I 2023 73
Entscheid vom 11. April 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente nach UVG; Integritätsentschädigung)
Sachverhalt:
A. Gemäss Schadenmeldung vom 25. August 2020 ist A.________ (Jg. 1965) am 17. August 2020 bei der Arbeit als Bauarbeiter von der Leiter gefallen und hat sich Prellungen und Schürfwunden an diversen Gliedmassen zugezogen (Vi-act. 1). Er wurde notfallmässig im Spital D.________ vorstellig, wo eine Schulterkontusion links diagnostiziert wurde (Vi-act. 6). A.________ war zu diesem Zeitpunkt über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert; diese bestätigte am 27. August 2020, für die Folgen des Berufsunfalls Versicherungsleistungen zu erbringen (Vi-act. 3).
B. Bei anhaltenden Schulterbeschwerden links erfolgte am 7. September 2020 eine MR-Arthrographie der linken Schulter, welche eine komplette Ruptur der Subscapularissehne im Ansatzbereich mit medialer Dislokation der langen Bizepssehne sowie eine deutliche AC-Gelenksarthrose zeigte (Vi-act. 10). Am 7. Oktober 2020 erfolgte eine Arthroskopie der linken Schulter (Vi-act. 25). Im Verlauf entwickelte sich eine postoperative frozen shoulder links (Vi-act. 60). Am 8. April 2022 wurde die linke Schulter in Narkose untersucht und es erfolgte eine arthroskopische Arthrolyse (Vi-act. 164). Bei anhaltenden Beschwerden stellte der behandelnde Operateur der Suva im August 2022 das Gesuch für eine stationäre Rehabilitation (Vi-act. 193), welche vom Versicherungsmediziner der Suva befürwortet wurde (Vi-act. 203) und vom 23. November 2022 bis 14. Dezember 2022 in der Rehabilitationsklinik E.________ erfolgte (Vi-act. 221). Mit ärztlicher Aktenbeurteilung vom 13. Januar 2023 stellte Dr.med. F.________ (Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie) das Erreichen des medizinischen Endzustandes fest, er definierte das Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt und schätzte den Integritätsschaden (Vi-act. 227, 228).
C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 informierte die Suva A.________, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 31. März 2023 eingestellt; weitere Versicherungsleistungen würden geprüft (Vi-act. 248). Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% ein Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230 bei einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen (Vi-act. 260).
D. Gegen die Verfügung vom 9. März 2023 erhob A.________ am 24. April 2023 Einsprache (Vi-act. 267), welche die Suva mit Entscheid vom 20. Juli 2023 abwies (Vi-act. 279).
E. Am 14. September 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes; Art. 38 Abs. 3 lit. b ATSG) Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. April 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und eine lntegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mind. 30 % auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragt die Suva:
1. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 vollumfänglich zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 15. Februar 2024 resp. Duplik vom 8. März 2024 halten beide Parteien je an ihren Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 9. März 2023 bestätigte die Suva den Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 per Ende März 2023 und sie verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und legte die Integritätseinbusse auf 15% fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 ab. Wie bereits in der Einsprache vom 24. April 2023 rügt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht eine unzureichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Invaliditätsgradbemessung durch die Suva sowie fehlerhafte Schätzung der Integritätseinbusse. Unbestritten ist der Fallabschluss.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
2.2.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG, Rz. 8).
2.2.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer 8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteil BGer 9C_501/2013 vom 28.11.2013 E. 4.2).
2.2.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017).
2.2.4 Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Verfügungs- resp. Einspracheentscheidzeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C 202/2021 E. 6.2.2 m. H.; BGE 143 V 295 E. 2.3; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1; Urteil BGer 8C_235/2023 vom 14.11.2023 E. 3.2).
Die Wahl der Tabelle und der Beizug des massgeblichen Kompetenzniveaus ist eine Rechtsfrage. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in einem konkreten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile BGer 9C_667/2017 vom 27.11.2017 E. 3.2; 8C_457/2017 vom 11.10.2017 E. 6.2 m. H.). Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; heranzuziehen ist der Zentralwert.
2.2.5 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung kommen dem Rechtsanwender und der Arztperson je eigene Aufgaben zu: Sache des Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine begründete Schätzung ab, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist. Diese ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil BGer 8C_809/2021 vom 24.5.2022 E. 5.4).
2.3 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; 832.202] vom 20.12.1982).
2.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Art. 61 lit. c ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Es ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; Urteil BGer 8C_765/2020 vom 4.3.2021 E. 3.2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5).
2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
2.5.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen, weshalb die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf zuverlässige Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen ist (vgl. oben E. 2.4; Urteil BGer 8C_179/2023 vom 20.10.2023 E. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 f. E. 1c m. H.; Weber, 'Hürden' und 'Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 199).
2.5.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil BGer 8C_587/2020 vom 5.2.2021 E. 3.2). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 m. H.).
2.5.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 E. 3.2 m. H.; BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 E. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 E. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 m. H.).
2.5.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (Urteil BGer 8C_582/2021 vom 11.1.2022 E. 8.2 m.w.H.). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 E. 3b/ee; Urteile BGer 8C_608/2020 vom 15.12.2020 E. 5.2; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 E. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 m. H.).
3.1 Den Unfall vom 17. August 2020 umschrieb der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2020 derart, dass er auf einer 3m-Leiter gestanden habe, um eine Schalttafel [recte Schaltafel] zu entfernen; er habe an dieser gezogen, worauf diese auf ihn gefallen und er rund 2.5m von der Leiter gefallen sei. Er sei auf die angelegte linke Schulter gefallen, habe nur die Schulter angeschlagen und auch nur dort Schmerzen gehabt. Den Arm habe er nicht mehr heben können; er sei vom Polier ins Spital D.________ gebracht worden (Vi-act. 36). In der ambulanten Behandlung im Spital wurde eine Schulterkontusion links diagnostiziert. Radiologisch wurden ossäre Verletzungen ausgeschlossen; die Rotatorenmanschette sei in einer Woche hausärztlich zu kontrollieren (Vi-act. 6).
3.2.1 Bei anhaltenden Schulterbeschwerden veranlasste der Hausarzt Dr.med. G.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin) eine MR-Arthrographie der linken Schulter, welche am 7. September 2020 durchgeführt wurde bei klinischer Angabe Zustand nach Schultersturz links und Frage nach traumatischer Läsion Rotatorenmanschette, Sehnen, Labrum (Vi-act. 10). Die Radiologie berichtete dem Hausarzt:
Befund
AC-Gelenk / Subakromialraum: Deutliche AC-Gelenksarthrose mit Gelenkserguss und Aktivierungszeichen. 6 mm breiter Subacromialraum. Akromionform vom Typ Bigliani 2.
Rotatorenmanschette: Es zeigt sich eine komplette Ruptur der Subscapularissehne im Ansatzbereich mit medialer Dislokation der langen Bizepssehne. Die Supra-, Infraspinatussehne und die Sehne des M. teres minor sind regulär.
Glenohumeral: Gelenksknorpel intakt. Das Labrum ist intakt.
Muskulatur: Keine signifikante fettige Degeneration oder Atrophie.
Lange Bizepssehne: Tendinose der langen Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Ruptur.
Kein Knochenmarksödem. Degenerative zystische Veränderungen im Humeruskopf, kranial und dorsal.
Beurteilung
Komplette Ruptur der Subscapularissehne im Ansatzbereich mit medialer Dislokation der langen Bizepssehne.
Deutliche AC-Gelenksarthrose.
3.2.2 Auf Zuweisung durch den Hausarzt hin untersuchte Dr.med. H.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) den Beschwerdeführer am 15. September 2020. Er stellte die Diagnose einer vollständigen Ruptur der Subscapularissehne mit medialer Luxation der langen Bizepssehne nach Unfall am 17. August 2020 und schlug als Therapie die operative Revision mit Naht der Sehne und Tenodese der langen Bizepssehne mit wahrscheinlicher AC-Resektion vor (Vi-act. 8, 20).
Am 7. Oktober 2020 erfolgte die Arthroskopie der linken Schulter, wobei die Diagnose um eine Teilruptur der vorderen Supraspinatussehne ergänzt wurde. Dabei wurde ein Debridement des cranialen Labrums, eine Teilsynovektomie, eine subacromiale Bursektomie, eine Acromioplastik, eine AC Gelenksresektion, eine Mobilisation der Subscapularissehne intra- und extraartikulär mit Reinsertion, eine transossäre Reinsertion der vorderen Supraspinatussehne und eine Bicepstenodese im mittleren Sulcus gemacht (Vi-act. 25). In den ersten 48h postoperativ bestanden deutliche Nachtschmerzen, danach Besserung, bei Austritt reizlose Wundverhältnisse und eine intakte periphere Neurologie; am 10. Oktober 2020 konnte der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden (Vi-act. 24).
3.3 Nach vorerst deutlicher Besserung der anfänglich starken postoperativen Schmerzen (Vi-act. 34), klagte der Beschwerdeführer Ende Dezember 2020 über eine eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen vom Nacken bis in die Finger der linken Hand (Vi-act. 36). Am 11. Januar 2021 stellte Dr.med. I.________ einer beginnenden frozen shoulder fest, worauf er eine intraarticuläre Infiltration durchführte (Vi-act. 42). Diese brachte nur für einige Tage eine deutliche Besserung. Dr.med. J.________ notierte am 13. Februar 2021, es zeige sich an und für sich ein termingerechter Verlauf, die milde postoperative frozen shoulder sei sich jetzt schon wieder am Lösen (Vi-act. 50). Bei unverbesserter Situation (Vi-act. 60) erfolgte am 6. April 2021 erneut eine Infiltration im Bereich der linken Schulter (Vi-act. 61). Am 3. Mai 2021 erfolgte eine weitere intraarticuläre Depotsteroidgabe (Vi-act. 78). Die Infiltrationen brachten bis Juni 2021 keine Besserung (Vi-act. 83).
3.4 Im Verlauf klagte der Beschwerdeführer über Schwindel, was zu weiteren Abklärungen der HWS und des Schädels führte (Vi-act. 79, 86, 99, 112, 129). Das MRI des Schädels und der HWS vom 21. September 2021 zeigte bezüglich der HWS multiple degenerative Veränderungen und den Vd. a. eine Fissur im Processus articularis HWK 2/3 rechts, bezüglich des Schädels war es unauffällig (Vi-act. 111, 112). Es erfolgte die Überweisung an den Neurologen (Vi-act. 115, 116), demgemäss nach dem Untersuch vom 18. November 2021 keine Operationsindikation bestand; hingegen nahm er eine Fazetteninfiltration HWK 3/4 und HWK 4/5 vor (Vi-act. 127, 128).
Auf entsprechende Vorlage hin gelangte Dr.med. K.________ am 13. Januar 2022 zur Beurteilung, die geklagten Beschwerden am Nacken und den Fingern sowie der Schwindel seien nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 17. August 2020 verursacht. Es seien massive degenerative Veränderungen vorbestehend. Unfallverursacht sei nur eine Schulterprellung (Vi-act. 130). Die Leistungsablehnung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 telefonisch und am 25. Januar 2022 schriftlich mitgeteilt und blieb unangefochten (Vi-act. 134, 139).
3.5.1 Am 27. Januar 2022 erfolgte eine weitere MR-Arthrographie der linken Schulter bei klinischer Angabe St.n. Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 17. August 2020 [recte 7.10.2020] sowie subakut exazerbierte Schmerzen bei kaltem Wetter und der Frage nach frozen shoulder (Vi-act 140). Der Radiologe gelangte zur Beurteilung:
Zeichen einer ausgeprägten "frozen shoulder"
Artikulärseitige Signalalterationen der Supraspinatussehne ansatznahe, DD postoperativ, DD Partialruptur
Sonst weitgehend intakte Rotatorenmanschette
Nach einer weiteren Konsultation vom 2. Februar 2022 schlug Dr.med. J.________ nach den erfolglosen Infiltrationen eine Untersuchung des Schultergelenkes in Narkose mit arthroskopischer Evaluation und Arthrolyse sowie subacromialer Adhäsiolyse vor (Vi-act. 141). Die Suva erteilte hierfür Kostengutsprache (Vi-act. 146).
3.5.2 Den Eingriff nahm Dr.med. J.________ am 8. April 2022 vor (Vi-act. 164). Dazu dokumentierte er im Operationsbericht am selben Tag:
Operation
Arthroskopie.
[…] Arthroskopieportale dorsal, lateral und anterior.
1. Craniales Labrum: minimal ausgefranst
2. Bizepssehne: nicht mehr vorhanden
3. Intervall: mässig verdickt, anteriore Kapsel mässig verdickt
4. Subscapularissehne: Die genähte Sehne ist schön reinseriert und vollständig intakt.
5. Supraspinatussehne: Schön reinseriert, keine Dehiszenz
6. Infraspinatussehne: Gelenksseitig intakt.
7. Teres minor-Sehne: Intakt.
8. Vorderes unteres Labrum: Abgeflacht.
9. Hinteres Labrum inferior: Normal.
10. Humerusknorpel: craniale Knorpelschäden Grad II
11. Pfanne: anterior Knorpelschäden Grad II
12. Subacromialraum: mässige Bursitis mit einigen Verklebungen unter dem resezierten AC-Gelenk.
13. Acromion: lateral etwas abfallend.
14. AC-Gelenk: vernarbt
Nun wird die anteriore Kapsel am Rande der Pfanne (MGHL, IGHL) durchtrennt und auf 1cm reseziert bis 6 Uhr. Wechsel des Skopes nach anterior und die dorsale Kapsel wird ebenfalls gelöst. Eröffnen des Intervalles und Resektion gleichzeitig einer subacromialen und subcoracoidalen Vernarbung. Durch diese Massnahmen erreicht man eine Flexion von 150° und eine Aussenrotation jetzt von 50°.
Im Subacromialraum werden die Verklebungen, v.a. unter dem AC-Gelenk und anterior mit dem Vaper gelöst. Die Sehnen sind bursaseitig schön eingewachsen und völlig intakt. Das laterale Acromion wir abgerundet. Ausgiebiges Spülen, Redon.
Verlauf
Postoperativ intensive Schmerztherapie auch mit Morphinpräparaten und zusätzlich Prednison 40mg.
Bei Austritt erreichte der Patient eine aktiv assistierte Flexion von 110° (intraoperativ 150°) und eine Aussenrotation von 40° (intraoperativ 50°). Die Schulter war bei Austritt noch leicht geschwollen, bei intakter Neurologie peripher.
Weiter vermerkte Dr.med. J.________, am Ende der Operation sei die Flexion 150° ohne Probleme, Aussenrotation 50°, Innenrotation bis S1 gut möglich gewesen. Aufgrund der intakten Sehnen sollte die Beweglichkeit jetzt deutlich besser werden (vgl. auch Austrittsbericht vom 14.4.2022, Vi-act 165).
3.6.1 Anlässlich telefonischer Befragung äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva am 18. Mai 2022, die Beschwerdesituation habe sich seit der Operation verschlimmert. Die Schulter sei weniger beweglich und die Schmerzen stärker; er benötige mehr Medikamente (Vi-act. 166).
3.6.2 In der Verlaufskontrolle vom 13. Mai 2022 notierte Dr.med. J.________, der Beschwerdeführer klage über massive Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die Beweglichkeit sei noch massiv eingeschränkt. Weiter dokumentierte er (Vi-act. 169):
Klinischer Befund
Schulter links (adominant): Deutliche Schonhaltung mit Schulterhochstand bei massiv schmerzhafter aktiver und passiver Einschränkung der Beweglichkeit im Sinne einer persistierenden frozen shoulder. Die Rotationsbewegungen sind mit IRO bis L5/sacral, ARO aktiv 20°, passiv 30° etwas besser als präoperativ. Aktive Elevation / Flexion knapp 60°, passiv unter massiver Schmerzauslösung bis 90°. Das Führen der Hand zu Mund, Nase und Stirn ist knapp möglich. Nackengriff massiv eingeschränkt. Straffes anteriores Kapselmuster. Schmerzfreie Arthroskopieportale, anterior Restfaden einliegend, welcher entfernt wird. Neurovaskulär unauffällig.
Bakteriologische Ergebnisse
Bakteriologische Untersuchung der Biopsien und Proben vom Operationstag 08.04.2022:
In allen entnommenen Proben ist kein Wachstum von Mikroorganismen in aeroben und anaeroben Kulturen nachweisbar.
Beurteilung/Procedere
Erwartungsgemäss besteht weiterhin postoperativ eine stark schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Sinne einer persistierenden frozen shoulder bei deutlich erhöhtem Schmerzlevel unter laufender Schmerzmedikation. Dies sicherlich unter den Gesichtspunkten eines prolongierten chronischen hyperpathischen Schmerzsyndroms bei einer Anamnese über 2 Jahre. Dennoch empfehle ich eine konsequente Fortsetzung der Physiotherapie unter zunehmender Freigabe der aktiven und passiven Beweglichkeit nach Schmerzmassgabe mit Übungen an der Schmerz- und Widerstandsgrenze. Zur besseren Mobilisation sollte der Patient eine Wassertherapie beginnen. Zudem schlage ich eine kontrollierte Schmerztherapie über die Schmerzambulanz vor und werde den Patienten mit der Fragestellung einer N. suprascapularis-Blockade, Kryotherapie, Lasertherapie? aufbieten. Die bakteriologischen Ergebnisse geben keinen Hinweis auf einen low-grade Infekt. Diesbezüglich besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Unsererseits klinische Verlaufskontrolle in 8 Wochen.
Weiter attestierte Dr.med. J.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2022; er vermerkte eine zu erwartende Invalidität im bis dato ausgeübten Beruf und empfahl eine IV-Anmeldung.
3.6.3 Dr.med. K.________ gelangte am 31. Mai 2022 zur Kurzbeurteilung, das Erreichen des Endzustandes sei noch nicht absehbar, die von Dr.med. J.________ empfohlene Therapie sei durchzuführen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer/Schaler nicht mehr werde ausüben können; das voraussichtliche Belastbarkeitsprofil umschrieb er: Leichte bis mittelschwere Arbeit. Ganztags. Keine repetitiven Überkopfarbeiten. Körpernahe auf Hüfthöhe können Belastungen bis 10kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt (Vi-act. 170).
3.7 Am 6. Juli 2022 berichtete der Treuhänder der Arbeitgeberin, der Betrieb der Arbeitgeberin werde nicht mehr aktiv; der Firmenname werde weiterbestehen, aber der letzte Mitarbeiter sei nur noch bis Ende Juli 2022 angestellt; eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers falle somit ausser Betracht. Das Taggeld solle ihm ab 1. August 2022 direkt ausbezahlt werden (Vi-act. 182). Mit E-Mail vom 8. August 2022 bestätigte er schriftlich, dass die Taggeldzahlung direkt zu tätigen sei (Vi-act. 187).
3.8 Nach der Konsultation vom 31. August 2022 dokumentierte Dr.med. J.________ das Persistieren eines hyperpathischen Schmerzsyndroms der linken Schulter nach arthroskopischer Arthrolyse einer frozen shoulder bei intakten Sehnen (Vi-act. 193). Zur Schmerzreduktion solle der Beschwerdeführer den Nikotinkonsum stoppen, Novalgin und Olfen einnehmen, jedoch keine weiteren NSAR, da dies die Gefahr einer Nephrotoxizität habe. Die Wassertherapie sei zu stoppen. Zudem ersuchte er die Suva um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt mit Abklärung der Möglichkeiten im Hinblick auf eine Reintegration ins berufliche Leben (mit Bewegungen unter der Horizontalen und Heben von Gewichten mit angewinkeltem Arm bis 7kg). Am 4. November 2022 stützte Dr.med. K.________ die Empfehlungen (Vi-act. 203).
3.9 Vom 23. November bis 14. Dezember 2022 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.________ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 23. Dezember 2022 konnte im Rahmen der Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden (Vi-act. 221). Die Diagnosen lauteten wie folgt:
A. Unfall vom 17.08.2020: Leitersturz über 2 m auf linke Schulter
A1 Verletzung der Rotatorenmanschette links mit kompletter Ruptur der Subskapularissehne mit medialer Luxation der langen Bizepssehne
(…)
B. Schwindel unklarer Ursache (unfallfremd)
(…)
C. Chronisches degenerativ bedingtes zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (unfallfremd)
(…)
D. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) (12/2022 Psychologisch-psychiatrisches Konsilium, Rehaklinik E.________)
Bezüglich Zumutbarkeit wurde festgehalten:
Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive
Es wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physischen Leistungstests sind deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lässt sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützt sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lässt sich medizinisch-theoretisch nicht begründen.
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht:
Die festgestellte psychische Störung begründet aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.
Die untenstehende Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgt aus unfallkausaler Sicht.
Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Bauarbeiter (Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden):
Tätigkeit nicht zumutbar. Anforderungen zu hoch: Schwere Tätigkeit.
Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten:
Leichte bis mittelschwere Arbeit.
Arbeitszeit: Ganztags.
Spezielle Einschränkungen: Ad Schulter links: Tätigkeiten bis Schulterhöhe, einhändiges Hantieren körpernah selten bis max. 7,5 kg.
Empfehlungen / Prozedere beruflich:
Arbeitssuche. Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.
In der zusammenfassenden Beurteilung wird unter 'Somatische Beurteilung' ausgeführt:
Knapp 2,5 Jahre nach kompletter Ruptur der Subskapularissehne mit medialer Luxation der langen Bizepssehne, gut 2 Jahre nach Reinsertion von Suprapinatus- und Subskapularissehne mit Bizepstenodese sowie 8 Monate nach arthroskopischer Arthrolyse bei Frozen Shoulder bestehen aktuell die unter "Probleme bei Austritt" beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. MR-tomographisch ergaben sich aktuell (und insbesondere nach einem anamnestischen Sturz vom 27.11.2022) keine neuen Befunde. Während der ambulanten Rehabilitation zeigte der Patient ein dysfunktionales Schmerzverhalten mit negativen Überzeugungen gegenüber des Rehabilitationsprogrammes. Die Erarbeitung von Aktivitätszielen gelang ihm trotz namhafter Unterstützung nicht. Es war kaum Bereitschaft für einen Belastungsaufbau spürbar. Insgesamt konnten keine Fortschritte erzielt werden.
Bei den Belastungstests limitierte sich der Patient durchwegs selbst, weit bevor die in Rücksprache mit dem Operateur gesetzten medizinischen Limiten oder eine funktionelle Limite erreicht wurde - er sah sich vielmehr zu keinerlei Hebe- und Trageleistung in der Lage. Die gezeigte Handkraft links von 3 kg ist medizinisch nicht plausibel, ebenso wenig wie die im Vergleich zu Eintritt verschlechterten Resultate bei der Handkraftmessung rechts von 43 kg auf 25 kg. Beim Gehtest zeigte er bei Austritt ebenfalls eine schlechtere Perfomance als bei Eintritt, dies unter Angabe von Schwindel, welcher seit der letzten Schulter-OP vorhanden sei. Die tolerierte Belastung der linken Schulter variierte situativ. Mit Blick auf die demonstrierte Beeinträchtigung der Belastbarkeit des linken Armes überrascht die fehlende Atrophie am linken Arm. Auf der Verhaltensebene zeigte sich insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung.
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Von unserer Seite kann keine weitere Therapieempfehlung mehr abgegeben werden. Aus beruflicher Sicht können dem Patienten mit Blick auf die Unfallfolgen an der linken Schulter keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr empfohlen werden. Herr […] wird sich beruflich umorientieren müssen.
3.10 Nach dem Rehaaustritt erklärte der Beschwerdeführer Dr.med. J.________ am 17. Dezember 2022, er habe jetzt auf der ganzen linken Körperhälfte inkl. Bein zum Teil Schmerzen (Vi-act. 219). Nach Erhebung des Schulterstatus (aktive Flektion 70°, Aussenrotation aktiv und passiv 30°, Innenrotation bis Glutaeus) gelangte der Arzt zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Bewegungseinschränkung der Schulter, in E.________ sei eine Schmerzausbreitungssymptomatik ebenfalls noch vermutet worden. Es stelle sich nun die Frage, ob weitere medizinischen Massnahmen noch eine Verbesserung bringen könnten. Seinerseits wäre der einzige Diskussionspunkt die Mobilisation der Schulter in Narkose; ob diese eine dauerhafte Verbesserung bringen könne, könne ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Fortzuführen seien Schmerzmedikamente. Wünschenswert sei aufgrund der erheblichen Veränderungen im Bereich der HWS eine neurochirurgische Beurteilung.
3.11.1 Mit Aktenbeurteilung vom 13. Januar 2023 nahm Dr.med. L.________ zum medizinischen Endzustand betreffend der Schulterbeschwerden links (Vi-act. 227). Nach Zusammenfassung des aktenmässigen Verlaufs gelangte er zur
Beurteilung
Der heute 57-jährige Versicherte erlitt am 17.08.2022 [recte 2020] bei einem Leitersturz aus über 2 m Höhe auf die linke Schulter, während der Arbeit, eine Verletzung der Rotatorenmanschette links mit kompletter Ruptur der Subscapularissehne mit medialer Luxation der langen Bicepssehne. Am 07.10.2020 erfolgt eine Re-Insertion von Supraspinatus- und Subscapularissehne mit Bicepstenodese sowie AC-Gelenksresektion und Débridement. Im postoperativen Verlauf Entwicklung einer Frozen Shoulder, worauf am 08.04.2022 eine arthroskopische Arthrolyse und Mobilisation in Narkose erfolgten. Jedoch auch postoperativ erneut persistierende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. In der ambulanten Behandlung mit Physiotherapie sowie Wassertherapie und Schmerzbehandlung zeigte sich ein dysfunktionales Schmerzverhalten des Versicherten und es erfolgte eine dreiwöchige Rehabilitation in E.________, vom 23.11. bis 14.12.2022. Dort wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen erklären. Die Resultate der physischen Leistungstests waren deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Es erfolgte eine Beurteilung der Zumutbarkeit, primär gestützt auf medizinisch-theoretischen Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es wurde eine Zumutbarkeit für berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit folgendem Profil festgelegt: leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags. Spezielle Einschränkungen ad Schulter links: Tätigkeiten bis Schulterhöhe, einhändiges Hantieren körpernah selten bis maximal 7,5 kg. Der Versicherte wird als "Eingliederungsfall" erachtet und eine koordinierte berufliche Integrationsmassnahme im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit (IIZ) zwischen der RAV und der IV für notwendig erachtet.
Weiter beantwortete Dr.med. K.________ die Fragen der Verwaltung wie folgt:
*Inwiefern kann von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden? *
Von weiteren Behandlungen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Das Verhalten des Versicherten bezüglich Rehabilitationsmassnahmen wird als negativ beurteilt (Beurteilung RKB E.________).
*Wie verändert sich das Belastbarkeitsprofil aufgrund dieser Besserung? *
Entfällt.
*Welche Behandlungen schlagen Sie vor? *
Dem Versicherten wird empfohlen, die in den diversen ambulanten physiotherapeutischen Behandlungen wie auch in der Rehaklinik instruierten Übungen selbstständig zuhause fortzuführen.
*Oder ist jetzt der medizinische Endzustand erreicht? *
Ja.
*Welche Tätigkeiten und Verrichtungen kann die versicherte Person in Anbetracht der unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit noch ausüben? *
Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter ist nicht mehr zumutbar. Das Anforderungsprofil ist zu hoch. Die Belastung auf die rechte [recte linke] Schulter zu gross. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist jedoch ganztags zumutbar.
*In welchem zeitlichen und leistungsmässigem Umfang (leicht/mittel/schwer)? Bitte um detaillierte Beurteilung der funktionalen Leistungsfähigkeit? *
Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt: leichte bis mittelschwere Arbeit. Ganztags. Tätigkeiten maximal bis zur Schulterhöhe. Körpernah auf Hüfthöhe können Belastungen bis 7,5 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt.
*Wie hoch schätzen Sie einen allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden? *
Ein Integritätsschaden liegt vor, die Beurteilung erfolgt auf separatem Dokument.
*Sollte zur Beurteilung der obengenannten Fragen eine kreisärztliche Untersuchung * * notwendig sein, bitten wir um einen Termin. *
Eine kreisärztliche Untersuchung würde keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen in Bezug auf die Fragestellungen ergeben. Es wird hauptsächlich auf die ausführliche Beurteilung der Rehabilitation in E.________ zurückgegriffen.
3.11.2 Weiter nahm Dr.med. K.________ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Vi-act. 228). Er schätzte diesen auf 15% ein mit der Begründung, in der letzten Untersuchung bei Dr.med. J.________ vom 17. Dezember 2022 habe noch eine aktive Flexion bis 70° bestanden. Dies ergebe gemäss Tabelle 1.2 UVG einen Integritätsschaden von 15 %.
3.12 Nachdem die Suva vom behandelnden Psychiater Dr.med. M.________ einen Bericht verlangte, teilte dieser am 17. Januar 2023 telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei vom 15. Juni 2020 bis am 24. November 2020 wegen unfallfremden Beschwerden bei ihm in Behandlung gewesen; seither keine Behandlung mehr (Vi-act. 229).
3.13 Am 27. Februar 2023 informierte die Suva den Beschwerdeführer telefonisch, der Fall werde abgeschlossen, das Taggeld werde noch bis 31. März 2023 bezahlt (Vi-act. 238). Dasselbe wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bestätigt und gleichzeitig die Prüfung von Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Vi-act. 248).
3.14 Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte die Suva einen Rentenanspruch ab und es wurde eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230 auf Basis einer Integritätseinbusse von 15% gesprochen (Vi-act. 260).
Bezüglich Rentenanspruch bestätigte die Suva, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bzw. Schaler und An-/Abschläger unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei. Mit den Unfallrestfolgen an der linken Schulter seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten maximal bis zur Schulterhöhe ganztags zumutbar. Körpernah auf Hüfthöhe könnten Belastungen bis 7,5 kg sowie auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern solle die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen seien zu vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten sei eingeschränkt. Weil die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht mehr aktiv sei, ermittelte die Suva das Valideneinkommen basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen 2020, TA 1 Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 68'772); umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.3h (Baugewerbe) und die Nominallohnentwicklung 2021 (0%), 2022 (1.1%) und 2023 (1.1%) berücksichtigend ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 72'578. Das Invalideneinkommen ermittelte sie basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen 2020 TA 1 Total, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 63'132), auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit umgerechnet und der Nominallohnentwicklung angepasst auf Fr. 66'800. Einen leidensbedingten Abzug nahm die Suva keinen vor. Dies ergab eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 5'778 und einen Invaliditätsgrad von 8%, weshalb ein Anspruch auf eine Rente abgelehnt wurde.
3.15 Mit Vorbescheid vom 22. März 2023 informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer, die Invalidenversicherung sehe vor, ihm ab 1. Oktober 2021 eine ganze IV-Rente zu leisten, ab 1. April 2023 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die angestammte Tätigkeit als Bau/Strassenarbeiter seit dem Unfall vom 17. August 2020 nicht mehr zumutbar sei; eine angepasste Tätigkeit sei ihm vollschichtig zumutbar, spätestens ab dem 1. Januar 2023. Das Zumutbarkeitsprofil stimmte ebenso mit jenem der Suva überein wie die Ermittlung des Invaliditätsgrades (8%). Neben dem Rentenanspruch ab 1. April 2023 wurde auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt, da in einer alternativen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Vi-act. 265).
3.16.1 Einspracheweise rügte der Beschwerdeführer eine zu tiefe Veranschlagung des Valideneinkommens. Zudem weise der Beschwerdeführer gemäss Dr.med. J.________ nur noch eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit auf; das Invalideneinkommen sei auf dieser Basis zu ermitteln und es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25% zu gewähren. Anhand des Berichts von Dr.med. J.________ sei auch die Integritätseinbusse zu tief geschätzt; sie sei auf mindestens 30% zu erhöhen.
3.16.2 Der (damalige) Rechtsvertreter stellte Dr.med. J.________ die Frage, ob er die Beurteilung von Dr.med. K.________ teile. Dr.med. J.________ antwortete am 5. April 2023, zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund der Schulter-Untersuchung vom selben Tag eine 100%ige leidensadaptierte Tätigkeit nicht möglich. Er schätzte diese auf 50%, da schon kleine repetitive Bewegungen Schmerzen machen würden. In Sachen Integritätsentschädigung schlug er ein neutrales Gutachten vor (Vi-act. 269).
Dem Sprechstundenbericht vom 5. April 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits über Schmerzen dorsal am Schulterblatt, Schmerzen im Nacken und im Bereich der Schulter links an der seitlichen Narbe klage. Als Status erhob Dr.med. J.________ zur linken Schulter eine Flektion der Schulter 80° aktiv, Aussenrotation 40°, Innenrotation Glutaeus, wobei er notierte, die Untersuchung gestalte sich schwierig, da der Patient aktiv gegenspanne. Muskulatur Trapezius sei stark druckdolent. Rechtsneigeschmerz der HWS. Dr.med. J.________ gelangte zur Beurteilung (Vi-act. 268):
Wir haben weiterhin eine Mischsymptomatik zwischen erheblichen Schulterschmerzen und erheblichen Nackenschmerzen bei multietageren Foraminalstenosen vor allem mit hochgradiger osteodiskaler Stenose C5-Wurzel links und C7-Wurzel beidseits sowie C6 rechts. Die HWS-Beschwerden erklären auch die Schmerzen, die der Patient zum Teil zurzeit in den Fingern angibt.
Ich schlage jetzt Folgendes vor:
1. Den Befund der HWS möchte ich noch mit meiner Kollegin Frau Dr. […] besprechen und diskutieren, ob hier eine Verbesserung mittels Infiltrationen und Physiotherapie erzielt werden kann.
2. Für die Schulter müsste nochmals diskutiert werden, ob eine erneute Arthroskopie mit postoperativem Scalenuskatheter eine Verbesserung der Beweglichkeit bringen könnte. Für eine solche Intervention sollte der Patient jedoch das Rauchen vollständig sistieren.
Ein weiterer Sprechstundenbericht von Dr.med. J.________ liegt vom 22. April 2023 vor, dem der Beschwerdeführer zur Zweitbeurteilung nochmals zugewiesen worden sei bei persistierenden Schmerzen im Bereich der ganzen Schulter mit Ausstrahlung über Oberarm, Ellenbogen bis in die Fingerversorgungsgebiete C6/C7. Es bestehe eine massive schmerzhaft bedingte Bewegungseinschränkung bei Schmerzlevel VAS 6-7, Nachtschmerz teilweise höher. Nikotinabusus sei unverändert. Anamnestisch seien die Schmerzen nach der Zweitoperation nochmals angestiegen, auch die Behandlung in der Rehaklinik E.________ hätte zu einer deutlichen Schmerzverstärkung geführt. Nachdem er einen klinischen Befund erhob, gelangte Dr.med. J.________ zur Beurteilung (Vi-act. 271):
Nach meiner Sicht besteht ein chronisches, hyperpathisches Schmerzsyndrom bei einer Mischsymptomatik in Folge eines unklar persistierenden Schulterschmerzes mit eingesteifter Schulterfunktion bei schmerzhafter Arthrofibrose. Andererseits besteht eine symptomatische multietagere foraminale Stenosierung mit korrelierender Radikulopathie, welche ebenfalls für einen Grossteil der Schmerzsymptomatik mitverantwortlich sein dürfte. Die postoperative MRI-Diagnostik nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette vom 28.11.2022 zeigt eine korrekt rekonstruierte Reinsertion der Rotatorenmanschette mit Status nach Arthrolyse ohne wesentliche Atrophie und Verfettung der Muskulatur bei subacromialer Impingement-Konstellation. Der Gelenkraum ist normal weit. Eine Reizsymptomatik des AC-Gelenkes liegt nicht vor. Die Schmerzgenese seitens der Schulter ist nicht ganz erklärlich. Ein Aspekt dürfte der persistierende Nikotinabusus bei Minderqualität der Sehne darstellen. Aus meiner Sicht kann ein erneuter schulterchirurgischer Eingriff die Situation des Patienten nicht verbessern. Er dient allenfalls dem Nachweis bzw. Ausschluss eines low-grade Infektes mit nochmaliger Gelenkmobilisation, wobei ich meine Zweifel hinsichtlich einer prognostisch langfristigen Wirkung hätte. Seitens der foraminalen Stenosierungen befindet sich der Patient bereits in Behandlung bei Dr. […].
In Anbetracht des Verlaufes, der klinischen Symptomatik und Anamnese, sowie der aktuellen Befunde sehe ich eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Patienten nicht mehr gegeben, was auf eine längerfristige Invalidität herauslaufen wird.
4.1 Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Vi-act. 279). Die Suva wies namentlich den Vorwurf zurück, es könne nicht auf das von Dr.med. K.________ festgelegte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Dieses decke sich mit der Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________. Die Beurteilung sei schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei; sie stütze sich auf die medizinischen Akten ab, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und Status geben würden; es fänden sich keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung. Auch der IV-Grad sei korrekt ermittelt worden. Beim Invalideneinkommen berechnete die Suva neu ein solches von Fr. 67'262.60, da neu von einer Nominallohnentwicklung von 1.8% für das Jahr 2023 auszugehen sei (nicht wie im Verfügungszeitpunkt aktuell 1.1%). Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt. Dem Alter des Beschwerdeführers (58-jährig) komme nur beschränkte Bedeutung zu; das Bundesgericht lasse den Umstand, dass eine Stellensuche altersbedingt erschwert sein könne, ausser Betracht, mit der Begründung, dass es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handle; zu berücksichtigen sei ein Leidensabzug aufgrund des Alters nur, wenn dieses die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem Gesundheitsschaden zusätzlich schmälere. Die mangelhaften Sprachkenntnisse seien durch die Verwendung der Tabellenlöhne Kompetenzniveau 1 bereits abgegolten und einfache, repetitive Tätigkeiten würden kein besonderes Bildungsniveau erfordern. Es lägen keine persönlichen oder beruflichen Gründe vor, die für einen Abzug sprechen würden. Auch bezüglich Valideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer wegen Betriebseinstellung nicht an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellsten Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'574. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 7% (Erwerbseinbusse von Fr. 5'311.40).
Weiter habe Dr.med. K.________ auch die Integritätseinbusse korrekt ermittelt unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts von Dr.med. J.________ vom 20. Dezember 2022 und in Anwendung der Suva-Tabelle 1.2. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 15% sei zu bestätigen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Abklärungspflicht; es liege keine rechtsgenügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor.
4.2.1 Dr.med. K.________ habe nur eine Aktenbeurteilung vorgenommen, ohne persönliche Exploration des Beschwerdeführers. Mithin habe er sich kein direktes Bild des Beschwerdeführers machen können und er habe den bestehenden Einschränkungen sowie vorhandenen Schmerzproblematik nicht genügend Rechnung tragen können. Allein schon deshalb könne nicht auf die Beurteilung abgestellt werden.
Rechtsprechungsgemäss kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert beigemessen werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 E. 4.3; vgl. auch oben E. 2.5.4). Vorliegend ist der medizinische Verlauf aktenmässig umfassend dokumentiert (vgl. vorne E. 3); Widersprüche hinsichtlich Diagnosen und objektiven Befunden bestehen keine. Vor allem war der Beschwerdeführer während dreier Wochen in der Rehabilitation, wo er ebenfalls umfassend untersucht wurde. Zu Recht stellte daher Dr.med. K.________ fest, eine kreisärztliche Untersuchung würde keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen in Bezug auf die Frage des medizinischen Endzustandes und des Zumutbarkeitsprofils ergeben. Dass vor diesem Hintergrund und bei gegebener Aktenlage kein persönlicher Untersuch erfolgt ist, ist daher nicht zu beanstanden.
4.2.2 Gemäss Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, welche körperlichen Tätigkeiten er angesichts der erlittenen vollständigen Ruptur der Subscapularissehne mit medialer Luxation der langen Bizepssehne und postoperativer frozen shoulder sowie den starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der linken Schulter noch ausführen könne. Die versicherungsinterne Beurteilung sei insofern nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht die unfallbedingt erlittene Verletzung entscheidend ist. Die Verletzung wurde operativ saniert. Dr.med. J.________ stellte schon in der Beurteilung vom 2. Februar 2022 zum MRI vom 27. Januar 2022 fest, die Rotatorenmanschette sei weitgehend intakt, die Sehnen seien in der Schulter gut eingewachsen (Vi-act. 141). Auch in der Beurteilung vom 31. August 2022 beschrieb er die Sehnen explizit als intakt (oben E. 3.8), was er auch bereits intraoperativ am 8. April 2022 feststellte (vgl. oben E. 3.5.2). Im Gesuch um Abklärungen der Möglichkeiten zur beruflichen Reintegration vom 31. August 2022 beschrieb Dr.med. J.________ das Zumutbarkeitsprofil mit Bewegungen unter der Horizontalen und Heben von Gewichten mit angewinkeltem Arm bis 7 kg (Vi-act. 193); dies wurde auch seitens Rehabilitation als durch den behandelnden Arzt bestätigte zumutbare Ausgangslage betrachtet; auch das durch die Suva definierte Zumutbarkeitsprofil steht nicht in Widerspruch hierzu. Bezüglich Bewegungsausmass notierte Dr.med. J.________ am 5. April 2023, die Untersuchung gestalte sich schwierig, da der Patient aktiv gegenspanne (Vi-act. 268). Weiter stellte Dr.med. J.________ am 22. April 2023 fest, die postoperative MRI-Diagnostik vom 28. November 2022 zeige eine korrekt rekonstruierte Reinsertion der Rotatorenmanschette mit Status nach Arthrolyse ohne wesentliche Atrophie und Verfettung der Muskulatur bei subacromialer Impingement-Konstellation, der Gelenkraum sei normal weit, eine Reizsymptomatik des AC-Gelenkes liege nicht vor und er gelangte zur Beurteilung, die Schmerzgenese seitens der Schulter sei nicht ganz erklärlich (Vi-act. 271, oben E. 3.16.2). Er bestätigt damit die Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ ("Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lässt sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären." Vi-act. 221). Dabei gilt es zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung aus dem Vorliegen von Schmerzen noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden kann, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (Urteil BGer 8C_640/2022 vom 9.8.2023 E. 5.3 m.H. auf BGE 138 V 248 E. 5.1) und dass subjektive Schmerzangaben der betroffenen Person durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein müssen (vgl. Urteil BGer 8C_809/2021 vom 24.5.2022 E. 5.3 m.H. auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist, zumindest nicht im beklagten Ausmass, wenn berücksichtigt wird, dass die frozen shoulder zwar als organisch objektiv nachgewiesener Gesundheitsschaden gilt (vgl. Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 E. 5.2), die Beweglichkeitseinschränkung in der Narkoseuntersuchung vom 8. April 2022 aber so nicht bestätigt werden konnte (vgl. Vi-act. 164). Mit seinem Vorwurf ist der Beschwerdeführer damit nicht zu hören.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zumutbarkeitsprofil sei geradezu widersprüchlich, wenn ihm einerseits körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien und anderseits körperferne Lasten auf max. 1 kg beschränkt seien, so begründet er nicht weiter, worin die Widersprüchlichkeit liegen soll, werden hierbei doch unterschiedliche Tätigkeiten bzw. Belastungen beschrieben. Das Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr.med. K.________ lässt ausdrücklich Belastungen bis 7.5 kg körpernah auf Hüfthöhe, körperfern repetitiv nicht mehr als 1 kg zu. Es handelt sich hierbei um eine klare, widerspruchslose Zumutbarkeitsbeschreibung. Die Beschränkung auf 1 kg bei repetitiven Tätigkeiten von körperfernen Lasten schliesst die Ausübung mittelschwerer Tätigkeiten nicht aus. Die Belastung bis 7.5 kg körpernah auf Hüfthöhe entspricht der von Dr.med. J.________ im August 2022 definierten Zumutbarkeit von Bewegungen unter der Horizontalen und Heben von Gewichten mit angewinkeltem Arm bis 7 kg.
4.2.4 Der Beschwerdeführer betont wiederholt, es liege eine faktische Einhändigkeit/Einarmigkeit vor, weshalb sich die Beurteilung von Dr.med. K.________ als nicht schlüssig erweise. Für diese Vorbringen finden sich indes keine medizinischen Unterlagen. Im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofiles sind dem Beschwerdeführer sowohl gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ als auch Dr.med. N.________ mit beiden Armen möglich. Dass der linke Arm unfallbedingt überhaupt nicht mehr einsatzbar wäre oder nur schon das Zumutbarkeitsprofil nicht erreicht werden könnte, ist unbelegt. Hingegen haben die Abklärungen während des Rehabilitationsaufenthaltes eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung ergeben. Festgestellt wurde, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären lasse (Vi-act. 221). Nichts Anderes lässt sich den Berichten von Dr.med. J.________ entnehmen. Medizinisch-theoretisch liegt damit keine Einarmigkeit vor, weshalb auch das Zumutbarkeitsprofil nicht von einer solchen ausgehen musste. In Beachtung des Zumutbarkeitsprofils kann der Beschwerdeführer auch den linken Arm sehr wohl einsetzen.
4.2.5 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Suva vor, weder die Beurteilung von Dr.med. K.________ noch jene im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ setze sich mit den divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr.med. J.________ und Dr.med. O.________ auseinander. Sie hätten den Bericht des Operateurs vom 5. April 2023 schon rein zeitlich nicht berücksichtigen können. Dr.med. J.________ habe ihn seit dem Unfall ununterbrochen behandelt und zweimal operiert. Er habe schlüssig festgehalten, dass eine 100%ige leidensadaptierte Tätigkeit nicht möglich sei, da schon kleine repetitive Bewegungen Schmerzen machen würden; leidensadaptiert seien nur 50% möglich. Dieser Widerspruch zur versicherungsinternen Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beurteilung von Dr.med. K.________ jeglicher Beweiswert abzusprechen sei.
Es trifft zu, dass Dr.med. J.________ gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter am 5. April 2023 ausführte, er schätze die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auf 50% ein (vgl. Vi-act. 269). Die äusserst kurze Begründung hierfür, schon kleine repetitive Bewegungen würden Schmerzen machen, vermag an der begründeten Beurteilung der Rehaklinik und des Versicherungsarztes keinen Widerspruch zu begründen. Mit diesen Beurteilungen setzt sich Dr.med. J.________ seinerseits in keiner Art und Weise auseinander, obwohl der Rechtsvertreter Bezug auf diese nahm; er zeigt nicht auf, warum die Beurteilungen fehlerhaft wären. Er äussert sich nicht zu den Feststellungen der Rehaklinik, wonach eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vorliege und sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen mit den objektivierbaren Befunden nicht erklären lasse; insbesondere nennt Dr.med. J.________ keine medizinische, nachvollziehbare Begründung für die geltend gemachten Einschränkungen. Kommt hinzu, dass sich die von Dr.med. J.________ angefügte Begründung (Schmerzen schon durch kleine repetitive Bewegungen) weder aus seinem Konsultationsbericht vom 17. Dezember 2022 noch vom 5. April 2023 (und auch nicht vom 22.4.2023) ergibt (Vi-act. 219, 268, 271); mithin fehlt es auch an einer medizinischen Dokumentation dieser Begründung von Dr.med. P.________ ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter unfallkausalen Beschwerden leidet, sondern er wesentlich auch über unfallfremde Beschwerden klagt (siehe Diagnoseliste Austrittsbericht Rehaklinik E.________ [Vi-act 221] sowie oben E. 3.4). Diese Beschwerden wie Schwindel und chronisches degenerativ bedingtes zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom müssen aber für die Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers unberücksichtigt bleiben. Dr.med. J.________ bezieht sich in seinen Berichten auf alle Beschwerden und er differenziert namentlich in seinem Arbeitsfähigkeitsattest nicht zwischen Unfallfolgen und Nicht-Unfallfolgen. Wenn Dr.med. J.________ aber etwa ausführt, "wir haben weiterhin eine Mischsymptomatik zwischen erheblichen Schulterschmerzen und erheblichen Nackenschmerzen bei multietageren Foraminalstenosen vor allem mit hochgradiger osteodiskaler Stenose C5-Wurzel links und C7-Wurzel beidseits sowie C6 rechts. Die HWS-Beschwerden [recte HWS-Befunde] erklären auch die Schmerzen, die der Patient zum Teil zurzeit in den Fingern angibt" (Vi-act. 268) und er die symptomatische multietagere foraminale Stenosierung mit korrelierender Radikulopathie ebenfalls als für einen Grossteil der Schmerzsymptomatik verantwortlich bezeichnet (Vi-act. 271), so belegt dies geradezu, dass er unfallfremde Aspekte in seine Beurteilung einbezieht. Auch deswegen vermag er an der versicherungsinternen Beurteilung, welche sich auf die Unfallfolgen beschränkt, keine Zweifel zu begründen.
Soweit den kaum eine Begründung aufweisenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Dr.med. O.________ überhaupt Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsprofil entnommen werden können, lässt sich immerhin feststellen, dass er denkt, eine erfolgreiche Reintegration in eine Bauarbeit sei nicht mehr möglich (vgl. etwa Vi-act. 124, 133, 154, 162). Damit aber nimmt er einzig Bezug zur angestammten Tätigkeit, ohne sich zu leidensadaptierten Tätigkeiten zu äussern. Wenn er schliesslich in seinem Zeugnis vom 29. März 2023 zuhanden RAV / Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1. April 2023 zum einen explizit auf die Zumutbarkeit gemäss Rehaklinik Q.________ [recte E.________] verweist, aber die Arbeitsfähigkeit auf 30% beschränkt, so fehlt hierfür jegliche Begründung (vgl. Vi-act. 266). Das Zumutbarkeitsprofil der Suva vermag er damit nicht zu widerlegen.
4.2.6 Damit aber hat die Suva zu Recht auf das nachvollziehbar begründete Zumutbarkeitsprofil gemäss ärztlicher Aktenbeurteilung von Dr.med. K.________ vom 13. Januar 2023 abgestellt. Dieses lautet für den allgemeinen Arbeitsmarkt: leichte bis mittelschwere Arbeit. Ganztags. Tätigkeiten maximal bis zur Schulterhöhe. Körpernah auf Hüfthöhe können Belastungen bis 7,5 kg, auf Brusthöhe bis 5 kg durchgeführt werden. Körperfern soll die Last repetitiv nicht mehr als 1 kg betragen. Vibrationen und Schlagbelastungen sind zu vermeiden. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten ist eingeschränkt (Vi-act 227).
4.3 Falls dennoch auf das Zumutbarkeitsprofil der Suva abzustellen sei, so habe die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer aber unbeachtlich gelassen, dass es an der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit mangle.
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, die funktionelle Einarmigkeit schliesse eine Verwertbarkeit aus, ist auf das zuvor Gesagte zu verweisen: Massgebend ist das beweiswertige Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben E. 4.2.6); für eine funktionelle Einarmigkeit bestehen keine medizinischen Anhaltspunkte (vgl. oben E. 4.2.4).
4.3.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist das Zumutbarkeitsprofil (oben E. 4.2.6) auch nicht derart einschränkend, dass ihm kaum noch Tätigkeiten möglich sind, er höchstens einen Nischenarbeitsplatz annehmen könnte, welchen es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl aber gar nicht gebe. Soweit er dabei auf seine Schmerzsituation verweist, gilt es zu wiederholen, dass zum einen für die Frage der Leistungspflicht des Unfallversicherers ausschliesslich die Unfallfolgen zu beachten sind (vgl. oben E. 4.2.5) und zum andern im Rahmen der dreiwöchigen Rehabilitation festgestellt wurde, dass die geklagten Beschwerden und demonstrierten Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht zu erklären sind, hingegen eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vorliegt. Beachtlich ist daher allein das definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. oben E. 4.2.6). Dieses kommt keiner Beschränkung auf Nischenarbeitsplätze gleich, sondern lässt eine Vielzahl an realistischen Tätigkeiten zu, welche der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet.
4.3.3 Das definierte Zumutbarkeitsprofil lässt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu; für die Bemessung des Invaliditätsgrades wurde sodann auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt, d.h. auf Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. In diesem Bereich werden die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers auch durch seine sprachlichen Fähigkeiten oder sein Alter nicht derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen wäre.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die durch das Zumutbarkeitsprofil definierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt somit verwertbar.
4.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Suva habe bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades vom - korrekt ermittelten - Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt. Das Bundesgericht habe es in BGE 148 V 174 zwar abgelehnt, für die Bemessung des Invalideneinkommens vom LSE-Medianlohn abzuweichen; es habe aber die überragende Bedeutung des Leidensabzuges betont, weshalb sich vorliegend ein solcher in angemessener Höhe aufdränge. Angesichts des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein statistisches Einkommen erzielen könne. Konkret fordert der Beschwerdeführer aufgrund des Zumutbarkeitsprofils bei erheblich eingeschränkter Einsatzfähigkeit der linken Extremität den maximalen Leidensabzug von 25%. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und es verblieben ihm gerade noch knapp 6 Jahre bis zur Pensionierung, wobei Männer gerade in den ersten Dienstjahren unterdurchschnittlich verdienen würden. Wegen den fehlenden Dienstjahren und fehlender Berufserfahrung sei ebenfalls ein Abzug angezeigt. Hinzu komme eine sehr langanhaltende Desintegration, nachdem er seit August 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. In Berücksichtigung all dieser Umstände sei der maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren.
4.4.2 Mit einem (leidensbedingten) Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m. H.; vgl. auch Urteil BGer 8C_193/2022 vom 16.9.2022 E. 5.1).
Die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage. Das kantonale Gericht darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6; Urteil BGer 8C_227/2018 vom 14.6.2018 E. 4.2.3.2).
4.4.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Merkmale vermögen keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen. Nachdem die Suva für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abstellt, berechtigen weder die Sprachfähigkeiten des Beschwerdeführers, noch seine fehlende Berufsausbildung zu einem Abzug (vgl. Urteile BGer 8C_1/2023 vom 6.7.2023; 8C_48/2021 vom 20.5.2021 E. 4.3.4). Zudem ist der Beschwerdeführer bei gegebenem Zumutbarkeitsprofil nicht selbst in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten noch zusätzlich eingeschränkt (vgl. Urteil BGer 8C_560/2018 vom 17.5.2019). Eine funktionelle Einarmigkeit liegt - wie bereits ausgeführt - nicht vor, weshalb ein Abzug auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist (vgl. Urteil BGer 8C_587/2019 vom 30.10.2019). Auch das Alter (der Beschwerdeführer hat Jg. 1965) wirkt sich nicht per se lohnsenkend aus; gerade Hilfsarbeiten, und solche lässt das Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres zu, werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Warum das Alter beim Beschwerdeführer dennoch einen Leidensabzug erfordern sollte, ist weder ausgewiesen, noch begründet der Beschwerdeführer derlei (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf die nur noch wenigen Dienstjahre verweist, so ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, dergemäss sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil BGer 9C_535/2017 vom 14.12.2017 E. 4.6); warum derselbe Umstand beim Beschwerdeführer im Gegenteil lohnsenkend wirken sollte, begründet er nicht. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 17. August 2020 nicht mehr erwerbstätig war, wirkt sich im konkreten Fall nicht lohnsenkend aus, handelt es sich doch nicht um eine überaus lange Zeit und muss er ohnehin eine neue, nicht angestammte Tätigkeit annehmen (vgl. Urteil BGer 8C_1/2023 vom 6.7.2023 E. 15.2.3). Soweit der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt durch unfallfremde Beschwerden eingeschränkt sein sollte, kann dies nicht durch einen Leidensabzug berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 8C_433/2020 vom 15.10.2020 E. 8.3). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer auf das Zumutbarkeitsprofil verweist und einen Abzug fordert, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen können (BGE 146 V 16 E. 4.1). Dass mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber für den Beschwerdeführer nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen, ist weder dargetan, noch muss dies aus dem - ein breites Spektrum an Tätigkeiten zulassenden - Zumutbarkeitsprofil geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_61/2018 vom 23.3.2018 E. 6.5).
4.4.4 Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vornahm. Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle wird seitens Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings stellt er in der Beschwerde noch auf die Berechnung gemäss Verfügung vom 9. März 2023 ab, welche von der Suva im angefochtenen Einspracheentscheid um die aktualisierte Nominallohnentwicklung (bei ansonsten gleichbleibenden Werten) korrigiert wurde (+1.8% anstelle von +1.1% im Jahr 2023; vgl. Vi-act. 260 und 279). Es ist daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'262.60 zu rechnen.
4.5 Hinsichtlich Valideneinkommen bestreitet der Beschwerdeführer, eine Rückkehr an seinen angestammten Arbeitsplatz wäre wegen Betriebseinstellung der Arbeitgeberin ausgeschlossen gewesen. Die Suva stütze sich hierbei nur auf eine Telefonnotiz eines Gesprächs mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin. Eine schriftliche Bestätigung finde sich in den Akten nicht. Die Aussage selbst sei fraglich. Beim Treuhänder habe es sich (damals) nicht um eine handlungsberechtigte Person der Arbeitgeberin gehandelt; die inhaltliche Richtigkeit sei nicht gewährleistet. Gemäss Handelsregisterauszug sei die Firma nach wie vor aktiv und nicht in Liquidation. Da eine Rückkehr daher nicht ausgeschlossen sei, könne das Valideneinkommen nicht anhand der LSE ermittelt werden. Seinerseits ermittelt er ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 72'579, weshalb gemäss Beschwerdeführer auf das von der Suva mittels LSE errechnete Valideneinkommen abzustellen sei [sic].
Es bleibt damit unklar, inwiefern der Beschwerdeführer das durch die Suva ermittelte Valideneinkommen als fehlerhaft rügt. Gemäss Verfügung vom 9. März 2023 betrug es Fr. 72'578; gemäss Einspracheentscheid mit aktualisierter Nominallohnentwicklung Fr.72'574 (vgl. Vi-act. 260 und 279). Im Übrigen ist auch die Feststellung der Suva, der Beschwerdeführer könnte nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, begründet. Am 6. Juli 2022 erklärte der Treuhänder der Firma, der Betrieb werde eingestellt, der letzte Angestellte per Ende Juli 2022 entlassen, der Firmenname werde weiterbestehen. Gleichzeitig wies der Treuhänder die Suva an, das Taggeld ab August 2022 dem Beschwerdeführer direkt auszubezahlen (Vi-act. 182). Dies bestätigte er am 8. August 2022 auch noch schriftlich, weshalb an der Richtigkeit der Aussage nicht zu zweifeln ist. Der besagte Treuhänder ist sodann aktuell als Vorsitzender der Geschäftsführung der Firma im Handelsregister eingetragen, was die Richtigkeit der Aussage noch bestärkt (vgl. www.zefix.ch).
4.6 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 67'262.60 und einem Valideneinkommen von Fr. 72'574 beträgt die unfallbedingte Erwerbseinbusse Fr. 5'311.40. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 7.3% (vgl. Art. 8 und 16 ATSG). Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht bei einer Invalidität von mindestens 10% (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Suva den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Festsetzung der Integritätsentschädigung. Sie wurde von der Suva auf Basis der von Dr.med. K.________ geschätzten Integritätseinbusse von 15% festgelegt. Gemäss Beschwerdeführer hat Dr.med. K.________ zu Unrecht einzig die aktive Flexion von 70° berücksichtigt, was einem Integritätsschaden von 15% entspreche. Gemäss Statuserhebung von Dr.med. J.________ bestehe aber auch eine Aussenrotation von 30° und eine Innenrotation bis Glutaeus; mithin sei nicht nur die aktive Flexion eingeschränkt. Auch dies gelte es zu berücksichtigen, was eine Integritätseinbusse von mindestens 30% rechtfertige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr.med. K.________ einzig die aktive Flexion berücksichtige, weshalb mehr als nur geringe Zweifel an seiner Beurteilung bestünden und ein externes Gutachten zur Frage der Integritätsentschädigung einzuholen sei.
5.2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung (vgl. vorne E. 2.3) die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1 b; BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a m. H.) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2).
5.2.2 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (vgl. www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall / versicherungsmedizin). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen (sog. Feinraster) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c; Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.1).
5.2.3 Somit fällt es in einem ersten Schritt dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht (Urteile BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_734/2019 vom 23.12.2019 E. 4.2; BGE 140 V 193 E. 3.2). Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und - bejahendenfalls - welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat oder aber weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil BGer 8C_746/2022 vom 18.10.2023 E. 4.2). Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil BGer 8C_762/2019 vom 12.3.2020 E. 6.3; 8C_826/2013 vom 28.5.2013 E. 2.4 mit Verweis auf SVR 2009 UV Nr. 27; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff.).
5.3 Am 13. Januar 2023 nahm Dr.med. K.________ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Vi-act. 228). Unter 'Befund' gab er die Unfalldiagnose wieder sowie die beiden Eingriffe vom 7. Oktober 2020 und 8. April 2022 (vgl. oben 3.2.2 und 3.5.2). Er hielt fest, es bestehe eine erhebliche Symptomausweitung; die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit sei schwierig fassbar bei intraoperativ problemloser Flexion bis 150° sowie guter Aussenrotation und bei Spitalentlassung noch aktiv assistierter Flexion von 110°. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Horizontale zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aktiv überschritten werde. Damit wiederholt Dr.med. K.________, was im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ festgehalten ist und durch Dr.med. J.________ im Operationsbericht vom 8. April 2022 sowie den nachfolgenden Konsultationsberichten festgehalten wird (vgl. oben E. 3.5.2, 3.6.2, 3.9). Mithin beruht seine Beurteilung auf den medizinischen Akten. Weiter vermerkte Dr.med. K.________, ein aktives Überschreiten der Horizontalen könne nicht mehr angenommen werden, gemäss Sprechstunde vom 17. Dezember 2022 habe die aktive Flexion noch 70° betragen. Diese Feststellung wird seitens Beschwerdeführer nicht als fehlerhaft bezeichnet.
Die Suva-Tabelle 1 listet die Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten auf. Sie betragen für die Schulter 30% bei Versteifung in Adduktion, 10% bei bis 30° über Horizontale beweglich, 15% bei bis Horizontale beweglich, 25% für eine nicht reponierte Luxation und 10% für eine habituelle Luxation. Weitere die Schulter betreffende Schäden, welche für eine Integritätsentschädigung berechtigen, nennt die Tabelle nicht. Auch der Skala im Anhang 3 zur UVV lässt sich nichts hierzu entnehmen. Gestützt auf diese Grundlagen gelangte Dr.med. K.________ zum Schluss, die ebenfalls dokumentierte Einschränkung der Aussen- und Innenrotation erreiche nicht die für eine Integritätsentschädigung geforderte Erheblichkeitsschwelle, weshalb er sie unberücksichtigt liess. In Beachtung von Anhang 3 und der Suva-Tabelle 1 ist dies stimmig. Dieser Einschätzung widerspricht letztlich auch Dr.med. J.________ nicht. Auf die Frage nach der Integritätseinbusse antwortete er am 5. April 2023 ohne weitere Begründung, es sei ein Gutachten einzuholen (vgl. Vi-act. 269). Mit dieser Empfehlung ohne Begründung und ohne geäusserte Kritik an der Einschätzung von Dr.med. K.________ vermag er letztere indes nicht in Zweifel zu ziehen.
Damit aber ist die von der Suva gesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 22'230 bei einer Integritätseinbusse von 15% nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Suva hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt; die Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 15% ist nicht zu beanstanden.
7. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
den Rechtsvertreter der Suva (2/R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 11. April 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. April 2024
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