I 2023 57
Entscheid vom 9. September 2024
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
C.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. C.________, geb. xx 1971, verheiratet und Vater von zwei Kindern (geb. xx und xx) lebt seit xx in der Schweiz und hat ab diesem Zeitpunkt verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Im Oktober 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an (Vi-act. 1). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung und mit Verfügungen vom 23. Juni und 7. Juli 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe IV-Rente (Vi-act. 33, 34). Die Rente wurde gestützt auf somatische Befunde ausgerichtet (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule). Das Begehren um Zusprechung einer ganzen IV-Rente wurde von der IV-Stelle (Vi-act. 53) bzw. vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. August 2005 abgewiesen (VGE 37/05, vgl. Vi-act. 59). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil I 675/05 vom 20. Februar 2006 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Vi-act. 68).
B. Bereits am 30. Juni 2004 hatte C.________ bei der IV-Stelle Schwyz ein (Revisions-)Gesuch eingereicht mit der Begründung, die Beschwerden hätten sich massiv verschlimmert (Vi-act. 45). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, eine körperlich leichte Tätigkeit sei C.________ zu 100% zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 15% müsse die halbe Rente auf den nächsten Zeitpunkt aufgehoben werden. Falls er an einer Arbeitsvermittlung durch die IV interessiert sei, könne er sich melden (vgl. Vi-act. 85). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle Schwyz am Vorbescheid fest und stellte die Rente per 30. November 2007 ein (vgl. Vi-act. 92). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2007 299 vom 18. März 2008 abgewiesen (vgl. IV-act. 100). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 gewährte die IV-Stelle C.________ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Vi-act. 107). Seit ca. April 2009 arbeitet er (bis zur Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2023) in einem Teilzeitpensum als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe (Bar, Dancing, vgl. Vi-act. 178, 224-6/9, 21-52/106, IV-fremde Akten 3-16/55, 3-43/55, 3-46/55, 3-49/55).
Mit Schreiben vom 25. März 2009 meldete der Hausarzt, Dr.med. D.________ der IV-Stelle eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (vgl. Vi-act. 114). Eine ähnliche telefonische Mitteilung erfolgte durch C.________ anfangs Mai 2009 (mit Verweis auf eine Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst, SPD, R.________, vgl. Vi-act. 117). In einem Bericht, welcher bei der IV-Stelle am 25. Juni 2009 einging, attestierten Dr.med. E.________ (Assistenzärztin) und Dr.med. F.________ (Leitende Ärztin) des SPD R.________ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von C.________ von ca. 70% (vgl. Vi-act. 123).
D. Am 19. November 2009 verfügte die IV-Stelle, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (vgl. Vi-act. 139). Auf Beschwerde hin hielt das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2010 3 vom 9. März 2010 fest, dass auf das Leistungsbegehren formell hätte eingetreten werden müssen, die IV-Stelle jedoch trotz eines formellen Nichteintretensentscheides das Begehren materiell geprüft habe und zu Recht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen sei. Auch lägen keine psychiatrischen Befunde vor, welche gegen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sprechen würden (Vi-act. 142). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. Am 4. Februar 2011 reichte C.________ eine weitere Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (Vi-act. 148). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Vi-act. 163).
F. Mit Eingabe vom 5. März 2013 machte C.________ unter Beilage eines Berichts des Medizinischen Zentrums Löwenstrasse erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Vi-act. 167).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Einholung eines MEDAS-Gutachtens hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 31. Dezember 2015 fest, dass von einem IV-Grad von 28% auszugehen sei, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Falls er sich für Eingliederungsmassnahmen arbeitsfähig fühle, könne er dies innert der Vorbescheidfrist mitteilen (Vi-act. 207).
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 erhob C.________ Einwand gegen den Vorbescheid mit dem Antrag, ihm sei eine Rente von mindestens 50% auszurichten. Auf das Angebot der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ging C.________ nicht ein (Vi-act. 208-1/5).
G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle Schwyz ausgehend von einem IV-Grad von 28% das Rentenbegehren ab (Vi-act. 212). Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 ab (Vi-act. 219). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 meldete sich C.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vi-act. 224). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte die IV-Stelle Schwyz C.________ mit Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Beilage von neuen aktuellen medizinischen Unterlagen glaubhaft zu machen (Vi-act. 226). Daraufhin reichte die behandelnde Psychiaterin Dr.med. G.________ der IV-Stelle am 14. Juli 2020 einen Bericht und weitere medizinische Akten ein (Vi-act. 227). Der Hausarzt Dipl.med. A.________ reichte am 26. Juli 2020 einen kurzen Bericht ein (Vi-act. 228).
I. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle gegenüber C.________ fest, eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Begutachtung von 2015 sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschlossen, die Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch nicht ausgeschöpft. Unter Intensivierung der Behandlung (wie in der Klinik Braunwald begonnen) sei eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Der Versicherte wurde zu einer Intensivierung der Behandlung aufgefordert und angehalten, nach drei Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen (Vi-act. 232-1/4). Die behandelnde Ärztin reichte am 12. Februar 2021 einen entsprechenden Verlaufsbericht ein (Vi-act. 234-1/3).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle am 13. April 2022 eine medizinische Begutachtung (Vi-act. 247).
J. Nach Eingang des Gutachtens hielt die IV-Stelle Schwyz mit Vorbescheid vom 22. August 2022 fest, dass die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90% zumutbar seien und das Rentenbegehren abzuweisen sei (Vi-act. 266).
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 liess C.________ Einwand gegen den Vorbescheid erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Vi-act. 276).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ausgehend von einem IV-Grad von 10% ab (Vi-act. 289).
K. C.________ lässt mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2023 mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Juni 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.
2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. Juni 2023 zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
L. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. August 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Vorinstanz nahm dazu mit Eingabe vom 15. September 2023 Stellung.
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WE IV) bzw. den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt. Mit diesem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (vgl. E. 1.2 in fine). Allerdings wird das stufenlose Rentensystem auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden noch nach altem Recht zugesprochen (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19.6.2020; Kreisschreiben über die Übergangsbestimmungen zum Rentensystem im Rahmen der WE IV).
Vorliegend geht es um eine IV-Neuanmeldung vom 18. Juni 2020. Nach Abklärungen hat es die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2023 abgelehnt, IV-Rentenleistungen zuzusprechen. Bei dieser Sachlage ist ein allfälliger Rentenanspruch grundsätzlich nach dem bisherigen Recht (und nicht nach dem neuen, seit dem 1.1.2022 geltenden Recht) zu bestimmen (vgl. VGE I 2022 53 v. 9.12.2022 E. 1.1.3)
1.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil BGer 8C_528/2021 v. 3.5.2022 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteile BGer 9C_49/2023 v. 30.3.2023 E. 5.2; 8C_660/2022 v. 25.5.2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile BGer 8C_660/2022 v. 25.5.2023 E. 4.2 m.H.; 8C_548/2021 v. 25.2.2022 E. 7.2.1; 8C_153/2021 v. 10.8.2021 E. 5.3.2).
1.4 Anzumerken ist, dass der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 142 V 389 E. 3.3; 140 V 299 E. 4.2).
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat. Stellt die Verwaltung fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, so klärt sie die Sache materiell ab und vergewissert sich, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Sie geht in analoger Weise vor wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteile BGer 8C_454/2018 v. 16.11.2018 E. 4.1; 8C_487/2013 v. 21.10.2013 E. 2.1 je m.H.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren demnach analog zu Art. 17 ATSG durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil BGer 9C_27/2019 v. 27.6.2019 E. 2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil BGer 9C_418/2010 v. 29.8.2011 E. 3.1).
2.2 Im Rahmen einer Neuanmeldung setzt eine Rentenerhöhung oder -zusprache eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (Urteil BGer 8C_454/2018 v. 16.11.2018 E. 4.1 m.H. auf BGE 112 V 371 E. 2b; Urteile BGer 8C_177/2018 v. 3.8.2018 E. 3.4; 8C_481/2013 E. 2.2). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3). Zudem genügen weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 8C_590/2022 v. 12.12.2022 E. 2.3; 8C_190/2022 v. 19.8.2022 E. 2.3.2 m.H.).
2.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Stellt die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad nach Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls prüft sie zunächst noch, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen und beschliesst danach über den Anspruch. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2; Urteil BGer 8C_487/2013 v. 21.10.2013 E. 2.1).
2.4 Gegenstand des Neuanmeldungsprozesses ist demnach nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der erstmaligen Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch, sondern es ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenablehnung Änderungen im für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 8C_160/2017 v. 22.6.2017 E. 2.2 m.H.), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile BGer 8C_170/2017 v. 13.10.2017 E. 5.2 m.H.; 9C_143/2017 v. 7.6.2017 E. 4.1; 8C_160/2017 v. 22.6.2017 E. 2.2 m.H).
2.5 Bei Vorliegen psychischer Störungen fordert die neue bundesgerichtliche Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person die Prüfung systematisierter Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 17. Juni 2020 eingetreten und hat nach Einholen eines Gutachtens einen Anspruch eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juni 2023 verneint. Die Eintretensfrage ist im vorliegenden Verfahren somit nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem rechtskräftigen Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 verschlechtert hat und somit ein allfälliger Anspruch auf eine IV-Leistung besteht.
3.2 Mit Entscheid I 2016 102 vom 14. Juni 2017 wurde die Verneinung eines Rentenanspruches durch die IV-Stelle bestätigt, wobei dem dieser Verfügung zu Grunde liegenden polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 3. März 2015 auch in Berücksichtigung der noch nach der Begutachtung bis zum Entscheiddatum eingegangenen medizinischen Berichten voller Beweiswert zuerkannt wurde.
Im ZMB-Gutachten vom 3. März 2015, dem eine orthopädische, neurologische und psychiatrische Teilbegutachtung zu Grunde lagen, wurden folgende Diagnosen gestellt (Vi-act. 198-54/59):
7. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallssymptomatik der Wurzel S1 rechts bei degenerativen LWS-Veränderungen mit unter anderem mehrfach nachgewiesener Diskushernie L5/S l laut Angabe
lumbale muskuläre Dysbalance
Verdacht auf ISG-Syndrom rechts mit Blockierung
Chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen
keine Anhaltspunkte für Radikulopathie
Chronisches Schmerzsyndrom linke Schulter
MRT-Arthrographie 06.02.2012: Supraspinatussehnentendinose. Begin- nende AC-Gelenksarthrose
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren {F 54.1)
Multiple psychosoziale Belastungen mit
Abbruch der Berufsausbildung im Kosovo (Z 55)
Migration in die Schweiz als Asylant 1994
Status nach Eheproblemen {Z 63.0}
finanzielle Probleme, Sozialamtunterstützung {Z 60.8}
8. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert {F 32.4)
Intermittierendes Schmerzsyndrom linkes Knie
St. n. Distorsion 10/2014
klinisch Verdacht auf Patellachondropathie
MRT 23.04.2014: Verdacht auf Einriss am medialen Meniskushinterhorn, aktuell klinisch kein Reizzustand, keine Funktionsstörung
Klinisch sensibles Karpaltunnelsyndrom links (dominant)
neurographisch 11 /2013 nicht objektivierbar
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung durch die involvierten Fachärzte wurde ausgeführt, dass eine Chronizität der Beschwerden vorliege, eine Willensanstrengung zur Überwindung des somatoformen Schmerzsyndroms aber möglich wäre. Diesbezüglich bestehe lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Konsistenzprüfung wurde festgehalten, dass sich während den Untersuchungen keine Hinweise auf eine Aggravation ergeben hätten. Der Versicherte habe immer wieder seine Schmerzen betont. Die somatoforme Schmerzstörung sei deutlich im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe aber auch immer wieder auf seine schwierige soziale und finanzielle Situation sowie auf seine Eheprobleme hingewiesen. Die IV-fremde Problematik stehe klar im Vordergrund. Es sei von einem reaktiven Geschehen bei schwieriger sozialer Situation auszugehen.
Zusammenfassend gelangten die ZMB-Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, adaptierten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Die leichte Einschränkung resultiere aus den psychiatrischen Faktoren (Schmerzstörung).
Entsprechend wurde in VGE I 2016 102 vom 14. Juni 2017 von einer Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne repetitive Überkopfarbeiten) im Umfang von 80% ausgegangen. Beim Vergleich des Validen- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen wurde ein IV-Grad von 31% ermittelt.
3.3 Zum Gesundheitszustand des Versicherten nach Erlass von VGE I 2016 102 vom 14. Juni 2017 ergibt sich aus den medizinischen Akten was folgt:
3.3.1 Dr.med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie stellte im ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2020 zu Handen der IV folgende Diagnosen (Vi-act. 227-1/17):
Schwere chronische depressive Störung F 33.2 bei
Chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Anteilen F 45.41
Narzisstische Persönlichkeitszüge Z73.1
Niedrige Intelligenz USZ Neuropsychologie IQ72 2/2020
Zur aktuellen Situation führt Dr.med. G.________ u.a. aus (Vi-act. 227-1/17 f.):
Patient ist dem 18.12.2018 bei mir in psychiatrischer Behandlung (erst seit ca. 2 Jahren unregelmässig bei mir), ohne erkennbare Veränderung hinsichtlich des Gesamtzustandsbildes. Es besteht eine chronisch depressive Symptomatik die aktuell als schwer zu bezeichnen ist. Parallel/ in Wechselwirkung stehend besteht eine chronische Schmerzsymptomatik mit Schmerzzentrum LWS, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein. Aber auch Schmerzen ausgehend von der Halswirbelsäule in den rechten Arm ausstrahlend, sowie ständige Kopfschmerzen. Der Patient lebt sehr zurückgezogen. Er hat in einer Gasstätte ab und zu arbeiten können, durch «Corona» erhält er dort keine Einsätze mehr. (…).
Der Patient wurde neuropsychologisch beurteilt (S. Bericht), dort wurde eine psychosomatisch-stationäre Behandlung empfohlen. Daraufhin erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik Braunwald. Aus meiner Sicht ist Herr Bequiri psychiatrisch austherapiert, das liegt auch daran, dass wenig Potential für Selbstreflektion vorliegt (dies intellektuell bei eher niedrigem IQ und regressiver Krankheitsverarbeitung) wie auch eine ungünstige Krankheitsverarbeitung mit vor allem passiv-klagendem Modus. Die Arbeitsfähigkeit ist aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 50% eingeschränkt, der Patient ist phasenweise tage und wochenlang nicht einsatzfähig wegen Schmerzkrisen, aber es bestehen auch davon unabhängig Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptome (s. Psychostatus).
Aus dem von Dr.med. G.________ zitierten Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung an der Klinik für Neurologie des USZ vom 6. Februar 2020 ergibt sich, dass Untersuchungen an zwei Terminen durchgeführt wurden; die Ergebnisse des ersten Termins wurden infolge von Inkonsistenzen als nicht valide beurteilt, die Ergebnisse des zweiten Termins bzw. das Antwortverhalten des Versicherten an diesem zweiten Termin wurden demgegenüber als konsistent und valide qualifiziert (Vi-act. 227-4/17). In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestehe eine mittelschwere allgemeine Verlangsamung bei ausgeprägter Antriebsminderung und eine weit unterdurchschnittliche kognitive Flexibilität. Gemäss Fragebogenverfahren bestehe eine mittelschwere Fatigue- sowie eine mittelschwer Angst- und Depressionssymptomatik. Die genannten neuropsychologischen Befunden seien am ehesten als Ausdruck einer psychosomatischen Verarbeitung der langjährig bestehenden Schmerzsymptomatik sowie der depressiven Verstimmung bei massiver psychosozialer Belastungssituation und ausgeprägter Antriebsminderung zu sehen. Es sei zu erwarten, dass Herr C.________ aufgrund der Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei, insbesondere im Sinne einer reduzierten Produktivität bei schwerer allgemeiner Verlangsamung. Zur Fahreignung wird im neuropsychologischen Bericht ausgeführt, die erwähnten Minderleistungen (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und visuelle Wahrnehmung) würden verkehrsrelevante Bereiche betreffen, weshalb aus neuropsychologischer Sicht Bedenken in Bezug auf die Fahreignung bestünden. Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, aktuell vom Lenken eines Fahrzeuges abzusehen (Vi-act. 227-6/17).
3.3.2 Zu dem von Dr.med. G.________ erwähnten Aufenthalt in der RehaClinic Braunwald ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte dort vom 19. April bis zum 12. Mai 2020 hospitalisiert war. Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (Vi-act. 227-7/17):
F33.1 Rezidivierende depressive Störung. gegenwärtig mittelgradige Episode
F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Z73.1 Narzisstische Persönlichkeitszüge
Die in der Klinik Braunwald erhobenen somatischen Diagnosen entsprechen im Wesentlichen den bereits im Rahmen der ZMB-Begutachtung erhobenen somatischen Befunden (vgl. Vi-act. 227-7/17 und 198-54/59). Neu erwähnt werden eine Alopezie (kreisrund, anamnestisch seit Anfang 2020) und eine Hypakusis beidseits (seit ca. 3 Jahren). In der Beurteilung wird ausgeführt, dass sich die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik seit dem Auftreten des Haarausfalls sowie dem Corona-bedingten Wegfall seiner Tätigkeit im Stundenlohn verstärkt hätte. Während des Klinikaufenthaltes habe der Versicherte über vermehrte Kopfschmerzen geklagt. Er habe das Auftreten von Sorgengedanken vor den einzelnen Therapien als neue Stressbelastungen empfunden und die Kopfschmerzen darauf zurückgeführt, weshalb er sich zum Austritt aus der Klinik entschieden habe. Bei Austritt habe er angegeben, dass es ihm eher schlechter gehe als bei Eintritt.
3.3.3 Mit Kurzbrief vom 28. Juli 2020 hielt der Hausarzt des Versicherten, Dipl.med. A.________, B.________, zu Handen der IV-Stelle fest, dass er vom Patienten gebeten worden sei, infolge der Neuanmeldung bei der IV einen Bericht zu erstatten. Wesentlich scheine die psychische Situation zu sein, welche von der behandelnden Psychologin beurteilt werde. Körperlich-somatisch sei mittlerweile eine erhebliche Hörminderung festgestellt und eine Hörgeräteversorgung empfohlen worden. Im Übrigen habe sich die somatische Situation nicht verändert, es sei jedoch auffällig, wie oft der Patient in ärztlicher Behandlung sei. Dies deute auf eine erhebliche psychische Erkrankung hin (Vi-act. 228).
3.3.4 Zur Abklärung der Frage, ob eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Ablehnung vom 29. Juli 2016 eingetreten ist, hat die Vorinstanz eine versicherungsmedizinische konsiliarische Beurteilung beim RAD-Arzt Dr.med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 17. September 2020 fest, formal sei aufgrund der Befundberichte gegenüber er Begutachtung 2015 zumindest eine vorübergehende Verschlechterung nicht ausgeschlossen. Die psychopharmakologischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es werde nur eine niederfrequente psychiatrische Behandlung durchgeführt. Unter Intensivierung der Behandlung sei eine Remission der depressiven Episode innert sechs Monaten zu erwarten. Eine voraussichtlich anhaltende erhebliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen (Vi-act. 231).
3.3.5 Am 27. Oktober 2020 wurde der Versicherte durch Dr.med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, untersucht (Vi-act. 237-7/21 ff.). Dieser stellte die Diagnosen: symmetrischen Polyarthralgien/-arthritiden an Händen und Vorfüssen beidseits; Fasziitis plantaris beidseits; St. n. Covid-19-lnfektion; Alopezia areata; chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Schmerzverarbeitungsstörung; chronische Hyperferritinämie unklarer Ursache bei Transferrinsättigung normal; Steatosis hepatis bei St. n. Hepatitis B, laborchemisch. In der Beurteilung wird sinngemäss ausgeführt, klinisch sei eine leichte entzündlich-rheumatologische Problematik vorwiegend in Händen und Füssen nicht eindeutig fassbar. Letztlich könne es sich auch einfach nur um eine Variante einer Schmerzverarbeitungsstörung handeln, wobei initial nachvollziehbar Schmerzen nach viralem Infekt letztlich nicht strukturell erklärbar seien und sich chronifiziert zementiert hätten.
3.3.6 Nachdem der Versicherte von der Vorinstanz aufgefordert worden war, die psychiatrische Behandlung zu intensivieren und einen entsprechenden Verlaufsbericht einzureichen, reichte die behandelnde Psychiaterin Dr.med. G.________ der IV am 12. Februar 2021 einen Verlaufsbericht ein (Vi-act. 234). Darin wird ausgeführt, dass der Versicherte sie seit Oktober 2020 alle 2-3 Wochen konsultiere. Eine Medikamentenumstellung wie in Braunwald begonnen (Trittico statt Deanxit) habe wegen Unverträglichkeiten gleich wieder abgebrochen werden müssen. Man könne mit dem Versicherten nur begrenzt gewinnbringend über Psychopharmakotherapie reden, da er nicht viel verstehe. Die Gespräche mit dem Versicherten seien inhaltlich redundant gewesen (viele Klagen). Es sei schwierig mit dem Versicherten lösungsorientiert zu arbeiten und psychotherapeutisch Fortschritte zu erreichen. Man könne dies als mangelnde Fähigkeit (niedrige Intelligenz, narzisstische Abwehr bei starker Kränkung, fehlende Selbstreflexion) einordnen und sicher sei von einer Chronifizierung zu sprechen. Der Patient sei austherapiert. Das Zustandsbild habe sich kaum verändert. Es bestehe nach wie vor eine schwere depressive Symptomatik mit kognitiven Einschränkungen. Der Patient habe aufgrund der Corona-Einschränkungen seine Stelle in einer Bar als Helfer verloren, er könne sich aber vorstellen, ein paar Stunden zu arbeiten.
In der Beurteilung führte Dr.med. G.________ aus (Vi-act. 234-2/3):
Das Zustandsbild des Patienten ist - seit ich ihn kenne - durchgehend unverändert schwer depressiv und gekennzeichnet durch eine chronische Schmerzproblematik. (…). Zu Krankenhausaufenthalten ist der Patient kaum bereit und eine Hospitalisation gegen seinen Willen oder auch nur halbherzigen Willen ist nicht erfolgsversprechend. Ein erheblicher Teil der Schmerzen ist psychisch bedingt. Antidepressiva bei solch chronischen Zuständen zeigen aus meiner ärztlicher Praxiserfahrung kaum ausreichend Wirkung. Theoretisch gäbe es aber noch die Option, diverse Psychopharmaka «auszuprobieren». Ob Herr C.________ damit einverstanden ist, es versteht und es als sinnvoll erachtet, steht auf einem anderen Blatt. Da der Patient in den letzten Jahren trotz allem hin und wieder in einer Bar gearbeitet hat, ist er wohl als teilweise arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit zu bezeichnen. Daraus ergibt sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-40% in einem Bereich, der keine zu schweren körperlichen Einsatz erfordert.
3.3.7 Der Hausarzt des Versicherten hielt mit Arztbericht zu Handen der IV vom 20. Mai 2021 fest, dass ca. 4x/Jahr eine Konsultation bei ihm erfolge. Als Diagnosen mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte er: depressive Störung, chronische Schmerzstörung, Spannungskopfschmerzen, Hypakusis, lumbospondylogene Schmerzen, zervikale spondylogene Schmerzen, femuropatelläres Syndrom, PHS links und Insomnie (Vi-act. 237-2/21). Zur Arbeitsfähigkeit vermochte der Hausarzt keine Einschätzung abzugeben. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sei stark von der Tagesform abhängig.
3.3.8 Mit Bericht vom 13. Juli 2021 zu Handen der Vorinstanz (Vi-act. 238) erläuterte Dr.med. G.________, dass sich die Situation seit dem letzten Bericht nicht wesentlich verändert habe. Der Patient sei eingeengt auf sein Leiden und seine Person. Der Versicherte sei therapeutisch nicht erreichbar. Er zeige eine polymorphe Symptomatik mit wechselnden körperlichen Beschwerden, wechselnden Schmerzorten, Ängsten, Antriebsstörung und innerer Angespanntheit. Der Patient weise neben der depressiven Symptomatik und den Schmerzen die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung auf, da er neuerdings auch weitere Symptome ohne zuordenbarem Krankheitsbild aufweise (Schwindel, Ziehen in der Brustgegend). Seit der Neuanmeldung bei der IV habe sich nochmals eine Verdeutlichungstendenz entwickelt. Aktuell diagnostizierte Dr.med. G.________ eine schwere chronische depressive Störung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, narzisstischen Persönlichkeitszügen und niedriger Intelligenz. Die Arbeitsfähigkeit wurde weiterhin auf 2-3h/Tag geschätzt für eine wenig komplexe Tätigkeit mit mässiger Belastung.
3.3.9 Mit Bericht vom 26. Januar 2022 an die Vorinstanz führte Dr.med. G.________ aus, dass der Versicherte seit einigen Monaten vermehrt unter Dysästhesien an den Füssen leide. Er habe in diesem Zusammenhang völlig überraschend berichtet, dass er während seines Einsatzes im Balkankrieg Folterungen erlebt habe. Er habe damals mit anderen albanischen Jugendlichen Proteste und Widerstand organisiert und sei von der Polizei geschlagen worden. Während des Einsatzes im Krieg habe er schreckliche Dinge erlebt, er sei irgendwann desertiert, dann zwei Monate in einem kroatischen Gefängnis inhaftiert gewesen und habe danach während zwei Jahren in Kroatien auf der Strasse gelebt, bevor er in die Schweiz emigriert sei (Vi-act. 245). Dr.med. G.________ diagnostizierte gestützt auf diese Schilderungen neu neben einer chronischen depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0). Grundsätzlich habe sich am objektiven Befund nicht viel verändert, die Zuordnung sei nun aber eine andere. So denke sie, dass es sich hier nicht allein um eine depressive Problematik handle, sondern um Veränderungen nach Extrembelastungen, die der Patient bisher nie erwähnt habe. Bei dieser Diagnose seien Veränderungen bei der Regulierung von Gefühlen, bei der Selbstwahrnehmung, anhaltendes Misstrauen, Neigung zu Somatisierungsstörungen und Verlust positiver Überzeugungen typisch. Die Prognose sei durch diese Zuordnung schlechter. Eine Arbeitsfähigkeit sehe sie aktuell nur bei etwa 20% in einer angepassten Tätigkeit.
3.3.10 Der Hausarzt des Versicherten berichtete am 8. April 2022 über eine eher verstärkte depressive Symptomatik. Eine somatoforme Schmerzstörung sei weiterhin vorhanden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert bzw. zur entsprechenden Frage wurden keine Angaben gemacht (Vi-act. 253).
3.3.11 An verschiedenen Terminen im Juni und Juli 2022 wurde der Versicherte durch Fachärzte der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center), Bern, interdisziplinär - unter Einbezug der Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie - untersucht (Gutachten vom 4. August 2022 (Vi-act. 261).
3.3.12 Im internistischen Teilgutachten (Dr.med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie) wird ausgeführt, auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es liege ein erhöhter Cholesterinwert vor und eine entsprechende Lebensstilintervention wäre zu empfehlen. Es fände sich zudem eine Hyperferritinämie, der Ferritinwert sei jedoch nur mässig erhöht. Eine sekundäre Hämochromatose und eine relevante Leberschädigung lägen nicht vor. Insgesamt resultierten aus der Hyperferritinämie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für das Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms würden sich ebenfalls keine Hinweise ergeben (Vi-act. 261 f.).
3.3.13 Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr.med. L.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, wird in der Beurteilung ausgeführt (Vi-act. 261-55/106 f.):
Im Vordergrund der vom Versicherten angegeben Beschwerden besteht ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, mit in Symmetrie angeordneten Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke, an einzelnen Aspekten der Wirbelsäule sowie am gesamten Beckengürtel. Das Schmerzsyndrom imponiert fibromyalgiform und ist zumindest aus der klinischen Optik nicht Folge eines radikulären Schmerzsyndroms. Auch ergeben die anamnestischen Angaben, die zur Verfügung gestellten Dokumente und auch die heutige klinische Untersuchung keine Hinweise auf eine inflammatorische Grundlage der Weichteilbeschwerden. Das Weichteilschmerzsyndrom ist nicht mit einer alltagsrelevanten Einschränkung der Beweglichkeit und Funktionen der peripheren Gelenke, ebenso nicht des Achsenskelettes verbunden. Am Achsenskelett kann man diagnostizieren ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei einer bekannten Diskusherniation L5/S1 sowie degenerativen Diskopathien auf den Segmenten L3-L5. Gemäss zuletzt durchgeführtem MRT der Lendenwirbelsäule vom 10.03.2021 sind die degenerativen Diskopathien mässiggradig und ohne Anzeichen für eine Neurokompression bzw. Anzeichen für ein Syndrom des engen Spinalkanals. Die heutige klinische Untersuchung ergibt keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression, die vom Versicherten angegebene Hypästhesie am rechten lateralen Unterschenkel bzw. am lateralen rechten Fussrand dürfte noch Folge der schon im Jahre 2001 diagnostizierten lumboradikulären Reizsymptomatik S1 sein. Ferner besteht ein leichtgradiges zervikovertebrales/zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, auch hier auf der Grundlage von diskreten degenerativen Diskopathien, namentlich der Bandscheibe C6/C7. Auf diesem Segment bestehen Unkarthrosen, die zu einer möglichen Wurzelirritation C7 links führen (siehe MRT der Halswirbelsäule vom 13.04.2012). In Analogie zu der Beurteilung der Symptomatik an der Lendenwirbelsäule bestehen auch zervikogen keine Hinweise auf eine radikuläre Kompression bzw. auf eine Myelonkompression. Zuletzt besteht eine Schmerzsymptomatik am linken Schultergelenk. Dieses Schmerzsyndrom steht gegenüber den vertebralen Syndromen weit im Hintergrund. Gemäss den Vorabklärungen (MRT vom 06.02.2012) besteht eine AC-Gelenksarthrose und zum Zeitpunkt deren Untersuchung eine Supraspinatustendinopathie ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion. Die heutige klinische Untersuchung ergibt weitgehend normale Befunde, ohne Hinweise auf ein lmpingement-Syndrom und ohne Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Gemäss Aussagen des Versicherten hat der Kortikosteroid-Versuch {vorgeschlagen durch Dr. M. J.________, Rheumatologie in R.________ am 27.10.2020) nicht zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik geführt, dies würde dafür sprechen, dass die Weichteilbeschwerden nicht entzündlich rheumatischer Genese, sondern möglich erweise im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung liegen können.
Insgesamt liegen gemäss rheumatologischem Teilgutachten nur wenige Symptome und Befunde vor, welche eine höherprozentige Arbeitsunfähigkeit begründen liessen. Die aktuelle Arbeitstätigkeit als Mitarbeiter in einem Restaurant, sei aus medizinischer Sicht in einem Umfang von 8,5 h/Tag zumutbar mit einer um höchstens 10% eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien repetitives Bücken, repetitives Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg, Arbeiten in monotoner Vorneigehaltung, rein statische Belastungen des Rückens im Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe. Die aktuelle Einschätzung der rheumatologisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit dürfe seit Jahren Gültigkeit haben. Relevante Veränderungen am Bewegungsapparat hätten sich seit der ZMB-Begutachtung im Jahre 2015 nicht ergeben.
3.3.14 Dr.med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen Teilgutachten (Vi-act. 261-63/106 ff.) aus, die aktenanamnestisch diagnostischen Erwägungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung hätten im Rahmen seiner Untersuchung nicht bestätigt werden können, da die diesbezüglichen Kriterien nicht in ausreichender Form erfüllt seien. Zur Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wird im Gutachten ausgeführt (Vi-act. 261-72/106):
Belastungsprofil: In Anlehnung an das Mini-lCF-APP1 liegen bei dem Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit vor.
Der psychiatrische Teilgutachter konnte im Untersuchungszeitpunkt weder aktuell noch retrospektiv gestützt auf die Aktenlage eine "originäre Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes im definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen verifizieren." Ergänzend wird erwähnt, dass sich sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch neuropsychologischen Begutachtung der unzweifelhafte Eindruck einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben habe. Der Versicherte sei in der Lage, ein volles Arbeitspensum auszuüben. Retrospektiv sei der Versicherte - abgesehen von etwaigen Hospitalisationen - seit jeher uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen.
Im Gutachten wird gestützt auf die Resultate der Labormessungen anerkannt, dass der Versicherte das von der Psychiaterin verschriebene Antidepressivum (Deanxit) einnimmt (Vi-act. 261-68/106). Der Gutachter erachtete die Fortführung der Gesprächstherapie aufgrund anhaltender psychischer Instabilitäten von rein reaktiver Genese als weiterhin sinnvoll, eine dauerhafte psychopharmakologische Intervention sei demgegenüber nicht fortzuführen (Vi-act. 261-71/106).
3.3.15 Der neuropsychologische Teilgutachter, T. P.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, führt aus, dass infolge Leistungsinkonsistenzen keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden könne. Des Weiteren führte der neuropsychologische Gutachter unter dem Titel "Validität der neuropsychologischen Befunde/Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" aus (Vi-act. 261-88/106 f.)
Die Zuverlässigkeit der Beschwerdeangaben wird als nicht sicher gegeben beurteilt. Im klinischen Eindruck imponierte wenn auch nicht stark ausgeprägt aber doch ein etwas verdeutlichendes Verhalten die eigenen Beschwerden betreffend. Die Angaben des Versicherten die Alltagsfunktion betreffend lassen sich theoretisch zwar mit einer Störung depressiver Art vereinbaren, jedoch lässt sich das berichtete geringe Mass an Aktivität nur nachvollziehen, wenn diese Störung stark oder sehr stark ausgeprägt ist. Die folgenden Feststellungen erfolgen unter der Annahme, dass die primäre depressive Störung nicht ausgeprägt ist.
Der Versicherte zeigte sich im Explorationsgespräch zwar belastet und etwas affektinkontinent, aber nicht eigentlich bedeutend depressiv. Er nahm aktiv am Gespräch teil, musste nicht wiederholt nachfragen, was die Frage war, er zeigte keine substantiellen Antwortlatenzen. (…). Bei Aufgaben, welche offensichtlich Eigenantrieb erforderten, erwies er sich äusserst stark verlangsamt. Bei anderen Aufgaben, welche bei einer ausgeprägten Depression beeinträchtigt sein müssten, waren seine Leistungen hinreichend. (…). Die figurale Ideenproduktion als organisches Mass für den Antrieb war knapp hinreichend und nicht massiv beeinträchtigt wie man erwarten würde. Somit ergaben sich nicht konsistent Befunde, welche mit einer sicheren depressiven Störung in einem stärkeren Ausmass erklärbar sind. (…).
In der aktuellen Testuntersuchung war die Verlangsamung wiederum extrem. Diese lässt sich anhand mit dem Eindruck in der Exploration nicht vereinbaren. Eine derart massive Reaktionsverlangsamung wie in den PC-gestützten Aufmerksamkeitstests und in zwei selbst-getakteten Papier-Bleistift-Tests (…) aktuell gezeigt lässt sich nicht damit vereinbaren, dass der Versicherte Auto fährt. (…). Der Versicherte gab denn auch als Grund dafür, dass er längere Fahrten vermeidet, nicht etwa seine an anderer Stelle berichtete Konzentrationsstörungen an, sondern die mit einer längerdauernden Fahrt immer gleiche Sitzposition. Einige Testbefunde weisen auch auf eine nicht optimale Anstrengungsbereitschaft. (…).
Hinweise für eine bewusste, willentliche Tendenz zu Falschantworten oder zur Verfälschung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ergaben sich nicht. Der Versicherte scheint vielmehr in seiner Schmerzsituation und negativen Spirale gefangen zu sein und als Ursachen für das nicht optimale Leistungsverhalten scheinen eher bewusstseins-ferne Mechanismen verantwortlich zu sein.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der neuropsychologische Gutachter aus, dass sich Aussagen zu Einschränkungen und Ressourcen über das beschriebene Mass hinaus nicht machen liessen. Auch wenn der Krankheitsverlauf und die Anamnese gewisse Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nahelegen würden, könne zum Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Einschätzung abgegeben werden. Immerhin könne der Versicherte ein Ge-spräch führen, eine mehrstündige Untersuchung bewältigen und Auto fahren.
3.3.16 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führen die Gutachter aus, dass die Angaben des Versicherten aus klinisch-psychiatrischer Sicht überlagert seien von einem deutlich subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Rahmen eines allgemeinen Verdeutlichungsbestrebens und deshalb wenig plausibel gewirkt hätten. Aus neuropsychologischer Sicht habe ein etwas verdeutlichendes Verhalten imponiert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen den aus subjektiver Sicht geschilderten Beschwerden und den relativ gering ausgeprägten strukturellen Pathologien am Bewegungsapparat (Vi-act. 261-6/106).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter an (Vi-act. 261-7/106):
1. Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom (fibromyalgiformes Schmerzbild)
2. Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei bekannter Diskusherniation L5/S1, degenerativen Diskopathien L3-L5 und Status nach lumboradikulärer Reizsymptomatik S1 rechts 2001
3. Chronisch rezidivierendes leichtgradiges zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativer Diskopathie C6/C7, Unkarthrosen C6/7 mit möglicher Wurzelirritation C7 links (MRT der Halswirbelsäule vom 13.04.2012)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden angeführt (Vi-act. 261-7/106).
1. Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei AC-Gelenksarthrose und Supraspinatustendinopathie (MRT vom 06.02.2012: keine Hinweise auf RM-Läsion)
2. Hypercholesterinämie
3. Hyperferritinämie (ohne Anhalt für hereditäre Hämochromatose)
Insgesamt wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10% gestützt auf die rheumatologischen Befunde bei einer Präsenzzeit von 8.5h/Tag attestiert (Notwendigkeit der vermehrten Pausen infolge der Notwendigkeit, die Arbeitspositionen zu wechseln und infolge einer schmerzbedingten Reduktion der körperlichen Belastbarkeit, Vi-act. 261-8/106).
3.3.17 Die RAD-Ärztin Dr.med. N.________ hielt mit Stellungnahme vom 18. August 2022 fest, dass das Gutachten aus somatischer Sicht umfassend, schlüssig und nachvollziehbar sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90% (im angestammten und angepassten Arbeitsumfeld) sei begründet (Vi-act. 263) .
3.3.18 Der RAD-Psychiater Dr.med. O.________ nahm aus psychiatrischer Sicht am 19. August 2022 Stellung zum Gutachten und hielt fest, die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten seien nachvollziehbar (Vi-act. 264),
3.3.19 Nach Einsicht in das SMAB-Gutachten hielt Dr.med. G.________ mit Bericht vom 26. September 2022 fest, dass sich seit ihrem letzten Bericht das Zustandsbild des Versicherte nicht verändert habe. Es bestehe nach wie vor eine schwere depressive Symptomatik begleitet durch diverse Somatisierungen. Aktuell könne der Versicherte nicht arbeiten. Aus ihrer Sicht habe die IV-Untersuchung den Versicherten so belastet, dass er nicht mehr in der Lage sei, den kleinen Job in der Bar auszuführen. In Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bemängelt Dr.med. G.________ die Befunderhebung. Der Gutachter habe Symptome und Befunde nicht aufgeführt, die offensichtlich dauerhaft problematisch seien. Sie haben den Patienten nicht ansatzweise erkannt. Eine Kommunikation mit ihm sei in all den Jahren, seit sie in kenne, entgegen den Ausführungen des Gutachters immer schwierig gewesen; dies nicht nur wegen dessen Hörbehinderung, sondern auch weil der Patient fast nie in einen reziproken Austausch eingestiegen sei, sondern mehrheitlich klagend monologisiert habe. Die Beschreibung von unauffälligem Antrieb und Affektivität sei als Falschwahrnehmung zu klassifizieren. Dass der Gutachter in dem knapp einstündigen Gespräch eine Persönlichkeitsstörung ausschliesse, sei unseriös und entspreche nicht psychiatrischen Standards. Der Neuropsychologe beschreibe dann eine ganz andere Symptomatik (Pat. sei sichtlich herabgestimmt, belastet, angespannt, in den Konzentrations- und Aufmerksamkeitstests deutlich verlangsamt und wenig belastbar). Dessen Beobachtungen könne sie nachvollziehen und sie stünden der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters diametral entgegen (Vi-act. 276).
3.3.20 Der RAD-Psychiater Dr.med. O.________ empfahl in der Folge, die Einwendungen von Dr.med. G.________ den Gutachtern zur Stellungnahe zuzustellen (Stellungnahme vom 17.2.2023, Vi-act. 282). Dem kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Februar 2023 nach (Vi-act. 283). Mit Stellungnahme vom 14. März 2023 (Vi-act. 285) hielt der psychiatrische Teilgutachter Dr.med. M.________ u.a. fest, dass sich seine Schlussfolgerungen auf die verfügbaren Akten, eigenanamnestische Angaben sowie den gemäss nach dem AMDP-System eruierten psychopathologischen Status stützten. Zur vom Rechtsvertreter aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hielt Dr.med. M.________ fest, die Versicherte (recte: der Versicherte) sei im Untersuchungszeitpunkt 50 Jahre alt und anhaltend aktiv arbeitstätig gewesen. Die traumatisierenden Ereignisse gingen auf das Lebensalter von 19/20 Jahren zurück. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von etwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, für welche es im vorliegenden Fall keine richtungsweisenden Anzeichen gebe. Es sei zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass sich sowohl im Rahmen der psychiatrischen als auch neuropsychologischen Begutachtung der unzweifelhafte Eindruck einer nicht-authentischen Beschwerdenschilderung ergeben habe.
3.3.21 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023 hielt die RAD-Psychiaterin Simon fest (Vi-act. 287), von der Beurteilung der SMAB-Gutachter sei nicht abzuweichen. Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.________ eingebrachten Einwände beruhten ausschliesslich auf den subjektiven Schilderungen des Versicherten und seiner Selbsteinschätzung. Aus der Aktenlagen gehe klar hervor, dass von Seiten der Behandlerin bislang keine valide und objektivierbare Testdiagnostik erfolgt sei. Von Seiten der Gutachter werde nachvollziehbar belegt, dass keine PTBS vorliege. Der mittlerweile 50jährige Versicherte sei gemäss Aktenlage anhaltend aktiv arbeitstätig ohne wesentliche Einschränkungen aufgrund einer PTBS-Symptomatik. Eine allenfalls im Alter von ca. 20 Jahren erlittene PTBS sei überwiegend wahrscheinlich ausgeheilt. Weder die Kriterien für eine PTBS noch jene für eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seien erfüllt.
3.3.22 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Versicherte einen MRT-Bericht vom 19. Juni 2023 einreichen (Röntgeninstitut T.________ R.________, PD Dr.med. S.________, Bf.-act. 3). Die Untersuchung wurde offenbar nach einer Kniedistorsion veranlasst, wobei ein Vergleich zum Befund vom 10. Juni 2015 vorgenommen und festgestellt wurde, dass ein unveränderter Riss des medialen Meniskushinterhorns und eine fokale Chondropathie Grad III der zentralen Facies patellaris vorliege.
3.3.23 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Bericht von Dr.med. G.________ vom 24. August 2023 einreichen, in welchem diese sich zur Stellungnahme des psychiatrischen Teilgutachters Dr.med. M.________ vom 14. März 2023 äussert (Bf-act. 4). Die behandelnde Fachärztin moniert sinngemäss, der psychiatrische Teilgutachter würde sich weiterhin mit dem Widerspruch zu ihrer Einschätzung und der Einschätzung anderer Fachärzte auseinandersetzen. Wesentliche subjektive und objektive Symptome seien nicht erkannt oder nicht erfragt worden. Der psychiatrischen Befunderhebung sei die Befragung subjektiven Empfindens, Fühlens oder Wahrnehmungen immanent. Würden subjektive Symptome aber nicht erfragt, entspreche dies einer mangelhaften Befunderhebung. In casu wird diesbezüglich auf die fehlende Darstellung und Befragung möglicher Kriegstraumata hingewiesen. Zum aktuellen Gesundheitszustand hält Dr.med. G.________ fest, der Versicherte sei weiterhin bei ihr in Behandlung und die Beschwerdeschilderung sei seit Jahren gleichbleibend. Es wird ein dauerhaftes und allumfassendes Lamentieren beschrieben mit diversen Schuldzuweisungen ("Die Schweiz hat mich kaputt gemacht"). In der Beurteilung führt Dr.med. G.________ aus:
Nach wie vor besteht eine schwere depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzsymptomatik, die psychisch und körperlich verstehbar ist, aber einen grossen Anteil an Somatisierung enthält. Die somatoforme Komponente ist im Grunde psychischer Schmerz, der auf den Körper projiziert wird. Daneben liegen chronische Stress- und psychosomatische Symptome vor, wie z.B. der wiederkehrende, kreisrunde Haarausfall des Patienten. Welche Rolle die traumatischen Kriegserlebnisse heute in dieser schweren depressiven Symptomatik spielen, kann nicht genau gesagt werden. (…). Der Patient ist sehr schwer zu behandeln, da sich eine starre Chronifizierung etabliert hat. (…).
Der Patient kann aus meiner Sicht aktuell zu ca. 30-40% körperliche und mental leichte Arbeit annehmen. Wie hoch dabei die Leistungsfähigkeit ist, müsste überprüft werden.
Die Diagnose hat sich zu den vorbestehenden Berichten meinerseits nicht geändert. Ebenso die Medikation.
4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf das SMAB-Gutachten geltend, es sei seit der letzten Begutachtung in somatischer Hinsicht zu einer gewissen Verschlechterung gekommen, nachdem im ZMB-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert worden sei, im SMAB-Gutachten jedoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 10% ausgegangen werde. Zudem habe sich der Versicherte (nach der Begutachtung) noch am Knie verletzt.
4.2 Wie bereits vorstehend dargelegt, sind in somatischer Hinsicht seit dem Entscheid vom 14. Juni 2017 keine für die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit relevanten zusätzlichen Einschränkungen hinzugekommen. Weder die zwischenzeitlich neu aufgetretene Alopezie, noch die Hörverminderung (bei Versorgung mit einem Hörgerät), noch die Hypercholesterinämie oder die Hyperferritinämie haben eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Auch der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte MRT-Befund, welcher im Übrigen erst nach Erlass der streitigen Verfügung erstellt wurde (hier: 6.6.2023) - wobei das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1 m.H.) - lässt auf keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid vom 14. Juni 2017 schliessen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Versicherte bereits seit Jahren über Knieschmerzen klagt (vgl. MRI-Untersuchung vom 23.4.2014 mit Befund eines sehr diskreten Einrisses am medialen Meniskushinterhorns, Vi-act. 185-21/22). Der in Bezug auf die Knieschmerzen im ZMB-Gutachten erhobenen Verdachtsdiagnose (Patellachondropathie) wurde keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (Vi-act. 198-55/59). Gemäss dem neu eingereichten MRT-Befund liegt im Vergleich mit dem Vorbefund keine relevante Veränderung vor.
Soweit gestützt auf den Umstand, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge somatischer Befunde anerkannt wurde (sondern einzig eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht berücksichtigt wurde) und aufgrund der im SMAB-Gutachten attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% aus somatischer Sicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen wird, kann dem nicht gefolgt werden. Wie vorstehend dargelegt, stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar (vgl. E. 2.2).
5.1 Umstritten ist des Weiteren die Frage einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Die Vorinstanz hat gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 4. August 2022 das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung und damit entsprechend auch eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verneint.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werde. Es würden verschiedene Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Die behandelnde Ärztin habe den Versicherten in der Beschreibung des Experten nicht wiedererkannt. Der Versicherte sei mit all seinen Beschwerden und den Schilderungen seiner Kriegserlebnisse nicht ernst genommen worden. Das Gutachten stehe im Widerspruch zum ZMB-Gutachten, in welchem aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 20% ausgegangen werde. Auch bestehe ein Widerspruch zur neuropsychologischen Beurteilung der Klinik für Neurologie USZ, des Austrittsberichts der RehaClinic Braunwald und zur Beurteilung der behandelnden Fachärztin, die nicht nur eine schwere depressive Symptomatik, sondern auch eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse) diagnostiziert habe. Im psychiatrischen Teilgutachten finde sich keine Auseinandersetzung mit der Problematik der Persönlichkeitsveränderung. Der Versicherte sei seit Mai 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihm zunächst eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei. In der Folge habe er auf dem Arbeitsmarkt nie mehr richtig Fuss fassen können. Der psychiatrische Gutachter Dr.med. M.________ habe nicht einmal richtig die Indikatoren geprüft und habe lediglich die Mutmassung geäussert, dass die Angaben des Beschwerdeführers überlagert seien von allgemeinem Verdeutlichungsstrebens, weshalb sie wenig plausibel seien. Rein aus diesem Grund dürfe der versicherten Person jedoch nicht unbesehen ein Rentenanspruch versagt werden.
5.2 Es ist nicht zu verkennen, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr.med. M.________ relevant von der Einschätzung der behandelnden Fachärztin abweicht. Anders als die behandelnde Ärztin konnte der Gutachter keinen relevanten psychiatrischen Befund erheben. Der Gutachter hat jedoch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Beschwerden und Schilderungen aufgenommen und entsprechend auch im Gutachten wiedergegeben. Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung und insbesondere auch im Rahmen der umfassenden und sorgfältigen neuropsychologischen Beurteilung und Testung erfassten Inkonsistenzen erlaubten jedoch keine gesicherte psychiatrische Diagnose. Die psychiatrische Beurteilung gründet massgeblich auch auf den neuropsychologischen Befunden. Darauf wird im psychiatrischen Teilgutachten denn auch verwiesen. In der Gesamtsicht dieser Befunde ist die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters nachvollziehbar und begründet. Die Divergenzen mit der Einschätzung der behandelnden Fachärzte ergeben sich insbesondere aus den festgestellten Inkonsistenzen und gestützt auf die Validierung der subjektiven Angaben des Versicherten. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Beurteilung der behandelnden Ärztin war bei dieser Sachlage nicht zwingend. Die vom Beschwerdeführer erstmals nach der Neuanmeldung gegenüber der behandelnden Ärztin geschilderten Kriegserlebnisse werden im psychiatrischen Teilgutachten im Übrigen erwähnt und berücksichtigt. Der Gutachter legt dar, weshalb er von keiner (noch anhaltenden) posttraumatischen Belastungsstörung bzw. von keiner daraus resultierenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgeht.
Es ist korrekt, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung psychiatrische Diagnosen gestellt wurden. Allerdings wurden diesen auch damals keine erhebliche Relevanz zuerkannt. In Bezug auf das somatoforme Schmerzsyndrom wurde lediglich eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die SMAB-Gutachter attestieren ebenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzen, wobei sie diese jedoch nicht in einem Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung sehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Rahmen der ZMB-Begutachtung keine umfassende neuropsychologische Testung zur Validierung der Beschwerdeangaben durchgeführt wurde. Die letztlich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht relevanten unterschiedlichen diagnostischen Beurteilungen lassen sich dadurch sowie durch den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum (vgl. E. 1.4) erklären.
5.3 Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im USZ wurden anlässlich der ersten Abklärung erhebliche Inkonsistenzen festgestellt. Die Ergebnisse der zweiten Untersuchung wurden demgegenüber als valide qualifiziert. Diesbezüglich und dementsprechend auch bezüglich der festgestellten Einschränkungen bestehen Unterschiede zur Beurteilung im SMAB-Gutachten. Die neuropsychologische Beurteilung im Bericht des USZ überzeugt jedoch in verschiedener Hinsicht nicht. Gestützt auf die Testergebnisse wurde von einem weit unterdurchschnittlichen IQ von 72 ausgegangen. Berücksichtigt man allerdings die schulische Laufbahn des Versicherten (Abschluss des Gymnasiums mit Ausbildung in Chemietechnologie in Kosovo und anschliessend Einschreiben zum Chemiestudium, welches jedoch infolge Kriegsausbruches nicht aufgenommen werden konnte bzw. abgebrochen werden musste, vgl. Vi-act. 1, 12-6/7, 17-1/2, 261-36/106, 261-78/106), sowie seinen allseits attestierten guten Deutschkenntnissen (vgl. Vi-act. 21-17/18, 168-5/7, 175-1/6, 198-39/59; 261-37/10, 261-67/106, 261-81/106) ist ein solch tiefer IQ nicht nachvollziehbar.
Inkonsistenzen ergeben sich auch insofern, als dass die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im USZ ermittelten Defizite derart schwer waren, dass aus neuropsychologischer Sicht Bedenken in Bezug auf die Fahreignung erhoben wurden und dem Beschwerdeführer geraten wurde, vom Lenken eines Fahrzeuges abzusehen. Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Fahrzeug lenkt und dazu offensichtlich auch in der Lage ist (vgl. Vi-act. 261-66/106, 261-79/106), wobei er geltend macht, nur kürzerer Strecken mit dem Auto zurückzulegen, jedoch nicht wegen kognitiver Einschränkungen, sondern weil bei längerem Sitzen sein rechtes Bein lahm werde (Vi-act. 261-79/106). Der Hausarzt hielt denn auch gegenüber der Vorinstanz mit Bericht vom 20. Mai 2021 im Widerspruch zum Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung im USZ fest, es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (Vi-act. 237-3/21). Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic.phil. P.________, SMAB, wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die auch bei der aktuellen Testung präsentierte extreme Verlangsamung nicht damit vereinbar sei, dass der Versicherte Auto fahre (Vi-act. 261-88/106). Der dargestellte Sachverhalt untermauert die im Rahmen der SMAB-Begutachtung festgellten Inkonsistenzen.
5.4 In Bezug auf die geltend gemachten Widersprüche zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und dem Austrittsbericht der RehaClinic Braunwald ist anzumerken, dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler Urteile BGer 8C_660/2022 v. 26.5.2023 E. 5.4; 9C_146/2021 v. 25.6.2021 E. 3.1; 9C_547/2020 v. 3.3.2021 E. 4.2.3; 9C_646/2016 v. 16.3.2017 E. 4.2.1 m.H.). Solches ist vorliegend nicht erkennbar.
In Bezug auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ist festzuhalten, dass diese gestützt auf die inkonsistenten Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung am USZ davon ausgeht, dass der Versicherte einen sehr tiefen IQ aufweist und sie betont deshalb wiederholt, dass kein Potential für eine Selbstreflexion vorliege, dass man mit ihm nicht über die Psychopharmakotherapie (und dem Erfordernis einer Umstellung) sprechen und mit ihm nicht psychotherapeutisch arbeiten könne. Diese Folgerungen sind in Berücksichtigung der Ausbildung und der sprachlichen Fähigkeiten des Versicherten nicht nachvollziehbar. Dr.med. G.________ hält in ihrem Bericht vom 26. September 2022 zudem sachverhaltswidrig fest, die IV-Begutachtung habe den Versicherten so belastet, dass er seine Teilzeittätigkeit in einer Bar nicht mehr habe ausüben können (Vi-act. 276). Aus den Akten der Arbeitslosenversicherung ergibt sich demgegenüber, dass der Versicherte bis Ende Februar 2023 an der bisherigen Stelle als Mitarbeiter in einer Bar in einem Pensum von 50% arbeitstätig war (dieses Pensum war arbeitsvertraglich auch vereinbart, vgl. IV-fremde Akten 3-16/55). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. IV-fremde Akten 3-45/55, 3-49/55). Die Arbeitgeberin bestätigte gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Kündigung oder während der Kündigungsfrist nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (IV-fremde Akten 3-16/55). Die in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen für die Periode Januar 2022 - Februar 2023 enthalten im Übrigen keinerlei Hinweise dafür, dass der Versicherte in dieser Periode krankheitsbedingt das vereinbarte Arbeitspensum nicht hätte ausüben können (keine Krankentaggelder, keine Lohnkürzungen o.ä., vgl. IV-fremde Akten 3-18/55 bis 3-31/55). Der vereinbarte Lohn wurde durchgehend ohne allfällige Abzüge wegen tieferem Arbeitspensum oder Abwesenheit ausbezahlt. Wenn Dr.med. G.________ mithin in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 festhält, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten liege aktuell nur bei etwa 20% in einer angepassten Tätigkeit, so steht dies im Widerspruch zum effektiv geleisteten Arbeitspensum.
5.5 In Bezug auf den Austrittsbefund der RehaClinic Braunwald ist festzustellen, dass dort zwar übereinstimmend zum ZMB-Gutachten (und im Widerspruch zur SMAB-Begutachtung) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie eine rezidivierende depressive Störung (gemäss RehaClinic Braunwald gegenwärtig mittelgradig, gemäss ZMB gegenwärtig remittiert) diagnostiziert wurde, es wurde jedoch keine Aussage zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gemacht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden über die Jahre weitgehend gleich geblieben sind und auch die in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung seit Jahren mehr oder weniger konstant ist. Eine depressive Symptomatik und eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung wurde bereits im November 2007 durch Dr.med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgestellt, wobei dieser nachdrücklich postulierte, dem Versicherten sei klar zu machen, dass er seinen Körper belasten könne (Vi-act. 94). In der Folge war der Versicherte beim SPD in Behandlung (wegen depressiven Episode unterschiedlichen Schweregrades und somatoformer Schmerzstörung [vgl. Vi-act. 158-2/5, 170]), wobei eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Vergleicht man die damals geklagten Beschwerden mit den aktuell oder im Rahmen des Aufenthaltes in der RehaClinic Braunwald geltend gemachten Beschwerden, so besteht ein weitgehend konstantes Beschwerdebild (vgl. z.B. Bericht Medizinisches Zentrum Löwenstrasse 28.1.2013, psychiatrischer Befund: Schmerzen in diversen Körperregionen, Kopfschmerzen, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Vi-act. 168.2/7; SPD 24.5.2012: depressiv, resigniert, labil, gereizt, kognitive Einbussen in Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit, angespannt, Vi-act. 170-1/2; SPD 27.11.2014: Zunahme der Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens und des Kopfes, depressiv, resigniert, klagsam, psychotherapeutisch kaum zugänglich, Vi-act. 190; ZMB-Gutachten v. 3.3.2015: häufige Kopfschmerzen, Schwindel, Schmerzen in diversen Körperbereichen, Taubheitsgefühle in Beinen und Füssen, Schlafstörungen, Grübelneigung, klagsam, Vi-act. 198-24/59 f., 198-44/59; vgl. zum Ganzen auch VGE I 2016 102 v. 14.6.2017 E. 3 und 4).
Mithin ist, auch wenn man entgegen dem SMAB-Gutachten vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausginge, eine relevante Änderung der Symptomatik in Bezug auf die letztmalige psychiatrische Begutachtung nicht erkennbar. Vielmehr besteht ein seit Jahren mehr oder weniger gleichbleibender Verlauf. Auch die Behandlung ist weitgehend gleichbleibend (vgl. SPD 8.4.2013, Vi-act. 170-2/2; 261-36/106, 261-52/106, 261-79/106.) Eine Intensivierung fand nicht statt, was bei einer relevanten Verschlechterung indiziert gewesen wäre, wobei bereits in VGE I 2016 in E. 7.1 in Bezug auf die (aktuell immer noch gleiche) psychopharmakologische Behandlung festgehalten wurde, dass die Dosierung unter der Normaldosis liege. Diese weiterhin nur im Rahmen einer Minimaldosis durchgeführte psychopharmakologische Behandlung weist nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin.Im Übrigen fällt in Bezug auf den Aufenthalt in der RehaClinic Braunwald auf, dass die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nur bedingt gegeben war (vorzeitiger Austritt), was in gewissem Kontrast steht zum Schweregrad der von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnose. Insgesamt lässt auch die Behandlungsintensität in Bezug auf allfällige psychische Einschränkungen nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen.
Auch wenn mithin Divergenzen zwischen dem SMAB-Gutachten und den ZMB-Gutachten in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosestellungen bestehen, stimmen die beiden Gutachten bezüglich der funktionellen Auswirkungen der grundsätzlich nicht relevant veränderten Gesundheitsschädigungen weitgehend überein.
5.6 Dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr.med. M.________ keine Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Er verkennt, dass im Gutachten gerade keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde und entsprechend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen ist (Urteile BGer 9C_755/2023 v. 20.2.2024 E. 4.6.4; 8C_241/2023 v. 7.11.2023 E. 5.3.1 m.H: auf BGE 143 V 418 E. 7.1 u.w.).
5.7 Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren nicht mit der Begründung abgewiesen, es liege keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, da die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Ausschlussgrund in diesem Sinne vorliegt, kann deshalb offen bleiben. Die im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen führen zum Ergebnis, dass ein erhebliches Krankheitsgeschehen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte und deshalb insbesondere auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Verminderung der Arbeitsfähigkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.4).
5.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SMAB-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden wurden erfragt und im Gutachten auch dargelegt, anamnestisch wurden die Vorakten erfasst, die Beurteilung wird medizinisch begründet und ist nachvollziehbar. Wichtige Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn sich der psychiatrische Teilgutachter nicht ausführlich mit den von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen auseinander setzt, begründet er mit der auch in Berücksichtigung der weiteren Akten einleuchtenden Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität seinen Schluss, dass er diese Diagnosen nicht bestätigen könne. Dabei gewichtete er abgesehen von der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung und der selber durchgeführten Testverfahren (Mini-ICF-APP) ermittelten Erkenntnissen insbesondere den klinischen Eindruck sowie das von ihm als Fachperson erfasste Antwortverhalten des Versicherten.
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise nicht genüge.
5.9 Dass die Vorinstanz gestützt auf das SMAB-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von über 10% und sinngemäss auch eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint und entsprechend das Rentengesuch abweist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP, SRSZ 234.110).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 7. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500 geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz
und das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A).
Schwyz, 9. September 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Oktober 2024
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