I 2024 84
Entscheid vom 14. Mai 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen; Unfall, unfallähnliche Körperschädigung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. ____) war beim Kanton D.________ in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der C.________ AG (nachfolgend C.________) obligatorisch unfallversichert, als gemäss Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 24. August 2023 seine rechte Schulter (Rotatorenmanschette) am 17. August 2023 durch Einwirkung verschiedener Schlag- und Wurftechniken in Mitleidenschaft gezogen wurde und in der Folge schmerzte sowie in der Beweglichkeit eingeschränkt war (Vi-act. A1). Mit Schreiben vom 29. August 2023 informierte die C.________ A.________, man werde die Leistungspflicht prüfen (Vi-act. A2).
B. Nach erfolgten Abklärungen informierte die C.________ A.________ mit informellem Schreiben vom 2. November 2023, es liege weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb kein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Vi-act. A8).
C. Am 8. Februar 2024 führte Dr.med. E.________ (FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie) bei Diagnose GLAD Läsion Schulter rechts 17.08.2023 mit subakromialem Impingement und Bursitis subacromialis sowie SLAP Läsion im Rahmen der GLAD Läsion eine Schulterarthroskopie rechts durch mit subakromialer Dekompression und Bursektomie, Tenotomie der langen Bizepssehne in Parachute Technik und Labrumrefixation (Vi-act. M8).
D. Nachdem A.________ am 12. April 2024 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Vi-act. A18), verfügte die C.________ am 25. April 2024, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Beim Ereignis vom 17. August 2024 habe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine ursächliche Rolle gespielt, weshalb kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vorliege. Zudem würden die Schädigungen nicht unter die unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 fallen (Vi-act. A20). Hiergegen erhob A.________ am 13. Mai 2024 Einsprache, welche die C.________ mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 abwies (Vi-act. A23 und A31).
E. Am 8. November 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der C.________ AG vom 17. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass diese dem Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 17. August 2023 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen hat.
2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der C.________ AG vom 17. Oktober 2024 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen anzuordnen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 beantragt die C.________, es sei die Beschwerde vom 8. November 2024 abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. März 2025 an den Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 31. März 2025 verzichtet die C.________ auf das Duplizieren.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die C.________ einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weil einerseits kein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) ursächlich für die geklagten Beschwerden sei und anderseits auch keine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) vorliege.
2.1.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.1.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist.
Das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 m.H.). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 E. 3c/aa und S. 422 E. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994, S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 E. 3.1.2; vgl. Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 41). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 E. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; 8C_570/2019 vom 8.11.2019 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil BGer 8C_24/2022 vom 20.9.2022 E. 3.2), was nicht der Fall ist, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil BGer 8C_865/2013 vom 13.3.2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
2.1.3 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1; Urteil BGer 8C_17/2024 vom 9.7.2024 E. 3.1.2).
2.1.4 Zu ergänzen ist schliesslich, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteil BGer 8C_539/2022 vom 8.11.2022 E. 3). So ist insbesondere auch nicht massgeblich, dass ein Arzt das Ereignis als Unfall bezeichnet. Es fällt nicht in dessen Aufgabenbereich zu entscheiden, ob eine schädigende Einwirkung juristisch als Unfall oder als Krankheit zu definieren ist (Urteil BGer 8C_270/2020 vom 1.9.2020 E. 5.2; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 7).
2.1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens, d.h. die fünf Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3), sind von der den Anspruch erhebenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b). Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die blosse Möglichkeit genügt nicht (Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 E. 2). Das bedeutet, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt werden kann, muss das Gericht den Unfallhergang, der alle fünf Tatbestandsmerkmale aufweist, als den von allen möglichen Unfallhergängen als wahrscheinlichsten würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 E. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_828/2023 vom 6.2.2025 E. 4; 8C_225/2019 vom 20.8.2019 E. 3.3; 8C 622/2017 vom 16.4.2018 E. 2.1).
2.2.1 Die C.________ führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aufgrund der Schilderung in der Unfallmeldung könne zweifellos nicht von einem Unfall ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei daher gebeten worden, den Hergang nochmals genau zu schildern. Am 30. August 2023 habe er ausgeführt, im Training seien Wurftechniken geübt worden und er sei dabei unglücklich auf der rechten Schulter gelandet; dass etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes vorgefallen wäre, habe er verneint. Seinen Ausführungen lasse sich mit keinem Wort entnehmen, welcher ungewöhnliche äussere Faktor auf die rechte Schulter eingewirkt haben solle; die "unglückliche" Landung beim willentlichen Wurftraining erfülle dieses Kriterium nicht. Dies erst recht, nachdem er am 1. November 2023 ergänzend ausgeführt habe, es sei nicht unüblich, dass es zu einem Wurf komme, es dazu gehöre, dass man auf den Boden stürze. Auch bei Sportverletzungen gelte, dass ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit ein Unfall zu verneinen sei. Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirkliche, liege kein Unfallereignis vor. Das Gleiche gelte, wenn die Übung zwar nicht ideal verlaufe, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewege.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht habe, seine Trainingspartnerin habe den Hüftschwung nicht 'sauber' durchgeführt, in der Mitte des Schwungs habe sie losgelassen, so dass er nicht wie vorgesehen habe abrollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei, so sei nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits in der Schadenmeldung oder im Fragebogen am 30. August 2023 oder bei telefonischer Nachfrage am 1. November 2023 so ausgeführt worden sei, sondern erst nachdem der Leistungsanspruch abgelehnt worden sei. Dies spreche gegen die erst nachträgliche Schilderung. Zudem würden auch alle medizinischen Berichte keine Hinweise auf diese Schilderung enthalten, sondern nur von Sturz auf rechte Schulter bei Kampfsporttraining sprechen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2023 ausgeführt habe, in dieser Sportart komme es zu Würfen und Stürzen auf die Sportmatte, habe sie als Versicherer auch keine weiteren Abklärungen treffen müssen.
2.2.2 Gemäss Beschwerdeführer habe sich am 17. August 2023 sehr wohl ein Unfall ereignet. Die sportliche Übung sei klarerweise anders als geplant verlaufen. In der Kampfsportart "Sanda" (Vollkontaktsport) würden neben Tritten und Schlägen Würfe und Griffe zum Repertoire gehören. Zur Grundausbildung gehörten neben Konditions- und Krafttrainings auch kampftechnische Aspekte und Anwendungen. Am 17. August 2023 habe eine noch etwas unerfahrene Trainingspartnerin den Hüftschwung geübt, diesen aber nicht 'sauber' durchgeführt, sondern in der Mitte des Schwunges losgelassen, so dass sich der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen habe abrollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. 'Unglücklich' meine den Umstand, dass dies nicht passiert wäre, wenn der Hüftschwung zu Ende geführt worden wäre. Hierbei gehe es nicht um eine nachträgliche Schilderung. Es sei notorisch, dass versicherte Personen als juristische Laien die entscheidenden Punkte meistens zu vage umschreiben würden, so insbesondere den ungewöhnlichen äusseren Faktor, der plötzlich auf den Körper wirke. Der Beschwerdeführer habe aber explizit von 'unglücklich' gesprochen und diesen Ausdruck sicher nicht verwendet, wenn die sportliche Übung wie geplant verlaufen wäre. Der die C.________ beratende Arzt habe offenbar keinerlei Erfahrung mit dem sogenannten Hüftwurf, wenn er unfundiert behaupte, dass es bei genauer Analyse dieser Sportart unglückliche Landungen nicht gebe, da der Hüftwurf unkontrollierbar sei. Der Hüftwurf sei ein Kampfsport-Klassiker und auch Ringern und Schwingern bekannt und nicht besonders gefährlich. Wären Wurftechniken tatsächlich unkontrollierbar, dann wären die Athleten unabhängig der Sportart (Sanda, Judo, Schwingen, Ringen, Wrestling etc.) dauernd verletzt. Aber wenn der Wurfausübende den Schwung nicht 'sauber' durchführe - was selten vorkomme - dann könne schon mal etwas 'passieren'. Das Training sei sodann kein Wettkampf gewesen und im Training würde die Wurftechnik geübt. Die Wurfausführende - und auf diese komme es an - sei noch etwas unerfahren gewesen.
Dass die Ärzte in ihren Berichten keine detaillierte Unfallschilderung dokumentieren würden, sei ebenfalls bestens bekannt; bei ihnen stehe der Befund im Vordergrund als Ergebnis der ärztlichen Untersuchung. Immerhin erwähne aber Dr.med. F.________, der Beschwerdeführer habe ihn wegen/mit Sturz bei Kampfsporttraining mit subjektiver Beinahe-Luxation rechte Schulter aufgesucht; Dr.med. G.________ habe einen Sturz beim Kickboxen genannt und Dr.med. E.________ einen Sturz beim Kampfsport und festgehalten, es sei beim Unfall das Gefühl einer Subluxation aufgetreten. Dies alles unterstreiche, dass das Ganze nicht als 'normale Landung auf dem Rücken' erlebt worden sei, sondern als Sturzereignis. Und dass er die Frage, ob eine Drittperson den Unfall mitzuverantworten/beeinflusst habe, mit nein beantwortet habe, bedeute, dass er der Trainingspartnerin nichts vorwerfe, sie nicht zur Mitverantwortung ziehe. Hingegen sei klar, dass sie beteiligt gewesen sei, sei ein Wurf doch allein gar nicht möglich.
2.2.3 Die C.________ wiederholt vernehmlassend ihre Darstellung. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache erstmals ausgeführt, die unerfahrene Trainingspartnerin habe den Hüftwurf nicht sauber durchgeführt, sie habe ihn in der Mitte des Schwungs losgelassen, so dass er nicht richtig habe abrollen können, sondern unglücklich auf die Schulter gefallen sei. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der mutmasslich wichtige Umstand der nicht optimalen Wurfumsetzung zeitnah nie erwähnt worden sei. Das Vorbringen erst nach Leistungsablehnung überzeuge nicht. Der Unfallbegriff sei aber selbst bei dieser nachgelieferten Hergangsschilderung nicht erfüllt. Allein das unglückliche Aufkommen auf der Schulter bei einem Wurf in einer Vollkontakt-Kampfsportart erfülle das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht. Ein Hüftwurf sei mit einer gewissen Energie auszuführen. Dass diese impulsive Bewegung nicht immer perfekt kontrolliert werden könne, liege in der Natur der Sache und gehöre zur normalen Bandbreite des in einer solchen Sportart Üblichen. Letztlich sei der geplante Hüftwurf durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor gestört oder unterbrochen worden. Entscheidend sei, dass im Sandatraining Würfe trainiert würden, denen ein Verletzungsrisiko inhärent sei, wenn der Wurfgegner den anschliessenden Fall bzw. das Abrollen nicht korrekt ausführe. Daher würden Falltechniken geübt. Trainingspartner hätten bereits vor der Übung mit einer gewissen Abweichung vom geplanten Sollverlauf zu rechnen. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Hüftwurf bewege sich im Rahmen der gewöhnlichen Bandbreite der sportartspezifischen Bewegungsmuster; er sei im Sanda erlaubt und üblich. Das gemäss nachträglicher Darstellung etwas frühe Loslassen ändere hieran nichts. Der erfahrene Beschwerdeführer habe bei objektiver Betrachtung mit einem solchen Verlauf rechnen müssen. Und der nicht ideale Verlauf ändere nichts daran, dass das Training in der Spannweite des für Sanda Üblichen verlaufen sei. Der Ablauf des Wurfs und die dadurch bedingte äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers sei aufgrund der konkreten Verhältnisse für sich allein noch nicht geeignet, denn Fall programmwidrig zu beeinflussen; er habe bloss deshalb ungewöhnliche Auswirkungen gezeitigt, weil der Beschwerdeführer die Falltechnik/Abrolltechnik, die eine Verletzung verhindern sollten, nicht erfolgreich umzusetzen vermocht habe.
2.2.4 Replizierend bekräftigt der Beschwerdeführer, die sportliche Übung sei klarerweise anders verlaufen als geplant; die Trainingspartnerin habe den Hüftschwung nicht 'sauber' durchgeführt, ihn in der Mitte losgelassen, so dass er nicht wie vorgesehen habe abrollen können, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. Auch aus den Arztberichten ergebe sich, dass ein Sturzereignis vorliege. Bei einem Sturz sei das Element des ungewöhnlichen äusseren Faktors relativ problemlos erfüllt. Die Schilderung mit dem nicht zu Ende geführten Hüftwurf sei nicht nachgeschoben. Auf dem Fragebogen werde für eine ausführliche Antwort zu wenig Platz (drei Linien) zur Verfügung gestellt, weshalb sie die Versicherten kurz halten und entscheidende Punkte vage umschreiben würden. Er bestreite, die Unfallschilderung von nachträglichen Überlegungen beeinflusst formuliert zu haben. Auch bestreite er, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die trainierten Würfe häufig nicht lehrbuchmässig gelingen sollen, wären die Athleten sonst dauernd verletzt. Der Wurf sei auch nicht schwierig, sondern werde von Anfängern typischerweise zuerst erlernt. Auch habe er mit dem Verlauf als erfahrener Kämpfer nicht rechnen müssen, da es keine Kampf-, sondern eine Trainingssituation gewesen sei, wo es der Athlet etwas lockerer nehme und mal etwas zulasse, damit Anfänger die Gelegenheit erhielten, die Techniken zu üben. Dabei müsse er eben gerade nicht damit rechnen, dass eine Übung ausserplanmässig verlaufe, weil man sich in einer angeleiteten Übungssituation befinde.
2.3 Am 24. August 2023 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dessen Ereignis vom 17. August 2023 (Vi-act. A1):
Durch Einwirkung durch verschiedene Schlag- und Wurftechnik wurde die rechte Schulter (Rotatorenmanschette) in Mitgliedschaft [recte wohl Mitleidenschaft] gezogen. Diese schmerzt nun und die Beweglichkeit ist start [recte stark] eingeschränkt.
Am 30. August 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm von der C.________ unterbreiteten Fragen, namentlich die Frage nach einem detaillierten Ereignisbeschrieb, wie folgt (Vi-act. A3):
Im Training Wurftechniken (Hüftwurf, O-Goshi) geübt. Dabei bin ich unglücklich auf der rechten Schulter gelandet. In der anschliessenden Sparring-Session habe ich - ohne übermässigen Krafteinsatz - einen rechten Hacken platziert. Dabei fuhr mit wieder ein starker Schmerz in die rechte Schulter.
Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf (z.B. ein Ausgleiten oder ein Sturz) ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage, ob eine Drittperson den Unfall mitzuverantworten/beeinflusst habe.
Anlässlich einer telefonischen Befragung äusserte der Beschwerdeführer am 1. November 2023, bei der ausgeübten Kampfsportart handle es sich um Sanda, ein chinesisches Boxen. Es sei nicht unüblich, dass es hier zu einem Wurf komme. Auch gehöre es dazu, dass man auf den Boden stürze. Es habe sich kein den Sturz verursachendes Hindernis am Boden befunden; man sei auf der Sportmatte gewesen und es sei unglücklich zu diesem Sturz gekommen (Vi-act. A7).
Nach der Leistungsablehnung vom 25. April 2024 führte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 13. Mai 2024 zum Hergang aus (Vi-act. 23):
Die sportliche Übung ist hier klarerweise anders verlaufen als geplant. Der Unfall ereignete sich am 17. August 2023 bei einer Trainingssession «Sanda». […]
Eine Trainingspartnerin übte mit dem Einsprecher am 17. August 2023 den sog. Hüftschwung. Sie führte den Schwung aber nicht „sauber" durch. In der Mitte des Schwungs hat sie losgelassen, so dass sich der Einsprecher nicht wie vorgesehen abrollen konnte, sondern unglücklich auf die rechte Schulter gefallen ist. Mit «unglücklich» meint der Einsprecher den Umstand, dass dies ebengerade nicht passiert wäre, wenn die Wurfausführende den Hüftschwung «zu Ende geführt» hätte. Normalerweise wird ein solcher Schwung nämlich immer «zu Ende geführt». Die Wurfausführende war aber noch etwas unerfahren.
2.4.1 Bei dieser Sachverhaltslage ist nicht zu beanstanden, dass die C.________ das Vorliegen eines Unfalles verneint hatte. Ein Unfall nach Art. 4 ATSG setzt u.a. das Einwirken eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus (oben E. 2.1.1). Ungewöhnlich ist ein äusserer Faktor, wenn er bei objektiver Betrachtung nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (oben E. 2.1.2). Ohne besonderes Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit bei Sportverletzungen zu verneinen (Urteil BGer 8C_589/2021 vom 17.12.2021 E. 5.2; Kaiser/Ferreiro, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport, SZS, 2013 S. 570 ff. / 2014 S. 20 ff., 2013 S. 580; Meyer, Probleme des Unfallbegriffs bei sportlichen Betätigungen, in Riemer-Kafka [Hrsg.], Sport und Versicherung, 2007, S. 39 ff.).
2.4.2 Zieht man zur Prüfung der Unfallkriterien des gemeldeten Ereignisses die Schadensmeldung, die schriftliche Beantwortung sowie die mündliche Auskunft des Beschwerdeführers mit ein (oben E. 2.3), so ist etwas Aussergewöhnliches nicht auszumachen, wird vom Beschwerdeführer selbst geradezu verneint. Der Beschwerdeführer absolvierte am 17. August 2023 ein Sanda-Training, d.h. eine chinesische Vollkontakt-Kampfsportart. Sanda bzw. Sanshou beinhaltet viele Aspekte traditioneller chinesischer Verteidigungs- und Kampfkunstelemente, jedoch auch Elemente aus anderen Kampfsystemen. Dazu gehören nebst Tritten und Schlägen auch Würfe (vgl. Wikipedia "San Shou" [eingesehen am 30.4.2025]; siehe auch www.fightacademy.ch [eingesehen am 1.5.2025], wonach Sanda ein moderner Kampfsport, der eine Synthese traditioneller chinesischer Kampfkünste [Wushu / Kung Fu] darstellt, aber auch von anderen Kampfsystemen wie Boxen, Thaiboxen und Ringen beeinflusst wurde; Bestandteile der Sanda-Ausbildung sind Schläge, Tritte, Würfe; auch https://swisswushu.ch [eingesehen am 1.5.2025]). Dieser sportlichen Tätigkeit ist es gerade zu inhärent, dass der Körper regelmässig auch harten Schlägen und bei Stürzen Aufschlagen auf dem Boden ausgesetzt ist, selbst wenn keine Programmwidrigkeiten ausgewiesen sind. So wurde in der Schadenmeldung denn auch ausgeführt, die rechte Schulter sei durch das Einwirken von Schlag- und Wurftechniken in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch die Darstellung, beim Üben der Wurftechniken (Hüftwurf, O-Goshi) unglücklich auf der rechten Schulter gelandet zu sein, enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, der den programmgemässen Ablauf störend beeinflusst hätte. Allein die Tatsache, dass der Wurf nicht lehrbuchmässig erfolgt ist, bzw. dass die Landung unglücklich verlief, vermag weder einen äusseren Faktor noch eine Ungewöhnlichkeit zu belegen. Allein die nicht ideale Ausführung mit einer unglücklichen Landung begründet keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es findet sich kein in der Aussenwelt begründeter Umstand, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hätte; vielmehr ergab sich das, was im Rahmen des Trainings der Vollkontakt-Kampfsportart Sanda erwartet werden kann und muss.
2.4.3 Erstmals in der Einsprache trägt der Beschwerdeführer dann vor, die sportliche Übung, der Hüftwurf, sei anders als geplant verlaufen (vgl. oben E. 2.3). Wie die C.________ zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder in der Schadenmeldung, noch in der schriftlichen Auskunft, noch in der mündlichen Auskunft je auch nur ansatzweise diese Version vorgetragen hat. Stets hat er nur allgemein vom Üben von Wurftechniken gesprochen sowie davon, dass Stürze regelmässig vorkämen und vor allem auch, dass sich nichts Aussergewöhnliches zugetragen habe, er sei einfach unglücklich gelandet. Nie nannte er nur schon Hinweise, seine Übungspartnerin habe einen Wurf fehlerhaft ausgeführt, weshalb er nicht plangemäss habe abrollen können. Es ist dies in Anbetracht der ihm mehrfach gestellten Fragen sowie der nun geltend gemachten Aussergewöhnlichkeit der Programmwidrigkeit nicht nachvollziehbar. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, wäre es ihm bereits anlässlich der Ausfüllung des Fragebogens der C.________ Ende August 2023 möglich und zumutbar gewesen, auf allfällige besondere Vorkommnisse beim Ereignis/Training vom 17. August 2023 hinzuweisen; namentlich wäre zu erwarten, dass ein auffälliger Fehlwurf genannt wird. In Beachtung des Grundsatzes der Aussage der ersten Stunde (vgl. oben E. 2.1.6; auch Meyer, a.a.O., S. 66) hat diese erst nach der Leistungsverweigerung vorgetragene Sachverhaltsdarstellung unbeachtlich zu bleiben.
2.4.4 Selbst wenn die nun auch vor Verwaltungsgericht erneut vorgetragene Sachverhaltsdarstellung beachtlich wäre, wären die Unfallkriterien nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt.
Ein äusserer Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn die sportliche Bewegung bzw. die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Hingegen ist die Voraussetzung des Unfallbegriffs nicht erfüllt, wenn eine Sportübung zwar nicht ideal bzw. nicht wunschgemäss verläuft, die Art der Ausführung aber immer noch innerhalb einer gewöhnlichen Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster, d.h. wie sie durchaus vorkommen können, der betroffenen Sportart liegt. Die Abweichung der idealen Sportausübung muss einen bestimmten Grad erreichen, um aussergewöhnlich, unkoordiniert, programmwidrig zu sein (Kaiser/Ferreiro, a.a.O., SZS 2013 S. 581). Dabei sind auch die subjektiven Umstände mitzuberücksichtigen, indem bei geübten Sportlern von einem reibungslosen Ablauf auszugehen ist, so dass eine misslungene Ausführung einen ungewöhnlichen Faktor darstellt, nicht so indes bei einem Anfänger oder einer untrainierten Person, wo die gewöhnliche Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster breiter ist (BGE 130 V 117 E. 2.2.1; BSK ATSG-Hofer, Art. 4 N 38; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 42; kritisch SK-Kieser, 4. Aufl., Art. 4 N 46 ff., siehe auch Meyer, a.a.O., S. 55 ff.).
Gemäss Beschwerdeführer fand am 17. August 2023 kein Wettkampf statt, sondern ein Training. Zudem übte er mit einer noch etwas unerfahrenen Trainingspartnerin. Sowohl die Tatsache, dass es ein Training, ein Üben war, als auch die Tatsache der geltend gemachten Unerfahrenheit der Partnerin lassen bei objektiver Betrachtung eine grössere Bandbreite an Hüftwurf-Ausführungen annehmen, als dies bei einer Kampfsportart ohnehin schon üblich ist. Es kann nicht bei jedem Wurf mit einem Idealwurf gerechnet werden, resp. gehören Abweichungen von der idealen Ausführung geradezu dazu und stellen - von relevanten Fehlern oder Regelwidrigkeiten abgesehen - keine Programmwidrigkeit dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zu trainierenden Würfe häufig nicht lehrbuchmässig gelingen; das Training erlangt nicht zuletzt über das Lernen aus Fehlern Wirksamkeit. Dies bedeutet, dass die Trainingspartner bereits vor der Übung mit einer gewissen Abweichung vom geplanten Sollverlauf zu rechnen haben (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2018.00188 vom 24.3.2020 E. 4.3 betr. Fall auf die Matte nach einem Judo-Zweikampf). Gemäss Beschwerdeführer hat die Partnerin den Hüftschwung nicht 'sauber' durchgeführt, sondern in der Mitte des Schwunges losgelassen, so dass er sich nicht wie vorgesehen habe abrollen können und unglücklich auf die rechte Schulter gefallen sei. Selbst wenn dieser Darstellung gefolgt würde, dass die noch unerfahrene Trainingspartnerin den Wurf unsauber ausgeführt hat und der Beschwerdeführer unglücklich gefallen ist, so ist dennoch zu konstatieren, dass dies auf jeden Fall im Rahmen der zu erwartenden Bandbreite der Vollkontakt-Kampfsportart Sanda im Rahmen des Trainings gerade auch mit eher unerfahrenen Partnern liegt. Andere Auffälligkeiten als eine 'unsaubere Wurfausführung', d.h. nicht ideale Ausführung, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Stürze selbst (die behandelnden Ärzte dokumentierten Sturz in Kampfsportart) gehören gemäss Beschwerdeführer zu Sanda und sind nichts Aussergewöhnliches. Dass nicht jeder Sturz ideal ausgeführt werden kann, ist ebenso wenig aussergewöhnlich wie, dass nicht jeder Wurf ideal ausgeführt wird. Dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eine Programmwidrigkeit verursacht hätte, ist damit nicht ausgewiesen. Dies aber schliesst das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors aus.
2.5 Fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, so liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor und damit keine Leistungspflicht der C.________ aus Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG).
3. Ausgeschlossen hat die C.________ sodann eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperverletzung.
3.1.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG).
3.1.2 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis, noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Gesetzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.; BGE 146 V 51).
3.2 Erste Voraussetzung, damit eine Leistungspflicht des Versicherers überhaupt gegeben sein kann, ist das Bestehen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Diese Auflistung an Verletzungen wurde unverändert aus aArt. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 übernommen, so dass auch weiterhin die zu dieser Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der aufgeführten Körperschädigungen Gültigkeit behält. Auch ist weiterhin davon auszugehen, dass es sich um eine abschliessende Liste handelt, die sich auch durch Analogieschluss nicht ausweiten lässt (BGE 146 V 51 E. 7.1; BSK UVG-Hofer, Art. 6 N 61; Nabold, RBS-UVG, 5. Aufl., Art. 6 S. 86; KOSS-Nabold, Art. 6 UVG N 42; Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 S. 36; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG Art. 6 N 6 f.). Die Verletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG, für welche der Unfallversicherer Leistungen zu erbringen hat (sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind), sind:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Damit aber setzt die Leistungspflicht der C.________ voraus, dass beim Beschwerdeführer eine dieser gelisteten Verletzungen diagnostiziert wurde.
3.3.1 Am 23. August 2023 suchte der Beschwerdeführer Dr.med. F.________ auf wegen Sturz im Kampfsporttraining mit subj. Beinaheluxation der rechten Schulter und dann leicht besser nach Tagen und Retraumatisierung mit wieder starken Schmerzen (Vi-act. M1). Die Schulter wurde geröntgt, ohne dass ein pathologischer Befund erhoben werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde zum MRI angemeldet.
Im ersten Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 2023 führte Dr.med. F.________ die Diagnose "Ventrale Labrumläsion posttraumatisch, Schulter rechts" an (Vi-act. M4).
3.3.2 Am 28. August 2023 erfolgte ein Arthro-MRI der rechten Schulter bei Indikation 'unklares Trauma mit evtl. Subluxation und seither Schmerzen (v.a. bei forcierter AR), RM-Läsion'. Dr.med. H.________ (Facharzt Radiologie) berichtete gleichentags (Vi-act. M2):
Befund
Arthrografie in üblicher Technik. Regelrechte Verteilung des Kontrastmittels intraartikulär. Lateral -down- sloping des Acromion prädisponierend für ein Impingement. Der Subacromialraum misst 5mm. Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/-deltoidea bei Bursitis. Die Sehnen des Musculus supraspinatus, des Musculus infraspinatus sowie des Musculus subscapularis sind intakt. Orthotope Lage der langen Bizepssehne bei regelrechter Signalgebung und erhaltener Kontinuität. Nicht dislozierte Läsion des anteroinferioren Labrum. Zudem klaffende Läsion der angrenzenden Knorpelschicht. Keine fettige Degeneration oder Atrophie der Muskelbäuche der Rotatorenmanschette.
Beurteilung
Impingement-Zeichen mit begleitender Bursitis
GLAD- Läsion (glenolabral articular disruption)
Keine Zeichen einer Rotatorenmanschetten-Läsion
3.3.3 Nach Überweisung des Beschwerdeführers an den Spezialisten (Vi-act. M7) berichtete Dr.med. G.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) dem Hausarzt am 3. September 2023 zur Sprechstunde vom 31. August 2023 (Vi-act. M5). Als Diagnose führte er eine ventrale Labrum-Läsion rechts nach Trauma vom 17. August 2023 auf. Das Arthro-MRI zeige eine sich bis in den Bizepsanker ziehende GLAD-Läsion, eine intakte Rotatorenmanschette sowie wenig Bursitis subacromialis. Es liege eine ventrale Labrumläsion vor ohne Anzeichen für eine Instabilität. Es sei primär konservativ vorzugehen, bei Beschwerdepersistenz könne eine Infiltration oder eine operative Sanierung diskutiert werden. Der Beschwerdeführer dürfe die sportlichen Aktivitäten sukzessive wieder aufnehmen.
3.3.4 Am 3. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer durch Dr.med. E.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie) untersucht. Dies nach konservativer Therapie mit Physiotherapie und glenohumeraler Kortikosteroidinfiltration, wovon er ca. 3 Monate habe profitieren können. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten sich in den letzten Monaten verstärkt. Im Untersuchungsbefund führte er zum Arthro-MRI vom 28. August 2023 aus, Impingementzeichen mit begleitender Bursitis subacromialis. GLAD-Läsion ausgedehnt bis in den Bizepsanker, daher SLAP-Läsion. Intakte Rotatorenmanschette. Gemäss Dr.med. E.________ bestand eine Labrumläsion mit Knorpelläsion des Glenoides, welche bis in den Bizepsanker ziehe. Bei unzureichender Besserung bei konservativer Therapie sah er die Indikation für eine operative Sanierung als gegeben (Vi-act. M33).
3.3.5 Am 8. Februar 2024 führte Dr.med. E.________ bei Diagnose
GLAD Läsion Schulter rechts 17.08.2023 mit:
Subakromialen Impingement und Bursitis subacromialis
SLAP Läsion im Rahmen der GLAD Läsion
folgende Operation durch:
Schulterarthroskopie rechts vom 08.02.2024 mit:
Subakromiale Dekompression und Bursektomie
Tenotomie der langen Bizepssehne in Parachute Technik
Labrumrefixation mittels 2 x Gryphon 2.6mm
Weiter lässt sich dem Operationsbericht vom 8. Februar 2024 folgendes entnehmen (Vi-act. M8):
Es zeigt sich eine mässiggradige Synovialitis und Inflammation im Bereiche der Subscapularissehne. Diese ist vernarbt und wird mit dem Werewolf freipräpariert. Anschliessend gute Beweglichkeit der Subscapularissehne, welche am Tuberculum minus gut inseriert die Rotatorenmanschette zeigt keine Degeneration oder Ruptur. Die lange Bizepssehne zeigt über die gesamte Länge eine Rötung, insbesondere im Bereiche des Sulcus. Das anteriore Labrum ist von 1.00 bis 5.00 Uhr komplett abgelöst und auch ist der Bizepsanker bis 11.00 Uhr abgelöst. Im anterioren Aspekt des Glenoid zeigt sich eine dritt bis viertgradige Knorpelablösung, aber keine wesentliche Delaminierung. Der Defekt kann mit einem Einbeziehen des Labrums gedeckt werden. Anschlingen der langen Bizepssehne und Abtrennen vom Bizepsanker in Parachute Technik. Der Bizeps blockiert vor dem Sulcus bicipitalis. Nun Anfrischen des anterioren Glenoides und Mobilisierung des Labrums. Setzen eines Gryphon Ankers auf 4 Uhr und 2-faches Durchstechen des Labrums mittels U-Naht und Verknoten. Hierbei reisst der Anker aus dem Glenoid aus. Setzen eines neuen Gryphon Ankers auf 3.30 Uhr und 2-faches Durchstechen des Labrums. Verknoten der Fadenpaare im Sinne einer U-Naht. Hiernach ist das Labrum sehr stabil. Setzen eines weiteren Gryffonankers auf 2.00 Uhr und ebenfalls 2-faches Durchstechen des Labrums und Verknoten im Sinne einer U-Naht. Das Labrum ist anschliessend in der Hakentestung stabil und die Knorpelläsion ist weitgehend gedeckt. Der glenohumerale Knorpelüberzug ist intakt.
Umsetzen des Arthroskopes nach subakromial. Hier zeigt sich eine mässiggradige Bursitis/post Bursitis. Mit dem Shaver und dem Werewolf Durchführen einer Bursektomie und Darstellen der Acromionvorderkante.
Diese zeigt nur einen kleinen Sporn entsprechend Bigliani 2. Abtragen des Spornes, sodass subakromial 2 Shaverbreiten Platz geschaffen wird. Ausgiebige Spülung. Portalverschluss in Einzelknopftechnik. Steristrips. Pflasterverband. Anlegen einer Schulter Orthese.
3.3.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die C.________ bei Dr.med. I.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) eine Beurteilung eingeholt (Vi-act. M36). In Zusammenfassung der medizinischen Berichte führt er namentlich zum Arthro-MRI vom 28. August 2023 aus (S. 1 und S. 6 f.):
Bei persönlicher Betrachtung der MRI-Bilder ist transversal geschnitten der rechte Humeruskopf in Innenrotation abgebildet. Im ventralen Labrum zeigt sich eine scharf begrenzte schräge Spaltbildung der Knorpelschicht bis ins Labrum hinein, wobei der Knorpel an dieser Stelle auffällig signalalteriert erscheint. In Frontalebene erscheint der Knorpelschaden inferior ebenfalls deutlich in einem Areal von 7-8 mm verändert. Die Supraspinatussehne (SSP) zeigt Signalveränderungen, vereinbar mit tendinotischen Veränderungen bis an den Footprint, die zugehörige Muskulatur ist kräftig ausgebildet. Das AC-Gelenk zeigt nur geringe arthrotische Veränderungen, subacromialen Impingementzeichen sind sehr diskret. Der BIC-Anker zeigt unruhige Zonen und das vordere obere Labrum erscheint eher abgelöst. In sagittaler Projektion zeigt sich auch das posterosuperiore Labrum am Glenoidrand abgelöst.
Bilanzierend kommen im MRI eine recht ausgedehnte Labrumschädigung von 11 Uhr bis 17 Uhr (posterosuperior bis anteroinferior) und eine eher flächige inferiore Knorpelschädigung des Glenoids zur Darstellung, was die Kriterien für eine GLAD-Läsion nicht spezifisch hinsichtlich einer traumatischen Genese erfüllt. Der Miteinbezug des BIC-Ansatzes (SLAP-Läsion) bedeutet eine komplexe Schädigung, die nicht traumatisch entstanden sein kann, sondern degenerativer Natur ist.
3.4 Damit aber steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgeführten Verletzungen diagnostiziert wurde. Auch eine Ausdehnung durch Analogieschlüsse ist ausgeschlossen (vgl. oben E. 3.2). So können namentlich weder Knorpelschädigungen (vgl. VGE I 2020 65 vom 13.11.2020 E. 6.4 mit Hinweisen); noch Schädigungen des Labrumkomplexes (vgl. VGE I 2023 80 vom 12.1.2024 E. 4.3 mit Verweis auf Urteil BGer 8C_135/2023 vom 20.6.2023 E. 5.1 und dieser mit Verweis auf SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 4) noch das subakromiale Impingement oder die Bursitis subacromialis (VGE I 2023 80 vom 12.1.2024 E. 4.3) unter die Listenverletzungen subsumiert werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt auch kein Riss der langen Bizepssehne vor. Gemäss Operationsbericht zeigte sie sich gerötet (Vi-act. M8; was Dr.med. I.________ aufgrund der operativen Bilder indes nicht bestätigen konnte, Vi-act. M36), aber nicht gerissen. Abgelöst zeigte sich der Bizepsanker im Rahmen der Labrumläsion bei indes intakter Bizepssehne, was keinen Sehnenriss darstellt.
3.5 Wenn aber keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, dann besteht auch keine Leistungspflicht der C.________ aus unfallähnlicher Körperschädigung.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die C.________ gelangte zu Recht zum Schluss, dass sich am 17. August 2023 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat, und dass keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch aus UVG hat.
5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Mai 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. Mai 2025
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