I 2025 7
Entscheid vom 14. Mai 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen Zahnschaden)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. ____) ist (u.a.) bei der C.________ AG in einem 20%-Pensum angestellt und dadurch bei der B.________ AG (B.________) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 18. Juli 2024 meldete die Arbeitgeberin ein Ereignis vom 10. Juli 2024 mit Abbruch Zähne links als Hauptverletzung (Vi-act. A1). Der behandelnde Zahnarzt erhob am 16. Juli 2024 den Befund einer Kronenfraktur Zahn 21 ohne Pulpabeteiligung (Vi-act. M1).
B. Mit informellem Schreiben vom 1. August 2024 verneinte die B.________ mangels Vorliegens eines Unfalles einen Leistungsanspruch (Vi-act. A7). Nachdem A.________ gegen die Leistungsverweigerung opponierte (Vi-act. A9, A10, A12), bestätigte die B.________ mit Verfügung vom 29. August 2024 das Fehlen eines Leistungsanspruchs aus der obligatorischen Unfallversicherung (Vi-act. A13). Hiergegen erhob A.________ am 13. September 2024 Einsprache (Vi-act. A15). Am 2. Dezember 2024 unterbreitete die B.________ A.________ den Vorschlag, die Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 413.20 unpräjudizierlich zu übernehmen, falls sie im Gegenzug die Einsprache zurückziehe (Vi-act. A19). Die Rückfrage von A.________, ob der Fall damit als Unfall anerkannt würde, verneinte die B.________ und hielt fest, es würden lediglich die Kosten entgegenkommenderweise im Sinne eines rationellen Vorgehens übernommen, worauf A.________ den Vorschlag ablehnte, da sie dafür kämpfe, dass der Unfall anerkannt werde (Vi-act. A20). In der Folge wies die B.________ die Einsprache mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (Vi-act. A21).
C. Am 31. Januar 2025 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihr die Versicherungsleistungen aus Unfallversicherung für den Zahnschaden vom 10. Juli 2024 zu erbringen.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2025 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 29. August 2024 lehnte die B.________ einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aus Unfallversicherung ab mit der Begründung, weder aus der Unfallmeldung vom 18. Juli 2024 noch aus der Hergangsschilderung vom 24. Juli 2024 werde etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf genannt. Damit lehnte die B.________ sinngemäss das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Gesetzes ab und damit auch einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Vi-act. A13). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht sinngemäss geltend, es habe sich am 10. Juli 2024 ein Unfall ereignet und dieser sei ursächlich für ihren Zahnschaden.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob sich am 10. Juli 2024 ein Unfall im Sinne des Gesetzes (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) ereignet hat und ob dieser für den - unbestrittenen - Zahnschaden ursächlich ist.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.
Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 m.H.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art 6 S. 41). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2), was nicht der Fall ist, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des entsprechenden Lebenssachverhalts fällt (vgl. Urteil BGer 8C_865/2013 vom 13.3.2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
2.4 Zu ergänzen ist, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwirkung juristisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7).
2.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens, d.h. die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3), sind von der den Anspruch erhebenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b). Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die blosse Möglichkeit genügt nicht (Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2). Das bedeutet, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt werden kann, muss das Gericht den Unfallhergang, der alle fünf Tatbestandsmerkmale aufweist, als den von allen möglichen Unfallhergängen als wahrscheinlichsten würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1).
3. Vorliegend ist hinsichtlich des Ereignisses vom 10. Juli 2024 folgendes aktenkundig:
3.1 Am 18. Juli 2024 meldete die Arbeitgeberin der B.________ einen Nichtberufsunfall der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2024 mit folgendem Sachverhalt, für welchen kein Polizeirapport bestehe und keine beteiligten Personen (Vi-act. A1):
Nach dem Training wollte ich mir beim Eingangsbereich (Schuh-Ablage) einen Schluck Wasser aus meiner Glas-Trinkflasche gönnen. Da hektisches Treiben (Wechsel der Teilnehmerinnen) im Eingangsbereich war, habe ich mir versehentlich die Flasche an den Zahn geschlagen (allenfalls mit Fremdeinwirkung, aber das ging so schnell, dass ich mir dessen nicht sicher bin). Dabei habe ich mir einen Teil meines Zahnes abgeschlagen.
3.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete am 24. Juli 2024 Fragen der B.________ zum Ereignis vom 10. Juli 2024 und beschrieb dieses dabei detailliert wie folgt (Vi-act. A5):
Nach dem Training lief ich von der Garderobe zum Ausgang & wollte gleichzeitig einen Schluck Wasser trinken. Dabei habe ich mir die Flasche an den Zahn geschlagen.
Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, es habe sich nichts Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet. Auch habe keine Drittperson den Unfall mitzuverantworten/beeinflusst.
3.3 Nach der informellen Leistungsablehnung vom 1. August 2024 mangels Vorliegens eines Unfalles (Vi-act. A7) kontaktierte die Beschwerdeführerin die B.________ am 23. August 2024 und meinte, es sei aber möglich, dass jemand an sie herangekommen sei beim Trinken aus der Flasche. Ob sie eine Drittperson gestossen habe, habe sie im Fragebogen offengelassen, da es auch die Tür gewesen sein könnte; sie wolle betonen, dass doch etwas dazu geführt habe, dass sie sich den Zahn abgebrochen habe (Vi-act. A9).
Noch gleichentags sandte die Beschwerdeführerin auch eine E-Mail an die B.________. Hierbei führte sie aus, sie habe beim Ausfüllen des Fragebogens nicht Weise gewählt. Wie in der Unfallmeldung geschrieben, sei sie sich nicht ganz sicher, vor allem hätte sie Angst gehabt, in der nachfolgenden Trainingsgruppe nachzufragen, wer/was sie touchiert habe, zumal sie auch etwa 100 Personen hätte anfragen müssen. Sie schilderte die Ausgangslage in der E-Mail neu (mit Verweis auf ihre telefonische Aussage vom selben Tag) wie folgt (Vi-act. A10):
Am 10.07.2024 nach dem Training habe ich im Eingangsbereich einen Schluck Wasser aus meiner Glastrinkflasche genommen.
Im engen Eingangsbereich ist die erste Gruppe, wo ich gewöhnlich dabei bin, die Sachen am Zusammenpacken, die zweite Gruppe am Ankommen.
Als ich den Schluck Wasser zu mir nahm, spürte ich, dass mich wer oder was touchiert. Weshalb mir wohl auch das Malheur mit dem Anschlagen passiert ist.
Wer oder was das genau war (ein Mensch, eine Turntasche) kann ich dabei unmöglich sagen.
Da ich dies nicht genauer differenzieren kann, habe ich mich auch sehr zurückgehalten mit dessen Äusserung.
3.4 Mit E-Mail vom 28. August 2024 bekräftigte die B.________ die Leistungsverweigerung (Vi-act. A11). Hierauf wünschte die Beschwerdeführerin am 29. August 2024 eine anfechtbare Verfügung, wobei sie ausführte, sie habe klar erwähnt, dass sie niemanden anschwärzen wollte; ihr sei nicht klar, wer oder was sie geschupst habe in dem Moment, als sie Wasser getrunken habe. Aber es sei eine Fremdeinwirkung; sie könne dies nicht mehr als wiederholen und bezeugen; die Leistungsablehnung scheine völlig absurd (Vi-act. A12).
3.5 Nachdem die B.________ mit Verfügung vom 29. August 2024 den Leistungsanspruch verneinte (Vi-act. A13), füllte die Beschwerdeführerin am 13. September 2024 den Fragebogen zum Ereignis vom 10. Juli 2024 neuerlich aus und reichte diesen zusammen mit der Einsprache ein (Vi-act. A14, A15). Das Ereignis beschrieb sie im Fragebogen neu wie folgt (Vi-act. A14):
Am 10.07.2024 nach dem Training wollte ich im Eingangsbereich, wo hektisches Treiben herrschte, einen Schluck Wasser trinken. Als ich die Glasflasche zu meinem Mund führte, spürte ich einen Anstoss & habe mir daraufhin die Glasflasche an den Zahn geschlagen.
Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes ereignet habe, beantwortete sie neu mit JA und fügte an "Stoss einer Teilnehmerin oder deren Tasche". Auch bejahte sie, dass eine Drittperson den Unfall mitzuverantworten/beeinflusst habe, wobei die Person mit "unbekannt" angegeben wurde.
3.6 Schliesslich ist aktenkundig, dass der behandelnde Zahnarzt Dr.med.dent. D.________ am 16. Juli 2024 den Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung Zahn 21 erhob, dabei ein Unfalldatum 10. Juli 2024 notierte sowie einen Unfallhergang "Glasflasche an die Zähne geschlagen" (Vi-act. M1). Der Zahnschaden wurde am 18. Juli 2024 behoben und die Behandlung mit Fr. 413.20 in Rechnung gestellt (vgl. Vi-act. A2 sowie Einspracheentscheid [E. 1.2]).
4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die B.________ fest, strittig sei, ob der geltend gemachte Zahnschaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sei (vgl. oben E. 2.2). Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper seien unbestrittenermassen erfüllt; zu prüfen und klären bleibe, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Hierzu befand die B.________, aus den Erstbeschreibungen gingen keine konkreten Hinweise auf eine Fremdeinwirkung hervor; die Mitbeteiligung einer Drittperson sowie die Aussergewöhnlichkeit oder Unerwartetes seien explizit verneint worden. Im Nachgang zur Leistungsablehnung habe die Beschwerdeführerin einen davon abweichenden Hergang geschildert (vgl. oben E. 3.1 - 3.3). Hinsichtlich dieser Widersprüchlichkeit verwies die B.________ auf die Beweismaxime der spontanen Aussage der ersten Stunde (vgl. oben E. 2.6), weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin beim Trinken aus der Flasche ohne Einwirkung einer weiteren Person und ohne Einwirkung eines unerwarteten oder aussergewöhnlichen Faktors eine Kronenfraktur erlitten habe. Die nachträglich vorgetragene Sachverhaltsvariante müsse aus dem Recht gewiesen werden; diese Ausweitung des Unfallgeschehens sei durch nachträgliche Überlegungen geprägt und durch die Leistungsablehnung beeinflusst. Und selbst wenn der späteren Darstellung gefolgt würde, sei der erforderliche Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erbracht. Die Aussage sei derart unbestimmt, dass sie keine zuverlässige Beurteilung darüber zulasse, um welchen Faktor es sich überhaupt gehandelt habe, geschweige denn welche Ungewöhnlichkeit. Damit aber sei der Nachweis, dass es sich beim Ereignis vom 10. Juli 2024 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe, nicht erbracht. Schliesslich weist die B.________ noch auf die Rechtsprechung hin, wonach das Anschlagen eines Schneidezahns mit einem Glas beim Trinken nichts Ungewöhnliches darstelle, selbst wenn dies mit einer gewissen Heftigkeit erfolge.
4.2 Vor Verwaltungsgericht opponiert die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid der B.________. Sie führt dabei aus:
Am Mittwoch, 10.07.2024 nach der Antara Stunde in E.________ als ich von der Garderobe zum Ausgang lief, habe ich während dem Laufen einen Schluck Wasser getrunken. Dabei stiess mich etwas an und daraufhin habe ich mir mit der Glasflasche den Zahn angeschlagen. Da ich nicht weiss, ob dieser Anstoss von einer Sporttasche oder einem Mensch direkt kam und ich wirklich Angst hatte, dass ich bei allen Teilnehmern der Stunde nachfragen müsste, habe ich mich beim ersten Schreiben unglücklich ausgedrückt.
Da ich mir den Zahn aufgrund eines äusseren, unerwarteten Ereignis anschlug, mach ich mir die Mühe, erneut ein Schreiben aufzusetzen und für Gerechtigkeit einzustehen.
4.3 Die Vorinstanz erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rechtsprechung, wonach das - auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte - Anschlagen eines Trinkglases an einen Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang darstellt, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B. im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) praxisgemäss zu verneinen ist (Urteil BGer 8C_500/2008 vom 11.2.2009 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95). Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung, dass selbst wenn das Anschlagen der Glasflasche an den Schneidezahn mit anschliessender Kronenfraktur unbestritten ist, kein Unfall im Rechtssinne (und damit keine Leistungspflicht der B.________) gegeben ist, wenn ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, z.B. ein Stossen einer Drittperson, als Ursache des Anschlagens zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_681/2015 vom 10.12.2015 E. 2).
4.4 Vor Verwaltungsgericht (vgl. oben E. 4.2) trägt die Beschwerdeführerin nur noch einmal ihre Variante des Unfallhergangs vor, wie sie diesen bereits nach der Leistungsablehnung vergleichbar gegenüber der B.________ formuliert hatte. Mit dem Einspracheentscheid und dessen Begründung setzt sie sich indes nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, weshalb der Entscheid der B.________ nicht rechtens sein soll, namentlich, warum die B.________ von einem falschen Sachverhalt ausgehen sollte. Auch bringt sie keine neuen Gründe, Hinweise oder Indizien vor, welche ihre Sachverhaltsvariante untermauern könnten, so dass das Ereignis vom 10. Juli 2024 nicht nur möglicherweise wie von ihr geschildert abgelaufen ist, sondern dies die wahrscheinlichste aller möglichen Unfallhergänge ist. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen auf die Bekräftigung der von ihr nach der Leistungsablehnung behaupteten Sachverhaltsdarstellung. Allein deshalb wird diese aber weder überzeugender, noch wahrscheinlicher.
4.5 Der B.________ ist beizupflichten, dass sich weder aus der Schadenmeldung vom 18. Juli 2024 noch aus der Antwort des Fragebogens (oben E. 3.1, 3.2) ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ergibt. Im Gegenteil wird ein solcher explizit verneint. Die Antworten vom 24. Juli 2024 enthalten überhaupt keine Hinweise auf einen äusseren Faktor (die Beschwerdeführerin lief von der Garderobe zum Ausgang, wollte gleichzeitig einen Schluss aus der Glasflasche trinken und schlug dabei die Flasche an den Zahn). Aussergewöhnliches, Unerwartetes oder eine Drittbeteiligung wird nicht unbeantwortet gelassen, sondern explizit verneint. In der Schadenmeldung erwähnt sie eine allfällige Fremdeinwirkung, aber es sei so schnell gegangen, dass sie sich dessen nicht sicher sei. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist mit der selbst von der Beschwerdeführerin nur als Möglichkeit formulierte Ungewissheit mitnichten glaubhaft gemacht.
Auch der vom Zahnarzt (am 16.7.2024) erhobene Befund enthält keinerlei Hinweise für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor (oben E. 3.6). Er erwähnt einzig das Anschlagen einer Glasflasche an die Zähne, was - wie erwähnt - für sich allein und ohne Programmwidrigkeit keinen Unfall darstellt.
Damit aber besteht aufgrund dieser ersten Aussagen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für die Anerkennung eines Unfallgeschehens im Sinne von Art. 4 ATSG.
4.6 Erst nach Ablehnung des Leistungsanspruchs mit der Begründung, für einen Unfall müsse ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegen, und der Erläuterung, was darunter zu verstehen ist (vgl. Vi-act. A7, A9), trug die Beschwerdeführerin eine erweiterte Sachverhaltsvariante vor. Aber auch diesbezüglich muss hervorgehoben werden, dass sie noch am 23. August 2024 ausführte, sie sei sich nicht sicher, was es gewesen sei, es könne auch die Tür gewesen sein (Vi-act. A9). Und auch in der E-Mail desselben Tages formulierte sie noch unbestimmt, sie könne unmöglich sagen, wer oder was sie touchiert habe (Vi-act. A10). Damit aber vermochte sie noch immer keinen überprüfbaren Sachverhalt glaubhaft zu machen. Ein Unfallgeschehen aufgrund einer Programmwidrigkeit ist wohl möglich, keinesfalls aber überwiegend wahrscheinlich.
In der Folge werden die Aussagen dann bestimmter. Am 29. August 2024 schrieb sie: "Aber es war eine Fremdeinwirkung. Ich kann dies nicht mehr als wiederholen und bezeugen" (Vi-act. A12). Irgendwelche Anhaltspunkte für diese Sachverhaltsvariante nennt sie aber nicht; weder kann sie einen genaueren Hergang schildern noch das Gestossenwerden präzisieren; ein Nachweis (das Bezeugen) eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlt weiterhin. Auch ihre Begründung, sie habe vorab niemanden anschwärzen wollen, ist unbehilflich. Diese steht im Widerspruch zu ihren ersten Aussagen, wonach sie sich gar nicht sicher sei, ob eine Person sie gestossen habe; mithin hätte sie gar niemanden anschwärzen können.
4.7 Damit aber bleibt es dabei: Bis und mit vor Verwaltungsgericht vermag die Beschwerdeführerin trotz Behaupten eines Anstossens keinen Unfallhergang glaubhaft darzutun, so dass keine Sachverhaltsvariante mit einem äusseren Faktor (z.B. Anstossen an einer Person) als die wahrscheinlichste aller Möglichkeiten angenommen werden muss. Selbst wenn also auch ihre Ausführungen nach der Leistungsablehnung beachtet würden, stünde kein ungewöhnlicher äusserer Faktor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Vielmehr bleiben die Umstände des Ereignisses vom 10. Juli 2024 insgesamt völlig unbestimmt, was für die Anerkennung eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG nicht ausreichen kann.
5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Mai 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Mai 2025
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