I 2024 36
Entscheid vom 4. Dezember 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1965, verheiratet, italienischer Staatsangehöriger) war seit dem 27. Oktober 2020 bei der C.________ GmbH als Abbrucharbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als ihm am 11. August 2021 beim Abbrechen einer Mauerwand mit dem Spitzhammer ein Backstein auf die Handfläche fiel und er sich dabei eine nicht dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts zuzog (Suva-act. 1 und 5). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Am 2. Juni 2022 erfolgte eine Handgelenksarthroskopie und Resektion der TFCC Läsion Handgelenk rechts (Suva-act. 69) und am 26. Januar 2023 wurde eine Ulnaverkürzungsosteotomie durchgeführt (Suva-act. 108).
B. Gestützt auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung vom 29. August 2023 (Suva-act. 148) verfügte die Suva am selben Tag die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 4. September 2023 (Suva-act. 151).
C. Dagegen liess A.________ am 28. September 2023 fristgerecht Einsprache erheben und beantragen (Suva act. 171):
1. Die angefochtene Verfügung vom 20.08.2023 sei aufzuheben.
2. Dem Einsprecher seien die ihm zustehenden Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 04.09.2023 hinaus auszurichten.
3. Eventuell sei dem Einsprecher eine angemessene UV-Rente zuzusprechen.
4. Dem Einsprecher sei die ihm zustehende Integritätsentschädigung auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
D. Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2024 wies die Suva die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Suva-act. 193).
E. Am 2. Mai 2024 lässt A.________ gegen diesen Einspracheentscheid fristgerecht - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 - beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15.03.2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden Heilkosten- und Taggeldleistungen über den 04.09.2023 hinaus auszurichten.
3. Eventuell sei dem Einsprecher eine UV-Rente von mindestens 10% zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die ihm zustehende Integritätsentschädigung auszurichten.
5. Und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 ersucht die Suva um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und um Bestätigung ihres Einspracheentscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Mit Replik vom 11. September 2024 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerdeanträge vom 2. Mai 2024 erneuern; die Anträge der SUVA seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Suva erneuert am 19. September 2023 ihren Antrag vom 26. August 2024.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Suva das Unfallereignis vom 11. August 2021 anerkannte und in der Folge Versicherungsleistungen erbrachte, ist nun strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sie den Fall zu Recht per 4. September 2023 abschloss und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung ablehnte, (spätestens) seit dem MRI vom 19. April 2022 seien die Unfallfolgen am Unterarm rechts (Radiusfraktur) vollständig abgeheilt, und mit der Operation vom 2. Juni 2022 sowie den nachfolgenden Eingriffen vom 26. Januar 2023 und vom 7. März 2024 seien nicht überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen behandelt worden.
2.1 Laut Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zudem erbringt die Versicherung ihre Leistungen u.a. auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen sowie auf ein Taggeld, falls sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird die versicherte Person infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 129 V 177 E. 3.1 f.).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2); wenn mit anderen Worten der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 E. 1; BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil BGer 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 3.2 je m.H.).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 125 V 461 E. 5a).
Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen (Urteil BGer 8C_634/2022 vom 23.12.2022 E. 3.1), während es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 E. 2). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2; BGE 127 V 102 E. 5b/bb; Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 9.3). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; BGE 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5).
2.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil BGer 8C_379/2023 vom 9.1.2024 E. 2.2.3).
Für die Beendigung der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt, dass der Status quo ante vel sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss dabei nicht durch Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig hat der Unfallversicherer den negativen Beweis zu erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_855/2018 vom 14.03.2019 E. 3.1).
Dabei genügt eine Vielzahl möglicher Ursachen für einen Gesundheitsschaden für sich allein nicht, damit dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend aufgetretene Beschwerden abgesprochen werden kann. Im Falle einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der Dominanz unfallfremder Gründe i.V.m. der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, u.U. auf den Wegfall der Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_439/2007 vom 24.10.2007 E. 3.2 m.H.). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 m.w.H.).
2.4 Bei Taggeldern und Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann diese deshalb ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege gar kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer 8C_305/2022 vom 13.4.2023 E. 5.1; 8C_474/2022 vom 29.3.2023 E. 3.2; 8C_187/2017 vom 11.8.2017 E. 2.3) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (BGE 150 V 188 E. 7.2; Urteil BGer 8C_62/2023 vom 16.8.2023 E. 2.2). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil BGer 8C_786/2021 vom 11.2.2022 E. 2 m.H.).
In der Konstellation, dass eine Unfallkausalität - fälschlicherweise - anerkannt wurde, erübrigt sich der Nachweis des Dahinfallens (sachlogisch hat die Unfall-
kausalität gar nie bestanden, weshalb sie auch nicht wegfallen kann). Was sich aber nicht erübrigt, ist der Nachweis, dass für die geklagten Beschwerden richtigerweise gar nie eine Unfallkausalität bestanden hatte. Der Unfallversicherer darf seine Leistungen pro futuro nur einstellen, wenn er die originär fehlende Unfallkausalität materiellrechtlich begründen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen kann. Letztlich handelt es sich beim Argument, es habe gar nie eine Unfallkausalität bestanden, ebenfalls um eine anspruchsaufhebende Tatsache, die vom Unfallversicherer zu beweisen ist (vgl. Meier, Beweislastverteilung bei Entstehung und Wegfall der natürlichen Kausalität für Heilbehandlung und Taggelder in der Unfallversicherung - Ein Kommentar zum Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4.8.2017, in: SZS 2017 S. 661 f.).
2.5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 I 183 E. 3.2; BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a m.H.). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 138 V 218 E. 6).
2.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2).
Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erblickt werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).
2.6.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.6.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.6.3 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge-
ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2, je m.w.H.).
2.6.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 E. 3.2). Dies gilt nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 m.H.).
2.6.5 Auch reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil BGer 8C_281/2021 vom 19.1.2022 E. 3.2). In solchen Fällen kann in einer Aktenbeurteilung das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 m.H.).
3. Was das Unfallereignis vom 11. August 2021 und den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich aus den Akten:
3.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. August 2021 meldete die Arbeitgeberin, dem Beschwerdeführer sei am 11. August 2021 beim Abbrechen einer Mauerwand mit dem Spitzhammer ein Backstein auf die Handfläche gefallen (Suva-act. 1). Noch am Unfalltag führte Dr.med. D.________ (Leitender Arzt Institut Radiologie, Spital E.________) ein Röntgen Handgelenk d.p. und seitl. rechts durch. Dieses zeigte eine nicht dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts (Suva-act. 18).
3.2 Am Unfalltag führte Dr.med. D.________ bei der Fragestellung: "Frakturbilanz" zudem ein CT Handgelenk nativ rechts durch, das den Befund ergab (Suva-act. 17):
In Zusammenschau mit der konventionellen Untersuchung vom selben Tag:
Mehrfragmentäre, kaum dislozierte, intraartikuläre, distale Radiusfraktur rechts. Maximale Gelenkstufe ca. 2 mm, maximale Dehiszenz der Gelenksfläche 2 mm.
Es folgten weitere Röntgenuntersuchungen am 18. August 2021 und am 8. September 2021 (Suva-act. 5, 7). Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab 11. August 2021 bis 6. Oktober 2021 bescheinigt und Ergotherapie verordnet; die Verletzung wurde konservativ behandelt (Suva-act. 2, 6 f., 14, 21).
3.3 Am 20. Oktober 2021 stellte sich der Beschwerdeführer wegen erneuter Schmerzen an der rechten Hand bei Dr.med. F.________ (Facharzt für Innere Medizin, E.________) vor, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 24. Dezember 2021 bescheinigte (Suva-act. 10, 23, 29).
Die Arbeitgeberin kündigte dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 30. November 2021 (Suva-act. 9, 27, 43).
3.4 Prof. Dr.med. G.________ (Radiologicum H.________) gelangte nach Durchführung eines Arthro MRI Handgelenk und i.v. Kontrastmittel rechts am 9. November 2021 zu folgender Beurteilung (Suva-act. 26):
Fehlende Konsolidierung bei Z.n. distaler Radiusfraktur, das ulnar gelegene Fragment mit Gelenkbeteiligung steht mit 2 mm distanziert.
Knochenmarködem im Bereich des Os lunatums.
Verdacht auf scapholunäre Bandläsion sowie Verdacht auf TFCC Läsion.
Im Bereich der distalen Ulna finden sich Zeichen einer Synovitis.
3.5 Dr.med. I.________ (FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Handchirurgie, Handclinic J.________) attestierte am 30. November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 4. Januar 2022 (Suva-act. 30). Im Untersuchungsbericht vom selben Tag führte er u.a. aus (Suva-act. 31):
Diagnose:
Status nach Radiusfraktur rechts vom 11.8.2021 mit Delayed-Union des ulnaren Fragmentes
Befund:
(…) Diagnostische Untersuchung: Röntgen/Durchleuchtung Handgelenk rechts mit Faustschlussaufnahme, Ulnarduktion d.p. und lateraler Aufnahme: Noch nicht konsolidiertes ulnares Fragment analog der MRl-Untersuchung. Eine Aufweitung des SL lntervalles in Ulnarduktion sowie in der Faustschlussaufnahme lässt sich nicht nachweisen, homogenes Mitbewegen der proximalen Reihe bei Radial- und Ulnarduktion. Das ulnare Säulen-Fragment lässt sich bei Bewegung nicht mehr mobilisieren.
Beurteilung und Prozedere:
Ich bespreche mit dem Patienten, dass ich ihm zu einem weiter konservativen Vorgehen rate. Die Ergotherapie wurde in E.________ bereits begonnen und sollte fortgeführt werden. Eine Verlaufskontrolle haben wir vereinbart (…). Die Arbeitsunfähigkeit im Abbruch wird bis dorthin fortgeführt.
3.6 Dr.med. K.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Suva Versicherungsmedizin) erachtete es am 3. Dezember 2021 als überwiegend wahrscheinlich, dass die betroffene Körperregion nicht schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war, dass die distale Radiusfraktur re unfallkausal sei und noch nicht abgeheilt war. Er merkte an (Suva-act. 32):
könnte langwierig werden aufgrund der Verletzung, des Alters und der Arbeitsschwere. Ebenfalls wäre das WEP [Wiedereingliederungsproblematik] zu überprüfen.
Ferner ist eine weitere OP (TFCC?) nicht sicher auszuschliessen - der nächste Bericht bleibt abzuwarten, bis dahin weiter 100% AUF.
3.7 Dr.med. I.________ bescheinigte ab 4. Januar 2022 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 3. Juni 2022 (Suva-act. 38, 43, 54, 56, 58). Zu den anschliessenden Konsultationen - stets bei Diagnose 'St.n. Radiusfraktur rechts vom 11.8.2021 mit Delayed-Union des ulnaren Fragmentes' hielt er fest (Suva-act. 41, 59, 67):
04.01.2022
A: es geht langsam aber deutlich vorwärts, macht Ergo und HP
B: noch ein leicht geschwollenes HG rechts, Ddo dorsal und ulnar, Finger-ROM frei, HG in P/S und R/U frei, Flex fast seitengleich, Ext auf 20° limitiert
Rx: fortschreitende Konsolidation des ulnaren Fragments
T/P: weiter konservativ mit Ergo und HP, Option Steroidinfiltration besprochen und verschoben, Ko in 1 Mt, solange AUF weiter
07.02.2022
A: kein relevanter Fortschritt, Schmerzen am HG weiter, kann nichts mit der Hand machen
B: leicht geschwollenes HG re, diffuse Ddo um Gelenkspalt, v.a. ulnar, ROM Finger frei, ROM HG schmerzbedingt endgradig eingeschränkt
Rx: Fragment weiter konsolidiert, keine Pseudarthrose abbildbar, keine Stufe abbildbar
T/P: Optionen besprochen, weiter Ergo, zur Steroidinfiltration HG geeinigt und steril durchgeführt, Ko in 1 Mt
09.03.2022
A: nach Infiltration kaum Besserung, weiterhin keine Kraft und Hand nicht belastbar
B: reizlos diffuse Schwellung, diffuse Ddo palmar und dorsal sowohl radial als auch ulnar, Finger-ROM frei, HG schmerzbedingt limitiert, Jamar re/li 10/50kg (schnelle Wechsel ohne Resultatänderung)
T/P: Optionen besprochen, nochmals weiter konservativ, Neoprenmanschette angelegt, Rheumalix; wenn keine Besserung, dann ggf Arthroskopie diskutieren
13.04.2022
A: es geht nicht besser, keine Kraft und Schmerzen
B: HG mit leichter Schwellung, diffuse starke Ddo, Jamar re/li 10/40kg, HG F/E um je 15° reduziert
T/P: Optionen besprochen und zu erneutem MRI geeinigt, angemeldet, Ko danach vereinbart
26.04.2022
A: nach MRl, unverändert belastungsabhängige Schmerzen ulnar zentral am HG
B: im MRI TFCC Läsion radial, klinisch Ddo über TFCC, DMS+, Finger-ROM frei, HG v.a. in P/S schmerzhaft eingeschränkt, DRUG Stabilität nicht testbar
T/P: MRI und Optionen besprochen, bei ausgeschöpfter konservativer Therapie zur Operation geraten, aufgeklärt und geplant
3.8 Dr.med. L.________ (FMH Radiologie, H.________) berichtete über das am 19. April 2022 durchgeführte 'Arthro MRI rechtes Handgelenk' (Suva-act. 66):
Befund:
Bei Zustand nach stattgehabter distaler Radiusfraktur nur geringgradige Konturunregelmässigkeiten im Gelenkniveau. Das radialseitige Kollateralband ist verdickt und zeigt einen welligen Verlauf einer alten Ruptur entsprechend. Kontrastmittelübertritt in das distale Radioulnargelenk bei radialseitigem Einriss des Discus triangularis (Trauma Typ 1D).
Das SL-Band ist intakt. Höhergradige Chondropathien des Os lunatum mit subkortikaler Ödemzone. Moderate STT-Arthrose sowie beginnende Pisotriquetralgelenkarthrose. Die Flexor- und Extensorsehnen sind intakt.
Beurteilung:
1. Einriss des Discus triangularis Typ 1D.
2. Alte Ruptur des Ligamentum collaterale radiale.
3. Moderate STT-Arthrose sowie beginnende Pisotriquetralgelenkarthrose.
3.9 Mit Kurzbericht vom 25. Mai 2022 beantwortete Dr.med. M.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Suva Versicherungsmedizin) die Frage, ob die am 2. Juni 2022 geplante Operation mindestens überwiegend wahrscheinlich in Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11. August 2021 stehe, mit ja, wobei der Bericht mit der Indikation fehle (Suva-act. 68).
3.10 Am 2. Juni 2022 führte Dr.med. I.________ bei der Diagnose: "TFCC Läsion Handgelenk rechts" eine Handgelenksarthroskopie und Resektion der TFCC Läsion Handgelenk rechts durch. Betreffend Indikation führte er unter Verweis auf ulnocarpale Schmerzen bei St.n. intraartikulärer Radiusfraktur aus, im MRI habe eine TFCC Läsion nachgewiesen werden können. Unter "Technisches Vorgehen" hielt er fest (Suva-act. 69):
(…) Proximale Reihe mit regelrechtem Knorpelüberzug über der Fossa scaphoidea und der Fossa lunata sowie über dem Scaphoid, ulnar am Lunatum deutlicher Knorpelschaden. Das SL Intervall stellt sich regelrecht dar, das LT Intervall zeigt eine Läsion, der Tasthaken kann von palmar eingebracht werden. Der Übergang zum TFCC stellt sich regelrecht dar, zentral im TFCC lässt sich eine Rissbildung abbilden. Der Trampolintest ist schwach positiv, der Hook-Test ist unauffällig. Nun Eingehen mit der Schatzzange und resezieren der Rissbildung. Einbringen des Shavers und Glätten der Resektionsränder. Ausgiebige Spülung.
Übergang in die distale Reihe.
Der Knorpelüberzug über Scaphoid, Lunatum und Triquetrum zeigt sich auch von hier unauffällig. Das SL Intervall kann nicht intubiert werden. Der Knorpelüberzug über Hamatum und Capitatum stellt sich ebenfalls regelrecht dar. Spülung und Rückzug der Instrumente. (…)
Dr.med. I.________ bescheinigte hernach eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 26. Januar 2023 (Suva-act. 70 f., 74, 80, 87, 90).
Zu den nachfolgenden Kontrollen hielt Dr.med. I.________ fest (Suva-act. 82, 93):
21.09.2022
A: hatte erst 2x Ergo, geht wieder schlechter, nachts starke Schmerzen, hat HG Manschette noch nicht angezogen; VAS 8-9
B: reizlos minimale Schwellung dorsoulnar, DMS+, ROM Finger frei, HG schmerzbedingt reduziert auf 30-0-30, HG stabil, Ddo über ECU und ulnarem Gelenkbereich
T/P: Optionen besprochen, zur Infiltration geeinigt, aufgeklärt und steril um ECU und ulnares Gelenkkompartiment durchgeführt, Ko in 6 Wochen
03.11.2022
A: nach lnf kurz besser, aber jetzt wieder starke Schmerzen, dorsal ulnar ganzes HG und UA
B: reizlos, diffuse Ddo, Finger-ROM frei, indolent, HG schmerzbedingt massiv limitierte ROM
Rx: regelrechte Artikulation, unauffällige Gilula Linien; SL Intervall in Norm, geht im Kraftschluss nicht auf, SL Winkel im Normbereich, Fx nicht mehr abgrenzbar, im Rx, keine relevanten Arthrosezeichen
T/P: Pat erklärt, dass für mich Schmerzursache unklar, zu MRI geeinigt und angemeldet, Ko danach
18.11.2022
A: nach MRl, dort posttraumatisches Ulnaimpactionsyndrom; Schmerzen unverändert ulnar bei Bewegung und Belastung
B: reizlos leichte Schwellung dorsoulnar, DRUG stabil, Schmerzen bei Impaction-Testung
T/P: Optionen besprochen und zur Operation geeinigt mit Ulnaverkürzung, ausführlich aufgeklärt und OP geplant
3.11 Dr.med. N.________ (FMH Radiologie, H.________) führte im Bericht vom 7. November 2022 über das gleichentags durchgeführte 'Arthro MRI rechtes Handgelenk' bei Indikation 'St. n. intraartikulärer Radiusfraktur, TFCC-Läsion' aus (Suva-act. 94):
Befund:
Arthrogramm unter BV-Kontrolle.
Ulna-0-Variante. Radialseitige Perforation des TFCC. Angrenzend Knorpeldefekt am Os lunatum. Beim Knorpeldefekt intraossäre Geröllzysten. Intrinsische Ligamente intakt. Unauffälliger Knorpel am distalen Radius. Unauffällige Knorpelverhältnisse mit Karpal. Karpaltunnel und Strecksehnenfächer intakt und reizlos.
Beurteilung:
1. Ulna-lmpaction-syndrom mit radialseitiger Perforation des TFCC, Knorpeldefekt am angrenzenden Os lunatum und intraossären Geröllzysten.
2.lntrinsische Ligamente intakt.
3. Normale Knorpelverhältnisse am distalen Radius und mit Karpal.
3.12 Dr.med. M.________ beurteilte am 13. Dezember 2022 den Kausalzusammenhang zwischen der geplanten Operation (Ulnaverkürzung vom 26.1.2023) und dem Unfall vom 11. August 2021 als überwiegend wahrscheinlich (Suva-act. 98).
3.13 Am 26. Januar 2023 führte Dr.med. I.________ bei der Diagnose: "Posttraumatisches Ulna-lmpaction-Syndrom rechts" eine Ulnaverkürzungsosteotomie durch (Suva-act. 108).
Hernach bescheinigte Dr.med. I.________ eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 31. Oktober 2023 (Suva-act. 103, 112, 119, 129, 134, 153). Zu den anschliessenden Konsultationen hielt er fest (Suva-act. 125, 131, 142, 158):
27.01.2023
A: keine Probleme, kompensierte Schmerzen
B: reizlose lnzision, noch nicht ganz trocken, noch deutliche Schwellung, pDMS+
T/P: VW, in Ergo UA-Gips, Instruktion Mobilisation, Kontrolle zur Fadenentfernung
09.02.2023
A: 2 Wochen postop, noch deutlich schmerzgeplagt, trägt HG-Manschette
B: Narbe reizlos, diskrete Schwellung, voller FS und volle Fingerextension, periphere Sens intakt, Mobi im HG nicht geprüft
Th: FE + VW, Instruktion Mobi und Narbenbehandlung
P: Schiene noch 4 Wochen tragen, kliKo mit Rx in 4 Wochen bei Herrn Dr. I.________, AUF 100% weiter
09.03.2023
A: es geht langsam immer besser, noch Schmerzen beim Bewegen
B: reizlose Narbe, noch leicht induriert, pDMS+, ROM Finger frei, HG nach Ruhigstellung noch reduziert
Rx unter BV: Platte in situ, regelrechte Konsolidationszeichen, Material intakt
T/P: Wechsel auf Sama, Instruktion Mobilisation, Ergo, Ko mit Rx in 4 Wochen, AUF weiter
13.04.2023
A: es geht kaum vorwärts, Schmerzen distal dorsar, trägt Schiene.
B: reizlose Narbe, DMS+, ROM Finger frei, HG stark limitiert mit F/E 30-0-30
Rx: Material intakt, langsam fortschreitende Konsolidation
T/P: Schiene ganz weglassen, Aufbau Mobi und Belastung, Ko mit Rx in 1 Mt
16.05.2023
A: es ging langsam besser, aber starke Schmerzen dorsal/ ECU
B: reizlos, DMS+, HG F/E 20-0-35, P/S fast frei, Jamar 10kg, Ddo über ECU
Rx: unter BV: Material intakt, Kons schön fortgeschritten
T/P: Optionen besprochen und zur lnfiltration -um ECU gereinigt, steril durchgeführt, Ko in 6 Wochen
28.06.2023
A: anfänglich sehr viel besser für ca. 4 Wochen, dann wieder schlechter mit starken Schmerzen ulnodorsal
B: reizlos, leichte Pigmentverschiebung, diffuse starke Ddo ulnodorsal, ROM schmerzbedingt limitiert
Rx: unter BV: Material intakt, Kons schön fortgeschritten
T/P: Optionen besprochen, für weitere lnf dtl zu kurzes Intervall; NSAR, Ko nach Urlaub des Pat
31.08.2023
A: es geht nicht besser, hat unverändert Schmerzen ulnar dorsal und auch palmar unter Belastung; Suva lehnt Leistungspflicht ab
B: reizlose Narbe, leichte Ddo über Platte und v.a. über ECU und FCU gelenksnah und Muskelloge, ROM endgradig um je ca 10° limitiert, Jamar re/li 10/40kg
T/P: zu früh für OSME, Ko in 2 Mte mit Rx und ggf Planung OSME, Dehnübungen und Aufbau instruiert, AUF im Abbruch weiter
3.14 Dr.med. M.________ führte in seiner Kurzbeurteilung vom 21. Juni 2023 aus, die Belastbarkeit der rechten Hand werde überwiegend wahrscheinlich bleibend reduziert sein. Mit einem medizinischen Endzustand sei ca. ein halbes Jahr nach der letzten Operation vom 26. Januar 2023 zur rechnen. Die Röntgenbilder vor und nach der Ulnaverkürzungsosteotomie würden im PACS fehlen (Suva-act. 133).
Nach Ergänzung der Röntgenbilder hielt Dr.med. M.________ am 8. August 2023 fest, (Suva-act. 144):
Der Fall läuft schlecht, eine abschliessende Beurteilung ist noch nicht möglich. Ich bräuchte noch die intraoperativen Bilder der Handgelenks Arthroskopie. Diese scheint mir nach nochmaliger Durchsicht des OP Berichtes aufgrund der darin behobenen Befunde (zentrale Rissbildung im TFCC und Knorpelschaden am Lunatum, was einer degeneration palmer 2C entspricht) auf einen Vorschaden abgezielt zu haben, obwohl ich das am 13.12.2022 anders beurteilt habe... Danach wäre auch die anschliessende Operation (Ulnaverkürzung) nicht mehr als unfallkausal anzusehen, da es sich nicht, wie vom Operateur angegeben um ein posttraumatisches Ulnaimpactionssyndrom sondern um ein Ulnaimpactionssyndrom bei Ulnaneutral-leichter Plusvariante [handelt]. Im CT vom Unfalltag ist allerdings keine Zyste oder Sklerosierung am Lunatum erkennbar.
3.15 Nach Vorliegen der intraoperativen Bilder vom 2. Juni 2022 (Suva-act. 147) gelangte Dr.med. M.________ zur Beurteilung vom 29. August 2023 (Suva-act. 148):
Diagnose:
Nicht dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts vom 11.08.2021, konservative Therapie.
Unfallfremde Diagnose:
Ulnaimpaktionssyndrom rechts mit degenerativer TFCC-Läsion palmer 2C
diagnostische Handgelenkarthroskopie mit Resektion der TFCC-Läsion 02.06.2022
Ulnaverkürzungsosteotomie 26.01.2023
Befund:
Der Versicherte erlitt am 11.08.2021 bei der Arbeit eine intraartikuläre, nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts, die konservativ behandelt wurde. Nach acht Wochen nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf. Dabei kam es zu einer raschen Beschwerdezunahme mit Schmerzen vor allem im ulnaren Handgelenkbereich, sodass der Hausarzt eine Arthro-MRI-Untersuchung durchführen liess. Darauf ist zu erkennen, dass das ulnar gelegene Fragment noch nicht vollständig konsolidiert war. Zudem fand sich ein Knochenmarködem im Bereich des Os lunatum, der Verdacht auf scapholunäre Bandläsion und ein Verdacht auf eine TFCC-Läsion, die aber nicht genauer differenziert wurde. Der zugezogene Handchirurg Dr. I.________ schloss eine SL-Bandläsion bei nicht erweitertem SL-Intervall aus. Wegen der ulnarseitig persistierenden Schmerzsymptomatik wurde am 19.04.2022 nochmals ein Arthro-MRI des rechten Handgelenkes durchgeführt. Diesmal wurde ein Einriss des Discus triangularis Typ Palmer ID, was definitionsgemäss einem traumatisch bedingten Riss entsprechen würde, diagnostiziert, zudem eine alte Ruptur des Ligamentum collaterale radiale und einer moderate STT- und beginnende Pisotriquetralarthrose.
Auf Grund dieses Befundes habe ich einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 11.08.2021 bejaht. Die diagnostische Handgelenkarthroskopie, die am 02.06.2022 durchgeführt wurde, zeigte aber eine zentrale Läsion im TFCC. Obwohl der Operateur von einem posttraumatischen Ulnaimpactionssyndrom und einer zentralen Rissbildung spricht, entspricht diese Läsion definitionsgemäss einem Schaden nach Palmer 2C, was wiederum definitionsgemäss einer Degeneration und somit einem Vorschaden gleichkommt. Zudem fand sich ein Knorpelschaden am Lunatum, welcher auf die Ulna-plus-Variante zurückgeführt werden muss und eine Läsion im LT-Intervall, die aber im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielt und als abgeheilt beurteilt werden kann. Ein erneutes MRI nach dem Eingriff zeigt im Os lunatum eine zystische Formation, wie sie typisch bei einem Ulnaimpaktionssyndrom ist. Konsekutiv wurde eine Ulnaverkürzung durchgeführt.
Meine Beurteilungen vom 25.05.2022 respektive 12.12.2022, dass die Operationen vom 02.06.2022 respektiv 26.01.2023 unfallkausal seien, beruhten vor allem auf dem MRI-Befund vom 19.04.2022. Dies ist im Nachhinein nicht korrekt, wurden doch anlässlich der Handgelenkarthroskopie vorwiegend Degenerationen im Handgelenk entdeckt, die eine Folgeoperation (Ulnaverkürzung) auslösten, die aber mit dem Unfallereignis vom 11.08.2021 in keinem Zusammenhang mehr steht.
Die leichte Ulnaplusvariante hat bei der schweren körperlichen Arbeit des Versicherten (Abbrucharbeiter) zu einer zentralen Perforation des TFCC Typ Palmer 2C geführt. Typischerweise kommt es dabei am Lunatum durch den Konflikt zwischen Ulnakopf und dem dazwischen liegenden TFCC zu einer zentralen Perforation (Durchscheuerung) des TFCC und zu einem Knorpelschaden am Lunatum, der anlässlich der Arthroskopie bestätigt wurde und bereits im MRI vom 09.11.2021 in Form eines typischen Ödems sichtbar war. Die Radiusfraktur hat per se zu keiner Einstauchung des Radius mit einer konsekutiven relativen Verlängerung der Ulna geführte und erklärt somit die gefundenen Läsionen am TFCC und os lunatum nicht.
Beantwortung der Fragen:
*1. Hat der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar sind, geführt? *
Ja, intraartikuläre, nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts
*1.1. Ist insbesondere der Schaden, welcher am 2.6.2022 und 26.1.2023 operiert wurde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen? Wenn nein, bitte begründen. *
Überwiegend wahrscheinlich nein. Begründung vergleiche oben.
Die übrigen Fragen erübrigen sich und werden nicht aufgeführt.
Die Radiusfraktur ist spätestens mit dem MRI vom 19.04.2022, ab welchem auch das ulnare Fragment vollständig konsolidiert ist, als abgeheilt zu beurteilen. Spätestens mit der diagnostischen Arthroskopie, die nur degenerative Vorschädigungen zeigte, sind die Unfallfolgen als abgeschlossen zu beurteilen.
Hierauf verfügte die Suva am gleichen Tag die Taggeldeinstellung per 4. September 2023; für die weitere Behandlung des Handgelenkes rechts würden keine Versicherungsleistungen mehr erbracht (Suva-act. 151).
3.16 Am 7. März 2024 wurde in der Handclinic J.________ störendes Osteosynthese Material entfernt. Dr.med. I.________ führte im Operationsbericht aus (Suva-act. 197):
Diagnose:
Störendes Osteosynthese Material nach Ulnaverkürzungsosteotomie rechts
Durchgeführte Operation vom 07.03.24:
Osteosynthese Materialentfernung, Narbenkorrektur ulnarer Unterarm rechts
Indikation:
Bei Herrn A.________ wurde bei einem posttraumatischen Ulna-Impaction-Syndrom eine Ulnaverkürzung durchgeführt, bei störender Platte und vollständige Konsolidation wurde die Indikation zur Plattenentfernung gestellt. (…)
3.17 Die Suva erklärt mit Schreiben vom 27. März 2024 für die Nachbehandlung (Metallentfernung vom 7.3.2024) wiederum die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilkosten zu erbringen (Suva-act. 201).
3.18 Dr.med. I.________ bescheinigte im Anschluss an die Metallentfernung vom 7. März 2024 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 23. April 2024 (Suva-act. 190, 204). Zur Konsultation vom 22. März 2024 hielt er fest (Suva-act. 210):
A: keine Probleme, wenig Schmerzen, hat Finger beübt
B: reizlose Narbe, DMS intakt, ROM noch nicht frei mit HG F/E 30-0-30, Ddo über dorsaler Ulna
T/P: Fadenentfernung, Instruktion zur Narbenmassage, Mobi und Belastungsaufbau, Kontrolle in 4 Wochen
3.19 Dr.med. M.________ berichtete in seiner Kurzbeurteilung vom 16. April 2024, nach 6, spätestens 8 Wochen ab Metallentfernung sei die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben (Suva-act. 213). Die Suva eröffnete dem Beschwerdeführer daraufhin, das Taggeld werde demnach spätestens ab 2. Mai 2024 eingestellt (Suva-act. 215).
3.20 Dr.med. I.________ attestierte am 25. April 2024 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis 5. Mai 2024 und ab da zu 50%; zur Konsultation vom 23. April 2024 hielt er fest (Suva-act. 229):
A: es geht immer besser, aber noch Schmerzen dorsoulnar über UA
B: reizlose Narbe, Ddo dorsoulnar über pDMS+, ROM fast frei, Jamar re/li 10/40 kg
T/P: weiteren Aufbau instruiert (…), Ergo zur Mitbehandlung, AUF s.o., Ko in 1 Mt
3.21 Dr.med. M.________ verwies in seiner Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2024 auf seine Beurteilung vom 29. August 2023, worin er die Unfallkausalität der Ulnaverkürzungsosteotomie begründet abgelehnt und festgestellt habe, dass die Radiusfraktur spätestens mit dem MRI vom 19. April 2022 - ab welchem auch das ulnare Fragment vollständig konsolidiert sei - als abgeheilt zu beurteilen sei. Spätestens mit der diagnostischen Arthroskopie, die nur degenerative Vorschädigungen gezeigt habe, seien die Unfallfolgen als abgeschlossen zu beurteilen. Zugegebenermassen verwirre in diesem Zusammenhang seine Antwort vom 16. April 2024, wobei er dort nicht nach einer Unfallkausalität, sondern nach einer AUF nach Metallentfernung gefragt worden sei, die er beantwortet habe (Suva-act. 232).
3.22 Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 erklärte die Suva, der Entscheid vom 27. März 2024, mit welchem dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen nach der Metallentfernung vom 7. März 2024 zugesichert worden seien, sei fälschlicherweise erfolgt. Gemäss der Verfügung vom 29. August 2023 habe die Operation vom 2. Juni 2022 keine Unfallfolgen adressiert. Somit sei auch die entsprechende Metallentfernung vom 7. März 2024 nicht unfallbedingt. Die Kosten dafür seien bereits übernommen worden und würden nicht zurückgefordert. Weitere Leistungen ab 2. Mai 2024 würden nicht entrichtet (Suva-act. 235).
4.1 Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 29. August 2023 (Suva-act. 148) verfügte die Suva am selben Tag die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 4. September 2023; die Unfallfolgen am Unterarm rechts (Radiusfraktur) seien seit dem MRI vom 19. April 2022 vollständig abgeheilt und die Operation vom 2. Juni 2022 habe ausschliesslich degenerative Vorzustände adressiert (Suva-act. 151).
4.2 In der Einsprache vom 28. September 2023 wendete der Beschwerdeführer dagegen ein, seine anhaltenden Handgelenksbeschwerden seien weiterhin überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 11. August 2021 zurückzuführen. Mit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 29. August 2023 sei der Beweis für das Dahinfallen des Kausalzusammenhanges nicht erbracht worden. Dr.med. M.________ habe den Versicherten niemals selber untersucht und es fehle in seinem Bericht eine komplette Auflistung der medizinischen Akten, weswegen nicht klar sei, ob ihm sämtliche medizinischen Unterlagen vorgelegen hätten. Seine Behauptung, wonach anlässlich der Handgelenksarthroskopie vom 2. Juni 2022 vorwiegend Degenerationen im Handgelenk entdeckt worden seien, welche auch die nachfolgende Ulnaverkürzung (vom 26.1.2023) ausgelöst habe, überzeuge nicht. Dr.med. I.________ habe im OP-Bericht vom 2. Juni 2022 eine zentrale Läsion im TFCC festgehalten und von einer Rissbildung gesprochen. Dabei handle es sich nicht um degenerative und vorbestandene Schädigungen, sondern um unfallbedingte Läsionen. Letztlich handle es sich bei der Auffassung von Dr.med. M.________, wonach die Läsion definitionsgemäss einer Degeneration gleichkomme, um eine medizinische Einschätzung, welche von den Erkenntnissen und Befunden von Dr. I.________ abweiche. Dessen Beurteilung eines posttraumatischen Ulnaimpactionsyndroms sei weitaus überzeugender. Bei seiner Darstellung, dass die Läsion im LT-Intervall im Verlauf keine weitere Rolle mehr gespielt habe und als abgeheilt beurteilt werden könne, handle es sich um eine reine, unbegründet gebliebene Spekulation von Dr.med. M.________, die bildgebend und klinisch von ihm nicht erhoben resp. nicht nachgewiesen worden sei. Es handle sich um einen unzureichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt.
Der Behauptung, dass die zentrale Läsion im TFCC angeblich einem Schaden nach Palmer 2C entspreche und somit als angeblich degenerativ einzuschätzen sei, fehle es an einer adäquaten und begründeten Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Befunden anlässlich des operativen Eingriffs vom 2. Juni 2022. Für den Rechtsanwender sei nicht ersichtlich, weshalb die zentrale Läsion im TFCC nicht unfallbedingt sein solle, obwohl sie von behandelnden Handspezialisten ausdrücklich als solche festgestellt und bezeichnet und von der SUVA auch entsprechend akzeptiert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung, dass der bildgebend festgestellte Knorpelschaden am Lunatum keine Rolle mehr spiele und als abgeheilt angesehen werden dürfe. Auch die Darstellung, dass das bereits beim Arthro MRI am 9. November 2021 festgestellte Ödem degenerativ bedingt sein solle, sei nicht stichhaltig. Denn dieses Ödem sei erstmals im Zusammenhang mit den weiteren Abklärungen entdeckt worden. Hätte es bereits zuvor bestanden, so hätte sich dies zwangsläufig auf die Funktionsfähigkeit des rechten Handgelenks des Einsprechers negativ ausgewirkt, was nicht der Fall gewesen sei.
Da die Auffassungen von Dr.med. M.________ den Feststellungen der behandelnden Ärzte insb. auch des Handspezialisten, Dr.med. I.________, diametral widerspreche, würden nicht geringe Zweifel an der Beweiseignung seiner Aussagen bestehen, die sich nur durch die Durchführung einer externen handchirurgischen Begutachtung ausräumen liessen.
Fest stehe, dass beim Beschwerdeführer am 19. April 2022 ein Einriss des Discus triangularis (Trauma Typ 1D) diagnostiziert worden sei. Dieser Einriss stelle zumindest eine unfallähnliche Körperschädigung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Damit werde die Suva gegenüber dem Beschwerdeführer ohnehin leistungspflichtig, da bei ihm zumindest eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, welche als unfallkausal zu vermuten sei. Ein Beweis dafür, dass diese Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden könne, sei nicht erbracht, weshalb es bei der Leistungspflicht der Suva bleibe.
Wenn man der Beurteilung von Dr.med. M.________ rechtsfehlerfrei tatsächlich folgen dürfte, wonach die Ulnaplusvariante beim Beschwerdeführer bei seiner schweren körperlichen Arbeit zu einer zentralen Perforation des TFCC Typ Palmer 2C geführt habe, würde diesbezüglich eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG vorliegen, womit die Suva gestützt darauf leistungspflichtig wäre.
Damit bestehe eine Leistungspflicht der SUVA über den 4.September 2023 hinaus. Der Zeitpunkt für einen Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sei noch nicht eingetreten. Die eingestellten Heilkosten- und Taggeldleistungen seien wieder aufzunehmen. Sollte der Fallabschluss korrekt erfolgt sein, werde eine angemessene UV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung für seine bleibende Behinderung / medizinisch-theoretischen Einschränkungen zuzusprechen sein, deren Bemessung nach Durführung eines handchirurgischen Gutachtens festzulegen sei.
4.3 Die Suva hält im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2024 daran fest, dass auf die Beurteilung von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 abgestellt werden könne. Diese sei für die streitigen Belange umfassend und berücksichtige die geklagten Beschwerden. Dr.med. M.________ habe Kenntnis sämtlicher massgebender Akten gehabt, insbesondere auch den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Eine persönliche Untersuchung sei nicht nötig gewesen, zumal eine solche in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergeben hätte (mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_224/2013 vom 17.6.2013 E. 3.1). Sein Bericht sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen seien hinlänglich begründet. Sodann würden die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Entsprechend sei Dr.med. M.________ imstande gewesen, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Er habe Einblick in die Bildgebung, insbesondere in die intraoperativ erhobenen Bilder gehabt, auf deren eigenen Interpretation auch die versicherungsmedizinische Beurteilung gründe.
Dass der Bericht von Dr.med. M.________ keine Aktenzusammenfassung enthalte, sei für dessen Beweiswert nicht entscheidend. Selbstverständlich seien ihm sämtliche bis zum 24. August 2023 aufgelaufenen Akten vorgelegen, was sich auch darin zeige, dass er die wichtigsten Akten in seiner Beurteilung erwähnt habe. Den Akten seien keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Insbesondere in der Diagnose, welche der behandelnde Handchirurg Dr.med. I.________ gestellt habe, liessen sich keine begründete anderslautende ärztliche Einschätzung sehen, welche geringe Zweifel hervorzurufen vermöchte. Auch aus Unterlagen über die Osteosynthesematerialentfernung vom 7. März 2024 ergebe sich kein anders Ergebnis. Diese Operation stehe eindeutig im Zusammenhang mit der vorgenommenen Ulnaverkürzungsosteotomie, zu deren Kausalität sich Dr.med. M.________ bereits geäussert habe.
Der medizinische Sachverhalt sei bereits richtig und vollständig abgeklärt. Aufgrund der vorliegenden Akten sei der massgebliche Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Weitere Abklärungen würden sich erübrigen. Für
einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung mangle es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall keine dauernde und erhebliche Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Integrität erlitten. Auch erfülle er den Invaliditätsbegriff nicht. Soweit er einwende, dass vorliegend zusätzlich eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei und auch deswegen eine Leistungspflicht der Suva bestehe, könne ihm nicht gefolgt werden. Vorliegend seien Leistungen im Rahmen des stattgehabten Unfalles erbracht worden, bis dieser nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache für dessen Gesundheitsschaden dargestellt und der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht habe (mit Hinweis auf BGE 146 V 71 E. 9.2). Eine zusätzliche Prüfung einer Leistungspflicht via die unfallähnliche Körperschädigung erübrige sich.
Das Vorliegen einer Berufskrankheit sei erstmals im Einspracheverfahren geltend gemacht worden. Entsprechend sei dieses Begehren vorgängig weder abgeklärt, noch sei darüber verfügt worden. Folglich könne auf dieses Vorbringen im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden.
5.1 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Suva am 12. März 2024 (während des hängigen Einspracheverfahrens) darüber informiert, dass ihm unfallbedingt die ihn störende Platte am rechten Unterarm entfernt werden müsse und verlangt, dass der weitere medizinische und therapeutische Verlauf abzuwarten sei (Suva-act. 189). Er habe auch weitere medizinische Unterlagen (Suva-act. 190 - 192) eingereicht, welche eine Unfallkausalität bestätigen würden, so das ärztliche Zeugnis von Dr.med. I.________ vom 8. März 2024, mit dem ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis mindestens 23. März 2024 attestiert worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid habe sich die Suva damit nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
Der Einspracheentscheid überzeuge auch inhaltlich nicht. Die Suva habe sich darin nicht mit den einspracheweise vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt:
dass seine anhaltenden Handgelenksbeschwerden weiterhin überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 11. August 2021 zurückzuführen seien;
dass die Suva die Leistungspflicht für die Behandlung der im Nachhinein als nicht unfallkausal bezeichneten gesundheitlichen Beschwerden ursprünglich zu Recht bejaht habe;
dass die einmal anerkannte Leistungspflicht erst entfalle, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe.
Desweiteren wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Einsprache vom 28. September 2023, mit welchen sich die Suva im Einspracheentscheid ebenfalls nicht adäquat auseinandergesetzt habe:
zum Beweiswert von Stellungnahme versicherungsinterner Ärzten;
zu reinen Aktenbeurteilungen;
dass das Fehlen einer vollständigen Aktenauflistung in der Beurteilung von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 ein Versäumnis darstelle, welches gegen dessen Beweiswert spreche und die Überprüfung der Behauptung verunmögliche, wonach ihm sämtliche medizinischen Vorbeurteilungen vorgelegen hätten;
dass die Behauptung von Dr.med. M.________, wonach anlässlich der Arthroskopie vom 2. Juni 2022 vorwiegend Degenerationen im Handgelenk entdeckt worden seien, welche auch die Folgeoperation (Ulnaverkürzung vom 26.1.2023) ausgelöst habe, nicht überzeuge;
dass es sich bei Darstellung von Dr.med. M.________, wonach die Läsion im LT-Intervall im Verlauf keine weitere Rolle mehr gespielt habe und als abgeheilt beurteilt werden könne, um eine unbegründet gebliebene Spekulation handle;
dass die Behauptung von Dr.med. M.________, wonach die zentrale Läsion im TFCC angeblich einem Schaden nach Palmer 2C entsprechen solle und somit als angeblich degenerativ einzuschätzen sei, nicht nachvollziehbar sei;
dass die Behauptung von Dr.med. M.________ wonach der bildgebend festgestellte Knorpelschaden am Lunatum keine Rolle mehr spiele und als abgeheilt angesehen werden dürfe, nicht nachvollziehbar sei;
dass die Auffassung von Dr.med. M.________ wonach das bereits am 9. November 2021 festgestellte Ödem degenerativ bedingt sein solle, nicht stichhaltig sei;
dass Feststellungen der behandelnden Ärzte, insb. auch des Handspezialisten Dr.med. I.________, der Beurteilung von Dr.med. M.________ diametral widersprechen;
dass der am 19. April 2022 diagnostizierte Einriss des Discus triangularis (Trauma Typ 1D) gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG zumindest eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle;
dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG vorliegen würde, wenn die Behauptung von Dr.med. M.________ zutreffen würde, wonach die Ulnaplusvariante beim Beschwerdeführer bei seiner schweren körperlichen Arbeit zu einer zentralen Perforation des TFCC Typ Palmer 2C geführt hätte, was die Suva von Amtes wegen hätte prüfen müssen.
Die Suva habe mit der Beurteilung von Dr. M.________ vom 29. August 2023 den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstelle, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Für einen solchen Nachweis reiche die blosse Behauptung des Versicherungsarztes, welche sich mit wesentlichen medizinischen Fragestellungen nicht oder nicht begründet auseinandergesetzt habe, nicht aus.
5.2 Die Suva macht vernehmlassend geltend, der Einspracheentscheid sei ausreichend begründet. Dieser setze sich auch mit den am 12. März 2024 eingereichten medizinischen Unterlagen auseinander. Nachdem sich Dr.med. M.________ bereits dazu geäussert gehabt hatte, weshalb die Ulnaverkürzung vom 26. Januar 2023 nicht unfallkausal sei, müsse dies ohne Weiteres auch für die Entfernung des (dabei eingebrachten) Osteosynthesematerials gelten. Die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen sei nicht angezeigt gewesen und die Eingaben des Beschwerdeführers seien sowohl zur Kenntnis genommen als auch rechtlich gewürdigt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
Die Suva habe die Unfallkausalität ursprünglich vorbehaltlos anerkannt und Leistungen ausgerichtet. Dies habe aber nicht die Folge, dass sie unbegrenzt Leistungen ausrichten müsse. Die Unfallversicherung könne eine Leistungseinstellung auch damit rechtfertigen, dass bei richtiger Betrachtung keine natürliche Kausalität vorliege. Sei dies der Fall könnten die Leistungen aber lediglich - wie vorliegend erfolgt - mit der Wirkung ex nunc et pro futuro eingestellt werden (mit Hinweis auf das Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4.8.2017 E. 6). In casu erübrige sich der Nachweis eines Dahinfallens der - fälschlicherweise - anerkannten Unfallkausalität insofern, als medizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sei, dass bei richtiger Betrachtung gar keine ursprüngliche Unfallkausalität bestanden habe.
Aus dem Bericht von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 gehe hervor, dass dieser in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sei. Er sei auf die vorhandene Bildgebung und deren Befunde eingegangen, habe sich mit den Ausführungen des Operateurs sowie den Befunden anlässlich der Handgelenksarthroskopie vom 2. Juni 2022 auseinandergesetzt und begründet, weshalb er seine Kausalitätsbeurteilung schliesslich habe anpassen müssen. Weiter habe er am 21. Juni 2023 und am 8. August 2023 die Ergänzung der Akten (bzw. das Bildaufbewahrungssystem PACS) mit der Bildgebung verlangt. Seine Beurteilung vom 29. August 2023 habe er erst nach Vervollständigung der Akten abgegeben. Dies zeige zusätzlich auf, dass er seine Beurteilung in Kenntnis der vollständigen Akten abgegeben habe. Demgegenüber versäume es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche wichtigen Aktenstücke seiner Meinung nach nicht berücksichtigt worden seien.
Es habe entsprechend ein lückenloser Befund vorgelegen und es sei im Wesentlichen nur um die medizinische Würdigung der erhobenen Befunde und bildgebenden Abklärungen bei feststehendem medizinischem Sachverhalt gegangen. Von einer persönlichen Befragung/Untersuchung hätten in Bezug auf die sich stellende Frage der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen erwartet werden können.
In den Akten liege keine explizite Stellungnahme von Dr.med. I.________ zur Kausalität vor. In seinen KG-Einträgen halte er lediglich "posttraumatisches Ulnaimpactionssyndrom" fest und kreuze im Arztzeugnis (nach der Metallentfernung) das Feld Unfall an (act. 190). Alleine daraus lasse sich nichts ableiten. Gemäss der Rechtsprechung sei unter posttraumatische Beschwerden nicht unfallkausale, sondern erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Es sei im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff "posttraumatisch" beizumessen sei (mit Hinweis auf das Urteil BGer 8C_524/2014 vom 20.8.2014 E. 4.3.3). Soweit Dr.med. I.________ den Ausdruck "posttraumatisch" gebraucht habe, lasse sich nicht eindeutige zuordnen, dass er sich damit auf die Kausalität beziehe. Selbst wenn davon auszugehen wäre, würde es an einer begründeten Meinungsäusserung für diese Einschätzung fehlen, womit diese keine geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.med. M.________ hervorzurufen vermöchte. Die Diagnose "posttraumatisches Ulnaimpactionsyndrom" lasse somit nicht auf das Vorliegen von Widersprüchen schliessen. Gleich verhalte es sich mit dem Arztzeugnis (nach der Metallentfernung), in welchem er das Feld Unfall angekreuzt habe (Suva-act. 190).
Die Beurteilung von Dr.med. M.________ überzeuge auch inhaltlich. Er habe dargelegt, dass er die Kausalität gestützt auf die im MRI vom 19. April 2022 erhobenen Befunde zunächst bejaht, diese Einschätzung anlässlich der intraoperativ erhobenen und im OP-Bericht vom 2. Juni 2022 dokumentierten Verhältnisse aber revidiert habe. Eine zentrale Läsion mit Knorpelschaden am Lunatum entspreche gemäss dem Versicherungsmediziner einer Degeneration nach Palmer 2C. Auch habe sich der Übergang zum TFCC gemäss Operationsbericht regelrecht dargestellt. Entsprechend sei Dr.med. M.________ den medizinischen Kriterien zur Einordnung, ob eine unfallkausale oder degenerative TFCC-Läsion vorliegt, gefolgt (mit Hinweis auf pschyrembel online) und habe festgehalten, dass es sich vorliegend um ein Ulnaimpaktionsyndrom rechts mit degenerativer TFCC-Läsion Palmer 2C handle.
Auf diese versicherungsmedizinischen Ausführungen könne abgestellt werden; sie würden alle Anforderungen erfüllen, die hinsichtlich des Beweiswerts entscheidend seien. Anderslautende medizinische Beurteilungen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen, lägen nicht vor.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs gestützt auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bzw. einer Berufskrankheit verwies die Suva auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid und ergänzte im Wesentlichen, Unfallfolge sei vorliegend einzig die erlittene intraartikuläre distale Radiusfraktur, welche konservativ behandelt und zwischenzeitlich konsolidiert sei.
5.3 In der Replik vom 11. September 2024 beharrt der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass die Unterlagen über die Osteosynthese Materialentfernung vom 7. März 2024 von einem Facharzt beurteilt werden müssten, deren medizinische Relevanz müsse medizinisch geklärt werden. Indem die Suva diese Unterlagen ihrem medizinischen Dienst gar nicht unterbreitet habe, habe sie diesbezüglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Da die Aktenbeurteilung von Dr.med. M.________ ohne komplette Auflistung der medizinischen Akten und ohne persönlichen Untersuch erfolgt sei, genüge sie den bundesgerichtlichen Vorgaben an die Anforderungen eines Arztberichts nicht. Dr.med. M.________ habe sich nicht mit dem vollständigen medizinischen Aktenmaterial auseinandergesetzt und keine rechtsgenügliche medizinische Beurteilung abgegeben.
Weil die unterschiedlichen Auffassungen bezüglich Kausalität von ihm selber stammten, er also ursprünglich die Kausalität bejaht und diese den späteren Beschwerden aber wieder habe absprechen wollen, argumentiere er in sich widersprüchlich. Entsprechend sei Dr.med. M.________ nicht geeignet, eine Diskussion über das Für und Wider der verschiedenen Meinungen in einem reinen Aktengutachten unvoreingenommen und ergebnisoffen führen zu können. Eine externe Begutachtung sei unabdingbar.
Dr.med. I.________ habe sehr wohl eine Unfallkausalität der Beschwerden bestätigt, ansonsten er nicht “Unfall“ bezüglich der Frage der Ursache notiert hätte. Hätten tatsächlich Zweifel bestanden, ob er die Beschwerden als unfallkausal erachtet habe, so hätte diese Unklarheit mittels konkreter Nachfragen bei ihm geklärt werden müssen. Indem die Suva dies unterlassen habe, habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht einer rechtsfehlerfreien Klärung zugeführt.
Die im MRI vom 19. April 2022 bildgebend festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer seien zu Recht als unfallkausal für seine Beschwerden taxiert worden. Die spätere Behauptung von Dr.med. M.________, diese Verletzungen seien nicht unfallkausal, sondern degenerativ, sei nicht schlüssig; er habe nicht dezidiert und eingehend begründet aufzuzeigen vermocht, dass die radialseitige Einrissbildung des Discus triangularis (Trauma Typ ID) tatsächlich degenerativ und nicht etwa unfallkausal sein solle. Seine Beurteilung vom 29. August 2023 weise keinen Beweiswert auf. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, es sei ein handchirurgisches Gutachten mit dem Beschwerdeführer gerichtlich anzuordnen.
Die Frage, ob eine Listenverletzung beim Beschwerdeführer vorliege, sei - obwohl vom Beschwerdeführer beantragt - im Einspracheverfahren medizinisch nicht geklärt worden. Die Suva habe keine medizinische Stellungnahme zu diesem Thema bei ihrem versicherungsmedizinischen Dienst eingeholt, sondern einzig (erfolglos) rechtlich argumentiert. Damit sei der massgebliche Sachverhalt, auch in diesem Punkt nicht adäquat und rechtsfehlerfrei geklärt worden. Ihre Auffassung wonach der Beschwerdeführer einzig eine konsolidierte intraartikuläre distale Radiusfraktur links anlässlich des Unfallereignisses erlitten haben solle, sei medizinisch nicht fundiert und nicht rechtsgenüglich zuverlässig geklärt.
5.4 Die Suva ergänzt am 19. September 2024, dass Dr.med. M.________ am 15. Mai 2024 der Fallführung erklärt habe, dass keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit nach Metallentfernung vorliege, da er bereits in seiner Beurteilung vom 29. August 2023 die Unfallkausalität der Ulnaverkürzungsosteotomie begründet abgelehnt und festgestellt habe.
6.1 In der Verfügung vom 29. August 2023 (Suva-act. 151) hat die Suva ausgeführt, nach dem Ergebnis der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. August 2023 seien die Unfallfolgen am Unterarm rechts (Radiusfraktur) seit dem MRI vom 19. April 2022 vollständig abgeheilt; die Operation vom 2. Juni 2022 habe ausschliesslich degenerative Vorschädigungen adressiert. Im Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (Suva-act. 195) hat die Suva präzisiert, gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.med. M.________ sei die Radiusfraktur vom 11. August 2021 spätestens seit dem MRI vom 19. April 2022, ab welchem auch das ulnare Fragment vollständig konsolidiert gewesen sei, als abgeheilt zu beurteilen; aber spätestens mit der diagnostischen Arthroskopie, die nur degenerative Vorschädigungen gezeigt habe, seien die Unfallfolgen als abgeschlossen zu beurteilen. Der Schaden, welcher am 2. Juni 2022 und 26. Januar 2023 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (Sachverhalt Bst. C). Hierzu fügte sie an, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 würden keine auch nur geringen Zweifel bestehen (Erw. 3.5). Und schliesslich hat sie (in Erw. 6) auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Unfallversicherer bei einer Listenverletzung, welche auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sei, solange leistungspflichtig sei, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstelle, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 146 V 51 E. 9.1 f.; ebenso Urteil BGer 8C_62/2023 vom 16.8.2023 E. 2.2; 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.2) - und beteuert, diesen Beweis vorliegend erbracht zu haben.
Im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeantwort vom 26.8.2024 Ziff. 4.2) macht die Suva demgegenüber geltend, der Nachweis eines Dahinfallens der - fälschlicherweise - anerkannten Unfallkausalität erübrige sich vorliegend insofern, als medizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sei, dass bei richtiger Betrachtung gar keine ursprüngliche Unfallkausalität bestanden habe.
Diese Begründungen der Suva werfen Fragen auf, wenn sie nicht gar widersprüchlich sind. Noch in der Verfügung und im Einspracheentscheid wird die Unfallkausalität der intraartikulären Radiusfraktur ausdrücklich anerkannt, per MRI vom 19. April 2022 als abgeheilt und sämtliche Unfallfolgen spätestens per 2. Juni 2022 als abgeschlossen beurteilt. Geltend gemacht wird damit ein Dahinfallen sämtlicher Unfallfolgen, das Erreichen eines status quo sine vel ante. Demgegenüber soll nun aber bei richtiger Betrachtung gar keine ursprüngliche Unfallkausalität bestanden haben. Hierin liegt offenkundig ein Widerspruch, auf welchen die Suva in der Vernehmlassung nicht weiter eingeht. Nachvollziehbar wäre diese Formulierung ggf. dann, wenn sich die Bestreitung der ursprünglichen Unfallkausalität ausschliesslich auf jene Gesundheitsschäden bezieht, an welche die Operation vom 2. Juni 2022 (und in der Folge vom 26.1.2023 sowie 7.3.2024) adressiert waren. Diesbezüglich bleiben die Ausführungen indes unklar; namentlich bleibt es dabei, dass die Suva auch diesfalls das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (der intraartikulären Radiusfraktur) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen muss.
Bereits diese in sich widersprüchlichen, zumindest unklaren, Interpretationen der Suva, welche Tatsache(n) mit dem Bericht von Dr.med. M.________ konkret bewiesen worden seien (vgl. dazu auch E. 2.4 hiervor), stehen der eigenen Darstellung der Suva, es würden keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser versicherungsinternen Beurteilung bestehen, diametral entgegen.
6.2 In sich widersprüchlich ist auch der versicherungsmedizinische Bericht von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 selber, als darin in der 'Beurteilung' festgehalten wurde, anlässlich der Handgelenkarthroskopie (vom 2.6.2022) seien *vorwiegend * Degenerationen im Handgelenk entdeckt worden, bei der 'Beantwortung der Fragen' dagegen behauptet wurde, die diagnostischen Arthroskopie vom 2. Juni 2022 habe * nur * degenerative Vorschädigungen gezeigt. Diese Diskrepanz lässt sich aus dem Bericht selbst nicht auflösen.
Angesichts dieser offensichtlichen Inkonsistenz kann der Suva nicht gefolgt werden, dass sie mit der versicherungsinternen Beurteilung vom 29. August 2023 den Beweis dafür erbracht habe, dass der Gesundheitsschaden *nur noch und ausschliesslich * auf unfallfremden Ursachen beruhe. Vielmehr bestehen diesbezüglich schon nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit, welche von der Suva ausgeblendet wurden.
Sodann lässt sich dem Bericht von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 auch nicht - jedenfalls nicht unmissverständlich - entnehmen, welche(r) der bei der Handgelenkarthroskopie vom 2. Juni 2022 festgestellten Schädigung(en) er unter die vorwiegenden, degenerativen Vorschädigungen subsumiert und welche nicht, sowie, worauf er letztere zurückführt. Ob es sich dabei um die Läsion im LT-Intervall handelt, bleibt damit ungewiss - ebenso wie die (medizinischen) Gründe, welche Dr.med. M.________ zur Einschätzung führten, dass diese Läsion im weiteren Verlauf keine Rolle mehr gespielt habe und als abgeheilt beurteilt werden könne.
6.3 Soweit die Suva (mit Hinweis auf die Rechtsprechung) die Bedeutung von "posttraumatisch" in der Diagnose "Posttraumatisches Ulna-lmpaction-Syndrom" im Operationsbericht von Dr.med. I.________ vom 26. Januar 2023 (Suva-act. 108) für unklar hält, ist vorab darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt die Unfallkausalität des Ulnaimpactionsyndroms allseits unbestritten und insbesondere auch kurz zuvor von Dr.med. M.________ als überwiegend wahrscheinlich anerkannt war (Suva-act. 98). Für Dr.med. M.________ selber war es offensichtlich unzweifelhaft, dass Dr.med. I.________ den Begriff "posttraumatisch" als Synonym für unfallkausal verwendete. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus seinen Berichten vom 8. August 2023 (Suva-act. 144) und vom 29. August 2023 (Suva-act. 148), in welchen er auf eine Degeneration resp. fehlende Unfallkausalität schloss, *auch wenn * der Operateur (Dr.med. I.________) von einem posttraumatischen Ulnaimpactionssyndrom spreche. Sodann hat Dr.med. I.________ in der Ergotherapie-Verordnung vom 26. Januar 2023 (verfasst am selben Tag wie den Operationsbericht) 'Unfall' als Ursache für die Diagnose / den Behandlungsgrund "St.n. Ulna-Verkürzungs-OT HG re" angekreuzt (Suva-act. 102). Auch in den folgenden Ergotherapie-Verordnungen und ärztlichen Zeugnissen hat er stets Unfall als Ursache angegeben (vgl. Suva-act. 116, 190, 204, 225), so dass für vorliegendes Verfahren nicht zweifelhaft ist, dass Dr.med. I.________ bei und nach Durchführung der Ulnaverkürzungsosteotomie vom 26. Januar 2023 das Ulnaimpactionsyndroms - abweichend von der Einschätzung von Dr.med. M.________ - weiterhin als unfallkausal erachtete.
Der Umstand, dass sich Dr.med. I.________ nicht zur Beurteilung von Dr.med. M.________ vom 29. August 2023 geäussert hat, ändert hieran nichts. Die Suva zeigt auch keine Gründe auf, welche den behandelnden Handchirurgen überhaupt zu einer entsprechenden Stellungnahme hätten veranlassen sollen.
Dass ein Ulnaimpactionssyndrom unfallkausal sein kann, ist grundsätzlich unbestritten. Wenn Dr.med. M.________ jedoch nur kurz ausführt, die Radiusfraktur habe per se zu keiner Einstauchung des Radius mit einer konsekutiven relativen Verlängerung der Ulna geführt und erkläre somit die gefundenen Läsionen am TFCC und os lunatum nicht, so kann nicht von einer nachvollziehbaren, schlüssigen Beurteilung gesprochen werden, fehlt doch jegliche Begründung für diese Behauptung. Namentlich fehlt es diesbezüglich an einer Auseinandersetzung mit den apparativen/bildgebenden Abklärungen, welche - jedenfalls vor Ende 2022 - keine Ulnaplusvariante erwähnen und damit eine gemäss Dr.med. M.________ vorbestehende Ulna-Variante nicht bestätigen. Undiskutiert lässt Dr.med. M.________ auch die Frage, inwiefern der Eingriff vom 2. Juni 2024 mit Resektion der TFCC Läsion (Suva-act. 69) und damit mit Volumenminderung nicht ursächlich für einen nachträglichen, sekundären Vorschub der Ulna sein konnte. Soweit Dr.med. M.________ ausführt, die (s.E. vorbestehende) leichte Ulnaplusvariante habe bei der schweren körperlichen Arbeit des Beschwerdeführers (Abbrucharbeiter) zu einer zentralen Perforation des TFCC Typ Palmer 2C geführt, so ist aktenmässig nur eine 10monatige Anstellung als Abbrucharbeiter dokumentiert, mithin keine längerdauernde (vgl. Suva-act. 1).
6.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr.med. I.________ im KG-Eintrag vom 18. November 2022 (Suva-act. 93) auch das "Ulna-lmpaction-syndrom mit radialseitiger Perforation des TFCC" als "posttraumatisch" bewertete, welches im Bericht von Dr.med. N.________ vom 7. November 2022 über das gleichentags durchgeführte 'Arthro MRI rechtes Handgelenk' (Suva-act. 94) festgehalten wurde.
Dr.med. M.________ beurteilte am 13. Dezember 2022 den Kausalzusammenhang zwischen der geplanten Ulnaverkürzung vom 26. Januar 2023 und dem Unfall vom 11. August 2021 (ebenfalls) als überwiegend wahrscheinlich, wobei die Verwaltung die Kausalität unter ausdrücklichem Hinweis auf das 'Arthro MRI' vom 7. November 2022 sowie den Verlaufsbericht vom 18. November 2022 erfragt hatte (Suva-act. 98), er seine Beurteilung somit ausdrücklich auf Grundlage dieser beiden Berichte abgab.
Im versicherungsmedizinischen Bericht vom 29. August 2023 hat Dr.med. M.________ indessen ausgeführt, seine Beurteilungen vom 25. Mai 2022 und vom 13. Dezember 2022, wonach die Operationen vom 2. Juni 2022 resp. vom 26. Januar 2023 unfallkausal seien, hätten *vor allem * auf dem MRI-Befund vom 19. April 2022 (Suva-act. 66) beruht, was im Nachhinein nicht korrekt sei, da anlässlich der Handgelenkarthroskopie vorwiegend Degenerationen im Handgelenk entdeckt worden seien, welche die nachfolgende Ulnaverkürzung ausgelöst hätten, die aber mit dem Unfallereignis vom 11. August 2021 in keinem Zusammenhang mehr stehe.
Da aber das 'Arthro MRI' vom 7. November 2022 knapp sechs Monate nach jenem vom 19. April 2022 und rund 5 Monate nach der Handgelenkarthroskopie vom 2. Juni 2022 durchgeführt worden war, stellte der darin zeitnah erhobene MRI-Befund die aktuellste Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung von Dr.med. M.________ vom 13. Dezember 2022 dar, auf welche der Versicherungsmediziner - wie erwähnt - von der Verwaltung zudem auch explizit hingewiesen worden war. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung von Dr.med. M.________ in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. August 2023 nicht konsistent, dass (auch) die Kausalitätsbeurteilung vom 13. Dezember 2022 vor allem auf dem MRI-Befund vom 19. April 2022 beruht haben soll. Diesbezüglich kommen weitere Zweifel auf, wenn Dr.med. M.________ im Bericht vom 29. August 2023 weiter ausführt, ein erneutes MRI nach dem Eingriff (was nur das Arthro-MRI vom 7.11.2022 sein kann) zeige im Os lunatum eine zystische Formation, wie sie typisch bei einem Ulnaimpaktionsyndrom sei. Wenn er damit das Bestehen eines Vorzustandes begründen will, dann musste ihm dies bereits bei seinem Kurzbericht vom 13. Dezember 2022 klar gewesen sein; dennoch bejahte er damals die Unfallkausalität. Letztlich bleibt aber unklar bzw. nicht nachvollziehbar, was er mit dieser Aussage begründen will (vgl. dazu auch E. 6.5 hiernach).
Soweit Dr.med. M.________ die am 13. Dezember 2022 anerkannte Unfallkausalität mit der Begründung der Entdeckung von vorwiegend degenerativen Veränderungen bei der Handgelenkarthroskopie vom 2. Juni 2022 revidiert hat, welche aufgezeigten hätten, dass der MRI-Befund vom 19. April 2022 nicht korrekt gewesen sei - dabei aber den MRI-Befund vom 7. November 2022, welcher aufgrund der Aktenlage die massgebende Basis der damaligen Kausalitätsbeurteilung vom 13. Dezember 2022 gebildet haben musste, unerwähnt gelassen bzw. nicht nachvollziehbar einbezogen hat, erscheint seine Beurteilung vom 29. August 2023 in diesem Punkt als unvollständig.
6.5 Anzufügen ist, dass Dr.med. M.________ in seiner Einschätzung vom 8. August 2023 (Suva-act. 144) noch darauf hingewiesen hatte, dass im CT vom Unfalltag *allerdings * * keine * Zyste oder Sklerosierung am Lunatum erkennbar sei, was er wohl als mögliches Argument dafür erkannte, dass das Ulnaimpactionsyndrom als unfallkausal anzusehen sei. In seiner Beurteilung vom 29. August 2023 erwähnte Dr.med. M.________ den CT-Befund vom Unfalltag nicht mehr, und legte damit auch nicht dar, weswegen dieser Befund - anders als noch am 8. August 2023 - für seine Beurteilung nunmehr bedeutungslos geworden sei. Dies weckt umso mehr Zweifel, als er im Bericht vom 29. August 2023 festhält, das Arthro-MRI nach dem Eingriff zeige (anders als das CT am Unfalltag) im Os lunatum eine zystische Formation wie sie typisch für ein Ulnaimpaktionssyndrom sei.
Desweiteren ist im Arthro-MRI vom 9. November 2021 im Bereich des Os lunatum nur - aber immerhin - ein Knochenmarködem beschrieben. Ein Knorpelschaden im Sinne einer Chondromalazie oder eines Knorpeldefekts wurde noch nicht erkannt (Suva-act. 26). Im Arthro-MRI vom 19. April 2022 werden danach höhergradige Chondropathien des Os lunatum mit subkortikaler Ödemzone beschrieben (Suva-act. 66) und im Arthro-MRI vom 7. November 2022 ein Knorpeldefekt am Os lunatum (angrenzend an die radialseitige Perforation des TFCC) und beim Knorpeldefekt intraossäre Geröllzysten (Suva-act. 94). Inwiefern dieser 'radiologische Verlauf' für ein Vorbestehen von degenerativen Veränderungen sprechen sollte, ist a priori nicht einsehbar und wird von Dr.med. M.________ zu Unrecht auch gar nicht thematisiert (vgl. dazu auch den Kommentar von Dr.med. K.________ vom 3.12.2021, wonach die betroffene Region überwiegend wahrscheinlich nicht schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war und der schon damals eine weitere OP "(TFCC?)" nicht ausschloss; Suva-act. 32).
6.6 Aus all den genannten Gründen bestehen zusammenfassend zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr.med. M.________, wonach die Radiusfraktur spätestens mit dem MRI vom 19. April 2022 als abgeheilt zu beurteilen sei und spätestens mit der diagnostischen Arthroskopie vom 2. Juni 2022 die Unfallfolgen als abgeschlossen zu beurteilen seien sowie dass die Operation vom 2. Juni 2022 und die folgenden keine Unfallfolgen adressiert haben.
6.7 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 2.6.3 hiervor).
Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen oder sie selbst ein Gerichtsgutachten einholen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 254 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, das Dahinfallen der ursprünglich anerkannten Unfallkausalität nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Insbesondere verbleiben die in sich widersprüchlichen Ausführungen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. August 2023, ob anlässlich der Handgelenkarthroskopie vom 2. Juni 2022 "vorwiegend" oder ausschliesslich ("nur") Degenerationen im Handgelenk entdeckt worden seien (vgl. E. 6.2 hiervor) sowie die nicht umfassende Berücksichtigung der streitigen Belange bei der Revision der Kausalitätsbeurteilung (E. 6.4 f.). Mithin hat die Vorinstanz nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der streitigen Frage vorgenommen. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen (vgl. auch Urteil BGer 8C_684/2019 vom 13.3.2020 E. 6). Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. März 2024 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat durch einen versicherungsexternen Gutachter (Fachbereich Handchirurgie, ggf. unter Beizug einer Radiologiefachperson) klären zu lassen, ob und falls ja, wann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind.
Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Vorinstanz über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
7.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
7.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 E. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 E. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 E. 6.1; VGE I 2020 14 vom 27.4.2020 E. 6.2.1; VGE 2014 62 vom 31.10.2014 E. 6.1).
Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 15. März 2024 und die Verfügung vom 29. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 4. Dezember 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Januar 2025
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