I 2024 78
Entscheid vom 12. November 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung;
2. Rechtsgang im Verfahren I 2023 23)
Sachverhalt:
A. A.________ ist Inhaber der Einzelfirma C.________ in D.________. Er schloss mit der Suva per 1. Juli 2017 einen Vertrag (freiwillige Unternehmerversicherung) über den Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss UVG ab (Suva-Beleg 2).
B. Am 2. Juli 2017 verunfallte A.________ mit seinem Rennwagen bei einem Bergrennen und erlitt dabei ein Polytrauma mit Hauptverletzungen an den unteren Extremitäten beidseits. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen.
C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 bestätigte die Suva A.________, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. Januar 2022 eingestellt; in der angestammten Tätigkeit sei er zu 40% arbeitsunfähig, weshalb es sich nicht um eine angepasste Tätigkeit handle. Zudem informierte sie ihn über Leistungen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterhin übernommen würden (Vi-act. 564). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 14% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30% zu, wobei diese Geldleistungen infolge Wagnis (Art. 39 UVG) um 50% gekürzt wurden (Vi-act. 583, 580, 574). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. März 2022 Einsprache (Vi-act. 584) und ergänzte diese am 17. Juni 2022 (Vi-act. 593). Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 wies die Suva die Einsprache ab.
D. Am 16. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 10.2.2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 40% zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung infolge einer Integritätseinbusse von 55% zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Entscheid VGE I 2023 23 vom 12. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
E. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A.________ beim Bundesgericht, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 40% und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 55% zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Anordnung eines Gutachtens einer Betriebsprüfung an die Suva zurückzuweisen. Mit Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. VGE I 2023 23 vom 12. Juli 2023 und der Einspracheentscheid der Suva vom 10. Februar 2023 wurden hinsichtlich der Integritätsentschädigung betreffend die Folgen der Beinlängendifferenz des Beschwerdeführers aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde (vgl. Ingress Bst. E) wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Allein dies bildet Gegenstand des vorliegenden 2. Rechtsganges.
2.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
2.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
2.3 Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens festzusetzen. Beachtlich ist ebenso ein nur teilweises Obsiegen, was zu einer reduzierten Parteientschädigung führt.
3.1 Die Suva sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14% sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 30% zu (vgl. Ingress Bst. C). Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht wie auch bereits vor Verwaltungsgericht die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 55% (vgl. Ingress Bst. D und E). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. In Sachen Invalidenrente wurde sie abgewiesen; in Sachen Integritätsentschädigung insoweit gutgeheissen, als die Suva die Integritätsentschädigung betreffend die Folgen der Beinlängendifferenz des Beschwerdeführers zu verfügen habe. Im Übrigen wurde sie abgewiesen. Diesen Verfahrensausgang berücksichtigte das Bundesgericht bei der Kosten- und Entschädigungsfolge derart, dass ¾ der Kosten dem Beschwerdeführer und ¼ der Suva auferlegt wurden und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung im gleichen Verhältnis hatte (Urteil BGer 8C_603/2023 vom 25.9.2024 E. 6).
3.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Suva in eben diesem Verhältnis (¾ Unterliegen zu ¼ Obsiegen) zuzusprechen.
3.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Auch spezifizierte Kostennoten sind, soweit die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden, auf ihre Angemessenheit zu prüfen (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 2014 B1.3). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 E. 4).
3.2.3 Mit Replik vom 31. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer eine Kostennote eingereicht. Es wurde ein Aufwand von 18h 35' à Fr. 230/h sowie Auslagen von Fr. 77.70 ausgewiesen, was ein Total inkl. MwSt von Fr. 4'686.96 ergab (Bf-act. 9). Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen sind in Anbetracht der Komplexität des Falles angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220/h inkl. MwSt zu korrigieren, was ein Total von Fr. 4'165.30 ergibt (18.58h *220 +77.70). Hiervon hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfange eines Viertels (vgl. oben E. 3.2.1), mithin von Fr. 1'041.50.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 8C_603/2023 vom 25. September 2024 werden die Entschädigungsfolgen des kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu geregelt.
Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'041.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. November 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. November 2024
1