I 2023 9
Entscheid vom 12. Juni 2023
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
Sachverhalt:
A. Am 8. August 2000 ging bei der IV-Stelle C.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ (Jg. 2000) ein. Mit Verfügung vom 18. September 2000 sprach die IV-Stelle C.________ (SVA Kanton C.________) für 5 Jahre (bis 31.7.2005) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) zu (vgl. IV-act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2001 gewährte die IV-Stelle C.________ medizinische Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 274 (angeborener Verschluss oder angeborene Verengung von Magen, Darm, Mastdarm und After) für 10 Jahre (bis 31.8.2010, vgl. IV-act. 9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 erteilte die IV-Stelle C.________ Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (bis zum Eintritt in den Kindergarten, IV-act. 12). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 verlängerte die IV-Stelle C.________ den Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung bis zum 31. Juli 2007 (IV-act. 18). Am 25. Oktober 2005 lehnte es die IV-Stelle C.________ ab, die Kosten für Ergotherapie zu übernehmen (IV-act. 19).
B. Nach einem Umzug in den Kanton Schwyz ging bei der IV-Stelle Schwyz am 13. April 2007 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ ein (IV-act. 32). Nach Prüfung der Unterlagen gelangte der RAD-Arzt Dr.med. D.________ am 7. Mai 2007 zur Erkenntnis, dass bei A.________ eine Störung aus dem autistischen Formenkreis (ICD10 F84.1) vorliegt (IV-act. 37). Die IV-Stelle Schwyz teilte am 11. Mai 2007 mit, dass die Kosten für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 401 bis zum 30. Mai 2011 übernommen werden (IV-act. 39).
C. Am 21. September 2007 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades bestehe; zudem werde bei Aufenthalt zu Hause ab 1. April 2006 ein Intensivpflegezuschlag gewährt (IV-act. 45). Am 17. März 2009 verlängerte die IV-Stelle Schwyz die Kostenübernahme für Ergotherapie für ein weiteres Jahr (IV-act. 52). Am 16. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 207 (angeborene Bildung überzähliger Zähne) übernommen werden, derweil eine Kostenübernahme für antroposophische Medizin/ Homöopathie/ Neuraltherapie/ Phytotherapie abgelehnt wurde (IV‑act. 61). Mit Mitteilung vom 22. April 2010 wurden die Kosten für Ergotherapie bis zum 12. März 2011 übernommen (IV-act. 65). Am 24. August 2010 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät (IV-act. 72). Mit Mitteilung vom 24. bzw. 25. Februar 2011 verlängerte die IV-Stelle Schwyz die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und für Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 401 bzw. ab 1. Juni 2011 Geburtsgebrechen Ziff. 405 (IV-act. 83 und 84).
D. Am 9. Dezember 2014 ging eine Anmeldung für den Assistenzbeitrag für A.________ bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-act. 102 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2015 anerkannte die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'097.35 bzw. jährlich maximal Fr. 45'070.85 (IV-act. 111). Gemäss Mitteilung vom 6. Juli 2015 wurde die Kostengutsprache für Ergotherapie verlängert (bis 31.5.2016, vgl. IV-act. 119). Nach einer Überprüfung bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag (IV-act. 126). Am 10. November 2016 verlängerte die IV-Stelle Schwyz die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (inkl. Ergotherapie, vgl. IV-act. 141). Am 1. März 2017 übernahm sie die Kosten für Inkontinenzprodukte (IV-act. 148). Am 30. Mai 2017 erteilte sie Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 (angeborene Epilepsie, rückwirkend ab 1. März 2016, IV-act. 155). Diese Kostengutsprache wurde am 4. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2020 verlängert (IV-act. 158).
E. Am 19. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden auf monatlich durchschnittlich Fr. 5'507.45 bzw. jährlich maximal Fr. 60'581.95 erhöht werde (IV-act. 166). Am 8. Mai 2018 anerkannte die IV-Stelle Schwyz einen Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV‑act. 170).
F. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wurden die Eltern, E.________ und F.________, von der KESB Ausserschwyz per 6. Juli 2018 als Beistände für die Tochter A.________ ernannt (IV-act. 188).
G. Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurde A.________ mit Wirkung ab 1. August 2018 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen (IV-act. 189 bis 191). Mit Verfügung vom 6. November 2018 anerkannte die IV-Stelle Schwyz ab 1. August 2018 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (IV-act. 202). Mit Mitteilung vom 16. November 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-act. 209). Zuerst mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 (IV-act. 197) und auf Einwände der Eltern bzw. Beistände von A.________ vom 8. November 2018 und vom 5. Februar 2019 hin (IV-act. 205 und 217), bestätigte die die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 27. März 2019 einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag (IV-act. 219). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE I 2019 33 vom 8. August 2019 ab (IV-act. 225). Eine hiergegen eingereichte Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_624/2019 vom 17. Januar 2020 abgewiesen (IV-act. 227).
H. Mit Mitteilung vom 9. Juni 2020 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Ergotherapie (IV-act. 235).
I. Am 7. Oktober 2022 ersuchte die IV-Stelle Schwyz den Vater bzw. Beistand von A.________ bezüglich im Rahmen des Assistenzbeitrages geleisteter Arbeitsstunden um Einreichung von Kopien der Arbeitsverträge mit den aktuellen Arbeitnehmenden sowie der Abrechnung (inkl. Lohndeklaration) der Ausgleichskasse zu den Arbeitnehmenden für die Sozialversicherungsbeiträge (IV-act. 236). Per E-Mailschreiben vom 22. November 2022 bestätigte die IV-Stelle Schwyz, dass die verlangten Unterlagen am 31. Oktober 2022 eingereicht worden seien (IV-act. 243).
J. Zuerst mit Mitteilung vom 1. Dezember 2022 (IV-act. 244) und danach mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (IV-act. 246) hielt die IV-Stelle Schwyz fest, dass für Assistenzpersonen, die bei der G.________ GmbH angestellt sind, und nicht bei einer natürlichen Person, zukünftig (ab. 1.1.2023) im Rahmen des Assistenzbeitrages keine weiteren Stunden mehr vergütet werden.
K. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2022 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
L. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragt die IV-Stelle Schwyz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 20. März 2023 darum ersuchen, dass antragsgemäss verfahren werde. Dazu äussert sich die IV-Stelle Schwyz mit Duplik vom 31. März 2023. In einer weiteren Eingabe vom 11. Mai 2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Ein Assistenzbeitrag wird gemäss Art. 42quinquies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die
a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird; und
b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
1.2 Gemäss Art. 42quinquies lit. a IVG kann die Anstellung von Assistenzpersonen also durch die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung erfolgen. Ihre Pflichten als Arbeitgebende sind im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV [KSAB]) festgelegt. Nach Rz. 3009 KSAB werden die Leistungen nur vergütet, wenn sie durch eine von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellte Assistenzperson erbracht werden. Das bedeutet, dass die versicherte Person mit den Assistenzpersonen einen Arbeitsvertrag abschliessen, sich als Arbeitgeberin bei den zuständigen Behörden anmelden und die vorgeschriebenen Sozialbeiträge bezahlen muss.
Rz. 3012 KSAB sieht vor, dass Hilfeleistungen durch natürliche Personen erbracht werden müssen, damit ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird. Nicht berechtigt sind Hilfeleistungen, die durch stationäre (Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken) oder teilstationäre Institutionen (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätten) sowie durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht werden (Ausnahme Beratung, vgl. Kap. 5 [insb. Rz. 5006]).
Gemäss Rz. 3016 KSAB anerkennt die IV den Arbeitsvertrag als gültig, wenn er in schriftlicher Form vorliegt, von beiden Parteien unterschrieben wird und die erforderlichen (in Rz. 3016 aufgelisteten) Angaben enthält. Rz. 3017 Satz 1 KSAB hält fest, dass sich das Rechtsverhältnis nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag richtet. Insbesondere entstehen aus dem Arbeitsvertrag Arbeitgeberpflichten (Art. 322 – 330a OR).
In Rz. 8007 KSAB wird wiederholt, dass die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung Arbeitgeber der Assistenzpersonen sind, womit ihnen die auch Pflichten (mit Hinweis auf die Regelung der Arbeitgeberpflichten in Art. 322 – 330a OR) zukommen. Gemäss Rz. 8008 KSAB ist es nicht Aufgabe der IV, die Einhaltung dieser Pflichten zu kontrollieren. Die IV-Stelle verlangt aber vor der ersten Zahlung des Assistenzbeitrags von der versicherten Person eine Kopie der Anmeldung als Arbeitgeber/in bei der Ausgleichskasse. Weiter verlangt sie von der versicherten Person einmal jährlich Belege über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
2.1 In Frage steht vorliegend insbesondere, ob Hilfeleistungen, welche Assistenzpersonen erbringen, die nicht von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung angestellt wurden, sondern von einer juristischen Person (welche zu 100% den Eltern bzw. Beiständen gehört), zur Ausrichtung von Assistenzbeiträgen berechtigen.
2.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 148 V 385 E. 5.1; 147 V 55 E. 5.1; 145 V 2 E. 4.1). Vom Wortlaut einer Norm darf deshalb abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (BGE 142 V 442 E. 5.1).
Da es sich bei den Art. 42quater ff. IVG (3. Kapitel, Gliederungstitel Ebis Assistenzbeitrag) um relativ neue Bestimmungen handelt, die im Zuge der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt wurden (vgl. AS 2011 5659; BBl 2010 1817), und die noch auf wenig veränderte Umstände sowie ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt deren Entstehungsgeschichte und damit den Materialien besondere Bedeutung zu (BGE 142 V 442 E. 5.1, 140 V 449 E. 4.2).
2.3.1 Der Bundesrat umriss in seiner Botschaft zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vom 24. Februar 2010 (BBl 2010 1817) den Assistenzbeitrag als einen der vier Hauptbereiche mit den Worten: "Gleichzeitig zur finanziellen Konsolidierung erfolgt ein kostenneutraler Umbau des Leistungssystems im Bereich der Hilflosenentschädigung. Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung soll eine neue Leistung - der
Assistenzbeitrag - eingeführt werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die
Voraussetzungen verbessert, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können und pflegende Angehörige zu entlasten. (…)" (BBl 2010 1820). Die Grundidee von Assistenzmodellen ist, dass Menschen mit einer Behinderung möglichst weitgehend selber bestimmen können, wer ihnen wann, wo und wie die notwendige Hilfe leistet für Handlungen des täglichen Lebens, die sie aufgrund einer Behinderung nicht selbstständig durchführen können. Ein wesentliches Instrument dazu ist die Ausrichtung finanzieller Mittel direkt an die Betroffenen. Damit können sie Personen auswählen und entlöhnen, welche sie unterstützen (Assistenzpersonen). (…) (BBl 2010 1835):
Finanzkompetenz: Sie bezahlen die Assistenzpersonen selbst und bestimmen in eigener Verantwortung über den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Personalkompetenz: Sie wählen ihre Assistenzpersonen selbst aus und schliessen Verträge ab.
Organisationskompetenz: Sie kümmern sich selbst um einen möglichst reibungslosen Ablauf des Einsatzes ihrer Assistenzpersonen und entscheiden über Zeitpunkt, Art und Umfang der Aufgaben.
Anleitungskompetenz: Sie geben den Assistenzpersonen Arbeitsanweisungen, in welchen Bereichen Assistenz nötig ist und wie diese aussehen soll.
Für die Hilflosenentschädigung bestehen keine Einschränkungen, für welche Hilfeleistungen oder Personen sie verwendet wird. Der Assistenzbeitrag wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet, hier gelten strengere Bestimmungen. Erstens wird der Assistenzbeitrag nur im Umfang der tatsächlich erbrachten und entschädigten Hilfeleistungen ausgerichtet. Zweitens müssen die Hilfeleistungen durch eine anerkannte Assistenzperson erbracht werden. Als solche gelten natürliche Personen, die (BBl 2010 1866 f.):
von der versicherten Person angestellt sind (sog. Arbeitgebermodell): das Arbeitgebermodell ergibt sich aus der Zielsetzung der Förderung von Eigenverantwortung, der mit der Anstellung von Assistenzpersonen verbundenen Übertragung von Kompetenzen an die Person mit einer Behinderung und entspricht (…). Kein Assistenzbeitrag wird ausgerichtet für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen; und
nicht als direkte Familienangehörige gelten (…).
Ein Ausbau der Entschädigung von Organisationen und Institutionen würde wenig dazu beitragen, eine neue Form der Hilfe zu ermöglichen, bei welcher die behinderten Menschen Eigenverantwortung übernehmen. Es würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit den Subventionen an Organisationen und zu Mehrkosten in der IV führen - das in einem Bereich, für den primär die Kantone zuständig sind. Auch würde der Druck auf eine Erhöhung der für den Assistenzbeitrag vorgesehenen Pauschale von 30 Franken stark zunehmen, um auch die administrativen Kosten der Dienstleister finanzieren zu können (BBl 2010 1867).
Bei den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln führte der Bundesrat sodann zu E-Art. 42quinquies IVG aus, damit ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werde, müssten die Hilfeleistungen durch natürliche Personen erbracht werden. Nicht berechtigt seien demnach Hilfeleistungen, die durch stationäre (Heime, Spitäler, psychiatrische Kliniken) oder teilstationäre Institutionen (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätten) sowie durch Organisationen und andere juristische Personen erbracht würden. Mit der Beschränkung auf natürliche Personen solle klargestellt werden, dass mit dem Assistenzbeitrag nicht eine neue Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister, sondern eine Alternative dazu geschaffen werden soll. Zu E-Art. 42quinquies lit. a IVG ergänzte der Bundesrat, die versicherten Personen würden mit den Assistenzpersonen Arbeitsverträge abschliessen. Das Rechtsverhältnis richte sich nach den Bestimmungen des OR über den Arbeitsvertrag. Es sei von einem Arbeitsvertrag auszugehen, bei dem die versicherte Person Arbeitgeberin der Assistenzperson sei (sog. Arbeitgebermodell). Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis seien die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. AHVG usw.) geschuldet. Die Ausgestaltung der jeweiligen arbeitsrechtlichen Verhältnisse (z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferien oder bei länger dauerndem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfristen usw.) werde zwischen der versicherten Person und der Assistenzperson vereinbart. Die Funktion der versicherten Person als Arbeitgeberin könne auch arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflichten (Arbeitgeberbescheinigung, Bescheinigung über Zwischenverdienst) zur Folge haben (BBl 2010 1902).
2.4.1 Am 15. Juni 2010 wurde der Entwurf des Bundesrates im Ständerat als Erstrat beraten. Ständerat Kuprecht verwies dabei auf eine ausgiebige Diskussion in der Kommission. Insbesondere sei es dabei um die Frage gegangen, ob wirklich nur natürliche Personen und nicht auch juristische Personen für die Entrichtung von Hilfeleistungen infrage kommen dürften. Die Kommission habe sich jedoch davon überzeugen lassen, dass diese Ausdehnung des Assistenzbeitrags zugunsten juristischer Personen zu massiven Mehrkosten führen würde und das eigentliche Ziel der Kostenneutralität im Assistenzbereich verfehlt würde. Er weise darauf hin, dass es sich hier um eine zusätzliche und neue Leistung handle. Die Hilflosenentschädigung werde dabei nach wie vor entrichtet und bestimmte Abgeltungen wie zum Beispiel Taxifahrten zum Arzt könnten über diesen Entschädigungs-
kanal abgerechnet werden. Juristische Personen als Leistungserbringer seien also nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern müssten aus diesem Leistungstopf vergütet werden. In Bezug auf Litera a hingegen bestehe eine logische Konsequenz zum vorhergehenden Artikel. Wenn schon unter bestimmten Umständen bei einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit ein Assistenzvertrag abgeschlossen werden könne, so gelte dies natürlich für die gesetzliche Vertretung einer versicherten Person ebenfalls. In der Abstimmung wurde der Vorschlag des Bundesrates angenommen (AB 2010, S. 659).
2.4.2 Der Nationalrat beriet den Entwurf ab dem 14. Dezember 2010. Auf Antrag der Mehrheit seiner Kommission (für soziale Sicherheit und Gesundheit [SKG]) sollte E-Art. 42quinquies lit. b gestrichen und stattdessen ein Abs. 2 ins Gesetz aufgenommen werden, der vorsah, den in E-Art. 42quinquies lit. b erwähnten Assistenzpersonen Hilfeleistungen bis zu höchstens einem Drittel des Assistenzbeitrags zur Verfügung zu stellen. Eine Minderheit beantragte demgegenüber, dem Beschluss des Ständerates und damit auch des Bundesrates zu folgen und den von der Kommissionsmehrheit beantragten Abs. 2 zu streichen. In der Abstimmung im Nationalrat stimmten schliesslich 92 für den Antrag der Minderheit und 91 für den der Mehrheit (AB 2010, S. 2102 und 2108).
Nationalrätin Prelicz-Huber beantragte eine Änderung von Abs. 1: Die Versicherung entrichte einen Assistenzbeitrag an Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig erbracht würden. Zur Begründung hielt sie u.a. fest, gemäss Bundesrat sollten mit dem Assistenzbeitrag nur Leistungen von natürlichen Personen entschädigt werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt würden (Arbeitgebermodell). Diese Beschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Arbeitgebermodell sei nur eines von verschiedenen Modellen, mit einem indirekt stark diskriminierenden Element. Es müsse daneben möglich sein, Assistenzleistungen über Organisationen und Institutionen zu beziehen bzw. einzukaufen, ohne dass dazu ein eigener Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Das sei für viele Menschen mit einer Behinderung eine zentrale Voraussetzung, damit sie vom Assistenzbeitrag Gebrauch machen könnten. Ansonsten wären sie ausgeschlossen. Menschen mit einer Sinnes-, einer psychischen oder geistigen Behinderung könnten sehr wohl die Qualität der Leistung beurteilen, die sie bekommen würden. Sie seien aber oft darauf angewiesen, dass eine Fachstelle die Glaubwürdigkeit, Eignung und spezifische Fertigkeiten eines Assistenten beurteile. Der Arbeitsvertrag werde in diesem Fall zwischen Fachstelle und Assistent vereinbart, und mit dem Assistenznehmer bestehe ein Auftragsverhältnis. Mehrfachbehinderte würden oft verschiedene Assistenzdienstleistungen benötigen, beispielsweise Vorleser für den Verkehr mit Versicherungen und Ämtern, Kommunikationsassistenten für den Besuch beim Arzt, Begleitung beim Einkaufen. Menschen mit geistiger Behinderung würden eventuell für einzelne Stunden Sozial- und Sonderpädagogen benötigen, könnten aber für die weiteren Assistenzleistungen auf anders qualifizierte Personen zurückgreifen. Mit jedem einzelnen Assistenten einen Arbeitsvertrag abschliessen zu müssen, sei unsinnig und wenig praktikabel. In der Abstimmung im Nationalrat unterlag der Antrag Prelicz-Huber mit 64 gegenüber 119 Stimmen (AB 2010, S. 2102 und 2104 ff.).
2.5 Aus der Botschaft des Bundesrates sowie den anschliessenden Ratsdebatten geht hervor, zu welchem Zweck die neue Sozialversicherungsleistung Assistenzbeitrag geschaffen wurde. In erster Linie sollten damit die Voraussetzungen, trotz Behinderung zu Hause wohnen zu können, verbessert sowie ein Instrument zur Entlastung pflegender Angehöriger eingeführt werden. Dem Bundesrat war es dabei ein wichtiges Anliegen, den "Umbau des Leistungssystems" (Schaffung des Assistenzbeitrags bei gleichzeitiger Reduktion der Hilflosenentschädigung bei
Heimaufenthalt) kostenneutral zu gestalten. Um dies zu erreichen, sollten direkte Familienangehörige als Assistenzpersonen ausgeschlossen und auf die Ausdehnung des Assistenzbeitrags zugunsten juristischer Personen verzichtet werden. Die eidgenössischen Räte haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nur natürliche Personen und nicht auch juristische Personen für die Entrichtung von Hilfeleistungen infrage kommen dürften. Vornehmlich aus Kostengründen haben sie sich den Überlegungen des Bundesrates angeschlossen und mit der Fassung von Art. 42quinquies lit. a IVG entschieden, dass keine Assistenzbeiträge für Hilfeleistungen ausgerichtet werden, welche durch juristische Personen erbracht werden (vgl. Erw. 2.3.1 ff. hiervor).
2.6 Wird Art. 42quinquies lit. a IVG unter Berücksichtigung des Zwecks, der dieser Bestimmung vom Gesetzgeber beigemessen worden ist, ausgelegt, kann ein
Assistenzbeitrag nur ausgerichtet werden, wenn Hilfeleistungen durch (natürliche) Assistenzpersonen erbracht werden, welche von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung (im sog. Arbeitgebermodell) angestellt werden.
Damit besteht für das Verwaltungsgericht keinerlei Anlass, von Rz. 3012 KSAB - sowie den vorstehend (Erw. 1.2) wiedergegebenen Rz. 3009, 3016, 3017, 8007 und 8008 KSAB - abzuweichen, welche im Sinne von Verwaltungsanordnungen der einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die Verwaltung dienen (BGE 128 I 167 E. 4.3) und nicht über die blosse Konkretisierung des übergeordneten Rechts hinausgehen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3; 141 III 401 E. 4.2.2; Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41).
3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall werden die Hilfeleistungen, für welche um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ersucht wird, nicht durch Assistenzpersonen erbracht, welche von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung im Arbeitgebermodell angestellt wurden. Vielmehr wurden die Hilfeleistungen von Assistenzpersonen erbracht, welche von einer juristischen Person angestellt wurden. Damit liegt grundsätzlich die in Rz. 3012 skizzierte Konstellation einer Hilfeleistung vor, welche nicht zur Ausrichtung eines Assistenzbeitrags berechtigt.
Der Umstand, dass die Eltern bzw. Beistände der Beschwerdeführerin sämtliche Stammanteile der juristischen Person - der G.________ GmbH - halten, welche die Hilfeleistungen erbringenden Assistenzpersonen angestellt haben, und auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer sind, ändern daran letztlich nichts.
3.2 Es mag zutreffen, dass vom Gesetzgeber (neben Kostengründe) auch deshalb ausschliesslich das Arbeitgebermodell zugelassen wurde, um zu verhindern, dass eingearbeitete und mit der versicherten Person vertraute Assistenzpersonen von einer beauftragten (Pflegedienst)Organisation ausgetauscht werden können (vgl. Replik vom 20.3.2023, Ziff. 1, S. 2; AB 2010, S. 2107) - und diese 'Gefahr' in der konkreten Konstellation wohl eher abstrakt ist. Immerhin kann aber darauf hingewiesen werden, dass die Eltern bzw. Beistände der Beschwerdeführerin im Schreiben an die Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 auf die Vorteile ihres 'Modells' hingewiesen und u.a. festgehalten haben, dass sie durch die effiziente Beschäftigung von Mitarbeitern in einer GmbH viel mehr Gestaltungsraum erlangen (IV-act. 245-3/4). Die Anstellung von verschiedenen Assistenzpersonen ermöglicht und erfordert es demnach, dass die G.________ GmbH (vgl. IV-act. 240-5/9) - wie andere (Pflegedienst-)Organisationen - ihr Personal bedürfnis- und nachfragegerecht einsetzt, um ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Förderung von Menschen mit Autismus zu erbringen (vgl. dazu den Zweck der G.________ GmbH; Bf-act. 4). Damit einher geht die Möglichkeit der jederzeitigen Austauschbarkeit von Assistenzpersonen. Anders als bei den vorliegend aufgelegten Arbeitsverträgen vom 1. September 2016/ 17. Oktober 2017 resp. vom 1. Oktober 2017 (Bf.-act. 16 f.) enthalten die der Vorinstanz im Oktober 2022 eingereichten, aktuelleren Verträge vom 21. September 2018, vom 12. September 2021 und vom 1. September 2021 (IV-act. 239 und 241 f.) denn auch keine Aufgliederung in der Vertragsziffer 3.3.1 mehr, mit welcher eine konkrete Mitarbeiterin zu einem genau definierten Pensum für die Beschwerdeführerin (z.B. "Setting A.________ 10%") angestellt wird (vgl. dazu Bf-act. 16 f.).
Auch wenn nicht daran zu zweifeln ist, dass die Eltern bzw. Beistände der Beschwerdeführerin über dieses 'Modell' eine optimale Betreuung für Tochter anstreben, wird die Hilfeleistung im konkreten Fall offensichtlich nicht im Arbeitgeber-
modell erbracht, sondern durch eine juristische Person, welche ihre verschiedenen Mitarbeiterinnen - nachvollziehbarerweise - effizient beschäftigen will.
Art. 42quinquies lit. a IVG setzt jedoch ausdrücklich voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung und der Assistenzperson abgeschlossen werden muss. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Die Möglichkeit, dass Assistenzleistungen über Organisationen, Institutionen oder andere juristische Personen bezogen werden können, wurde vom Gesetzgeber verworfen (vgl. insb. Erw. 2.4.2 hiervor).
3.3 Damit aber ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Ausrichtung eines Assistenzbetrages (ab 1.1.2023) voraussetzt, dass die Hilfeleistungen durch Assistenzpersonen erbracht werden, welche von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung (im sog. Arbeitgebermodell) angestellt werden. Für die Vergütung von Hilfeleistungen, welche durch Assistenzpersonen erbracht werden, die nicht von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung, sondern bei der G.________ GmbH angestellt sind, besteht im Rahmen des Assistenzbeitrags keine gesetzliche Grundlage.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2023 indessen auch auf Vertrauensschutz. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2022 erwähnten (und mit der Vernehmlassung vom 24.2.2023 eingereichten; Vi-act. 3 - 5) Arbeitsverträge seien der Vorinstanz auf Ersuchen der damals zuständigen Abklärungsperson vom 12. Oktober 2015 (Bf-act. 13) mit E-Mailschreiben vom 28. Oktober 2015 zugestellt worden (Bf-act. 14). Diese Arbeitsverträge seien anschliessend nachgeführt und offengelegt worden. Zudem sei jeder Zeitnachweis, der mit dem Antrag auf Assistenzbeitrag monatlich vorgelegt werden müsse, auf einem Formular der G.________ GmbH erstellt worden. Auch deshalb alleine schon habe die IV-Stelle stets gewusst, wer die formelle Arbeitgeberin der abgerechneten Personen gewesen sei.
So seien der damals zuständigen Abklärungsperson mit E-Mailschreiben vom 26. Dezember 2017 (Bf-act. 15) zwei weitere Arbeitsverträge von Assistenzpersonen mit der G.________ GmbH (Bf-act. 16 f.) übermittelt worden. Beiden Verträgen sei zu entnehmen, dass diese Assistenzpersonen im "Setting A.________" gearbeitet hätten. Also sei der Vorinstanz stets bekannt gewesen, dass die im "Setting A.________" tätig gewesen Personen von der G.________ GmbH angestellt worden seien. Bis und mit 2019, insbesondere in den Jahren 2016-2018 in Zusammenarbeit mit der damals zuständigen Abklärungsperson, sei der Kontakt mit der Vorinstanz sehr nahe gewesen, danach aber erkaltet. Die Vorinstanz scheine die früheren Entscheidgrundlagen nicht mehr bei den Akten zu haben.
Für die Auflösung eines seit über sechs Jahren etablierten und funktionierenden Settings, welches von der Vorinstanz nie beanstandet worden sei, hätte nach Treu und Glauben nicht im Dezember 2022 per 1. Januar 2023 aufgehoben werden dürfen. Nach Treu und Glauben hätte wenigstens eine Übergangsfrist vorgesehen werden müssen.
4.2 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auf Aufforderung vom 12. Oktober 2015 hin, am 28. Oktober 2015 drei Arbeitsverträge (H.________; I.________; J.________) zugesandt hat; deren Erhalt wurde von der damals zuständigen Abklärungsperson am 29. Oktober 2015 verdankt (Bf-act 13). Dabei handelt es sich um die Arbeitsverträge welche die Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 als Beilagen 3 und 4 f. eingereicht hat. In diesen Verträgen, mit Arbeitsbeginn ab 1. Januar 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015, werden die Eltern der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber aufgeführt.
Im Weitern belegt die Beschwerdeführerin, dass die damals zuständige Abklärungsperson noch vor Gründung der G.________ GmbH (welche am 4.7.2016 ins Handelsregister eingetragen wurde; Bf-act. 4), Kenntnis davon hatte, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ein Vorhaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von Menschen mit Autismus planten (Bf-act. 5). Auch nach der Gründung der G.________ GmbH bestand offenbar ein gewisser Kontakt zwischen dem Abklärungsdienst der Vorinstanz und der G.________ GmbH, wie sich aus dem Mailverkehr hinsichtlich der Teilnahmen an einer Veranstaltung der G.________ GmbH zum Thema 'Autismus' im Zeitraum Dezember 2016 und Juni 2017 ergibt (vgl. Bf-act. 6 - 9). Der E-Mailverkehr zwischen der damals zuständigen Abklärungsperson und der Mutter der Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2017 und August 2018 erfolgte in Hinsicht auf berufliche Massnahmen und die anstehende Revision der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin aufgrund Volljährigkeit (vgl. Bf-act. 10 - 12).
Aus keiner dieser Beilagen ergibt sich ein Hinweis darauf, dass gegenüber der damals zuständigen Abklärungsperson kommuniziert worden wäre, dass die Hilfeleistungen erbringenden Assistenzpersonen nicht mehr von den Eltern, sondern der G.________ GmbH angestellt würden, und/oder dass sich die damals zuständige Abklärungsperson mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hätte resp. dass die Vorinstanz im vollen Wissen aller Details der Struktur und Anstellungsverhältnisse das Vorgehen der Eltern stets anerkannt hätte.
4.3 Der Aktenlage lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit entnehmen, ob die Vorinstanz vor ihrer Aufforderung vom 7. Oktober 2022 an den Vater bzw. Beistand der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu den im Rahmen des Assistenzbeitrages geleisteten Arbeitsstunden einzureichen (IV-act. 236; Ingress lit. I hiervor), Kenntnis von weiteren Arbeitsverträgen hatte, als von jenen, welche sie mit der Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 als Beilagen 1 - 5 eingereicht hat. Diese Arbeitsverträge, welche allesamt vor der Gründung der G.________ GmbH erstellt wurden und in welchen (noch) die Eltern der Beschwerdeführerin als Arbeitgeber angegeben werden, wurden im IV-Dossier der Beschwerdeführer nicht geführt, sondern als separate Beilagen (1 - 5) beigebracht. Mithin kann dem Umstand, dass sich im IV-Dossier auch keine neueren Arbeitsverträge auffinden konnte, nur geringe Bedeutung beigemessen werden.
Die Beschwerdeführerin belegt ihrerseits mit E-Mailschreiben vom 26. Dezember 2017 (Bf-act. 15), dass sie der damals zuständigen Abklärungsperson zwei weitere Arbeitsverträge mit Assistenzpersonen übermittelt hat, in welchen als Arbeitgeberin die G.________ GmbH aufgeführt werden (Bf-act. 16 f.; vgl. auch Erw 4.1 hiervor). Auch das erwähnte E-Mailschreiben vom 26. Dezember 2017 selber enthält klare Hinweise darauf, dass es sich bei den Arbeitsverträgen im Anhang um Verträge handelt, welche zwischen der G.________ GmbH und deren Mitarbeitern geschlossen wurden.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Vorinstanz über mehrere Jahre hinweg (bis Ende 2022) Assistenzbeiträge an die Beschwerdeführerin ausgerichtet hat für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, welche bei der G.________ GmbH angestellt waren.
Soweit die Vorinstanz hiervon - trotz der in Erw. 4.3 wiedergegebenen Aktenlage - keine Kenntnis gehabt haben sollte, kann dies - unabhängig von der Frage, welche Arbeitsverträge zwischen der G.________ GmbH und den jeweiligen Assistenzpersonen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz wann zugestellt hat - nicht alleine der Beschwerdeführerin angelastet werden. Es ist diesbezüglich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Rz. 8008 KSAB von der IV-Stelle fordert, dass diese einmal jährlich von der versicherten Person Belege über die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz findet sich in den vorinstanzlichen Akten jedoch erstmals am 7. Oktober 2022 (IV-act. 236). Dies erscheint umso weniger verständlich, als der Zeitnachweis, welcher mit dem Antrag auf Assistenzbeitrag monatlich vorgelegt werden muss, gemäss den unwidersprochenen Angaben in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2023 (Ziff. 6 S. 6) jeweils auf einem Formular der G.________ GmbH erstellt worden ist.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer alljährlich erfolgten Aufforderung i.S.v. Rz. 8008 KSAB der Vorinstanz nicht hätte entgehen können, dass nicht die Beschwerdeführerin resp. ihre Eltern bzw. Beistände die Sozialversicherungsbeiträge für die Assistenzperson(en) entrichten (vgl. IV-act. 240-1/9).
5.2 Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 ausgeführt hat, der Beschwerdeführerin hätte seit der Verfügung vom 27. März 2019 (IV-act. 219) bekannt sein müssen, dass Assistenzstunden die von einer juristischen Person erbracht würden, nicht zugesprochen würden, da sie bereits damals auf das KSAB hingewiesen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. In dieser Verfügung wurde eine Erhöhung des Assistenzbeitrags verweigert, der bisherige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag "im Rahmen der Besitzstandsgarantie" aber weiterhin zugesagt. Besondere Verpflichtungen wurden der Beschwerdeführerin mit dem orientierenden Hinweis darauf, dass sich die IV-Stelle auf die Weisungen KSAB stütze, dagegen nicht auferlegt.
5.3 Da die von den Eltern bzw. Beiständen eingereichten Rechnungen für Hilfeleistungen von Assistenzpersonen, welche bei der G.________ GmbH angestellt waren, offenkundig über sechs Jahre beglichen worden sind und diese von den Eltern bzw. Beiständen etablierte Konstellation von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - auch nie in Frage gestellt oder beanstandet wurde, kann der Beschwerdeführerin im Ergebnis gefolgt werden, dass dieses Setting nach Treu und Glauben nicht im Dezember 2022 innert Monatsfrist per 1. Januar 2023 hätte aufgehoben werden dürfen, sondern ihr eine Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen, um sich neu zu organisieren. Denn aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin, resp. ihre Eltern bzw. Beistände bis zur Mitteilung/Verfügung im Dezember 2022 davon ausgehen, der Leistungsbezug gemäss der jahrelang tolerierten Konstellation erfolge rechtmässig (vgl. Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 35). Bezogen auf die Vornahme einer prinzipiellen Korrektur ist das Interesse an der materiell richtigen Rechtsanwendung regelmässig gewichtiger als der Vertrauensgrundsatz. Das Vertrauensprinzip soll sich aber bei der Umsetzung der materiellen Korrektur auswirken, was sich insbesondere bei der zeitlichen Wirkung konkretisiert (vgl. Kieser, ebenda, Art. 53 N 6). In casu ist die Notwendigkeit für die Einräumung einer Übergangsfrist insbesondere im Umstand zu erkennen, dass die eingearbeiteten und mit der versicherten Person vertrauten Assistenzpersonen (vgl. dazu Erw. 3.2 hiervor) einen laufenden Arbeitsvertrag mit der G.________ GmbH hatten resp. haben, welcher nicht ohne Weiteres innert wenigen Tagen aufgekündigt werden kann. Namentlich bei Frau K.________, welche offenbar seit längerer Zeit als Assistenzperson Hilfeleistungen für die Beschwerdeführerin erbringt (vgl. IV-act. 237/1/2), beträgt die Kündi-
gungsfrist - wie bereits in den am 26. Dezember 2017 übermittelten Verträgen (Bf-act. 15 ff) - 6 Monate (vgl. IV-act. 239-3/6).
5.4 Nachdem seit Beschwerdeanhebung am 31. Januar 2023 fast fünf Monate vergangen sind, sowie angesichts der bisherigen Dauer von rund sechs Jahren, während welcher die Beschwerdeführerin unbeanstandet unter der gegebenen Konstellation abrechnen konnte, sowie unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen der bei der G.________ AG angestellten Assistenzpersonen erscheint es angemessen, diese Übergangsfrist bis spätestens Ende 2023 festzulegen. Dieses Ergebnis trägt auch Züge einer vermittelnden Vergleichslösung, um dem unbestrittenen Hilfebedarf der Beschwerdeführerin (im Rahmen der Assistenzbeiträge) gerecht zu werden.
6.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern teilweise als begründet, als der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2023 einzuräumen ist, innert welcher sie nach der bisherigen Konstellation abrechnen kann.
Mithin ist die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass für Assistenzpersonen, die bei der G.________ GmbH angestellt sind, und nicht bei einer natürlichen Person, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2024 im Rahmen des Assistenzbeitrages keine weiteren Stunden mehr zu vergüten sind.
6.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 250.-- direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu überweisen hat.
7.2 Dem vorliegenden Teilobsiegen entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Gemäss § 14 des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) vom18. November 2009 beträgt das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--. Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Unter Berücksichtigung all dieser Parameter wird die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2022 dahingehend abgeändert, dass für Assistenzpersonen, die bei der G.________ GmbH angestellt sind, und nicht bei einer natürlichen Person, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2024 im Rahmen des Assistenzbeitrages keine weiteren Stunden mehr vergütet werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 250.-- direkt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezahlt.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 42 und 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Juni 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. Juni 2023
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