauer etc., welche mehrheitlich aus Kunststoff etc. bestehen würden, bei den Sammelstellen in H.________ und D.________ gratis entsorgt werden könnten.
2.4 Die Vorinstanz führt vernehmlassend ergänzend aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Zeitpunkt der Entsorgung des Ersatzteillagers noch über einen Transporter mit Garagennummer verfügt, sich aufgrund der Cari-Datenbank klar widerlegen lasse. Der Fahrzeugausweis für den Motorwagen SZ ____-U sei bereits am 13. Juni 2019 annulliert worden.
3. Unbestritten ist die Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn in Höhe von Fr. 8'909.-- betreffend Forderungsverluste gegenüber nahestehenden Personen (Vi-act. E 47). Hingegen ist umstritten, ob es sich bei der Abschreibung des Warenlagers von Fr. 45'500.-- um eine nicht geschäftsmässig begründete Abschreibung handelt, und ob die durch die Steuerverwaltung erfolgte Aufrechnung in Höhe von Fr. 28'000.-- (gerundet) beim steuerbaren Reingewinn zulässig ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie das Warenlager - bis auf die Ware, die sie an E.________ habe verkaufen können - vollständig kostenlos entsorgt habe. Die Beschwerdeführerin meint, sie habe ihren operativen Betrieb im Geschäftsjahr 2021 eingestellt und das Warenlager entsorgt. Mit Ausnahme der an E.________ veräusserten Positionen habe sie sämtliche Bestände des Warenlagers gratis entsorgt.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Quittung der F.________ AG belege die Gratisentsorgung, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der entsprechenden Quittung ergibt sich lediglich, dass 160 kg (Nettogewicht) gemischte brennbare Abfälle angeliefert und dafür ein Betrag von Fr. 41.35 in Rechnung gestellt wurde (Vi-act. A 56). Weder wird damit der Nachweis erbracht, dass weitere Waren vollständig entsorgt worden wären noch dass die Entsorgung kostenlos erfolgt sei. Die Quittung der F.________ AG, einem Entsorgungspark in C.________, vermag daher nicht den Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Warenlager, abzüglich der an E.________ verkauften Positionen, unentgeltlich entsorgt worden ist.
Darüber hinaus überzeugt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nicht, Sammelstellen in H.________ und D.________ würden auch Elektroschrott wie z.B. Staubsauger, die auch über Kunststoffteile verfügen, kostenlos entsorgen. Zwar ist dem Entsorgungskalender 2025 der Gemeinde D.________ zu entnehmen, dass Altmetall sowie elektrische und elektronische Geräte an der Hauptsammelstelle kostenlos entsorgt werden können; Fremdmaterialien und Fremdstoffe wie Holz, Kunststoff, Textilbezüge, Pneus, Sättel usw. sind jedoch vorgängig zu entfernen (vgl. Gemeinde D.________, Entsorgungskalender 2025, S. 9 und 10). Hierzu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass in allen Fällen eine Trennung für eine kostenlose Entsorgung erfolgen konnte, weshalb auch noch weitere Belege für eine (zumindest teilweise) kostenpflichtige Entsorgung vorhanden sein müssten.
4.1.3 Auch die folgenden weiteren Vorbingen der Beschwerdeführerin lassen zumindest erhebliche Zweifel an der vollständigen Entsorgung des Warenlagers aufkommen:
Die buchhalterische Abschreibung des gesamten Warenlagers im Wert von Fr. 45'500.-- erfolgte gemäss Kontoblatt ____ Vorräte Handelsware bereits am 16. März 2021 (Vi-act. A 62). Die Entsorgung soll hingegen erst im November 2021 erfolgt sein (vgl. Quittung F.________ AG vom 8.11.2021 = Vi-act. A 56). Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Aufräumen und physische Entsorgen sicherlich Zeit beansprucht. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beschwerdeführerin, dass bereits im März 2021 abschliessend beurteilt werden konnte, welche Ware noch verkauft werden kann, und wann und wie die Ware kosteneffizient entsorgt werden solle. Hierzu hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb es unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin für den Restbestand keinen Veräusserungserlös erzielt haben will.
Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wann genau sie ihren Betrieb eingestellt haben will. Während sie in ihrer Beschwerdeschrift angibt, der Betrieb sei bereits im März 2021 eingestellt worden (Beschwerde, S. 3), führte sie im vorinstanzlichen Verfahren noch aus, dass der operative Betrieb per 30. September 2021 aufgegeben worden sei, das Warenlager liquidiert bzw. aufgelöst, und dass alle alten nicht mehr einforderbaren Debitoren per gleichem Datum ausgebucht worden seien (Vi-act. A 58). Diese Darstellung deckt sich mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine "Inventurliste per 30.09.2021 (Geschäftsaufgabe)" eingereicht habe (Beschwerde, S. 2). Ungeachtet dessen ist jedoch davon auszugehen, dass es auch nach Einstellung des Betriebs noch zu Verkäufen von Aktiven des Geschäftsvermögens im Rahmen der Geschäftsliquidation kommen konnte (so genannte verzögerte Liquidation). Das gilt umso mehr, als bisher eine Anmeldung zur Auflösung und Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister unterblieben ist.
Ebenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Entsorgung der 160 kg Ware mit dem Transporter mit Garagennummer erfolgt sei (Beschwerde, S. 3). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Ausweis des entsprechenden Fahrzeuges am 13. Juni 2019 annulliert wurde (Vi-act. E 8 ff.). Dazu ist auch der von der Beschwerdeführerin eingereichten Entsorgungsquittung der F.________ AG zu entnehmen, dass das zur Anlieferung verwendete Fahrzeug über das Kennzeichen "SZ ____" verfügte. Es handelte sich somit gerade nicht um ein Fahrzeug mit Garagennummer. Vielmehr sind gemäss Auszug der Cari-Datenbank folgende beiden Fahrzeuge unter dem entsprechenden Kennzeichen gemeldet: ein "G.________ ____ 1.6l" sowie ein "G.________ ____ 1.6l ____" (Vi-act. E 8 f.). Entscheidend ist, dass im Falle einer vollständigen Entsorgung die erhebliche Menge der Ersatzteile kaum nur mit dem Transporter zu transportieren gewesen ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde offenbar weder ein Entsorgungsdienst beauftragt noch ein grosses Transportfahrzeug gemietet. Die Beschwerdeführerin ist auch in der Beschwerde eine Antwort schuldig geblieben, auf welche Weise die kostenlose Entsorgung des Altmetalls hätte bewerkstelligt werden können.
4.1.4 Weder die Quittung der F.________ AG noch der Umstand, dass Altmetall sowie Elektroschrott (nach Entfernung der Fremdstoffe und Fremdmaterialien) grundsätzlich kostenlos entsorgt werden können, vermögen die (kostenlose) Entsorgung des Warenlagers nachzuweisen.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das Warenlager durch die Einstellung des operativen Betriebes keinen Fortführungswert mehr hatte.
4.2.2 Dem kann insofern gefolgt werden, als im Falle der Einstellung des Betriebs die Bewertung eines Aktivums nicht mittels des Fortführungswertes erfolgt, setzt dieser eben gerade die Annahme der Fortführung des Betriebes voraus. In diesem Fall ist auf den Veräusserungswert abzustellen (Art. 958a Abs. 2 OR; vgl. auch BBl 2008 1699). Der Wert des Warenlagers muss entsprechend nach dem Veräusserungswert bewertet werden. Veräusserungswerte stellen den Wert dar, den ein Unternehmen im Rahmen einer Liquidation, ausserhalb der üblichen Geschäftstätigkeit und meistens unter Zeitdruck erzielen kann (vgl. BSK OR II-Suter/Haag/Neuhaus, Art. 958a N 1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Warenlager keinen Fortführungswert mehr habe, hilft deshalb nicht (bzw. nur bedingt) weiter.
4.2.3 Es kann der Beschwerdeführerin zwar zugestimmt werden, dass der Wert eines Warenlagers mit der Einstellung des Betriebes erfahrungsgemäss abnimmt; dies wurde von der Steuerverwaltung durch die Gewährung eines Einschlags von 30% auf dem Ersatzteillager und die Aufrechnung des Betrags von Fr. 28'000.-- (entsprechend rund 70% des Warenlagers nach Verkauf an Herrn E.________) denn auch berücksichtigt (Einspracheentscheid, Ziff. 4.3; Schreiben der Vorinstanz betr. Einsprache Beschwerdeführerin gegen Veranlagungsverfügung 2021, Vi-act. E 40). Dabei durfte die Steuerverwaltung auch davon ausgehen, dass bei der Bilanzierung der Vorräte (Ersatzteile) per 31. Dezember 2020 mit Fr. 45'500.-- keine Überbewertung vorlag. Wie unter E. 1.2 ausgeführt, hat die Bewertung von Vorräten nach dem Niederstwertprinzip zu erfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass die Ware "allenfalls aufgrund des langjährigen Bestandes im Lager (und folglich der Nichtverwendung bzw. veralteten Ware) bereits früher abgeschrieben [hätte] werden müssen" (Beschwerde, S. 3), widerspricht dies der Anwendung des Niederstwertprinzips sowie des Vorsichtsprinzips nach Art. 960 Abs. 2 OR. Die Beschwerdeführerin muss sich aber auch auf die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung behaften lassen (Massgeblichkeitsprinzip; vgl. oben E. 1.3). Ausserdem übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, dass das steuerliche Periodizitätsprinzip der Zulassung verspäteter Abschreibungen grundsätzlich entgegensteht (vgl. Urteil BGer 2C_972/2018 vom 2.10.2019 E. 4.5). Demnach wäre, wenn das Warenlager tatsächlich bereits früher hätte abgeschrieben werden müssen, eine spätere Abschreibung überhaupt zu verweigern. Weitere Argumente oder Beweismittel, welche für eine zu hohe Bewertung des Warenlagers im Geschäftsjahr 2020 sprechen, bringt die Beschwerdeführerin sodann nicht vor.
4.2.4 Weiter vermag auch das Argument, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin viel Erfahrung in der Branche habe und wisse, wann etwas noch verkauft werden kann und wann es entsorgt werden muss, nicht nachzuweisen, dass das Warenlager im Zeitpunkt der Abschreibung (16. März 2021) tatsächlich über keinen (Veräusserungs-)Wert mehr verfügte. Dabei ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bereits unklar, zu welchem Zeitpunkt die finale Einstellung des Betriebes erfolgte (vgl. oben E. 4.1.3). Bei einer Einstellung des Betriebes per 30. September 2021 erscheint fraglich, wie die Beschwerdeführerin bereits ein halbes Jahr zuvor habe wissen können, dass das Warenlager keinen Wert mehr habe, ist doch anzunehmen, dass sie in diesem Fall gewisse Teile des Warenlagers durchaus noch in ihrer Geschäftstätigkeit hätte verwerten können. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin den Betrieb bereits im März 2021 eingestellt haben sollte, schliesst das nicht aus, dass auch nach der Geschäftsaufgabe noch zu liquidierende Vermögenswerte vorhanden sind (so genannte verzögerte Liquidation), zumal soweit ersichtlich bisher auch noch keine Anmeldung zur Auflösung und Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister erfolgte.
4.2.5 Es erscheint zudem nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz daran zweifelt, dass ein Warenlager, das nur zweieinhalb Monate vor der Abschreibung noch mit Fr. 45'000.-- bewertet wurde und gemäss Inventurliste über 1'116 Positionen umfasste (Vi-act. A 35 ff.), innert zweieinhalb Monaten praktisch unverkäuflich geworden sein soll. Es ist insbesondere schwer vorstellbar, dass ausser den 57 tatsächlich an Herrn E.________ verkauften Positionen kein weiterer Abnehmer für die übrigen Ersatzteile gefunden werden konnte. Es obliegt indes der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die vorhandenen Ersatzteile nicht veräussert werden konnten (vgl. oben E. 1.5).
Soweit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren festhielt, sie nehme die von der Vorinstanz aufgeführte Normentheorie zur Kenntnis, sei jedoch der Meinung, dass steuererhöhende Massnahmen auch von Seiten der Steuerbehörde zu begründen seien (vgl. Schreiben vom 28.6.2023 an die Steuerverwaltung Schwyz, Vi-act. E 34 f.), verkennt sie, dass der Umstand, dass die Steuerverwaltung im Rahmen der Veranlagung mangels Nachweises der kostenlosen Entsorgung bzw. Versilberung des Warenlagers eine Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung beim steuerbaren Reingewinn vornahm, keine steuererhöhende Massnahme darstellt. Vielmehr obliegt es der steuerpflichtigen Gesellschaft nachzuweisen, dass die Erfolgsminderung eines von ihr erfolgswirksam verbuchter Aufwandpostens geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, dass die Veräusserung der Ersatzteile nicht möglich gewesen sei. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin als Gründe für die Wertverminderung die Corona Pandemie sowie die grossen Umwälzungen in der gesamten Automobilindustrie (tägliche Ersatzteilelieferung ab Zentrallager, Vi-act. E 47) vor. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausserdem geltend gemacht, dass in Zeiten von Corona nicht von Annahmen betreffend die allgemeine Lebenserfahrung ausgegangen werden dürfe (Vi-act. E 34). Die Beschwerdeführerin meinte zudem, soweit die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2023 ausführe, es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Warenlager innert so kurzer Zeit praktisch wertlos werde (Vi-act. E 37), könne darauf in Zeiten von Corona nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin führt jedoch weder aus, welchen Einfluss die Corona Pandemie konkret auf den Veräusserungswert des Warenlagers gehabt haben soll noch legt sie entsprechende Belege dafür vor. Ebenso reichen die pauschalen Aussagen, dass andere G.________ Vertretungen an einer Übernahme nicht interessiert gewesen seien (Vi-act. E 47), nicht aus, um nachzuweisen, dass die Ersatzteile nicht veräussert werden konnten und keinen Veräusserungswert mehr hatten.
4.3 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin weder nachzuweisen, dass sie ihr Warenlager vollständig entsorgt hat noch, dass das Warenlager aufgrund der Einstellung des Betriebes über keinen Wert mehr verfügen würde. Der Nachweis der steuermindernden Tatsache (geschäftsmässig begründete Abschreibung des Warenlagers), für welche die Beschwerdeführerin gemäss Normentheorie beweisbelastet wäre, gelingt nicht. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer nicht geschäftlich begründeten Abschreibung ausgegangen ist.
5.1 Weiter ist die Höhe der Aufrechnung der Abschreibung auf dem Warenlager als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand beim steuerbaren Reingewinn zu prüfen. Nach Art. 130 Abs. 2 DBG und § 149 Abs. 2 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_273/2013, 2C_274/2013 vom 16.7.2013 E. 3.4). Vorliegend geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, ob bzw. wie viele Teile des Warenlagers, wann und wo entsorgt wurden. Wie voranstehend aufgezeigt wurde, konnte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen, dass das Warenlager keinen Veräusserungswert mehr hatte und dass die darin enthaltenen Ersatzteile tatsächlich vollständig und kostenfrei entsorgt wurden. Die Vorinstanz durfte den Veräusserungswert des Warenlagers folglich nach Ermessen festsetzen.
5.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; § 151 Abs. 3 StG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit kann grundsätzlich auch noch im Verfahren vor der kantonalen Steuerkommission bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erbracht werden, wobei dieses dieselbe eingeschränkte Überprüfungsbefugnis wie die Einspracheinstanz hat (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 132 DBG N 54 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 140 DBG N 51). Die Aufhebung einer Ermessensveranlagung kommt regelmässig nur dann in Frage, wenn sie geradezu unmöglich bzw. offensichtlich unzutreffend erscheint und damit willkürlich ist (Andreas Tschannen, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 191 N 29; vgl. dazu auch Urteil BGer 2C_741/2021 vom 11.10.2021 E. 3.3.1).
5.3 Die Steuerverwaltung berücksichtigte auf dem Warenlager (abzüglich Verkauf an Herrn E.________) einen Einschlag von 30% für die Veräusserung des Warenlagers und rechnete den Betrag von Fr. 28'000.-- (gerundet) dem steuerbaren Reingewinn hinzu. Die Vorinstanz erwog, erfahrungsgemäss sinke der Wert eines Ersatzteillagers bei einer Liquidation im Vergleich zu einem laufenden Betrieb. Dies habe die Veranlagungsabteilung mit einem Einschlag von 35% auf dem Ersatzteillager berücksichtigt und anstatt Fr. 45'500.-- lediglich Fr. 28'000.-- als geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung aufgerechnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Festlegung eines Einschlags bzw. die Bestimmung des Veräusserungswerts (bzw. Liquidationswerts) des Warenlagers weitgehend eine Ermessensfrage. Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Gemäss Schwyzer Steuerbuch wird auf den Bestand eines Warenlagers ohne besonderen Nachweis eine Unterbewertung von bis zu einem Drittel (so genanntes Warendrittel) als geschäftsmässig begründet zugelassen (vgl. Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen [WAWR] vom 25.10.2006, Randziffer 18). Wie bereits unter E. 4.2.3 festgestellt, durfte die Steuerverwaltung davon ausgehen, dass das Warenlager per Stichtag 31. Dezember 2020 nicht überbewertet wurde. Dieser Bilanzwert gibt zudem nur die Einkaufspreise wieder und lässt unberücksichtigt, dass sich beim Verkauf einzelner Ersatzteile unter Umständen (wie z.B. auch auf einschlägigen Online-Marktplätzen) auch höhere Veräusserungspreise erzielen liessen. Der von der Steuerverwaltung berücksichtigte Einschlag von 30% auf dem Bilanzwert des Warenlagers (Restbestand) erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als angemessen, bzw. der Veräusserungswert (bzw. Liquidationswert) ist jedenfalls nicht geradezu unmöglich bzw. offensichtlich unzutreffend. Damit wird berücksichtigt, dass einerseits ein Teil des Warenlagers kostenlos entsorgt wurde, andererseits der Restbestand aber noch einen Veräusserungswert (bzw. Liquidationswert) hatte. Die Höhe der Aufrechnung von Fr. 28'000.-- (gerundet) als geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung ist deshalb nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin die steuermindernde Tatsache der vollständigen Abschreibung des Warenlagers nicht ausreichend beweisen. Die Aufrechnung der Abschreibung mit Berücksichtigung eines Einschlages liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 74 Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanzen (2/EB)
den Gemeinderat D.________ (A; im Dispositiv)
und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS,
3003 Bern (A).
Schwyz, 20. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. November 2025
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