I 2023 54
Entscheid vom 6. September 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenkürzung)
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1990) zog 1999 aus Deutschland in die Schweiz. Nach der obligatorischen Schulzeit erlernte er den Beruf des Strassenbauers. 2018 heiratete er (aktuell getrennt) und wurde er Vater eines Kindes. Seit Mai 2019 arbeitete er bei der C.________ GmbH als Kupfer-Spleisser (Suva-act. 1, 85).
B. Am 2. Juli 2020 erlitt A.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Suva-act. 14). Nach der Hospitalisation im D.________ folgte ab dem 15. Juli 2020 bis 13. April 2021 die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik E.________ (Suva-act. 13, 92, 84). Der im Unfallversicherungsverfahren vorgenommenen Neurologischen Beurteilung vom 14. Juni 2021 lässt sich hierzu was folgt entnehmen (Suva-act. 92):
Der Versicherte erlitt am 02.07.2020 bei unklarem Unfallvorgang […] eine schwerste traumatische Hirnverletzung mit bilddiagnostisch ausgewiesenem raumfordernden Epiduralhämatom und dadurch bedingten sekundären Hirninfarkten überwiegend rechts fronto temporal mit weiteren bifrontalen Verletzungsfolgen. Infolgedessen leidete der Versicherte weiterhin bis zum Ende seines nahezu 1-jährigen stationären Neurorehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik E.________ bis zum 13.04.2021 an mittelschweren bis schweren neurokognitiven Defiziten aller Domänen insbesondere der Handlungsplanung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses mit einer klinisch-neurologisch als schwer zu bezeichnen hirnorganisch-bedingten Verhaltensauffälligkeit.
Der Versicherte ist somit nachvollziehbar aktenkundig diesbezüglich Impuls-kontrollgestört, hat eine nahezu aufgehobene Störungseinsicht und ist affektiv verflacht. Die Auswirkungen der Hirnschädigung sind daher insgesamt als ausgesprochen schwer zu bezeichnen, da der Versicherte letztlich überwiegend wahrscheinlich im Blick auf den Alltag hilfsbedürftigen Zustand bleiben wird. Motorisch ist er dabei bis auf eine Feinmotorikstörung der rechten Hand nicht eingeschränkt.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist somit überwiegend wahrscheinlich nach meinem Dafürhalten, wie auch von der Rehaklinik E.________ geäussert, dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr realistischerweise abzusehen.
Der RAD-Arzt übernahm in seiner Stellungnahme vom 10. August 2021 die kreisärztliche Beurteilung und fügte zur Arbeitsfähigkeit hinzu (IV-act. 19):
Die Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt ist generell aufgehoben. Die Prognose ist nicht gut.
Im weiteren Verlauf darf noch mit einer gewissen Stabilisierung/Verbesserung der Situation gerechnet werden, wobei sich dadurch wohl nur die Selbständigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen ev. Verbessern lässt.
Seine Anstellung bei der C.________ GmbH wurde per 31. Januar 2022 gekündigt (Suva-act. 141); noch während der Rehabilitation in E.________ trennten sich die Ehegatten (IV-act. 17; Suva-act. 84). Mit Beschluss der KESB Ausserschwyz vom 5. Mai 2021 wurde für A.________ eine Berufsbeiständin ernannt (Suva-act. 82).
C. Am 24. September 2020 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Mit Vorbescheid vom 2. November 2022 informierte die IV-Stelle A.________, es liege eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vor, was einem Invaliditätsgrad von 100% entspreche. Die volle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Vergehen von A.________ zurückzuführen, weshalb die Rente im Rahmen von 20% gekürzt werde, dies in Beachtung derselben Rentenkürzung durch die SUVA (IV-act. 31, 33, 34). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 gewährte die IV-Stelle A.________ Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2021, wobei die Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 im Rahmen von 20% gekürzt werde (Bf-act. 3).
D. Am 20. Juni 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 23. Mai 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine ungekürzte ganze Invalidenrente zusteht.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2023 dahingehend abzuändern, dass die ganze Invalidenrente höchstens um 10% gekürzt wird.
3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 23. Mai 2023 zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle Schwyz zurückzuweisen oder das Gericht habe selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 beantragt die IV-Stelle:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Am 26. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer replizierend an den Anträgen der Beschwerde vom 20. Juni 2023 vollumfänglich fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist allein die dauernde Kürzung der Invalidenrente um 20%, welche die Vorinstanz – gleich wie der Unfallversicherer – verfügt hat mit der Begründung, die volle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Vergehen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Hauptsache, dass die Voraussetzungen für eine Rentenkürzung gegeben sind, eventuell sei eine Kürzung von höchstens 10% vorzunehmen.
2.1 Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat.
Art. 21 ATSG regelt sowohl den Tatbestand der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die versicherte Person (erster Halbsatz), als auch den Eintritt des Versicherungsfalls anlässlich der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens (zweiter Halbsatz). In beiden Fällen kann die Geldleistung gekürzt oder verweigert werden. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen zur Sanktionierung von Versicherten, die durch ihr fehlerhaftes Verhalten den Eintritt des Versicherungsfalls herbeigeführt haben (BSK ATSG-Brunner /Vollenweider, Art. 21 N. 7). Die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist dabei eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1); die Versichertengemeinschaft soll vor Schäden geschützt werden, die vermeidbar sind.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert (erste Tatbestandsvariante). Im Folgenden ist daher nicht weiter hierauf einzugehen. Der Vorwurf besteht indes darin, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf ein Vergehen seinerseits zurückzuführen sei (vgl. Bf-act. 4).
2.2 Mithin erfolgte die Leistungskürzung gestützt auf die zweite Tatbestandsvariante, dass die versicherte Person den Versicherungsfall bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat.
2.2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich das versicherte Risiko (Tod, Invalidität, Alter etc.) verwirklicht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 21 N 27). Mit der unbestrittenen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist der Versicherungsfall der Invalidität zweifelsohne eingetreten. Die Invalidität muss bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden sein.
2.2.2 Vergehen und Verbrechen sind im strafrechtlichen Sinne aufzufassen (BGE 129 V 354 E. 2.2); Verbrechen werden mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 10 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937). Der Straftatbestand hat in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt zu sein (SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4, 9C_785/2010 E. 7.2.1), wobei Art. 21 ATSG eine vorsätzliche Begehung fordert (dazu nachfolgend). Keine Voraussetzung ist indes, dass die versicherte Person effektiv bestraft wird; eine Leistungskürzung bleibt etwa auch möglich, wenn wegen grosser Betroffenheit der versicherten Person in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird (BGE 129 V 354 E. 3.2; vgl. aber auch BGE 148 V 195 E. 5). Liegt noch keine strafrechtliche Beurteilung vor und/oder ist mit einer solchen nicht zu rechnen, so hat der Sozialversicherungsträger oder das Gericht vorfrageweise zu klären, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Im Übrigen sind sie weder an die Sachverhaltsfeststellungen noch an die rechtliche Würdigung der Strafbehörden gebunden. Sie weichen von diesen aber nur ab, wenn sie nicht überzeugend sind oder auf Grundsätzen beruhen, welche zwar im Strafrecht geltend, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 148 V 195 E. 4.2).
2.2.3 Im Unterschied zur ersten Tatbestandsvariante muss sich der Vorsatz hier nicht auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls als solchen beziehen, sondern nur auf die Begehung des Verbrechens oder Vergehens (Urteil BGer 9C_785/2010 vom 10.6.2011 E. 7.3.1). Der Begriff der Vorsätzlichkeit ist dabei im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1; BSK ATSG-Brunner /Vollenweider, Art. 21 N.12; Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 47). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB: Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt). Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto näher liegt die Folgerung, der Handelnde habe ihn in Kauf genommen (Urteil BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020 E. 3.1). Als Faustregel formuliert: dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, liegt grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte, und umgekehrt (vgl. auch Urteil BGer 8C_504/2007 vom 16.6.2008 E. 5.4). Zu den Umständen, die allenfalls auf eventualvorsätzliches Verhalten schliessen lassen, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (VGE II 2021 78 vom 20.9.2021 E. 2.3.2 m.w.H.). Eventualvorsatz ist jedoch auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 143 V 285 E. 4.2.2).
2.2.4 Zwischen dem vorsätzlich begangenen Straftatbestand und dem Versicherungsfall muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen (BGE 148 V 195 E. 4.1). Ein eigentlicher Kausalzusammenhang zwischen Deliktsbegehung und Eintritt des versicherten Risikos ist nicht erforderlich. Der Versicherungsfall muss auch nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein, sondern sich anlässlich der Ausübung der Tat ereignet haben, was nach der Rechtsprechung auch alle damit zusammenhängenden Geschehensabläufe mit umfasst (BGE 119 V 241 E. 3c; Kieser, a.a.O., Art. 21 N 53 ff.). Der verlangte zeitliche und sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit die Verwirklichung des versicherten Risikos beeinflusst hat. Es genügt, dass die deliktische Tätigkeit neben anderen Faktoren mitgewirkt hat (BSK ATSG-Brunner /Vollenweider, Art. 21 N 24). Drittverschulden schliesst im Grundsatz den Zusammenhang nicht aus; ein Zusammenhang zwischen Delikt und Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn der Versicherte in angetrunkenem Zustand fährt und durch das schuldhafte Dazutreten eines dritten Verkehrsteilnehmers ein Unfall geschieht (Urteil BGer 8C_737/2009 vom 27.8.2010 E. 3.3, mit Hinweisen). Der Zusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die versicherte Person nachweist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Delikt keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, mit anderen Worten, dass dieser auch ohne das Delikt eingetreten wäre (Urteil BGer 9C_785/2010 vom 10.6.2011 E. 7.3.1; BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art. 21 N 24 ff.). Kann die versicherte Person nicht nachweisen, dass kein Zusammenhang besteht, trägt sie die beweisrechtlichen Folgen in dem Sinne, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können (Kieser, a.a.O., Art. 21 Rz. 59).
2.3.1 Ob der Versicherungsträger bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kürzung/Verweigerung verpflichtet ist, eine Leistungskürzung/-verweigerung zu verfügen oder er davon auch absehen ist, ist umstritten (gegen ein Entschliessungsermessen etwa BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art. 21 N 29 mit Verweis auf BGE 125 V 237 E. 4; für ein Entschliessungsermessen etwa Kieser, a.a.O., Art. 21 N 64). Zum einen hat die Vorinstanz eine Leistungskürzung verfügt und zum andern ist die Frage vorliegend nicht strittig, warum nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.3.2 Gekürzt und verweigert werden kann eine Leistung vorübergehend oder dauernd (Art. 21 Abs. 1 ATSG), ohne dass eine Regelvariante bestünde (Kieser, a.a.O., Art. 21 N 65). Für welche Dauer gekürzt wird, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des Falles zu entscheiden, namentlich auch in Berücksichtigung des prozentualen Ausmasses der Kürzung (BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art. 21 N 31) und der Schwere des Verschuldens (Kieser, a.a.O., Art. 21 N 65).
2.3.3 Zur prozentualen Kürzung äussert sich Art. 21 Abs. 1 ATSG nicht. Primär ist auf die Höhe des Verschuldens abzustellen (Kieser, a.a.O., Art. 21 N 68 mit Verweis auf BGE 114 V 316). In objektiver Hinsicht ist grundsätzlich allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotential für die versicherte Person selber von Bedeutung. Subjektiv kann die Vorgehensweise, namentlich die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens, nur insofern beachtlich sein, als dadurch die Gefahr, sich selber ernstlich und irreversibel zu verletzen oder allenfalls von Dritten verletzt zu werden, erst geschaffen oder erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine richtige Vorstellung von der genauen Art des durch das vorwerfbare Verhalten eingegangenen Gesundheitsrisikos (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1; BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art 21 N 33). Weiter zu berücksichtigen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person, weil die Kürzung nach Massgabe der konkreten Umstände erfolgen muss (Kieser, a.a.O., Art. 21 N 69; BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art. 21 N 32). Die Beurteilung hat aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_707/2019 vom 2.3.2020 E. 2.2 m.w.H.).
Im Bereich des Fahrens in angetrunkenem Zustand hat sich die Praxis durchgesetzt, das Ausmass der Kürzung nach der Blutalkoholkonzentration (BAK) festzulegen, da mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad die Fahrtüchtigkeit abnimmt und gleichzeitig die Unfall- und Verletzungsgefahr zunimmt, also eine grössere Gefährdungssituation geschaffen wird. Diese im Unfallversicherungsrecht entwickelte Praxis gilt ebenso im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 129 V 354 E. 4). Demgemäss ist bei einer BAK von 0,8 bis 1,2‰ in der Regel eine Kürzung von 20% und für je zusätzliche 0,4‰ eine weitere Kürzung von 10% vorzunehmen (BSK ATSG-Brunner/Vollenweider, Art. 21 N 34) ist. Zudem gilt es auch hier die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der dauernden Rentenkürzung um 20%. Er betont, im Gegensatz zur Regelung in der Unfallversicherung setze eine Leistungskürzung nach Art. 21 Abs. 1 ATSG ein vorsätzliches Handeln voraus; Fahrlässigkeit oder Grobfahrlässigkeit erlaubten keine Kürzung. Die Suva stütze ihre 20%ige Leistungskürzung auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 ab (Suva-act. 100), was eine Kürzung bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens bedeute. Die Suva sei zu Recht von einer nicht vorsätzlichen Ausübung eines Vergehens (FIAZ) ausgegangen. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft liessen sich keine Hinweise auf eine vorsätzliche Ausübung entnehmen (vgl. Bf-act. 5). Es könne denn auch nicht ernstlich von einer vorsätzlichen Begehung des Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgegangen werden. Nach einem Streit mit seiner Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer nach H.________ begeben und sich mit der Schwester in einer Bar getroffen. Das Treffen habe länger als erwartet gedauert. Die Schwester habe angeboten, dass er bei ihr übernachte; er selber hätte mit ihr noch in ein anderes Lokal gehen wollen. Warum er dann auf einmal weggegangen sei, als sie kurz die Toilette aufsuchte, und sogar (wo genau?) ins Auto gestiegen sei, wisse man nicht. "Man kann gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch sicher nicht davon ausgehen, dass er von Anfang an geplant hat, sich zu betrinken und dann noch Auto zu fahren" (Beschwerdeschrift Rz. 31). Der Beschwerdeführer selber vermöge sich an fast nichts mehr zu erinnern. Eine Fahrlässigkeitshaftung sei eben gerade gegeben, wenn der Täter seinen Defektzustand zwar bewusst herbeiführe, aber unbegründet darauf vertraue, dass er seinen Wagen stehen lassen werde. Der Beschwerdeführer habe zwar zu viel getrunken; es sei aber davon auszugehen, dass er bei seiner Schwester übernachtet hätte, wenn diese nach dem Verlassen der Bar nicht nochmals zur Toilette zurückgekehrt wäre, da sie nicht zugelassen hätte, dass er noch selber fahre. Er habe also quasi eine Mitfahrgelegenheit bzw. Übernachtungsmöglichkeit organisiert; er habe gewusst, dass sich die Schwester um ihn kümmere (vgl. Replik Rz. 7 ff.). Warum und in welcher Gemütsverfassung er dann trotzdem ins Auto gestiegen sei, wisse niemand. Er sei einfach plötzlich verschwunden; trotz Suchens habe ihn die Schwester nicht gefunden, sie wisse nicht einmal, wie und wohin er weggegangen sei. Die Vorinstanz gehe denn auch mit keinem Wort auf die Tatsache ein, dass die Suva von einer nicht vorsätzlichen Ausübung eines Vergehens (FIAZ) ausgegangen sei.
4.1 Am 2. Juli 2020 um 6.57 Uhr wurde der Einsatzzentrale der Kantonspolizei gemeldet, es sei eine bewusstlose Person im Bereich F.________strasse 100 aufgefunden worden (Suva-act. 65 S. 6). Es stellte sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Der nicht ansprechbare Beschwerdeführer wurde durch die Rega ins D.________ überführt, wo ein schweres Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wurde (Suva-act. 14). Zur Anamnese hielt das D.________ im Austrittsbericht vom 17. Juli 2020 fest:
Zuweisung des Patienten mit der Rega, nachdem dieser morgens vor einem Wohnhaus in G.________ bewusstlos aufgefunden wurde. Es handelt sich um ein unklares Ereignis. Es wird vermutet, dass der Patient in einen Unfall PKW gegen Zug, welcher sich nachts um ca. 03.00 Uhr ereignete, involviert gewesen war. Das in den Unfall involvierte Auto war als Fahrzeug seiner Ehefrau identifiziert worden. Der Fahrer war jedoch nicht auffindbar und die Ehefrau sich zu dieser Zeit zu Hause befand. Es ist möglich, dass der Patient in alkoholisiertem Zustand mit dem Auto auf die Zuggleise kam und anschliessend das Auto vor Eintreffen des Zuges verletzt verliess und zu Fuss unterwegs war bis er schliesslich kollabierte. Der Zug rammte das Auto, welches einen Totalschaden erlitt. (Es wäre auch möglich, dass sich der Patient zu diesem Zeitpunkt im Auto befand und dann flüchtete. Das Verletzungsmuster mit reinem Schädel-Hirn-Trauma spricht aber eher dagegen). Bei Eintreffen der Rega um ca. 07.40 Uhr bestand ein GCS von 5, BD 115/65 mm Hg, SpO2 (fragl) 100%. Bei epileptischen Entäusserungen wurde Dormicum durch die Rega verabreicht, anschliessend Load-and-Go ohne Intubation mit Zuweisung in unseren Schockraum.
4.2 Am 9. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.________ an, sich nicht an seinen Unfall erinnern zu können. Die letzte Erinnerung vor dem Unfall sei ein Streit mit seiner Frau, wobei es vermutlich um Geld gegangen sei. Nach dem Streit sei er ins Auto gestiegen und weggefahren, später sei er mit dem Auto verunfallt (Suva-act. 85, S. 3).
4.3.1 Aus den Akten lässt sich für den Unfallzeitpunkt sodann folgender Sachverhalt herleiten:
Am 1. Juli 2020 um ca. 18 Uhr begaben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit dem Auto (welches der Beschwerdeführer fuhr; die Ehefrau hat keinen Fahrausweis) nach H.________, um am See zu baden. Dabei konsumierten beide Alkohol, der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Ehefrau nur Bier, dies in unbekannter Menge. Um ca. 22 Uhr fuhren sie zurück zur Wohnung nach I.________, wobei es noch im Auto wegen einer Kleinigkeit (Probleme mit einem Kollegen des Beschwerdeführers, worauf sie zu wenig einging) zu einem Streit kam. Die Ehefrau zog sich um und rauchte eine Zigarette. Danach, zwischen 23 und 24 Uhr, war der Beschwerdeführer weg ohne etwas zu sagen. Die Ehefrau legte sich schlafen und bemerkte erst am Morgen, dass der Beschwerdeführer noch immer abwesend war. Sie konnte ihn auch nicht erreichen, da ihr Mobilephone im Auto lag (Suva-act. 65, S. 37 ff.).
Um ca. 23 Uhr des 1. Juli 2020 rief der Beschwerdeführer seine Schwester an, die jedoch unabkömmlich war. Um ca. Mitternacht rief sie ihn zurück und er wünschte, dass sie zu ihm nach H.________ komme, um noch eines zu trinken, worauf sie sich in einer Bar getroffen haben. Er klagte über den Streit mit der Ehefrau. Er hat mehrere alkoholische Getränke konsumiert (gemäss Erinnerung der Schwester drei Shots Berliner Luft, eine Stange und einen Wodka Tonic). Um 2.30 Uhr verliessen sie die Bar. Der Beschwerdeführer wollte noch weiterziehen, was die Schwester ablehnte. Sie sagte ihm, er könne bei ihr übernachten, wenn ihm dies lieber sei. Sie ging dann noch einmal in die Bar zurück zur Toilette und sagte ihm, er solle warten, sie würden danach schauen, was sie machen würden. Als sie wieder nach draussen kam, war der Beschwerdeführer nicht auffindbar, wobei sie ihn rund 10 Minuten suchte. Die Schwester ging dann nach Hause. Die Schwester weiss nicht, wie der Beschwerdeführer unterwegs war.
Um ca. 3.30 Uhr kollidierte ein mit rund 95 km/h in Richtung G.________ fahrender Güterzug mit einem sich im Bereich der J.________kurve (J.________ zwischen K.________ und G.________) auf den Geleisen befindlichen PW (als dessen Halterin die Ehefrau des Beschwerdeführers eruiert werden konnte). Nach eingeleiteter Vollbremsum kam der Zug nach rund 500m zum Stillstand. Der Lokomotivführer blieb im Führerstand; er konnte keine Person feststellen, weder im PW, noch, ob eine Person davongelaufen ist; ob sich bei der Kollision eine Person im PW befand, kann der Lokomotivführer nicht sagen (Suva-act. 65 S. 6 f.).
Zwischen der Kollisionsstelle Güterzug/PW und dem Ort, wo der Beschwerdeführer aufgefunden wurde, liegen rund 1.5 km. Es ist nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer zum Ort seines Auffindens gelangte.
Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei führte in ihrem Bericht vom 21. September 2020 aus (Suva-act. 65 S. 34):
Es kann davon ausgegangen werden, dass A.________ mit dem Personenwagen […] auf der L.________strasse von K.________ Richtung G.________ fuhr. Bei der sogenannten 'J.________kurve' geriet der Personenwagen […] aus bisher unbekannten Gründen von der Fahrbahn ab und fuhr ca. 85 Meter über das angrenzende, rechtsseitige Wiesland, durchfuhr einen Zaun und stürzte über die ungefähr 10 - 12 Meter hohe Böschung auf die Gleisanlagen der SBB (Strecke zwischen L.________ und F.________). Aufgrund der Beschädigungen dürfte sich dabei das Fahrzeug mindestens einmal Überschlagen haben, bevor es stark beschädigt und auf den Rädern stehend auf dem böschungsnahen Gleis zum Stillstand kam. Um 03:30 Uhr kollidierte ein in Richtung L.________ fahrender Güterzug mit dem auf dem Gleis stehenden Personenwagen […]. Der mutmassliche Fahrzeuglenker, A.________, wurde kurz vor 07:00 Uhr bei der F.________strasse 100 in G.________ aufgefunden. A.________ wurde daraufhin mit unbestimmten Verletzungen mit der REGA ins Universitätsspital L.________ geflogen.
Die Verletzungen des mutmasslichen Fahrzeuglenkers, A.________, wurden am 03.07.2020, im Universitätsspital L.________ durch Dr.med.univ. M.________ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität L.________ und Kpl N.________ (KTD) dokumentiert. Diesbezüglich wird auf den Bericht vom IRM-UZ’H verwiesen.
Durch den KTD kann nicht gesagt werden, wie lange sich der Personenwagen […] bereits auf dem Gleis der SBB befand bevor es zur Kollision mit dem Güterzug kam und ob sich dabei noch Personen im Personenwagen […] befanden. Aufgrund der Verletzungen von A.________ dürfte er sich zum Zeitpunkt der vorgenannten Kollision zwischen dem Personenwagen […] und dem Güterzug nicht im Fahrzeug befunden haben.
Die Staatsanwaltschaft veranlasste beim D.________ eine Blut- und Urinentnahme sowie -analyse des Beschwerdeführers (Suva-act. 65 S. 47). Die Blutentnahme erfolgte am 2. Juli 2020 um 9 Uhr, die Urinentnahme um 9.55 Uhr. Im Zeitpunkt der Blutentnahme befanden sich 1.32 bis 1.46 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut; der Mittelwert betrug 1.39‰; bewiesen wurde ebenso der Konsum von Cannabis, wobei im Ereigniszeitpunkt die Fahrfähigkeit dadurch nicht vermindert war (Suva-act. 65 S. 53). Wegen unvollständiger Zeitangaben (unbekanntes Trinkende) nahm das Institut für Rechtsmedizin keine Rückrechnung des Minimal- und Maximalwertes der BAK auf den Zeitpunkt des Ereignisses vor (Suva-act. 65, S. 61).
Am 20. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) (Art. 91 Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19. Dezember 1958), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. (Bf-act. 5). Die Einstellung begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt:
1. Am 02.07.2020, zwischen ca. 02:40 Uhr und 03:30 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen […], auf der L.________strasse in K.________ in Fahrtrichtung G.________. Dabei geriet er in der J.________kurve über den rechten Strassenrand, fuhr dann ca. 85 m über Wiesland, bevor er in seinem Fahrzeug über eine ca. 10 bis 12 m hohe Böschung stürzte und schliesslich auf den Bahngleisen der SBB-Strecke L.________ - F.________ zum Stillstand kam. A.________ verliess sodann die Unfallstelle zu Fuss ohne das Unfallereignis zu melden, worauf um ca. 03:30 Uhr ein Güterzug der SBB mit dem auf dem Gleis verbliebenen [PW] kollidierte. Um 06:57 Uhr wurde der Kantonspolizei Schwyz gemeldet, dass A.________ bei der Liegenschaft F.________strasse 100 in G.________ bewusstlos aufgefunden worden sei. […]
2. Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L.________ vom 18.08.2020 betrug der Minimalwert an Ethylalkohol im Zeitpunkt der Blutentnahme am 02.07.2020, 09:00 Uhr, bei A.________ 1.32 Gewichtspromille. Es ist entsprechend von einer Fahrunfähigkeit mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration beim Ereignis vom 02.07.2020 auszugehen.
3. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals L.________, Klinik für Traumatologie, […] vom 17,07.2020 habe A.________ beim Ereignis ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (…) erlitten.
4. Am 25.1 1 .2021 wurde A.________ als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er gab an, sich nicht mehr an die dem Unfall vorausgehenden Stunden und den Unfallhergang zu erinnern. Er habe ein Blackout darüber. Gemäss Angaben seiner Ex-Partnerin hätten sie noch gemeinsam grilliert, wobei sie ihm die Trennung eröffnet habe. Die Airbags hätten beim Unfall nicht ausgelöst, deshalb habe er dermassen schwere Verletzungen gehabt. Er habe schwere Hirnverletzungen gehabt, sei einseitig gelähmt gewesen und habe wieder sprechen und laufen lernen müssen. […] Die Ärzte hätten gesagt, es werde nie mehr ganz gut, aber doch noch etwas besser. Seinen Job habe er auch aufgeben müssen, da er zu fest zittere, um als Spleisser zu arbeiten. Er werde wohl eine Umschulung machen müssen. […]
4.3.2 Auch wenn sich der exakte Sachverhalt nicht rekonstruieren lässt, so erscheint es dennoch als überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer den früheren Abend des 1. Juli 2020 mit seiner Ehefrau in H.________ am See verbrachte und dabei Alkohol konsumierte;
er nach der Heimkehr die eheliche Wohnung um ca. 23 Uhr verliess und wiederum nach H.________ fuhr, wo er sich um Mitternacht mit seiner Schwester traf und weiter Alkohol konsumierte, bis sie um ca. 2.30 Uhr die Bar verliessen;
er anschliessend - als sich seine Schwester zwecks Toilettengang wieder in die Bar begab - mit seinem Auto die Rückfahrt antrat und dabei zwischen 2.40 und 3.30 Uhr den Unfall verursachte;
er das auf den Geleisen zum Stillstand gekommene, beschädigte Fahrzeug verliess und sich weiter zu Fuss Richtung G.________ begab, wo er vor sieben Uhr des 2. Juli 2020 bewusstlos aufgefunden wurde;
die Analyse des dem Beschwerdeführer um 9 Uhr des Unfalltages entnommenen Blutes einen Minimalwert an Ethylalkohol von 1.32‰ ergab;
Weiter steht fest, dass
die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2022 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gestützt auf Art. 54 StGB (schwere Betroffenheit durch Folgen der Tat, so dass Strafe unangemessen wäre) einstellte (Bf-act. 5);
die Suva mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Geldleistungen um 20% kürzte, nachdem der Beschwerdeführer den Unfall vom 2. Juli 2020 in angetrunkenem Zustand mit einem Minimalwert von 1.32 verursacht habe (Suva-act. 100);
die IV-Stelle die Rente im Rahmen von 20% kürzte, weil die volle Arbeitsunfähigkeit auf ein Vergehen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (IV-act. 34; Bf-act. 4).
5.1 Auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend infolge Verfahrenseinstellung strafrechtlich nicht verurteilt wurde, so erscheint es aufgrund des zuvor Ausgeführten als überwiegend wahrscheinlich und ist letztlich auch nicht bestritten, dass der Unfall vom 2. Juli 2020 einerseits Folge seines Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand war und anderseits zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit daraus folgender Erwerbsunfähigkeit führte. Das Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand wird mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre geahndet, womit dem Beschwerdeführer ein Vergehen vorzuwerfen ist (Art 91 Abs 2 lit. a SVG i.V.m. Art 10 Abs. 3 StGB). Dass das Verfahren eingestellt wurde, ändert in casu hieran nichts (vgl. BGE 129 V 354 E. 3.2 und BGE 148 V 195 E. 5.5). Es steht auch fest, dass zwischen der Tatbegehung und dem die Invalidität verursachenden Unfall ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Damit wurde der Versicherungsfall (Invalidität) bei Ausübung eines Vergehens herbeigeführt.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass auch die für die Leistungskürzung zwingende Voraussetzung des Vorsatzes, der vorsätzlichen Ausübung des Vergehens, erfüllt ist, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.2.1 Grundsätzlich kann der Tatbestand des Fahrens in qualifiziert unfähigem Zustand vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (OFK-STGB/JStG, Maurer, Art. 91 Rz. 5). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 1 SVG, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, sind der angetrunkene Zustand und das Führen eines Motorfahrzeugs (Urteil BGer 9C_55/2010 vom 8.10.2010 E. 5.5; nicht publiziert in BGE 136 V 362).
5.2.2 Korrekt ist, dass sich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 keine Hinweise bezüglich vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung entnehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt, ohne sich zum subjektiven Tatbestand zu äussern. Dies spricht weder für, noch gegen die vorinstanzliche Beurteilung.
5.2.3 Gemäss Beschwerdeführer wirft ihm die Suva kein vorsätzliches, sondern fahrlässiges Handeln vor, was sich aus Art. 37 Abs. 3 UVG ergebe, worauf die Suva ihre Leistungskürzung abstütze.
Bei genauer Betrachtung äussert sich die Suva jedoch überhaupt nicht zur Qualifikation Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Korrekt ist, dass der Unfallversicherer die Geldleistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG auch kürzen kann, wenn die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Vergehens herbeiführt. Selbstverständlich ist aber eine Kürzung auch bei vorsätzlicher Begehung möglich. Auffallend ist nun, dass sich die Suva in der Kürzungsverfügung vom 30. Juni 2021 zum subjektiven Tatbestand überhaupt nicht äussert, aber festhält, nach Art. 37 Abs. 3 UVG könnten die Geldleistungen gekürzt werden, "wenn der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat" (Suva-act. 100). Mithin zitiert die Suva die Voraussetzung des fehlenden Vorsatzes explizit nicht. Sie verzichtet damit ausdrücklich auf die Feststellung, sie könne die Kürzung auch bei nicht vorsätzlicher Ausübung kürzen. Entsprechend geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, die Suva habe die Kürzung infolge fahrlässiger Begehung des Vergehens verfügt. Letztlich gibt die Suva-Verfügung überhaupt keine Antwort auf die hier strittige Frage.
5.2.4 Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Tat geradezu vorsätzlich begangen hat, indem er sich wissentlich und willentlich angetrunken hat und dann wissentlich und willentlich qualifiziert angetrunken Auto fuhr, bestehen nicht. Im Vordergrund steht damit die Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher Tatbegehung und der fahrlässigen, wobei nur erstere eine Leistungskürzung rechtfertigt.
5.2.4 Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde, wogegen der, der eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernstnimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet (vgl. zum Ganzen oben E. 2.2.3).
5.2.5 Vorliegend kann aufgrund der Gesamtumstände, des Verlaufes des Abends bzw. der Nacht vom 1./2. Juli 2020 nicht anders als auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Bereits während des Abends konsumierte der Beschwerdeführer Alkohol. Nach einem Zwist mit der Ehefrau verliess er die eheliche Wohnung und kontaktierte seine Schwester, um mit ihr noch zu trinken (die Schwester erwähnte explizit, er wolle sie treffen, um noch eines zu trinken). Es war ihm dabei bewusst, dass er mit dem Auto nach H.________ fuhr, also motorisiert unterwegs war. Bewusst traf er sich mit der Schwester in einer Bar und ganz bewusst konsumierte der Beschwerdeführer Alkohol. Aufgrund der konsumierten Menge, der verschiedenartigen, aber stets alkoholhaltigen Getränke und der am Morgen festgestellten BAK kann nur der einzige Schluss gezogen werden, dass sich der Beschwerdeführer seines angetrunkenen Zustands bewusst gewesen sein musste. Hinsichtlich des angetrunkenen Zustands bestand mithin ohne Zweifel mindestens Eventualvorsatz. Verlangt ist darüber hinaus auch Vorsatz (Eventualvorsatz) hinsichtlich des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand.
Soweit der Beschwerdeführer einen Vorsatz unter Hinweis auf das Verlassen der Bar, die Begleitung durch die Schwester und ihren Vorschlag, bei ihr zu übernachten, ausschliessen will (vgl. oben E. 3), so ist geradezu vom Gegenteil auszugehen. Nach reichlich Alkoholkonsum verliessen der Beschwerdeführer und die Schwester um ca. 2.30 Uhr die Bar. Er wollte noch weiterziehen, wogegen sie nach Hause wollte. Auch schlug sie ihm explizit vor, nicht nach Hause zu fahren, sondern bei ihr zu übernachten. Letztlich wollte sie über das weitere Vorgehen nach ihrem Toilettengang weiterreden. Hierzu kam es nicht, weil der Beschwerdeführer sich während ihrer Abwesenheit zu seinem Auto begab und Richtung G.________ fuhr. D.h., obwohl die Schwester vorgeschlagen hat, nicht nach Hause zu fahren, sondern bei ihr zu übernachten, mithin das Fahren in seinem Zustand explizit thematisiert wurde, hat sich der Beschwerdeführer ins Auto gesetzt und ist los gefahren. Er hat damit jegliche Bedenken hinsichtlich eigenständiger Rückfahrt aus dem Wind geschlagen und bewusst entschieden, trotz seines angetrunkenen Zustandes ein Fahrzeug zu lenken. Dies klar entgegen der explizit offerierten Option, nicht mehr fahren zu müssen. Wenn aber der Zustand sowie die weiteren Optionen, namentlich das nach Hause Fahren oder das Übernachten bei der Schwester, explizit thematisiert wurden und der Beschwerdeführer dann ins Auto stieg und nach Hause fuhr, ist ihm eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände, wonach nicht bekannt sei, wo das Auto war, wie er zum Auto gekommen sei, dass ihn die Schwester noch gesucht habe, ändern hieran nichts. Aufgrund der Polizei- und Strafakten bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass er sich nach dem Baraufenthalt zum Auto begab und dieses in qualifiziert angetrunkenem Zustand Richtung G.________ lenkte.
5.2.6 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer den Versicherungsfall Invalidität bei (eventual-)vorsätzlicher Ausübung des Vergehens Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand herbeigeführt hat, womit die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung durch die IV-Stelle erfüllt waren.
5.3 Die Vorinstanz hat die Rentenleistungen dauerhaft um 20% gekürzt. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Kürzung auf höchstens 10% festzusetzen (vgl. Ingress Bst. D).
5.3.1 Die Vorinstanz begründet die Kürzung um 20% mit dem Verweis auf die von der Unfallversicherung verfügten Kürzung um ebenfalls 20% (IV-act. 34). Der Suva-Verfügung vom 30. Juni 2021 lässt sich entnehmen (Suva-act. 100):
Herr Schöne hat den Unfall vom 02.07.2020 in angetrunkenem Zustand mit einem Minimalwert von 1.32 Promille verursacht.
Nach Sachlage müssen wir die Geldleistungen um 20 % kürzen. Die Pflegeleistungen (Heilkosten) sind von dieser Sanktion nicht betroffen.
Kürzungsmindernd haben wir bereits berücksichtigt, dass Herr Schöne für Angehörige zu sorgen hat.
Unter Verweis auf BGE 129 I 354 E. 4 hält die Vorinstanz vernehmlassend fest, der Kürzungsansatz sei vom Ausmass der Trunkenheit abhängig; die beim Beschwerdeführer festgestellte BAK im Unfallzeitpunkt von mindestens 1.99‰ entspreche einem Kürzungsansatz von 40%. In Berücksichtigung der besonderen Umstände mit schwerer Selbstbetroffenheit und Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1990) sei die Kürzung von 20% angemessen. Die IV-Kinderrente sei nicht gekürzt worden, womit dem Umstand der Unterstützungspflicht Rechnung getragen werde. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, sei sie zwar nicht an die Kürzung der Suva gebunden; eine andere Sanktion zu treffen sei gemäss Kreisschreiben KSIR Rz. 7308 aber nur dann möglich, wenn ernsthafte Gründe dafürsprechen würden; zudem besage das nämliche Kreisschreiben Rz. 7309, dass eine Leistungskürzung wegen Fahren in angetrunkenem Zustand in Anwendung der Tabelle der Unfallversicherer erfolgen solle.
5.3.2 Den Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer mit seinem Zustand im Zeitpunkt des Fahrantritts sowie den bestehenden Beeinträchtigungen. Rechne man die BAK auf den Ereigniszeitpunkt um, so resultiere eine BAK von über 2‰. Bei einer BAK zwischen 2 und 3‰ bestehe eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Er sei damit eindeutig vermindert zurechnungsfähig gewesen und habe die Tragweite seines Handelns nicht mehr erkennen können. Zudem sei er aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen schon genug bestraft; er werde nie mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig sein können und die dauernde Kürzung würde bei ihm über 30 Jahre dauern, was unbillig wäre. Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Kreisschreiben 'orientiere' sich die IV-Stelle nur an der Kürzung des Unfallversicherers und das Kreisschreiben sei für das Gericht ohnehin nicht verbindlich.
5.3.3 Das Kürzungsausmass richtet sich nach den Gesamtumständen, namentlich nach dem Verschulden der versicherten Person (vgl. oben E. 2.3). Wenn die Vorinstanz die Höhe des Verschuldens und damit das Kürzungsausmass anhand der Höhe der BAK bemisst, so ist dies rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden. Korrekt ist ebenso, dass bei einer BAK von rund 2‰ von einer Kürzung von 40% auszugehen ist (vgl. BGE 129 V 354 E. 4; oben E. 2.3), entspricht eine Angetrunkenheit diesen Ausmasses bzw. das Fahren in derart qualifizierter Angetrunkenheit doch einem schweren Verschulden. Das Risiko, in derartigem Zustand zu verunfallen, muss als sehr hoch eingestuft werden. Zusätzlich sind aber auch allfällige subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe zu berücksichtigen. Solches hat die Vorinstanz in Berücksichtigung der Betroffenheit des Beschwerdeführers, seines Alters (Jg. 1990) sowie seiner Unterstützungspflichten seinem Sohn gegenüber anerkannt und sie reduzierte die Kürzung um die Hälfte auf noch 20%.
Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit verlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit oder sogar Zurechnungsunfähigkeit nur ganz ausnahmsweise anzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 8 325/05 vom 5.1.2006 E. 1.2; nicht publiziert in BGE 132 V 27). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ca. 2‰ sind wohl eine hohe BAK. Auch dürfte er dadurch in gewissem Masse eingeschränkt gewesen sein (was ja letztlich auch die Gefahr eines Unfalles erhöht hat). Hingegen fiel die Verminderung nicht derart ins Gewicht, dass er nicht mehr in der Lage war, die Gefahr seines Handelns zu erkennen und vernunftgemäss zu handeln (vgl. etwa auch Urteil BGer 8C_579/2010 vom 10.3.2011 E. 4, wo bei einer BAK von 2.5‰ eine Leistungskürzung wegen Wagnis von minimalen 50% vorgenommen wurde). Es ist auf jeden Fall in Berücksichtigung des der Vorinstanz beim Kürzungsausmass zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Leistungskürzung von 20% nicht noch mehr reduzierte. Das Nämliche gilt für die Frage der Kürzungsdauer. Die Kürzung - Dauer und Ausmass - ist gesamthaft zu würdigen und hat insgesamt angemessen zu sein. Vorliegend muss das Verschulden aufgrund der hohen BAK als schwer eingestuft werden. Die allein aus der BAK resultierende Kürzung von 40% hat die Vorinstanz um die Hälfte reduziert und damit alle weiteren Umstände wie Betroffenheit, Alter, Unterstützungspflicht und eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens angemessen berücksichtigt. Es besteht keine Veranlassung für eine Korrektur.
6.1 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.2 Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. fbis und g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 6. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. September 2023
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