I 2023 7+26
Entscheid vom 12. Juli 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
gegen
E.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Unfallversicherung (Zwischenverfügung betreffend medizinische Begutachtung)
Sachverhalt:
A.1 A.________ (Jg. 1971) war seit dem 1. April 2008 Mitarbeiterin der C.________ und dadurch bei der E.________ AG (nachfolgend: E.________) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. September 2017 als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Unfall erlitt. Das Fahrzeug hielt hinter einer stehenden Kolonne auf der Überholspur der Autobahn, als ein Auto mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h ungebremst in den Wagen der Versicherten fuhr. Dabei zog sich A.________ eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die E.________ erbrachte Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. März 2018 stellte die E.________ ihre Leistungen per Ende des Monats ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei, selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang noch weiterhin bestehen würde. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 hielt sie an der Leistungseinstellung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (UV.2018.00238) ab.
A.2 Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die E.________ zurück, wozu eine fachärztliche Begutachtung durchzuführen war.
B. In der Folge schloss sich die E.________ auf Vorschlag von A.________ (Vi-act. 396) dem von der SVA Zürich bei der BEGAZ in Auftrag gegebenen polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) Gutachten an und stellte am 22. Januar 2021 Ergänzungsfragen (Vi-act. 399). Das BEGAZ-Gutachten wurde am 8. März 2021 eingereicht.
Am 21. Mai 2021 formulierte der Rechtsvertreter von A.________ zum Gutachten die Ergänzungsfrage, ob zwischen dem Tako-Tsubo-Syndrom und dem Unfall und den daraus entstehenden Belastungen ein teilweiser Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich sei oder nicht (Vi-act. 731). Diese Ergänzungsfrage unterbreitete die E.________ am 16. Juni 2021 der BEGAZ (Vi-act. 737). Am 29. Juni 2021 teilte die BEGAZ betreffend Ergänzungsfrage mit, es sei unabdingbar, dass ein Kardiologe hierzu Stellung nehme (Vi-act. 739). Nach Zustimmung von A.________ wurde die BEGAZ mit der Ergänzung des Gutachtens durch Dr.med. F.________ (FMH Kardiologie) beauftragt (Vi-act. 741 - 743). Auf Ersuchen der BEGAZ präzisierte der Rechtsvertreter von A.________ am 27. August 2021 die Ergänzungsfrage (Vi-act. 759). Am 13. September 2021 reichte BEGAZ die Stellungnahme von Dr.med. F.________ ein, demgemäss ein Zusammenhang des Tako-Tsubo-Syndroms mit den Stressfaktoren (teilweise des Unfalles aber auch der anderen nicht unfallbedingten Stressfaktoren) als sehr wahrscheinlich anzusehen sei (Vi-act. 767). In der Folge forderte A.________ am 9. November 2021 eine Leistungsabrechnung der Taggelder 'bis heute' sowie die Einsetzung eines Casemanagers (Vi-act. 771). Am 17. Februar 2022 ersuchte sie die E.________ erneut, in der Sache die angekündigte Verfügung zu erlassen (Vi-act. 780), worauf E.________ eine Verfügung oder eine Information über das weitere Vorgehen bis Ende April 2022 in Aussicht stellte (Vi-act. 788).
C. Ebenfalls schon am 16. Juni 2021 gelangte die E.________ an die IB-Bern GmbH mit dem Ersuchen, das BEGAZ-Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu prüfen und auszuführen, zu welchem Zeitpunkt gemäss den Erhebungen der Gutachter von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war oder ist (Vi-act. 735). Am 10. August 2021 reichte die IB-Bern der E.________ ihre Aktenbeurteilung zum BEGAZ-Gutachten ein, wobei sie zum Schluss gelangte, der status quo sine vel ante sei spätestens 9 Monate nach dem Unfall vom 24. September 2017 eingetreten; diesbezüglich widerspreche der neurologische Teilgutachter der BEGAZ seinen eigenen Ausführungen (Vi-act. 751).
Am 12. April 2022 teilte E.________ A.________ mit, der Sachverhalt sei mit dem BEGAZ-Gutachten und der kardiologischen Ergänzung nicht schlüssig geklärt. Das Gutachten sei mitunter widersprüchlich, was das Aktengutachten der IB-Bern bestätige, und die kardiologische Ergänzung sei zu wenig begründet. E.________ erachtete eine neuerliche Begutachtung als erforderlich und sie schlug A.________ zwei mögliche Gutachterstellen vor (Vi-act. 817).
D. Am 13. Mai 2022 nimmt A.________ gegenüber E.________ Stellung zum Vorschlag einer weiteren Begutachtung (Vi-act. 854) und unterbreitet ihrerseits zwei Vorschläge, nämlich erstens weitere Taggeldzahlung und gemeinsame Beratung der Ergänzung des BEGAZ-Gutachtens oder zweitens umfassende Neubegutachtung ohne Taggeldzahlung, aber Erlass einer entsprechend anfechtbaren Verfügung, um das Vorgehen gerichtlich überprüfen zu lassen. In der Folge holte die E.________ weitere medizinische Berichte in Zusammenhang mit der Behandlung von A.________, insbesondere auch bezüglich der kardiologischen Problematik ein (Vi-act. 863 ff.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 forderte A.________ E.________ 'ein letztes Mal' auf, die geschuldeten UV-Taggelder zu zahlen (Vi-act. 987).
E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 nahm E.________ Bezug zu den Vorschlägen vom 13. Mai 2022 (Vi-act. 997). Sie bekräftigte, gestützt auf die Akten bestünden erhebliche Zweifel, dass A.________ Anspruch auf Versicherungsleistungen der E.________ habe. Das BEGAZ-Gutachten sei gemäss Beurteilung der IB-Bern vom 10. August 2021 nicht schlüssig und teils in sich widersprüchlich, weshalb eine neue Begutachtung beabsichtigt sei. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich geklärt; namentlich zur Frage nach dem Erreichen des medizinischen Endzustandes liefere das BEGAZ-Gutachten keine schlüssige Antwort. Die Anordnung eines Gutachtens könne indes gemäss Rechtsprechung nicht verfügt werden. Und weil die Sache auch noch nicht entscheidreif sei, könne die E.________ daher weder eine materielle Verfügung noch die Anordnung eines Gutachtens verfügen. E.________ werde als nächstes eine mögliche Gutachterstelle suchen und vorschlagen.
F. Am 21. Oktober 2022 erhob A.________ 'Einsprache' gegen die von der E.________ vorgesehene Fallerledigung bzw. Nichterledigung und sie beantragte, es seien ab dem 1. April 2018 die Taggelder weiter zu 100% auszurichten. Das Bundesgericht habe am 18. Dezember 2020 entschieden, dass E.________ ein Gutachten einholen müsse. Das BEGAZ-Gutachten liege vor; nur weil dieses E.________ nicht überzeuge, wolle sie nun ein neues Gutachten. Dies aber widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Vi-act. 1009).
G. Am 10. November 2022 unterbreitet E.________ die Anfrage zur Begutachtung von A.________ der Begutachtungsstelle ABI (Vi-act. 1021) sowie der PMEDA (Vi-act. 1022). Nach deren Rückmeldungen (Vi-act. 1027 und 1044) wurden die Vorschläge am 16. Dezember 2022 A.________ unterbreitet mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen (Vi-act. 1058; 1064).
H. Am 16. Januar 2023 kündigte A.________ der E.________ die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an (Vi-act. 1084). Wenn E.________ ein Gutachten einzuholen beabsichtige, müsse sie hierzu eine anfechtbare Verfügung erlassen. Hierauf unterbreitete E.________ A.________ am 27. Januar 2023 einen Einigungsversuch (Vi-act. 1086). Den Erlass einer Verfügung verwehre man nicht im Grundsatz; aber die Anordnung eines Gutachtens könne nicht verfügt werden; indem man ihr am 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör gewährt habe, sei der Weg für den Erlass einer Zwischenverfügung eröffnet worden. Da sie sich innert Frist nicht zu den Gutachtern geäussert habe, könnte E.________ den Auftrag nun erteilen. Dennoch werde ihr mit der GUTSO Zofingen nun eine dritte Gutachterstelle vorgeschlagen. Zwischenzeitlich sei eine weitere kardiologische Beurteilung eingegangen (Vi-act. 1083), dergemäss das Tako-Tsubo-Syndrom nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht worden sei. A.________ wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um zu den vorgeschlagenen Gutachterstellen bzw. Gutachtern Stellung zu nehmen.
I.1 Am 27. Januar 2023 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den Anträgen (Verfahren I 2023 7):
1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Rentenverfügung zu erlassen bezüglich der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 24. September 2017. Allenfalls sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen.
(eventualiter:) Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, der BEGAZ Ergänzungsfragen zu den unklaren medizinischen Sachverhalten zu stellen.
(subeventualiter:) Es sei die Begutachtung bei der Estimed in Zug mittels Verfügung anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 30. Januar 2023 ergänzte A.________ die Rechtsverweigerungsbeschwerde, indem sie auf das Schreiben der E.________ vom 27. Januar 2023 und insbesondere auf die darin wiedergegebene Beurteilung bezüglich Tako-Tsubo-Syndrom Bezug nahm (Vi-act. 1128).
I.2 Am 1. März 2023 reichte E.________ die Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und beantragte:
1. Die Beschwerde vom 27. Januar 2023 sei als gegenstandslos abzuschreiben, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 27. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Aus der Vernehmlassung erhellt, dass E.________ am 17. Februar 2023 eine Zwischenverfügung erlassen hatte, mit welcher A.________ angewiesen wurde, sich der Begutachtung durch die GUTSO, Gutachterstelle Zofingen zu unterziehen. Entsprechend sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
I.3 Am 9. März 2023 nahm A.________ Stellung zur Vernehmlassung. Sie bestätigte, dass das Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren wohl gegenstandslos geworden sei und kündigte gleichzeitig eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung an.
J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 verfügte E.________ (Vi-act. 1131):
1. Frau A.________ hat sich der Begutachtung durch die GUTSO, Gutachterstelle Zofingen, durch die Gutachter Dr.med. I.________ (FMH Orthopädie), Dr.med. J.________ (FMH Neurologie), Prof. Dr.med. K.________ (FMH Neurologie und Psychotherapie) und Prof. Dr.med. L.________ (FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin) zu unterziehen.
(2. Zustellung
Rechtsmittelbelehrung)
K. Am 21. März 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einreichen mit den Anträgen (Verfahren I 2023 26):
1. Die Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, aufgrund der Aktenlage in Form einer beschwerdefähigen Rentenverfügung materiell über die Sache zu entscheiden.
(eventualiter:) Das Gericht habe die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Taggeld und die medizinische Heilbehandlung ab Einstellung der Leistungen weiter auszurichten bis zum Abschluss der Heilbehandlung.
(subeventualiter:) Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, der BEGAZ Ergänzungsfragen zu den aus ihrer Sicht unklaren medizinischen Sachverhalten zu stellen. Sie habe die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzulassen.
(subsubeventualiter:) Es sei die Begutachtung bei der Estimed in Zug mittels Verfügung anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
L. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragt die E.________:
1. Die Beschwerde vom 21. März 2023 sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
M. Am 24. Mai 2023 ersucht das Gericht die Vorinstanz um Zustellung fehlender Akten. Nachdem die Vorinstanz dem Gericht die fehlenden Vi-act. 493 - 592 am 1. Juni 2023 zugestellt hat, ersucht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 um deren Zustellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 E. 1.2.1; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 E. 1.1; VGE III 2017 219 vom 23.2.2018 E. 1; EGV-SZ 2004 B.1.7; vgl. auch Urteil BGer 2C_356/2021 vom 29.11.2021 E. 3).
1.2 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung anordnen kann oder nicht. Nachdem die Vorinstanz hierüber vorerst keine anfechtbare Anordnung traf, erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren I 2023 7). Noch während dieses hängigen Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 über die strittige Frage und ordnete die Begutachtung an, wogegen die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob (Verfahren I 2023 26). Beide Streitigkeiten basieren auf dem nämlichen Sachverhalt und mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde letztlich nur beantragt, dass die Vorinstanz mittels anfechtbarer Verfügung über die Streitigkeit zu entscheiden habe. Mithin rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen). Um eine - ebenfalls gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossende - Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint; entscheidend ist, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 107 Ib 160 E. 3b; Urteil BGer 4A 321/2018 vom 25.7.2018 mit Hinweisen).
Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Ingress Bst. I).
2.2 Die Beschwerdeführerin muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (wie auch der Rechtsverzögerungsbeschwerde) haben (§ 37 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Unter dem "schutzwürdigen Interesse" ist ein persönliches rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse zu verstehen, welches eine konkrete Rechtslage betrifft. Dieses aktuelle Interesse muss nicht nur bei Beschwerdeeinreichung bestehen. Verliert die Beschwerde führende Person das Interesse im Verlaufe des Verfahrens, so fällt die Beschwerdelegitimation weg und damit die Voraussetzung, einen Sachentscheid zu fällen (vgl. VGE III 2021 92 vom 26.8.2021 E. 2.2.1 m.w.H.; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N 24; vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 21 und 42). Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn seit Erhebung der Beschwerde die angeblich verweigerte bzw. verzögerte Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1).
2.3 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Januar 2023 warf die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, über die Frage der Begutachtung zu Unrecht nicht mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 hat die Vorinstanz die geforderte Anordnung getroffen, nämlich die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich der Begutachtung durch die GUTSO zu unterziehen. Damit aber besteht an der Behandlung und am Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dieses ist während des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 37 Abs 1 lit. c VRP i.V.m. § 28 lit. d VRP). Mit Vernehmlassung vom 1. März 2023 beantragt die Vorinstanz denn auch die Abschreibung und auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2023 von der Gegenstandslosigkeit aus.
3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 zu Recht anhielt, sich durch die GUTSO Zofingen begutachten zu lassen.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 24. September 2017 als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Unfall und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Vorinstanz anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte die Versicherungsleistungen jedoch mit Verfügung vom 8. März 2018 per Ende Monat ein (vgl. Ingress Bst. A.1). Den Fallabschluss und die Leistungseinstellung hat die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht angefochten. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 teilweise gut und verpflichtete die Vorinstanz, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das Bundesgericht hielt mit Verweis auf seine Rechtsprechung fest, bei komplexen Fällen mit andauernden Beschwerden nach einer HWS-Distorsion sei eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte vorzunehmen. Die Vorinstanz habe vor Verfügungserlass überhaupt keine Abklärungen getroffen. Erst auf Einsprache hin habe sie die Akten ihrem beratenden Arzt vorgelegt, der aufgrund "allgemeiner medizinischer Erfahrung" postuliert habe, der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich nach drei, mindestens aber nach 6 Monaten erreicht worden. Die Beweistauglichkeit solcher "medizinischer Erfahrung" in Schleudertraumafällen sei jedoch zumindest fraglich. Keiner der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vorliegenden medizinischen Berichte spreche sich darüber aus, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, ob die Beschwerdeführerin nur noch an psychischen Beeinträchtigungen litt oder ob noch körperliche Beschwerden oder solche, die dem typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion entsprechen, vorlagen. Die vorhandenen medizinischen Akten würden keinen Entscheid über einen möglichen Fallabschluss zulassen. Eine fachärztliche Beurteilung wäre gemäss Bundesgericht indes notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung der massiven Auffahrkollision sowie der eindrücklichen Anamnese der Beschwerdeführerin wäre es umso wichtiger gewesen, den medizinischen Sachverhalt durch mit diesen Verletzungen besonders vertraute Spezialärzte spezifisch abklären zu lassen. Gemäss Bundesgericht war ein polydisziplinäres Gutachten notwendig, das auch aufzuzeigen habe, zu welchem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war oder ist. Erst wenn dieser feststehe, könne allenfalls die Adäquanzprüfung vorgenommen werden (Urteil BGer 8C_548/2020 vom 18.12.2020 E. 4.2 f.).
3.2 Am 12. Januar 2021 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, die SVA Zürich lasse (im Rahmen des IV-Verfahrens) bereits ein interdisziplinäres Gutachten erstellen und habe mit der Begutachtung die BEGAZ beauftragt (Vi-act. 396). Am 22. Februar 2021 ersuchte die Vorinstanz die SVA Zürich, auch ihren Katalog mit Zusatzfragen der BEGAZ vorzulegen (Vi-act. 399), worüber die Beschwerdeführerin gleichentags informiert wurde (Vi-act. 400). Am 27. Januar 2021 unterbreitete die SVA Zürich die UV-Zusatzfragen der BEGAZ mit der Bitte, auch diese zu beantworten (Vi-act. 402).
3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der BEGAZ wurde am 8. März 2021 erstattet durch Dr.med. M.________ (FMH Rheumatologie und Innere Medizin; zertifizierte medizinische Gutachterin SIM), Dr.med. N.________ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) und Dr.med. D.________ (FMH für Neurologie; zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) (Gutachten = Vi-act. 571 ff.).
3.3.1 Am 10. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr.med. M.________ internmedizinisch untersucht (Gutachten S. 19). Sie notierte als allgemeininternistische Diagnosen (Gutachten S. 36 f.):
*mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit *
1. Tiefnormale linksventrikuläre Auswurffraktion (50-55 %, TEE vom 26.02.2020) mit/bei
Status nach Spontandissektion Typ ll mit 70 %iger Stenosierung des 1. Posterolateralastes I (RCX) mit sekundärer schwerer Tako-Tsubo-Kardiomyopathie Oktober 2019
kardiogenem Schock mit LVEDP von 45 mmHg am 24.10.2019
Status nach lntubation bei respiratorischer Erschöpfung sowie Einlage einer IABP (intraarterielle Ballonpumpe) von femoral rechts
koronarangiographisch am 24.10.2019 70 %ige langstreckige Stenose des PLA1-Abgangs bei Wandhämatom (Spontandissektion Typ l), übrige Koronarien ohne relevante Stenosierung
linksventrikuläre Auswurffraktion initial 20% bei midventrikulärer und apikaler Akinesie
*ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit *
2. Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie
3. Status nach Nausea und rezidivierendem Erbrechen unklarer Ätiologie 2019 mit konsekutiver Hypokaliämie, DD: psychosomatisch
4. Status nach Soor-Ösophagitis November 2019
Im Rahmen ihrer Beurteilung hielt Dr.med. M.________ fest, wesentliche kardiale Beschwerden bestünden im Alltag nicht, in emotional schwierigen Situationen komme es zu Palpitationen und zum Teil zur thorakalen Enge, welche aber wahrscheinlich eher funktionell sein dürften. Dies entspreche auch der Beurteilung der Kardiologen im Stadtspital Triemli. Die arterielle Hypertonie sei zwischenzeitlich gut kontrolliert, seitdem bestehe auch keine Schwindelsymptomatik mehr. Bei tiefnormaler linksventrikulärer Auswurffraktion sei die Beschwerdeführerin nur bedingt belastbar, körperlich schwere und durchgehend mittelschwere Tätigkeiten könnten ihr nicht mehr zugemutet werden. Wenn sie in der Vergangenheit ihre Grenzen nicht wahrgenommen und regelmässig überschritten habe, so sei wichtig, dass sie lerne, sich innerhalb ihrer Belastungsgrenzen zu bewegen. Die Gesamtsituation mit für sie nicht gewohnter verminderter Belastbarkeit und eingeschränkter beruflicher Perspektive sei belastend für sie.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche einer leichten körperlichen Tätigkeit, vorwiegend sitzend und könne ihr aus internmedizinischer Sicht vollumfänglich zugemutet werden, spätestens ab Ende Februar 2020 (kardiologische Nachkontrolle). Sie sei in jeder leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ab Februar 2020 aus internmedizinischer Sicht voll arbeitsfähig; vom 24. Oktober 2019 an habe bis Ende Februar 2020 jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit [recte wohl volle Arbeitsunfähigkeit] für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Massnahmen, die eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus internmedizinischer Sicht haben würden, könnten nicht genannt werden. Wichtig sei in Zukunft eine gute Kontrolle des Blutdrucks und aller andern cardiovasculären Risikofaktoren, zudem wäre ein Ausdauertraining wünschenswert.
3.3.2 Auch das rheumatologische Teilgutachten erstattete Dr.med. M.________ (Gutachten S. 40 ff.), wobei sie zu folgenden rheumatologischen Diagnosen gelangte:
*mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit *
1. Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Symptomatik mit/bei
dezentriertem Dens, Blockwirbel HWK2/3 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke) sowie partieller Blockwirbel HWK6/7 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke links), Bogenschlussstörung HWK6, Osteochondrose HWK5/6 mit erosiver Komponente und Spondylophyten, konventionell radiologisch zudem leichte Listhesis, geringe Osteophyten HWK4/5 bei normale weitem lnterbertebralraum
Status nach Reitunfall mit möglicher Stauchung/Kontusion der Halswirbelsäule 1987 mit gemäss Angaben der Versicherten über eine längere Zeit persistierendem Tinnitus und Lähmungen der rechten oberen und unteren Extremität, schlussendlich restitutio ad integrum
wahrscheinlichem HWS-Dezelerationstrauma April 1994 (Anschlagen Nase an Bett im Camper) mit in der Folge über Jahre persistierenden Nackenschmerzen, Tinnitus, rascher Ermüdbarkeit, schlussendlich restitutio ad integrum
HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision als Fahrerin 2010 (keine Akten) mit gemäss Angaben der Versicherten über längere Zeit vorhandene Nackenschmerzen, unkontrollierbarem generalisiertem Zittern, schlussendlich restitutio ad integrum
erneutem HWS-Distorsionstrauma durch Heckauffahrkollision (als Beifahrerin) am 24.09.2017 mit bis heute persistierender Symptomatik
*ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit *
1. Tendenz zur Hyperlaxizität
2. Anamnestisch Status nach Supinationstrauma rechts und in der Folge operativem Eingriff am Malleolus, seitdem beschwerdefrei
In der Beurteilung hielt Dr.med. M.________ fest, bei der Beschwerdeführerin lägen angeboren ein kompletter und ein partieller Blockwirbel vor sowie eine Bogenschlussanomalie. Infolge zwischenzeitlich multiplen traumatischen Belastungen der HWS sei es mehrfach zu relevanten Beschwerden und Einschränkungen gekommen, welche immer erst im Verlauf mehrerer Jahre wieder gebessert hätten. Seit dem letzten HWS-Dezelerationstrauma (24.9.2017) würden bis heute Dauerschmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den vorderen Halsbereich, beide Schultern und Arme sowie in das Hinterhaupt verbunden mit Tinnitus sowie stark reduzierter genereller Belastbarkeit persistieren.
Die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin sei eigentlich seit Geburt minderbelastbar, körperlich schwere und durchgehend mittelschwere Arbeiten seien ihr nicht zumutbar; sie sollte zudem keine Arbeiten ausführen verbunden mit Zwangshaltungen, insbesondere vornüber gebeugten Haltungen des Oberkörpers und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers sowie dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen.
Unter 'Konsistenzprüfung' hält Dr.med. M.________ fest, die Beschwerden würden sich durch alle Bereiche ziehen und seien kaum beeinflussbar. Das gesamte Beschwerdeausmass könne aber rein aufgrund der objektiven Befunde rheumatologisch nicht erklärt werden. Die Blockwirbelbildungen führten zu Einschränkungen, Hauptbefund sei aber momentan die ausgeprägte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur im Bereich des Achsenskeletts aber auch ventral im Bereich der Sternocleidomastoidei. Zu beachten sei eine gewisse Diskrepanz zwischen den spontanen Bewegungen und denen in der klinischen Untersuchung. Auffallend sei auch das Auftreten von feinschlägigem Zittern bei der Untersuchung vor allem der Halswirbelsäule, welches dann bei Ablenkung und Fortsetzen der Untersuchung wieder verschwinde. Es müsse somit eine ganz relevante nicht-organische Komponente angenommen werden.
Die bisherige Tätigkeit sei vorwiegend sitzend, verbunden mit viel Computerarbeit und langen Zwangshaltungen und monotonen Haltungen, was ungünstig sei und Grund erhöhten Pausenbedarfs. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr dies noch zu maximal 70% zumutbar, wobei sie jeden Tag arbeiten sollte mit verstreuten Pausen, um die Muskulatur, den Nacken und Schultergürtel immer wieder entlasten zu können. Aufgrund der anatomischen Prädisposition sowie angesichts der bisherigen bereits langwierigen Verläufe nach jeweils ungünstigen akuten Belastungen der Halswirbelsäule sei es nachvollziehbar, dass nach der letzten HWS-Distorsion trotz in den bisherigen Untersuchungen nicht nachweisbaren Verletzungen durch den Auffahrunfall mit einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten habe gerechnet werden müssen. Danach wäre es aus rheumatologischer Sicht möglich gewesen, eine angepasste Tätigkeit wieder schrittweise (beginnend mit 2 Stunden täglich mit dann langsamer Steigerung) aufzunehmen. Entsprechend den Aussagen der behandelnden Ärzte im April 2018 hätte gemäss Dr.med. M.________ ein langsamer Ausbau der Arbeitsfähigkeit beginnend mit 2x2 Stunden unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen wieder möglich sein sollen. Dass sie entgegen dem und trotz angepasster Tätigkeit nicht habe steigern können, könne rheumatologisch nicht erklärt werden. Rheumatologisch angepasst sei eine leichte, strikt wechselbelastende Tätigkeit mit Ausschluss aller Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen, insbesondere solchen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, wiederholten oder dauernden Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen. Entsprechende Tätigkeiten könne die Versicherte rein theoretisch aus rheumatologischer Sicht aktuell vollschichtig ausüben. Massnahmen, die zu einer durchgreifenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führen würden, könnten nicht genannt werden, da die Arbeitsfähigkeit unter anderem auch aufgrund der anatomischen Normvariante eingeschränkt sei und bleibe.
3.3.3 Am 16. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr.med. N.________ psychiatrisch untersucht. Dr.med. N.________ erhebt als Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (lCD-10 F33.4)
2. Leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)
3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (lCD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4. Sonstige negative Kindheitserlebnisse (Z61.8) mit Status nach Gewalterfahrung und emotionaler Deprivation in der Kindheit
Unter dem Titel Inkonsistenzen führte er aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Stunden Untersuchung durchgehalten nach selbständiger Anreise mit dem Auto nach Basel, wobei ihre Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit doch sehr gut seien, was zumindest auf eine mögliche lnkonsistenz hindeute. Diese sei allerdings vor ihrer Persönlichkeitsstruktur zu werten (so zeige sie deutliche leistungsorientierte, pflichtbewusste, anankastische Persönlichkeitszüge; Befunderhebung S. 90). Es müsse psychiatrisch klar berücksichtigt werden, dass die Versicherte nicht jammere, nicht aggraviere und auch nicht eine Verdeutlichungstendenz ihrer Symptome zeige. Der enorme Leistungsdruck der Beschwerdeführerin an sich selbst, die innere Pflicht quasi funktionieren zu müssen, weswegen der sichtbare Leidensdruck nicht so offensichtlich werde, sei zu berücksichtigen. Dr.med. N.________ vermutet, dass sie in doch komplexerer und gewalttätig erlebter Kindheit gelernt habe, sich zusammenzunehmen und sich ja nichts anmerken zu lassen.
Dr.med. N.________ betont die schwierige Kindheit, die angeborenen körperlichen Beeinträchtigungen, die doch auch vielen erlebten Unfälle, wobei sich die Beschwerdeführerin immer wieder übermässig verausgabt und beansprucht habe. Sie stehe nach dem erneuten Trauma 2017, vor allem nach dem Herzstillstand 2019 vor einem erneuten grossen Berg, den sie bewältigen müsse, im gleichzeitigen Wissen, dass sie sich nicht mehr überfordern, nicht mehr unter Druck setzen dürfe, weil sie erneut mit diversesten Symptomen reagieren werde. Dr.med. N.________ empfahl daher, dass sie aktuell nur Teilzeit wieder ins Berufsleben einsteige mit erneuten beruflichen Massnahmen. Sie brauche Schonung, ein empathisches schonungsvolles Vorgehen. In der bestehenden Tätigkeit in der Bezirksverwaltung, einem Multitaskingumfeld, beurteilte er die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie noch 4 Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements einsetzbar, wobei sie nicht in Hektik arbeiten sollte und keine Führungsfunktion einnehmen und keine Schichtarbeit leisten sollte. Medizinische Massnahmen, welche das qualifizierte Schmerzerleben aufzuheben vermöchten, könnten nicht genannt werden. Es handle sich um eine komplexe Schmerzfehlentwicklung, die auf einige Unfälle zurückgehe; die diversen Unfälle, welche sie erlitten habe, hätten schon früher zu ganz ähnlichen Symptomkomplexen und Beschwerden geführt, die quasi durch das Trauma von 2017 reaktiviert worden seien.
3.3.4 Die neurologische Untersuchung durch Dr.med. D.________ erfolgte am 17. Februar 2021 (Gutachten S. 100 ff.). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er keine; als neurologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit listet Dr.med. D.________ auf:
Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
o tendomyotischem Cervicalsyndrom
- zervikothorakaler und zervikozephaler Ausdehnung und armbetonten Schmerzen aller Gliedmassen
o bei:
kongenitaler HWS-Pathologie mit Blockwirbelbildung HWK2/3 und HWK6/7
St.n. Reitunfall im Teenageralter mit mutmasslichem Stauchungs-/Abknick-Trauma der HWS
St.n. Unfall 04/1997 mit Kopfprellung und indirektem HWS-Trauma
Anamnestisch St.n. HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision, wahrscheinlich 2010
St.n. HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision vom 24.09.2017
ohne zerebrale Verletzungsbeteiligung im Sinne einer Commotio cerebri/MTBI
Klinisch-neurologisch kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms, kein Nachweis einer Rückenmarks-Funktionsstörung
Gemäss Dr.med. D.________ stehen im Vordergrund zervikogene Beschwerden und Funktionseinschränkungen, die im Zusammenhang mit einem am 24. September 2017 erlittenen Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion geltend gemacht würden. Aufgrund der anamnestischen Schilderung und der Aktenlage handle es sich bei diesem Unfall um ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma ohne Kopfanprall, also ohne Abknickverletzung der HWS und auch ohne Hinweise für eine zerebrale Verletzungsbeteiligung (keine Erinnerungslücke, kein Bewusstseinsverlust). Chronologisch seien unmittelbar mit dem Unfall einsetzende Nacken- und Kopfschmerzen dokumentiert. Den Berichten der erstbehandelnden Ärzte sei keine Graduierung nach Quebec Task Force zu entnehmen; Dr.med. D.________ geht aufgrund der Untersuchungsberichte von einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma QTF I (Nackenbeschwerden, Nackensteifigkeit) oder II (Nackenbeschwerden, Muskelverspannung, Bewegungseinschränkung) aus; für ein höhergradiges fehlten jegliche Hinweise, namentlich auch an neurologischen Untersuchungen.
Gemäss Dr.med. D.________ liegt bei der Beschwerdeführerin ein chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom, anhaltend seit dem Verkehrsunfall vom 24. September 2017 vor. Es bestehe ein Vorzustand mit kongenitaler Malformation im Bereich der Halswirbelsäule sowie wiederholten Traumatisierungen der Halswirbelsäule. Von den vorgängigen Verletzungen habe sich die Beschwerdeführerin in unterschiedlichen Zeiträumen jedoch stets wieder erholt und wieder volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Aktuell persistiere eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des Achsenskeletts. Radiologisch seien moderate degenerative HWS-Veränderungen dokumentiert. Klinisch-neurologisch lasse sich weder ein zervikoradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom, noch eine medulläre Funktionsstörung nachweisen. Gegenwärtig bestehe jedoch ein tendomyotisches Syndrom der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur.
Hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Befunde und Diagnosen besteht gemäss Dr.med. D.________ eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Mutmasslich habe schon von Geburt an eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bestanden, indem sie vermutlich für körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten nie geeignet gewesen sei. Im Gefolge des letzten Unfalls sei es zu einer weiteren Belastbarkeitsreduktion der Halswirbelsäule gekommen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Ungeeignet seien ferner Verrichtungen in vorwiegend einseitiger Körperhaltung, insbesondere auch Verrichtungen mit repetitiven Drehbewegungen des Oberkörpers und des Kopfs sowie repetitiven Überkopfstellungen der Arme.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin beurteilte Dr.med. D.________ als adäquat; keine Hinweise auf Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Eine Diskrepanz sieht er zwischen der geltend gemachten hohen Schmerzintensität und den daraus resultierenden weitreichenden Funktionseinschränkungen einerseits und dem Habitus und spontanen Bewegungsverhalten anderseits, welche dieses massive Schmerzerleben und die Bewegungseinschränkungen nicht zwangslos nachvollziehen liessen. Aus neurologischer Sicht sei dies jedoch nicht einer Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder Aggravation geschuldet, sondern mit einer erschwerten Schmerzverarbeitung zu erklären. Es handle sich um eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beantwortete Dr.med. D.________ derart, dass aus rein somatisch-neurologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin angesichts der vorwiegend einseitigen Körperhaltung und den selten auch mit der Tätigkeit einhergehenden ungeeigneten Hebe- und Tragebelastungen nicht optimal sei. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Funktionseinschränkungen sei in dieser Tätigkeit mit neurologischen Faktoren eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30% zu attestieren. Arbiträr könne im Anschluss an den Unfall vom 24. September 2017 eine vorübergehende 100% AUF während sechs bis maximal neun Monaten attestiert werden. Ab April 2018 sei die schrittweise Wiederaufnahme neurologisch zumutbar gewesen. Ab Juli 2018 sei neurologisch in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 30% anzunehmen.
Eine angepasste Tätigkeit sollte gemäss Dr.med. D.________ körperlich wechselbelastend ausgeübt werden können; Tätigkeiten mit vorwiegend einseitiger Körperhaltung seien ebenso zu vermeiden wie auch häufige unphysiologische Körperhaltungen, beispielsweise mit repetitiver Überkopfstellung der Arme, repetitiven Drehbewegungen des Rumpfs und häufig vorgeneigter Haltung des Oberkörpers. In einer diesen Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Schmerzbedingt sei ein erhöhter Pausenbedarf einzuräumen, mit resultierender Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10%. Zum retrospektiven zeitlichen Verlauf dieser Einschätzung würden die gleichen Überlegungen wie für die angestammte Tätigkeit gelten.
Was die weiteren medizinischen Massnahmen anbelangt, so hielt Dr.med. D.________ die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung als empfehlenswert. Problematisch sei der tägliche hohe Schmerzmittelgebrauch von 5x500mg Novalgin, der zu Gunsten einer zentral schmerzdistanzierenden Medikation reduziert werden solle. Ob sich im Verlauf eine erfolgreiche Wiedereingliederung realisieren lasse, sei ungewiss; unter somatisch-neurologischen Gesichtspunkten sei es möglich; die Prognose hänge massgeblich auch von der psychiatrischen Beurteilung, beziehungsweise vom psychiatrischen Verlauf ab.
3.3.5 Schliesslich beurteilten die drei Gutachter die UV-Zusatzfragen der Vorinstanz (Gutachten S. 135 ff.), wobei keine Konsensbeurteilung formuliert wurde, sondern je Antworten aus allgemeinmedizinischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht gegeben wurden.
Zu sämtlichen Fragen wurde aus allgemeinmedizinischer Sicht festgehalten, die internmedizinische Problematik habe nichts mit dem Unfall vom 24. September 2017 zu tun, so dass die Frage(n) nicht beantwortet würde(n). Damit wurde - zumindest implizit - auch eine mindestens Teilursache für die kardiologische Problematik mit Tako-Tsubo-Syndrom verneint.
Im Übrigen, d.h. aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht wurde - je bezogen auf das Fachgebiet - zusammenfassend festgehalten, das Unfallereignis vom 24. September 2017 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Es lägen verschiedene relevante Vorzustände vor, wobei das Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch wird bestätigt, dass die heute noch bestehenden Beschwerden zumindest teilweise noch auf das Ereignis zurückzuführen seien. Bislang habe ein status quo sine vel ante noch nicht erreicht werden können. Es sei möglich, dass eine weitere Verbesserung mit Erreichen eines Status quo ante bzw. quo sine erreicht werden könne; ein Wahrscheinlichkeitsgrad oder ein Zeitpunkt könne jedoch nicht zuverlässig angegeben werden. Bezüglich Genese der Beschwerden gehen sowohl die Rheumatologin, als auch der Neurologe und der Psychiater von einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren aus; die somatische Komponente spiele eine wesentliche, jedoch nicht ausschliessliche Rolle (Rheumatologie), aus neurologischer Sicht sei eine prozentuale Abgrenzung nicht möglich, und der Psychiater hält fest, unterdessen stehe die psychische Fehlverarbeitung deutlich im Vordergrund, obwohl somatisch Grundbeeinträchtigungen vorlägen, die bereits als Geburtsgebrechen anerkannt worden seien.
Bezüglich Fortsetzung der ärztlichen Behandlung und namhafter Besserung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehen die Gutachter (ohne Allgemeinmedizin) davon aus, dass von gezielten Therapien noch eine Verbesserung erwartet werden dürfe, ohne dass namhafte Besserungen versprochen werden könnten. Eine abschliessende Beurteilung sei aus neurologischer Sicht nicht möglich, der Heilverlauf sei zu beobachten, eine Reevaluation nach zwei bis drei Jahren empfehlenswert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der rheumatologischen Befunde theoretisch bereits eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könnte mit psychotherapeutischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt wieder angehoben werden.
Die Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes wird internistisch nicht beantwortet, aus rheumatologischer Sicht lässt sie sich aktuell nicht abschliessend beantworten, aus neurologischer Sicht lasse sich die Frage zwei bis spätestens drei Jahre nach der Begutachtung beurteilen und aus psychiatrischer Sicht dürfte der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres eingetreten sein.
3.4.1 Am 21. Mai 2021 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Ergänzungsfragen zum Gutachten. Es sei offensichtlich, dass der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest teilursächlich sei für die Herzbeschwerden. Der BEGAZ sei daher die Frage zu unterbreiten "Ist ein teilweiser Zusammenhang zwischen dem Tako-Tsubo-Syndrom (also den durch Stress ausgelösten Herzbeschwerden) und dem Unfall und den daraus entstehenden Belastungen aus Ihrer Sicht überwiegend wahrscheinlich oder nicht?" (Vi-act. 731). Die Ergänzungsfrage unterbreitete die Vorinstanz der BEGAZ am 16. Juni 2021 (Vi-act. 737). Da Dr.med. M.________ die Ergänzungsfrage nicht rechtsgenüglich beantworten könne, wurde nach Rücksprache mit den Parteien Dr.med. F.________ (FMH Kardiologie) beigezogen (Vi-act. 739, 745). Auf Rückfrage der BEGAZ hin präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Ergänzungsfrage am 27. August 2021 (Vi-act. 750, 759).
3.4.2 Am 13. September 2021 nahm Dr.med. F.________ für die BEGAZ Stellung zur Ergänzungsfrage (Vi-act. 767). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Tako-Tsubo Kardiomyopathie und ein Zustand nach erheblicher Stresssituation teilweise mit gesundheitlichen unfallbedingten Problemen aber auch Verlust des Arbeitsplatzes, wiederholten gesundheitlichen Rückschlägen, Verlust der Wohnsituation und Probleme in der Beziehung. Es sei allgemein bekannt, dass insbesondere Frauen im mittleren bis höheren Alter unter erheblichen Stresssituationen zu einer Tako-Tsubo Kardiomyopathie neigen könnten, wobei der Auslöser der Stresssituation mehr dem subjektiven Empfinden als den objektiven Bedingungen entspreche, allerdings ein zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Insofern entscheide vor allem die Schwere des subjektiven Erlebens, ob ein Zusammenhang resp. ein Auslöser vermutet werden könne. Da bei der Beschwerdeführerin doch mehrere solche Faktoren zu einer sehr starken subjektiven Stresssituation geführt hätten, müsse ein Zusammenhang mit den Stressfaktoren (teilweise Unfall, aber auch unfallfremde Stressfaktoren) als sehr wahrscheinlich angesehen werden.
3.5.1 Am 16. Juni 2021 unterbreitete die Vorinstanz das BEGAZ-Gutachten (ohne damals noch nicht vorliegende Stellungnahme Dr.med. F.________) der IB-Bern GmbH mit der Bitte, das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen und auszuführen, zu welchem Zeitpunkt gemäss den Erhebungen der Gutachter von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei oder gewesen sei (Vi-act. 735).
3.5.2 Mit Aktenbeurteilung vom 10. August 2021 gelangten Dr.phil. G.________ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP) und Dr.med. H.________ (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) zum Schluss, aufgrund der medizinischen Akten erscheine es im Rahmen vorliegender Konstellation mit pathologischem Vorzustand der HWS plausibel, dass der Unfall vom 24. September 2017 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes geführt habe, wobei - wie auch Dr.med. D.________ in seinem Teilgutachten ausgeführt habe - eine vorübergehende unfallbedingte Verschlechterung von sechs bis maximal neun Monaten postuliert werden könne. Zur Begründung einer darüberhinausgehenden Verschlechterung lägen keine objektiven Befunde vor; alle länger anhaltenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und auf den Vorzustand zurückzuführen. Der medizinische Endzustand sei somit spätestens 9 Monate nach dem Unfall vom 24. September 2017 erreicht; eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne ab dann nicht mehr begründet werden und entsprechend seien aus Sicht der Unfallfolgen keine weiteren medizinischen Behandlungen indiziert.
Die Beurteilung von Dr.med. D.________, wonach der status quo sine vel ante aus neurologischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt nicht erreicht sei, widerspreche seinen eigenen Ausführungen. Er halte fest, der Unfall habe zu keinen neurologischen Funktionsstörungen geführt und radiologisch hätte keine Verschlechterung der Vorbefunde im HWS-Bereich festgestellt werden können. Mithin lägen überwiegend wahrscheinlich keine objektivierbaren organisch-strukturellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die auf den Unfall vom 24. September 2017 bezogen werden könnten, so dass der status quo sine vel ante spätestens 9 Monate nach dem Unfall als eingetreten betrachtet werden müsse.
Aus psychiatrischer Sicht sei es möglich, dass der Unfall das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der früheren Erfahrungen vorübergehend reaktiviert habe. Der Herzstillstand 2019 habe jedoch Rehabilitations- und Eingliederungsbemühungen massgeblich negativ beeinflusst und damit etwaige psychische Folgen des Ereignisses vom 24. September 2017 überlagert. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Endzustand nach dem Unfallereignis mit über-wiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 9 Monaten nach dem Ereignis eingetreten.
3.6.1 Am 17. Februar 2022 erinnerte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, sie warte seit bald fünf Monaten auf eine neue Verfügung. Ohne Verfügung bis am 21. März 2022 werde man Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen (Vi-act. 780). Am 11. März 2022 informierte die Vorinstanz über einen Wechsel in der Fallbetreuung und kündigte eine Verfügung oder einen Vorgehensvorschlag bis Ende April 2022 an (Vi-act. 788).
3.6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. März 2022 eine Verfügung bis 15. April 2022 forderte, gewährte ihr die Vorinstanz am 12. April 2022 das rechtliche Gehör zum weiteren Vorgehen (Vi-act. 816, 817). Sie sei der Ansicht, dass der Sachverhalt gestützt auf das BEGAZ-Gutachten und die kardiologische Ergänzung nicht schlüssig geklärt sei. Diese Einschätzung werde durch die Stellungnahme der IB-Bern vom 10. August 2021 bestätigt (welche man ihr bei dieser Gelegenheit zustellte). Die kardiologische Aktenbeurteilung von Dr.med. F.________ sei zu wenig begründet, namentlich um seine Einschätzung der Kausalität als sehr wahrscheinlich im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu werten. Es sei daher eine erneute Begutachtung erforderlich, wobei ihr zu zwei vorgeschlagenen Gutachterstellen (Schulthess Klinik, GUTSO Zofingen) das rechtliche Gehör gewährt werde.
3.6.3 Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 zeigte die Beschwerdeführerin für das ihres Erachtens unhaltbare Vorgehen der Vorinstanz kein Verständnis (Vi-act 854). Zudem kritisierte sie die Stellungnahme der IB-Bern als fehlerhaft und gleichzeitig äusserte auch sie Kritik am BEGAZ-Gutachten, welches namentlich in der neurologischen Beurteilung mangelhaft sei. Diese enthalte nicht nachvollziehbare Aussagen, erwähne Befunde, die nicht weiter diskutiert würden und die Fehlanalyse/-beurteilung der Hauptproblematik führe konsekutiv zu einer Fehleinschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Entsprechend unterbreitete sie der Vorinstanz zwei Vorgehensvorschläge: 1. Weiterleistung der Taggeldzahlungen und Diskussion einer Ergänzung des BEGAZ-Gutachtens durch eine neurologische und wirbelsäulenchirurgische Ergänzungsbegutachtung bei der Schulthess Klinik oder 2. beharren auf einer umfassenden Neubegutachtung mit Nichtbezahlung des Taggeldes mittels anfechtbarer Verfügung, welche die Beschwerdeführerin dann gerichtlich prüfen lassen werde.
3.7 In der Folge holte die E.________ weitere Arztberichte, namentlich im Zusammenhang mit der kardiologischen Problematik vom Oktober 2019, ein (Vi-act. 861 ff.; Berichte Stadtspital Triemli, Hospitalisation vom 24.10.2019 bis 13.11.2019, Vi-act. 863 ff., 880 ff., 898 ff., 971 ff., 980 ff.; Reha Seewis, stationäre Rehabilitation vom 13.11.2019 bis 20.11.2019 und 6.12.2019 bis 30.1.2020, Vi-act. 874 ff., 908 ff.; Spital Schiers, Hospitalisation 20.11.2019 bis 21.11.2019, Vi-act. 892 ff.; functiomed GmbH, Krankengeschichte ambulante Behandlung ab 30.11.2017; Vi-act. 928 ff.).
3.8 Am 4. Oktober 2022 forderte die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die Wiederaufnahme der Taggeldleistungen innert 10 Tagen, andernfalls man den Anspruch gerichtlich einfordern werde (Vi-act. 987).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zu den Vorschlägen der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2022 (vgl. oben E. 3.6.3). Gestützt auf die Akten bestünden erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallversicherung habe. Das BEGAZ-Gutachten sei nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt; auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die vom Bundesgericht geforderte Entscheidgrundlage eines polydisziplinären Gutachtens liege gerade nicht vor. Es dränge sich eine Neubegutachtung auf. Da erhebliche Zweifel an der Leistungspflicht bestünden, könnten auch die geforderten Taggelder nicht geleistet werden, welche später allenfalls zurückgefordert werden müssten. Aktuell könne keine Verfügung erlassen und auch kein Taggeld gezahlt werden. Damit der Fall überhaupt rechtsgenüglich beurteilt werden könne, benötige die Vorinstanz eine Grundlage in Form eines schlüssigen und verwertbaren Gutachtens. Man sei auf der Suche nach einer geeigneten Gutachterstelle, was sich aufgrund der Komplexität des Falles als nicht einfach erweise (Vi-act. 997).
3.9 Am 13. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die Cardio Bern um eine fachärztliche Stellungnahme zur Kausalität sowie Ausführungen zur Schlüssigkeit der ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich Zusammenhang zwischen dem Tako-Tsubo-Syndrom und den aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Stellungnahme BEGAZ vom 13. September 2021 (Vi-act. 1000).
Am 13. Januar 2023 nahmen Dr.med. R.________ (FMH Kardiologie) und Dr.med. S.________ (FMH Kardiologie) Stellung. Ein Tako-Tsubo-Syndrom könne nach psychischen als auch physischen Triggern auftreten; entscheidend sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Vorliegend sei das Tako-Tsubo-Syndrom wahrscheinlich durch die anlässlich der Hospitalisation vom 24. Oktober 2019 bis 13. November 2019 festgestellten, möglicherweise zusammenhängenden akuten Diagnosen provoziert. Ein Zusammenhang mit den aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei unwahrscheinlich, da kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erkennbar sei. Die Stellungnahme BEGAZ vom 13. September 2021 sei nicht widerspruchfrei und nicht schlüssig (Vi-act. 1083).
3.10 Gegen die von der Vorinstanz vorgesehene "Nichterledigung des Falles" erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2022 Einsprache [sic] (Vi-act. 1009).
Am 16. Dezember 2022 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorschlag der ABI GmbH, Basel (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Kardiologie), sowie der PMEDA, Zürich (ohne Innere Medizin), als mögliche Gutachterstellen sowie den Entwurf eines Fragenkatalogs. Es wurde ihr eine 10tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. 1059, 1064).
Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 betonte die Beschwerdeführerin, Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung zu haben, namentlich, wenn eine Zweitbegutachtung veranlasst werde. Sobald die vollständigen Akten vorlägen, werde man eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen (Vi-act. 1085).
Am 27. Januar 2023 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Einigungsversuch. Neben den zwei bereits genannten Gutachterstellen könne sie zusätzlich auch die GUTSO vorschlagen (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Kardiologie). Zwischenzeitlich habe sie sodann eine kardiologische Beurteilung erhalten, welche man der Beschwerdeführerin ebenfalls zur Verfügung stelle (vgl. oben E. 3.9). Dergemäss sei das Tako-Tsubo-Syndrom nicht überwiegend wahrscheinlich durch die aus dem Unfall entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht. Erneut wurde ihr eine 10tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. 1086).
Am 30. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht zu haben (Vi-act. 1110; vgl. hierzu oben E. 2).
4.1 Mit der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 begründet die Vorinstanz ihr Vorgehen (Vi-act 1131). Sie verweist dabei auf die ihr obliegende Untersuchungspflicht (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), welche so lange dauere, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe.
Die BEGAZ-Gutachter würden sich in keiner Weise mit bereits vorliegenden Beurteilungen auseinandersetzen; es fehle jegliche Würdigung anderslautender ärztlicher Beurteilungen. Auch fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb fast dreieinhalb Jahre nach dem Unfall trotz fehlender neurologischer Funktionsstörungen durch das Unfallereignis vom 24. September 2017 und trotz fehlender radiologisch ausgewiesener Verschlechterung der Vorbefunde im Bereich der HWS ein status quo sine vel ante noch nicht eingetreten sein solle. Zudem fehle eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung, weshalb fast dreieinhalb Jahre nach dem Unfall aus neurologischer Sicht auch der Endzustand noch nicht erreicht sein solle und es noch zwei bis drei Jahre dauern solle bis dieser erreicht werde, obwohl neurologisch lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 10% ausgegangen werde und dies bereits neun Monate nach dem Unfallereignis. Und schliesslich bestünden unterschiedliche Aktenbeurteilungen zur Frage der Kausalität der kardiologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Es sei daher eine Neubegutachtung notwendig.
4.2 Ihr Vorgehen begründete die Vorinstanz zudem in der Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde (Vernehmlassung vom 1.3.2023 Rz. 13 ff., Verfahren I 2023 7). Rechtsprechungsgemäss dürfe bei Vorliegen eines Gutachtens nur dann ein Zweitgutachten eingeholt werden, wenn schwerwiegende Mängel vorlägen; andernfalls seien der Gutachterstelle Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin selbst anerkenne, dass das BEGAZ-Gutachten beileibe nicht perfekt, sondern mängelbehaftet sei. Dennoch sei es gemäss ihr zu berücksichtigen, was in sich ein Widerspruch sei. Demgegenüber zeigt sich die Vorinstanz überzeugt, dass das BEGAZ-Gutachten derart mangelhaft ist, dass eine Heilung durch Ergänzungsfragen ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, Dr.med. D.________ widerspreche sich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Erreichen des status quo sine vel ante, Dr.med. M.________ definiere sich widersprechende Arbeitsfähigkeiten und Dr.med. N.________ gehe als einziger auf das Ereignis des Herzstillstandes ein, das er zum einen als bedeutend für die bestehenden Beeinträchtigungen bezeichnet, anderseits eine Unfallkausalität kategorisch ausschliesse; die Frage sei indes durch einen Herzspezialisten zu beantworten. In all den zentralen Fragen wie Kausalität, Arbeitsfähigkeit und Endzustand sei das BEGAZ-Gutachten derart widersprüchlich, dass eine Heilung durch Ergänzungsfragen ausgeschlossen und eine Neubegutachtung notwendig sei.
4.3 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und Rechtmässigkeit einer Neubegutachtung. Das BEGAZ-Gutachten sei zwar nicht makellos. Mittels Ergänzungsfragen könne jedoch Klarheit geschaffen werden. Soweit die Vorinstanz (in der Vernehmlassung zur Rechtsverweigerungsbeschwerde) im BEGAZ-Gutachten Widersprüche und nicht nachvollziehbare, unschlüssige Begründungen ausmache, so basiere dies auf Fehlinterpretationen. Dr.med. D.________ begründe allseits schlüssig und halte namentlich fest, soweit Beschwerden neurologisch nicht objektivbar seien, würden die Beeinträchtigungen massgeblich vom psychischen Heilverlauf, von der psychischen Verfassung abhängen; er verweise mehrfach auf diesen Zusammenhang, weshalb seine Ausführungen schliesslich nachvollziehbar und schlüssig seien. Was das Gutachten von Dr.med. M.________ anbelange, so habe diese zwei Teilgutachten verfasst, nämlich ein internmedizinisches und ein rheumatologisches und sie sei je zu eigenständiger Beurteilung gelangt; Widersprüche lägen keine vor. Zudem erwähne auch sie die Massgeblichkeit von somatischen und psychischen Faktoren für den Heilverlauf. Auch das Teilgutachten von Dr.med. N.________ basiere auf ausführlicher Anamnese und Auseinandersetzung der Vorakten; er greife auch Inkonsistenzen auf und rechtfertige diese nachvollziehbar. Er setze sich schlüssig mit den Vorzuständen und den Unfallfolgen auseinander und gelange nachvollziehbar zum Schluss, ein status quo ante könne ebenso wenig angenommen werden wie ein status quo sine. Die entsprechenden Vorwürfe der Vorinstanz seien falsch. Beweiswertig sei auch die Beurteilung von Dr.med. F.________ (kardiologische Ergänzung BEGAZ-Gutachten). Er gehe auf mögliche Auslöser des Tako-Tsubo-Syndroms ein, verweise auf die Stresssituation der Beschwerdeführerin, die auch unfallbedingt sei und schliesse daraus nachvollziehbar, dass der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit als Teilursache des kardialen Schocks zu betrachten sei. Insgesamt vermöge die Aktenbeurteilung der IB-Bern keine ernsthaften Zweifel an der BEGAZ-Begutachtung zu erwecken. IB-Bern fasse die Erkenntnisse des BEGAZ-Gutachtens unvollständig zusammen. Auch gehe IB-Bern nicht auf die im gesamten Gutachten wiederholt geäusserte Feststellung ein, die teilweise nicht mehr objektivierbare Schmerzakzentuierung würde entscheidend von der psychischen Verfassung abhängen. Die Beurteilung sei unvollständig.
Insgesamt rechtfertige es sich nicht, das BEGAZ-Gutachten als beweisuntauglich zu qualifizieren und ein zweites Gutachten als second opinion einzuholen. Gemäss Rechtsprechung beinhalte Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherers, eine second opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passe. Bei tatsächlich begründeter Kritik am Gutachten, sei diese mittels Ergänzungsfragen zu klären.
5.1 Mit Urteil BGer 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz angehalten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Sie hat sich in der Folge einer durch die SVA Zürich im Rahmen des IV-Verfahrens in Auftrag gegebenen Begutachtung angeschlossen und der Gutachterstelle BEGAZ eigene Zusatzfragen unterbreitet, welche diese am 8. März 2021 beantwortete. Am 13. September 2021 wurden Ergänzungsfragen betreffend Tako-Tsubo-Syndrom beantwortet. Mithin liegt unbestrittenermassen ein polydisziplinäres Gutachten vor.
5.2 Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine second opinion zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile BGer 8C_604/2021 vom 25.1.2022 E. 8; 9C_57/2019 vom 7.3.2019 E. 3.2; VGE I 2019 8 vom 19.6.2019 E. 1.6.2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht (was eine reine Aktenbegutachtung nicht ausschliesst; Urteil BGer 9C_309/2015 vom 27.10.2015 E. 1), die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_184/2018 vom 24.4.2018 E. 2.2).
5.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz der durch die Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung der Beschwerdeführerin mit eigenen Zusatzfragen angeschlossen. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die unfallspezifischen Gesichtspunkte ebenfalls von medizinischen Experten beurteilt werden. Es kann dies in einem Gutachten oder in einem ergänzenden Bericht erfolgen, sofern die grundsätzlichen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige Berichte erfüllt sind (vgl. Urteil BGer 8C_151/2019 vom 20.8.2019 E. 6.2.1).
In der konkreten Ausführung der vorliegenden Begutachtung allerdings kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gewisse Unklarheiten des BEGAZ-Gutachtens aus der Tatsache rühren, dass der eigentliche Gutachtenauftrag von der Invalidenversicherung stammt und die Unfallversicherung Zusatzfragen stellte. Zwar nennt das Titelblatt des Gutachtens die Vorinstanz als Auftraggeberin (Vi-act. 571) und auch einleitend wird auf den Auftrag vom 22. Januar 2021 verwiesen (Vi-act. 574 und 399, 402). In den Teilgutachten wird dann als Auftraggeberin die SVA Zürich genannt (vgl. Vi-act. 589, 610, 636, 670). Unklar ist auch, ob auch die Vorinstanz die BEGAZ mit unfallspezifischen Akten bediente oder nicht, werden solche doch nicht genannt (oder als "evtl. UV-Akten"). Sodann richtet sich der Aufbau des Gutachtens resp. der Teilgutachten nach der von der SVA Zürich vorgegebenen Gliederung (vgl. Vi-act. 381). Dies gilt insbesondere auch für die fallspezifische Fragenbeantwortung (Ziff. 8 je Teilgutachten) betreffend Arbeitsfähigkeit und medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Antworten unter Ziff. 8 der Teilgutachten vermitteln denn auch den Eindruck, dass die Fragen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resp. der medizinischen Massnahmen ganzheitlich im Sinne des Auftraggebers IV-Stelle beantwortet werden, d.h. losgelöst der Frage, was krankheitsbedingt und was mit Blick auf das Ereignis vom 24. September 2017 unfallbedingt ist. Mithin ist allein aus den Teilgutachten für den Unfallversicherer nicht nachvollziehbar, welche Schlüsse der Unfallversicherer aus den Beurteilungen der Teilgutachten unter Ziff. 8 (hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und medizinische Massnahmen) ziehen kann. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz keine Zusatzfrage formulierte, welchen Einfluss ausschliesslich die Unfallfolgen für die Arbeitsfähigkeit haben. Aus dieser Unklarheit resultieren bisweilen die angesprochenen Unbestimmtheiten und Widersprüche.
5.4 Auffallend ist sodann, dass gemäss Auftrag der SVA Zürich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, eine Konsensbeurteilung erwartet wurde (vgl. Vi-act. 385). Eine solche liegt nicht vor. Vielmehr folgt nach den vier Teilgutachten direkt die Beantwortung der Zusatzfragen der Vorinstanz (Gutachten S. 135 ff.; Vi-act. 705 ff.). Zudem werden auch diese Fragen wiederum durch jeden Gutachter eigenständig beantwortet; eine Gesamtbetrachtung fehlt (die Allgemeinmedizinerin beantwortet gar nicht). Daran ändert der das Gutachten abschliessende Satz, wonach die Einschätzung durch alle involvierten Gutachter gemeinsam erfolgt sei, nichts (vgl. Vi-act. 718).
Es fehlt somit an einer interdisziplinären Gesamtbetrachtung und integrierten, konsensuellen Gesamteinschätzung und Beantwortung der relevanten Fragestellung (vgl. Ebner et al., Leitlinien zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen in der Versicherungsmedizin, SZS 2021, S. 132 ff.; Weber, Hürden und Hilfen bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020, S. 197 ff.). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist gemäss Rechtsprechung ideal, aber nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4).
5.5 Für die Frage der Rechtmässigkeit einer Neubegutachtung ist damit entscheidend, ob sich gestützt auf die Teilgutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht.
5.5.1 Die Internistin Dr.med. M.________ anerkennt allgemeininternistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Vi-act. 606; oben E. 3.3.1), spricht diesen aber zum einen die Unfallkausalität ab (weshalb sie auch die Zusatzfragen der Vorinstanz nicht beantwortete) und zum andern ist die Beschwerdeführerin auch mit diesen Diagnosen in jeder leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ab Ende Februar 2020 aus internmedizinischer Sicht voll arbeitsfähig, so auch in der angestammten Tätigkeit in der C.________. Auch bestehen aus allgemeinmedizinischer Sicht keine medizinischen Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Ob das Tako-Tsubo-Syndrom nicht doch durch (auch) unfallbedingte Stressbelastung (mit-)verursacht wurde, konnte Dr.med. M.________ nach eigener Auskunft nicht rechtsgenüglich beantworten, weshalb die Ergänzungsfrage Dr.med. F.________ unterbreitet wurde. Dieser gelangte zum Schluss, ein Zusammenhang mit den (teilweise unfallbedingten) Stressfaktoren müsse als sehr wahrscheinlich angesehen werden (Vi-act. 768). Ohne die Beweiswertigkeit dieser Stellungnahme zu beurteilen, muss festgestellt werden, dass wenn sie zutrifft, die internistische Sicht in der Beantwortung der Zusatzfragen UV gänzlich und zu Unrecht unbeachtlich blieb. Dieser Mangel ist deshalb umso einschneidender, weil gemäss Dr.med. N.________ die Herzkomplikation vom Oktober 2019 auch für die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin von Bedeutung war/ist. In Bezug auf die kardiologische Problematik besteht damit im BEGAZ-Gutachten eine wesentliche Lücke, welche selbst mit Ergänzungsfragen durch die Gutachterin Dr.med. M.________ nicht geschlossen werden kann, da sie diese - nach eigener Aussage - nicht rechtsgenüglich beantworten kann.
5.5.2 Auch im rheumatologischen Teilgutachten erfasst Dr.med. M.________ eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Symptomatik). Den weiteren Ausführungen sowie der Beantwortung der UV-Zusatzfragen ist zu entnehmen, dass der Unfall 2017 zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines relevanten Vorzustandes in Form von massivem muskulären Hartspann geführt habe, wobei die Symptomatik noch anhalte, die vorhandenen Beschwerden zumindest teilweise noch auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Beurteilung einer vorübergehenden Verschlechterung relativiert Dr.med. M.________ dann aber insofern, als aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob - wie nach früheren Vorfällen - auch jetzt wieder ein status quo sine erreicht werden könne.
Aus rheumatologischer Sicht führen die Beschwerden (ohne Unterscheidung in krankheits- oder unfallbedingt) gemäss Dr.med. M.________ dazu, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit auf der Bezirksverwaltung zu maximal 70% zugemutet werden kann. In angepasster Tätigkeit (leichte, strikt wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen) bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Weiter hält sie fest, keine medizinischen Massnahmen nennen zu können, die zu einer durchgreifenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führen würden (Vi-act. 633 f.). Zu den UV-Zusatzfragen hält sie dann entgegen dem fest, theoretisch sei zu erwarten, dass durch eine Verbesserung der muskulären Stabilisation und gleichzeitiger Reduktion des Muskeltonus eine Verbesserung der Schmerzen erreicht werden könne und auch Akupunktur und andere Massnahmen wirken könnten. Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit betont sie gleichzeitig aber auch, einerseits sei die Erreichbarkeit einer wesentlichen Verbesserung schwierig abzuschätzen und anderseits sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ohnehin bereits jetzt arbeitsfähig.
Aus Sicht der Unfallversicherung bleibt eine wesentliche Frage unbeantwortet. Dr.med. M.________ betont, die anatomischen Varianten spielten im Gesamtbild eine wesentliche Rolle. Insbesondere hält sie fest, die Arbeitsfähigkeit sei und bleibe unter anderem auch aufgrund der anatomischen Normvariante eingeschränkt. Damit aber ist unklar, ob und in welchem Ausmass die unfallkausale vorübergehende Verschlechterung (aufgrund des massiven muskulären Hartspanns) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Unklar ist, ob gemäss Beurteilung der Gutachterin sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändert, wenn die vorübergehende Verschlechterung abgeheilt ist, der status quo sine erreicht ist. Da die Vorinstanz als Unfallversicherer nur für unfallkausale Gesundheitsschädigungen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit leistungspflichtig ist, nicht jedoch für Einschränkungen aufgrund der anatomischen Normvariante, ist diese Frage entscheidend. Einzig falls die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wegen unfallkausalen Gesundheitsschädigungen eingeschränkt bleibt, wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG voll leistungspflichtig, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall trotz der anatomischen Normvariante nicht vermindert erwerbsfähig war.
5.5.3 Der psychiatrische Gutachter Dr.med. N.________ verneint eine Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle; in diesem Multitaskingumfeld vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu prästieren. Er betont dabei, dass die Herzkomplikation 2019, für welche er das Unfallereignis als nicht ursächlich bezeichnet, zusätzlich zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit geführt habe. In angepasster Tätigkeit (ohne Hektik, ohne Führungsfunktion, ohne Schichtarbeit) attestiert er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 4h/Tag ohne vermindertes Rendement. Medizinische Massnahmen könnten zu keiner namhaften Besserung führen.
In Beantwortung der UV-Zusatzfragen hält Dr.med. N.________ fest, das Schmerzerleben an Kopf, Nacken, Muskulatur, die Schlafstörungen und der Tinnitus seien überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalls 2017. Weiter erfragte die Vorinstanz, (2a) welchen Vorzustand das Ereignis verschlimmert/aktiviert habe, (2b) ob der Vorzustand richtunggebend oder vorübergehend verschlimmert/aktiviert worden sei und (3) ob Vorzustände bestünden, welche durch den Unfall nicht verschlimmert/aktiviert wurden oder Beschwerden, die sich ereignisfremd entwickelt hätten. Hierzu hält Dr.med. N.________ fest, (zu 2a) ein Vorzustand mit ähnlichem bis fast identischem und invalidisierendem Symptomkomplex habe schon von 1997 bis 2003 bestanden, wobei der Beschwerdeführerin eine rentenausschliessende Rückkehr ins Berufsleben gelungen sei; der Unfall 2017 dürfte das Schmerzerleben/Schmerzcoping und die gemachten Erfahrungen reaktiviert haben. Aber gleichzeitig hält er (zu 2b) fest, ein gesicherter, objektiver Vorzustand (der verschlimmert/aktiviert worden sei) könne nicht ausgemacht werden. Hingegen führt er (zu 3) aus, dass (durch den Unfall nicht tangierte) Vorzustände angenommen werden müssen (mehrere Unfallereignisse; Persönlichkeitsstruktur). Und weiter auf diese Frage: Die heutigen Beeinträchtigungen seien noch teilweise auf den Unfall 2017 zurückzuführen, wobei der Herzstillstand 2019 nicht weggedacht werden könne; sie sei damals auf dem Weg zur beruflichen Rehabilitation gewesen, als die (s.E. nicht unfallkausale) Herzkomplikation eingetreten sei und die berufliche Wiedereingliederung zunichtegemacht habe. Auf die konkrete Frage, ob die heutigen Beeinträchtigungen noch auf den Unfall 2017 zurückzuführen seien oder nicht, gelangt Dr.med. N.________ zum Schluss, die chronischen Schmerzen, der Tinnitus und die Schlafstörungen seien teilweise noch auf den Unfall 2017 zurückzuführen und da sie in den letzten Jahren beruflich voll funktioniert habe und die genannten Beschwerden nicht mehr gehabt habe, könne kein status quo ante und kein status quo sine angenommen werden. Die Nachvollziehbarkeit dieser Beurteilung wird nicht einfacher, wenn Dr.med. N.________ auf die Frage der Genese der Beschwerden festhält, es lägen viele ereignisfremde Faktoren vor; das Ereignis 2017 sei möglicherweise eine Gelegenheitsursache gewesen, das unbewusste Mechanismen in Gang gesetzt habe; unfallbedingt von 2017 lägen aktuell wenig psychische Befunde und eindeutige Diagnosen vor. Die unfallbedingten psychischen Beschwerden beurteilt er dann aber gleichwohl als derart gravierend, dass er zum Schluss gelangt, mit psychotherapeutischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt wieder angehoben werden (was seiner Beurteilung zuhanden der IV widerspricht). Mit all diesen Ausführungen kaum in Übereinstimmung zu bringen ist schliesslich die Beurteilung von Dr.med. N.________, der Endzustand dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres eingetreten sein.
5.5.4 Als neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr.med. D.________ ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. oben E. 3.3.4). Die bisherige Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin C.________ erachtete er als nicht optimal; in dieser sei der Beschwerdeführerin eine 30% verminderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren und zwar ab Juli 2018. In einer angepassten (körperlich wechselbelastenden) Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, wobei ein erhöhter Pausenbedarf einzuräumen sei mit im Ergebnis 10% reduzierter Leistungsfähigkeit; auch dies ab Juli 2018. Er empfahl die Weiterführung der Physiotherapie sowie eine Anpassung der Schmerzmedikation; ob sich im Verlauf eine erfolgreiche Wiedereingliederung realisieren lasse, sei ungewiss, aus somatisch-neurologischer Sicht möglich. Es hänge stark von der psychiatrischen Beurteilung ab.
Weiter führte er in Beantwortung der IV fallspezifischen Fragen aus, der Unfall 2017 habe zu einer wahrscheinlich vorübergehenden Zustandsverschlechterung geführt mit 100% AUF während sechs bis maximal neun Monaten posttraumatisch. An Befunden könne mit spezifisch neurologischen Faktoren eine massgebliche Verschlechterung nicht begründet werden, jedoch bestehe seit dem Unfall 2017 ein deutlicher Muskelhartspann. Zudem hätten die Unfälle Vorzustände betroffen, was zu zusätzlicher Beeinträchtigung der Erholungsressourcen und prolongiertem Heilverlauf führe.
In Beantwortung der UV-Zusatzfragen führte Dr.med. D.________ dann aus, der Unfall habe überwiegend wahrscheinlich als Teilursache zu einem Rezidiv des zuvor während Jahren abgeklungenen zervikogenen Schmerzsyndroms geführt; pathologische Befunde seien die HWS-Bewegungseinschränkung sowie reaktive muskuläre Verspannungen; spezifisch neurologisch könnten ansonsten keine pathologischen Befunde objektiviert werden. Es sei bei der Beschwerdeführerin von einem multifaktoriellen Vorzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der objektiven Befunde sei von einer wahrscheinlich vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall 2017 auszugehen; eine richtungsgebende sei nicht zu begründen. Anderseits könne nicht von einer ereignisfremden Verschlechterung der Vorzustände ausgegangen werden; Dr.med. D.________ geht davon aus, ohne Unfall wäre die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Die aktuell bestehenden Beschwerden seien zumindest teilweise auf den Unfall 2017 zurückzuführen. Ein status quo sine vel ante sei aktuell nicht erreicht, wobei nicht beantwortet werden könne, wann dies der Fall sein werde; aufgrund der radiologischen und klinischen Befunde sei eine Besserung bis zum status quo sine vel ante möglich. Bezüglich Genese der Beschwerden äussert Dr.med. D.________, es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen; spezifisch neurologische Funktionsstörungen seien nicht objektivierbar; eine prozentuale Abgrenzung somatisch - psychisch sei nicht möglich.
Zur Zusatzfrage möglicher medizinischer Massnahmen hält Dr.med. D.________ fest, die Weiterführung von Physiotherapie (und Psychotherapie) sei empfehlenswert. Nach inzwischen rund 3½ Jahren sei normalerweise von einem Endzustand auszugehen, aufgrund der Vorzustände sei indes mit prolongiertem Verlauf zu rechnen, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich. Eine Besserung könne aber noch eintreten. Entsprechend hält er auch fest, ein Endzustand könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit definiert werden; bei vorliegender, ungewöhnlicher Konstellation (mehrfach vorgeschädigte HWS, neuerliches Trauma 2017) sollte ein Endzustand in zwei bis drei Jahren nach Begutachtung beurteilt werden können.
5.6 Damit aber bestätigt sich die von beiden Parteien geäusserte Feststellung, dass die BEGAZ-Begutachtung keinesfalls mängelfrei ist. Dabei erachtet das Gericht namentlich die Summe der Mängel als Hindernis, das BEGAZ-Gutachten über Ergänzungsfragen heilen zu können. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich vorliegend rechtfertigt, eine Neubegutachtung anzuordnen. Entscheidend ist dabei, dass gestützt auf das BEGAZ-Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses sowie den Anspruch allfälliger Leistungen der Unfallversicherung entschieden werden kann.
5.6.1 Auch ohne Konsensbeurteilung kann dem Gutachten Beweiswert zukommen, wenn die entscheidrelevanten Fragen durch die Teilgutachten einzeln nachvollziehbar und schlüssig beantwortet sind. Allein wegen des Fehlens einer integrierten Gesamtbeurteilung ist dem polydisziplinieren BEGAZ-Gutachten somit der Beweiswert noch nicht abzusprechen (vgl. oben E. 5.4). Allerdings wäre es gerade in derart komplexen Fällen wie dem vorliegenden zu begrüssen, dass nicht nur einzelne Fachdisziplinen ihre Beurteilung isoliert abgeben, sondern eine Konsensbeurteilung vorliegt, welche eine Gesamtbetrachtung über alle beteiligten Fachdisziplinen enthält. In diesem Sinne ist auch die Forderung aus dem Urteil BGer 8C_548/2020 vom 18.12.2020 E. 4.3 zu verstehen, die noch offenen Fragen dieses komplexen Falles mit eindrücklicher Anamnese und massiver Auffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma durch mit diesen Verletzungen besonders vertraute Spezialärzte polydisziplinär klären zu lassen, namentlich ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes erwartet werden kann, ob die Beschwerdeführerin nur noch an psychischen Beeinträchtigungen leidet oder ob noch körperliche Beschwerden oder solche, die dem typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion entsprechen vorhanden sind.
Allein schon aufgrund dieser Forderung nach interdisziplinärer Beurteilung der offenen Fragen wäre in casu eine Konsensbeurteilung wünschenswert. Sodann heben die Somatiker in ihren Teilgutachten hervor, die limitierende Schmerzproblematik habe somatische und psychische Faktoren, wobei eine prozentuale Abgrenzung nicht möglich sei (Neurologe) resp. die somatische Komponente eine wesentliche, aber nicht ausschliessliche Rolle spiele (Rheumatologin); gemäss Psychiater steht unterdessen die psychische Fehlverarbeitung deutlich im Vordergrund obwohl somatische Grundbeeinträchtigungen vorlägen, die bereits als Geburtsgebrechen anerkannt worden seien und er hält gleichzeitig fest, es lägen unfallbedingt von 2017 aktuell wenig psychische Befunde und eindeutige Diagnosen vor (Vi-act. 713 ff.). Auch diese Zusammenhänge liessen eine Konsensbeurteilung erwünschen. Wenn man sodann berücksichtigt, dass gemäss Psychiater insbesondere auch die 2019 eingetretene Herzproblematik wesentlich für die psychische Verfassung ist (losgelöst, ob diese unfallkausal ist oder nicht), so verstärkt dies das Bedürfnis nach einer Konsensbeurteilung. Gerade weil die Beschwerden multifaktoriell sind (und zwar in Bezug auf Körper und Psyche wie auch in Bezug auf Krankheit und Unfall) und dies von den einzelnen Gutachtern auch so beschrieben wird, wäre es vorliegend angezeigt gewesen, eine integrierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vorliegend kann dieser Mangel durch die Beurteilungen in den Teilgutachten nicht aufgewogen werden.
5.6.2 Die allgemeinmedizinische Gutachterin Dr.med. M.________ hat die UV-Zusatzfragen überhaupt nicht beantwortet, weil sie die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als nicht durch den Unfall mindestens teilverursacht beurteilte. Eine eigentliche internmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin fand aber ausschliesslich durch sie statt. Dr.med. F.________, dem die Ergänzungsfrage unterbreitet wurde (oben E. 3.4), gelangte zur Beurteilung, ein Zusammenhang zwischen dem Tako-Tsubo-Syndrom und den teilweise unfallbedingten Stressfaktoren sei sehr wahrscheinlich. Dies allein stellt das internmedizinische Teilgutachten inkl. Beantwortung der UV-Zusatzfragen massiv in Frage. Sollte seine Beurteilung zutreffend sein, so sind all die UV-relevanten Zusatzfragen aus allgemeinmedizinischer Sicht zu Unrecht unbeantwortet. Da Dr.med. M.________ die gestellte Ergänzungsfrage gemäss eigener Aussage nicht rechtsgenüglich beantworten kann, ist es auch ausgeschlossen, ihr allfällige weitere Ergänzungsfragen im Sinne der UV-Zusatzfragen zu stellen. Aus internmedizinischer Sicht mit Hauptgewicht Kardiologie müsste so oder so eine Neubegutachtung erfolgen. Dies also selbst dann, wenn wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, auf die Beurteilung von Dr.med. F.________ abgestellt werden könnte, nicht jedoch auf die Beurteilung der Cardio Bern. Denn auch Dr.med. F.________ hat die UV-relevanten Zusatzfragen nicht beantwortet.
5.6.3 Die zweifelsfreie Beantwortung der Frage eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall 2017 und dem Tako-Tsubo-Syndrom ist auch deshalb entscheidend, weil der Psychiater dem Vorfall vom Oktober 2019, als die Beschwerdeführerin einen kardialen Schock erlitt, auch massgebliche Bedeutung für die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beimisst. Er selber erachtet den Unfall für die Herzbeschwerden als nicht ursächlich und hielt dies explizit so fest. Auf dieser Überzeugung beruht seine gesamte Beurteilung. Wenn nun aber entgegen dieser Überzeugung ein Zusammenhang besteht - was erst nach der neuerlichen spezialärztlichen Beurteilung feststeht - so stellt dies die Beurteilung wesentlich in Frage. Auch dies lässt sich nicht mit Ergänzungsfragen klären, da die allgemeinmedizinische / kardiologische Begutachtung ausstehend ist.
Hinzu kommen weitere Unklarheiten des psychiatrischen Teilgutachtens. So führt Dr.med. N.________ im Teilgutachten (zuhanden SVA-Zürich) aus, medizinische
Massnahmen könnten zu keiner namhaften Besserung führen; in der Antwort zur entsprechenden UV-Zusatzfrage äussert er demgegenüber, mit psychotherapeutischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt wieder angehoben werden. Es ist dies keine schlüssige Beurteilung, wenn nicht gar eine widersprüchliche, da die unfallkausalen Beschwerden ein Teil der gesamten psychischen Beschwerden sind. Für den Unfallversicherer ist jedoch für die Klärung des Zeitpunktes des Fallabschlusses, da auch die Adäquanzprüfung erfolgt, entscheidend vom Zeitpunkt abhängig, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist; entsprechend klar muss der Endzustand durch den psychiatrischen Teilgutachter beurteilt werden. Dies ist nicht der Fall. Vollends unklar wird es durch seine Antwort, der Endzustand dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres eingetreten sein (ohne zu sagen, innerhalb eines Jahres seit od. ab wann).
Nicht nachvollziehbar ist, wenn Dr.med. N.________ ausführt, der Unfall 2017 dürfte das Schmerzerleben /Schmerzcoping und die früher gemachten Erfahrungen reaktiviert haben, gleichzeitig aber auch festhält, dass ein gesicherter, objektiver Vorzustand nicht ausgemacht werden könne, und schliesslich, es müssten durch den Unfall nicht tangierte Vorzustände angenommen werden. Damit bleibt unklar, ob nun ein relevanter Vorzustand bestand, der durch den Unfall verschlimmert oder aktiviert wurde oder ob der aktuelle Zustand Ergebnis von durch den Unfall nicht tangierten Vorzuständen ist. Insofern ist auch die Aussage, die heutigen Beeinträchtigungen seien noch teilweise auf den Unfall 2017 zurückzuführen, nicht schlüssig. Klarer wird dies nicht mit der Antwort, unfallbedingt von 2017 lägen aktuell wenig psychische Befunde und eindeutige Diagnosen vor. Weiterer Klärungsbedarf bedingt seine Beurteilung, der Unfall 2017 sei möglicherweise eine Gelegenheitsursache gewesen, was unbewusste Mechanismen in Gang gesetzt habe. Denn wenn er eine Gelegenheitsursache im Sinne der Rechtsprechung meint, dann würde es an der Unfallkausalität fehlen; dem Unfall könnte nicht einmal eine Teilursächlichkeit zuerkannt werden (vgl. Urteile BGer 8C_287/2020 vom 27.4.2021 E. 3.1; 8C_423/2012 vom 26.2.2013 E. 5.3). Ergänzungsfragen vermögen all diese Unklarheiten und Widersprüche im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu klären.
5.6.4 Für den Unfallversicherer ist sowohl die Frage nach dem medizinischen Endzustand als auch jene nach dem status quo sine vel ante relevant. Nach der ersten Frage entscheidet sich, ob der Fall unter Prüfung des Rentenanspruches abgeschlossen werden kann, nach der zweiten Frage, ob überhaupt noch ein unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliegt oder nicht (vgl. Urteil BGer 8C_364/2015 vom 18.12.2015 E. 2.2). Vorliegend vermag das BEGAZ-Gutachten beide Fragen nicht schlüssig zu beantworten.
Hinsichtlich medizinischer Endzustand (welcher den Fallabschluss ermöglicht) genügt rechtsprechungsgemäss einerseits die blosse Möglichkeit eines günstigen Einflusses von Therapien auf den Gesundheitsverlauf nicht, um keinen Endzustand anzunehmen (Urteile BGer 8C_682/2021 vom 13.4.2022 E. 5.1; 8C_620/2019 vom 5.2.2020 E. 6.1.1), und anderseits ist eine ärztliche Behandlung gefordert; Massnahmen wie Badekuren, blosse Physiotherapie, eine Tinnitustherapie mit verhaltenstherapeutischem Ansatz oder Craniosakraltherapie eignen sich nicht, keinen Endzustand anzunehmen (Urteile BGer 8C_620/2019 vom 5.2.2020 E. 6.1.1; 8C_537/2018 vom 22.1.2019; 8C_388/2019 vom 20.12.2019 E. 3.2). Auf explizite Widersprüche zur Frage des Endzustandes wurde bereits hingewiesen (vgl. oben E. 5.5.2; 5.5.3; 5.6.3). Sodann erwähnt die Rheumatologin verschiedene Massnahmen, welche Besserung bringen könnten (Aufbautraining, Faszienrelease, Akupunktur und weitere Massnahmen), ob eine wesentliche Verbesserung eintreten werde, sei schwer abzuschätzen. Gemäss dem Psychologen könnten psychotherapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt wieder anheben und der Neurologe empfiehlt Physiotherapie und Psychotherapie, eine Besserung könne noch eintreten. Aufgrund dieser Antworten bleibt unklar, ob prognostisch betrachtet ärztliche Behandlungsmöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung bestehen, welche der Beschwerdeführerin noch eine namhafte Besserung bringen. Zu ungenau sind die empfohlenen Massnahmen und zu wenig bestimmt die geäusserte Prognose. Einen rechtsgenüglichen Entscheid über den Fallabschluss vermag die Vorinstanz gestützt auf diese Antworten nicht zu fällen.
Zur Frage, ob eine richtungsgebende oder vorübergehende Verschlechterung vorliege, lässt sich bei Dr.med. N.________ keine schlüssige Antwort entnehmen, weil kein gesicherter, objektiver Vorzustand ausgemacht werden könne. Die nämliche Frage beantworten Dr.med. M.________ und Dr.med. D.________ übereinstimmend mit vorübergehender Verschlechterung. Wenn beide aber gleichzeitig festhalten, der status quo sine vel ante sei noch nicht erreicht, es sei aber auch ungewiss, ob er nach diesem Unfall wieder erreicht werden könne, so bleibt letztlich trotzdem offen, ob der Unfall 2017 nicht doch eine richtungsgebende Verschlechterung verursacht hat, da der status quo sine vel ante gar nicht mehr erreicht werden kann (Urteil BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 E. 2.2.1). Für die Frage der Leistungspflicht der Unfallversicherung ist dies aber entscheidend. Sie wird mit dem BEGAZ-Gutachten nicht schlüssig beantwortet.
5.6.5 Schliesslich fehlt es dem BEGAZ-Gutachten auch an Schlüssigkeit betreffend Arbeitsfähigkeit. Da die Vorinstanz als Unfallversicherung nur für unfallkausale Gesundheitsschädigungen und dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit leistungspflichtig ist, nicht jedoch für Einschränkungen aufgrund der anatomischen Normvariante oder allfällige, nicht durch den Unfall 2017 beeinflusste Vorzustände, ist diese Frage der Ursache der definierten Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Einzig falls die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wegen unfallkausalen Gesundheitsschädigungen eingeschränkt bleibt, wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG leistungspflichtig, da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall trotz z.B. der anatomischen Normvariante nicht vermindert erwerbsfähig war. Gemäss Rheumatologin bleibt die Arbeitsfähigkeit allein schon aufgrund der anatomischen Normvariante eingeschränkt; ob Unfallfolgen darüber hinaus Einfluss haben, bleibt unklar. Indem nun aber aus dem BEGAZ-Gutachten nicht schlüssig resultiert, welchen Einfluss die durch den Unfall 2017 verursachten Gesundheitsschädigungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, kann die Vorinstanz auch nicht rechtsgenüglich entscheiden, ob Unfallfolgen zumindest teilursächlich sind für die erst nach dem Unfall 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Zur Beantwortung dieser Frage muss zudem auch Klarheit bestehen, ob der status quo sine vel ante schon eingetreten ist, falls nicht, ob er überhaupt noch eintreten wird. Wie bereits ausgeführt, ist das BEGAZ-Gutachten auch diesbezüglich nicht schlüssig, wobei anzufügen ist, dass die Vorinstanz die Frage nach der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch gar nicht gestellt hat.
5.7 Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellte, einerseits sei der Sachverhalt durch das BEGAZ-Gutachten nicht rechtsgenüglich beurteilt, es sei ihm der Beweiswert abzusprechen, und anderseits zur Überzeugung gelangte, auch Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle BEGAZ vermöchten die relevanten Mängel nicht zu beseitigen. Sie hat daher zu Recht eine Neubegutachtung angeordnet.
6. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, das Taggeld und die medizinische Heilbehandlung ab Einstellung der Leistungen weiter auszurichten bis zum Abschluss der Heilbehandlung.
6.1 Die vorübergehenden Leistungen stellte die Vorinstanz per Ende März 2018 ein (vgl. Ingress Bst. A.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die Wiederaufnahme dieser Leistungen gefordert bzw. dass sie im Falle der Nichtausrichtung eine anfechtbare Verfügung verlangt hätte. Die Frage von Heilkosten- und Taggeldleistungen bildet denn auch nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung. Mithin fehlt es vorliegend an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand, weshalb auf diesen Eventualantrag nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf den Antrag eingetreten würde, wäre er abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
6.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil BGer 8C_388/2019 vom 20.12.2019 E. 3.2). Entscheidend ist der Zeitpunkt, da der medizinische Endzustand im erwähnten Sinne erreicht ist (Urteil BGer 8C_366/2021 vom 10.11.2021 E. 6.6); nicht entscheidend ist, ob der status quo sine vel ante erreicht ist oder nicht (Urteil BGer 8C_364/2015 vom 18.12.2015 E. 2.2).
6.3 Nach dem zuvor Ausgeführten fehlt es dem BEGAZ-Gutachten aber namentlich auch an Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hinsichtlich Erreichen des medizinischen Endzustandes. Zum einen bestehen widersprüchliche Beurteilungen, ob medizinische Massnahmen überhaupt noch Besserung bringen können. Soweit mögliche Massnahmen aufgeführt werden, bleibt zum andern unklar, ob es sich dabei um ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung handelt und ob die Besserung prognostisch namhaft und mehr als nur möglich ist. Gemäss dem Neurologen Dr.med. D.________ besteht der heutige Zustand (hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) seit Juli 2018. Gemäss Rheumatologin Dr.med. M.________ konnte die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2018 wieder stufenweise aufnehmen. Demgegenüber besteht aus allgemeinmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Ende Februar 2020, wobei dies für die Vorinstanz nur dann von Relevanz ist, wenn der Unfall für das Tako-Tsubo-Syndrom mindestens teilursächlich wäre (was bislang ungeklärt ist). Der Beurteilung des Psychiaters lassen sich keine schlüssigen Aussagen bezüglich Endzustand entnehmen; einerseits weist er auf die Bedeutung der Herzkomplikation 2019 hin und anderseits dürfte gemäss seiner Antwort der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres eingetreten sein (ohne zu erwähnen seit/ab wann). Aufgrund dieser Unklarheit sowie doch einigen Indizien, wonach der Endzustand im Sinne der Rechtsprechung schon 2018 eingetreten ist (vorbehältlich unfallkausaler Herzkomplikationen), rechtfertigt sich das Vorgehen der Vorinstanz, an der Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen festzuhalten. Es besteht keine Veranlassung, dies zu ändern.
7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich subsubeventualiter die Erteilung des Gutachtenauftrages an die Estimed in Zug beantragt, so bringt sie nichts vor, was gegen die drei durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Gutachterstellen ABI GmbH, PMEDA (am 16.12.2022) und GUTSO (am 27.1.2023) spricht (vgl. oben E. 3.10). Namentlich in der Beschwerde vom 21. März 2023 trägt sie nichts vor, was gegen die Gutachterstelle GUTSO spricht, für welche sie mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 aufgeboten wurde. Auf den Subsubeventualantrag ist daher nicht einzutreten.
8. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. g und fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Verfahren I 2023 7 und I 2023 26 werden vereinigt.
Das Verfahren I 2023 7 (Rechtsverweigerungsbeschwerde) wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17. Februar 2023 (Verfahren I 2023 26) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 12. Juli 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
18. August 2023
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