I 2024 52
Entscheid vom 4. Dezember 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
E.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. Am 2. Mai 2015 reichte E.________ (Jg. 1965) die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-act. 3). Im Rahmen der Abklärungen hat die IV-Stelle bei der ZVMB GmbH MEDAS Bern ein Gutachten eingeholt, das am 2. Oktober 2017 erstattet wurde. Nach negativem Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-act. 100) und Einwand von E.________ (IV-act. 104, 108, 113, 116) beauftragte die IV-Stelle die ZVMB GmbH MEDAS Bern mit einem Verlaufsgutachten (IV-act. 131-136). Gestützt auf das am 8. April 2020 erstattete Verlaufsgutachten (IV-act. 156) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2020 einen Anspruch auf Invalidenrente (IV-act. 160) und nach erfolgtem Einwand (IV-act. 164, 166) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ab (IV-act. 181). Hiergegen reichte E.________ am 4. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche mit VGE I 2021 37 am 17. November 2021 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2022 am 7. Februar 2022 ebenso wenig ein (IV-act. 207) wie auf ein darauffolgendes Revisionsgesuch (Urteil 9F_9/2022 vom 10.5.2022; IV-act. 224 und 227).
B. Am 16. Februar 2022 reichte E.________ der IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht ein und machte neue, bislang unberücksichtigt gebliebene gesundheitliche Beschwerden geltend (Schulter); er sei diesbezüglich in Behandlung (IV-act. 200). Die IV-Stelle teilte E.________ am 4. März 2022 mit, seine Eingabe als Wiederanmeldung zu betrachten (IV-act. 208). Nach weiteren Abklärungen empfahl der RAD-Arzt Zentralschweiz am 7. November 2022, offene Fragen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung neuerlich durch die ZVMB GmbH MEDAS Bern zu klären (IV-act. 241). Am 8. November 2022 informierte die IV-Stelle E.________ hierüber (IV-act. 245) und am 15. März 2023 informierte sie ihn über die Gutachter (IV-act. 271). Nachdem E.________ am 22. März 2023 sowohl gegen die Gutachterstelle als auch die vorgeschlagenen Gutachter opponierte, bestätigte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 die Gutachterstelle und Gutachter (IV-act. 269, 274, 277). Hiergegen erhob E.________ am 21. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (IV-act. 282). Mit VGE I 2023 34 vom 12. Juli 2023 hiess das Gericht die Beschwerde gut; die IV-Stelle wurde verpflichtet, den Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben (IV-act. 299).
C. Am 15. August 2023 wurde der IV-Stelle die Zufallsvergabe des Gutachtens an die SMAB AG St. Gallen mitgeteilt (IV-act. 306), worüber E.________ am 17. August 2023 informiert wurde (IV-act. 312). Am 22. November 2023 hat die SMAB AG St. Gallen das bidisziplinäre Gutachten vorgelegt (IV-act. 334) sowie am 9. Januar 2024 eine Rückfrage beantwortet (IV-act. 337, 338). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2024 informierte die IV-Stelle E.________ über ihre Absicht, das Begehren um eine IV-Rente abzulehnen (IV-act. 342). Am 15. Februar 2024 (ergänzt am 20. März 2024) liess E.________ Einwand erheben und die Zusprache einer Rente beantragen (IV-act. 345, 348). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 360).
D. Am 24. Juni 2024 lässt E.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben:
I. RECHTSBEGEHREN
1. Die Verfügung vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Vorinstanz.
II. PROZESSUALE ANTRÄGE
4. Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Verfahren zu edieren.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge inkl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 resp. Duplik vom 30. Oktober 2024 halten die Parteien je an ihren gestellten Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 23. Mai 2024 erwog die IV-Stelle, gesamthaft bestehe aufgrund des Gutachtens der SMAB AG SG aus medizinisch-theoretischer Sicht mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine gegenüber der letzten Verfügung vom 7. Mai 2021 (bestätigt durch VGE I 2021 37 am 17.11.2021) unveränderte Situation. In der bisherigen Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von unverändert 70% attestiert, in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine solche von 100%. Zumutbar seien Tätigkeiten mit maximal leichter bis mittlerer körperlicher Belastung, keine Nachtschichttätigkeiten. Weiter wurde ein Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn (LSE 2020, Bereich Energieversorgung [35], Kompetenzniveau 3, Männer, aufgerechnet auf 41.2 Std und indexiert) von Fr. 108'350.20 ermittelt, sowie ein Invalideneinkommen bei 70% Arbeitsfähigkeit von Fr. 75'845.15, was einen Invaliditätsgrad von 30% ergab. Zugleich wurde der Invaliditätsgrad auch unter Berücksichtigung der IVV-Revision per 1. Januar 2024 ermittelt mit neuem Pauschalabzug von 10% (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961), was ein Invalideneinkommen von Fr. 68'260.35 resp. einen Invaliditätsgrad von 37% ergab. Entsprechend wurde das Leistungsbegehren abgewiesen.
2. Vor Verwaltungsgericht bestätigt der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad zu Recht anhand von Tabellenlöhnen ermittelt habe. Allerdings sei die Ermittlung selbst nicht korrekt erfolgt.
2.1.1 Bezüglich Valideneinkommen teilt der Beschwerdeführer die Berechnung gestützt auf die LSE, Kompetenzniveau 3 im Bereich Energieversorgung. Allerdings sei Ende Mai 2024 eine neue LSE mit aktualisierten Zahlen veröffentlicht worden. Die IV-Stelle jedoch habe zu Unrecht noch die alten Daten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der neuen Zahlen betrage das Valideneinkommen gemäss der anwendbaren LSE 2020 Fr. 108'669.35.
2.1.2 Fehlerhaft ist gemäss Beschwerdeführer auch das ermittelte Invalideneinkommen. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt; massgebend seien die Zahlen für das Kompetenzniveau 1. Die einzige Begründung der Vorinstanz sei, dass das Verwaltungsgericht mit VGE I 2021 37 vom 17. November 2021 die Berechnung des Invalideneinkommens nach Kompetenzniveau 3 geschützt habe. Allerdings habe das Verwaltungsgericht damals nicht festgestellt, dies sei zwingend; im Gegenteil habe das Gericht eine Vergleichsrechnung mit Kompetenzniveau 1 vorgenommen. Es habe damals angenommen, bei einfachen Hilfstätigkeiten unterliege er keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Da auch hieraus kein Rentenanspruch resultiert habe, sei die Beschwerde abgewiesen worden. Heute sehe dies anders aus.
Gemäss Beschwerdeführer rechtfertige sich heute, auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. An seiner Tätigkeit als Betriebsleiter könne er heute nicht mehr anknüpfen. Einerseits habe er bloss eine Ausbildung als Facharbeiter Installateur und keine Meisterprüfung, was das Tätigkeitsgebiet "Betriebsleiter Heizung" indes verlangen würde. Zudem habe er die Betriebsleiterstelle nur während rund 2 Jahren (gemäss Beschwerdeschrift gar nur 5 ½ Monate) ausgeübt; auch habe es sich um eine betriebsinterne Beförderung gehandelt, obwohl er keine Meisterprüfung aufweise, wie dies der freie Markt verlange. Zuvor sei er immer Heizungsmonteur, manchmal als bauleitender Heizungsmonteur, der ebenfalls auf der Baustelle die schwere Arbeit erledige, ohne administrative Aufgaben und ohne Führungserfahrung gewesen. Die IV-Stelle vermische bauleitender Installateur und Betriebsleiter, was keinesfalls das Gleiche sei. Er weise keine besonderen Kenntnisse auf, die er auf dem freien Arbeitsmarkt lohnerhöhend verwerten könne; er habe weder eine kaufm. Grundausbildung noch eine Verkaufslehre. Warum in einem Gutachten eine Managementausbildung erwähnt werde, wisse er nicht, habe er doch nie eine solche absolviert. Er verfüge ausserhalb seines erlernten Berufes über keine besonderen Kenntnisse, welche die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 3 rechtfertigen würden. Nach dem Zuzug in die Schweiz habe er lediglich die Weiterbildung als SolarProfi sowie einen Kurs als CAD-Zeichner absolviert. Ersteres stehe im Zusammenhang mit der Montage von Solarpanels, was ihm nicht mehr möglich sei; letzteres sei ein viertägiger Kurs gewesen in Zusammenhang mit dem Beruf als Heizungsmonteur, um up-to-date zu bleiben. Auch sei er nun schon seit nahezu 10 Jahren aus dem Berufsleben ausgeschieden; es sei unrealistisch, dass er erneut als Betriebsleiter arbeiten könne. Er werde keinen Lohn gemäss Kompetenzniveau 3 erzielen können, weshalb dieses zu Unrecht berücksichtigt worden sei.
Sofern für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden sollte, müsse der Sachverhalt durch die Vorinstanz zwingend weiter abgeklärt werden. Gemäss MEDAS-Gutachten 2017 sei er für schwere körperliche Arbeiten vollumfänglich erwerbsunfähig; die Tätigkeit als Heizungsmonteur sei naturgemäss mit schweren Arbeiten verbunden; dies sei ihm nicht mehr möglich. In orthopädischer Hinsicht sei zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten; das Zumutbarkeitsprofil der SMAB AG sei gegenüber den Vorgutachten weiter eingeschränkt. Hinzu komme ein erhöhter Pausenbedarf von 20% wegen koronarer Herzkrankheit; dies in Bezug auf körperlich leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten, was nicht gelte für körperlich schwere Arbeiten wie jene eines Heizungsmonteurs. Sollte daher auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, brauche es eine weitere polydisziplinäre Abklärung, seien die bisherigen Gutachter doch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Betriebsleiter mehrheitlich administrative Arbeiten im Büro erledige. Auf die Funktion als Betriebsleiter könne aber nach dem Gesagten nicht abgestellt werden; die Tätigkeit als Heizungsmonteur sei als schwere Arbeit nicht zumutbar. Auch der RAD habe am 15. April 2024 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer in dessen erlernter Tätigkeit als Heizungsmonteur von einer höhergradigen bis vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dadurch falle bei der Festlegung des Kompetenzniveaus für das Invalideneinkommen auch das Niveau 2 ausser Betracht; in Frage komme einzig Kompetenzniveau 1.
2.1.3 Schliesslich fasst der Beschwerdeführer zusammen, bei korrekter Anwendung des Kompetenzniveaus 1 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 60'236.90 und damit ein Invaliditätsgrad von 44.6% (bei einem Valideneinkommen von Fr. 108'669.35; vgl. oben E. 2.1.1). Dies entspreche einem Rentenanspruch von 35%.
2.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, im Zeitpunkt der Verfügung (23.5.2024) seien die aktualisierten LSE-Zahlen noch nicht bekannt gewesen. Daher habe sie damals das Valideneinkommen korrekt mit den damals bekannten Daten ermittelt und auf ein Valideneinkommen von Fr. 108'350.20 und nicht Fr. 108'669.35 erkannt.
2.2.2 Betreffend Invalideneinkommen bekräftigt die IV-Stelle vernehmlassend die Anwendung von Kompetenzniveau 3. Dieses umfasse komplexe praktische Aufgaben die ein breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern würden. Der Beschwerdeführer habe 1989 bis 1995 in Deutschland als bauleitender Monteur gearbeitet. Auch in der Schweiz habe er ab 2008 eine bauleitende Funktion wahrgenommen; von 2008 bis 2015 sei er in der Schweiz immer in leitender Funktion tätig gewesen. Gegenüber den Gutachtern habe der Beschwerdeführer ausgeführt, eine Management-Ausbildung abgeschlossen zu haben, nachdem er nicht mehr als Heizungsmonteur habe arbeiten können; er habe eine Fortbildung als CAD-Zeichner und als SolarProfi abgeschlossen. Rechtsprechungsgemäss seien die Löhne des Niveaus 3 auch dann heranzuziehen, wenn keine qualifizierte Berufsausbildung gegeben sei, aber die versicherte Person mit bei langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte. Auch dies treffe beim Beschwerdeführer zu; sein letzter hoher Lohn und der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Führungsaufgabe rechtfertige die Anwendung Kompetenzniveau 3. Die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ändere hieran nichts, da er trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit (70% in bisherigem Beruf, 100% in angepasster Tätigkeit) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er weiterhin Führungsfunktionen oder leitende Rollen im Arbeitsmarkt wahrgenommen hätte.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
3.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG, Rz. 8).
3.1.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer 8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteil BGer 9C_501/2013 vom 28.11.2013 E. 4.2).
3.1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017).
3.1.4 Gemäss Rechtsprechung ist für die Einkommensermittlung anhand von Tabellenlöhnen jeweils die aktuellste Tabelle anzuwenden. Im Bereich der Invalidenversicherung ist der Verfügungszeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.1).
3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist. Unbestritten ist ebenso, dass für das Valideneinkommen die Tabelle LSE 2020 / Energieversorgung (35) Anwendung findet. Sodann trifft zu, dass die IV-Stelle die im Verfügungszeitpunkt (23.5.2024) aktuellste Tabelle berücksichtigt hatte, dass indes am 29. Mai 2024 durch das BfS eine neue Tabelle LSE 2020 mit aktualisierten Daten publiziert wurde. Diese aktualisierten Daten führen im Ergebnis gemäss Berechnung des Beschwerdeführers zu einem ein wenig höheren Valideneinkommen (Fr. 108'669.35 vs. Fr. 108'350.20). Ob die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben ist oder nicht, kann aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.
3.3.1 Im Hauptpunkt rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens. Das von der IV-Stelle berücksichtigte Kompetenzniveau 3 sei falsch. Korrekterweise müsse das Kompetenzniveau 1 in die Berechnung einfliessen, ggf. das Kompetenzniveau 2, was aber weitere Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz voraussetzen würde (vgl. oben E. 2.1.2).
3.3.2 In der LSE werden die Arbeitsplätze anhand der Art der Arbeit, die in der Regel verrichtet wird, nach Berufen klassifiziert. Zudem werden auf der Grundlage von neun Hauptberufsgruppen und der Art der Arbeit, der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Ausbildung und der Berufserfahrung vier Kompetenzniveaus definiert (BGE 142 V 178 E. 2.5.3). Die Stufe 1 ist die niedrigste und entspricht einfachen körperlichen und manuellen Tätigkeiten, während die Stufe 4 die höchste ist. Zwischen diesen beiden Extremen liegen die sogenannten mittleren Berufe (Kompetenzniveau 3 und 2). Die Stufe 3 umfasst komplexe praktische Aufgaben, die ein breites Wissen in einem Spezialgebiet erfordern (insbesondere Techniker, Supervisoren, Makler oder Pflegepersonal). Die Stufe 2 bezieht sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen (Urteil BGer 8C_657/2023 vom 14.6.2024 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt. Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich. Weiter ist festzuhalten, dass die mehrjährige Berufserfahrung, die eine versicherte Person - ohne kaufmännische Ausbildung und ohne formale Weiterbildungen oder andere besondere, während der Berufsausübung erworbene Qualifikationen - vorweisen kann, für sich allein auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre grundsätzlich keine höhere Einstufung als die Kompetenzstufe 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufsfeldern ein Diplom oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (Urteil BGer 8C_657/2023 vom 14.6.2024 E. 6.1; 8C_581/2021 vom 19.1.2022 E. 4.4). Selbiges gilt, wenn die versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Urteil 8C_842/2014 vom 4.3.2015 E. 2.4.3.1 mit Hinweis auf 9C_800/2011 vom 14.12.2011 E. 2.3.2).
3.3.3 In Berücksichtigung des schulischen und beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers, kann ihm beigepflichtet werden, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung Kompetenzniveau 3 nicht mitbringt.
Vergleicht man die namentlich in den verschiedenen Gutachten festgehaltenen Ausführungen zur schulischen und beruflichen Anamnese (vgl. IV-act. 83 S. 11, 30, 42, 49; IV-act. 157 S. 29, 50, 67, 84, 120; IV-act. 334 S. 57, 74) wie auch jene in anderen medizinischen Berichten (vgl. etwa IV-act. 119 S. 5) und die entsprechenden Informationen in den IV-Fremdakten (vgl. IV-Fremdakten act. 1 S. 56, act. 5 S. 20) sowie die Angaben des letzten Arbeitgebers (IV-act. 14), so fallen Unklarheiten auf. Feststehen dürfte, dass der Beschwerdeführer nach einer zehnjährigen Schulzeit eine Berufsausbildung als Heizungsmonteur absolvierte. Fest steht ebenso, dass er auf diesem Beruf arbeitete. Was weitere Ausbildungen anbelangt, so sind solche zum einen nicht belegt und zum andern sind die Aussagen unstimmig. Sie gereichen von vierjährigem HLK-Studium, viersemestrigem Wirtschaftsstudium (IV-act. 157 S. 29), vierjährigem Wirtschaftsingenieurstudium Fachrichtung Physik, 2 Jahre Studium Atomphysik (IV-act. 119) bis hin zu 'Werdegang nicht mehr erinnerlich' (IV-act. 157 S. 50, 67); Abschlusszeugnisse finde er nicht mehr (IV-act. 157 S. 67). Die gegenüber der Suva gemachte Aussage bezüglich Weiterbildung zum Solarprofi Uni Luzern und Weiterbildung CAD-Zeichner relativierte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst (vgl. oben E. 2.1.2) und er betont, neben der Berufsausbildung als Heizungsmonteur weder über kaufmännische noch Führungsausbildungen zu verfügen und keine Meisterprüfung absolviert zu haben. Auch die Informationen zur beruflichen Tätigkeit sind bisweilen widersprüchlich; genannt werden Tätigkeiten als Heizungsmonteur, bauleitender Monteur, Projektleiter, Bereichsleiter, Projektmanager, ABB-Manager für Physik und Energietechnik, Betriebsleiter. Im kardiologischen Teilgutachten von 2017 wird zu den beruflichen Tätigkeiten aus dem Lebenslauf wie folgt zitiert (IV-act. 157 S. 120):
1985-1989 Facharbeiter, Baureparaturen in A.________
1989-1995 Bauleitender Monteur, Ausbau PMK, B.________, A.________
1995-2005 Import/Export A.________, C.________, GUS, Bauelemente, Ausbau, Heizung/Sanitär
2005 Umzug in die Schweiz
2006-2007 Servicemonteur Heizung/Sanitär/Brennerservice/Feuerungstechnik, D.________, G.________
2008-2008 H.________, I.________, Schiffmonteur, Heizungsbau, bauleitender Monteur
2009-2010 Projektleiter Heizungs- und Lüftungsbau, J.________
2011-10/2011 Projekt- und Bereichsleiter Heizung/Kälte, K.________, L.________, Lehrlingsausbildung
11/2011-12/2011 Amerika-Aufenthalt
01/2012-05/2012 Projektleiter Heizung/Kälte M.________ in N.________
06/2012-10/2012 Amerika-Aufenthalt
10/2012-04/2014 Betriebsleiter O.________ P.________
08/2015-02/2016 Q.________, Leiter HLKS-Abteilungsleiter
Hinzu kommen in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 Perioden mit Arbeitslosigkeit, wie sich aus dem IK-Auszug von 2015 ergibt (IV-act. 11). Aus diesem ergibt sich ebenso, dass einzig die letzte Anstellung als Betriebsleiter eine höhere Entlöhnung brachte. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer selber geltend, vor seiner letzten Anstellung als Betriebsleiter habe er sein ganzes Berufsleben als Installateur gearbeitet, ohne administrative Tätigkeiten auszuüben oder Führungsaufgaben wahrzunehmen (Beschwerde Rz. 21).
3.3.4 Wie zuvor eingangs ausgeführt, besteht bei diesem Ausbildungsstand und Berufsleben keine Rechtfertigung für eine Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3. Dies gilt aber nicht bloss für die Ermittlung des Invalideneinkommens, sondern ebenso sehr für das Valideneinkommen. Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Anstellung (welche er noch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verlor) ein Bruttogehalt von Fr. 8'000/Monat resp. Fr. 104'000/Jahr erzielte (vgl. IV-Fremdakten act. 3 S. 128 ff., S. 168). Dies indes erst ab Juli 2013 (zuvor Fr. 6'500/Mt) und voraussichtlich befristet bis Sommer 2014 (IV-Fremdakten act. 3 S. 168). Zudem trat er diese Betriebsleiterstelle erst im Oktober 2012 an und übte sie damit während nur rund 1 ½ Jahren aus. Zuvor hatte er, wie er selber darlegt, keine vergleichbaren Stellen inne. Über die für eine Betriebsleiterstelle notwendigen Zeugnisse verfügt er erklärtermassen nicht, was auch die IV-Stelle nicht behauptet. Wenn es aber an den formalen Voraussetzungen für eine derartige Stelle fehlt und weder aufgrund des Lebenslaufes noch seiner bis dahin erzielten Verdienste gemäss IK-Auszug von einem langjährigen hohen Verdienst dank über Jahre erworbenem handwerklichem Geschick (vgl. oben E. 3.3.2) gesprochen werden kann, so kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach Verlust seiner letzten Anstellung erneut eine Anstellung im Kompetenzniveau 3 hätte antreten können. Er selber erklärte zu seiner letzten Anstellung, er habe bereits zuvor für diesen Arbeitgeber gearbeitet, es habe sich um eine betriebsinterne Beförderung gehandelt; einzig aufgrund der kurzen, knapp zweijährigen Tätigkeit als Betriebsleiter könne bei ihm nicht ernsthaft von einer angestammten Tätigkeit als Betriebsleiter ausgegangen werden (Replik Rz. 13). Bestärkt wird dies durch den Arbeitgeberfragebogen, worin der letzte Arbeitgeber ausführte, der Lohn (Fr. 104'000/Jahr) habe nicht der Arbeitsleistung entsprochen, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden (IV-act. 14).
3.4 Zusammenfassend rechtfertigten daher die weniger als zwei Jahre Betriebsleitertätigkeit ohne entsprechende Ausbildung und die wenigen Monate mit einem Bruttolohn von Fr. 8'000 das Heranziehen des Kompetenzniveaus 3 weder für die Ermittlung des Valideneinkommens noch des Invalideneinkommens.
Wenn indes mit einem Valideneinkommen Kompetenzniveau 2 (Fr. 7'119/Mt gemäss der am 29.5.2024 publizierten LSE 2020, Energiebranche [35], Männer) und einem Invalideneinkommen Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261/Mt gemäss der am 29.5.2024 publizierten LSE 2020, Total, Männer) sowie den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingesetzten Wochenstunden und Lohnindex-Entwicklungen und einem Abzug von 10% auf das Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) gerechnet würde, würde ein Invaliditätsgrad von relevant weniger als 40% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis (Ablehnung eines Rentenanspruchs) nicht zu beanstanden ist.
4. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die auf Fr. 500 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 27. Juni 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 4. Dezember 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Januar 2025
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