I 2023 85
Entscheid vom 12. Dezember 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Fristwiederherstellung)
Sachverhalt:
A. Mit Schadenmeldung für arbeitslose Personen wurde der Suva am 22. April 2022 mitgeteilt, A.________ habe am 4. April 2022 um 15 Uhr den Abfall rausbringen wollen und sei dabei im 1. Stock ausgerutscht und aufs Gesäss gefallen. Als verletzter Körperteil wurde das Steissbein, akute Lumbalgie, genannt (Vi-act. 1, 41). Am 12. Mai 2022 bestätigte die Suva, A.________ habe für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 4. April 2022 Anspruch auf Versicherungsleistungen (Vi-act. 4). Am 2. Mai 2022 nahm A.________ die Arbeit wieder auf, hatte seit anfangs Oktober 2022 indes wieder Schmerzen (Vi-act. 11, 19, 32), so dass er am 5. Oktober 2022 erneut den Arzt aufsuchte und dieser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Vi-act. 8, 9). Am 28. Oktober 2022 informierte die Suva A.________, sie überprüfe ihre Leistungspflicht und werde ihn nach Abschluss der Prüfungen über die Versicherungsleistungen informieren (Vi-act. 12). Mit Arztbericht vom 2. Februar 2023 nannte Dr.med. C.________ (Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin) die Diagnose einer ausgeprägten Lumbalgie bzw. Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1 mit Neurokompression links nach Treppensturz vom 4. April 2022 (Vi-act. 49).
B. Nachdem der Kreisarzt Dr.med. D.________ (Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) Fragen der Administration beantwortet hatte (Vi-act. 51), verfügte die Suva am 10. Februar 2023, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 4. April 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach 6 Monaten erreicht. Der Fall werde per 15. Februar 2023 abgeschlossen, Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt und ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt (Vi-act. 55).
C. Am 9. März 2023 liess A.________ durch RA Dr.iur. E.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 erheben (Vi-act. 68) sowie am 17. und 26. April 2023 ergänzen (Vi-act. 71, 88). Nach Einholen einer weiteren ärztlichen Beurteilung von Dr.med. D.________ vom 20. Juli 2023 (Vi-act. 97) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2023 ab. Der Entscheid wurde dem Krankenversicherer von A.________ und seinem Rechtsvertreter schriftlich per A-Post Plus eröffnet (Vi-act. 98, 99).
D. Am 25. September 2023 informierte RA B.________ die Suva, er sei der neue Rechtsvertreter von A.________, was auch der Einspracheabteilung zur Kenntnis zu bringen sei, da in der Sache eine Einsprache hängig sei (Vi-act. 101). Am 20. Oktober 2023 erkundigte er sich neuerlich nach dem Stand des Einspracheverfahrens (Vi-act. 104). Am 25. Oktober 2023 teilte die Suva dem neuen Rechtsvertreter mit, der Einspracheentscheid sei dem vorherigen Rechtsvertreter am 21. Juli 2023 zugestellt worden (Vi-act. 105). Am 29. Oktober 2023 ersuchte der (neue) Rechtsvertreter um Zustellung der medizinischen Akten (Vi-act. 106).
E. Am 2. November 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz durch RA B.________ Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
1. Soweit die Beschwerdefrist als verpasst angesehen werden sollte, wird beantragt die Beschwerdefrist wiederherzustellen.
2. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragt die Suva, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 sei zu bestätigen. Am 15. November 2023 repliziert der Beschwerdeführer und ersucht um antragsgemässes Verfahren.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
2.1 Gegen Einspracheentscheide der Suva kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981 i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG).
2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 ATSG; § 159 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG; § 158 JG). Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten (§ 27 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRP).
2.4.1 Vorliegend erhob RA Dr.iur. E.________ am 9. März 2023 im Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache, welche er am 17. und 26. April 2023 ergänzte (Vi-act. 68, 71, 80). Weitere Eingaben seinerseits gingen bei der Suva keine ein, so namentlich auch keine Abwesenheitsmitteilung oder Zustellungsanordnung.
2.4.2 Am 21. Juli 2023 erliess die Suva ihren Einspracheentscheid, welcher RA Dr.iur. E.________ schriftlich per A-Post-Plus eröffnet wurde (Vi-act. 99). Gemäss Sendungsverfolgung der Sendungsnummer F.________ wurde der Einspracheentscheid am 24. Juli 2023 der Post übergeben und am Folgetag, dem 25. Juli 2023 zugestellt (Vi-act. 107).
2.4.3 Die Zustellung eines Einspracheentscheides mittels A-Post-Plus ist nicht zu beanstanden (Urteil BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022 E. 4.5). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zustellung des Einspracheentscheides nicht korrekt und nicht wie im Sendungsverlauf dokumentiert erfolgt wäre. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Entscheid sei nicht zugestellt worden.
2.4.4 Aufgrund der Zustellung am 25. Juli 2023 begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Juli 2023 zu laufen an. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) endete die Beschwerdefrist am 14. September 2023.
2.4.5 Innert der Beschwerdefrist wurde keine gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 gerichtete Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht.
2.4.6 Die vorliegende Beschwerde wurde am 2. November 2023 und damit nach Fristablauf (14.9.2023) der Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde damit versäumt.
3. Soweit die Beschwerdefrist als verpasst angesehen werde, beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Der Beschwerdeführer sei für die Einsprache durch RA Dr.iur. E.________ vertreten gewesen. Dieser leide seit Langem an MS. Da sich sein Zustand erheblich verschlechtert habe, habe er entschieden, seine Anwaltstätigkeit aufzugeben und laufende Mandate zu übergeben. Er habe deswegen vor einer im Juli 2023 anstehenden Operation mit RA B.________ Kontakt aufgenommen. Als Folge davon sei am 16. August 2023 das Dossier des Beschwerdeführers während der Ferienabwesenheit von RA B.________ in dessen Kanzlei einem Kanzleikollegen abgegeben worden. Bei der Übergabe habe sich der Einspracheentscheid nicht im Dossier befunden und dessen Existenz sei dem neuen Rechtsvertreter verborgen geblieben. Erst nach einer telefonischen Anfrage des Beschwerdeführers habe sich RA B.________ am 20. Oktober 2023 veranlasst gefühlt, sich bei der Suva nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Dies auch nur, weil in der Einsprache-Eingangsbestätigung eine Verfahrensdauer von vier Monaten in Aussicht gestellt worden sei; eine Verfahrensdauer von sechs Monaten sei nicht auffällig erschienen. Als Antwort sei ihm per E-Mail mitgeteilt worden, der Einspracheentscheid sei am 21. Juli 2023 verschickt worden. Diese E-Mail habe er am 26. Oktober 2023 geöffnet.
Bevor RA B.________ das Mandat habe übernehmen können, habe er eine Vollmacht des Beschwerdeführers benötigt; diese sei ihm am 25. September 2023 zugestellt worden.
Der ehemalige Vertreter RA Dr.iur. E.________ sei geplanterweise am 6. Juli 2023 ins Spital eingetreten und bis am 21. Juni 2023 [recte wohl 21.7.2023] hospitalisiert gewesen. Allerdings habe es erhebliche unvorhergesehene Komplikationen gegeben (Bruch Wirbelsäulenversteifung, Infekt im OP-Gebiet), so dass sich die vorbestehenden Beschwerden verschlechtert hätten. Am 8. August 2023 habe er erneut hospitalisiert werden müssen bis am 7. September 2023. Dem sei eine lange Rekonvaleszenz gefolgt. RA Dr.iur. E.________ sei in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, seine Post zu beaufsichtigen, durchzusehen oder angemessene Massnahmen zu treffen, noch den neuen Vertreter folgerichtig zu informieren bzw. einen anderen Ersatzvertreter zu bestimmen. Die Komplikationen, der zweite Spitalaufenthalt und die anschliessende Schwächung hätten die vollständige Einsatzunfähigkeit des ersten Vertreters im Rahmen seiner anwaltschaftlichen Tätigkeit zur Folge gehabt; er habe seinen Aufgaben als Rechtsanwalt nicht mehr nachkommen können. Das Mandat des Beschwerdeführers sei das letzte noch mit allfälligen Fristen verbundene Mandat gewesen. Die voraussehbare Abwesenheit hätte jedoch nicht dazu geführt, dass eine 30 tägige Frist nicht hätte eingehalten werden können. Dies sei erst die Folge der nicht voraussehbaren Komplikationen gewesen. Die Unfähigkeit der Wahrnehmung der anwaltschaftlichen Funktion habe bis am 15. September 2023 und darüber hinaus gedauert. Damit sei der Beschwerdeführer unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Beschwerdefrist zu wahren. Die Frist sei daher wiederherzustellen.
4.1 Ist eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG).
4.2.1 Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 E. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2022 88 vom 15.2.2023 E. 2.3.2; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 E. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 E. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 E. 2.6). Das Fehlen eines Verschuldens kann nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzuwenden (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44).
4.2.2 Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gelten nicht nur bei Säumnis einer Partei, sondern ebenso für ihre Vertretung (vgl. Art. 41 Abs. 1 ATSG); die Partei, die eine Vertretung beauftragt hat, muss sich deren Versäumnis anrechnen lassen (Urteil BGer 2C_282/2020 vom 8.5.2020 E. 2.3.7). Nach der Rechtsprechung haben Anwälte ihren Kanzleibetrieb dabei so zu organisieren, dass Fristen auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt werden können (BGE 149 IV 196 E. 1.1; BGE 143 I 284 E. 1.3). Krankheit ist nur dann ein unverschuldetes Hindernis, das eine Fristwiederherstellung rechtfertigt, wenn sie den Rechtssuchenden oder dessen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder einen Substituten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil BGer 2C_24/2023 vom 26.10.2023 E. 4.4).
4.2.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 E. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 E. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 E. 3.3). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten (VGE II 2021 33 vom 17.1.2021 E. 2.4).
4.3 Vorliegend ist die Voraussetzung der unverschuldeten Fristversäumnis nicht erfüllt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass der ursprüngliche Rechtsvertreter wegen gesundheitlicher Probleme die Aufgabe seiner Anwaltstätigkeit beschloss. Aus diesem Grund kontaktierte er für den vorliegenden Fall bereits vor der geplanten Hospitalisation den aktuellen Rechtsvertreter. Zum einen also ordnete der frühere Rechtsvertreter seine Mandate zwecks Tätigkeitsaufgabe ganz bewusst und zum andern erfolgten diese Arbeiten bereits vor dem geplanten Spitaleintritt, d.h. ohne Zeitdruck und ohne Behinderungen. Wie den Ausführungen weiter entnommen werden kann, handelte es sich beim Mandat des Beschwerdeführers noch um das letzte bzw. einzige mit allfälligen Fristen. Somit war die Organisation der Übergabe der Mandate auch überschaubar. Mit anderen Worten wusste der frühere Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Kontaktnahme mit seinem Nachfolger, dass er seine Anwaltstätigkeit beenden wird, die noch laufenden Mandate durch Nachfolger betreut werden und dass er selber in naher Zukunft geplant hospitalisiert wird und damit für eine bestimmte Zeit so oder so ausfällt. Auch wusste er, dass einzig das vorliegende Mandat allenfalls noch mit einer Frist verbunden sein könnte, nämlich sicher dann, wenn ein abschlägiger Einspracheentscheid eröffnet und angefochten werden soll. Es musste somit nur für diesen einzigen Fall sichergestellt werden, dass keine Frist versäumt wird.
Der Beschwerdeführer verweist auf die während der geplanten Hospitalisation eingetretenen Komplikationen, die Zunahme der Beschwerden bzw. Schwächung des ehemaligen Rechtsvertreters, die neuerliche Hospitalisation und anschliessende Erholungsphase, was ihm insgesamt unverschuldet verunmöglicht habe, die Beschwerdefrist zu wahren. Der Beschwerdeführer vermag damit aber nicht nachvollziehbar zu erklären, was den ehemaligen Rechtsvertreter bereits vor der geplanten Hospitalisation hinderte, die Fristwahrung sicherzustellen; immerhin handelte es sich noch um das einzige Mandat mit einer allfälligen Frist. Am 9. März 2023 reichte er Einsprache ein und ergänzte diese am 17. und 26. April 2023. Am 19. April 2023 bestätigte die Suva den Einspracheeingang und orientierte, aktuell betrage die durchschnittliche Dauer eines Einspracheverfahrens ungefähr vier Monate (Vi-act. 81). Mithin musste mit fristauslösender Zustellung des Entscheides im Sommer 2023 gerechnet werden. Die Hospitalisation vom 8. Juli 2023 war geplant (und dauerte bis am 21.7.2023). Welcher Behandlungserfolg resultieren wird und mit welcher Erholungsphase zu rechnen war, konnte nicht bekannt sein; verantwortungsvollerweise durfte nicht nur mit einem positiven Verlauf gerechnet werden. Zudem wurde die Aufgabe der Anwaltstätigkeit bereits zuvor in die Wege geleitet. In einer solchen Situation darf und muss vom Rechtsvertreter erwartet werden, dass er noch vor der Hospitalisation entweder mit einer Abwesenheitsmeldung/Zustellungsanweisung an die Suva gelangt (z.B. keine Entscheidzustellung bis Ende August) oder direkt schon den - ohnehin anstehenden - Vertreterwechsel kommuniziert oder schliesslich die Bearbeitung der Posteingänge sicherstellt. Für all diese naheliegenden Tätigkeiten noch vor der Hospitalisation spielen die Komplikationen und der weitere Verlauf keine Rolle. Warum derlei organisatorische Massnahmen nicht möglich gewesen sein sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht.
Weiter ist erstellt, dass der vormalige Rechtsvertreter am 21. Juli 2023 aus dem geplanten Spitalaufenthalt nach Hause entlassen wurde. Dies bei unauffälligem, anfänglich gutem Verlauf (Vi-act. 110, 113). Die Zustellung des Einspracheentscheides erfolgte am 25. Juli 2023. Dass der Rechtsvertreter bereits dannzumal in einem Zustand gewesen sein sollte, der ihm die Wahrnehmung des Posteingangs und adäquate Reaktion verunmöglicht haben sollte, ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht. Der Wiedereintritt bei sezernierender Wunde zentral sowie wieder massiven Schmerzen und Instabilitätsgefühl erfolgte erst am 8. August 2023 (Vi-act. 115). Die zweite Hospitalisation dauerte bis zum 7. September 2023 mit Entlassung wiederum nach Hause, da der Patient nicht in die Reha wollte (Vi-act. 115). Die Beschwerdefrist lief insgesamt - wie erwähnt - vom 26. Juli 2023 bis 14. September 2023. Während dieser Zeit war es dem ehemaligen Rechtsvertreter offenkundig möglich, für den 16. August 2023 die Aktenübergabe in die Kanzlei des aktuellen Rechtsvertreters zu organisieren. Was ihn demgegenüber gehindert haben soll, zwischen den Hospitalisationen den Einspracheentscheid als minimalste Handlung entgegen zu nehmen und ins Dossier abzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Und auch nach der zweiten Hospitalisation war er offenkundig willens und fähig, nicht die Reha aufzusuchen, sondern nach Hause zu gehen. Die Frist wäre dannzumal noch während rund einer Woche gelaufen. Ob er zu jenem Zeitpunkt - wie geltend gemacht - unfähig war, irgendwelche anwaltschaftlichen Tätigkeiten auszuführen, kann indes offenbleiben, muss er sich doch bei den gegebenen Gesamtumständen vorwerfen lassen, Massnahmen zur Fristwahrung nicht bereits vor der geplanten Hospitalisation oder zwischen den zwei Hospitalisationen ergriffen zu haben.
4.4 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Beschwerde vom 2. November 2023 erst nach Fristablauf und damit verspätet eingereicht wurde. Gründe, dass diese Fristversäumnis unverschuldet wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. fbis und g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Dezember 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. Januar 2024
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