I 2025 16
Entscheid vom 14. Mai 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 19__) war als Autolackierer bei der Firma B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 4. Oktober 2021 beim Fussballspielen ausrutschte, auf das rechte Knie stürzte und sich verletzte (Suva-act. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (Suva-act. 3).
Am 11. Januar 2022 erfolgte eine Kniearthroskopie rechts mit Innenmeniskus-Teilresektion, Resektion einer Plica medio- et infrapatellaris, Knorpelglättung retropatellär und medial, Abtragen von Osteophyten im Notch-Bereich, Teilsynovektomie und Kniegelenkspülung wegen instabilem Innenmeniskusriss, medial betonter Chondropathie Grad III, Plica medio- et infrapatellaris, Synovitis und Impingement vorderes Kreuzband. Intraoperativ dokumentiert wurden zentral tiefere Einrisse bis Chondropathie Grad III des Knorpelüberzugs der medialen Belastungszone sowie an der Patella-Rückseite mediale Knorpeldefekte bis Grad III (Suva-act. 9).
B. Nach Einholen von Berichten des behandelnden Arztes sowie einer Kurzbeurteilung der Versicherungsmedizinerin vom 14. Mai 2024, dergemäss die Behandlung inzwischen mit gutem Ergebnis abgeschlossen, eine weitere relevante Besserung nicht mehr zu erwarten sei; ein Integritätsschaden bestehe nicht (vgl. Suva-act. 43, 45, 50), verfügte die Suva am 22. Mai 2024, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 52). Hiergegen erhob A.________ am 5. Juni 2024 Einsprache (Suva-act. 55, 56), welche die Suva mit Entscheid vom 30. Januar 2025 abwies (Suva-act. 98).
C. Am 28. Februar 2025 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 30.01.2025 sei aufzuheben und eine Integritätsentschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragt die Suva:
Die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20% zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Innert Frist repliziert der Beschwerdeführer nicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 verneinte die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies mit angefochtenem Entscheid vom 30. Januar 2025. Die Suva stützte die Verfügung und den Einspracheentscheid auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin ab, welche am 14. Mai 2024 ausführte (Suva-act. 50):
Die Behandlung ist inzwischen mit gutem Ergebnis abgeschlossen, eine weitere relevante Besserung ist nicht mehr zu erwarten. Aufgrund der sehr guten Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes kann die Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, nicht angewendet werden. Radiologisch zeigt sich aktuell keine mindestens mässige Arthrose, sodass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei Arthrosen, Tabelle 5, ebenfalls nicht erfüllt sind. Zukünftig ist aber die Entwicklung einer mässigen Arthrose möglich, insofern sollen die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung bei einer deutlichen Verschlechterung erneut geprüft werden.
Dieser Beurteilung mass die Suva vollen Beweiswert zu, zumal eine abweichende ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens auch nicht aktenkundig sei und der Beschwerdeführer keine solchen zu benennen oder aufzulegen vermöge (Suva-act. 98).
2. Vor Verwaltungsgericht trägt der Beschwerdeführer vor, im Zwischenbericht vom 26. Februar 2025 widerspreche Dr.med. C.________ (Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin) der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin (Bf-act. 3). Deren Beurteilung (vgl. oben E. 1) stehe entgegen dem MRI-Befund vom 29. Mai 2024, wo eine ausgedehnte Knorpelglatze im medialen Abschnitt des medialen Tibiaplateaus (Arthrose Grad IV) in einer Ausdehnung von 21 x 12 mm beschrieben worden sei. Dr.med. C.________ bitte die Suva im Auftrag des Versicherten, den aktuellen MRI-Befund in die Entscheidfindung einzubeziehen. Sodann habe die Suva gemäss Beschwerdeführer zur Integritätsschadenschätzung die Tabelle 2 herangezogen und festgehalten, dass aufgrund der guten Beweglichkeit des rechten Kniegelenks keine Funktionsstörung vorliege. Die Suva berücksichtige dabei nicht die Gesamtbeeinträchtigung, so namentlich Schmerzen und Schwellungen (Druckschmerz und Belastungsschwellung), eingeschränkte Aktivität (Sport), Knorpelglatze medial (28x14mm) retropatellär (14x12mm), mukoide Degeneration des Kreuzbandes sowie parameniskale Zyste im Übergang zum Innenmeniskushinterhorn. Dabei sei unklar, inwieweit diese zu einer Funktionsstörung beitragen würden. Insgesamt würden sowohl das MRI vom 29. Mai 2024 als auch der Zwischenbericht von Dr.med. C.________ vom 26. Februar 2025 zu einer abweichenden ärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens führen.
3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Suva die Akten erneut der Versicherungsmedizin zur Beurteilung vorgelegt. Mit Beurteilung vom 12. März 2025 schätzte Dr.med. D.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) den Integritätsschaden neu. Er gelangte nach Darstellung der medizinischen Akten zum Schluss, aus versicherungsmedizinisch, fachärztlich, orthopädisch-traumatologischer Sicht lasse sich der von Dr.med. C.________ im Arztbericht vom 26. Februar 2025 notierte Zustand einer Arthrose Grad IV, lokalisiert im femorotibialen, medialen Kompartiment Knie rechts unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom 29. Mai 2024 bestätigen. Unter Berücksichtigung der MRI-Bildgebung vom 29. Mai 2024 könne an der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 14. Mai 2024 nicht mehr festgehalten werden. Die Unfallfolgen am rechten Kniegelenk seien dauernd und erheblich und würden die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung begründen. Den Integritätsschaden schätzte Dr.med. D.________ auf 20% und begründete dies auf der Grundlage der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) wie folgt (Vernehmlassungsbeilage 2 und 3):
Eine Femorotibial-Arthrose mässiger Ausprägung wird mit 5 bis 15%, bei schwerer Ausprägung mit 15 bis 30%, eine Femoropatellar-Arthrose mässiger Ausprägung mit 5 bis 10%, bei schwerer Ausprägung mit 10 bis 25%, eine Pangonarthrose mässiger Ausprägung mit 10 bis 30%, bei schwerer Ausprägung mit 30 bis 40% beziffert.
Hier Vorliegen einer femorotibial lokalisierten, fortgeschrittenen Arthrose sowie mässigen Teilarthrose im femoropatellaren Kompartiment, weshalb ich anteilsmässig 20%, entsprechend dem Mittelwert einer mässigen Pangonarthrose (10 bis 30%) für geschuldet und gerechtfertigt erachte.
Mittel- bis langfristig ist mit einer schicksalshaften Progredienz der arthrotischen Veränderung im rechten Kniegelenk zu rechnen. Das Rückfallmelderecht bleibt dem Versicherten gewahrt.
4.1.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch gemacht. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV).
4.1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1 b; BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2).
4.1.3 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.1).
4.1.4 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_734/2019 vom 23.12.2019 E. 4.2; BGE 140 V 193 E. 3.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und - bejahendenfalls - welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat oder aber weiter medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.2). Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.).
4.2 Die Suva beantragt vernehmlassend, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20% zu leisten sei. Sie stützt sich hierbei auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr.med. D.________ vom 12. März 2025 und hält nicht mehr länger an der Beurteilung vom 14. Mai 2024 fest, welche noch Grundlage der Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides bildete. Die neue Beurteilung von Dr.med. D.________ basiert auf den umfassenden medizinischen Akten. Namentlich berücksichtigt er ausdrücklich auch den MRI-Befund vom 29. Mai 2024 (Suva-act. 64), der auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits vorgelegen hätte (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 betreffend den massgeblichen Sachverhalt). Seine Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung des rechten Knies deckt sich mit jener des behandelnden Arztes Dr.med. C.________ vom 26. Februar 2025 (Bf-act. 3). Dr.med. D.________ bestätigt dies denn auch ausdrücklich (vgl. oben E. 3). Hiervon abweichende fachärztliche Beurteilungen liegen keine im Recht. Der Beschwerdeführer selbst äussert sich replizierend auch nicht zur neuen versicherungsmedizinischen Beurteilung.
4.3 Was die konkrete Schätzung des Integritätsschadens durch Dr.med. D.________ anbelangt, so ist auch diese nachvollziehbar und schlüssig (vgl. oben E. 3). Der von ihm berücksichtigte Befund stimmt mit seiner Beurteilung und jener von Dr.med. C.________ überein. Das Heranziehen der Suva-Tabelle 5, Integritätsschäden bei Arthrosen, ist in Beachtung des vorliegenden Schadens (femorotibial lokalisierte, fortgeschrittene Arthrose sowie mässige Teilarthrose im femoropatellaren Kompartiment) ebenso wenig zu beanstanden wie die konkrete Schadensschätzung von 20% als Mittelwert einer mässigen Pangonarthrose. Des Weiteren rechnet Dr.med. D.________ prognostisch mittel- bis langfristig mit einer schicksalshaften Progredienz der arthrotischen Veränderung im rechten Kniegelenk, was als mögliche, voraussehbare Verschlimmerung im geschätzten Schaden von 20% angemessen berücksichtigt ist (Art. 36 Abs. 4 UVV). Es besteht seitens des Gerichts daher keine Veranlassung für eine hiervon abweichende Beurteilung des Integritätsschadens.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit insoweit als begründet, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zu leisten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 aufgehoben und die Suva verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zu leisten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Suva (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Mai 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
21. Mai 2025
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