I 2025 82
Entscheid vom 9. März 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfall; Listendiagnose)
Sachverhalt:
1. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. Januar 2025 wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Verletzung im Sportunterricht vom 12. Dezember 2024 von A.________ (Jg. 2004) gemeldet. A.________ war zu dieser Zeit bei K.________ angestellt und daher bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung spielte sich das Ereignis, wie folgt, ab (Vi-act. 1):
Im Sportunterricht habe ich einen Unfall bezüglich meines Nackens erlitten. Ich habe einen Schlag auf den Nacken bekommen, als ich von einem Schwedenkasten heruntergesprungen bin (auf den Füssen komisch gelandet). Darauf bin ich nach J.________ in die Notfallstation, um das untersuchen zu lassen, da sie mich nicht sehr ernst genommen haben, bin ich am Abend noch nach H.________ in die Notfallstation. Dort wurde eine Bandscheibenverstauchung und einen Bandscheibenquetschung festgestellt.
2. Mit Arztzeugnis vom 12. Dezember 2024 wurde A.________ von Dr.med. B.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) bis zum 18. Dezember 2024 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act. 23). Ab dem 13. Februar 2025 wurde A.________ von Dr.med. C.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) bis Ende September 2025 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (Vi-act. 4, 5, 64). Mit Schadenmeldung UVG vom 1. April 2025 wurde dasselbe Ereignis mit der gleichen Beschreibung des Unfallhergangs erneut der SUVA gemeldet, d.h. neu nicht mehr als Bagatellunfall (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte die SUVA formlos, dass die bisherigen Heilungskosten in Anerkennung eines Bagatellunfalls übernommen worden seien, was nicht bedeute, dass sie die Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe. Falls die weiteren Abklärungen ergeben würden, dass kein Leistungsanspruch bestehe, habe die Suva das Recht, spätere Forderungen für weitergehende Leistungen zu verweigern (Vi-act. 13).
3. Nachdem die SUVA weitere Abklärungen getroffen hat, schloss sie den Fall mit Schreiben vom 29. April 2025 auf den 3. April 2025 formlos ab, da kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Vi-act. 37). Nachdem sich A.________ mit E-Mail vom 8. Mai 2025 hiergegen gewehrt hatte (Vi-act. 40), prüfte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut und legte das Dossier dem Versicherungsmediziner Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vor (Vi-act. 56, 58). Dr.med. D.________ verneinte eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 (Vi-act. 58).
4. Mit Verfügung vom 28. August 2025 schloss die SUVA den Fall auf den 3. April 2025 ab; sie verneinte ein Unfallereignis und ebenso, dass die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung erfüllt seien (Vi-act. 62). Gegen die Verfügung erhob A.________ am 23. September 2025 Einsprache (Vi-act. 66), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. November 2025 abwies (Vi-act. 74; VG-act. 3).
5. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2025 erhebt A.________ am 5. Dezember 2025 (Postaufgabe: 8.12.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren (VG-act. 1):
Der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. November 2025 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin vollständig auf den Unfall vom 12. Dezember 2024 zurückzuführen sind.
Die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG (insbesondere Heilbehandlung inkl. Medikamente) weiterhin zu erbringen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
6. Die SUVA beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides (VG-act. 5). Die Parteien replizieren und duplizieren, wobei sie an ihren Anträgen festhalten (VG-act. 8; 10).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Vorinstanz nicht mit all ihren Vorbringen, insbesondere den Berichten von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ (Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH) nach dem 28. März 2025 auseinandergesetzt habe. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz, also ihres rechtlichen Gehörs.
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie der betroffenen Person über die Tragweite des Entscheids Auskunft geben und diese den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG keine medizinische Frage, sondern einen rechtlichen Begriff darstellt und es nicht massgeblich ist, wenn ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet (vgl. Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7). Die Vorinstanz verneinte den Unfall wegen eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte waren für diese Einschätzung offensichtlich nicht entscheidrelevant, da sie sich mit der Schädigung als solcher und der Kausalität beschäftigen, nicht jedoch mit dem Ereignishergang. Entsprechend verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, indem sie nicht auf die vorgebrachten Berichte von Dr.med. C.________ und PD Dr.med. E.________ einging. Auch ist zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, den Einspracheentscheid vor Verwaltungsgericht anzufechten und sie sich zweimal frei dazu äussern konnte. Selbst wenn von einer Verletzung auszugehen wäre, müsste diese als vor Verwaltungsgericht geheilt angesehen werden.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich am 12. Dezember 2024 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe und eine Leistungspflicht der SUVA aus Unfall bestehe. Eine Leistungspflicht aus einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG wird nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz verneint einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen, äusseren Faktors. Dies ist vorliegend zu prüfen.
1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegen-stück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2; 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1).
3. Hervorzuheben ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 f.).
4. Zu ergänzen ist, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Ur-teil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwirkung juristisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7).
5. Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden. Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Die Abweichung der idealen Sportausübung muss einen bestimmten Grad erreichen, um aussergewöhnlich, unkoordiniert oder programmwidrig zu sein (Kaiser/Ferreiro, a.a.O., SZS 2013 S. 581). Dabei sind auch die subjektiven Umstände mitzuberücksichtigen, indem bei geübten Sportlern von einem reibungslosen Ablauf auszugehen ist, so dass eine misslungene Ausführung einen ungewöhnlichen Faktor darstellt, nicht so indes bei einem Anfänger oder einer untrainierten Person, wo die gewöhnliche Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster breiter ist (BGE 130 V 117 E. 2.2.1; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 38; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 42; kritisch: SK-Kieser, 4. Aufl., Art. 4 N 46 ff.).
Bei einem Sturz beim Kampfsporttraining bejahte das Bundesgericht den ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. Urteil BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.1), ebenfalls bei einer Beingrätsche des Gegenspielers beim Fussball (BGE 130 V 117 E. 2.2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht einen Unfall bei einer Person, die bei einem Ju-Jitsu-Training eine "missglückte" Rückwärtsrolle ausführte, wobei die Tatsache, dass sie nicht über die Schulter, sondern über den Nacken rollte, keine Bewegung darstellte, die aus dem üblichen Spektrum der bei der Ausübung dieser Sportart ausgeführten Bewegungen herausfiel (Urteil BGer 8C_189/2010 vom 9.7.2010). Ebenfalls verneint wurde ein Unfall, nachdem eine Klassenlehrerin anlässlich einer Turnstunde eine Rolle vorwärts vorführte und danach Beschwerden im Nacken hatte (vgl. Urteil BGer U 98/01 vom 28.6.2002). Auch verneinte das Bundesgericht einen Unfall wegen eines das Vorderrad blockierenden Steines (ohne Sturz) bei einer Mountainbike-Tour auf einem "Singletrail" (Urteil BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.2). So sei es nicht zu einem Unterbruch des Bewegungsablaufes gekommen, das Ereignis sei nicht programmwidrig und im Rahmen einer Bikeabfahrt auf einem "Singeltrail" nicht unüblich. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor wurde verneint (Urteil BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.2). Das Verwaltungsgericht Schwyz verneinte ebenfalls den ungewöhnlichen, äusseren Faktor bei einer Verletzung durch einen Sturz nach einem Hüftwurf bei einer Kampfsportart (VGE I 2024 84 vom 14.5.2025). In VGE I 2019 27 vom 15. Oktober 2019 wurde ein "das Knie verdrehender Fehltritt" beim Badminton-Spiel in der Schule nicht als Unfall anerkannt. Dem Entscheid VGE I 2021 10 vom 22.7.2021 lag ein Foulspiel mit Sturz aufs Knie beim Fussballspielen zugrunde, was als Unfall anerkannt war. Keinen Unfall im Rechtssinne stellte ein Ereignis dar, welches das Gericht beschrieb als: "Der Beschwerdeführer sprang vom Turnhallenboden an die Reckstange hoch, schwang sich vor- und rückwärts und am Ende des zweiten Rückschwunges sprang er mit einem Vorwärtssalto nach hinten ab, landete auf dem Turnhallenboden mit etwas Rücklage auf den Fussballen, dann den Fersen und fiel/rollte nach hinten weg auf das Gesäss und den Rücken" (VGE I 2020 65 vom 13.11.2020).
6. Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Be-stehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (die blosse Möglichkeit genügt nicht), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 140).
7. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Diese stehen unter dem Zeichen, dass sie bewusst oder unbewusst von den, durch die wie ein Damoklesschwert über dem Kopf schwebende Leistungsanspruchsabweisung verursachten, nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1).
8. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
9. Bei Taggeldern und Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann diese ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, wenn sich heraus-stellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.1; 8C_474/2022 vom 29.3.2023 E. 3.2; 8C_187/2017 vom 11.8.2017 E. 2.3; 8C_176/2016 vom 17.5.2016 E. 3.2; 8C_249/2016 vom 1.3.2017 E. 3.2) oder der Kausalzusammen-hang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden da-hingefallen ist (Urteil BGer 8C_62/2023 vom 16.8.2023 E. 2.2). Eine solche Ein-stellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil BGer 8C_786/2021 vom 11.2.2022 E. 2 mit Hin-weisen).
3. Vorliegend ist hinsichtlich des Ereignisses vom 12. Dezember 2024 folgendes aktenkundig.
1. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 6. Januar 2025 und ebenso gemäss Schadenmeldung UVG vom 1. April 2025 habe die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 im Sportunterricht einen Schlag auf den Nacken bekommen, als sie von einem Schwedenkasten heruntergesprungen und auf den Füssen komisch gelandet sei (Vi-act. 1, 3; vgl. Wortlaut in Ingress Bst. A).
Die Beschwerdeführerin suchte daraufhin die F.________ AG in J.________ auf (vgl. Vi-act. 1, 23). Im Arztzeugnis UVG vom 11. April 2025 hält Dr.med. G.________ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, ISP Klinische Notfallmedizin SGNOR) zum Ereignisablauf das Folgende fest (Vi-act. 22):
Vor 30-45 Minuten in der Sportunterricht über eine Hürde gesprungen (1.5 m Höhe) und als sie dann auf den Füssen gelandet ist gab es einen Art Schlag in den Nacken. Keine weitere Verletzung, kein Kopfanprall, keine Bewusstlosigkeit, Nacken nicht verdreht, war in gerader Stellung. Wenig Schwindel und obere Rückenschmerzen. Keine Visusstörung. Keine Kopfschmerzen, keine sensomotorischen Ausfälle, keine Hörminderung, keine Schluckbeschwerden.
Noch am selben Tag (12.12.2024) suchte die Beschwerdeführerin den Notfall des Spitals H.________ auf; im Notfallbericht vom 13. Dezember 2024 wird ausgeführt, die Patientin sei aus einer Höhe von 1.5 Meter auf beide Füsse gestürzt (Vi-act. 19). In den Berichten der I.________ vom 13. Dezember 2024 zu den Röntgen Dens sowie HWS je vom 12. Dezember 2024 wird unter Klinischer Angabe "HWS Distraktion nach Bocksprung" beschrieben (Vi-act. 20, 21).
In der Verordnung zur Physiotherapie vom 13. Februar 2025 notierte Dr.med. C.________ einen "schwere[n] Unfall beim Turnen mit Distorsion der [H]als- und Lendenwirbelsäule sowie Schleudertrauma" (Vi-act. 16).
In den Berichten von Dr.med. C.________ vom 14. Februar 2025, 28. März 2025, 9. Mai 2025, 1. September 2025, 23. Oktober 2025 und 4. Dezember 2025 wird der Ereignishergang jeweils als Unfall beim Turnen am 12. Dezember 2024, Sprung über einen Schwedenkasten, unsanfte Landung auf den Beinen beschrieben (Vi-act. 27, 28, 64; Bf-act. 2 III, 2 V, 2 VI, 2 VII).
Auf Nachfrage der Vorinstanz beschrieb die Beschwerdeführerin im Formular zum Schadenfall den Ablauf am 23. April 2025 wie folgt (Vi-act. 29):
Ich bin von einem Schwedenkasten gesprungen, dabei unglücklich (auf den Füssen, aber "falsch") gelandet, wobei mein Kopf ruckartig nach hinten "geschleudert" wurde. Direkt nach der unsanften Landung verspürte ich einen starken, stechenden Schmerz im Nacken und verhielt mein Kopf bewegungslos, da ich nicht einschätzen konnte, was genau passiert war oder ob etwas Ernstes verletzt wurde.
Weiter beantwortete sie die Frage "Was ist der Grund für Ihre gesundheitlichen Beschwerden?" mit "Ich bin gestürzt"; dies während des Berufsschulsports bei der Sportart "Brennball" (Vi-act. 29).
2. Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid sachverhaltsmässig davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 von einem Schwebekasten [recte: Schwedenkasten] gesprungen, komisch auf den Füssen gelandet sei, wobei ihr Kopf ruckartig nach hinten "geschleudert" worden sei (VG-act. 3 Ziff. 3.2). Bezüglich der Aussage im Formular zum Schadenfall, wonach sie gestürzt sei, betonte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage 'Was ist der Grund für Ihre gesundheitlichen Beschwerden?' die Dropdown-Auswahl "Ich bin gestürzt" ausgewählt (VG-act. 3 Ziff. 3.1). Das relevante Ereignis beschränke sich damit auf das Landen auf den Füssen nach dem Sprung vom Schwedenkasten. Hinweise auf eine äussere Einwirkung fänden sich nicht. Der geltend gemachte Ablauf stelle eine gewöhnliche Beanspruchung des Körpers im Rahmen der ausgeübten sportlichen Betätigung dar. Die Vorinstanz verneinte daher eine Ungewöhnlichkeit; es mangle am Erfordernis der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung, weshalb kein Unfall vorliege.
3. Die Beschwerdeführerin beschreibt in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2025 den Ablauf des Ereignisses vom 12. Dezember 2024 so, dass es beim Sprung von einem Schwedenkasten zu einem Sturz mit unsanfter Landung und deutlicher Überstreckung der Lenden- und Halswirbelsäule gekommen sei (VG-act. 1 S. 1). Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 geltend gemacht hat, dass sich in keinem der vorgängigen zahlreichen Dokumente, in welchen der Sachverhalt geschildert werde, die Angabe finde, dass die Beschwerdeführerin nach dem Sprung gestürzt sei (VG-act. 5 N 5), wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht mehr, gestürzt zu sein (vgl. VG-act. 8 S. 1). Vielmehr führt sie aus, dass zwar der Absprung vom Schwedenkasten freiwillig gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass es zu einem unfreiwilligen, nicht kontrollierbaren Bewegungsablauf bei der Landung mit massiver Überstreckung der Lenden- und Halswirbelsäule gekommen sei. Genau dieses Geschehen stelle das schädigende Ereignis dar. Es könne einer jungen verletzten Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nicht die terminologisch exakten Begriffe verwende, welche die SUVA erwarte (VG-act. 8 S. 1, 2).
4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des für die Beurteilung eines Unfalls relevanten Sachverhaltes verfangen nicht.
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 im Schulsport einen Sprung ab einem Schwedenkasten (freiwillig) gemacht hat. Zwar findet sich in den Akten mit dem Notfallbericht des Spitals H.________ vom 13. Dezember 2024 ein Hinweis auf einen Sturz. Jedoch wird dort nur beschrieben, die Beschwerdeführerin sei "aus einer Höhe von 1.5 Meter auf beide Füsse gestürzt" und es wurde ein "HWS-Distorsionstrauma nach Sturz" diagnostiziert (vgl. Vi-act. 19). Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass in den Akten kein "Sturz" beschrieben sei. Allerdings ist dieser Vermerk in den Akten singulär und steht im Widerspruch zu den weiteren Ereignisbeschrieben. So etwa zur Beschreibung im Arztzeugnis UVG vom 11. April 2025 (zur Erstkonsultation am 12.12.2024), welches einen Sprung über eine Hürde und eine Landung auf den Füssen dokumentiert (Vi-act. 22). Auch in den Berichten von Dr.med. C.________ - auf welche sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich stützt - wird kein Sturz beschrieben, sondern eine unsanfte Landung auf den Beinen (Vi-act. 28). Vor allem ist ein Sturz auch widersprüchlich zur konsistenten Aussage der Beschwerdeführerin selbst, dass es ein freiwilliger Sprung war, welcher die Landung verursacht hat. Aus den beiden Schadenmeldungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf den Füssen komisch gelandet sei (vgl. Vi-act. 1, 3). Von einem eigentlichen Sturz spricht die Beschwerdeführerin nur im Formular zum Schadenfall vom 23. April 2025, wobei es sich zum einen um eine Dropdown-Auswahl handelt und sie zum andern im genauen Hergangsbeschrieb wiederum keinen Sturz festhält, sondern ausführt, dass sie 'unglücklich (auf den Füssen, aber "falsch") gelandet' sei (vgl. Vi-act. 29). Unbehilflich ist dabei das Vorbringen, dass es nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn sie als Laie nicht die exakte Fachsprache verwende. Denn auch im alltäglichen Sprachgebrauch ist es ein grosser Unterschied, ob man stürzt oder auf beiden Beinen landet. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Sturz als eindrückliches Ereignis mit allfälligen schweren Schädigungen als solcher erwähnt wird und nicht nur von einer unglücklichen/unsanften Landung auf den Füssen gesprochen wird (vgl. VGE I 2025 56 vom 17.11.2025 E. 4.3.1; I 2024 84 vom 14.5.2025 E. 2.4.3). Nachdem aber die Beschwerdeführerin selbst keinen Sturz beschreibt, sondern von einer unglücklichen Landung auf beiden Füssen spricht und dies auch von den behandelnden Ärzten so dokumentiert ist, kann nicht von einem Sturz ausgegangen werden. Beim Wechsel von einer Landung auf beiden Füssen gemäss den Akten zu einem Sturz in der Beschwerdeschrift kann auch nicht von einer Präzisierung des Ereignisbeschriebs ausgegangen werden. Vielmehr stellt es eine Veränderung des Sachverhalts dar. Entsprechend ist - unter Berücksichtigung der Beweismaxime zu den Aussagen der ersten Stunde (siehe E. 2.7) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2024 im Sportunterricht freiwillig von einem Schwedenkasten gesprungen und auf beiden Füssen unglücklich/komisch gelandet ist. Ein Sturz ist dabei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
2. Als Teil des Sachverhalts bezieht die Vorinstanz neben dem freiwilligen Sprung und der komischen Landung auf den Füssen auch mit ein, dass ihr Kopf dabei ruckartig nach hinten "geschleudert" worden sei (vgl. VG-act. 3 Ziff. 3.2). Es entspricht dies dem Hergangsbeschrieb der Beschwerdeführerin im Formular zum Schadenfall vom 23. April 2025 (Vi-act. 29). Demgegenüber ist in der Schadenmeldung ein "Schlag auf den Nacken" nach der komischen Landung auf den Füssen die Rede (Vi-act. 1). Auch im Arztzeugnis UVG vom 11. April 2025 ist "eine Art Schlag in den Nacken" bei der Landung auf den Füssen dokumentiert sowie "obere Rückenschmerzen" (Vi-act. 22). Dr.med. C.________ wiederum berichtet nur von Kreuz- und Nackenschmerzen seit der unsanften Landung auf den Beinen (Vi-act. 28). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich offenbleiben, da es - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt, unabhängig davon, ob es einen "Schlag auf den Nacken" gegeben hat oder der Kopf ruckartig nach hinten geschleudert wurde.
3. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es bei diesem Sachverhalt am Erfordernis der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand, welcher den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat, mangelt (VG-act. 3 Ziff. 3.2). Ein äusserer Faktor, welcher den freiwilligen Sprung programmwidrig beeinflusst hätte, ist weder aktenkundig noch wird ein solcher geltend gemacht. Auch ist es nach dem Gesagten zu keinem Sturz gekommen, sondern nur zu einer "komischen Landung auf beiden Füssen". Dies aber ist bei einem freiwilligen Sprung vom Schwedenkasten im Sportunterricht ohne irgendwelche äusseren Einflüsse nichts Ungewöhnliches. Nicht unerwartet oder ausgeschlossen ist auch, dass es durch die Landung zu einer Art Schlag auf den Nacken kommen kann oder der Kopf nach hinten "geschleudert" wird. Eine "komische Landung auf beiden Füssen" (ohne Sturz) mit Schlag auf den Nacken oder Zurückschlagen des Kopfes muss als im Rahmen dessen betrachtet werden, was bei einem Sprung vom Schwedenkasten üblich ist, es ist nichts Aussergewöhnliches. Dies gilt erst recht für den Schulsport, wo die gewöhnliche Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster breiter ist. Eine äussere Einwirkung wird überhaupt nicht beschrieben.
Eine Programmwidrigkeit kann im vorliegenden Sachverhalt daher nicht gesehen werden. Der Sachverhalt ist etwa vergleichbar mit einer missglückten Vorwärtsrolle im Ju-Jitsu-Training, welche nicht aus dem üblichen Spektrum der bei der Ausübung dieser Sportart ausgeführten Bewegungen herausfiel (Urteil BGer 8C_189/2010 vom 9.7.2010) oder der Rolle vorwärts einer Klassenlehrerin anlässlich einer Turnstunde mit anschliessenden Beschwerden im Nacken (vgl. Urteil BGer U 98/01 vom 28.6.2002). Oder bei einem das Knie verdrehenden Fehltritt beim Badminton-Spiel im Schulsport (VGE I 2019 27 vom 15.10.2019) oder dem Sprung mit Vorwärtssalto ab der Reckstange mit Landung etwas in Rücklage auf den Fussballen (VGE I 2020 65 vom 13.11.2020). In allen Fällen wurde ein Unfall verneint, da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelte. Möchte man das vorliegende Ereignis mit dem erwähnten BGE 134 V 72 vergleichen, ist darauf hinzuweisen, dass hier gerade kein Anstossen oder Sturz vorlag. Insofern ist der Zusammenstoss Körper - Boden bei einem Sprung mit Landung auf beiden Beinen im Turnunterricht nichts Ungewöhnliches. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht dort gelandet wäre, wo sie wollte/sollte. Im Bericht vom 9. Mai 2025 wird explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf eine "Matte" gesprungen ist (vgl. Vi-act. 70; Bf-act. 2 III).
4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Begründung der Vorinstanz, es habe sich lediglich um einen "programmwidrigen Bewegungsablauf" ohne wesentliche äussere Einwirkung gehandelt, widerspreche den tatsächlichen medizinischen Befunden sowie dem Unfallmechanismus und die Vorinstanz ignoriere die wiederholt festgehaltene Hyperextension der Wirbelsäule sowie die unmittelbar danach einsetzenden Schmerzen, gilt darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmung des ungewöhnlichen, äusseren Faktors nicht relevant ist, wenn ein Ereignis schwerwiegende Folgen hat (vgl. oben E. 2.3) (wobei zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz auch gar nicht begründet hat, es habe sich um einen programmwidrigen Bewegungsablauf gehandelt). Es ist denn auch nicht Aufgabe eines Arztes, die rechtliche Würdigung durch die Versicherer und die Gerichte vorneweg zu nehmen und ein Ereignis als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7). Diesbezüglich kann angefügt werden, dass Dr.med. C.________ mit seiner Beurteilung vom 25. September 2025 (wonach Dr.med. E.________ elektrophysiologisch Zeichen einer Schädigung der Nervenwurzel L5 links gefunden habe, die Ursache der Beschwerden damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert sei; d.h. diese Patientin leide an chronischen Schmerzen seit einem Sprung über einen Schwedenkasten mit unsanfter Landung, habe sich dabei eine Kontusion der Nervenwurzeln am lumbosakralen Übergang zugezogen, insbesondere der Nervenwurzel L5 links; d.h. durch den Sprung mit unsanfter Landung sei es in der Hyperlordose zu dieser beschriebenen Kontusion der Nervenwurzeln am lumbosakralen Übergang gekommen, weshalb die Suva in der Pflicht sei, die Heilkosten zu übernehmen; vgl. Vi-act. 68) kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG nachzuweisen vermag. Denn es bleibt beim "Sprung mit unsanfter Landung", was nach dem Gesagten keinen Unfall im Rechtssinne darstellt.
Bleibt anzufügen, dass die Beurteilung von Dr.med. C.________ auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen vermöchte, beschränkt er sich doch auf die Begründung, die Schmerzen seien nach dem Sprung aufgetreten, was auf die im gegebenen Kontext unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6). Nur weil bei der Beschwerdeführerin Schädigungen nach dem 12. Dezember 2024 dokumentiert sind, bedeutet dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sie erstens Opfer eines Unfalles im Rechtssinne (mit der Voraussetzung eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors) geworden ist und zweitens das Ereignis ursächlich war für den Gesundheitsschaden. Kommt hinzu, dass der Unfallversicherer das Fehlen oder den Wegfall der Unfallursache nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe zu erbringen hat; er muss nicht eine alternative Ursache für die Befunde finden, für die er mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit einem Ereignis nicht leistungspflichtig ist (Urteile BGer 8C_27/2025 vom 2.7.2025 E. 4.3.2; 8C_480/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2.1).
5. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung ableiten, die Vorinstanz habe in ihrem Einspracheentscheid falsche Daten verwendet (VG-act. 1 S. 2, 3). Die Feststellung selbst trifft teilweise wohl zu (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 3.1, wo 29.11.2023 anstelle 6.1.2025 geschrieben steht [Vi-act. 1], der ebenda zitierte 11.4.2025 hingegen ist korrekt, vgl. Vi-act. 22). Indes bleibt unergründlich, inwiefern dieser offensichtliche Verschrieb an der vorinstanzlichen Prüfung des Sachverhalts und der Ablehnung eines Unfalls im Rechtssinne irgendwelche Zweifel zu erwecken vermöchte. Dass der Vorinstanz deswegen eine geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorzuwerfen wären, erschliesst sich nicht. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit zu den Datumsangaben.
5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt noch die Unfallkausalität rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Weder ergibt sich aus den Akten noch vermag die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, welcher ungewöhnliche äussere Faktor den Sprung vom Schwedenkasten mit komischer Landung auf beiden Füssen mit Schlag auf den Nacken oder Zurückschlagen des Kopfes im Schulsport am 12. Dezember 2024 zu einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG macht. Damit fehlt es an einem Unfall als Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Fehlt es an einem Unfall als kumulative Voraussetzung, ist die Frage der Unfallkausalität nicht weiter zu prüfen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Ablehnung der Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung nicht als fehlerhaft gerügt hat, so sei abschliessend dennoch angefügt, dass auch diese Beurteilung der Suva nicht zu beanstanden ist. Die festgestellten Körperschädigungen sind in der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG nicht aufgeführt und stellen demnach keine Listendiagnose dar (vgl. zu Diskushernie und Lumbago BGE 116 V 145 E. 6c).
6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 9. März 2026
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. April 2026
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