I 2023 94
Entscheid vom 25. März 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.________
2. B.________, C.________,
D.________,(Halbwaisen), ebenda,
diese vertreten durch die Mutter A.________, Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungen an Hinterlassene)
Sachverhalt:
A. F.________ (1977 - 2022) war als Maurer bei der G.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 26. Mai 2022, morgens um 3 Uhr, bei sich zu Hause aus dem 4. Stock vom Balkon gestürzt ist und sich ein Polytrauma zuzog (Vi-act. 25.03485.22.5 / 1; nachfolgend Vi-act. I/1; Vi-act. I/5). F.________ wurde ins Kantonsspital H.________ überführt, wo er bis am 12. Juli 2022 hospitalisiert war (Vi-act. I/34 und 36). Am 12. Juli 2022 erfolgte der Übertritt in die I.________, wo F.________ am 26. August 2022 nach einem Sturz von einer Aussentreppe des Klinikkomplexes aus einer Höhe von rund 15m verstarb (Vi-act. 26.49461.22.0 / 1; nachfolgend Vi-act. II/1, II/20, II/33).
B. Mit Verfügung vom 20. April 2023 entschied die Suva, das Ereignis vom 26. Mai 2022 sei ein Suizidversuch gewesen, das Ereignis vom 26. August 2022 ein Suizid. Ein Leistungsanspruch des Unfallversicherten über die Bestattungskosten hinaus wurde verneint. Es wurde ein Betrag von Fr. 2'842 geleistet, was dem siebenfachen des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes entsprach (Vi-act. I/107; II/41).
C. Am 11. Mai 2023 erhob die Witwe A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2023 und beantragte für die Folgen beider Ereignisse Leistungen nach UVG, namentlich Taggeldleistungen und eine Integritätsentschädigung (aus dem Unfall vom 26.5.2022) bzw. Hinterlassenenrenten (aus dem Unfall vom 26.8.2022) (Vi-act. I/115; II/45).
D. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 trat die Suva auf den Antrag auf Leistungen aus dem Unfallereignis vom 26. Mai 2022 infolge Ausschlagung der Erbschaft und entsprechend fehlender Aktivlegitimation nicht ein. Soweit Leistungen aus dem Unfallereignis vom 26. August 2022 beantragt wurden, wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. I/124; II/52).
E. Am 21. November 2023 lassen A.________ (Witwe) sowie die Kinder B.________, C.________ und D.________ (Halbwaisen) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, namentlich die zustehenden Hinterlassenenrenten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten, zur Frage der Urteilsfähigkeit, einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über die Leistungsansprüche gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30.10.2023 aufzuheben und zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführer ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten, zur Frage der Urteilsfähigkeit, einzuholen und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über die Leistungsansprüche gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 verzichtet die Suva auf eine umfassende Vernehmlassung, verweist auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 informierte das Gericht die Parteien über seine Absicht, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Für das Gericht sei die Sache nicht spruchreif. Namentlich könne nicht auf die versicherungsinterne fachärztliche Beurteilung abgestellt werden. Zum einen würden die Beschwerdeführer eine widersprechende Beurteilung eines andern Facharztes ins Recht legen. Zum andern liege in den Akten (Vi-act. II/19) ein J.________-Konsilium vom 28. Mai 2022, welches weder die Vorinstanz noch der versicherungsinterne Facharzt berücksichtigt habe; zumindest finde es nirgends Erwähnung. Dieses erste Konsilium kurz nach dem Suizidversuch erscheine aber wesentlich. Der Verstorbene habe dem Konsiliarpsychiater zwei Tage nach dem Balkonsturz zur Auskunft gegeben, plötzlich das Gefühl gehabt zu haben, er habe zwei Körper. Eine innere Stimme habe ihn dazu aufgefordert, vom Balkon zu springen. Er habe sich dem Teil seines Körpers, welcher habe leben wollen, nicht widersetzen können [sic]. Er wolle grundsätzlich leben, sei aber aktuell schwer belastet. Er wünsche sich regelmässig unterstützende Gespräche (Vi-act. II/19). Damit aber werde eine wesentliche und (bezogen auf den 26.5.2022) ereignisnahe Aussage des Verstorbenen im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt. Es sei daher ein Gerichtsgutachten zur strittigen Frage einzuholen. Den Parteien wurden Fachärzte als mögliche Gutachter sowie der Entwurf eines Fragenkatalogs zur Stellungnahme unterbreitet.
G. Am 23. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführer Stellung; gegen die vorgeschlagenen Gutachter wurden keine Einwände erhoben; zum Fragenkatalog formulierten sie Ergänzungsfragen.
H. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 bestätigte die Suva, das vom Gericht erwähnte Dokument sei unberücksichtigt geblieben. Mit diesem verschiebe sich nun die Perspektive auf die Ereignisse vom 26. Mai 2022 und 26. August 2022 dramatisch. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Sturzes vom 26. Mai 2022 in einem manifesten psychotischen Zustand befunden habe und somit damals seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei. Mit so grosser Sicherheit sei dies für den Zeitpunkt des Sturzes vom 26. August 2022 nicht festzustellen. Die Umstände würden aber nahelegen, dass auch um den Zeitpunkt jenes Sturzes die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, aufgrund von psychotischen Symptomen gänzlich erloschen gewesen sei. Zudem wäre bei einem residual erhaltenen Vernunft-Kalkül am 26. August 2022 von einer teilkausalen Suizidhandlung durch das Sturzereignis vom 26. Mai 2022 auszugehen.
Die Suva beantragt daher neu eine Gutheissung der Beschwerde und eine Rückweisung zur Prüfung der Versicherungsleistungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Zu den Versicherungsleistungen, auf welche gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 ein Anspruch bestehen kann, zählen die Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG). Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). Haben Kinder einen Elternteil verloren, so erhalten sie eine Waisenrente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zur verstorbenen versicherten Person, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen (Art. 30 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung kann der Tod einer versicherten Person nur dann als Folge eines Unfallereignisses oder einer Berufskrankheit anerkannt werden, wenn er zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist, derweil die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. u.a. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 119 V 335 E. 1).
1.3 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG).
1.3.1 Selbstschädigung und Selbsttötung setzen gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG ein absichtliches Handeln voraus. Auch Eventualvorsatz genügt (BGE 143 V 285 E. 4.2.4). Ob eine Selbstschädigung / Selbsttötung vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei dürfen angesichts praktischer Beweisschwierigkeiten an den Nachweis einer freiwilligen Selbstbeeinträchtigung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteile BGer 8C_613/2022 vom 6.10.2023 E. 5.2; 8C_828/2019 vom 17.4.2020 E. 4.4.1).
1.3.2 Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG dennoch keine Anwendung, wenn sie zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 erster Halbsatz der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982; BGE 140 V 2020 E. 3.3; BGE 129 V 95 E. 3.1). Diesfalls ist auch das Unfallkriterium der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung erfüllt.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist eine vollständig aufgehobene Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls. Es gibt also keine Abstufung: Entweder liegt volle Urteilsunfähigkeit vor, dann besteht Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, oder die Urteilsfähigkeit ist (teilweise) erhalten, dann fehlt es am Unfallereignis (BSK UVG-Brunner /Vollenweider, Art. 37 N 21).
2.1 Mit Verfügung vom 20. April 2023, bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023, stellte die Suva fest, es sei davon auszugehen, dass F.________ anlässlich des Suizids am 26. August 2022 nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln; folglich könnten aufgrund von Art. 37 UVG für dieses Ereignis keine Versicherungsleistungen erbracht werden.
2.2 Zu diesem Schluss gelangte die Suva ohne Berücksichtigung des psychiatrischen Konsiliums vom 28. Mai 2022 (Vi-act. II/19), welches ihr entgangen sei. Darin hält der behandelnde Arzt zur aktuellen Situation (am zweiten Tag nach dem Suizidversuch) fest, F.________ habe berichtet, im Ereigniszeitpunkt unter Herzrasen gelitten zu haben, habe nicht schlafen können und sich daraufhin auf den Balkon seiner Wohnung im 4. Stock begeben, um "frische Luft zu schnappen". Er habe plötzlich das Gefühl gehabt, er habe zwei Körper. Eine innere Stimme habe ihn dazu aufgefordert, vom Balkon zu springen. Er habe sich dem Teil seines Körpers, welcher habe "leben wollen", nicht widersetzen können [sic]. Er wolle grundsätzlich leben, sei aber aktuell schwer belastet. Er wünsche sich regelmässig unterstützende Gespräche.
2.3 Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024, welcher eine neue ärztliche Beurteilung vom 21. Februar 2024 unter Berücksichtigung des erwähnten Konsiliarberichtes zugrunde lag (Belege Nr. 1 zur Stellungnahme), anerkennt die Suva, dass im Zeit des Suizidversuches vom 26. Mai 2022 bei F.________ die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich aufgehoben gewesen sei und die Umstände es nahelegten, dass diese Fähigkeit auch um den Zeitpunkt des Sturzes vom 26. August 2022 gänzlich erloschen gewesen sei. Damit anerkennt die Suva, dass Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung findet, da der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV). Sie anerkennt damit ihre Leistungspflicht und beantragt Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zur Festsetzung der Versicherungsleistungen.
3. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 28 ff. UVG. Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Versicherungsleistungen an die Suva zurückzuweisen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Nachdem die beanwalteten Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegen, ist ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 06.10.2000 / § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 06.06.1974). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Versicherungsleistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. März 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. März 2024
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