I 2024 57
Entscheid vom 7. Februar 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente und Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1954) war als Kriminalanalytiker bei der D.________ angestellt und dadurch bei der E.________ AG obligatorisch unfallversichert. Per 1. Januar 2021 hat die C.________ AG von der E.________ AG das UVG-Portfolio übernommen (Vi-act. 477, 489). Am 9. September 2015 morgens verunfallte A.________ auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad, indem beim Vorbeifahren an einem Abbruchobjekt / einer Abbruchbaustelle in F.________ eine Mauer gegen und auf die Hauptstrasse stürzte, A.________ traf und zu Fall brachte (vgl. Schadenmeldung Vi-act. 4; Polizeirapport, Vi-act. 504). A.________ erlitt dabei mehrfache Verletzungen (Bericht zur Operation vom 17.9.2015, Vi-act. 5).
B. Ab dem 26. September 2016 war A.________ aus orthopädischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig, worauf er die Arbeit versuchsweise zu 100% aufnahm (Vi-act. 184, 186, 188). Ab dem 20. Oktober 2016 schrieb der behandelnde Psychiater A.________ zu 50% aus psychischen Gründen arbeitsunfähig, ab dem 7. November 2016 zu 40% und ab dem 20. Februar 2017 noch zu 30% (Vi-act. 190, 195, 196, 201, 213, 215). Infolge Arthroskopie am rechten Handgelenk vom 23. Januar 2017 war er zudem ab Eingriff bis 12. Februar 2017 erneut 100% arbeitsunfähig (Vi-act. 224). Ab dem 20. Februar 2017 bestand aus psychischen Gründen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Vi-act. 215, 238, 244, 247, 274). Ab dem 1. Juli 2017 attestierte der behandelnde Psychiater neuerlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 282), später jedoch korrigiert auf wiederum 30% AUF (Vi-act. 309, 335, vgl. Zusammenfassung Vi-act. 474). Im August 2017 wurde A.________ per 30. September 2017 vorzeitig pensioniert (Vi-act. 340).
C. Am 3. August 2017 erfolgte eine orthopädische kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Vi-act. 326), am 5. September 2017 die versicherungspsychiatrische Untersuchung durch den Konsiliarpsychiater (Vi-act. 348). Am 7. Februar 2018 erfolgte eine neurologische Beurteilung (Vi-act. 395). Weitere Abklärungen erfolgten wegen Kniebeschwerden sowie urologischen Beschwerden (Vi-act. 391, 401, 403). Der Unfallversicherer verfügte am 4. April 2018 den Fallabschluss unter Entrichtung des Taggeldes bis 30. April 2018. Wegen dauerhafter Einschränkung an der rechten Hand wurde A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Da gemäss ärztlicher Beurteilung die angestammte Tätigkeit im Innendienst der D.________ aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen wieder ganztägig ohne Einschränkungen zumutbar sei, wurde ein Rentenanspruch verneint (Vi-act. 408). Am 6. April 2018 erhob A.________ Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung des Taggeldes, eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% (Vi-act. 410, 416, 420). In Gewährung des rechtlichen Gehörs erging am 30. August 2019 der Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie, Urologie und Pneumologie) an die MEDAS Zentralschweiz (Vi-act. 453). Am 17. Januar 2020 wurde das Gutachten erstattet (Vi-act. 458). Am 17. Februar 2020 und am 3. März 2020 stellte der Rechtsvertreter von A.________ Ergänzungsfragen (Vi-act. 462, 464), welche der MEDAS unterbreitet und von dieser am 15. Juni 2020 beantwortet wurden (Vi-act. 467, 469).
D. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 wies die Unfallversicherung die Einsprache ab (Vi-act. 493). Am 14. März 2022 liess A.________ gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 70% beantragen. Mit VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch verneint wurde; die Sache wurde an die Unfallversicherung zurückgewiesen, damit sie über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
E. Nach Einholen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. März 2023 (Vi-act. 542) stellte die C.________ A.________ in Aussicht, ein Anspruch auf Invalidenrente werde bei einem errechneten IV-Grad von 2% verneint (Vi-act. 547). Hierzu nahm A.________ am 24. April 2023 Stellung, worauf die Unfallversicherung am 26. Juni 2023 verfügte:
1. Die Leistungen für Heilbehandlungen werden per 30.04.2018 eingestellt.
2. Die Leistungen für Taggelder werden per 30.04.2018 eingestellt.
3. Es wird keine UVG-Invalidenrente ausgerichtet.
4. Der versicherten Person wird bei einer Integritätseinbusse von 20% eine Entschädigung von CHF 25'200.00 zugesprochen. Die Entschädigung wurde bereits am 05.04.2018 an Ihren Mandanten ausgerichtet.
5. Einer Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Eine hiergegen am 3. Juli 2023 eingereichte und am 5. Juli 2023 ergänzte Einsprache wies die Unfallversicherung am 3. Juli 2024 ab (Vi-act. 556, 557, 560).
F. Am 29. Juli 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente, mindestens aber eine solche von 45 % zuzüglich Zins auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine lntegritätsentschädigung von 70 %, mindestens aber 60 %, zuzüglich Zins auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer repliziert am 10. Oktober 2024, die
Vorinstanz dupliziert am 4. November 2024, wobei beide Parteien an ihren Anträgen festhalten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach dem Unfall vom 9. September 2015 wurde der Versicherungsfall mit Verfügung vom 4. April 2018 abgeschlossen; ein Rentenanspruch wurde unter Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2018 verneint und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20% zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde nach Einholen eines MEDAS-Gutachtens abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess mit VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 eine hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Vor Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 70%. Er bestritt, dass die erektile Dysfunktion sowie die geklagten psychischen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Weiter habe die Vorinstanz das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten neurologischen/neuropsychologischen Beeinträchtigung zu Unrecht verneint. Und schliesslich habe die Vorinstanz eine falsche Adäquanzbeurteilung vorgenommen, bei korrekter Beurteilung sei auch die Adäquanz der invalidisierenden psychischen Beschwerden zu bejahen. Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung: Beim Unfallereignis vom 9. September 2015 habe es sich um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinne gehandelt (E. 4.1). Die Adäquanzprüfung habe anhand der Psycho-Praxis, d.h. unter Ausschluss der psychischen Komponenten, zu erfolgen, da der Beschwerdeführer kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und keine diesem äquivalente Verletzungen sowie kein Schädel-Hirntrauma erlitten habe (E. 4.2, 4.3). Von den Adäquanzkriterien sei höchstens ein Kriterium erfüllt, keines ausgeprägt (E. 4.4), weshalb das Verwaltungsgericht die Adäquanz für die (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden verneinte (E. 4.5). Sodann gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, weder seien neurologische / neuropsychologische Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, noch würden sich hierzu weitere Abklärungen aufdrängen (E. 5). Für die Frage der Arbeitsfähigkeit und damit auch der Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrades erachtete das Gericht somit allein die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschädigungen als massgeblich; namentlich die auch von den MEDAS-Gutachtern festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden blieb damit unbeachtlich (E. 6.2). Weiter stellte das Gericht auf das durch die MEDAS-Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil aus somatischer / orthopädischer Sicht ab (E. 6.3.1), wobei die aus orthopädisch-traumatologischer Sicht im angestammten Beruf als Kriminal-Analytiker bestehende Einschränkung von schätzungsweise 20% von keiner Partei bestritten werde. Da aber die Vorinstanz den Einkommensvergleich unter Ausserachtlassung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 vorgenommen hatte, hob das Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuerlichen Prüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV und neuem Entscheid zurück (E. 6.4). Als unbegründet erkannte das Gericht die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Integritätsentschädigung, nachdem die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal waren (E. 7).
2. In der Folge traf die Vorinstanz gestützt auf den Rückweisungsentscheid weitere Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Vi-act. 538 ff.; 545 f.) und holte eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein (Vi-act. 542). Nachdem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte (Vi-act. 547 und 549), verfügte sie am 26. Juni 2023 die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2018; der Anspruch auf eine Rente wurde verneint und die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% bestätigt (vgl. oben Ingress Bst. E; Vi-act. 553). Der adäquate Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis wurde unter Verweis auf VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 verneint. Festgehalten wurde ebenso an der Integritätseinbusse von 20%; dies unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten (Vi-act. 458, 467, 469). Bezüglich Rente berechnete die Vorinstanz basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 115'342.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 112'965.30 eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'376.70 resp. einen den Rentenanspruch ausschliessenden Invaliditätsgrad von 2%.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom 26. Juni 2023 (Vi-act. 560). Soweit der Versicherte einspracheweise geltend mache, die psychischen Unfallfolgen seien adäquat kausal, sei dies unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtsentscheid zu verneinen. Unbegründet sei weiter die Rüge, hinsichtlich Prostatitis seien weitere medizinische Abklärungen notwendig und diesbezüglich sei eine zusätzliche Integritätsentschädigung geschuldet. Denn die Prostatitis werde im MEDAS-Gutachten unter sämtlichen relevanten Kapiteln erwähnt und sie werde bei der Integritätseinbusse von 20% wie auch die pneumologischen Diagnosen berücksichtigt. Weiter würden weder die Prostatitis noch die Anstrengungsdyspnoe dazu führen, dass die Adäquanz zu bejahen wäre. Schliesslich wies die Vorinstanz auch die Rüge ab, das Invalideneinkommen sei zu hoch und komplett unrealistisch.
3. Vor Verwaltungsgericht fordert der Beschwerdeführer neuerlich eine ganze Rente, mindestens aber eine solche von 45% zzgl. Zins, sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 70%, mindestens aber 60% zzgl. Zins. Er macht hierzu geltend, die Vorinstanz berücksichtige für die Beurteilung des Rentenanspruches ein viel zu hohes Invalideneinkommen (Beschwerde Ziff. 7). Zudem seien die psychischen Beschwerden natürliche und adäquate Unfallfolgen (Beschwerde Ziff. 8), was schliesslich zu einer ganzen Rente führe. Hinsichtlich Integritätsentschädigung wiederholt der Beschwerdeführer, die Prostatitis und die Belastungsdyspnoe seien bislang zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Ziff. 9.1) und, nachdem die Adäquanz auch der psychischen Beschwerden anzuerkennen sei, seien bei der Schätzung der Integritätseinbusse auch diese zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 9.2).
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Adäquanzbeurteilung und fehlerhafte Beurteilung der Integritätsbeurteilung geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid auf den Rückweisungsentscheid VGE I 2022 19 vom 17. Oktober 2022 abstützt. Jener Rückweisungsentscheid ist für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich, und zwar sowohl für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat. Die sachliche Reichweite der Bindung ergibt sich aus Dispositiv und Begründung des Rückweisungsentscheids, was umso mehr gilt, als das Gericht im Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verwies (vgl. Urteil BGer 1C_285/2022 vom 25.6.2024 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Damit aber sind die Rügen betreffend Adäquanzbeurteilung resp. Berücksichtigung der psychischen Leiden ohne Weiterungen unter Verweis auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid (VGE I 2022 19 vom 17.10.2022 E. 4; vgl. auch oben E. 1) abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht der deutschen Bundesanstalt für Strassenwesen (BAST) über psychische Folgen von Verkehrsunfällen eine Praxisänderung hinsichtlich die Psycho-Praxis resp. der Beurteilung der Adäquanz verlangt, so ist auf das Urteil BGer 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.8 zu verweisen, wo das Bundesgericht festhielt, eine Zusprechung von Leistungen für psychische Unfallfolgen lasse sich gestützt auf die BAST-Studie nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht hielt u.a. fest, gemäss Studie sei das zentrale Merkmal eine durchgestandene Todesangst, welche der Betroffene nicht behaupte. Das Nämliche gilt vorliegend, macht doch der Beschwerdeführer weder eine durchgestandene Todesangst noch andere gemäss Studie besonders belastende Umstände geltend. Damit verbleibt kein Raum für eine Praxisänderung.
3.3 Die Bindung an den Rückweisungsentscheid gilt auch hinsichtlich der geforderten Berücksichtigung der Prostatitis. Im VGE I 2019 22 wurde ausgeführt, gemäss chirurgischer Beurteilung vom 9. März 2018, welcher der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2018 zugrunde lag (und bis und mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde), sei überwiegend wahrscheinlich, dass die rezidivierenden Harnwegsinfekte Unfallfolge seien und dass die chronische Prostatitis zumindest teilkausal Folge des Unfallereignisses sei. Gleichzeitig hielt der beurteilende Chirurg ausdrücklich fest, aufgrund der unfallkausalen urologischen Beschwerden (mithin auch der chronischen Prostatitis) sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (Vi-act. 404). Mithin wurde über die strittige Frage bereits damals entschieden.
3.4 Was die Belastungsdyspnoe anbelangt, so wurde auch diese im MEDAS-Gutachten, welches Entscheidgrundlage für VGE I 2019 22 bildete, bereits umfassend beurteilt (Vi-act. 458). Der pneumologische Gutachter bestätigte sowohl das Vorliegen einer Anstrengungsdyspnoe MMRC 1 (= Luftnot bei schnellem Gehen in der Ebene oder bei leichtem Anstieg) bei Dekonditionierung und möglicher Compliance-Störung des Thorax als auch deren Unfallkausalität (Vi-act. 458 S. 42). Weitere Untersuchungen erachtete er als nicht notwendig, da keine richtungsweisenden neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Vi-act. 458 S. 56). Gleichzeitig hielt der Gutachter fest, die Lungenfunktion sei heute inklusive CO-Diffusionsmessung normal, im Thorax-Röntgen fänden sich nur alte verheilte Rippenfrakturen ohne Hinweise für persistierende Komplikationen. Ein anspruchsbegründender Integritätsschaden wurde auch aus pneumologischer Sicht ausdrücklich verneint (Vi-act. 458 S. 60). Daher drängen sich weder zusätzliche medizinische Abklärungen auf noch eine Neubeurteilung.
3.5 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er aus der Unterzeichnung des Gutachtens nur durch den Chefarzt etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Unter Konsensfindung wird ausdrücklich festgehalten, das Hauptgutachten sei vom federführenden Rheumatologen unter Berücksichtigung des orthopädischen, urologischen, pneumologischen und psychiatrischen Teilgutachtens verfasst worden; die Endfassung sei am 16. Dezember 2019 in vollem Wortlaut in elektronischer Form allen beteiligten Fachleuten zur Stellungnahme unterbreitet worden und alle hätten vor Versand ihr Einverständnis bestätigt (Vi-act. 458 S. 61). Zudem ist zu bestätigen, dass der Wortlaut der Wiedergabe der gutachterlichen Ergebnisse Pneumologie dem Wortlaut des pneumologischen Teilgutachtens entspricht (Vi-act. 458, Teilgutachten Pneumologie vom 31.10.2019). Damit aber bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der integrativen Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 17. Januar 2020, welches Grundlage des Rückweisungsentscheides VGE I 2019 22 bildete.
3.6 Auf die beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich Adäquanz, Berücksichtigung psychischer Leiden, Prostatitis und Belastungsdyspnoe hinsichtlich Rente und Integritätsentschädigung ist damit nicht weiter einzugehen; es bleibt diesbezüglich beim Dispositiv und den Erwägungen des Rückweisungsentscheides VGE I 2019 22 vom 17. Oktober 2022. Die psychischen Leiden sind nicht adäquat unfallkausal, die Vorinstanz für die entsprechenden Beschwerden nicht leistungspflichtig. Weder die Prostatitis noch die Belastungsdyspnoe geben Anspruch auf eine Integritätsentschädigung; diese wurde von der Vorinstanz zu Recht auf gesamthaft 20% festgesetzt.
4. Hinsichtlich Bestimmung des Invaliditätsgrades rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens.
4.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG Rz. 8).
4.1.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer 8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 f.).
4.1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017 E. 4.2).
4.1.4 Wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter (d.h. von 41 bis 42 bzw. zwischen 40 und 45 Jahren; BGE 122 V 418 E. 1b) bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 134 V 392 E. 6.2, 122 V 418 E. 3). Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 148 V 419 E. 7.2; SVR 2017 UV Nr. 26 S. 86, 8C_9/2017 E. 4.1.3). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteile BGer 8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 4.1 und 5.1; 8C_219/2022 vom 2.6.2022 E. 6.1). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E. 6.2).
Der Unterschied zwischen dem Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG und dem nach Art. 28 Abs. 4 UVV besteht im wesentlichen bloss darin, dass für die Ermittlung der Vergleichseinkommen in jenem Fall auf das tatsächliche Alter des Versicherten und in diesem auf dasjenige eines Versicherten in mittlerem Alter (nicht des konkret betroffenen Versicherten, Urteil BGer 8C_577/2024 vom 10.12.2024 E. 5.2) abgestellt wird; der Unterschied betrifft nicht die Art, wie der Einkommensvergleich durchzuführen ist, sondern die Elemente, welche beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind (BGE 114 V 310 E. 3b). Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt der Beginn des Rentenanspruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn). Davon ausgehend sind Validen- und Invalideneinkommen auch im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 4 UVV auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Es ist zu fragen, wie sich der im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehende versicherte Gesundheitsschaden bei einer versicherten Person mittleren Alters in erwerblicher Hinsicht auswirken würde; zum Vergleich ist eine Person mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten mittleren Alters heranzuziehen, wie sie der Rentenansprecher aufweist. Letztlich erfolgt dadurch gegenüber der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (und Art. 18 Abs. 1 UVG) eine nicht am tatsächlichen Alter und damit an der Wirklichkeit orientierte Rentenverminderung (Urteil BGer 8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 5.2). Der tendenziell tiefere Anspruch kann vor allem der Tatsache zugeschrieben werden, dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang andauert.
4.2 Wie bereits ausgeführt, wurde die Vorinstanz mit VGE I 2019 22 vom 17. Oktober 2022 aufgefordert, den Rentenanspruch unter Beachtung von Art. 28 Abs. 4 UVV neu festzulegen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nun aber entnehmen, dass die Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht gemäss diesen Vorgaben erfolgt ist.
4.2.1 Die Regel, wonach gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, gilt für die Ermittlung des Invaliden- und Valideneinkommens (vgl. oben E. 4.1.4; Urteil BGer 8C_577/2023 vom 10.12.2024 E. 4.2). Vorliegend erkundigte sich die Vorinstanz bei der langjährigen, letzten Arbeitgeberin nach dem mutmasslichen Jahreslohn des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte und ohne unfallfremde Einschränkung für die Jahre 2017 und 2018 (Vi-act. 538 f.). Entsprechend nannte die Arbeitgeberin den Lohn 2017 und 2018 für den Versicherten mit Jahrgang 1954, Beschäftigungsgrad von 100% und 38 Dienstjahren (Vi-act. 541) und ergänzte die Angaben auf Nachfrage der Vorinstanz noch (Vi-act. 544, 545, 546). Diese Angaben übernahm die Vorinstanz in ihre Berechnung (Vi-act. 547, 553).
Damit aber ist erstellt, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des IV-Grades nicht ein Valideneinkommen beizog, welches dem Lohn bei der bisherigen Arbeitgeberin für einen Sachbearbeiter Kriminalanalyse im mittleren Alter ohne gesundheitliche Einschränkungen entsprechen würde. Sie berücksichtigte für die Ermittlung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen des konkreten 64-jährigen Sachbearbeiters mit 38 Dienstjahren (wovon rund die Hälfte als Sachbearbeiter Kriminalanalyse) Erfahrung, was weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4 UVV entspricht.
4.2.2 Im Rahmen der weiteren Abklärungen nach dem Rückweisungsentscheid holte die Vorinstanz eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein (Vi-act. 542). Als Fragestellung formulierte sie, "Beurteilung, ob sich das vorgerückte Alter des Vte (UVV Art. 28.4) auswirkt oder nicht". Die zwei beurteilenden Fachpersonen gelangten gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2020 zum Schluss, "Nein, das vorgerückte Alter wirkt sich nicht auf die Einschränkungen aus. Auch mit 40 Jahren wäre er in der beschriebenen Tätigkeit mit vorliegenden Befunden im gleichen Mass behindert gewesen." In der Verfügung vom 26. Juni 2023 stellte die Vorinstanz hierauf fest, für die reine Bürotätigkeit im angestammten Beruf als Sachbearbeiter Kriminalanalyse bestünden keine Einschränkungen; als Mitglied des D.________ würden aber körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten im Umfang von rund 20% wegfallen. Per medizinischem Endzustand (30.4.2018) sei er 64-jährig gewesen, per 30. September 2017 sei er vorzeitig pensioniert worden. Gemäss medizinischer Beurteilung wirke sich das vorgerückte Alter nicht auf die Einschränkungen aus, auch im Alter von 40 Jahren wäre er im gleichen Masse eingeschränkt gewesen. Er sei nach Abschluss der G.________ in mehreren Funktionen bei der D.________ tätig gewesen, namentlich H.________, I.________, J.________. Seit dem Jahr 2000 arbeite er als ausgebildeter Sachbearbeiter Kriminalanalyse mit jährlichen Wiederholungskursen. "Aufgrund der jahrelangen Erfahrung als K.________ in diversen Bereichen, gehen wir davon aus, dass ihrem Mandanten in der Versicherungsbranche, z.B. im L.________, eine Tätigkeit zu 100% zumutbar ist." Gestützt auf Tabelle A1, Versicherungen, Anforderungsprofil 3, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7h, resultiere fürs Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 112'965.30 (Vi-act. 553). Im angefochtenen Einspracheentscheid wird diese Berechnung bestätigt. Als langjähriger K.________ und Kriminalanalytiker verfüge der Beschwerdeführer unzweifelhaft über die Anforderungen für eine Anstellung im L.________ einer Versicherungsgesellschaft. Versicherungsrechtliches Know-How sei nicht zwingend erforderlich. Auch das Belastungsprofil liege innerhalb des im MEDAS-Gutachten festgelegten; die Tätigkeit in einer Betrugsabteilung einer Versicherung entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle TA1, Ziffer 65, Kompetenzniveau 3 sei gerechtfertigt, "da der Versicherte aufgrund seiner langjährigen kriminaltechnischen Tätigkeit über grosses Wissen in diesem Spezialgebiet verfügt, welches er bei der Aufdeckung von Versicherungsmissbrauchs-Fällen umfassend anwenden kann". Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da ihm weder nur noch einfache Hilfsarbeiten zumutbar seien, noch seine lange Betriebszugehörigkeit zu einer unterdurchschnittlichen Verwertbarkeit seiner spezifischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führe. "Entscheidend sind diesbezüglich einzig seine langjährigen kriminaltechnischen Fachkenntnisse" (Vi-act. 560 E. 3.2).
Damit aber erhellt, dass die Vorinstanz auch das Invalideneinkommen nicht gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelt hat. Schon die eingeholte medizinische Beurteilung ging von der falschen Fragestellung aus, nämlich ob sich das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers auswirke oder nicht. Diese Frage stellt sich jedoch gar nicht, nachdem der Beschwerdeführer per 30. September 2017 noch vor Fallabschluss/Rentenbeginn (30.4.2018) vorzeitig pensioniert wurde und er seine Tätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnahm, so dass der Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen ist. Auch die Antwort in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. März 2023, wonach der Beschwerdeführer auch mit 40 Jahren in der beschriebenen Tätigkeit mit vorliegenden Befunden im gleichen Mass behindert gewesen wäre (Vi-act. 542), ist nicht zielführend, ist der Abklärung die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers doch so oder so zu unterlegen. Relevant ist das hypothetische Einkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns einer versicherten Person (nicht des konkreten Beschwerdeführers) im mittleren Alter mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten sowie mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.1.4). Diese Abklärung hat die Vorinstanz nicht vorgenommen, sondern geklärt und begründet, welchen Lohn der konkrete Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte.
4.2.3 Bleibt zu ergänzen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellste LSE-Tabelle berücksichtigt hat (Tabelle TA1_skill-level, publiziert am 29.5.2024; BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Auch die Anwendung der LSE-Tabelle TA1 ist wohl die übliche Praxis (BGE 126 V 75 E. 7a), von welcher indes auch abgewichen werden kann, wenn andere Tabellen, wie etwa T17, eine genauere Festsetzung des Einkommens erlauben (Urteil BGer 8C_58/2021 vom 30.6.2021 E. 5.1.1).
Weiter ist festzuhalten, dass laut der LSE-Tabelle TA1 das Kompetenzniveau 3 als komplexe praktische Tätigkeit definiert wird, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt. Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst
oder Fahrdienst. Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss, dass sich bei versicherten Personen, die nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen können, das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle nur dann rechtfertigt, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen. Das betrifft beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgeblich (Urteile BGer 8C_57/2024 vom 5.12.2024 E. 3.2; 8C_754/2023 vom 6.6.2024 E. 5.4.2). Zu beachten ist zudem, dass eine mehrjährige Berufserfahrung, über die ein Versicherter – ohne kaufmännische Ausbildung oder sonstige besondere in der Berufsausübung erworbene Qualifikationen – verfügen kann, für sich genommen keine Einstufung über das Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufszweigen ein Diplom oder zumindest eine (formale) Aus- und Weiterbildung erforderlich ist (Urteile BGer 8C_657/2023 vom 14.6.2024 E. 6.1; 8C_581/2021 vom 19.1.2022 E. 4.4). Was schliesslich die Berücksichtigung von Sektoren anbelangt, so wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise wurde bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2). Je eher bzw. weiter die Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheides bei der Wahl der LSE-Tabelle, Kompetenzniveau und Sektor/Branche von der dargestellten Regelpraxis abweicht, desto höher sind die Anforderungen, ihre Festsetzungen nachvollziehbar zu begründen.
4.3 Nachdem die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Informationen erlauben keine Ermittlung eines Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 4 UVV durch das Gericht. Vielmehr wird die Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen haben, um einen oben umschriebenen Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierzu ist die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
5.1 Kosten sind keine zu erheben (Art 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
5.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 aufgehoben wird, soweit er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid betreffend Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 7. Februar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
17. Februar 2025
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