I 2024 38
Entscheid vom 10. Juni 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Wiederherstellung Einsprachefrist)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1965) erlitt am 31. Januar 1994 einen Unfall. Sie war gestützt auf eine Verfügung vom 7. Februar 1996 seit dem 1. Februar 1996 Empfängerin einer Unfall-Invalidenrente von 55% und erhielt gestützt auf eine Verfügung vom 17. März 2004 eine Integritätsentschädigung von 31.875% (Vi-act. 1). Nach einer Gesamtprüfung des Falles durch die B.________ AG (nachfolgend: Vorinstanz) zog diese die beiden Verfügungen in Wiedererwägung und verfügte am 7. November 2023:
1. Die Verfügungen vom 07.02.1996 und vom 17.03.2004 werden aufgehoben.
2. Die Versicherungsleistungen werden per 31.12.2023 eingestellt.
3. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 11 ATSV).
4. Es werden keine Kosten erhoben.
B. Mit Schreiben datiert vom 23. Januar 2024 opponierte A.________ gegen obenstehende Verfügung. Sie erbat deren Widerruf oder andernfalls um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme (Vi-act. 3). Genanntes Schreiben wurde am 24. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) per Einschreiben versandt. Dem Schreiben waren zwei Arztzeugnisse beigefügt, welche A.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. - 24. Dezember und vom 27. - 31. Dezember 2023 attestierten.
C. Nachdem die Vorinstanz mit dem Einverständnis von A.________ eigene Abklärungen unternahm und von den im relevanten Zeitraum behandelnden Ärzten Patientenakten einholte, erliess sie am 15. März 2024 folgenden Einspracheentscheid (Vi-act. 14):
1. Das Gesuch um Widerherstellung der Frist wird abgewiesen.
2. Auf die Einsprache vom 23.01.2024 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
D. Mit Schreiben datiert vom 25. April 2024 (Datum Postaufgabe: 27.04.2024) ersucht A.________ die Vorinstanz um nochmalige Prüfung des genannten Einspracheentscheids. Die Vorinstanz hat das Schreiben dem Verwaltungsgericht am 30. April 2024 zur Beurteilung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergeleitet (Vi-act. 18).
E. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2024 aufforderte bzw. ihr Gelegenheit bot, ihre Beschwerdeschrift unterzeichnet erneut einzureichen, und die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachkam, erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Vernehmlassend stellt die Vorinstanz folgende Anträge:
1. Die Beschwerde vom 25.04.2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
F. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand begrenzt (VGE III 2015 98 vom 26.08.2015 E. 1.2). Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin demzufolge grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Verneint es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE II 2021 50 vom 16.06.2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. März 2024. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 23. resp. 24. Januar 2024 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2023 beantragt, ist darauf nicht einzutreten.
2.1 Gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 konnte gegen diese innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Allianz Suisse Versicherungen schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Vi-act. 1).
Dies stimmt überein mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt gestützt auf Art. 38 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar des Folgejahres still (Abs. 4 lit. c).
Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil BGer 9C_191/2016 vom 18.5.2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.1 Ist die gesuchstellende Person (hier die Beschwerdeführerin) unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist Einsprache zu erheben, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.2.2 Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 E. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2022 88 vom 15.2.2023 E. 2.3.2; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 E. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 E. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 E. 2.6). Das Fehlen eines Verschuldens kann nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzuwenden (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 N 44).
2.2.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 E. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 E. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 E. 3.3). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten (VGE II 2021 33 vom 17.1.2021 E. 2.4). So wird etwa eine Fristwiederherstellung in der Praxis beispielsweise bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten zugelassen, nicht aber bei Krankheiten, welche eine Fristwahrung nicht völlig ausschliessen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Arbeitsüberlastung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 41 N 7 mit Zitaten). Verbleibt trotz Eintritt einer Erkrankung davor oder danach ausreichend Zeit zur Fristwahrnehmung oder Mandatierung einer Vertretung, ist regelmässig kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben (vgl. BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 41 N 9).
3.1 Die Verfügung vom 7. November 2023 wurde eingeschrieben versandt und der Beschwerdeführerin nach Angabe der Vorinstanz am 14. November 2023 zugestellt (angefochtener Einspracheentscheid, Rz. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den Erhalt noch den Zeitpunkt der Zustellung. Die Einsprachefrist begann somit am 15. November 2023 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 14. Dezember 2023. Die Einspracheschrift der Beschwerdeführerin wurde am 24. Januar 2024 der Post übergeben (Vi-act. 3). Die Einsprache erfolgte somit nach Ablauf der Einsprachefrist, mithin verspätet, was die Beschwerdeführerin an sich auch nicht bestreitet.
3.2 Bereits in der Einsprache beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist. Sie machte geltend, im Dezember schwer an Corona erkrankt und daher fünf Wochen im Bett gewesen zu sein. In dieser Zeit sei es ihr kaum möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, geschweige denn sich um irgendetwas anderes zu kümmern, wie bspw. die Lektüre der langen Verfügung der Vorinstanz. Sie habe nicht einmal fernsehen können. Deswegen habe sie den Fristablauf verpasst. Hinzu komme, dass sie noch nicht gänzlich auskuriert sei und sich den Fuss gebrochen habe.
3.3 Aufgrund der beschwerdeführerischen Schilderungen hat die Vorinstanz bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte eingeholt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus diesen Akten kein Bruch des Fusses. Ein mit den beschriebenen Fussschmerzen in Verbindung stehender Sturz mit Knie- und OSG-Verletzung ereignete sich im Oktober 2023 und damit lange vor dem Fristenlauf (Vi-act. 11, Sprechstundenbericht vom 14.12.2023). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Sturz die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, ihre Wohnung zu verlassen, nahm diese doch immerhin mehrfach (besonders relevant: 20.11.2023, 22.11.2023; vgl. Vi-act. 11, Bericht Dr. med. C.________ vom 28.02.2024) ärztliche Konsultationstermine wahr und arbeitete sie zumindest bis 20. November 2023 voll weiter (vgl. Sprechstundeneintrag vom 20.11.2023). In den beschriebenen Fussschmerzen bzw. dem angeblichen Bruch des Fusses lässt sich mithin kein Hindernis für eine fristgerechte Einsprache erkennen. Daran ändert nichts, dass der Bruch am Fuss erst im Januar 2024 diagnostiziert worden sei, wie die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ausführt.
Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Schwierigkeit, die aus ihrer Sicht lange Verfügung vom 7. November 2023 zu lesen, scheint sie nicht daran gehindert zu haben, dies doch (rechtzeitig) zu tun. So hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass aus dem Sprechstundeneintrag vom 22. November 2023 von Dr. med. C.________ hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt der Verfügung verstanden und diesen mit ihrem Arzt auch besprochen hat. So notiert Dr.med. C.________, gemäss Beschwerdeführerin wolle die Vorinstanz die Rentenzahlungen Ende 2023 einstellen, sie sei besorgt, wünsche 'uralte Akten aus dem Jahr 1994'. Auch der Arzt studierte die Akten, händigte ihr die Originalberichte aus und empfahl, einen Anwalt zu nehmen. Damit aber steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 22. November 2023 betreffend die Verfügung vom 7. November 2023 ausreichend im Bilde war, um innert Frist eine angemessen begründete Einsprache zu erheben (vgl. Art 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Auch hierin ist demnach kein Hindernis für eine fristgerechte Einsprache zu sehen.
Sowohl die von der Beschwerdeführerin als Begründung für die erschwerte bzw. unmögliche Fristeinhaltung ins Feld geführte Covid-Erkankung, welche am 16. Dezember 2023 diagnostiziert wurde (Vi-act. 13, Bericht med. pract. D.________ vom 26.12.2023), als auch die ins Recht gelegten Arztzeugnisse (Vi-act. 3) betreffen einen Zeitraum nach Fristablauf und stehen folglich in keinem Zusammenhang mit der Fristwahrung. Zwar beschreibt Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 26. Dezember 2023, dass die Beschwerdeführerin anfangs Dezember erkältet gewesen sei, dass es nachher wieder besser geworden und sie seit einer Woche, somit ungefähr seit dem 19. Dezember 2023, wieder im Bett sei. Dass eine (angebliche) blosse Erkältung die beschriebenen Anforderungen für eine Fristwiederherstellung grundsätzlich nicht zu erfüllen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. oben E. 2.2). Kommt hinzu, dass für diesen Zeitraum - soweit ersichtlich - nicht einmal eine ärztliche Krankschreibung oder Konsultation erfolgt ist, welche allenfalls Anlass für eine vertiefte Prüfung der Erkältungssymptomatik hätte geben können. Die angebliche Bettlägerigkeit ab dem 19. Dezember 2023 betrifft wiederum einen Zeitraum nach Fristablauf und ist damit vorliegend unerheblich. Selbst wenn sämtliche dieser vom behandelnden Arzt (im relevanten Zeitraum) nicht dokumentierten, sondern lediglich von der Beschwerdeführerin zeitlich versetzt beschriebenen Angaben zu ihrer gesundheitlichen Situation zutreffen sollten, wäre dennoch auch im Zeitraum von der Verfügungszustellung bis eben anfangs Dezember eine fristwahrende Eingabe möglich gewesen.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht gegeben.
3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Einsprache gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2023 verspätet erfolgt ist und die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht gegeben sind, so dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. März 2024 entsprechend zu Recht nicht auf die beschwerdeführerische Einsprache vom 23./24. Januar 2024 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981 i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Der vonseiten der Vorinstanz als Sozialversicherung vernehmlassend gestellte Entschädigungsantrag ist abzuweisen (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 77).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 10. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. Juni 2024
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