I 2024 55
Entscheid vom 22. August 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________ Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungsanspruch; 2. Rechtsgang
im Verfahren I 2023 1)
Sachverhalt:
A.1 A.________ (Jg. 1958) war seit dem Jahr 2000 als diplomierte Pflegefachfrau HF im Spital D.________ angestellt und als solche bei der C.________ AG (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Am 20. November 2015 meldete die Arbeitgeberin der Vorinstanz, A.________ habe am 8. November 2015 beim Spazieren einen Fehltritt gemacht und sich dabei das Knie verdreht. Sie habe eine Meniskusläsion erlitten. Am 3. Dezember 2015 werde sie operiert und sei danach 100% arbeitsunfähig (Vi-act. A1). Am 27. November 2015 ersuchte das Spital D.________ die Vorinstanz um Kostengutsprache für eine Kniearthroskopie (Vi-act. M1), welche die Vorinstanz am 7. Januar 2016 erteilte (Vi-act. A5).
A.2 Am 18. April 2016 informierte A.________ die Vorinstanz, nach dem Unfallereignis sei es infolge Überbelastung auch zu Beschwerden im linken Knie gekommen. Auch hier sei ein Meniskusschaden am 11. Januar 2016 operativ behandelt worden (Vi-act. A6).
B. Im Auftrag der Vorinstanz beantwortete PD Dr.med. E.________ am 20. Juli 2016 verschiedene Fragen bezüglich der Kniebeschwerden links und rechts. Er gelangte zum Schluss, die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie seien überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 8. November 2015 zurückzuführen, nicht jedoch jene am linken Knie (Vi-act. M14). Am 11. August 2016 informierte die Vorinstanz A.________, dass die Leistungen für das rechte Knie weiterhin übernommen würden, nicht jedoch Leistungen für das linke Knie (Vi-act. A10).
C. Im Verlauf persistierten die Beschwerden beider Kniegelenke. Am 27. Juli 2017 ersuchte A.________ die Vorinstanz um eine Begutachtung (Vi-act. A37), mit welcher die Vorinstanz nach Rücksprache mit A.________ Dr.med. F.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) beauftragte (Vi-act. A46). Nach persönlichem Untersuch gelangte Dr.med. F.________ in seinem Gutachten vom 8. November 2017 zum Schluss, die erhobenen Befunde am rechten Kniegelenk stünden sicher im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2015 und der daraus folgenden Therapie; die klinische Verschlechterung der vorbestehenden anteromedialen Gonarthrose links stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Überbelastung links durch Schonung der rechten Seite; die intraoperative, iatrogene mediale Seitenbandläsion links habe zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufes beigetragen (Vi-act. M37). Am 29. und 31. Januar 2018 informierte die Vorinstanz A.________, die Unfallversicherung sei weiterhin leistungspflichtig (Vi-act. A51, A53). Es folgten weitere Konsultationen beim behandelnden Operateur sowie Untersuchungen und Behandlungen in der Schmerzsprechstunde am Universitätsspital J.________, der K.________ Klinik sowie dem Institut L.________ ohne dass sich eine wesentliche Besserung einstellte.
D. Im Auftrag der Vorinstanz gab Dr.med. H.________ (FMH Orthopädie und Traumatologie) am 17. Dezember 2020 eine Aktenbeurteilung ab und gelangte dabei zum Schluss, die beklagten Beschwerden/Symptome stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (<50%) im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis (Vi-act. M68). Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Vorinstanz A.________ am 14. Januar 2021 in Aussicht, keine weiteren Leistungen mehr auszurichten, auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen sei indes zu verzichten (Vi-act. A111). Nachdem sich A.________ hiermit nicht einverstanden zeigte (Vi-act. A114), verfügte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 (Vi-act. A120):
1. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung.
2. Auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen wird verzichtet.
[3. Entzug der aufschiebenden Wirkung]
Eine von A.________ am 25. Januar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. A123) wies die Vorinstanz am 22. November 2022 ab (Vi-act. A132).
E. Am 9. Januar 2023 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (in Beachtung des Fristenstillstandes) fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Juli 2023 resp. Duplik vom 29. März 2023 (Postaufgabe 29.8.2023) halten die Parteien je an ihren Anträgen fest.
Mit VGE I 2023 1 vom 9. November 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zum einen sei ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 als Ursache der Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zum andern bestehe für die beklagten Kniegelenksbeschwerden rechts selbst dann keine Leistungspflicht der Vorinstanz, wenn sich am 8. November 2015 ein anzuerkennender Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hätte, was Dr.med. H.________ schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt habe.
F. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, welches die Beschwerde mit Urteil 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 teilweise guthiess.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde VGE I 2023 1 vom 9. November 2023 und den Einspracheentscheid vom 22. November 2022 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die C.________ zurück (Urteil Dispositiv Ziff. 1). Zudem wurde die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons zurückgewiesen (Urteil Dispositiv Ziff. 4). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich diese Neuverlegung der Parteientschädigung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens I 2023 1.
2. Das Bundesgericht stellte im genannten Urteil fest, dass einerseits ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege, sich anderseits aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig feststellen lasse, ob der Unfall vom 8. November 2015 zumindest eine Teilursache des strittigen Knieschadens rechts bilde. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten darstelle. In erster Linie sei es Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. Die Sache werde an die C.________ zurückgewiesen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
3.1 Im Eventualantrag vor Verwaltungsgericht hatte die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren Abklärungen verlangt (vgl. oben Ingress Bst. E). Das Bundesgericht hat diesem Antrag mit dem zitierten Urteil entsprochen.
3.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
3.3 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin nach dem Gesagten obsiegt hat, ist ihr für das Verfahren I 2023 1 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Für das vorliegende Verfahren, für welches kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und das zu keinem Aufwand seitens der Parteien führte, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 werden die Entschädigungsfolgen des kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren I 2023 1 neu geregelt.
Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin für das Verfahren I 2023 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. September 2024
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