I 2023 3
Entscheid vom 8. Juli 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geboren ____1993; nachstehend: der Versicherte) leidet an den Geburtsgebrechen Nr. 177 (Fehlbildungen der Extremitäten) und Nr. 390 (angeborene infantile Zerebralparese) (vgl. Vi-act. 3, Vi-act. 11). Es wurden ihm deshalb wiederholt Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (u.a. medizinische Massnahmen, vgl. Vi-act. 3, Vi-act. 11 u.w.; Sonderschulmassnahmen, vgl. Vi-act. 14, Vi-act. 20 u.w.; Sprachheilbehandlung, vgl. Vi-act. 48; Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, vgl. Vi-act. 55; Kostengutsprache für praktische Ausbildung nach INSOS [schweizerischer Verband von Institutionen für Menschen mit Behinderung] in der B.________-Stiftung, C.________, vgl. Vi-act. 71; IV-Taggelder, vgl. Vi-act. 88, 98; Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroassistenten in der Stiftung B.________, vgl. Vi-act. 93; u.w.).
B. Mit Verfügung vom 30. August 2012 sprach die IV-Stellte dem Versicherten die Kostenübernahme für den Wechsel in die 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ Profil B in der B.________-Stiftung zu (Vi-act. 113). Mit Schreiben vom 8. August 2014 informierte die B.________-Stiftung die IV-Stelle Schwyz, dass der Versicherte an zwei Praktikumsstellen sein Praktikum hätte starten können, wobei er sich für ein Praktikum bei seinen Eltern bzw. der D.________ AG in E.________ entschieden habe (Vi-act. 132). Gemäss dem Praktikumsvertrag vom 11. Juli 2014 wurde eine Praktikumsdauer vom 4. August 2014 bis 31. Januar 2015 in einem 100%-Arbeitspensum (41.5 Std./Woche) vereinbart; ein Praktikumslohn wurde nicht vereinbart, hingegen verpflichtete sich der Arbeitgeber, den Versicherten in der Ausbildung zu unterstützen und die Finanzierung des Zusatzunterrichtes beim privaten Englischlehrer für zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zu übernehmen (Vi-act. 132-2/3).
Mit Arbeitsvertrag vom 22. April 2015 wurde der Versicherte von der D.________ AG ab dem 6. August 2015 unbefristet in einem vollen Arbeitspensum zu einem Monatsgehalt von Fr. 1'800.-- (brutto, 13x pro Jahr) angestellt (Vi-act. 141). Mit Zielvereinbarung vom 24. April 2015 stellte die IV-Stelle einen monatlichen Einarbeitungszuschuss an den Lohn von Fr. 900.-- während drei Monaten (entsprechend total Fr. 2'700.--) in Aussicht (Vi-act. 144). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde der Einarbeitungszuschuss für die Zeit vom 6. August 2015 bis 5. November 2015 gutgesprochen (Vi-act. 149). Im Frühjahr 2015 wurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 40-50 % eingeschätzt (vgl. Vi-act. 145-3/4; 146-1/2; 147-1/2).
C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten infolge Frühinvalidität gemäss Art. 26 IVV bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'400.-- (13 x Fr. 1'800.--) entsprechend einem IV-Grad von 64.55 % ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente zu (Vi-act. 162). Ein im Jahr 2015 entrichteter Monatslohn von Fr. 2'000.-- sowie von Fr. 2'400.-- ab dem 1. Januar 2016 (Vi-act. 167), wobei die Differenz von Fr. 400.-- von der Arbeitgeberin als Soziallohn eingestuft wurde (Vi-act. 168), hatte bei einem Invaliditätsgrad von neu 61 % keine Auswirkungen auf die gesprochene Dreiviertelsrente (Vi-act. 171).
D. Im Winter 2017/2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, was unter anderem eine Hospitalisation im Spital F.________ vom 12. Januar bis 26. Januar 2018 zur Folge hatte (akutes oligurisches Nierenversagen AKIN-Stadium 3 [26.01.2018] bei bekannter Lupus-Nephritis [2012], Nierenbiopsie am 5.2.2018; Makrophagenaktivierungssyndrom, Knochenmarkpunktion am 29.1.2018, vgl. Vi-act. 177-2 ff./13; ambulante nephrologische Konsultation vom 17.8.2018, vgl. Vi-act. 177-10 ff./13). Bis 12. März 2018 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Vi-act. 178-2/4). Sein Gesundheitszustand verbesserte sich in der Folge wieder, wobei die Arbeitsfähigkeit bei 40 % bis 50 % blieb (Vi-act. 178-4/4). Eine erneute Verschlechterung trat im Sommer 2022 ein (Vi-act. 185-3 ff./22 [Verdacht auf akuten dermalen und okulären Lupusschub am 10.5.2022]), was jedoch ebenfalls ohne nennenswerte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieb (vgl. Vi-act. 186-2 f./4; 191-3/5).
E. Mit Mitteilung vom 6. November 2018 bestätigte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Vi-act. 180).
F. Mit "Fragebogen Revision Invalidenrente" vom 11. Juli 2022 deklarierte der Versicherte neben einem vor rund zwei Jahren erlittenen Lupus-Schub und einem kleineren Lupus-Schub im Juni 2022 insbesondere ein höheres monatliches Einkommen von Fr. 3'300.-- entsprechend einem Jahreseinkommen (13 Monatslöhne) von Fr. 45'300.-- (IV-act. 183; recte: Fr. 42'900.--), was von der Arbeitgeberin bestätigt wurde (Vi-act. 184).
Mit Vorbescheid vom 8. September 2022 stellte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten bei einem Valideneinkommen von (neu) Fr. 79'446.-- und einem Invalideneinkommen von (neu) Fr. 42'900.-- entsprechend einem IV-Grad von 46 % eine Rente in diesem Umfang in Aussicht (Vi-act. 187). Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2022 Einwand. Er machte einen Lohn ohne gesundheitliche Einschränkung von rund Fr. 95'000.-- geltend. Bei einem nachweislich schlechteren Gesundheitszustand sei es schwer nachvollziehbar, dass sich der IV-Grad reduzieren sollte (Vi-act. 188). Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 14. September 2022 (Eingang bei der IV-Stelle am 27.9.2022) diese Angabe im Wesentlichen (Vi-act. 189).
G. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 reduzierte die IV-Stelle Schwyz die IV-Rente des Versicherten ab dem 1. Februar 2023 nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden stufenlosen Rentensystem bei einem IV-Grad von 47 % (Valideneinkommen von Fr. 80'954.20 und Invalideneinkommen von Fr. 42'900.-- entsprechend einer Erwerbseinbusse von Fr. 38'054.20) auf 42.5 % einer ganzen Invalidenrente entsprechend einem Betrag von monatlich Fr. 695.-- (IV-act. 194).
H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhebt der Versicherte gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, die Rente ab Februar 2023 auf Fr. 911.40 zu korrigieren.
I. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend ist einzig der für die Rentenhöhe massgebende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2023 strittig. Unbestritten ist die nach wie vor bestehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von rund 40 % bis 50 %.
2.1.1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich gemäss Art. 28a in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
2.1.2 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.1.3 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Für Invaliditätsgrade von 49 bis 40 Prozent sieht Art. 28b Abs. 4 IVG jeweils um 2.5 Prozente abgestufte Anteile von 47.5 % (bei einem IV-Grad von 49 %) bis 25 % (bei einem IV-Grad von 40 %) vor.
2.2.1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
2.2.2 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach (Art. 25 Abs. 3 IVV) bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 Abs. 6 IVV).
2.2.3 Eine berufliche Weiterentwicklung, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG [4. Aufl., Zürich 2022], Art. 28a N 66; Urteil BGer 8C_379/2017 vom 8.9.2017 E. 3.2.1). Es müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Absichtserklärungen genügen nicht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 67 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis IVV).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde bis anhin als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 IVV (in der bis Ende 2021 geltenden Fassung) beurteilt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wurde das Valideneinkommen versicherter Personen, welche wegen der Invalidität keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, gestützt auf nach Alter abgestufte Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE festgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer eine Lehre abschliessen konnte, wurde er von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr als frühinvalide Person im Sinne von altArt. 26 IVV bzw. Art. 26 Abs. 5 oder Abs. 6 IVV beurteilt.
3.1.1 Mit seinem Einwand vom 26. September 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Bandbreite seines erzielbaren Leistungslohnes liege gemäss "Salarium" zwischen Fr. 73'723.-- (13x5'671) und Fr. 99'190.-- (13x7'630). Über die Hälfte der Sachbearbeiter im Rechnungswesen hätten keine entsprechenden Weiterbildungskurse mit Fachprüfung absolviert. Er habe diesen Kurs in zwei verschiedenen Schulen absolviert und zweimal bestanden. Sein Ziel wäre es gewesen, die Weiterbildung zum eidgenössischen Fachausweis weiter zu führen, was er jedoch zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht umsetzen könne. Weiter sei festzuhalten, dass die wenigsten seiner Alterskollegen über acht Jahre im gleichen Betrieb tätig seien und somit nicht ein grosses betriebliches Know-how ausweisen könnten.
3.1.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als "Sachbearbeiter Rechnungswesen" beurteilt. Sie hat es als "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar" erachtet, dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion im Gesundheitsfall ein Einkommen von rund Fr. 95'000.-- erzielen würde. Für die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität sei daher auf die LSE abzustellen. Hierbei hat sie auf die LSE-Tabelle TA1 (Stand 2020), Wirtschaftszweig 69-71 (Freiberufliche und technische Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, zurückgegriffen und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.4 Stunden/Woche für das Jahr 2021 ein indexiertes, aktuelles Einkommen von Fr. 80'954.20 (Fr. 81 524.90 x 99.3/100) ermittelt (vgl. Vi-act. 193-2/8).
Gemäss Randziffer 3201 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) seien die Vergleichseinkommen aufgrund der gesamten Erwerbstätigkeit zu bestimmen (Haupt- und Nebenbeschäftigung). Dabei würden nur diejenigen Einkommen berücksichtigt, welcher der AHV-Beitragspflicht unterlägen. Lohnbestandteile, für welche die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringe (sog. Soziallohn), würden als Einkommen angerechnet, soweit auf ihnen AHV-Beiträge erhoben würden. Dementsprechend sei der effektiv erzielte Lohn von Fr. 42'900.-- inkl. Soziallohn als Einkommen mit Invalidität anzurechnen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer vertritt mit seiner Beschwerde die Auffassung, er sei im Kompetenzniveau 3 einzustufen, und nimmt folgende Berechnung vor (Beträge in Franken):
LSE-Bruttolohn Oktober 202090'000 (12x7'500)
bei 41.5 Std Wo / statt 40.0 Std Wo93'375
Landeskonsumentindex-Oktober 2020Punkte 101.20
Landeskonsumentindex-Dezember 2022Punkte 105.30
LSE-Bruttolohn Oktober 2022 indexiert97'157
Einkommen mit Invalidität42'900
Erwerbseinbusse54'257 = 55.8 % Invaliditätsgrad
Mindestrente = 1'225
Faktor für Frühinvalide = 133,333 %
100 % Rente =1'633.35
55.8 % Invalidität911.40
Zudem nimmt er auch folgende analoge Berechnung gestützt auf ein Valideneinkommen des Kompetenzniveaus 2 vor:
LSE-Bruttolohn Oktober 202078'768 (12x6'564)
bei 41.5 Std Wo / statt 40.0 Std Wo81'722
Landeskonsumentindex-Oktober 2020Punkte 101.20
Landeskonsumentindex-Dezember 2022Punkte 105.30
LSE-Bruttolohn Oktober 2022 indexiert85'033
Einkommen mit Invalidität42'900
Erwerbseinbusse42'133 = 49.5 % Invaliditätsgrad
statt verfügter Invaliditätsgrad über 47.5 %.
3.1.4 Mit der Vernehmlassung erachtet die Vorinstanz die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Kompetenzniveau 2 nach wie vor als zutreffend. Dies belege auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug der Lohnbuchhaltung G.________ (Bf-act. 8). Demgemäss verdiene ein Sachbearbeiter im Alter von 35 Jahren zwischen Fr. 76'700.-- und Fr. 91'000.--; zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer jünger sei. Die Lohnempfehlungen KV 2021 zeigten, dass Personen mit Fachausweis Finanzen- und Rechnungswesen der Funktionsstufe D zugeordnet und die Löhne für das Alter 27 bis 29 mit Fr. 74'650.-- bis Fr. 90'990.-- angegeben würden. In derselben Funktionsstufe seien auch Absolventen eines Bachelorstudiums zu finden. In der Funktionsstufe E wiederum seien die Absolventen eines Masterstudiums zu finden; die Lohnempfehlungen für das Alter 27 bis 29 seien mit Fr. 78'390.-- bis Fr. 97'930.-- angegeben.
3.2.1 Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist grundsätzlich auf die LSE abzustellen (vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV, Art. 26 Abs. 2 IVV, Art. 26 Abs. 3 lit. a IVV; vgl. vorstehend E. 2.2.1 und 2.3; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 60). Hiervon abzurücken besteht vorliegend kein Anlass. Mit ihrer Vernehmlassung greift die
Vorinstanz nur im Sinne eines Vergleiches auf die Angaben des Salariums, auf welche der Beschwerdeführer bereits mit seinem Einwand vom 26. September 2022 verwies, zurück. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er replizierend der Meinung ist, die Vorinstanz argumentiere nicht mehr mit der LSE-Tabelle.
3.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit sind jedoch nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil BGer 8C_202/2021 vom 17.12.2021 E. 6.2.1 f., mit Hinweis auf BGE 143 V 295 E. 2.3 sowie Urteil BGer 8C_132/2020 vom 18.6.2020 E. 4.1 und 4.2.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn mit der angefochtenen Verfügung auf die (auf das Jahr 2021 indexierten) Tabellenwerte des Jahres 2020 abgestellt wurde, womit die Parallelisierung mit dem damals bekannten Jahreslohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 gewährleistet werden konnte.
3.2.3 Der monatliche Bruttolohn im Wirtschaftszweig 69-71 (Freiberufliche und technische Dienstleistungen) betrug im Jahr 2020 für Männer im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'551.-- und im Kompetenzniveau 3 Fr. 7'498.-- (basierend auf einer 40-Stundenwoche; vgl. LSE-Tabelle TA1). Die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig betrug im Jahr 2021 pro Woche 41.6 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.04 sowie Tabelle T 03.02.03.01.04.02) und der Nominallohnindex sank von 100 Punkten (Basis Jahr 2020) auf 99.3 Punkte (2021). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Index, und nicht der Landeskonsumentenindex anzuwenden.
Es resultieren für das Jahr 2021 somit hypothetische Valideneinkommen von Fr. 81'184.-- (Kompetenzniveau 2) und Fr. 92'920.-- (Kompetenzniveau 3).
3.3.1 Die vier Kompetenzniveaus werden wie folgt charakterisiert (vgl. Tabelle TA1; Bundesamt für Statistik BFS, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, Kommentierte Ergebnisse, S. 26 Ziff. 8.1):
4 = Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen
3 = Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen
2 = Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst
1 = Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
In den erwähnten "Kommentierten Ergebnissen" wird hierzu ausgeführt, zum höchsten Kompetenzniveau gehörten Führungskräfte sowie akademische Berufe. Am anderen Ende der Lohnskala stünden die Berufe mit den tiefsten Kompetenzniveaus, d. h. solche mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, die von Hilfsarbeitskräften in Haushalten, in der Landwirtschaft, im Bau, bei öffentlichen Arbeiten sowie in der Nahrungsmittelzubereitung ausgeübt würden. Zwischen diesen beiden Extremen stehe die Berufsgruppe "Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe", die ein breites Wissen in einem spezifischen Fachbereich verlangten.
3.3.2 Im bundesgerichtlichen Urteil 8C_276/2021 vom 2. November 2021 hatte der Versicherte ursprünglich eine Lehre als Maurer abgeschlossen und von 1993 bis 1995 die Polierschule ohne Abschluss absolviert. Von 1990 an war er als Vorarbeiter/Polier tätig. Seit 2003 arbeitete er als Landschaftsgärtner und war Mitinhaber von Firmen im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Ausserdem war er kantonaler Prüfungsexperte im Bereich Garten-/Landschaftsgartenbau. Hinsichtlich des Valideneinkommens war die Zuordnung zum Kompetenzniveau 3 unbestritten.
3.3.3 Der Beschwerdeführer hat als frühinvalide Person eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ Profil B in der B.________-Stiftung vom ____ 2012 bis ____ 2015 absolviert (Vi-act. 113) und abgeschlossen (vgl. Vi-act. 145-2 f./4; 146, 159).
Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 14. September 2022 folgenden Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (Vi-act. 189):
Finanz-/Rechnungswesen
Selbständiges führen von KMU-Buchhaltungen, inkl. Lohnbuchhaltung und weitgehend selbständige Vorbereitung der Jahresabschlüsse
MWST
selbständiges Erstellen von MWST-Abrechnungen
Steuerdeklarationen
selbständiges Erstellen der direkten Steuerdeklarationen für natürliche und juristische Personen
IT-Beauftragter
Interner Ansprechpartner für die Behebung von "kleineren" IT-Problemen (Einstellungen einzelner Arbeitsplätze, Konfigurations- und Druckerprobleme)
Weiter wurde der Beschwerdeführer als sehr engagierter und zuvorkommender Mitarbeiter charakterisiert, der sich bemühe, seinen Möglichkeiten entsprechend sich in der Arbeitswelt zu integrieren und zu beweisen. Andererseits sei man als Arbeitgeber auch sehr eingeschränkt ihm Arbeiten zuzuweisen, die unter Zeitdruck zu erledigen seien oder bei denen er mit Kunden zu kommunizieren habe. Als Sachbearbeiter Rechnungswesen in einem Treuhandbüro müsse er sich vielmehr direkt mit dem Kunden austauschen, d.h. fehlende Unterlagen anfordern, den Kunden informieren usw. Für diesen Teil der Arbeit müsse ihm jeweils eine Person zur Seite stehen. Auch sei er in der Ausführung der Arbeiten sehr langsam, weshalb man seine Leistungen nicht seiner fachlichen Kompetenz entsprechend weiterverrechnen könne. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr als "Assistent" tätig. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz mit entsprechender Weiterbildung sei er als Sachbearbeiter Rechnungswesen zu qualifizieren. Er habe mit Erfolg die Sachbearbeiterkurse in Finanz- und Rechnungswesen bei H.________ und I.________ bestanden (vgl. Bf-act. 5.2 und 5.3).
Mitarbeiter in ähnlicher Funktion (ohne Einschränkung) würden mit rund Fr. 95'000.-- p.a. entlöhnt. Dies entspreche rund 10 % über dem Median aus der Datenbank Salarium, betrage jedoch auch rund 10 % weniger als der obere Median bei Salarium. Aufgrund folgender Einschränkungen könne der Beschwerdeführer mit Fr. 42'900.-- entlöhnt werden:
Geschwindigkeit < 50% von Soll
bei konzentrierter Arbeit folgen, relativ schnell, starke Ermüdungserscheinungen
schlechte Ausdrucksweise in der Kommunikation gegenüber Kunden und Mitarbeitern.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei zweifelslos schlechter geworden, was im Leistungslohn aus sozialen Überlegungen nicht berücksichtigt worden sei.
3.4.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Vi-act. 182) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 31'200.--, 2017 von Fr. 32'500.--, 2018 von Fr. 33'800.--, 2019 von Fr. 35'775.--, 2020 von Fr. 37'700.-- und 2021 von Fr. 42'900.--.
3.4.2 Der Lohn von Fr. 42'900.-- wurde von der Arbeitgeberin als Leistungslohn deklariert (Vi-act. 184). Mit seinem Einwand vom 26. September 2022 - und soweit ersichtlich ebensowenig im vorliegenden Verfahren - macht(e) der Beschwerdeführer keine Soziallohnkomponente geltend. Die Arbeitgeberin äussert sich in ihrem zitierten Schreiben vom 14. September 2022 ambivalent, wenn sie zum einen Gründe für eine gegenüber dem Salarium tiefere Entlöhnung anführt, anderseits den geltend gemachten schlechteren Gesundheitszustand bei der Lohnhöhe nicht berücksichtigt, wobei anzumerken ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Ende 2022 zwar passager verschlechtert präsentierte, ohne dass dies aber Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Arbeitgeberin kann jedenfalls nicht gesagt werden, eine Soziallohnkomponente sei klar ausgewiesen (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 24).
Was den Soziallohn anbelangt, ist ohnehin zu beachten, dass Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung "Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann", vom massgebenden Erwerbseinkommen ausnahm. Mit der Revision per 1. Januar 2022 wurde diese Bestimmung ersatzlos gestrichen, d.h. ein allfälliger Soziallohn ist in das Invalideneinkommen einzubeziehen. Ausschlaggebend hierfür waren in der Praxis oft auftretende Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Soziallohnkomponente (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 24).
3.4.3 Es fällt somit auf, dass der Beschwerdeführer als Invalider bei einer Arbeitsfähigkeit von - unbestrittenermassen - 40 % bis 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 42'900.-- erzielt, was bei einem 100 %-Pensum also (mindestens) Fr. 85'800.-- entspricht. Wird von einer mittleren Arbeitsfähigkeit von 45 % ausgegangen, entspricht es sogar einem Lohn von Fr. 95'333.-- bei einem vollen Arbeitspensum. Dieses Einkommen entspricht ziemlich genau dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen. Dieser Vergleich spricht mithin zugunsten einer Einstufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Valideneinkommens im Kompetenzniveau 3.
3.5 Die Vorinstanz ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall als Sachbearbeiter Rechnungswesen tätig wäre. Dem kann so nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer weist auf von ihm - trotz seiner nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen - besuchte Kurse hin und nennt als sein Ziel, die Erlangung eines eidgenössischen Fachausweises, woran er jedoch infolge seiner (aktuellen) gesundheitlichen Situation gehindert worden sei. Dies ist nachvollziehbar: der Beschwerdeführer hat in den Jahren seit 2018 gesundheitliche Rückschläge erlitten und wegstecken müssen, welche im Jahr 2018 vorübergehend mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit verbunden waren (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Im September 2018 bestand er gleichwohl noch verschiedene Modulprüfungen als Sachbearbeiter Rechnungswesen an der J.________ C.________ (Bf-act. 5.3). Des Weiteren ist zu beachten und fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sein Praktikum bei einer Arbeitgeberin fand, bei welcher sein Vater verschiedene Führungspositionen einnahm (bis März 2013 Vorsitzender der Geschäftsleitung, anschliessend bis Juni 2020 Delegierter [vgl. Handelsregistereinträge, einsehbar via www.zefix.ch]). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer auch gefördert (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Frühinvalidität in den letzten Jahren weitere seiner beruflichen Karriere förderliche Schritte (Aus-/Weiterbildungen) unternommen hätte, die ihm ohne weiteres Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 eröffnet hätten. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung wird durch die vorstehend aufgezeigte Tatsache bestätigt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung bereits aktuell ein Lohn im Bereich des Kompetenzniveaus 3 ausgerichtet wird.
Was die erwähnten Führungsaufgaben seines Vaters anbelangt, ist diesbezüglich klarzustellen und anzumerken, dass der Vater seit 2020 "nur" noch mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt ist, ansonsten aber keine Funktion in der Verwaltung der Arbeitgeberin mehr versieht. Mithin lässt sich der dem Beschwerdeführer ausgerichtete Lohn nicht mit familiären Beziehungen erklären, sondern kann - wie vorstehend gesagt - als Leistungslohn verstanden werden.
3.6 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich also, den Beschwerdeführer dem Kompetenzniveau 3 gemäss LSE zuzuordnen. Als Valideneinkommen sind somit für das Jahr 2021 Fr. 92'920.-- einzusetzen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'900.-- im Jahr 2021 resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'020.--, was einem Invaliditätsgrad von 53.8 % bzw. gerundet 54 % entspricht.
3.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer steht ab dem 1. Februar 2023 ein Anspruch auf eine 54 %-Invalidenrente zu.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und die Vorinstanz als unterliegend. Zwar ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer 55.8 %-Invaliditätsrente nicht ganz durchgedrungen. Im Fokus seiner Argumentation stand indes die Frage der Zuordnung seiner (hypothetischen) Tätigkeit im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) zum Kompetenzniveau 2 oder 3. Insofern ist er als gänzlich obsiegende Partei zu betrachten.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- gehen daher zu Lasten der Vorinstanz (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
Der Beschwerdeführer ist nicht beanwaltet, womit ihm kein entschädigungsberechtigter Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2023 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 54 % zugesprochen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (R)
die Vorinstanz (R)
und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 8. Juli 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
23. Juli 2024
1