I 2024 54
Entscheid vom 4. Dezember 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
AXA Versicherungen AG, Operations Unfall und Krankentaggeld, Postfach 357, 8401****Winterthur,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Versicherungsdeckung; Teilzeitangestellte)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ________) war bei der ________ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. September 2023 beim Wandern gestolpert ist und sich eine Fraktur des linken Handgelenks zuzog.
B. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die AXA Versicherungen AG A.________ mit, dass sie durchschnittlich weniger als 8 Stunden arbeite und deshalb für den Nichtberufsunfall kein Versicherungsschutz bestehe (vgl. Vi-act. A12).
Am 12. Februar 2024 liess A.________ mitteilen, dass einerseits die geforderten
8 Stunden wöchentlicher Arbeit erreicht seien und sich andererseits der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignet habe, weshalb die Leistungen zu erbringen seien. Ausserdem reichte sie ein Excel-File mit der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ein. Schliesslich forderte sie die AXA Versicherungen AG auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Vi-act. A20).
C. Mit Verfügung vom 7. März 2024 teilte die AXA Versicherungen AG A.________ mit, dass sie in den 3 Monaten vor dem Unfallereignis im Durchschnitt 3:23 Wochenstunden und den 12 Monaten vor dem Unfallereignis im Durchschnitt 6:45 Wochenstunden gearbeitet habe, weshalb keine Deckung für Nichtberufsunfälle (NBU-Deckung) bestehe. Des Weiteren habe sich der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg ereignet (vgl. Vi-act. A24).
D. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 12. März 2024 Einsprache erheben mit den Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024 und der Erbringung der Leistungen (Taggeld und Heilungskosten [vgl. Vi-act. A30]). Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 wies die AXA Versicherungen AG die Einsprache vom 7. März 2024 ab (vgl. Vi-act. A35).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ am 9. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit den Anträgen:
1. Die Einspracheverfügung vom 03.Juli 2024 sei aufzuheben.
2. Die Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) seien zu erbringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragt die AXA Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde vom 9. Juli 2024. Daraufhin repliziert die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 und reicht ein weiteres Beweismittel ein (Auszug aus der Krankengeschichte [vgl. Bf-act. 5]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte für die ________ AG im Zeitpunkt des Unfalles bei der
Vorinstanz gegen die Folgen des Unfalles vom 3. September 2023 versichert war. Die Vorinstanz bestreitet dies, weil die Beschwerdeführerin zum einen nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert sei und zum andern sich der Unfall nicht auf dem Arbeitsweg ereignet habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet beides.
2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982).
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Berufsunfälle gelten alle Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten zustossen, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interessen ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG) oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Jeder Unfall, der nicht zu den Berufsunfällen zählt, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG als Nichtberufsunfall zu betrachten.
In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV sind teilzeitbeschäftigte Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, nicht gegen Nichtberufsunfälle und damit lediglich gegen Berufsunfälle versichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mindestens wöchentlich eine Arbeitszeit von 8 Stunden aufweisen, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 2 UVV).
2.3 Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden erreicht, um gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (revidiert am 17.11.2008 und 5.4.2019) vorschlägt (vgl. https://www.svv.ch/; eingesehen am 15.11.2024). Gemäss dieser Empfehlung besteht eine NBU-Deckung, wenn entweder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens 8 Stunden erreicht oder die Wochen mit mindestens 8 Stunden überwiegen. Die Berechnungsmethode der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 8 Stunden (sogenannte alternative Durchschnittsmethode) ergibt sich wie folgt:
1. Die Berechnung erstreckt sich über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt.
2. Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unberührt.
3. Sofern in der relevanten Periode (Ziff. 1) die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur 1 Stunde gearbeitet wurde.
4. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit – aufgerundet auf die nächst volle Stunde – ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig.
2.4.1 Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 9C_611/2020 vom 2.2.2021 E. 5.2.1). Lässt sich ein Sachverhalt nicht in diesem Sinn hinreichend nachweisen, trägt diejenige Partei die Beweislast, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 398 E. 3.3). Diese Regel greift aber erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.w.H.).
2.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Sozialversicherungsträger ist somit aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Die Sozialversicherungsträger haben folglich den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative und ohne Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien abzuklären (Urteil BGer 8C_38/2013 vom 2.9.2013 E. 4.4.1; BGE 119 V 347 E.1; Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar zum ATSG, 1. Aufl., 2020, N 3 zu Art. 43 ATSG). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteile BGer 9C_214/2009 vom 11.5.2009 E. 3.2; 8C_419/2014 vom 23.9.2014 E. 6.1). Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (BGE 132 V 368 E. 5; SK ATSG-Kieser, N 14 zu Art. 43 ATSG). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es steht den Gerichtsbehörden frei, bei bisher fehlender Abklärung die Sache zur Vornahme der erforderlichen Untersuchungen an den Verwaltungsträger zurückzuweisen (Kieser, a.a.O., N 29 zu Art. 43 ATSG).
3.1 Strittig ist vorliegend die Versicherungsdeckung (vgl. oben E. 1). Dabei stellen sich verschiedene Fragen. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Teilzeitangestellte. Als solche ist sie für Nichtberufsunfälle (NBU) nur versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8h beträgt (vgl. oben E. 2.2). Erfüllt die Beschwerdeführerin dieses Kriterium, so sind die Unfallfolgen versichert, unabhängig davon, ob sich der Sturz auf dem Arbeitsweg oder auf einer Freizeitwanderung ereignet hatte, da sie so oder so für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist. Weist sie hingegen keine minimale Arbeitszeit von 8 Wochenstunden auf, so ist sie nur berufsunfallversichert, nicht aber NBU-versichert. Diesfalls gilt aber der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall (Art 7 Abs. 2 UVG). Mithin wäre sie wohl für die Folgen eines Sturzes auf dem Arbeitsweg, nicht jedoch während einer Freizeitwanderung versichert. Es gilt daher vorab die der Beschwerdeführerin anrechenbare Wochenarbeitszeit zu ermitteln.
3.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin bei der ________ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit unregelmässiger Arbeitszeit hatte; das Arbeitspensum wird bei betriebsüblicher Wochenarbeitszeit von 42h angegeben mit Beschäftigungsgrad von 1 % [sic], Arbeitstage pro Woche 1, durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 8h (vgl. Vi-act. 1 [Schadenmeldung vom 6.9.2023]). Effektiv variiert die wöchentliche Arbeitszeit; es gibt Wochen, in denen die Beschwerdeführerin nicht arbeitet, sowie Wochen, in denen sie bis zu 29 Stunden arbeitet (vgl. Vi-act. A11). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die ________ AG ist damit klarerweise als (unregelmässige) Teilzeittätigkeit zu qualifizieren.
3.3.1 Hinsichtlich der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit bei unregelmässig Teilzeitbeschäftigten nahm die Vorinstanz im Einspracheentscheid Bezug auf die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. oben E. 2.3). Sie habe hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden (vgl. Vi-act. A11) in eine Tabelle im Sinne der Empfehlung Nr. 7/87 übertragen (vgl. Vi-act. A34) und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass weder bei der Berechnung mit 3 Monaten noch bei jener mit 12 Monaten eine NBU-Deckung resultiere. Der Tabelle zufolge würden zudem die Wochen überwiegen, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, sämtliche Kalenderwochen bei der Ermittlung der Arbeitsstunden zu berücksichtigen und nicht nur die Arbeitswochen. Die Aufstellung zeige des Weiteren auf, dass nicht nur die effektiven Arbeitswochen in der Minderzahl gewesen seien, sondern auch jene, in welchen die Beschwerdeführerin weniger als 8 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Daran ändere auch die durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden pro Woche während den Arbeitswochen nichts. Ferner hätten bei der Ermittlung der relevanten Arbeitsstunden pro Woche die Betriebsferien nicht berücksichtigt werden können, wie dies geltend gemacht worden sei, genauso wenig wie der Prämienabzug.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, für Nichtberufsunfälle sei versichert, wer entweder über den Zeitraum der letzten 3 oder 12 Monate, wobei die günstigere Variante gelte, im Durchschnitt aller Wochen, in denen überhaupt gearbeitet wurde, mindestens 8 Stunden beschäftigt gewesen sei oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens 8 Stunden erreicht habe. Ihrer Ansicht nach seien die Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Sie habe die Arbeitsstunden in einer Excel-Tabelle ausgewertet (vgl. Vi-act. A20). Daraus ergebe sich, dass in den 3 Monaten vor dem Unfall im Durchschnitt 11.75 Stunden pro Woche gearbeitet worden seien. In 8 von 9 Wochen sei auch mehr als 8 Stunden gearbeitet worden. In den 12 Monaten vor dem Unfall habe die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei 14.26 Stunden gelegen, und in 19 von 26 Wochen seien mehr als 8 Stunden gearbeitet worden. Gemäss der Rechtsprechung seien nur die Wochen zu berücksichtigen, in denen tatsächlich gearbeitet worden sei. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise bei ihrer Berechnung alle Wochen gezählt und nicht nur die Arbeitswochen.
3.4.1 Für die Ermittlung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von unregelmässig tätigen Teilzeitangestellten gibt es grundsätzlich verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. BGE 126 V 353 E. 3; BGE 139 V 457 E. 4.1). Eine davon ist die Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. oben E. 2.3). Diese ist für die Gerichte nicht verbindlich. Das Bundesgericht hat sich indes auch in jüngerer Vergangenheit für deren Anwendung ausgesprochen und dabei insbesondere ausgeführt: "Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölfmonatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen" (Urteil BGer 8C_587/2021 vom 4.2.2022 E. 3.2). Diese Erwägung entspricht so wörtlich der Regeste von BGE 139 V 457 (vgl. auch KOSS - Hürzeler/Kieser, Art. 8 UVG N 15; BSK UVG-Nabold, Art. 8 N 7; SBVR Soziale Sicherheit-Frésard/Moser-Szeless, F Rz. 62).
3.4.2 Vorliegend berufen sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz auf eben diese Rechtsprechung und die darin bestätigte Empfehlung Nr. 7/87. Dies jedoch mit gänzlich unterschiedlichem Ergebnis. Gemäss Beschwerdeführerin müssen die Wochen ohne Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, wogegen gemäss Vorinstanz der Durchschnitt über alle Wochen zu ermitteln ist, nachdem die Zahl der Wochen mit Arbeitseinsätzen tiefer ist als die Zahl der Wochen ohne Arbeitszeit. Liest man die oben zitierte Rechtfertigung der Berücksichtigung der Empfehlung ("Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölfmonatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen"), so spricht dies nicht gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin. Anderseits ist die vorinstanzliche Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nachvollziehbar, wenn man die Empfehlung Nr. 7/87 liest. Das Problem dürfte in der Revision der Empfehlung aus dem Jahr 2019 liegen. Der Leitentscheid (BGE 139 V 457, aus welchem auch der jüngste Entscheid von 2022 zitiert) basiert noch auf der Empfehlung Version 2008, wogegen die Vorinstanz die Version 2019 anwendet. Diese unterscheiden sich aber wesentlich:
Version 2008 Ziff. 3: Wochen, in denen überhaupt nicht gearbeitet wurde, fallen ausser Betracht. Anders ausgedrückt: Nur Wochen, in denen der/die Verunfallte tatsächlich gearbeitet hat - wenn beispielsweise auch nur 1 Stunde - kommen in die Berechnung.
Version 2019 Ziff. 3: Sofern in der relevanten Periode (Ziff. 1) die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur 1 Stunde gearbeitet wurde.
Damit aber brachte die neue Version der Empfehlung Nr. 7/87 ein entscheidendes neues Kriterium in die Berechnung ein, was zu einer gänzlich neuen Berechnung führte: Wochen ohne Arbeitseinsätze werden (anders als bei der alten Version) nur noch dann nicht berücksichtigt, wenn im relevanten Zeitraum (von 3 oder 12 Monaten) in der Mehrheit der Wochen gearbeitet wurde, andernfalls wird der Durchschnitt über den gesamten Zeitraum berechnet. D.h., wenn das Bundesgericht im BGE 139 V 457 schrieb, es sei rechtens, die Wochen ohne Arbeitseinsätze nicht einzurechnen, so waren diese Wochen damals immer auszuschliessen, wogegen dies neu nur dann der Fall ist, wenn in der Mehrzahl der Wochen gearbeitet wird.
Ob das Leiturteil (BGE 139 V 457) damit auch noch für die doch wesentlich geänderte Empfehlung Nr. 7/87 gilt und diese durch die Gerichte weiterhin angewendet werden soll, kann vorliegend offenbleiben, da die Berechnung der Vorinstanz aus einem anderen Grund nicht haltbar erscheint.
3.5.1 Die Auflistung in Vi-act. A34 ist hinsichtlich Arbeitswochen und Arbeitsstunden letztlich nicht strittig (auch wenn es ggf. fraglich erscheint, warum die KW 35/2023, welche bis zum Unfall am 3.9.2023 eine ganze Woche ausmacht, unberücksichtigt blieb). Dies bedeutet, dass sowohl in der Betrachtung von 3 als auch 12 Monaten diejenigen Wochen überwiegen, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet hat (das Verhältnis zwischen den Arbeitswochen und den Wochen ohne Arbeit liegt in den 12 Monaten vor dem Unfall bei 24:27 und in den 3 Monaten vor dem Unfall bei 5:7). Gemäss Vorinstanz verlangt Ziffer 3 der Empfehlung Nr. 7/87 daher, die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum (51 resp. 12 Wochen), d.h. inkl. Wochen ohne Arbeitszeit, zu ermitteln. Dies ergibt in den 12 Monaten (resp. 51 Wochen) bei total 372 Arbeitsstunden einen Schnitt von 7.29 Wochenstunden, in den 3 Monaten (resp. 12 Wochen) bei 53 Arbeitsstunden einen Schnitt von 4.42 Wochenstunden. Damit in beiden Fällen weniger als 8 Wochenstunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV).
3.5.2 Allerdings erscheint dem Gericht die Berücksichtigung von Arbeitswochen ohne Arbeitszeit, wie dies die revidierte Empfehlung Nr. 7/87 neu verlangt, nur dann gerechtfertigt zu sein, wenn die Beschwerdeführerin überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, bei diesem einen Arbeitgeber (die Berechnung erfolgt immer nur für ein Arbeitsverhältnis, Art. 13 Abs. 1 UVV; BGE 134 V 412 E. 2.3) Arbeitsleistung zu erbringen. Vorliegend ist aktenkundig, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als Hotel ________ eigentliche Betriebsferien zwischen den Saisons macht und die Beschwerdeführerin somit gar nicht arbeiten kann. Es handelt sich um 8 Wochen (im relevanten Zeitraum um die Zeit vom 12.12.2022 - 26.12.2022 sowie 13.3.2023 - 25.4.2023; Vi-act. A16). Diese acht Wochen, in denen gar kein Personal der Arbeitgeberin arbeitet, dürfen weder in den Vergleich der Wochen mit und ohne Arbeitszeit, noch in die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Hatte die Beschwerdeführerin infolge Betriebsferien gar keine Möglichkeit, Arbeitszeit zu leisten, müssen die entsprechenden Wochen bei der Frage, ob sie in der Mehrheit der Wochen Arbeit geleistet hat oder nicht, unberücksichtigt bleiben. Andernfalls wird sie im Vergleich zu Angestellten, die während des ganzen Jahres arbeiten können, ungerechtfertigterweise schlechter gestellt.
3.5.3 Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin während den 12 Monaten vor dem Unfall in 24 von total 43 möglichen Arbeitswochen ihrer Arbeitgeberin (8 Wochen war der Betrieb geschlossen, niemand konnte Arbeitszeit leisten). Damit aber überwiegen die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen, womit gemäss Ziffer 3 der revidierten Empfehlung Nr. 7/87 nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung kommen. Dies ergibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 15.5 Stunden (372h : 24 Wochen). Und selbst wenn alle Wochen ausser jene der Betriebsschliessung berücksichtigt würden, mithin auch jene ohne Arbeit (ausser die Betriebsschliessung), würde die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mit 8.65h (372h : 43 Wochen) das Minimum von 8 Wochenstunden gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV überschreiten.
3.5.4 Dieser Lösung widerspricht Ziffer 4 der Empfehlung Nr. 7/87 nicht. Diese regelt die Aufrechnung/Ergänzung der Arbeitszeit bei tageweisen Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit, schliesst aber die Aufrechnung/Ergänzung z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen aus (vgl. oben E. 2.3). Mit der Beachtung der Betriebsferien wie oben dargelegt wird jedoch keine Arbeitszeit aufgerechnet/ergänzt, sondern es wird einzig die durchschnittliche Arbeitszeit allein basierend auf den überhaupt möglichen Arbeitswochen bei dieser Arbeitgeberin berechnet.
3.6 Wenn nun aber die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller möglichen Arbeitswochen (43 Wochen) eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 8.65h aufweist, unter Berücksichtigung nur der Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen (welche die Mehrheit aller Betriebswochen ausmachen) gar 15.5h, dann ist die Beschwerdeführerin auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Damit aber ist auch nicht relevant, ob sich der Sturz vom 3. September 2023 auf dem Arbeitsweg oder auf einer Freizeitwanderung ereignet hatte, da ohnehin Versicherungsdeckung besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 UVG).
4. Damit aber erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 ist aufzuheben. Nachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mangels Versicherungsdeckung abgelehnt hatte, ohne die weiteren Leistungsvoraussetzungen zu prüfen, ist die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 E. 6.2, je mit Hinweisen).
5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG).
5.3 Nach dem Gesagten hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 4. Dezember 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Januar 2025
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