I 2023 8
Entscheid vom 14. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
C.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, D.________ 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. C.________, geboren am C.________ 1972, türkische Staatsangehörige, lebte bis zum 20. September 1980 (= Einreisedatum in die Schweiz) in der Türkei. Von 1981 bis 1987 besuchte sie die Volksschule in A.________. Nach der in der Türkei erfolgten Heirat mit einem türkischen Landsmann am 28. Dezember 1988 brachte sie zwei Kinder zur Welt (B.________ xxx 1990; I.________ xxx 1992). Seit dem 5. September 1996 ist sie geschieden.
Nach Beendigung der Primarschule hat sie verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt (Betriebsmitarbeiterin Versand, Produktionsmitarbeiterin J.________ AG, K.________ AG, Verkäuferin). Von 2002 bis 2003 absolvierte sie eine Handelsschule in Rapperswil. Von August 2004 bis Januar 2006 arbeitete sie als Sachbearbeiterin / Telefonistin bei einem Verlag. Es folgten verschiedene kürzere Arbeitseinsätze. Die Arbeitstätigkeit wurde jedoch unterbrochen durch verschiedene mehrjährige, familienbedingte Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 30-35/37 f.). Am 22. Dezember 2006 (= Registrierungsdatum) meldete sich C.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 2). Zu dem Zeitpunkt übte sie eine Teilzeittätigkeit als Montagemitarbeiterin aus (letzter Arbeitstag 31.5.2007, IV-act. 38-4/4).
B. Die IV-Stelle veranlasste u.a. eine psychiatrische Abklärung, welche von Dr.med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vorgenommen wurde (Gutachten vom 29. Mai 2007 = IV-act. 30). Der Gutachter kam unter anderem zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht ein volles zeitliches Arbeitspensum zumutbar sei, indessen aufgrund einer leichten depressiven Episode (F32.0) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61) aktuell die Leistungsfähigkeit um 40% eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 30-21/37).
Zudem wurde am 16. Oktober 2007 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-act. 44).
C. Am 8. Mai 2008 hat die IV-Stelle verfügt, dass der ermittelte IV-Grad 40% betrage und C.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine IV-Viertelsrente zustehe (IV-act. 59). Auf Beschwerde von C.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht mit VGE I 2008 133 v. 16. September 2008 diese Verfügung (IV-act. 80). Der Verwaltungsgerichtentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Ab Ende September 2008 übte C.________ eine Teilzeittätigkeit als Verkäuferin aus (welche sie Ende November 2011 allerdings wieder aufgab, IV-act. 79, 83-4/4).
Mit Mitteilung vom 20. Januar 2010 wurde nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen der bestehende Rentenanspruch (IV-Grad 40%) bestätigt (IV-act. 97). Nachdem im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden war, veranlasste die IV-Stelle die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens (IV-act. 115, 123). Nach Vorliegen des Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2014, dass kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente bestehe. Der Anspruch auf eine Viertelsrente wurde bestätigt (IV-act. 142). In der Zwischenzeit war C.________ teilweise arbeitslos, nahm an einem Beschäftigungsprogramm teil und war während kürzeren bis längeren Perioden teilweise erwerbstätig (ab Januar 2014 als Raumpflegerin [IV-act. 138, 146-5/6, 150]).
E. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 14. August 2017 beantragte die behandelnde Psychiaterin im Namen von C.________ die Erhöhung der Rente infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 146). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin wiederum eine Verlaufsbegutachtung durch den Psychiater (IV-act. 156, 158). Das Gutachten wurde am 23. Juli 2018 erstattet (IV-act. 160). Mit der Versicherten wurden Integrationsmassnahmen abgeklärt. Im Schlussbericht vom 2. April 2019 wurde zu den Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass sich die Versicherte keine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt vorstellen könne, sie werde sich bei der BSZ zwecks Aufnahme einer Beschäftigung melden (IV-act. 169-8/8).
Nach Vorliegen des psychiatrischen Verlaufsgutachtens verfügte die IV-Stelle am 18. Dezember 2019, dass das Gesuch um Rentenerhöhung abgewiesen werde. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 173).
F. Am 24. Februar 2021 wurde eine Haushaltsabklärung bei der Tochter von C.________ durchgeführt, welche zusammen mit ihrer Tochter (geb. Oktober 2020, IV-act. 179-1/1) seit Januar 2021 bei C.________ lebt. Gemäss dem in der Folge erstellten Bericht habe sich bei der Abklärung vor Ort gezeigt, dass sich v.a. C.________ um das Grosskind kümmere. Es könne deshalb nicht mehr von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden (IV-act. 179). Entsprechend wurde am 9. März 2021 eine Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet (IV-act. 177). Nachdem eine Kontaktaufnahme mit C.________ zunächst gescheitert war (vgl. Vorbescheid v. 8.3.2022 betr. Sistierung der Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht, IV-act. 196), wurde am 12. Mai 2022 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt (IV-act. 201).
G. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-act. 203) wurde eine Aufhebung der Rente infolge Änderung der Erwerbssituation (Statuswechsel von voller Erwerbstätigkeit zu Teilzeittätigkeit im Umfang von 50%) angekündigt. Dagegen liess C.________ mit Eingabe vom 24. August 2022 Einwand erheben (IV-act. 209).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 hob die IV-Stelle Schwyz in Berücksichtigung eines Statuswechsels nach der Geburt eines Enkelkindes (neu 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt) und einem sich neu ergebenden IV-Grad von 20% den Anspruch auf eine Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf (IV-act. 213).
H. Gegen diese Verfügung lässt C.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023 fristgemäss Beschwerde führen mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 14.12.2022 sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Viertelsrente auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Des Weiteren lässt C.________ die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Prozessverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin beantragen.
I. Die IV-Stelle Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 17. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtet mit Mitteilung vom 4. Mai 2023 auf weitere Ausführungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz. 9102).
Damit sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, nachdem die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Geburt des Enkelkindes im Oktober 2020 bzw. Einzug der Tochter und des Enkelkindes bei der Beschwerdeführerin im Januar 2021) vor dem 1. Januar 2022 liegt.
2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 144 I 21 E. 2.1 m.H. auf BGE 114 V 31 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 144 I 21 E. 2.1 m.H. auf BGE 128 V 29 u.w.H.).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (aArt. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (aArt. 28a Abs. 3 IVG).
Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 144 I 221 E. 2.1 m.H. auf BGE 137 V 334).
2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs.1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 m.H.; BGE 130 V 343 E. 3.5).
Steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass eine bisher ausschliesslich erwerbstätige versicherte Person ohne Gesundheitsschaden neu nur noch teilweise erwerbstätig wäre und sich daneben neu in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a IVG betätigen würde, so stellt ein solcher Statuswechsel gleichzeitig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_77/2021 v. 4.3.2021 E. 3.3 m.H.).
Ergänzend gilt unter Hinweis auf BGE 147 V 124 anzumerken, dass mit Einführung des neuen Berechnungsmodells gemäss aArt. 27bis IVV kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_658/2022 v. 30.6.2023 E. 4.2 m.H.).
2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.H). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
2.6 Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil BGer 8C_336/2017 v. 11.10.2017 m.H.).
3.1 In der Verfügung vom 14. Dezember 2022 wird ausgeführt, aus medizinischer Sicht habe es keine Veränderung gegeben. Es könne weiterhin von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Versicherte sei jedoch höhergradig in die Betreuung des Enkelkindes eingebunden und auch die Tochter habe höheren Unterstützungsbedarf. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass sie neu zu 50% als Erwerbstätige und zu 50% im Aufgabenbereich Haushalt zu beurteilen sei. Im Aufgabenbereich Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Entsprechend bestehe nurmehr ein IV-Grad von 20%. Bei der Haushaltsabklärung der Tochter sei festgestellt worden, dass sich vor allem die Versicherte um das Grosskind kümmere. Bei der Tochter sei deshalb eine 100%-ige Erwerbstätigkeit geltend gemacht worden. Dass auch die Versicherte im Gesundheitsfall trotz der Situation mit Tochter und Grosskind voll erwerbstätig wäre, sei bei dieser Familienkonstellation nicht nachvollziehbar. Auch habe die Versicherte ihre Resterwerbstätigkeit bis anhin nicht verwertet. Zudem liege eine Bescheinigung vor, wonach die Tochter auf eine engmaschige Hilfe angewiesen sei, idealerweise durch die Mutter. Die Versicherte sei in der Kinderbetreuung nicht eingeschränkt und habe solches auch nicht beschrieben. Sie habe vielmehr darauf hingewiesen, wie wichtig sie für die Tochter und das Grosskind sei und wie viele Aufgaben sie im Haushalt übernehme. Eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von über 50% wäre deshalb nicht möglich.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die im Rahmen der Haushaltsabklärung von der Abklärungsperson umschriebenen Betreuungsaufgaben in Bezug auf das Enkelkind würden eine neue Festlegung des Status auf eine Teilerwerbstätigkeit nicht rechtfertigen. Gemäss Abklärungsbericht koche sie zweimal pro Woche und gehe ein bis zweimal pro Woche einkaufen. Zudem übernehme sie die Wäsche. Die Reinigungsarbeiten würden von der Tochter ausgeführt. In Bezug auf die Betreuung der Enkelin ergebe sich aus dem Abklärungsbericht, dass diese vormittags von der Beschwerdeführerin gefüttert und dann zweimal pro Woche in die Kita gebracht werde. Nachmittags werde die Enkelin (sofern nicht in der Kita) von der Mutter betreut. Die beschriebenen Aufgaben würden keinen Wechsel von 100% Erwerbstätigkeit auf 50% Haushaltstätigkeit und 50% Erwerbstätigkeit rechtfertigen. Der Beistand der Tochter habe zudem angegeben, dass die Tochter ihr Kind sehr gut selber betreuen könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin anfangs bzw. unmittelbar nach der Geburt der Enkelin gewisse Aufgaben übernommen habe, würde sie zunehmend in den Hintergrund treten, weshalb maximal von einer vorübergehend erhöhten Betreuung ausgegangen werden könne. Sie habe denn während der Abklärung auch angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100% arbeiten würde. Dies sei alleine schon aufgrund ihrer finanziellen Situation einleuchtend. Dass sie im Übrigen einiges aufgegeben habe, um die Tochter und die Enkelin zu unterstützen, schliesse nicht aus, dass sie im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig wäre. Ihr würden als Grossmutter im Übrigen keinerlei Betreuungspflichten gegenüber der Enkelin zukommen. Die im Abklärungsbericht erwähnten Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin übernehme (Betreuung in der Nacht bzw. das Kind schläft bei der Grossmutter, am Morgen das Kind füttern, zweimal/Woche kochen, Betreuung an gewissen Nachmittagen, Wäsche waschen und ab und zu Einkäufe erledigen) sprächen im Gesundheitsfall nicht gegen eine volle Erwerbstätigkeit; die Tätigkeiten könnten neben einem 100% Pensum geleistet werden.
Die Beschwerdeführerin anerkennt des Weiteren, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren nicht bzw. nur teilweise verwertet hat. Dass der Arbeitsmarkt keine auf Menschen mit Einschränkungen angepasste Stellen im Überfluss anbiete, könne ihr jedoch nicht angelastet werden.
Soweit die Vorinstanz geltend mache, die Beschwerdeführerin habe während der Abklärung erwähnt, wie wichtig sie für das Grosskind und die Tochter sei, bleibe unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen leide. Um im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu sein, erachte sie sich in ihrer Wahrnehmung sowohl für die Tochter als auch die Enkelin als unglaublich wichtig.
Die Annahme eines Statuswechsels aus familiären Gründen verstosse zudem gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK und sei diskriminierend. Denn ein Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit führe regelmässig zu einer invalidenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung der Position.
4.1 In dem vor Zusprechung der Viertelsrente erstellten Abklärungsbericht Haushalt vom 2. November 2007 (IV-act. 44) wird davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Probleme zum damaligen Zeitpunkt einer Tätigkeit in einem 100%-Pensum nachgegangen wäre. Es wird diesbezüglich ausgeführt, die Versicherte erhalte von ihrem Ex-Mann keine Unterhaltszahlungen. Die Tochter B.________, die eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund einer dauernden Überwachungsbedürftigkeit beziehe, sei ausbildungsbedingt in einem Heim und nur am Wochenende zu Hause. Die Tochter I.________ sei im Haushalt sehr aktiv und besuche die Oberstufe. In der Folge wurde bei der Rentenfestsetzung von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen.
4.2 Mit Verlaufsgutachten vom 3. September 2013 (IV-act. 126) und vom 23. Juli 2018 (IV-act. 160) wurde von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand (weiterhin die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung) ausgegangen und es wurde eine gleichbleibende Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40% attestiert. Die behandelnde Psychiaterin ging demgegenüber immer von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus (vgl. IV-act. 146-4/6, 168-4/8). Dementsprechend wurde vereinbart, dass sich die Versicherte bei der BSZ Schübelbach meldet (vgl. Aktennotiz vom 2.4.2019, IV-act. 168-8/8). Ob eine Kontaktaufnahme in der Folge stattfand, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Erwerbstätigkeit wurde gemäss den Akten nach Mitte 2016 nicht mehr ausgeübt.
4.3 Am 24. Februar 2021 wurde bei der Tochter der Versicherten eine Haushaltsabklärung durchgeführt, welche zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Kleinkind bei der Versicherten lebte. In der Aktennotiz des Abklärungsdienstes vom 13. April 2021 wird anschliessend u.a. festgehalten (IV-act. 179):
Frau C.________ wurde bisher als 100% Erwerbstätige beurteilt. An der Abklärung vor Ort zeigte sich, dass sich nun vor allem die Versicherte um das Grosskind L.________ kümmert und es nicht mehr glaubhaft ist, dass die Versicherte heute im Gesundheitsfall einer 100% ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Es wird zudem ärztlich bescheinigt, dass die Tochter der Versicherten eine engmaschige Hilfe bei der Kinderbetreuung sowie eine dauerhafte Anwesenheit einer Drittperson zur Betreuung des Säuglings benötigt. Diese Hilfe wird nun von Frau C.________ erbracht, was ihr offensichtlich auch viel Freude bereitet. Z.B. wird Grosskind L.________ jede Nacht bis ca. 12.00 Uhr mittags ausschliesslich durch sie betreut. Auch im Haushalt übernimmt die Versicherte einige Arbeiten wie z.B. das Kochen, Einkaufen, Wäsche oder Koordination/Begleitung von Terminen der Tochter und des Grosskindes.
4.4 Während der Hausarzt der Versicherten, Dr.med. F.________, am 1. August 2021 von einem (aus somatischer Sicht) stationären Gesundheitszustand berichtet (IV-act. 188-1/15 f.), spricht die behandelnde Psychiaterin, Dr.med. G.________, mit Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2021 (IV-act. 189) von einer Verschlechterung der Situation. Im Verlaufsbericht führt sie u.a. aus, zwischenzeitlich lebe die Versicherten mit ihrer behinderten Tochter (100% IV-Rente aufgrund eines Geburtsleidens) und deren 1-monatigem Kind zusammen, da die Tochter alleine mit der Versorgung des Kindes nicht zurechtkomme und die Versicherte um Hilfe gebeten habe. Die Situation habe sich insofern verschlechtert und zugespitzt, als dass die Versicherte, die schon mit ihrem eigenen Leben überfordert und psychisch stark eingeschränkt sei, die Versorgung der Enkeltochter weitgehend übernehme, da die Tochter den Vormittag im Bett verbringe, seit der Geburt der Tochter häufiger epileptische Anfälle bekomme und nicht mehr arbeite. Die Tochter habe sich auch sozial zurückgezogen. Die Überforderungssituation habe bei der Versicherten weiter zu einer Zunahme von Ängsten und der Depressivität geführt. Die Versicherte sei mit der Haushaltsführung überfordert, die Aufrechterhaltung der eigenen Körperpflege gelinge grenzwertig. Auch öffne die Versicherte die Post nicht. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Aufräumen und Kochen schaffe sie nicht. Da sie es infolge Kraftlosigkeit nicht schaffe, Bewerbungen zu schreiben, seien die Ergänzungsleistungen eingestellt worden. Aufgrund der schweren Krankheitssymptome sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig; eine Tätigkeit sei aktuell auch in einem geschützten Rahmen nicht möglich, sei jedoch als Ziel weiterhin zu verfolgen
4.5 Im Haushaltsbericht wird vorab Bezug genommen auf eine ärztliche Bescheinigung der Klinik Lengg vom 25. August 2020 (nicht bei den Akten) bezüglich der Tochter, wobei ausgeführt wird (IV-act. 201-2/9):
Frau M.________ ist wegen einer pharmakoresistenten Epilepsieerkrankung in Behandlung in unserem Zentrum. Bei nicht bestehender Anfallsfreiheit ist Frau M.________ bei der Betreuung eines Säuglings auf engmaschige Hilfe durch eine weitere Person, idealerweise die Mutter der Patientin als Vertrauensperson, angewiesen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung von Frau M.________ ist die dauerhafte Anwesenheit einer Drittperson zur Betreuung des Säuglings aus ärztlicher Sicht dringend erforderlich.
Des Weiteren wird im Abklärungsbericht ausgeführt, auf dem Tisch lägen viele ungeöffnete Briefe. Die Versicherte habe - darauf angesprochen - festgehalten, sie schaffe es nicht, die Briefe zu öffnen. Sie habe Angst vor dem Inhalt. Sie gehe auch trotz Zahnschmerzen nicht zum Zahnarzt und habe auch keine Kraft, zur Therapie bei der Psychiaterin zu gehen. Küche und Esszimmer werden jedoch als ordentlich beschrieben (IV-act. 201-2/9). Das Grosskind gehe zwei Tage pro Woche in die Kita. Die Versicherte sei darüber nicht sehr erfreut. Anfänglich habe diese das Grosskind in die Kita gebracht, zwischenzeitlich dürfe sie dies nicht mehr, da die Selbständigkeit der Kindsmutter gefördert werden solle (IV-act. 201-2/9).
Im Abklärungsbericht wird zudem Bezug genommen zu einem Telefon mit dem Beistand der Tochter, wobei ausgeführt wird (IV-act. 201-2/9):
Herr N.________ berichtet, dass es bisher nie einen Vorfall gab, in dem B.________ M.________ nicht genügend zur Tochter geschaut hätte oder einen Sturz hatte oder ähnliches. Aktuell kämpft die Beistandschaft für die Selbständigkeit der Tochter, da die Mutter sehr dominant ist und der Tochter nichts zutraut und ihr die Kinderbetreuung bisher abgenommen hat. Deshalb geht Grosskind L.________ nun auch in die Kita und muss von der Mutter dorthin gebracht werden, was sie auch kann. Die Versicherte wird absichtlich für Termine und Besprechungen ausgeschlossen, dass M.________ B.________ vermehrt an Selbstvertrauen gewinnen kann und sich von der Mutter lösen kann. Frau M.________ kann wesentlich mehr, als dass die Mutter jeweils sagt, die Trennung von der Mutter ist aber nicht einfach. Es findet deshalb aktuell ein Ablösungsprozess statt. Ob Frau M.________ ohne die Mutter in ein Mutter/Kindhaus einziehen hätte müssen, kann er nicht ausschliessen.
Auch ist unklar, ob Frau M.________ heute alleine zu ihrem Kind schauen könnte. Schlussendlich profitieren beide von der gemeinsamen Wohnsituation (die Versicherte vor allem finanziell). Wie stark, dass Frau M.________ wirklich auf ihre Mutter angewiesen ist, ist unklar und möchte nun mit diesen Massnahmen genauer erkennbar gemacht werden. Grosskind L.________ hat ebenfalls einen Beistand.
In Bezug auf den Haushalt konnten keine Einschränkungen festgestellt werden.
Zur beruflichen Situation wird im Abklärungsbericht ausgeführt, dass die Versicherte seit ca. einem Jahr keine Bewerbungen mehr gemacht habe, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen mehr erhalte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin habe ihr zwar gefallen, sie könne aber nurmehr sitzende Tätigkeiten ausüben. Des Weiteren wird ausgeführt, die Versicherte sage, dass sie im Gesundheitsfall 100% arbeiten würde, z.B. in einem Produktionsbetrieb. Auf die Frage, was dann mit der Grosskindbetreuung wäre, habe sie gemeint, dass L.________ ja in die Kita gehen könne. Gleichzeitig finde sie die Betreuung in der Kita nicht so gut und sie sei skeptisch, ob das für L.________ eine gute Lösung sei, wenn sie jeden Tag dort sei. Allerdings laufe aktuell die Anfangsphase, was für alle noch eine Umstellung sei (IV-act. 201-4/9). Ergänzend wird im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte erwähne, dass sie alles aufgegeben habe, damit sie die Tochter und die Enkeltochter betreuen könne. Dies komme für alle günstiger, als wenn L.________ immer fremdbetreut werde (IV-act. 201-4/9).
Insgesamt wird im Abklärungsbericht der Schluss gezogen, dass ein Wechsel der Bemessungsmethode vorzunehmen sei. Die Versicherte sei trotz Teilarbeitsfähigkeit in den letzten Jahren nie erwerbstätig gewesen. Die Versicherte würde sich gerne weiterhin um das Grosskind kümmern; ihre Aussage zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei deshalb nicht nachvollziehbar. Inwiefern es nötig sei, dass sich die Versicherte um die Tochter und Enkelin kümmere, sei nicht ganz klar. Von der gemeinsamen Wohnsituation würden letztlich alle profitieren (IV-act. 201-5/9).
4.6 Die Psychiaterin Dr.med. G.________ hält mit Schreiben vom 15. August 2022 fest, dass die Versicherte aufgrund ihrer krankheitsbedingten psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, eine solche Betreuungsaufgabe annehmen und umsetzen zu können. Es sei ihr weder im Gesundheits- noch Krankheitsfall zumutbar, für die Betreuung ihrer Enkelin zu sorgen. Hinzu komme, dass die Betreuung nun anderweitig organisiert werde und die Tochter in der Lage sei, ihr Kind allein zu betreuen. Tochter und Grosskind seien verbeiständet und erhielten damit genügend Unterstützung. Zur Entlastung der Kindesmutter gehe das Kind seit April zwei Tage/Woche in die Krippe. Die Tochter habe seit Mai 2020 keine epileptischen Anfälle mehr gehabt. Die dauerhafte Anwesenheit einer Drittperson sei nicht mehr notwendig. Zu den Äusserungen der Versicherten während der Haushaltsbefragung hielt die Ärztin u.a. fest, diese habe eventuell gemeint, vorgeben zu müssen, sich um die Tochter und Enkelin zu kümmern, um der befürchteten Wegnahme des Kindes durch die Behörden entgegen zu wirken (IV-act. 210).
4.7 Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 (IV-act. 211) wurde von Seiten der für die Haushaltsabklärung verantwortlichen Person festgehalten, dass bei der Haushaltsabklärung der Tochter geltend gemacht worden sei, die Tochter sei im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig und die Grossmutter würde einen grossen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Dass nun auch die Grossmutter eine 100%-ige Erwerbstätigkeit geltend mache, gehe bei dieser Familienkonstellation nicht auf.
5.1 Auch wenn die behandelnde Psychiaterin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert, wird dies von der Versicherten vorliegend nicht geltend gemacht. Sie wehrt sich einzig gegen die Änderung des Status von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 50% und die damit einhergehende Aufhebung der Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung ist mithin einzig in Bezug auf den darin verfügten Statuswechsel zu prüfen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in casu eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) geltend macht, da der Statuswechsel einzig mit der Geburt eines Kindes begründet werde, kann ihr gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat der Bundesrat am 1. Dezember 2017 als Folge des EGMR-Urteils Di Trizio (vgl. BGE 144 I 21) eine Änderung von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV beschlossen, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 147 V 124 E. 3.3). Die Revision hat zur Folge, dass das Validen- und das Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bestimmen sind. Damit werde der vom EGMR kritisierten überproportionalen Berücksichtigung der Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich Rechnung getragen und es bestehe kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich sei (BGE 147 V 124 E. 5, 6 und 7).
5.3 Es ist mithin zu prüfen, ob mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt der Enkelin bzw. mit dem Einzug von Tochter und Enkelin bei ihr die Erwerbstätigkeit auf 50% reduziert hätte.
Vorab ist unbestritten, dass die im Verfügungszeitpunkt ca. 50-jährige, seit vielen Jahren geschiedene Versicherte keinerlei Unterstützungsleistungen vom Ehemann erhält. Sie wird vom Sozialamt finanziell unterstützt. Sie hat lediglich die Primarschule sowie eine einjährige kaufmännische Grundbildung absolviert. Sie ist als Ungelernte auf dem Arbeitsmarkt auf Tätigkeiten beschränkt, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes regelmässig die Ausübung eines vollen Arbeitspensums erfordern. Im Rahmen der Haushaltsabklärung hat sie denn auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Auch wenn sie im Rahmen der Haushaltsabklärung sinngemäss festgehalten hat, dass sie sich gerne die ganze Woche um die Enkelin kümmern würde, spricht dies nicht gegen die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese Äusserung ist in Berücksichtigung der aktuellen Situation als gesundheitlich Beeinträchtigte einzuordnen. Die Versicherte hielt denn auch klar fest, dass das Grosskind in die Kita gehen könne, wenn sie 100% arbeiten würde.
Die Erwerbsbiografie der Versicherten spricht ebenfalls nicht gegen eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Als ihre eigenen Kinder noch sehr klein waren (Oktober 1990 bis April 1993) war sie in Berücksichtigung des damals erzielten Lohnes zu einem hohen Pensum, evtl. zu einem vollen Pensum bei der J.________ erwerbstätig (vgl. IK-Auszug v. 19.4.2007, IV-act. 28-3/4). Die Erwerbsphasen wurden in der Folge allerdings immer wieder von längeren Perioden ohne Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit unterbrochen. Ein längerdauerndes volles Erwerbspensum wurde nicht mehr erreicht. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Versicherte an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Diese tritt meist in der Kindheit oder Adoleszenz in Erscheinung und besteht während des Erwachsenenalters weiter (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10.A., S. 274). Daraus ergeben sich gewisse Hinweise dafür, dass die Versicherte bereits während ihres ganzen Erwerbslebens gesundheitlich eingeschränkt war, weshalb aus ihrer sehr lückenhaften Erwerbsbiographie nur beschränkt Schlüsse für die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gezogen werden können. Immerhin war sie gerade während einer Phase, als ihre Kinder geboren wurden bzw. noch sehr klein waren, nachweislich in einem sehr hohen Umfang erwerbstätig. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme der Vorinstanz, dass die Versicherte bei Wohngemeinschaft mit einem Enkelkind und dessen Mutter im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hätte. Dass sie ihre Resterwerbstätigkeit nur teilweise bzw. seit ca. 2019 gar nicht mehr verwertet, spricht für sich ebenfalls nicht gegen eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall trotz Wohngemeinschaft mit Tochter und Enkelin. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Versicherte aus Sicht der behandelnden Psychiaterin schon seit vielen Jahren vollständig arbeitsunfähig für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ist und auch an einem geschützten Arbeitsplatz zeitlich nur sehr eingeschränkt (Präsenz von 20-30%) einsetzbar ist (IV-act. 146-2/6, 168-4/8, 189-3/3). Auch wenn der Gutachter anderer Ansicht ist, sind die fehlenden bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung zu sehen. Es kommt hinzu, dass bei der Versicherten auch diverse organische Erkrankungen vorliegen (Adipositas Grad III b. Status nach Gastroektomie, Hyperhidriosis, chronische Sinusitis, Asthma bronchiale, IV-act. 188-5/15, 188-7/15, 152-22/24, 121-7/9).
Weiter gilt zu berücksichtigen, dass die Versicherte gegenüber der Enkelin und der Tochter, welche gemäss den Akten eine Hilflosenentschädigung bezieht, keinerlei Betreuungspflichten hat, was sie zu Recht geltend macht. In finanzieller Hinsicht wäre es für sie als Gesunde auch nicht zumutbar, die Erwerbstätigkeit einzuschränken, um die Enkelin zu betreuen, da sie als Ungelernte nicht mehr in der Lage wäre, ihren Unterhalt zu sichern. Auch die gemäss der Rechtsprechung von Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu leistende Mithilfe darf zu keiner unverhältnismässigen Belastung führen (vgl. Urteil BGer 9C_410/2009 E. 5.5). Insbesondere kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht von einer Mutter in prekären finanziellen Verhältnissen nicht gefordert werden, ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken, um ihre erwachsene Tochter und ihre Enkelin zu unterstützen, zumal ein Unterstützungseinsatz in gewissem Umfang auch neben einer vollen Erwerbstätigkeit geleistet werden kann. Dass die Tochter im Übrigen im Rahmen der Haushaltsabklärung offenbar erklärt haben soll, sie selber wäre als Gesunde voll erwerbstätig und ihre Mutter würde sich um das Kind kümmern, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Einerseits ist diese Aussage wiederum in Berücksichtigung der aktuellen Situation, in welcher die Versicherte zumindest teilweise krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, zu interpretieren. Des Weiteren sind die Aussagen der Tochter auch immer in Berücksichtigung von deren kognitiven Beeinträchtigungen zu werten. Andererseits ist es auch in der Schweiz heute keine Seltenheit mehr, dass kleine Kinder fremdbetreut werden. Immerhin 27% der 0-3 Jährigen werden 30 h oder mehr pro Woche familienergänzend betreut (vgl. Familien in der Schweiz, BFS 2021, S. 41).
5.4 Insgesamt vermag die Vorinstanz nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt der Enkelin ihre Erwerbstätigkeit auf 50% reduziert hätte. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente der Invalidenversicherung.
6.1 Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz.
Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher nach § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der nach § 2 anwendbaren Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand), und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.
6.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Dezember 2022 wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt) zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A)
Schwyz, 14. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
20. Februar 2024
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