I 2024 1
Entscheid vom 12. Juni 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1989) erlitt 1997 eine traumatische Hirnverletzung mit multifokalen Läsionen, als sie unkontrolliert vom Trottoir auf die Fahrbahn trat und von einem Auto angefahren wurde. Als Unfallfolge blieb ein diskreter Halte-, Aktions- und Intensionstremor der rechten Hand, der bei körperlicher und emotionaler Belastung zunimmt (IV-act. 8). Am 25. März 2007 meldete sich A.________ für IV-Leistungen in Form beruflicher Massnahmen an (IV-act. 1), wobei das Dossier geschlossen werden konnte, nachdem sie eine Berufsausbildung als Detailhandelsangestellte absolvieren konnte (IV-act. 21). 2010 schloss sie diese Ausbildung ab. Nachdem ihre Anstellung im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, beantragte A.________ bei der IV Leistungen. So wurde sie etwa auch unterstützt bei der Umschulung zur Fachfrau Betreuung (IV-act. 74, 78), welche sie am 31. Juli 2016 mit dem Fähigkeitszeugnis abschloss (IV-act. 137). In der Folge arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Hort- und Spielgruppenmitarbeiterin sowie als Nanny in Privathaushalten (vgl. IV-act. 327).
B. Zur Klärung der Leistungsansprüche von A.________ veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (IV-act. 148). Der entsprechende Auftrag wurde der MEDAS C.________ zugeteilt (IV-act. 150). Das Gutachten wurde am 30. November 2017 vorgelegt (IV-act. 157). Am 31. Januar 2019 wurde ein Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben, welches am 18. Dezember 2019 abgegeben wurde (IV-act. 204). Nachdem sich weitere Fragen, namentlich infolge Cannabiskonsums, stellten, empfahl der RAD-Arzt für eine abschliessende Beurteilung eine neuropsychologische und psychiatrische Verlaufsbegutachtung (IV-act. 251), mit welcher lic.phil. D.________ und Dr.med. E.________ beauftragt wurden. Ihre interdisziplinäre Gesamtbeurteilung legten sie am 11. Februar 2022 vor (IV-act. 269), die Beantwortung von Zusatzfragen am 30. März 2022 (IV-act. 272, 274). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2022 informierte die IV-Stelle A.________, man beabsichtige, ihr ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (IV-act. 279). Hiergegen erhob A.________ am 19. Mai 2022 Einwand und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Begutachtung geltend (IV-act. 285). Nach weiteren Abklärungen wurde die Absicht der Zusprache einer Viertelsrente mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 erneuert (IV-act. 309). Am 30. Oktober 2023 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Unterstützung bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (IV-act. 317).
C. Mit Verfügung vom 15. November 2023 sprach die IV-Stelle A.________ ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente zu (IV-act. 321, 323).
D. Am 3. Januar 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (in Beachtung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Die Verfügung vom 15.11.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.05.2019 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 01.07.2019 eine unbefristete halbe lV-Rente zuzusprechen.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 25. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest; die Vorinstanz verzichtet am 18. April 2024 auf eine weitere Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 verweist die Vor-instanz auf die verschiedenen medizinischen Abklärungen. Laut RAD-Arzt seien sowohl die MEDAS-Gutachten als auch das bidisziplinäre Gutachten D.________/E.________ beweiswertig. Gemäss Verlaufsgutachten MEDAS vom 18. Dezember 2019 bestehe in angestammter und angepasster Tätigkeit eine 40%-ige Leistungsminderung. Und gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 11. Februar 2022 bestehe seit dem 24. Juli 2019 eine anhaltende krankheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für sämtliche leidensangepasste Tätigkeiten von 50%. Hieraus ergaben sich gemäss Vorinstanz folgende Einkommensvergleiche bzw. folgender IV-Grad (IV-act. 321):
Einkommensvergleich bei Abschluss Umschulung per 01.07.2016 bis 30.06.2019
Beim Valideneinkommen stützen wir auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018, Tabelle TA1, Detailhandel (47), Frauen. Kompetenzniveau 2, CHF 4'511.00 x 12 = CHF 54'132.00 indexiert auf das Jahr 2020 (2732/2784) = CHF 55'162.35 und umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Arbeitsstunden (40 x 41.7) = CHF 57'506.75 ab.
Beim Invalideneinkommen stützen wir auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018, Tabelle TA1, Erziehung und Unterricht (85), Frauen, Kompetenzniveau 2, CHF 5'477.00 x 12 = CHF 65'724.00 indexiert auf das Jahr 2020 (2732/2784) = CHF 66'975.00 und umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Arbeitsstunden (:40 x 41.4) = CHF 69'319.10 x 60 % (Arbeitsfähigkeit) = CHF 41'591.45 ab.
Einkommen ohne Invalidität Fr. 57'506.75
Einkommen mit Invalidität Fr. 41'591.45
Erwerbseinbusse Fr. 15'915.45
Invaliditätsgrad 28%
Einkommensvergleich ab 01.07.2019 bis auf weiteres
Valideneinkommen unverändert CHF 57'506.75
Beim Invalideneinkommen stützen wir auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018, Tabelle TA1, Erziehung und Unterricht (85), Frauen, Kompetenzniveau 2, CHF 5'477.00 x 12 = CHF 65'724.00 indexiert auf das Jahr 2020 (2732/2784) = CHF 66'975.00 und umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Arbeitsstunden (:40 x 41.4) = CHF 69'319.10 x 50 % (Arbeitsfähigkeit) = CHF 34'659.55.
Einkommen ohne Invalidität Fr. 57'506.75
Einkommen mit Invalidität Fr. 34'659.55
Erwerbseinbusse Fr. 22'847.20
Invaliditätsgrad 40%
Entsprechend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es bestehe ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.
Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich die von der Vorinstanz festgestellte Arbeitsfähigkeit resp. Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die medizinischen Abklärungen. Hingegen rügt sie zum einen eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens sowie die Ablehnung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Beschwerde Art. 2).
2.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sowohl für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 als auch ab dem 1. Juli 2019 bis auf Weiteres zog die
Vorinstanz die LSE-Tabelle 2018 TA1, Erziehung und Unterricht (85), Frauen, Kompetenzniveau 2 heran und ermittelte für das Jahr 2020 bei einem Vollpensum einen Lohn von Fr. 69'319.10, was entsprechend auf ein 60%-Pensum einen Lohn von Fr. 41'591.45 resp. auf ein 50%-Pensum einen Lohn von Fr. 34'659.55 ergab (vgl. oben E. 1).
2.2.** 1** Gemäss Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt. Sie könne eindeutig weder auf den angestammten Beruf zurückgreifen noch verfüge sie über besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse, so dass rechtsprechungsgemäss das Kompetenzniveau 2 nicht gerechtfertigt sei. Weder in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte noch für ihre Tätigkeit als Nanny habe sie diese Voraussetzungen schaffen können. Insbesondere dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie gemäss MEDAS-Gutachten auf ein stressfreies berufliches Umfeld ohne grosse Eigenverantwortung sowie auf ein verständnisvolles Team angewiesen sei. Zudem leide sie an einer reduzierten Belastbarkeit im Rahmen ihrer schweren psychiatrischen Störungsbilder. Berechne man das Invalideneinkommen mit Kompetenzniveau 1, ergebe sich ein IV-Einkommen 60% für die Zeit 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 von Fr. 35'159.00 und ein IV-Einkommen 50% für die Zeit ab 1. Juli 2019 von Fr. 29'300.00.
2.2.2 Vernehmlassend hält die Vorinstanz dem entgegen, aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie in ihren Tätigkeiten mehrere Jahre Erfahrung an mehreren Orten habe sammeln können und Tätigkeiten in Administration und teilweise auch leitender Position ("Stv. Hortleitung") habe besetzen können. Dem entsprechend wäre das Kompetenzniveau 1 zu tief, das Kompetenzniveau 2 korrekt, denn gemäss Bundesgericht rechtfertige sich das Abstellen auf das LSE-Kompetenzniveau 2 auch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung in teilweise leitender Position.
2.2.3 Replizierend spricht die Beschwerdeführerin dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil die Einschlägigkeit ab, da dort die Einschränkungen ausschliesslich somatischer Natur gewesen seien und die versicherte Person bereits längere Zeit als Geschäftsleitungsassistenz gearbeitet habe. Vorliegend stelle sich die Frage, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch ausüben könne. Das Kompetenzniveau sei nicht nur unter den Aspekten bestehende Fähigkeiten und Ressourcen (Ausbildung und Berufserfahrung), sondern genauso unter Berücksichtigung der invalidisierenden Faktoren zu bestimmen. Selbst wenn sie in Vergangenheit "in teilweise leitender Position" gearbeitet habe, sei sie aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen, die ein stressfreies berufliches Umfeld ohne grosse Eigenverantwortung verlangen würden, ganz offensichtlich nicht in der Lage einen Lohn des Kompetenzniveaus 2 zu erzielen. Sie könne nur noch im untersten Segment des Berufszweiges in einfachen Tätigkeiten mit entsprechend tiefem Einkommen arbeiten.
2.3.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017 E. 4.2).
2.3.2 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2 mit Hinweis; BGE 150 V 67 E. 4.1; BGE 143 V 295 E. 2.3; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil BGer 8C_235/2023 vom 14.11.2023 E. 3.2).
Die Wahl der Tabelle und der Beizug des massgeblichen Kompetenzniveaus ist eine Rechtsfrage. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 E. 6.2 mit Hinweisen).
Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (vgl. Urteile BGer 8C_456/2022 vom 6.4.2023 E. 5.3.1, 8C_226/2021 vom 4.10.2021 E. 3.3.3.1; 8C_581/2021 vom 19.1.2022 E. 4.4; je mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Ansonsten zog das Bundesgericht den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 heran.
2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit Mühe bei der Lehrstellensuche bekundete und sich aus diesem Grunde am 25. März 2007 bei der IV anmeldete und berufliche Massnahmen beantragte (IV-act. 1, 8). Nachdem sie schliesslich eine Lehrstelle als Detailhandelsangestellte finden konnte und keine Unterstützung mehr benötigte, wurde das Gesuch zurückgezogen und der Fall im April 2009 abgeschlossen (IV-act. 21). Die Ausbildung als Detailhandelsfachfrau schloss die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ab (IV-act. 50, 125) und sie arbeitete nach einem Wechsel des Arbeitsortes als Verkäuferin Food bis Oktober 2010 weiter. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (nach effektiv letztem Arbeitstag im Oktober 2010) die Kündigung per 30. April 2011 sowie im Februar 2011 die neuerliche IV-Anmeldung (IV-act. 23, 29, 31, 33, 50). Hierauf gewährte die IV eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 44), worauf im Jahr 2012 eine BEFAS-Abklärung (IV-act. 57, 65) und im April 2012 ein Arbeitstraining als Kleinkinderbetreuerin erfolgte (IV-act. 59, 63), was der BEFAS-Schlussbericht unterstützte (IV-act. 65). Nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitstrainings erteilte die IV Kostengutsprache für ein Arbeitstraining/Praktikum in einem Kinderhort, was indes gesundheitsbedingt (somatisch und psychisch) abgebrochen wurde (IV-act. 70, 75, 82). Dem konnte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, FaBe 2013/2016 anschliessen (IV-act. 74). Für diese Umschulung erteilte die IV ebenfalls Kostengutsprache (IV-act. 76, 78). Im Juli 2016 schloss sie die Ausbildung FaBe EFZ, Fachrichtung Kinderbetreuung ab (IV-act. 137), welcher indes keine berufliche Anschlusslösung folgte (IV-act. 140, 145), was gemäss Beschwerdeführerin mit ihren körperlichen Beschwerden zusammenhing (IV-act. 144 S. 11). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die interdisziplinäre Begutachtung (IV-act. 157), welche am 30. November 2017 zum Schluss gelangte, in einer aus somatischer und psychiatrischer Sicht angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; sie sei in einer angepassten Tätigkeit während 8.5 Stunden täglich mit einer 40% Leistungsminderung als arbeitsfähig zu beurteilen. An eine angepasste Tätigkeit wurden die folgenden Anforderungen gestellt: Die Tätigkeit sollte in einem stressfreien Umfeld, ohne grosse Eigenverantwortung, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Schichtarbeit, im kleineren, verständnisvollen Team durchführbar sein. Die Tätigkeit sollte keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik des rechten Armes voraussetzen (IV-act. 157 S. 55). Es folgte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren für eine sechsmonatige Cannabisabstinenz (IV-act. 161) sowie Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung (IV-act. 162). Gegen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erhob die Beschwerdeführerin Einspruch (IV-act. 170), woran die IV indes festhielt (IV-act. 172). Am 23. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Prüfung des Rentenanspruches anstelle der Arbeitsvermittlung, da sie eine 60%-Stelle in einem Hort antreten könne (IV-act. 173, 178). Am 11. Juni 2018 hielt die IV-Stelle am Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinsichtlich Cannabisabstinenz fest (IV-act. 180), worauf ein Arztzeugnis eingereicht wurde mit Bestätigung, das Cannabis werde zur Schmerzmedikation und nicht aus Suchtgründen konsumiert (IV-act. 185). Hierauf wurde bei der MEDAS C.________ das Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben, das am 18. Dezember 2019 eingereicht wurde und hinsichtlich Arbeitsfähigkeit die Feststellung des Gutachtens von 2017 bestätigte (IV-act. 204). Am 17. März 2020 hielt die IV-Stelle die Forderung nach einer Cannabisabstinenz aufrecht (IV-act. 210). Am 27. April 2020 intervenierte die Beschwerdeführerin gegen diese Auflage und beantragte eine IV-Rente bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit von 40% (IV-act. 213). Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 zweimalig in der F.________ hospitalisiert (IV-act. 219) und 2020 erfolgte eine FU (a.e. drogeninduziert bei Konsum von Cannabis, Crack, Speed, Extasy, GHB und GBL) ebenda (IV-act. 232, 238). Anlässlich der FU hielt die Klinik fest, es werde eine Beistandschaft und ein betreutes Wohnen geprüft; es sei klar, dass sie keinem Arbeitgeber zumutbar sei (IV-act. 235). In der Folge gab die IV die bidisziplinäre medizinische Untersuchung in Auftrag (IV-act. 252), deren Ergebnis am 11. Februar 2022 vorgelegt wurde (IV-act. 269); am 30. März 2022 wurden Zusatzfragen beantwortet (IV-act. 274). Hier führte Dr.med. E.________ insbesondere aus, die Schlussfolgerung der BEFAS-Abklärung 2012 (IV-act. 65), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20% unter günstigen Umfeldbedingungen bestehe, sei nachvollziehbar und gelte bis zum MEDAS-Gutachten per 19. Juli 2017, mithin auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung per 1. Juli 2016. Im MEDAS-Gutachten sei ab dem 19. Juli 2017 eine krankheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von 40% festgehalten, was ebenso nachvollziehbar sei und bis zum 24. Juli 2019 gelte. Ab dann bestehe für sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten eine anhaltende krankheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Aufgrund dieser dokumentierten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zeige sich eine langsame, krankheitsbedingte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bei der Versicherten. Es sei aufgrund der erheblichen psychiatrischen Störungsbilder zu einem ungünstigen Krankheitsverlauf mit stetiger Verminderung der Leistungs-, Belastungs- und Arbeitsfähigkeit gekommen (IV-act. 274).
Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-act. 327) ist schliesslich ersichtlich, dass sie nach dem Lehrabschluss als Detailhandelsfachfrau ab August 2010 bis April 2011 als Mitarbeiterin Bäckerei und Molkerei arbeitete (wobei der letzte Arbeitstag bereits im Oktober 2010 war). Im Lebenslauf nicht aufgeführt ist die Stelle als Verkäuferin bei der G.________ Bäckerei von Mai bis Juli 2011 (IV-act. 36, 43). April 2012 bis April 2013 arbeitete sie als Praktikantin in einer Kita (im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV), dann bis August 2014 [recte 2013] als Mitarbeiterin Administration (wobei es sich beim Arbeitgeber um ihren Beistand handelte; IV-act. 75). Es folgte die Ausbildung zur EFZ FaBe bis August 2016. Nach Ausbildungsabschluss war sie arbeitslos und stellensuchend, bis sie im April 2017 als Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe beginnen konnte (zuerst 60%, dann ab August 2017 bis April 2018 zu 40%; IV-act. 204 S. 100). Von Mai 2018 bis Oktober 2018 weist sie sich als Miterzieherin aus, ab November 2018 bis April 2019 als Stv. Hortleitung H.________-Hort (wobei der Arbeitsvertrag mit dem H.________-Hort als Mitarbeiterin 60% ausgestellt war und im Mai 2018 begann, IV-act. 178; aus der Kündigung vom 11. März 2019 ergibt sich, dass sie zum Schluss "Mitarbeiterin Fachfrau Betreuung und Hortleitung in Ausbildung" war; vgl. IV-Fremdakten KV/ALV). Ab April 2019 war sie in einer Spielgruppe als Mitarbeiterin tätig (vgl. IV-act. 204 S. 100), was im Lebenslauf nicht ausgewiesen wird. Im Jahr 2019 war sie zweimalig hospitalisiert und ab Juni 2019 Krankentaggeldbezügerin bei 100% Arbeitsunfähigkeit bis März 2020, für April/Mai 2020 50% (bezogen auf ein 60%-Pensum) (vgl. IV-Fremdakten KV/ALV). Von April 2020 bis August 2020 à 30% und erneut September 2020 bis November 2020 à 40% war sie Nanny in Familien. Februar 2021 bis Oktober 2021 weist sie sich als Assistentin einer Privatperson aus (wobei es sich gemäss neuropsychologischem Gutachten um die Tätigkeit als Assistentin für den Fahrdienst eines MS-Patienten im Umfang von 2h/Wo handelte, IV-act. 266 S. 10). Von Oktober 2021 bis Februar 2022 war sie im Rahmen eines Arbeitsprogrammes bei der I.________ tätig, anschliessend bis April 2022 erneut als Nanny in einer Familie. Seit Oktober 2022 arbeitete sie erneut bei der I.________ einen Tag pro Woche und wohnt seit dem letzten Klinikaustritt im Wohnheim der J.________ Stiftung (vgl. Feststellungsblatt vom 2.11.2023 IV-act. 318). Sie selber äusserte im Oktober 2023 den Wunsch nach Unterstützung zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit; sie wolle wieder in den 1. Arbeitsmarkt (IV-act. 317).
2.5 Bei dieser Berufsbiografie sowie fachärztlich festgestellter Leistungsfähigkeit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass für das Invalideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden kann. Die Vorinstanz begründete ihre Einreihung mit dem Hinweis auf die Führungstätigkeit gemäss Lebenslauf und die Rechtsprechung, wonach eine Berufserfahrung in teilweise leitender Position zu berücksichtigen sei. Allerdings zeigt sich, dass die Erwähnung "Stv. Hortleitung" im Lebenslauf nicht stark gewichtet werden kann. Aktenkundig ist einzig ein Anstellungsvertrag als Mitarbeiterin FaBe zu 60% in einem Hort und einer Spielgruppe. Gekündigt wurde dann die Anstellung als "Mitarbeiter Fachfrau Betreuung und Hortleitung in Ausbildung" (IV-Fremdakten KV/ALV), was höchstens den Schluss zulassen würde, dass sie in der Ausbildung zur Hortleiterin war. Hinweise zu dieser Ausbildung oder auch zur Funktion einer stellvertretenden Hortleiterin finden sich ansonsten in den Akten keine. Nach dieser Anstellung, d.h. seit Mai 2019 arbeitete sie gar nie mehr in einem Hort, sondern nur noch als Nanny in Familien. Damit aber rechtfertigt es sich in keiner Weise, für die Einstufung der Beschwerdeführerin eine Leitungsfunktion anzuerkennen. Solcherlei ist mitnichten ausgewiesen. Überhaupt beschränken sich die Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer zwei Ausbildungen auf wenige (Teilzeit-) Anstellungen von jeweils nur einigen Monaten und dies hauptsächlich als Nanny (vgl. oben E. 2.4). Aktuell, d.h. seit Oktober 2022 arbeitet die Beschwerdeführerin auf dem zweiten Arbeitsmarkt in der Produktion. Selbst wenn aus neuropsychologischer / kognitiver Sicht eine berufliche Eingliederung in die gelernte Tätigkeit der Kinderbetreuung oder im Detailhandel anzustreben ist, so wurde doch insgesamt eine Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit festgestellt (IV-act. 266 S. 18). Aus psychiatrischer Sicht wird das Ausbleiben jeglicher nennenswerten Zustandsverbesserung trotz ambulanter und stationärer Behandlung und die entsprechend anhaltende emotionale und psychische Instabilität betont. Aufgrund des ungünstigen Krankheitsverlaufs wird eine ungünstige Prognose gestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde, vermutlich liege eine maximal 50% Arbeitsfähigkeit längerfristig vor, eine Erhöhung sei eher unwahrscheinlich und unzumutbar. Sie habe einige Zeit in ihren Berufen arbeiten können, jedoch nur reduziert. Aufgrund der schweren psychischen Grunderkrankungen würden die Belastungen überwiegen. Eine Verbesserung durch medizinische Massnahmen wird ausgeschlossen (IV-act. 269 S. 7 und 9). Damit ist eine Betätigung in einer der angestammten Tätigkeiten (Detailhandel oder Kinderbetreuung) nicht ausgeschlossen, aber auf Kompetenzniveau 2 nicht realistisch. Vielmehr wird eine Eingliederung der Beschwerdeführerin nur in einfache Tätigkeiten entsprechend Kompetenzniveau 1 möglich bleiben.
2.6.1 Die Vorinstanz stellte sodann auf TA1, Erziehung und Unterricht (85), Frauen, ab, was von der Beschwerdeführerin nicht als fehlerhaft gerügt wird. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage; das Recht ist von Amtes wegen anzuwenden und die Rechtmässigkeit der Einstufung entsprechend zu prüfen.
2.6.2 Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise ist auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abzustellen (vgl. oben 2.3.2).
2.6.3 Die Beschwerdeführerin konnte mit Unterstützung der IV eine Umschulung zur FaBe EFZ, Fachbereich Kinderbetreuung absolvieren und abschliessen. In der Folge arbeitete sie zumindest Teilzeit als Kinderbetreuerin im Hort bzw. bei Privatfamilien. Gemäss den Gutachtern handelt es sich um eine angepasste Tätigkeit, welche sie im Rahmen ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausüben kann, d.h. wie jede andere angepasste Tätigkeit zu 50%. Entsprechend rechtfertigt sich, dies für das Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Soweit die Vorinstanz den Beruf der FaBe, Fachbereich Kinderbetreuung der Zeile 85 'Erziehung und Unterricht' zuordnet, kann dem indes nicht gefolgt werden. Wie sich der für die LSE relevanten Nomenklatur NOGA entnehmen lässt, wird die Tagesbetreuung von Kindern in Privathaushalten oder Kindertagesstätten dem 'Gesundheits- und Sozialwesen' zugeordnet, weshalb diese Zeile anzuwenden ist (vgl. NOGA 2025, https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2025/889100; nichts Anderes ergibt sich aus NOGA 2008).
2.7 Damit ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet erweist, als die Vorinstanz das Invalideneinkommen in rechtsfehlerhafter Anwendung der LSE-Tabellen ermittelt hat. Anwendbar ist die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018, Tabelle TA1 - Privater Sektor, Gesundheits- und Sozialwesen (86-88), Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'860. Basierend auf diesem Tabellenlohn ist das Invalideneinkommen zu ermitteln.
3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Nachdem der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor 2022 entstanden sei, sei das diesbezüglich bis 31. Dezember 2021 anwendbare Recht massgeblich. Vorliegend sei beachtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand neurologisch bedingt limitiert sei, was einen Abzug von 10% rechtfertige. Auch der Umstand, dass sie gemäss Zumutbarkeitsprofil wenig Kontakt zu Menschen haben sollte, führe zu einem Abzug. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Sachverständigen ihr eine reduzierte Belastbarkeit im Rahmen ihrer schweren psychiatrischen Störungsbilder attestierten. Namentlich die Borderline Persönlichkeitsstörung, die chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie die Ängste würden sie anhaltend belasten, weshalb die Gutachter ausdrücklich die Notwendigkeit eines stressfreien Arbeitsumfeldes formuliert hätten. In Beachtung all dieser Faktoren sei ein behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 10% vorzunehmen, rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 bis auf weiteres.
3.2 Dem hält die Vorinstanz vernehmlassend entgegen, all die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Faktoren seien von den Gutachtern bereits berücksichtigt worden, weshalb sich nicht noch ein Abzug von 10% rechtfertige.
3.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente am 15. November 2023, also nach dem 1. Januar 2022, bejaht. Da ein Rentenanspruch indes unbestritten schon vor diesem Zeitpunkt entstehen würde, ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bzw. welcher Rentenanspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist (Urteil BGer 9C_16/2025 vom 24.4.2025 E. 2.1).
3.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
3.3.3 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil BGer 8C_61/2018 vom 23.3.2018 E. 6.5 mit Hinweisen).
3.3.4 Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1). Demgegenüber stellt die Höhe des Abzugs eine typische Ermessensfrage dar. Auch wenn sich die Prüfung des Gerichts nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern auch die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung mitumfasst, darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 73 E. 5.2).
3.4 Bei der Frage, ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Typus Borderline ist die Beschwerdeführerin nicht fähig, die bestehenden Ressourcen vollumfänglich auszuschöpfen (IV-act. 204 S. 10 Ziff. 4.4 und 4.5), was in der Leistungsminderung von 40% berücksichtigt ist (IV-act. 204 S. 11 Ziff. 4.8). Im jüngsten Gutachten wird diese Beurteilung bestätigt und der Krankheitsverlauf sowie die Prognose als ungünstig beurteilt; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf über 50% wahrscheinlich und zumutbar ist (IV-act. 269 S. 7 Ziff. 4.3). Neuropsychologisch wurde die Eingliederung in die Kinderbetreuung (oder den Detailhandel) als anzustrebend beurteilt und damit als zumutbar, wobei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 269 S. 8 Ziff. 4.3).
Aus somatischer, d.h. namentlich auch neurologischer Sicht bestehen gute Ressourcen für die Ausübung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (IV-act. 204 S. 10 Ziff. 4.5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein diskreter Halte-, Aktions- und Intensionstremor der rechten Hand bzw. des rechten Armes festgehalten; eine Verschlechterung der Situation 2019 zu 2017 wurde ausgeschlossen (IV-act. 204 S. 151). Ausdrücklich führte der Gutachter aus, die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung für Kinder sei aus neurologischer Sicht ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich, sofern die Versicherte keine feinmanuellen Tätigkeiten ausüben und nicht länger mit der Hand schreiben müsse (IV-act. 204 S. 153). Für Tätigkeiten, die nur gelegentlich feines Arbeiten erfordern, verneinte der Gutachter relevante Einschränkungen (IV-act. 204 S. 152). Dass speziell die Kinderbetreuung insbesondere feinmotorische Arbeiten der rechten Hand oder viel Handschreiben erfordern würde, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.
3.5 Damit aber steht fest, dass die von den Gutachtern bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen bereits in die Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils eingeflossen sind. Dies schliesst aus, dass sie zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzuges einfliessen können (Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18.1.2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin weist keine zusätzlichen Faktoren auf, so dass sie die Tätigkeit als Kinderbetreuerung im zumutbaren Umfang eines 50%-Pensums nur unter Inkaufnahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens ausüben könnte. Namentlich der diskrete Tremor der rechten Hand, welcher die Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht einschränkt, aber in die Festlegung der zumutbaren Tätigkeiten einfloss, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Damit aber rechtfertigt es sich nicht, vom Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit teilweise als begründet. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen zu Unrecht anhand der Branche "Erziehung und Unterricht", Kompetenzniveau 2. Vielmehr sind die Branche "Gesundheits- und Sozialwesen" und das Kompetenzniveau 1 anwendbar. Einen leidensbedingten Abzug hat die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht vorgenommen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird dabei das Invalideneinkommen neu unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2018, Tabelle TA1 Privater Sektor, Gesundheits- und Sozialwesen (86-88), Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln haben.
5.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Ausgang entsprechend der Vorinstanz aufzuerlegen.
5.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. November 2023 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des Leistungsanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr am 10. Januar 2024 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen (inkl. Barauslagen und MwSt).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Juni 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Juni 2025
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