I 2025 29
Entscheid vom 17. November 2025
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Leistungsbegehren)
Sachverhalt:
1. A._______ (geb. 19__, nachfolgend: die Versicherte) lebte bis September 19__ in C.________, wo sie das G.____ besuchte und eine Ausbildung zur D.________ absolvierte. Mit xx Jahren kam sie in die Schweiz, wo sie im ____ arbeitete. Am 26. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an (IV-act. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte sie einen Morbus Bechterew, ein ISG [Iliosakralgelenk]-Syndrom, eine Beckenbodeninsuffizienz sowie Schmerzen im Kreuz und Rücken bis ins rechte Bein. Nach zahlreichen Abklärungen, die u.a. ein polydisziplinäres Gutachten durch die R.________ (Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) vom 29. April 2022 umfassten (IV-act. 160), hat die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2023 bei einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 80% in ihrer bisherigen wie in einer Verweisungstätigkeit abgewiesen und Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (Stellensuche) angeboten (IV-act. 216). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2023 17 vom 8. Juli 2024 abgewiesen (IV-act. 232). Dieser Gerichtsentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 11. November 2024 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von IV-Leistungen an und reichte mehrere Arztberichte ein. Die gesundheitliche Beeinträchtigung wurde umschrieben mit ME/CFS, G93.3, Bellskala 20, 90 Prozent hausgebunden. Die Beeinträchtigung bestehe seit 2018 (IV-act. 244-6/11). Die RAD-Ärztin S._______ erkannte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 nach Prüfung der eingereichten Arztberichte keine wesentliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Am 11. Dezember 2024 reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht ein. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin S.________ vom 7. Januar 2025 hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025 angekündigt, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 270). Daran hielt die IV-Stelle ungeachtet der im Einwandverfahren eingereichten weiteren Arztberichte mit Verfügung vom 4. April 2025 fest (IV-act. 282).
3. Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 4. April 2025 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2025 beantragt die IV-Stelle die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit (mehreren) Mailschreiben vom 6. Juni 2025 ersucht die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin das Gericht persönlich um Übermittlung sämtlicher sie betreffenden Akten, worauf ihrem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt werden.
Mit Replik vom 24. Juni 2025 lässt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge wiederholen. Am 6. Juli 2025 reicht sie eine ärztliche Stellungnahme des _____spitals T.________ (U.________) vom 23. Juni 2025 und die Anmeldung in die ____ V.________ zur stationären Rehabilitation ein.
Dazu nimmt die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Stellung.
Am 13. August 2025 lässt die Beschwerdeführerin ihren Eintritt in die V.________ am 7. August 2025 mitteilen.
Am 19. August 2025 gelangt die Beschwerdeführerin direkt an das Gericht und beanstandet eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Textstelle im VGE I 2023 17 vom 8. Juli 2024. Mit Schreiben vom 6. September 2025 gelangt die Beschwerdeführerin direkt an das Gericht und beanstandet sinngemäss eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht durch das Gericht.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids I 2023 17 vom 8. Juli 2024 und reicht einen Arztbericht der V.________ vom 22. September 2025 ein. Das Revisionsgesuch wird unter der Verfahrensnummer I 2025 70 geführt. Der Arztbericht der V.________ vom 22. September 2025 wird (auch) zu den Verfahrensakten I 2025 29 genommen und der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. ** 1.** Eine IV-Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. Urteil BGer 8C_29/2020 vom 19.2.2020 E. 3.1 mit Verweis auf Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 = 8C_746/2013 E. 2). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die IV-Organe nach vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder nach rechtskräftig abgelehnten Anträgen um revisionsweise Rentenerhöhung sich immer wieder mit die gleichen Leistungen betreffenden, gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen müssen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. A., Art. 30 N 119 m.w.H. u.a. auf BGE 117 V 198, SVR 2022 IV Nr. 35 = 9C_556/2021 E. 5). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie hat zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28.5.2009 E. 2.2.1 m.w.H.).
2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil BGer 8C_325/2016 vom 31.8.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil BGer 8C_97/2024 vom 29.8.2024 E. 2.3.2 m.w.H.).
3. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_244/2016 vom 21.6.2016 E. 2.3 m.H.). Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28.5.2009 E. 2.2.3 m.w.H.).
4. Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tastsachenänderung geprüft wird, andererseits (Meyer, Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N 125 m.H. auf SVR 2021 IV Nr. 2 = 9C_235/2020 E. 3.1). Aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung bleiben dagegen allfällige vorangehende Nichteintretensverfügungen unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz auf die im November 2024 eingereichte Neuanmeldung zum IV-Rentenbezug zu Recht mit Verfügung vom 4. April 2025 nicht eingetreten ist.
1. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung damit, dass keine wesentliche und anhaltende gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 25. Januar 2023 bzw. dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 8. Juli 2024 vorliege. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Konsiliarpsychiatrie des U.________ beziehe sich rein auf die subjektiven Angaben der Versicherten und auf ein Selbstbeurteilungsinstrument (Skalenwerte nach David Bell). Es würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervorgebracht, welche nicht bereits umfassend im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der R._______ mit Gutachtendatum vom 29. April 2022 berücksichtigt worden seien. Die Mobilitätseinschränkung sowie die Schmerzsymptomatik seien bereits in der Begutachtung vom 4. Mai 2022 berücksichtigt. Eine neu hinzugetretene psychiatrische Diagnose seit der Begutachtung sei nicht vorhanden. Durch das Neurozentrum W.________ seien aufgrund der neu gestellten Diagnose entsprechende therapeutische Möglichkeiten angeboten worden. Weitere Kontrollen seien durch den Neurologen nicht vereinbart worden. Somit ergebe sich aus dieser Diagnose auch kein länger andauernder Gesundheitsschaden mit wesentlichem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit.
2. Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, es sei in den Berichten des U.________ vom 28. September 2022, vom 18. Juni 2024 und vom 9. Dezember 2024 eine myalgische Enzephalomyelitis / chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS, ICD-10: G93.3, EM 2014) diagnostiziert worden. Unter Hinweis auf das interdisziplinäre, kollaborative D-A-CH Konsensus-Statement zur Diagnostik und Behandlung von Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom wird ausgeführt, es handle sich dabei um eine schwere, chronische Multisystemerkrankung, die je nach Ausprägung zu erheblichen körperlichen und kognitiven Einschränkungen, zum Verlust der Arbeitsfähigkeit bis hin zur Pflegebedürftigkeit einschliesslich künstlicher Ernährung und in schweren Fällen sogar zum Tod führen könne. In der Abgrenzung von anderen Erkrankungen komme dem Leitsymptom von ME/CFS, der postexertionellen Malaise (PEM), eine entscheidende Bedeutung zu. Sie sei für die Diagnosestellung zwingend erforderlich. PEM sei eine belastungsinduzierte, unverhältnismässige Zustandsverschlechterung durch eine gestörte, physiologische Aktivitäts-Erholungsreaktion. Im Rahmen der Fragebogenerhebung mittels FUNCAP55 hätten sich gemäss U.___-Bericht vom 9. Dezember 2024 mit einem Gesamtscore vom 2.7 Hinweise für moderate bis schwere alltagsrelevanten Beeinträchtigungen ergeben, dies wohlgemerkt unter angepassten Bedingungen, d.h. bei niedrigem Aktivitätsgrad, geringem Stressniveau, flexibler und konsequenter Einteilung von Ruhe- und Liegepausen. Es habe ein erhöhtes Ruhe- und Liegebedürfnis am Tag vorgelegen, insbesondere im Bereich Gehen, Bewegung, Aktivitäten im Haushalt und draussen, Reaktion auf Licht und Geräusche. Bei der Konzentration hätten moderate bis schwere Beeinträchtigungen vorgelegen. Steigerungen des Aktivitätsgrades mit Aktivitäten ausserhalb des Hauses könnten nach dem Bericht zur weiteren Verschlechterung bzw. Zunahme der Erschöpfungssymptome sowie damit verbundenen, stärkeren Beeinträchtigungen an den Folgetagen führen im Sinne der postexertionellen Malaise. Aufgrund der im Bericht vom 9. Dezember 2024 wiedergegebenen Befunde liege nach dem Bericht bei der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und deutlich verminderte funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag vor. Die Diagnose ME/CFS finde sich im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2022 nicht und die Richtigkeit und Relevanz der gestellten Diagnose sowie der erhobenen Befunde seien in der angefochtenen Verfügung nicht widerlegt worden. Dies spreche für eine ergänzende Sachverhaltsabklärung. Die Erkrankung an einer ME/CFS sei chronifiziert und die Befundlage habe sich deutlich verschlechtert, weshalb auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen.
3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verneinte die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dem Sachverhalt in diesem Zeitpunkt ist derjenige im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 gegenüberzustellen für die Beurteilung, ob eine seither eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in rentenerheblichem Ausmass glaubhaft gemacht worden ist.
1. In medizinischer Hinsicht diente der Vorinstanz namentlich das MEDAS-Gutachten vom 29. April 2022 als Grundlage. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 160-16/122):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)
2. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Lumbospondylogene Schmerzen mit Myofasziale Schmerzen (ICD-10 M54, M79)
Musculus erector spinae und Latissimus dorsi
Facettengelenkarthrosen und Anterolisthese L4/5 Meyerding < Grad 1
2. Endometriose ED 2006 (ICD-10 N80)
3. St.n. Hysterektomie 2006 bei Uterus myomatosus (ICD-10 N99)
4. Colon irritabile (ICD-10 K58)
5. Struma multinodosa (ICD-10 E04)
6. Dyslipidämie (ICD-10 E78)
Die Diagnosen wurden wie folgt begründet (IV-act. 160-17/122):
4.2.2 Herleitung/Begründung der aktuellen Diagnosen:
Bei der Explorandin bestehen Klagen über verschiedene und wechselnde somatische Beschwerden, mit Schmerzen im Bewegungsapparat, Darmproblemen, Völlegefühl, Atembeschwerden im Vordergrund, wegen derer sie sich nicht arbeitsfähig fühlt und auch anhaltend arbeitsunfähig geschrieben blieb. Die von ihr auch im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch geklagten multiplen und wechselnden Beschwerden weisen auf eine psychische Überlagerung hin. Insofern das Beschwerdeausmass mit somatischen Befunden nicht erklärt werden kann, muss aus psychiatrischer Sicht von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden. Diagnostisch handelt es sich um eine Somatisierungsstörung. Dabei kommt es bei ursprünglich durchaus somatisch ausgelösten Beschwerden zu einer subjektiven Beschwerdeverstärkung, die Beschwerden können dann somatisch nicht mehr erklärt werden. Dabei können emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, als solche können hier neben der chronischen Beschwerdeproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht besserte, auch lebensgeschichtliche Belastungen und vor allem die nicht einfache Situation mit finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt gelten. Die Explorandin hat eine gescheiterte Ehe hinter sich. Es kam auch zu einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige. Mit der Trennung vom Ehemann verstärkten sich ihre somatischen Beschwerden. Seither blieb sie finanziell auch vom Sozialamt abhängig. Es sind auch die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit lnsuffizienzgedanken und Schuldgedanken. Es kam auch zu stationären Behandlungen. Diagnostisch handelt es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Ein leichter Ausprägungsgrad der Depression lässt sich auch in der Hamilton Depressions Scale Testung nachweisen. […]
Der Neuropsychologische Gutachter stellte klinisch nur geringe Auffälligkeiten fest.
Angelehnt an die SVNP [Schweizerische Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen]-Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung lässt sich anhand der vorliegenden Befunde auf eine „leichte kognitive Störung" schliessen. Bei einer Störung in diesem Ausmass ist die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen kann die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt sein.
Durch die Schwankungen und Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit, die etwas langsamere Verarbeitung bei komplexeren Aufmerksamkeitsanforderungen sowie die vorzeitige Ermüdung kommt es zu einer Verlangsamung bei der Arbeitsausführung im Verkauf, bei der Verkaufsabwicklung. Die Leistung pro Zeit ist reduziert, die Ermüdung bedingt regelmässige Pausen.
Die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitszeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde auf acht Stunden veranschlagt, wobei aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20% bestehe; bezogen auf ein 100%-Pensum wurde entsprechend von der Zumutbarkeit eines 80%-Pensums ausgegangen (GA S. 8 Ziff. 4.7). Gesamthaft kamen die Gutachter zum Schluss, dass durch das Fachgebiet der Psychiatrie und Neuropsychologie eine Arbeitsunfähigkeit von 20% vorliege; die Diagnosen wirkten nicht additiv (GA S. 9 Ziff. 4.9).
2. Nach Erstattung des Gutachtens wurde mit Arztbericht vom 28. September 2022 von Dr.med. E.________ und Dr.med. F.________, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des U.________, nach dem Erstgespräch vom 14. September 2022 die Diagnose CFS/ME nach ICD 10 G93.3 (IV-act. 189-5 ff./10 = 247-22/27) gestellt. Im Verwaltungsgerichtsentscheid I 2023 17 vom 8. Juli 2024 wurde der Arztbericht wie folgt zusammengefasst:
Diese [Erschöpfungssymptomatik] bestehe seit 2014 mit schleichendem Beginn und habe im Rahmen einer Darmoperation 2019 aggraviert. Die Erkrankung sei gekennzeichnet durch anhaltende Fatique, erhöhtes Schlafbedürfnis, postextertionelle Malaise begleitet von Thermoregulationsstörungen und einem multilokulären Schmerzsyndrom. Für ein CFS/ME sprächen grundsätzlich die substanzielle Beeinträchtigung in der Fähigkeit, alltägliche soziale und berufliche Aktivitäten zu absolvieren, der unerholsame Schlaf, die postexertionelle Malaise mit einhergehender Bettlägrigkeit nach Anstrengung und kognitiven Einbussen. Dazu lägen mit somatischen Stressoren und psychosozialen Stressoren (finanzielle Engpässe bei Arbeitslosigkeit, alleinige Sorge für zwei Kinder) prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Faktoren vor. Differenzialdiagnostisch lasse sich eine solche Müdigkeitssymptomatik prinzipiell auch im Rahmen einer autoimmun-entzündlichen Erkrankung wie der Spondylarthritis einordnen. Aktuell bestehe allerdings keine diagnostische Sicherheit in Bezug auf dieses Leiden.
Unter "Procedere" wurden der Beschwerdeführerin verschiedene Empfehlungen gemacht. Unter "Prognose" wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter angepassten Bedingungen auf 30% bis 40% geschätzt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bei CFS/ME bleibe aufgrund mangelnder Datenlagen offen.
3. Das Verwaltungsgericht hielt im Entscheid I 2023 17 vom 8. Juli 2024 zur Diagnose CFS/ME Folgendes fest:
3.3.3 Mit Blick auf die später gestellte Diagnose eines CFS/ME ist dabei zu betonen, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit mit der "durch die Depression bestehenden erhöhte[n] Ermüdbarkeit" begründet wurde. Dieser Ermüdbarkeit wurde entsprechend auch in der Darstellung der Krankheitsentwicklung wie der Herleitung/Begründung der Diagnosen ein Augenmerk geschenkt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Abgesehen davon stand gerade auch die Müdigkeit von Anfang an im Zentrum der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen (vgl. Vi-act. 5 = Notiz der Vorinstanz vom 28.3.2019; Vi-act. 10-2 f./14 sowie 10-8/14 = Bericht des vormaligen Hausarztes Dr.med. G.________, X.____, vom 25.4.2019). Von Klagen der Beschwerdeführerin über Müdigkeit und schlechten Schlaf berichtete Dr.med. H.________ schon am 27. Juli 2001 z.H. Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH (X.____) (Vi-act. 40-2/141).
[…]
3.4.1 Die Diagnose (ii) eines CFS/ME durch Dr.med. J.________ und Dr.med. K.________ erfolgte offensichtlich namentlich gestützt auf die Anhörung der Beschwerdeführerin. Jedenfalls lassen sich dem Bericht vom 28. September 2022 keine Hinweise entnehmen, dass den Berichterstattern weitere Unterlagen zur Verfügung standen. Entsprechend fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorbestehenden medizinischen Diagnosen und Abklärungen der Schläfrigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3.3). Mit der Stellungnahme vom 20. März 2023 wird vielmehr bestätigt, dass die Diagnosestellung "basierend auf den subjektiven Angaben" der Beschwerdeführerin "mit Einbezug einer autoimmun-entzündlichen Erkrankung" erfolgt, auch wenn in der Folge auf den Bericht der Seeklinik Y._____ vom 21. November 2019 sowie eine laborchemische Untersuchung vom 17. Mai 2022 hingewiesen wird. […]
Im Ergebnis stellte das Verwaltungsgericht auf das MEDAS-Gutachten ab und mass dem Arztbericht vom 28. September 2022 keinen Beweiswert zu (zit. Entscheid E. 3.4.1 f.).
4. Anlässlich des aktuellen Neuanmeldungsverfahrens gingen folgende neuen Arztberichte bei der Vorinstanz ein:
1. Am 7. November 2024 reichte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.med. L.________, die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu den Funktionen des täglichen Lebens nach FUNCAP55 ein und ergänzte, sie erachte diese Einschätzung grundsätzlich als durchaus realistisch. Punkt G könne sie nicht beurteilen. Leider wisse sie nicht, wie genau sich die Ergebnisse zusammensetzten. Sie habe nur die Gesamtbewertung erhalten (IV-act. 247-1/27).
2. Dr.med. M.________, Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des U.________, schloss mit Bericht vom 25. Oktober 2024 bzw. mit Nachtrag vom 8. November 2024 das Vorliegen einer hereditären Transthyretin-Amyloidose aus (IV-act. 247-7 f./27).
3. Am 24. Oktober 2024 berichtete PD Dr.med. N.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, von einem problemlosen Verlauf nach einer am 16. Oktober 2024 erfolgten Hemithyreoidektomie rechts (IV-act. 247-13/27).
4. Dr.med. X.________, AA.___spital, nannte anlässlich der urogynäkologischen Basisabklärung vom 3. Oktober 2024 die Diagnose einer chronischen Obstipation bei Slow transit und Rezidiv-Rektocele II Grad und verwies auf die insgesamt acht Voroperationen / Untersuchungen von 1999 bis 2023. Ferner wurden als weitere Diagnosen aufgeführt: Myalgische Enzephalitis-Chronic Fatigue Syndrom; Euthyreote Struma multinodosa; Hypercholesterinämie, ED 03/2024; Chronisches diffuses Schmerzsyndrom lumbal-inguinal-abdominal; Chronic pelvic pain syndrome; Vd. a. undifferenzierte seronegative Spondylarthritis (U.________). Gemäss Dr.med.X.________ liege eine mittelgradige Rektozele mit subjektiv klar beschriebener stool-outlet-Problematik vor. Die Patientin entscheide sich klar für eine Kolpoperineoplastik, welche voraussichtlich am 15. November 2024 durchgeführt werde (IV-act. 247-15 f./27).
5. Am 18. Juni 2024 berichteten die Oberärztin Dr.med. O.________ und der Assistenzarzt Y.________, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des U.________, wie folgt über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (IV-act. 247-17/27):
Bei der Pat. wurde am 14.09.2022 die Diagnose einer myalgischen Enzephalomyelitis / eines chronischen Fatigue Syndroms (ME/CFS) gestellt. Der funktionelle Zustand der Pat. hat sich im Vergleich zum Erstgespräch vom 14.09.2022 verschlechtert. Anhand der Skalenwerte nach David Bell für den Grad der Behinderung durch ME/CFS ergeben sich mit 20-30 Punkten zum aktuellen Zeitpunkt Hinweise für mittelschwere bis schwere Symptome in Ruhe; schwere Symptome bei jeglicher Belastung oder Aktivität; der funktionelle Zustand, d.h. Alltags- und Arbeitsfähigkeit zusammengenommen, ist auf 30%-50% der Norm reduziert; bis auf seltene Ausnahmen unfähig, das Haus zu verlassen; den grössten Teil des Tages ans Bett gefesselt; unfähig, sich mehr als eine Stunde am Tag zu konzentrieren. Im Haushalt ist sie auf Hilfe von Dritten regelmässig angewiesen. Aufgrund der geringen Energie, der starken Reiz- und Belastungsintoleranz sind neben einfachen Tätigkeiten wie Anziehen, Pflegen, Duschen keine sozialen Aktivitäten oder gesellschaftliche Teilhabe mehr möglich. Eine detailliertere Beschreibung der Beeinträchtigungen lässt sich aus dem FUNCAP55-Fragebogen entnehmen. Nach aktueller Studienlage (Sommerfelt et al. 2024) eignet sich das Instrument sehr gut zur Erfassung alltäglicher Beeinträchtigungen von Patient:innen mit ME/CFS. Aus unserer Sicht besteht die Indikation für Spitex und Haushaltshilfe für mindestens 6 Monate.
6. Am 9. Dezember 2024 berichtete Dr.med. O.________ vom U.________ über den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin. Diese befinde sich seit dem 14. September 2022 in der Behandlung der Sprechstunde für chronische Müdigkeit der hiesigen Klinik bei einer myalgischen Enzephalomyelitis / einem chronischen Fatigue-Syndrom (ME/CFS; nach ICD-10: G93.3, EM 2014). Es liege ein schwerer Schweregrad der Erkrankung vor. Die Beeinträchtigungen lägen gemäss der Bell Skala (Grad der Behinderung durch ME/CFS) mit 20 Punkten im schwer ausgeprägten Bereich, d.h. es lägen mittelschwere bis schwere Symptome in Ruhe, schwere Symptome bei jeglicher Belastung oder Aktivität vor. Der funktionelle Zustand, d.h. die Alltags- und Arbeitsfähigkeit zusammengenommen, sei auf 30-50% der Norm reduziert. Die Patientin sei bis auf seltene Ausnahmen unfähig, das Haus zu verlassen und sei den grössten Teil des Tages ans Bett gefesselt. Sie sei unfähig, sich mehr als eine Stunde am Tag zu konzentrieren. Bei dem schweren Schweregrad und der langen Krankheitsdauer der Erkrankung ME/CFS werde die Prognose zur Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit derzeit als äusserst schlecht eingeschätzt. Es werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl für eine angestammte Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit ausgegangen. Im Rahmen der Fragebogenerhebung mittels FUNCAP55 ergäben sich bei der Patientin mit einem Gesamtscore von 2.7 (und FUNCAP27 vom 20.11.2024 mit einem Gesamtscore von 2.3 als Verlaufsuntersuchung) Hinweise für moderate bis schwere alltagsrelevante Beeinträchtigungen, dies wohlgemerkt unter angepassten Bedingungen, d.h. bei niedrigem Aktivitätsgrad, geringem Stressniveau, flexibler und konsequenter Einteilung von Ruhe- und Liegepausen. Es liege ein erhöhtes Ruhe- und Liegebedürfnis am Tag vor. Insbesondere im Bereich Gehen, Bewegung, Aktivitäten im Haushalt und draussen, Reaktion auf Licht und Geräusche, Konzentration lägen moderate bis schwere Beeinträchtigungen vor. Eine Steigerung des Aktivitätsgrades mit Aktivitäten ausserhalb des Hauses könnte zu weiterer Verschlechterung bzw. einer Zunahme der Erschöpfungssymptome sowie damit verbundenen stärkeren Beeinträchtigungen an den Folgetagen führen im Sinne der postexertionellen Malaise, einem Kernsymptom von ME/CFS, d.h. einer Erschöpfungszunahmen in einem inadäquaten Ausmass und mit verzögertem Eintritt nach mehreren Stunden bis 1-2 Tagen nach der Aktivität/Belastung. Aufgrund der oben genannten Beschwerdesymptomatik und der erhobenen Beeinträchtigungen mittels der für die Beurteilung validierten Fragebögen liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine deutlich verminderte funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag vor (IV-act. 266).
7. Der Stellungnahme des Psychiaters Dr.med. P.________ vom 3. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass die Patientin weder an einer akuten noch an einer chronischen Angststörung leide, sondern an einer schwer ausgeprägten Form von ME/CFS (IV-act. 275-15/17). Weitere Ausführungen enthält die Stellungnahme nicht.
8. Prof.Dr.med. Q.________, Co-Chefarzt der Klinik für Neurologie und Neurorehabilitation, Z._____, diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2025 eine Small-Fiber-Neuropathie assoziiert mit erhöhtem Vitamin B6 und Prädiabetes. Klinisch lasse sich aufgrund der brennenden stechenden Missempfindungen der Extremitäten im Beisein von deutlicher pathologischer Hautbiopsie und pathologischen SFN Funktionstests eine SFN (Small Fibre Neuropathie) diagnostizieren. Empfohlen wurde die Reduktion der Vitamin B6 Einnahme und Ernährungsberatung (IV-act. 278).
9. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von Oberärztin Dr.med. O.________ und Assistenzärztin Russi, U.________, vom 23. Juni 2025 ein. Demnach liege weiterhin ein schwerer Schweregrad der Erkrankung vor. Die Beeinträchtigungen lägen gemäss der Bell Skala mit 20 Punkten im schwer ausgeprägten Bereich. Anlässlich der telefonischen Konsultation vom 19. Juni 2025 habe bestätigt werden können, dass die Patientin noch in der Lage sei, das Wichtigste der Körperpflege selbst zu machen und 1-2 Arzttermine pro Monat wahrzunehmen, wenn diese äusserst notwendig seien. Den Haushalt könne sie nicht erledigen, sondern werde von ihren beiden 20-jährigen Söhnen übernommen, was für diese auch eine Belastung sei. Die dringend benötigte Haushaltshilfe und Fahrdienste würden vom Sozialamt abgelehnt. Zudem sei ihre Wohnung auf Ende März 2026 gekündigt worden, was ihr weitere Sorgen bereite. Durch all diese Schwierigkeiten habe sich ihr körperlicher und psychischer Zustand nochmals verschlechtert, so dass mit dem behandelnden Psychiater ein Eintritt in eine psychiatrische Klinik diskutiert werde.
10. Der Anmeldung von Dr.med. P.________ zur stationären Rehabilitation der Versicherten in die V.________ ist u.a. zu entnehmen, dass in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege, und Psyche eine geringe Einschränkung bestehe. In den weiteren Bereichen, z.B. Fortbewegung/Mobilität, Verständigung, soziale Interaktion, bestehe keine Einschränkung (VG-act. 23, 28). Die Versicherte hielt sich vom 7. August 2025 bis zum 4. September 2025 in der V.________ auf. Im Austrittsbericht vom 22. September 2025 wurde die Hauptdiagnose ME/CFS gestellt und auf ein hochgradiges Post-Exertional Malaise (PEM), Bell-Skala 20, verwiesen. Beim Eintritt seien folgende Selbstbeurteilungsverfahren durchgeführt worden: BDI: 17/63 Punkte: leichte Depression; HADS A: 6, D: 11 Punkte: mittelschwere Ängstlichkeit und Depression; FAS 32/50 Punkte: schwere Erschöpfung. ESS [Epworth-Sleepiness Scale]: 8 [leicht erhöhte Tagesschläfrigkeit]. In der klinischen Untersuchung bei Eintritt seien keine Auffälligkeiten gefunden worden. Laborchemisch hätten sich initial unauffällige Befunde und im Verlauf keine relevanten pathologischen Veränderungen ergeben. Der Patientin sei es progressiv und dosiert gelungen, sich auf das Rehabilitationsangebot einzulassen. Jedoch seien maximal 10 minütige Therapieeinheiten möglich gewesen. Regelmässig hätten Anpassungen vorgenommen werden müssen, um den PEM zu vermeiden. Unter den therapeutischen Massnahmen habe sich im Verlauf eine leichte Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit und eine Stabilisierung der allgemeinen und psychischen Befindlichkeit im Umgang mit der chronischen Erkrankung ergeben. Jedoch sei es dreimalig zur Crash Symptomatik während des Aufenthalts gekommen, worauf sich die Patientin mehrere Tage bettlägerig habe erholen müssen. Dies habe die Therapiefähigkeit stark eingeschränkt (VG-act. 36).
5. Nachfolgend ist gestützt auf die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte zu prüfen, ob sich daraus eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ableiten lässt:
1. Die Arztberichte von Oberärztin Dr.med. O.________ und Assistenzarzt Y.________ vom 18. Juni 2024 und vom 9. Dezember 2024 beinhalten die Diagnose ME/CFS und verweisen zur Begründung einer Verschlechterung auf das Ergebnis der Fragebögen nach Bell (Bell-Skala-Wert 20) bzw. FUNCAP55 (Gesamtscore 2.7 bzw. Gesamtscore 2.3 nach FUNCAP27). Aus den ermittelten Punktzahlen wird direkt auf den Schweregrad der Erkrankung geschlossen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Demgegenüber waren die behandelnden medizinischen Fachpersonen des U.________ anlässlich der Erstdiagnose vom 28. September 2022 noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 30-40% ausgegangen (IV-act. 247-23/27). Anzufügen ist, dass im rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid I 2023 17 dieser Einschätzung kein Gewicht beigemessen und die gutachterlich veranschlagte Arbeitsfähigkeit von 80% übernommen wurde. Beim Ergebnis des Fragebogens FUNCAP55 handelt es sich um eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. ausdrücklich IV-act. 247-1/27). Die Bell-Skala beruht ebenfalls einzig auf den Selbstangaben der betroffenen Person. Auch wenn zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung von behandelnden medizinischen Fachpersonen keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil BGer 9C_725/2019 E. 3.4), so ist doch zu verlangen, dass sich der Arztbericht nicht beschränkt auf die Selbstangaben der versicherten Person, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgeht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im MEDAS-Gutachten der Eindruck entstanden war, dass die Patientin ihre Belastbarkeit schwer selbst einschätzen könne (vgl. IV-act. 160-20/122=GA S. 7). Die neu eingereichten Arztberichte enthalten keine Angaben, unter welchen Umständen die genannten Fragebögen ausgefüllt sowie ob allfällige Fehleinschätzungen besprochen und gegebenenfalls korrigiert wurden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz dieser Fragebögen die ärztliche Diagnostik ergänzen, nicht ersetzen - und den Dialog mit den Patient:innen auf eine strukturierte und nachvollziehbare Basis stellen soll (vgl. Hoffmann, Empfehlung: Kompakter Diagnostik- und Ersttherapie-Algorithmus für ME/CFS auf der Basisversorgungsebene, Version 23.7.2025, S. 13, https://public-health.meduniwien.ac.at/fileadmin/content/OE/ public-health/Primary_Care_Medicine/PDFs/2025.06.13_Empfehlung_Diagnostik-_und_Ersttherapie-Algorithmus_fuer_MECFS_auf_der_Basisversorgungsebene.pdf, zuletzt besucht am 12.11.2025).
2. Eine Objektivierung der Ergebnisse des FUNCAP55 bzw. der Bell-Skala mittels klinischer Befunde und Beobachtungen lässt sich den Arztberichten vom 18. Juni 2024 und vom 9. Dezember 2024 nicht entnehmen. Namentlich fehlen Hinweise für eine Objektivierung anhand des körperlichen Zustandes sowie des Psychostatus (z.B. ärztlich festgestellte Muskulatur, gemessener Blutdruck und Puls, dokumentierte Anzeichen für Dehydrierung, (un)gepflegter Allgemeinzustand, auffällige Kommunikation, Konzentrationsstörungen etc.; vgl. zu entsprechenden klinischen Kriterien bzw. Untersuchungsmethoden Bf-act. 2: Interdisziplinäres, kollaboratives D-A-CH Konsensus-Statement zur Diagnostik und Behandlung von ME/CFS vom 17.4.2020 S108 ff.). Im Bericht vom 9. Dezember 2024 wird zwar auf die "oben genannte Beschwerdesymptomatik" verwiesen. Die Ausführungen erschöpfen sich allerdings in der Wiedergabe des Ergebnisses der genannten Fragebögen. Beispielsweise entspricht der Passus "Die Patientin ist bis auf seltene Ausnahme unfähig, das Haus zu verlassen und ist den grössten Teil des Tages ans Bett gefesselt. Sie ist unfähig, sich mehr als eine Stunde am Tag zu konzentrieren" lediglich der Umschreibung des Bell-Score von 20 (vgl. sgme.ch/bell-skala, zuletzt besucht am 12.11.2025, erwähnt in Bf-act. 2 S112). Ferner wird beispielsweise ausgeführt, bei der Konzentration lägen "moderate bis schwere Beeinträchtigungen vor", ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten ebenfalls festgestellt werden konnte. Dagegen spricht, dass in den weiteren Arztberichten, die der Vorinstanz im Neuanmeldeverfahren eingereicht wurden, nirgends Hinweise auf Beeinträchtigungen der Konzentration der Beschwerdeführerin dokumentiert sind. Indem die behandelnden medizinischen Fachpersonen lediglich die erhobenen Werte gemäss Bell-Skala bzw. FUNCAP55 wiedergeben, ohne diese aus medizinischer Sicht nachvollziehbar zu würdigen bzw. durch klinische Untersuchungen zu plausibilisieren, vermögen sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin replizierend vorbringt, dass die Diagnose CFS/ME erst nach der Erstattung des MEDAS-Gutachtens erfolgt sei und eine umfassende interdisziplinäre medizinische Beurteilung erforderlich sei, wofür nicht die behandelnden Ärzte, sondern die IV-Stelle zuständig sei (vgl. Replik Ziff. 3.2 f.), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass behandelnde Ärzte ein Krankheitsgeschehen diagnostisch neu bzw. anders einordnen, genügt noch nicht, um einen veränderten Gesundheitszustand glaubhaft zu machen. Notwendig ist eine veränderte Befundlage (vgl. oben E. 1.2). Die massgebliche Tatsachenänderung ist durch die versicherte Person glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, findet bei einer Neuanmeldung keine Anwendung (BGE 130 V 64). Mit den erwähnten Arztberichten vom 16. Juni 2024 und vom 9. Dezember 2024 ist eine veränderte Befundlage wie erwähnt nicht glaubhaft gemacht. Die Diagnose CFS/ME bietet für sich allein noch keinen Anlass, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung eintreten und eine interdisziplinäre medizinische Beurteilung durchzuführen hätte.
4. Im Hausarztbericht vom 7. November 2024 wird zwar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin "grundsätzlich als durchaus realistisch" erachtet. Allerdings wird in diesem Bericht mit keinem Wort erläutert, auf welchen Umständen diese Einschätzung beruht. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist mit diesen Ausführungen jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
5. Was die weiteren Arztberichte anbelangt, welche im Neuanmeldungsverfahren der Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. oben E. 4.2-4.4, 4.7-4.8), so lässt sich daraus unbestrittenermassen keine Veränderung des Gesundheitszustandes ableiten. Insbesondere lässt sich den Berichten keine objektivierte Befunderhebung mit Relevanz für die Diagnose ME/CFS entnehmen. Hinsichtlich der am 25. Februar 2025 diagnostizierten Small Fibre Neuropathie hielt die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2025 fest, es seien vom Neurologen therapeutische Möglichkeiten angeboten und keine Nachkontrollen vereinbart worden. Aus der Diagnose ergebe sich kein länger andauernder Gesundheitsschaden (IV-act. 280). Diese nachvollziehbaren Überlegungen wurden vor Gericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Auch mit der Bestätigung des Psychiaters Dr.med. P.________ vom 3. Juli 2024, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einer akuten oder chronischen Angststörung, sondern an einer ME/CFS leide, wird eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, zumal dieser Kurzbericht keinerlei Angaben zum Befund enthält.
6. ** 1.** Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte einreichen. Hervorzuheben ist nebst der Stellungnahme des U.________ vom 23. Juni 2025 insbesondere der Austrittsbericht der V.________ vom 22. September 2025, mit welchem die Diagnose ME/CFS übernommen und u.a. auf eine dreimalige Crash-Symptomatik während des Aufenthalts verwiesen wurde, worauf sich die Patientin mehrere Tage bettlägerig habe erholen müssen. Dies habe die Therapiefähigkeit stark eingeschränkt (VG-act. 36).
2. Nach Erlass einer streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, sind stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (Urteil BGer 9C_92/2020 vom 17.3.2020 E. 3.2 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5). Die nach der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 vor Gericht neu eingereichten Arztberichte haben somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben. Sie sind nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Nichteintretensverfügung zu untermauern.
3. Mit Blick auf den Inhalt der eingereichten Arztberichte, namentlich die angesprochene Crash-Symptomatik, rechtfertigt sich jedoch die Weiterleitung an die Vorinstanz zur Entgegennahme und Prüfung als Gesuch um Neuanmeldung bzw. gegebenenfalls zur Weiterleitung an die örtlich zuständige IV-Stelle.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Voraussetzungen hierzu gemäss § 75 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sind angesichts der Nicht-Aussichtslosigkeit des Verfahrens, der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung offenkundig erfüllt, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
2. Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren liegt nicht vor; praxisgemäss ergeht durch das Gericht keine Aufforderung, eine solche einzureichen. Dem Rechtsbeistand ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Tarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens zulasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie die Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. 2'500.-- dem Gericht in Anwendung von § 75 Abs. 3 VRP zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ärztliche Stellungnahme des U.________ vom 23. Juni 2025 sowie der Austrittsbericht der V.________ vom 22. September 2025 werden im Sinne der Erwägungen zur Prüfung als Neuanmeldung an die Vorinstanz weitergeleitet.
Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen.
Rechtsanwalt lic.iur. B._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. November 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Dezember 2025
1