I 2024 91
Entscheid vom 7. Februar 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (UV-Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1982) war aufgrund seiner Vollzeit-Anstellung als Gartenarbeiter der Firma C.________ bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2021 ausserberuflich einen Wäschekorb tragend eine Treppe hinunterstieg und stürzte (Suva-act. 1). Gemäss Austrittsbericht des Spitals vom 3. November 2021 wurden die Diagnosen einer Calcaneusfraktur rechts Sanders Typ 3AC, eines geschlossenen Weichteilschadens Grad 2-3 Fuss rechts sowie eines Kompartement-Syndroms gestellt, was eine operative Versorgung am 1., 3. und 9. November 2021 notwendig machte (Suva-act. 9 - 12). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Nichtberufsunfall (Suva-act. 4).
B. Nachdem der Versicherungsmediziner Dr.med. D.________ (FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) mit ärztlicher Aktenbeurteilung vom 25. August 2023 feststellte, von weiteren Behandlungen sei keine wesentliche Besserung zu erwarten, ein Zumutbarkeitsprofil definierte und den Integritätsschaden schätzte (Suva-act. 125), teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 28. September 2023 die Einstellung der Heilbehandlung per 30. September 2023 und die Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2023 mit (Suva-act. 146). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde ein Anspruch auf eine Rente verneint und A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zugesprochen (Suva-act. 172).
C. Am 22. Januar 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung vom 06.12.2023 sei aufzuheben.
2. Die Heilkosten- und UV-Taggeldleistungen seien nicht per 30.09.2023 resp. nicht per 31.12.2023 einzustellen, sondern über die genannten Daten hinaus ungeschmälert auszurichten.
3. Eventuell sei dem Einsprecher eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% auszurichten.
4. Dem Einsprecher sei eine höhere Integritätsentschädigung als bloss 20% zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 wies die Suva die Einsprache ab.
D. A.________ lässt am 5. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.11.2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente von mindestens 10% zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 beantragt die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 26. November 2024. Mit Replik vom 23. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest; die Anträge der Vorinstanz seien abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Einsprache vom 22. Januar 2024 forderte der Beschwerdeführer noch die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2023, die Weiterausrichtung von Heilkosten über den 30. September 2023 und der Taggelder über den 31. Dezember 2023 hinaus, eine Rente von mindestens 10% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mehr als 20% (vgl. Ingress Bst. C). Nach Abweisung der Einsprache ist vor Verwaltungsgericht einzig noch der Rentenanspruch strittig, wogegen der Fallabschluss und die Taggeld- und Heilkosteneinstellung sowie die Integritätsentschädigung unbestritten und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die verfügte Ablehnung eines Rentenanspruches zu Recht bestätigt hatte.
2.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.2 Aufgrund der Angaben der letzten Arbeitgeberin ermittelte die Suva ein Valideneinkommen von Fr. 65'000 (Suva-act. 149 - 156, 167, 172). Dieses Valideneinkommen wird seitens des Beschwerdeführers als rechtens beurteilt und ist nicht strittig (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 6).
2.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 8C_628/2021 vom 23.1.2023 E. 3.2). Es sind dabei grundsätzlich die für den massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend ist, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (BGE 143 V 295 E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; Urteil BGer 8C_235/2023 vom 14.11.2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers wurde ihm per 31. Dezember 2023 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Vi-act. 138). Dass er seither eine neue Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch macht der Beschwerdeführer derlei geltend. Die Suva ermittelte daher das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid (Erwägung 5.5) anhand der LSE-Tabelle 2022, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer Total, was einem Monatsgehalt von Fr. 5'305 entspricht resp. unter Umrechnung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 40h auf 41.7h und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2023 (1.7%) einem Jahresgehalt von Fr. 67'493.80. Auch diese Ermittlung wird seitens Beschwerdeführer als zutreffend anerkannt und ist unbestritten (Beschwerde Rz. 9).
2.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Hintergrund der Kürzung ist die Forderung nach Ermittlung des möglichst konkreten hypothetischen Einkommens, was die Berücksichtigung verschiedener Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) bedingt, aufgrund derer die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 und 9.2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2).
2.4.2 Die Suva nahm vom ermittelten Tabellenlohn (Fr. 67'493.80) einen leidensbedingten Abzug von 10% vor und setzte damit das Invalideneinkommen auf Fr. 61'626 fest (Suva-act. 172). Gemäss Beschwerdeführer habe die Suva zu Recht erkannt, dass ihm die angestammte schwere körperliche Tätigkeit nicht länger möglich sei. Aber selbst in angepassten Tätigkeiten bleibe er unfallbedingt erheblich eingeschränkt, weshalb der Leidensabzug von 10% zu niedrig ausgefallen sei. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit die Höhe des leidensbedingten Abzuges.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm ein allgemeiner Tabellenlohnabzug von mindestens 10% zu gewähren, nachdem die Festsetzung seines Invalideneinkommens aufgrund der LSE-Tabelle erfolge. Dies leitet er daraus ab, dass der generelle Abzug bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne gemäss Invalidenversicherungsrecht (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961) auch in der Unfallversicherung Anwendung finden müsse. Dieser 10%-Abzug habe pauschal vom Tabellenlohn zu erfolgen. Der individuelle Leidensabzug komme noch dazu.
Weiter macht er geltend, er sei aufgrund des definierten Zumutbarkeitsprofiles - welches er inhaltlich nicht, zumindest nicht substantiiert bestreitet - im Gegensatz zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hinsicht aufgrund der Einschränkungen erwerblich stark benachteiligt. Rechtsprechungsgemäss seien alle Einschränkungen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus abzugsrechtlich erheblich, sofern, soweit und solange sie die versicherte Person bei Ausübung von Verweistätigkeiten zusätzlich behindern würden. Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, weshalb bereits unter diesem Aspekt ein Tabellenabzug zwingend zu erfolgen habe. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund des Zumutbarkeitsprofiles eingeschränkt sein. Es sei ihm daher nebst dem genannten pauschalen Abzug von 10% bei Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne ein zusätzlicher individueller Leidensabzug von mindestens 10% zu gewähren.
Sodann verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesgericht habe jüngst einen leidensbedingten Abzug für Männer ohne Kaderposition mit einer C-Bewilligung bestätigt. Gemäss LSE Tabelle TA12 würden Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt tendenziell ein um rund 3% tieferes Einkommen erzielen. Die Differenz sei bei Personen mit B-Bewilligung tendenziell noch höher. Die Vorinstanz habe diesen Faktor zwar berücksichtigt, es müsse aber mit den weiteren leidensbedingten Faktoren zu einem höheren Abzug als 10% führen, da der Abzug allein aufgrund des Aufenthaltsstatus mindestens 5% betragen müsse.
Insgesamt verlangt der Beschwerdeführer einen Abzug von mindestens 15% (in der Replik mindestens 20%), so dass das Invalideneinkommen maximal Fr. 57'369.70 betrage. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'630.30 und entspreche einem IV-Grad von gerundet 12%. Mithin habe er Anspruch auf eine Rente in mindestens diesem Ausmass.
3.2 Gemäss Suva erweist sich der gewährte Leidensabzug von 10% als sogar eher grosszügig, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handle. Sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar; die Erfahrungen seiner bisherigen Tätigkeit könne er auch in angepassten Tätigkeiten nutzen. Dass er aus E.________ stamme und den Ausländerstatus B habe, sei bei der Leidensabzugsbemessung bereits berücksichtigt. Der Abzug von 10% sei angemessen.
3.3.1 Die Suva stellte für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit auf das folgende Zumutbarkeitsprofil ab (Suva-act. 172):
Aus medizinischer Sicht sind dem Versicherten vollschichtig wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, gelegentlich stehend, selten gehend, zumutbar. Kein Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Keine Arbeiten in kniender, kauernder oder Hockeposition. Hebe- und Tragfähigkeit auf leicht bis mittelschwere Lasten beschränkt.
Die Suva stützte sich hierfür auf die ärztliche Beurteilung von Dr.med. D.________ vom 25. August 2023 ab (Suva-act. 125). Dieses Zumutbarkeitsprofil wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. In Berücksichtigung der in den Akten liegenden Arztberichte (so namentlich die Sprechstundenberichte der F.________ (Klinik) vom 9.8.2023 [Suva-act. 121], 12.10.2023 [Suva-act. 148], 29.11.2023 [Suva-act. 164], 7.10.2024 [Suva-act. 202] sowie des Spitals G.________ vom 1.9.2023 [Suva-act. 133], 15.11.2023 [Suva-act. 158]), in welchen USG-Beschwerden bei längerer Belastung beschrieben werden, aufgrund des geringen Leidensdrucks mit einer operativen Versorgung Zurückhaltung zu üben sei und beruflich eine Veränderung weg vom zu anstrengenden Gartenbau hin zu Tätigkeiten mit so gut wie möglicher Entlastung des rechten Fusses empfohlen wird, ist dieses Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und schlüssig. Ob Dr.med. H.________ anlässlich der Sprechstunde vom 20. Juli 2022 (Suva-act. 64) zur Überzeugung gelangte, Vollbelastung sei möglich (wie die Vorinstanz ausführte) oder dies lediglich unter 'Procedere' festhielt und eine Vollbelastung noch in weiter Ferne lag (wie der Beschwerdeführer replizierend geltend macht), kann in Anbetracht des Fallabschlusses erst über ein Jahr später dahingestellt bleiben; in keinem Fall vermag der Bericht am Zumutbarkeitsprofil per Fallabschluss irgendwelche Zweifel zu erwecken. Und wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, gemäss Dr.med. D.________ bestehe das Risiko einer eingeschränkten Belastbarkeit und es werde zu einer Arthrodese kommen (Replik S. 5), so ändert auch dies am zitierten Zumutbarkeitsprofil nichts. Denn dieses stammt von eben diesem Dr.med. D.________, welcher das Profil aufgrund seiner Beurteilung formulierte.
3.3.2 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist bei diesem Zumutbarkeitsprofil, welches dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zulässt, die Anwendung der LSE-Tabelle 2022, TA1, Kompetenzniveau 1, Total Männer, zutreffend, weshalb auch dies seitens Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne einen automatischen pauschalen Abzug von 10% fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist wohl zutreffend, dass sich die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung auf dieselbe Grundlage von Art. 16 ATSG stützt. Diese identische Rechtsgrundlage kann indes nicht bedeuten, dass die in der Invalidenversicherung eingeführte Spezialbestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1.1.2024 in Kraft stehenden Fassung) unbesehen auch in der Unfallversicherung zu übernehmen wäre. Hiergegen spricht allein schon die Tatsache, dass dies bei jeder Anwendung der LSE-Tabellenlöhne unbeachtlich des Einzelfalles immer zu einem Rentenanspruch führen würde, da dieser ab einem Invaliditätsgrad von 10% besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), was dann somit immer der Fall wäre. Dies im Gegensatz zur Invalidenversicherung, wo ein Anspruch erst ab einem IV-Grad von 40% gegeben ist (vgl. Art 28b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Zum andern war die Regelung gemäss IVV als eine Schematisierung und Pauschalisierung des Abzuges im Sinne einer Vereinfachung beabsichtigt und nicht als 10%iger Abzug zusätzlich zum Abzug gemäss bis dahin aktueller Rechtsprechung unter Berücksichtigung der verschiedenen Kriterien. Daran ändert auch Urteil BGer 8C_823/2023 (vom 8.7.2024) nichts, wonach bezüglich zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen ist (E. 10.6). Denn damit wurde einzig dem ausschliesslichen, pauschalen Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV eine Absage erteilt, nicht aber verlangt, es sei dieser Pauschalabzug vorzunehmen und zusätzlich ein Abzug anhand der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze. Gemäss Bundesgericht ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen, wenn aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den Teilzeitabzug hinausgehenden Korrektur besteht (Urteil BGer 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.2). Schliesslich wurde in jenem Urteil auch angesprochen, dass die vom Verordnungsgeber der IV aufgestellte Regelung "schwer vorstellbar" unbesehen auf die Unfall- oder Militärversicherung übertragen werden kann (Urteil BGer 8C_823/2023 vom 8.7.2024 E. 10.3). Der vom Beschwerdeführer verlangte (zusätzliche) pauschale Abzug von 10% kann somit nicht gewährt werden. Vielmehr bleibt es dabei, den leidensbedingten Abzug anhand der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze festzulegen.
3.3.4 Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er einen 10%igen Leidensabzug fordert allein aufgrund der Tatsache, dass ihm die angestammte, körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr möglich ist. Das Invalideneinkommen ist nicht anhand einer nicht mehr möglichen Erwerbstätigkeit zu ermitteln und der Leidensabzug hat Faktoren zu berücksichtigen, aufgrund derer die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit (nicht der bisherigen) gleichwohl nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Unmöglichkeit der Fortführung der bisherigen Tätigkeit ist kein solcher Faktor. Die Tatsache, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, wird in der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen berücksichtigt.
3.3.5.1 Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 10%, weil er aufgrund der Einschränkungen im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hinsicht erwerblich stark benachteiligt sei. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund des Zumutbarkeitsprofiles eingeschränkt sein, weshalb rechtsprechungsgemäss ein Abzug zu gewähren sei.
3.3.5.2 Gestützt auf Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG bildet Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt dient auch dazu, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 m.w.H.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn (Urteile BGer 8C_359/2024 vom 20.12.2024 E. 4.3.1; 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person etwa auch hinsichtlich einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt ist, weshalb sich diesfalls die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt (Urteile BGer 8C_683/2023 vom 18.4.2024 E. 5.4.2; 8C_74/2022 vom 22.9.2022 E. 4.4.2). Hingegen rechtfertigt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (Urteil BGer 8C_629/2021 vom 24.3.2022 E. 4.1.4).
3.3.5.3 Das vorliegend massgebliche Zumutbarkeitsprofil ist einerseits unbestritten und anderseits aufgrund der medizinischen Berichte auch schlüssig (vgl. oben E. 3.3.1). Es mutet dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu. Angepasst sind sämtliche wechselbelastenden Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend, gelegentlich stehend, selten gehend ausgeübt werden können. Ausgeschlossen sind nur Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten in kniender, kauernder oder Hockeposition. Von der Hebe- und Tragfähigkeit ausgenommen sind nur höhere als mittelschwere Lasten. Damit aber bestehen beim Beschwerdeführer keine qualitativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihm zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 (das eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst) relevant einschränken würden. Der Beschwerdeführer selbst belässt es denn auch bei der unsubstantiierten Behauptung, wonach er selbst bei leichten Tätigkeiten eingeschränkt sein soll. Aus den verschiedenen Arztberichten ergibt sich einzig, dass ihm die schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar ist und er den rechten Fuss schonen soll, weshalb eine berufliche Neuorientierung angezeigt sei. Dass er bei dieser Neuorientierung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wesentlich und über das erwähnte, breite und ganztägige Arbeit zulassende Zumutbarkeitsprofil hinaus eingeschränkt sein soll, ergibt sich hingegen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg würde verwerten können.
3.3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund seines ausländerrechtlichen Status (Aufenthaltsbewilligung B) ein Abzug von mindestens 5% zu gewähren. Den Faktor "Ausländerrechtlicher Status" anerkennt auch die Suva, wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich ergibt (Suva-act. 208, E. 5.3).
Rechtsprechungsgemäss vermag der ausländerrechtliche Status in der Tat ein Kriterium darzustellen, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge dieses Status möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (Urteil BGer 9C_360/2022 vom 4.11.2022 E. 4.3.2). Anhaltspunkte kann die LSE-Tabelle TA12 (monatlicher Bruttolohn, Schweizerinnen und Ausländer, privater Sektor, Schweiz) geben. Dergemäss beträgt der monatliche Medianlohn der schweizerischen und ausländischen Männer ohne Kaderfunktion Fr. 6'032, jener der Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B (wie der Beschwerdeführer) Fr. 5'372 (LSE-Tabelle TA12, privater Sektor, Schweiz 2020). Die Lohndifferenz beträgt damit rund 11%. Dies allein vermag einen leidensbedingten Abzug indes noch nicht zu rechtfertigen und schon gar keinen von 11% (entsprechend der Lohndifferenz). Denn zum einen hätte dieser Faktor 'ausländerrechtlicher Status' einzufliessen in eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren und es ist ein Abzug in pflichtgemässem Ermessen gesamthaft, aber höchstens auf 25% festzusetzen (vgl. Urteil BGer 9C_360/2022 vom 4.11.2022 E. 4.4). Und zum andern liegt der eben genannte Tabellenlohn zwar tiefer als jener von Schweizern, aber noch immer höher als der im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigte Zentralwert (vgl. oben E. 2.3.1), was einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Urteil BGer 8C_301/2021 vom 23.6.2021 E. 6.3).
3.3.7 Weitere abzugsrelevante Faktoren macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Namentlich würden etwa die anerkannt schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 7, 167) keinen Abzug rechtfertigen, nachdem der statistische Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wurde (Urteil BGer 8C_48/2021 vom 20.5.2021 E. 4.3.4).
3.4 Damit aber ist der von der Suva gewährte leidensbedingte Abzug von 10% insgesamt nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000 und einem Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs) von Fr. 61'626 eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'374 und damit ein Invaliditätsgrad von 5.19%. Entsprechend hat die Suva einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik vom 23.1.2025)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 7. Februar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. Februar 2025
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