I 2023 34
Entscheid vom 12. Juli 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Zwischenverfügung bidisziplinäres Verlaufsgutachten)
Sachverhalt:
A. Am 2. Mai 2015 reichte A.________ (Jg. 1965) die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-Act. 3). Im Rahmen der Abklärungen hat die IV-Stelle ein Gutachten eingeholt, wobei der Auftrag von der SuisseMED@P der ZVMB GmbH MEDAS Bern zugewiesen wurde (IV-act. 50), worüber A.________ am 5. September 2016 informiert wurde (IV-act. 55). Das Gutachten wurde am 2. Oktober 2017 erstattet. Nach negativem Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-act. 100) und Einwand von A.________ (IV-act. 104, 108, 113, 116) holte die IV-Stelle bei der MEDAS Bern ein Verlaufsgutachten ein (IV-act. 131-136). Gestützt auf das am 8. April 2020 erstattete Verlaufsgutachten (IV-act. 156) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2020 einen Anspruch auf Invalidenrente (IV-act. 160) und nach erfolgtem Einwand (IV-act. 164, 166) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ab (IV-act. 181). Hiergegen reichte A.________ am 4. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche mit Urteil I 2021 37 am 17. November 2021 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2022 am 7. Februar 2022 nicht ein und ebenso trat es auf ein Gesuch, dieses Urteil zu revidieren, nicht ein (Urteil 9F_9/2022 vom 10.5.2022).
B. Am 16. Februar 2022 reichte A.________ der IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht ein und machte geltend, die Thematik der linken Schulter sei bislang unberücksichtigt geblieben, er sei diesbezüglich in Behandlung (IV-act. 199). Die IV-Stelle teilte A.________ am 4. März 2022 mit, seine Eingabe als Wiederanmeldung zu betrachten. Nach weiteren Abklärungen empfahl der RAD-Arzt Zentralschweiz am 7. November 2022, offene Fragen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS Bern zu klären (IV-act. 240, 242).
C. Am 8. November 2022 teilte die IV-Stelle A.________ mit, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin bei der MEDAS Bern als notwendig (IV-act. 244). Am 23. November 2022 erteilte die IV-Stelle der MEDAS Bern den Auftrag für eine bidisziplinäre medizinische Verlaufs-Abklärung (IV-act. 250); am 15. März 2023 informierte sie A.________ über die eingesetzten Gutachter (IV-act. 269).
D. Mit Einschreiben vom 22. März 2023 teilte A.________ der IV-Stelle mit, dass er weder von der MEDAS Bern noch von den von der IV-Stelle vorgeschlagenen Sachverständigen untersucht werden wolle (IV-act. 273). Am 29. März 2023 erliess die IV-Stelle folgende Zwischenverfügung (IV-act. 276):
Wir halten an der Verlaufs-Abklärung durch die ZVMB GmbH MEDAS Bern fest. Die Abklärungen erfolgen in der Fachdisziplin Allgemeine Medizin durch Herr Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und in der Fachdisziplin Orthopädie durch Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH.
E. Mit Einschreiben vom 21. April 2023 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein mit dem sinngemässen Antrag, der Gutachtenauftrag sei nicht der MEDAS Bern, sondern einer anderen Begutachtungsstelle zuzuweisen.
F. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 beantragt die IV-Stelle Schwyz:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
2. Dies unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Am 6. Juni 2023 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht um Zustellung der vorinstanzlichen Akten. Mit Replik vom 13. Juni 2023 bekräftigt er seine Anträge und den Vorwurf, die Vergabe des Gutachtenauftrages an die MEDAS Bern sei nicht rechtens. Am 21. Juni 2023 verzichtet die IV-Stelle auf eine Duplik.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist allein, ob die IV-Stelle den Auftrag für ein bidisziplinäres (Verlaufs-)Gutachten mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 zu Recht der ZMVB GmbH MEDAS Bern erteilt hatte.
2.1 Der Versicherungsträger nimmt die zur Überprüfung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 können die IV-Stellen unter anderem medizinische Abklärungsstellen beiziehen.
2.2 Im Nachgang zu BGE 137 V 210 wurde Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 erlassen. Demgemäss haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Seit dem 1. Januar 2022 haben zudem auch medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1bis). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 3).
Durch die zufallsbasierte Vergabe bei MEDAS-Gutachteraufträgen soll dem potentiellen Risiko für sachfremde Einflüsse auf die gutachterliche Unabhängigkeit vorgebeugt werden. Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip (zusammen mit weiteren Vorgaben) neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen; die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der bestimmten Gutachterstelle gilt diesfalls generell (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.3.1 und E. 7.4.4).
2.3 Als Ausnahme von der Vergabe nach Zufallsprinzip statuiert das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1.2.2023) in Rz. 3099, Verlaufsgutachten könnten demselben Sachverständigen Zweierteam oder derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten erstellt habe, vorausgesetzt dieses sei über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Verlaufsgutachten müssten innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Berichts der vorherigen Begutachtung in Auftrag gegeben werden.
Das Kreisschreiben verweist auf BGE 147 V 79, in welchem sich das Bundesgericht mit der früheren Fassung des KSVI (Rz. 2077.5 der Fassung 1.1.2018) sowie der Muster-Vereinbarung betreffend die Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung auseinandergesetzt hatte, wonach Verlaufsgutachten derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden könnten, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt habe, vorausgesetzt, dieses sei über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden und innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der ersten polydisziplinären Begutachtung notwendig geworden (BGE 147 V 79 E. 7.2). Das Bundesgericht erwog, das KSVI und die Muster-Vereinbarung würden dem spezifischen Abklärungsbedarf Rechnung tragen und beruhten nicht auf ergebnisorientierten Überlegungen. Nachdem allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen durch eine zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten eliminiert und die Erstgutachter dadurch nicht unzulässig vorbefasst seien, sei gegen ein Verlaufsgutachten innert drei Jahren nach dem Erstgutachten durch die gleiche Abklärungsstelle nichts einzuwenden. Schliesslich gelangte das Bundesgericht zum Schluss, Art. 72bis IVV sei nicht verletzt, wenn im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt werde, falls die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei (bestätigt in Urteile BGer 8C_475/2022 vom 21.11.2022 E. 4.1.2; 8C_262/2021 vom 10.9.2021 E. 5.2.2).
3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt:
3.1 Am 2. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-Act. 3). Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, wobei der Auftrag hierzu nachweislich gemäss Art. 72bis IVV von der SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip der ZVMB GmbH MEDAS Bern zugewiesen wurde (IV-act. 50). Am 2. Oktober 2017 erstattete die MEDAS Bern (Dr.med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Dr.med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin; Dr.med. G.________, Facharzt für Psychiatrie- und Psychotherapie; Dr.med. H.________, Facharzt für Neurologie; Dr.med. I.________, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie) das Gutachten (IV-act. 82).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 2. Mai 2018, wonach gestützt auf das Gutachten kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 100), nicht einverstanden war, holte die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD-Arztes ein Verlaufsgutachten ein (IV-act. 130), worüber der Beschwerdeführer am 18. April 2019 informiert wurde (IV-act. 131). Der Auftrag erging freihändig an die ZVMB GmbH MEDAS Bern (IV-act. 133). Dieses Verlaufsgutachten erstattete die MEDAS Bern (Dr.med. H.________, Facharzt für Neurologie; Dr.med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Dr.med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Dr.med. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie; Dr.med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr.med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie) am 8. April 2020 (IV-act. 156). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ab (IV-act. 181). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil I 2021 37 am 17. November 2021 ab (IV-act. 197). Mit Urteil 9C_33/2022 vom 7. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde hiergegen nicht ein und am 10. Mai 2022 trat es auf ein Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 9F_9/2022 vom 10.5.2022).
3.3 Unmittelbar nachdem das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und noch vor Einreichung des Revisionsgesuches gelangte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 neuerlich an die IV-Stelle. Er reichte einen neuen Bericht des seine linke Schulter behandelnden Arztes ein und verlangte, dass 'im neuen Gutachten' auch die Thematik seiner linken Schulter berücksichtigt werde (IV-act. 199). Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 4. März 2022 mit, seine Eingabe als Wiederanmeldung zu betrachten; er habe glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. Mai 2021 erheblich geändert hätten (IV-act. 207). Nach diversen Schriftenwechseln sowie Zustellung neuer Arztberichte schloss der RAD-Arzt am 5. September 2022, ein Zustand von Verschlechterung bzw. Chronifizierung könne angenommen werden (IV-act. 236) und am 7. November 2022 empfahl er, offene Fragen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS Bern zu klären (IV-act. 240, 242).
3.4 Am 8. November 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Verlaufsuntersuchung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin bei der MEDAS Bern notwendig (IV-act. 244). Aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2022 (IV-at. 245) überprüfte die IV-Stelle die Fragen an die Gutachterstelle nochmals. Zudem betonte sie, nachdem die am 7. Mai 2021 verfügte Leistungsabweisung durch das Bundesgericht bestätigt worden sei, gehe es nun nicht um eine erneute Beurteilung der damaligen Situation, sondern um eine Prüfung einer allfälligen Verschlechterung gegenüber der letztmaligen Begutachtung, bzw. der Verfügung vom 7. Mai 2021 (IV-act. 248). Am 23. November 2022 erteilte die IV-Stelle der MEDAS Bern freihändig den Auftrag für eine bidisziplinäre medizinische Verlaufsabklärung (IV-act. 250).
3.5 Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 teilte die MEDAS Bern der IV-Stelle mit, sie habe Bedenken in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2021 [recte 2020], weshalb sie zur Überzeugung gelangt sei, den Gutachtenauftrag nicht annehmen zu können. Nach der erfolgten Begutachtung habe der Beschwerdeführer einige Gutachter der MEDAS Bern sowie auch die Verantwortlichen der Ausgleichskasse/IV Stelle Schwyz wegen Amtsmissbrauch, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Beleidigung, mehrfachem Betrug und mehrfacher übler Nachrede bei der Staatsanwaltschaft Schwyz angezeigt. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung habe er Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhoben. Auch wenn dieses Verfahren eingestellt worden sei, bestünden seitens der MEDAS Bern gegenwärtig doch Bedenken wegen einer erneuten Strafanzeige des Versicherten gegen die Kollegen der MEDAS Bern (IV-act. 266). Hierauf antwortete die IV-Stelle, da die MEDAS Bern über eine Leistungsvereinbarung mit dem BSV verfüge, sei sie der Ansicht, eine Rückweisung eines Gutachtenauftrages (hier eines Verlaufsgutachtens) sei nicht möglich (IV-act. 266). Am 8. März 2023 fragte die MEDAS Bern bei der IV-Stelle nach, ob das Verlaufsgutachten nach den Vorgaben in Auftrag gegeben worden sei, worauf die IV-Stelle bestätigte, die Vergabe des Verlaufsgutachtens sei rechtmässig erfolgt (IV-act. 268). In der Folge informierte die MEDAS Bern, der Auftrag werde durch die Sachverständigen Dr.med. D.________ (Facharzt für allgemeine Innere Medizin) und Dr.med. E.________ (Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) erfüllt (IV-act. 269), worüber der Beschwerdeführer am 15. März 2023 orientiert wurde (IV-act. 270). Am 28. März 2023 bot die MEDAS Bern den Beschwerdeführer zum Untersuch auf den 19. April 2023 auf (IV-act 275).
3.6 Mit Einschreiben vom 22. März 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er wolle weder von der MEDAS Bern noch von den von der IV-Stelle vorgeschlagenen Sachverständigen untersucht werden; er ersuche um Beauftragung einer anderen Gutachterstelle bzw. anderer Sachverständiger (IV-act. 273). Am 29. März 2023 erliess die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung (IV-act. 276; oben Ingress Bst. D). Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid mit Verweis auf das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung KSVI, Rz. 3099 (vgl. oben E. 2.3). Da sowohl das erste Gutachten über die SuisseMED@P zugeteilt worden sei, als auch die Neuvergabe innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Bericht erfolge, sei korrekterweise die Vergabe im Sinne eines Verlaufsgutachtens an die ZVMB GmbH MEDAS Bern erfolgt. Eigentliche Ausstandsgründe mache der Beschwerdeführer nicht geltend (Vi-act. 276).
4.1 Vor Verwaltungsgericht betont der Beschwerdeführer, sein IV-Verfahren laufe seit neun Jahren. Er habe mehrfach die MEDAS Bern wegen unsauberer Gutachten bemängelt. Nun werde ihm die gleiche Gutachterin (Orthopädie) zum dritten Mal zugewiesen. Diese sei befangen und ihre fachliche Begutachtung sei für ihn und seine behandelnden Ärzte fragwürdig. Zudem frage er sich, ob die Plattform SuisseMED@P jemals ein Gutachten vergeben habe; es sei ihm dies nie bestätigt worden und auch in den Akten finde sich keine Bestätigung.
4.2 Die IV-Stelle hält vernehmlassend (nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensverlaufs) fest, es treffe nicht zu, dass das Verfahren seit neun Jahren laufe. Das Verfahren sei mit der Verfügung vom 7. Mai 2021 (Ablehnung eines Rentenanspruches) abgeschlossen worden. Mit den Gerichtsentscheiden (Verwaltungsgericht und Bundesgericht; vgl. oben E. 3.2) sei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren abgeschlossen worden. Aktuell laufe ein neues Abklärungsverfahren, nachdem der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht habe.
Die Behauptung, die Gutachter hätten unsauber gearbeitet, sei nicht angebracht. Im Nachgang zum Verwaltungsgerichtsentscheid habe der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der IV-Stelle, der Gutachterstelle und den RAD Zentralschweiz eingereicht; die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme verfügt und das Kantonsgericht sei auf eine Beschwerde dagegen nicht eingetreten. Es sei unangemessen, diese strafrechtlichen Vorwürfe zu wiederholen.
Schliesslich könne den IV-Akten entnommen werden, dass auch die Behauptung, es sei über SuisseMED@P kein Gutachten vergeben worden, falsch sei. Er sei am 5. Juli 2016 informiert worden, die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Gemäss E-Mail vom 31. Juli 2016 sei die MEDAS Bern als Gutachterstelle ausgelost worden, was offenkundig wie üblich automatisiert über die Vergabeplattform abgelaufen sei. Auch die Wahl der einzelnen Ärzte als Teilgutachter sei über SuisseMED@P erfolgt. Im Verhalten der Vorinstanz seien keine Mängel erkennbar. Am 15. April 2019 habe der RAD eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS Bern empfohlen. Mithin sei die Verlaufsbegutachtung auf unabhängige ärztliche Empfehlung des RAD hin initiiert worden. Da das Erstgutachten über SuisseMED@P vergeben worden sei, sei dies gemäss KSVI und Rechtsprechung korrekt abgelaufen. Der Umstand, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit derselben Person befasst habe, begründe objektiv keinen Anschein der Befangenheit und Gefahr der Voreingenommenheit.
5. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz und entgegen ihrer ausdrücklichen Bestätigung gegenüber der MEDAS Bern (vgl. IV-act. 268; oben E. 3.5) erfolgte die Vergabe des Verlaufsgutachtens vom 23. November 2023 an die MEDAS Bern nicht rechtens.
5.1 Vorab gilt es den Grundsatz zu wiederholen, wonach die Vergaben von Aufträgen für poly- und bidisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen haben (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Rechtsprechungsgemäss gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Art. 72bis IVV ist nicht verletzt bzw. es ist zulässig, wenn (1.) im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens (2.) ein Verlaufsgutachten (3.) innert drei Jahren seit Berichterstattung (4.) bei der gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls (5.) die Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.5).
5.2 Vorliegend kann der entscheidrelevante Sachverhalt kurz wie folgt zusammengefasst werden:
Am 2. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer IV-Rente an.
Im Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, wobei der Auftrag nach dem Zufallsprinzip über SuisseMED@P an die ZVMB GmbH MEDAS Bern vergeben wurde. Das Gutachten wurde am 2. Oktober 2017 erstattet.
Noch während dieses Abklärungsverfahrens erteilte die IV-Stelle der MEDAS Bern am 9. Mai 2019 freihändig den Auftrag für ein Verlaufsgutachten. Dieses wurde am 8. April 2020 erstattet.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos, womit die Ablehnung des Leistungsanspruchs in Rechtskraft erwuchs. Damit fand das Abklärungsverfahren hinsichtlich der Anmeldung vom 2. Mai 2015 seinen Abschluss.
Die jüngste Meldung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2022 nahm die IV-Stelle als Wiederanmeldung entgegen.
Im Rahmen des neuen Abklärungsverfahrens aufgrund der Wiederanmeldung erteilte die IV-Stelle am 23. November 2022 den Auftrag für ein Verlaufsgutachten neuerlich freihändig der MEDAS Bern.
5.3 Die Vorinstanz bestreitet zu Recht den Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nie ein Gutachtenauftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben worden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass der erste Gutachtenauftrag 2016 über SuisseMed@P an die ZVMB GmbH MEDAS Bern zugeteilt wurde (IV-act. 50). Damit ist eine wesentliche Voraussetzung, ein Verlaufsgutachten derselben Gutachtenstelle freihändig zu vergeben, klarerweise erfüllt.
5.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern lag am 2. Oktober 2017 vor. Nach dem Gesagten war die IV-Stelle somit auch berechtigt, innert drei Jahren im Rahmen des noch immer laufenden Abklärungsverfahrens mit einem Verlaufsgutachten die MEDAS Bern freihändig zu beauftragen. Mit dem Auftrag vom 9. Mai 2019 wurden diese Voraussetzungen eingehalten, womit die Vergabe dieses Verlaufsgutachtens zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet).
5.5 Angefochten ist vorliegend der zweite Auftrag für ein Verlaufsgutachten an die MEDAS Bern vom 23. November 2022. Dieser Auftrag erging wohl innert dreier Jahre seit Erstattung des ersten Verlaufsgutachtens (am 8.4.2020), aber über fünf Jahre seit Erstattung des Erstgutachtens (am 2.10.2017). Allein der Wortlaut des KSVI (Rz. 3099 "Verlaufsgutachten müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des Berichts der vorherigen Begutachtung in Auftrag gegeben werden") schliesst ein solches Vorgehen nicht zwingend aus, wird doch das zweite Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren ab dem Datum des vorherigen Verlaufsgutachtens in Auftrag gegeben (zur Bedeutung von Kreisschreiben als Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 278 E. 2.2). Ob derlei freihändige Kettenaufträge mit dem Grundsatz der Vergabe nach Zufallsprinzip noch vereinbar sind, kann offen bleiben.
5.6 Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung, dass das freihändig zu vergebende Verlaufsgutachten im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens eingeholt wird, in welchem das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist (vgl. oben E. 5.1).
Wie die Vorinstanz vernehmlassend betont, wurde das mit der Anmeldung vom 2. Mai 2015 initiierte Verfahren zum Bezug einer IV-Rente mit der Verfügung vom 7. Mai 2021 (resp. den nachfolgenden Gerichtsverfahren) abgeschlossen; ein Leistungsanspruch wurde rechtskräftig abgelehnt. Damit fand auch das Abklärungsverfahren seinen Abschluss. Die danach (am 16.2.2022) folgende Meldung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (IV-act. 199) nahm die
Vorinstanz als Wiederanmeldung entgegen, dies als Gesuch um Revision gemäss Art. 87 IVV (vgl. IV-act. 207, 211, 228). Entsprechend verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer, es sei durch ihn eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. Mai 2021 glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 3.3). Am 5. September 2022 stellte der RAD-Arzt fest, es könne ein Zustand von "Verschlechterung bzw. Chronifizierung" des Schulterproblems angenommen werden (IV-act. 236), so dass die Voraussetzung für eine Revision im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV als erfüllt betrachtet werden konnte, weshalb neuerliche Abklärungen initiiert wurden. Das weitere Verfahren erfolgte unter dem Titel einer Revision des (negativen) Rentenentscheides. In der Folge wurden auch die Fragen an die Gutachter unter dem Titel "Revision" formuliert (IV-act. 249):
Hat sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der oben genannten massgeblichen Verfügung zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben? Welche Veränderungen bei Befunden und Diagnosen stellen Sie fest?
Seit wann ist die Veränderung des Gesundheitszustandes anzunehmen?
Haben sich durch die genannten Veränderungen die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verändert? Wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass?
Damit aber erfolgt die neue Begutachtung zweifelsohne nicht mehr als Verlaufsgutachten im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens wie das Erstgutachten (von 2016/2017). Vielmehr handelt es sich um ein neues Abklärungsverfahren, gestützt auf die Wiederanmeldung vom 16. Februar 2022 und mit einer neuen Fragestellung (Veränderung des Gesundheitszustandes). Neu liegt ein Anpassungsverfahren, ein Abklärungsverfahren betreffend allfällige Anpassung der (negativen) Rentenverfügung vor. Es fehlt damit an der Voraussetzung, eine neuerliche (jetzt bidisziplinäre) Begutachtung freihändig an die MEDAS Bern zu vergeben. Vielmehr ist der Auftrag hierzu dem Grundsatz entsprechend gestützt auf Art. 72bis Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip zu vergeben (vgl. etwa auch Entscheid KG BL 720 13 28 vom 16.5.2013 E. 4.6 und 4.8).
6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Zwischenverfügung vom 29. März 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Vergabe des Auftrages für eine bidisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten von Fr. 500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 12. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500 bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Juli 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. August 2023
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