I 2023 25
Entscheid vom 14. Oktober 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ____1964; Staatsangehöriger von Montenegro, verheiratet, Vater zweier Kinder geb. 1991 und 1992) reiste am 5. August 1986 in die Schweiz ein. Er hat in Montenegro eine "Wirtschaft. Technische Schule" besucht und von 1974 bis 1982 den Beruf "F.M.S" in einem Einkaufscenter in Mazedonien erlernt; sodann als erlernter Beruf genannt wird "LKW" von 1988 bis 1992, Ausweis Kategorie C, in der C.________. Am 12. September 2019 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an; als aktuelle Beschäftigung nannte er LKW-Chauffeur/Lieferant in einem 100%-Pensum bei D.________ und als gesundheitliche Beeinträchtigung notierte er "Scheibenvorfall", bestehend seit "Anfang 2018" (zum Ganzen IV-act. 6).
B. Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor (vgl. insbesondere Feststellungsblatt vom 14.2.2023, IV-act. 93) und unterbreitete den Fall wiederholt dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst)-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) (vgl. IV-act. 21, 26 [vgl. auch 27], 39, 51, 59). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 10. September 2021 (IV-act. 59) veranlasste die IV-Stelle in der Folge eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten (vgl. IV-act. 60, 67, 72). Das entsprechende Gutachten erstattete das F.________ am 3. November 2022 (IV-act. 77). Nach neuerlicher Konsultation des RAD-Arztes Dr.med. E.________ (IV-act. 79) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Vorbescheid vom 18. November 2022 über die vorgesehene Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 81); gemäss den Abklärungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% ausgewiesen; mit einem Invaliditätsgrad von 29% bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente; ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht begründbar.
C. In der Folge liess der Versicherte am 3. Januar 2023 Einwand gegen diesen Vorbescheid erheben (IV-act. 89). Nach nochmaliger Einholung einer Stellungnahme bei ihrem RAD-Arzt Dr.med. E.________ (IV-act. 92) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid mit Verfügung vom 14. Februar 2023 bei einem nunmehr ermittelten leicht niedrigerem Invaliditätsgrad von 28% (IV-act. 94).
D. Mit Eingabe vom 20. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung):
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,
Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,
und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.1.2 Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV), welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt (vgl. Art. 28b IVG). Mit diesem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr nach Viertelsrentenstufen. Allerdings wird das stufenlose Rentensystem erst auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen.
Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. die Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19.6.2020 [Weiterentwicklung der IV]; Rz. 1008 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangs-bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1.1.2022, Stand 1.1.2022).
1.1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am 12. September 2019 zum Bezug von Leistungen (Rente) der IV angemeldet. In der angestammten Tätigkeit ist er seit dem 3. Mai 2019 laut der angefochtenen Verfügung voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit zu 20%. Die Vorinstanz hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Möglichkeit der Unterstützung bei der Arbeitssuche (Arbeitsvermittlung) - verneint. Bei dieser Sachlage ist ein allfälliger Rentenanspruch nach dem bis Ende 2021 geltenden Recht (und nicht nach dem neuen, seit dem 1.1.2022 geltenden Recht) zu bestimmen.
1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. A., Zürich 2022, Art. 28a N 27).
1.3 Die Invalidität bemisst sich grundsätzlich nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 E. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 E. 1b).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs-gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 57 IVG N 8 mit Verweis auf BGE 122 V 157 E. 1a).
1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 256 E. 4).
Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind.
Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substantiell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
1.5.4 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
1.5.5 Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
1.6.1 Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden definiert das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und allfälliger Kompensationspotentiale (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil BGer 8C_213/2020 vom 19.5.2020 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 2, S. 285 ff., E. 3.4 - 3.6 und 4.1, S. 291 ff.). Das Wesen dieser Vorgehensweise besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; vgl. Urteil BGer 9C_439/2021 vom 13.4.2022 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 3.6).
1.6.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2, S. 306 f.).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" darf nicht stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_407/2020 vom 3.3.2021 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt eine solche dann nicht vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
1.7 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil BGer I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen).
Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (E. 1.4ff.), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallel-überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens ist - wie oben erwähnt - nicht statthaft (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 E. 4.2.5 m.H.).
1.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom 19.7.2010 E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3).
2. Den vorliegenden Akten lässt sich insbesondere zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers u.a. Folgendes entnehmen.
2.1 Am 15. Mai 2019 stellte Dr.med. G.________ (Fachärztin für Neurologie) die Diagnose Cervicobrachialsyndrom links mit C6-Reizung (IV-act. 18-2 f./3). Eine strukturelle C6-Radikulopathie habe aber elektromyographisch ausgeschlossen werden können. Sie empfehle die Verordnung von Physiotherapie. Neurographisch seien zudem ein Karpaltunnelsyndrom, Armplexusläsion oder sensible Medianus- oder Ulnarisläsion ausgeschlossen worden.
2.2 Das am 7. August 2019 nach Zuweisung durch den Hausarzt durchgeführte MRI Halswirbelsäule führte H.________ (Assistenzarzt Radiologie) und Dr.med. I.________ (Fachärztin FMH Radiologie) zum Befund (IV-act. 9-2 f./3):
Osteochondrose Höhe HWK 5-7 betont. Keine Kontrastmittelaufnahme. Unkovertebral und Facettengelenksarthrosen. Keine Myelopathie. Keine Höhenminderung. Keine Alignementstörung.
HWK 2-3: Allenfalls diskretes Bulging. Keine Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina.
HWK 3/4: Breitbasige, flache Protrusion keine spinale Einengung. Geringe Einengung der Neuroforamina bds. links mehr als rechts bei Unkovertebral- und Facettengelenksarthrosen.
HWK 4/5: Breitbasige rechts rechtsdorsal akzentuierte Protrusion mit Kontakt zur Radix anterior rechts. Keine spinale Enge. Disko ossäre Einengung der Neuroforamina bds. links mehr als rechts mit Kontakt zur Wurzel C5 links mehr als rechts.
HWK 5/6: Breitbasige Bandscheibenprotrusion mit Einengung des Spinalkanals. Noch geringes Liquorsignal. Keine Myelopathie. Neuroforamina eingeengt links mehr als rechts mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links mehr als rechts.
HWK 6/7: Breitbasige Protrusion rechts akzentuiert. Einengung des Spinalkanals mit noch Rest Liquorsignal. Keine Myelopathie. Disko ossäre Einengung des Neuroforamens bds. mit möglicher Kompression der Wurzel C7 bds.
Keine Protrusion der BWS. Normale Nacken[-] und Halsmuskulatur. Keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten.
Beurteilend hielten die Radiologen fest:
- Multisegmentale Protrusionen Höhe HWK 4-7 betont Höhe HWK 5-7 mit relativer Einengung des Spinalkanals.
- Disko ossäre Einengung der Neuroforamina Höhe HWK 4-7 bds. links mehr als rechts mit möglicher Kompression der Wurzel C5 und C7 links > rechts.
- Keine Myelopathie.
2.3 Mit Bericht vom 24. Oktober 2019 (IV-act. 19-8 = 49-16/18) führte Dr.med. J.________ (Chefarzt Orthopädie, K.________klinik) als aktuelle Diagnosen an:
Radikuläres Reizsyndrom entsprechend der Wurzel C6 links evtl. C7 links ohne motorische Schwäche mit/bei:
- Schwere Segmentdegeneration C5/C6 mit Einengung beider C6 Wurzeln links mehr als rechts
- mässige Segmentdegeneration C6/C7 mit Einengung beider C7er Wurzeln rechts mehr als links
- foraminale Einengung der CS Wurzel links auf Höhe C4/C5
- Neurologische Abklärung Frau Dr. G.________: Keine objektivierbare radikuläre Schädigung
Bei der klinischen Untersuchung fehle lediglich der Radiusperiostreflex auf der linken Seite. Die Kraft sei normal.
2.4 Im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» wiederholte der Hausarzt Dr.med. L.________ (Allgemein Medizin FMH) am 10. November 2019 (IV-act. 19-1 ff./12) die vorgenannte Diagnose. Zur Vorgeschichte und Entwicklung des Beschwerdeführers hielt er u.a. fest (Ziff. 2.1), dieser schlage sich seit Dezember 2018 mit vermehrten Nacken-Schulter-Schmerzen herum; im Verlauf seien Parästhesien radialseits - er zeige zum Daumen links - dazugekommen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer den linken Arm intermittierend wegen einer Schwäche kaum einsetzen können. Er stellte eine «eher ungünstig[e]» Prognose zur Arbeitsfähigkeit im Beruf als Chauffeur (Ziff. 2.7). Als Funktionseinschränkungen nannte der Hausarzt (Ziff. 3.4) Hypo-/Dys-/Parästhesien wechselnden Ausmasses im linken Arm/Hand. Auch seien passagere Paresen sowie einschiessende Schmerzen vorgekommen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer Zumutbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit liess sich der Hausarzt nicht vernehmen (Ziff. 4.1 f.).
2.5 Am 31. Oktober 2019 nahm Dr.med. M.________ (FMH für Neurochirurgie, spez. Spinale Chirurgie, K.________klinik) beim Beschwerdeführer eine Fazettengelenksinfiltration C6/7 und C5/C6 links vor (IV-act. 49-15/18). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 12. November 2019 (IV-act. 49-13/18) berichtete der Beschwerdeführer von vollständig regredienten Schmerzen im Nacken seit der Infiltration, die Ausstrahlungen in den linken Arm hätten jedoch wieder stark zugenommen und zudem bestünden vermehrt auch Ausstrahlungen in den rechten Arm. Dr.med. M.________ hielt beurteilend fest, bezüglich der Nackenschmerzen habe die Infiltration sehr gut angeschlagen. Es bestünden jedoch vermehrt radikuläre Schmerzen. Diesbezüglich bestehe die Möglichkeit der epiduralen Infiltration. Sollte auch die zweite Infiltration keinen anhaltenden analgetischen Effekt erbringen und eine befriedigende Lebensqualität erreicht werden, bestehe nur noch die Möglichkeit der ventralen Dekompression und Stabilisierung C5/C6 und C6/C7.
2.6 Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. E.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) hielt zuhanden der IV-Stelle erstmals (wohl) am 9. Januar 2020 fest (IV-act. 21, vgl. 93-4/15), der Beschwerdeführer klage über Cervikobrachialgien C6 links bei ausgewiesener Segmentdegeneration C5/6 und C6/7, aktuell elektroneurographisch noch ohne Nachweis einer Radikulopathie mit sensiblen, wechselnden motorischen Störungen. Konservative Massnahmen seien aktuell noch angezeigt (Physiotherapie, Infiltrationen), bei Nichtbesserung könne eine Operationsindikation diskutiert werden. Es handle sich aktuell noch um einen instabilen, nicht austherapierten Gesundheitszustand. Nach abgeschlossener Behandlung sollte eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar sein. Die angestammte Tätigkeit (LKW-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten) erachtete der RAD-Arzt als nicht mehr zumutbar, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht nach einer Operation (ACIF C5/6 und ev. auch C6/7).
2.7 Im Auftrag der P.________ Versicherung (Krankentaggeldversicherung) untersuchte Dr.med. N.________ (Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates) den Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 (KV-act. 2-19/90). In ihrer "Fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet" vom 16. Januar 2020 stellte sie nach Zusammenfassung des aktenmässigen Verlaufs und der Erhebung der Anamnese sowie eines Befundes nach orthopädischer Untersuchung folgende Diagnosen und gab sie folgende Beurteilung (KV-act. 2-25 f./90):
Diagnosen
In der Untersuchung deutliche Zeichen von Selbstlimitierung, begleitet von Manierismen.
Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann bei insgesamt gut trainierter Rumpfmuskulatur.
Degenerative Veränderungen ab HWK 4 linksbetont, in Kombination mit Schmerzen und einer sensiblen C6-Symptomatik links gemäss Akten.
In der Untersuchung unauffällige Sensibilität und unauffälligen Muskeleigenreflexe.
Schlanker Habitus.
Zusammenfassung und Beurteilung:
(…).
Die Arbeitsunfähigkeit ist begründet bei Beschwerden HWS/BWS linksbetont mit Ausstrahlung linker Arm, wobei Sensibilitätsstörungen im Vordergrund stehen. Der Versicherte ist mit Hörgeräten versorgt, Gespräch und Untersuchung erfolgen im Beisein einer Dolmetscherin.
Der Versicherte antwortete immer auf Deutsch und passend zum Kontext, jedoch ergaben sich dann immer wieder rückwirkend Missverständnisse.
Die vorgetragenen Beschwerden finden nur bedingt ihr klinisches Korrelat, jedoch ihr radiologisches Korrelat.
Dringend notwendig ist eine Haltungskorrektur zur Entlastung der HWS. Das Prinzip der Haltungskorrektur wurde dem Versicherten im Anschluss an die Untersuchung an einem Wirbelsäulenmodell erklärt und gezeigt.
Ab sofort ist der Zeitpunkt gegeben für eine berufliche Reintegration.
Die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ist für den Versicherten nicht denkbar, ebenso nicht die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber mit der Frage, ob zum Beispiel leichtere Tätigkeiten möglich wären oder zum Wiedereinstieg Fahrten gemeinsam mit Kollegen erfolgen könnten. Dies wird vom Versicherten explizit ausgeschlossen.
Ab sofort ist für körperlich leichte Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden können, volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Ständige Inklination des Kopfes wie auch häufige Reklination sowie schnelle Blickrichtungswechsel sollten vermieden werden.
In Beantwortung verschiedener Fragen (KV-act. 2-26 f./90) hielt Dr.med. N.________ sodann u.a. fest, aus ihrer Sicht wäre der Versuch möglich, eine Reintegration in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu starten, was aber vom Versicherten kategorisch abgelehnt werde (Ziff. 7). Die Compliance bezeichnete die Gutachterin als sehr gut, jedoch sei es immer wieder zu Widersprüchen und «zugewiesen Manierismen» und Selbstlimitierung gekommen (Ziff. 9).
2.8 Dr.med. I.________ kam im radiologischen Bericht vom 12. Februar 2020 nach der Untersuchung MRI Lendenwirbelsäule (nativ) tags zuvor (11.2.2020) zur Beurteilung (IV-act. 24-3): Aktivierte Facettengelenkarthrose in den Segmenten L1-L3 linksbetont; Breitbasige Bandscheibenherniation L4-L5 mit intraforaminalen Anteilen links, Pelot[t]ierung der Nervenwurzel L4 links möglich.
2.9 Im Verlaufsbericht vom 11. März 2020 berichtet Dr.med. O.________ (Oberarzt Orthopädie, K.________klinik), dass der Beschwerdeführer seit November [2019] nicht mehr in der Sprechstunde vorstellig geworden sei; die letzte Kontrolle habe am 12. November 2019 stattgefunden (IV-act. 23).
2.10 Im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2020 schreibt der Hausarzt Dr.med. L.________ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, wiederholt die bekannten Diagnosen sowie die folgende neue (IV-act. 24):
Neu:
Lumboradikuläres Reizsyndrom links
Breitbasige Bandscheibenherniation L4/LS mit intraforaminalen Anteilen links, Pelotierung der Nervenwurzel L4 links
Aktivierte Facettengelenkarthrosen in den Segmenten L1-L3 linksbetont.
Betreffend den Verlauf und Befund nimmt er Bezug auf Facettengelenks-lnfiltration C5/6 und C6/7 (vgl. vorstehend E. 2.5), von welcher der Beschwerdeführer anfänglich bzw. vorübergehend profitiert habe. Der Beschwerdeführer scheue aber eine erneute, ggf. epidurale Infiltration (Angst vor Komplikationen). Um den Jahreswechsel 2019/2020 seien neu Rücken-Beinschmerzen links aufgetreten mit einem ähnlichen Charakter wie an der oberen Extremität mit anschliessender MRI-Untersuchung (vgl. vorstehend E. 2.8). Persistierende neurologische Ausfallserscheinungen seien bisher nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit körperlicher Beanspruchung nicht mehr ausführen (vgl. auch Bericht von Dr.med. L.________ vom 25.5.2020 z.Hd. P.________ Versicherung [KV-act. 2-17/90]).
2.11 Prinzipiell war nach Auffassung des RAD-Arztes Dr.med. E.________ am 10. Juni 2020 (IV-act. 26) aufgrund der therapieresistenten Beschwerden zunächst eine operative Lösung im Bereich der HWS zu diskutieren. Bei fehlenden nachweisbaren neurologischen Defiziten bestehe nur eine relative Operationsindikation, weitere konservative Massnahmen seien zunächst vertretbar und zu empfehlen. Es handle sich weiterhin noch nicht um einen austherapierten Gesundheitszustand: die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer mit Be- und Entladetätigkeiten werde weiterhin auf Dauer nicht mehr zumutbar sein, eine leichte körperliche Tätigkeit werde medizinisch theoretisch nach abgeschlossener Behandlung wieder zumutbar sein. Eine 100% AUF sei aktuell weiterhin gerechtfertigt, auch eine wirbelsäulengerechte, angepasste Tätigkeit sei momentan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar. De facto solle der Versicherte eine orthopädische Behandlung durchführen. Eine minimalinvasive Schmerztherapie mit Infiltrationen sei dem Versicherten zumutbar. Bei weiterer Therapieresistenz müsse die Operationsindikation überprüft werden.
2.12 Bezug nehmend auf den MRI-Bericht vom 12. Februar 2020 und den Bericht des Hausarztes vom 25. Mai 2020 (vgl. oben E. 2.10 in fine) führte Dr.med. N.________ z.Hd. der P.________ Versicherung am 16. Juni 2020 u.a. aus (KV-act. 2-15/90), neu würden nun Beschwerden der LWS vorgetragen. Der bildgebende Befund bzw. der neue Befund begründe keine Arbeitsunfähigkeit.
2.13 Am 2. Juli 2020 (IV-act. 27) hielt der RAD-Arzt gegenüber der IV-Stelle auf die Frage hin, ob eine MWP [Mitwirkungspflicht]/SMP [Schadenminderungspflicht] auferlegt werden könne/solle, fest, die Situation sei etwas problematisch. Ihm sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Behandlung habe. Der Hausarzt erwähne nur Übungen in Eigenregie, was ein wenig spärlich sei und auf einen langwierigen Verlauf hindeute. Schmerzmittel und Infiltrationen wolle der Beschwerdeführer eher nicht. Eine Auflage zur lnfiltrationstherapie sei nicht möglich. Es könne lediglich zugewartet werden, eine aktuelle AUF sei vertretbar.
2.14 Im Verlaufsbericht vom 31. Juli 2020 bzw. 25. September 2020 (Datum Unterschrift) (IV-act. 37) nannte Dr.med. L.________ als bisher unerwähnte Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit «Kongenitale Schwerhörigkeit (Hörgeräteträger)». Die Schwerhörigkeit habe Auswirkungen auf eine alternative Tätigkeit in einem Call-Center mit Telefonie oder verunmögliche eine Tätigkeit in lauter Umgebung. Ansonsten habe der Beschwerdeführer einen Weg gefunden, sich mit seinen Beschwerden zu arrangieren; er gehe regelmässig spazieren, wobei er aber immer wieder Pausen einschalten müsse; sportlich anspruchsvolle Aktivitäten (früher Plausch-Fussball) könne er nicht mehr ausführen. Nach mehreren Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer entschieden, eine wirbelsäulennahe Infiltration an der LWS durchführen zu lassen, im Wissen, dass mit dieser Massnahme keine Veränderung der pathologischen Anatomie erwartet werden könne, allenfalls könne eine Verminderung der Schmerzausstrahlungen ins linke Bein erwartet werden. Eine absolute Operationsindikation bestehe nicht.
2.15 Am 1. Oktober 2020 verwies der RAD-Arzt Dr.med. E.________ "im Prinzip" auf seine Stellungnahme vom 2. Juli 2020 (IV-act. 39). Auch wenn Infiltrationen die anatomischen Verhältnisse im Bereich der Nervenwurzelaustritte an der WS nicht veränderten, könnten wiederholte Infiltrationen gleichwohl eine vorübergehende, manchmal auch länger anhaltende Besserung verursachen. Das Tragen eines Hörgerätes bedinge allenfalls qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es müsse weiter abgewartet werden.
2.16 Dr.med. Q.________ (Konsiliararzt Schmerzmedizin, R.________spital) hielt am 7. November 2020 zur Schmerzsprechstunde des Vortages unter "Beurteilung und Verlauf" fest (IV-act. 49-11/18), bei Zustand nach der interventionellen Schmerztherapie am 28. September 2020 seien die eigentlichen Schmerzen deutlich regredient. Der Beschwerdeführer verspüre noch eine Art Ameisenlaufen entlang des linken Beins. Im Moment könne er eine Stunde am Stück gehen, sonst liege er zu Hause. Für ihn sei es aktuell unmöglich, wieder zur Arbeit zu gehen. In der Beurteilung spricht Dr.med. Q.________ von einem an und für sich guten Ergebnis nach einjähriger Krankheitsgeschichte mit regredienten Schmerzen im Bein links. Die Cervikalgien seien anscheinend immer noch vorhanden: Im Vordergrund seien die Hüftprobleme und die tieflumbalen Schmerzen sowie die nuchalen Schmerzen. Die Belastungsfähigkeit sei anscheinend deutlich eingeschränkt. Der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt scheine durch subjektive Eindrücke erschwert zu sein.
2.17 Im Bericht vom 1. Dezember 2020 stellte Dr.med. M.________ folgende Diagnosen (IV-act. 46 = 49-10/18):
Leichtes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links sowie leichtes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
Aktivierte Facettengelenkarthrose in den Segmenten L1-L3 linksbetont
Breitbasige kleine Bandscheibenherniation L4/L5 mit intraforaminalen Anteilen links mit Tangierung der Radices L4 und L5 links
Status nach der interventionellen Schmerztherapie mittels epiduraler Infiltration L5/S1 am 28.09.2020
Residuelles zervikoradikuläres Reizsyndrom in den Dermatomen C6 links und C7 bds. entsprechend mit/bei:
Schwere Segmentdegeneration C5/C6 mit Einengung der Radices C6 bds links mehr als rechts
mässige Segmentdegeneration C6/C7 mit Einengung der Radices C7 bds rechts mehr als links
St. n. Fazettengelenksinfiltration C6/7 und C5/C6 links vom 31.10.2019
Unter konservativen Massnahmen bzw. nach epiduraler Infiltration lumbal sei es zu einer Verbesserung der Schmerzen gekommen. Es bestünden keine fokalneurologischen Defizite. Es könne sicherlich keine Operationsindikation gestellt werden. Die Lumbalgien seien v.a. auf die multietageren degenerativen Veränderungen zurückzuführen. Eine Entfernung der kleinen Diskushernie würde diese nicht verbessern. Zervikal habe sich die Situation auch leicht gebessert. Auch hier bestehe bei fehlenden neurologischen Defiziten und beherrschbarer Schmerzsituation keine Operationsindikation. Weiterhin solle der Beschwerdeführer zur Physiotherapie. Bezüglich der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei darauf zu achten, dass der Beschwerdeführer keinen grösseren regelmässigen Gewichtsbelastungen (> 10 kg) ausgesetzt sei und auch keine Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen Positionen (gebückte Haltungen, Überkopfarbeiten etc.) länger ausüben müsse. Diese Einschränkungen liessen sich auch durch einen, zum aktuellen Zeitpunkt sicherlich nicht indizierten, operativen Eingriff nicht verbessern.
2.18 Dr.med. Q.________ (Konsiliararzt Schmerzmedizin, R.________spital) erstattete am 20. Februar 2021 den "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente" (IV-act. 49). Der Beschwerdeführer sei seit 1. Mai 2019 bis dato 100% arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Infiltration vom September 2020 habe eine mittelfristig gute Wirkung im lumbalen Bereich gezeitigt; die Beinschmerzen seien mehrheitlich weg; der Beschwerdeführer berichte jedoch über immobilisierende lumbosakrale Schmerzen v.a. beim Gehen, Sitzen und beim Seitwärtsneigen nach links; leichte Lumbalgien rechts auch bei Rechtsseitsneigung; er fühle sich nach 30 Minuten Gehen wie gebrochen im lumbosakralen Übergang; ferner Nackenprobleme mit Ameisenlaufen Dig 2-5 links, stichartige Schmerzen (Ziff. 2.2). Dr.med. Q.________ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
Lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei
breitbasiger Bandscheibenherniation L4-L5 mit intraforaminalen Anteilen links,
Pelotierung der Nervenwurzel L4 links möglich.
Aktivierte Facettengelenkarthrose in den Segmenten L1-L3 linksbetont.
St.n. translaminärer Steroidinfiltration L4/5 am 28.09.2020
Multisegmentale Protrusionen Höhe HWK 4-7 betont Höhe HWK 5-7 mit relativer Einengung des Spinalkanals.
Disko-ossäre Einengung der Neuroforamina Höhe HWK 4-7 bds. links mehr als rechts mit
möglicher Kompression der Wurzel C6 und C7 links > rechts
Keine Myelopathie
St. n. Fazettengelenksinfiltration C6/7 und C5/C6 links vom 31.10.2019
Innenohr-Schwerhörigkeit bei
St,n. Knalltrauma 1987
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine schwere Schmerzverarbeitungsstörung (ICD F62.8) (Ziff. 2.6). Prognostisch werde eine Arbeitsfähigkeit auch bei geringer Belastung nicht möglich sein (Ziff. 2.7). Die Schmerztherapie sei noch nicht ausgeschöpft; der Behandlungsplan bestehe in einer Intensivierung der Physiotherapie sowie weiteren Versuchen der interventionellen Schmerztherapie, insbesondere der Facettengelenke (Ziff. 2.8). Als bestehende Funktionseinschränkungen nannte Dr.med. Q.________ dauerhaftes Sitzen (nicht länger als 30 Minuten), Heben von Gewichten über 10 kg, langes Stehen nicht möglich (Ziff. 3.4, 3.6). Die bisherige Tätigkeit sei während 0 Stunden, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit während 2-4 Stunden (bzw. prognostisch 2-3 Stunden) pro Tag zumutbar. Infolge schwerer Hörbehinderung und den schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sei die Gesamtprognose sehr schlecht (Ziff. 4.1 ff.) bzw. eine Wiedereingliederung kaum möglich (Ziff. 5).
2.19 Der wiederum um Stellungnahme gebetene RAD-Arzt Dr.med. E.________ hielt am 5. März 2021 u.a. fest (IV-act. 51):
(…)
Versicherungsmedizinische RAD Stellungnahme
Die Lage ist etwas unübersichtlich, einerseits gibt der Versicherte invalidierende Schmerzen an, kommt wahrscheinlich durch eine extreme Schonung zurecht, andererseits verweigert er eine adäquate Behandlung (Schmerzmittel, Infiltrationen). Auch wurde von Dr. J.________, (K.________, Bericht vom 24.10.2019) eine operative Dekompression im Bereich der HWS (zweisegmental) als Behandlung bei Therapieresistenz nicht ausgeschlossen.
Procedere:
Das Ergebnis der jetzt begonnenen konsequenten Schmerztherapie sollte abgewartet werden (ca. drei Monate). Ab Mai 2021 sollte medizinisch theoretisch eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 50% zumutbar sein. Eine weitere Steigerungsmöglichkeit kann aktuell noch nicht prognostiziert werden. Berichte aktualisieren ab Mai 2021, bei Nichtbesserung Begutachtung mit Symptomvalidierung ev. erforderlich
2.20 Am 24. April 2021 erstattete Dr.med. Q.________ z.H. des Hausarztes einen Verlaufsbericht nach erfolgter Intervention am 5. März 2021 (Stn. translaminärer Steroidinfiltration L4/5 und Nervenwurzelinfiltration L4/5 links, vgl. Diagnose Ziff. 1 am Ende) (IV-act. 55-7/9 = 57-3/8). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Spritze einen ganzen Monat lang gürtelförmige Schmerzen im Beckenbereich gehabt zu haben. Er habe nicht richtig aufstehen können und habe dabei bds. Hüftschmerzen gehabt. Zudem sei kurzfristig ein BZ [Blutzucker]-Anstieg erfolgt. Die Intervention habe keine Verbesserung gebracht.
In der klinischen Beurteilung hielt der Schmerzmediziner nach nochmaliger Durchsicht der radiologischen Befunde fest, die anamnestischen Angaben liessen sich zwar bildgebend nachvollziehen. Trotzdem könne er v.a. die postinterventionellen Angaben nicht erklären. Die radiologischen Befunde seien nicht von diesem Ausmass, dass eine konservative Therapie nicht zu einer Verbesserung führen könne. Es bestehe aus seiner Sicht eine schwere Schmerzverarbeitungsstörung, welche medikamentös schwierig anzugehen sei. Hinsichtlich Procedere hielt er u.a. fest:
Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess scheint mir schwierig. Es besteht eine unklare Schmerzverarbeitungsstörung mit der persönlichen Idee, er hätte durch seinen beruflichen Ehrgeiz den Körper zu stark belastet, da es an Tragehilfsmitteln gefehlt habe.
Eine Eingliederung via RAV zu einem 20%igen Pensum wird whs. nicht erfolgversprechend sein.
Weitere Infiltrationen sind im Moment aus meiner Sicht nicht geplant, da kontraproduktiv.
2.21 Am 18. Mai 2021 berichtete die K.________klinik über einen verbesserten Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose (IV-act. 53). Als Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt: "Kein Heben von Gewichten > 10 kg"; "Kein gebücktes Arbeiten".
2.22 Gemäss Austrittsbericht vom 26. Mai 2021 von Dr.med. S.________ (Oberärztin Innere Medizin) und pm T.________ (Assistenzärztin; beide R.________spital) war der Beschwerdeführer nach notfallmässiger Selbstvorstellung vom 19.-25. Mai 2021 hospitalisiert (IV-act. 55-3). Zu den bekannten Diagnosen kamen hinzu:
1. Covid-19 Pneumonie
15.05.2021 SARS-CoV-2: Positiv
19.05.2021 Röntgen Thorax: Retikulonoduläre Transparenzminderungen im Unterlappen bds., weniger ausgeprägt in den basalen Oberlappen
19.05.2021 Blutkulturen: bis Austritt kein Wachstum
20.05.2021: Streptokokken Ag: negativ
2. Diabetes mellitus
19.05.2021: HbA1c 8.5%
Dem Bericht ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Aufnahme auf der Isolationsstation am 25. Mai 2021 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause in ambulante Betreuung entlassen werden konnte.
2.23 Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2021 berichtete der Hausarzt Dr.med. L.________ für die Zeit ab letztem Bericht über einen stationären und verschlechterten Gesundheitszustand (IV-act. 55); der Diabetes mellitus sei neu seit März 2021 insulinpflichtig (Ziff. 1 f.). Bzgl. der Diagnosen betreffend die Neurokompressionsproblematik an der Hals- und Lendenwirbelsäule hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Im Mai 2021 habe der Patient einen Misstritt mit reflektorischer Ausweichbewegung getan, um einen Sturz zu vermeiden. Der dabei einschiessende Schmerz ins linke Bein habe spontan wieder nachgelassen. Im März 2021 habe sich die diabetische Stoffwechsellage deutlich verschlechtert, sodass eine Behandlung mit einem Langzeitinsulin eingeleitet worden sei (Kortison, Bewegungsmangel). Von der Coviderkrankung habe sich der Beschwerdeführer recht gut erholt (Ziff. 3). Er sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Die Insulin-Pflicht verunmögliche aus verkehrsmedizinischer Sicht die Wiedereingliederung als Berufschauffeur (Ziff. 4).
2.24 Im Verlaufsbericht vom 30. August 2021 für die Zeit ab 20. Februar 2021 - bei letztmaliger ärztlicher Kontrolle am 16. April 2021 - z.H. der IV-Stelle hielt Dr.med. Q.________ in Beantwortung eines Fragenkatalogs unter Verneinung einer Diagnoseänderung fest (IV-act. 57), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert; er sehe nach wie vor eine schwierige Prognose für den Wiedereinstig in den Arbeitsprozess (vgl. vorstehend E. 2.20); therapeutisch könnten zusätzliche schmerzdistanzierende Medikamente versucht werden.
2.25 Der RAD-Arzt. Dr.med. E.________ nahm am 10. September 2021 wie folgt Stellung (IV-act. 59):
Es ist insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen. Der Schmerztherapeut Dr. Q.________ (Bericht vom 24.04.2021) geht von einer schweren Schmerzstörung [aus]. Die zuletzt attestierte 100% AUF ist nachvollziehbar und ist auf eine Covid Infektion und einen mit Insulin einzustellenden Diabetes mellitus [zurückzuführen].
Bei Verdacht auf chronische Schmerzstörung, evtl. auch einer psychiatrischen Diagnose, einer im bisherigen Verlauf nicht konsequent und adäquat durchgeführten Schmerztherapie könne eine abschliessende Stellungnahme nur im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung (orthopädisch, internistisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) erfolgen.
2.26 Am 5. November 2021 berichtete Dr.med. Q.________ bei letztmaliger ärztlicher Kontrolle am 16. April 2021 über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-act. 62).
2.27.1 Der Auftrag zum Gutachten wurde von der SuisseMED@P dem F.________ zugeteilt (vgl. Vi-act. 63).
2.27.2 Am 3. November 2022 erstattete das F.________ nach ambulanten Untersuchungen des Beschwerdeführers in der Woche vom 12. September 2022 sowie am 21. September 2022 das polydisziplinäre Gutachten (IV-act. 77-1 f./69). Am Gutachten wirkten Dr. X.________ (Fallführer; FMH Allgemeine Innere Medizin, mit Untersuchung am 13.9.2022 von 10.30 bis 12.00 Uhr), Dr. V.________ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Untersuchung am 14.9.2022 von 10.00 bis 11.10 Uhr), Dr. W.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Untersuchung am 13.9.2022 von 13.00 bis 14.20 Uhr) und lic. phil. U.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit Untersuchung am 24.9.2022 von 08.25 bis 11.10 Uhr) mit. Als Zusatzdiagnostik wurde je am 14. September 2022 eine Labor- sowie eine bildgebende Untersuchung durchgeführt (IV-act. 77-3/69).
Mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung; IV-act. 77-4 ff./69) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 77-6/69):
Chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit symptomatischen cervicothorakalen Facetten und reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel links, Verdacht auf persistierenden radikulären Reizzustand bei sensomotorischen Ausfällen linke Hand
RX HWS in zwei Ebenen vom 14.09.2022: Degenerative Veränderungen in den unteren cervicalen Segmenten im Sinne von leichten Osteochondrosen und Spondylarthrosen
Chronisches lumboradikuläres Syndrom links mit symptomatischen lumbosacrolen Facetten und lliosacrodynie links, residualer sensomotorischer S1 - Symptomatik links ohne aktuelle radikuläre Reizsymptomatik bei freier Beweglichkeit der LWS
RX LWS in zwei Ebenen im Stehen vom 14.09.2022: leichte Osteochondrosen und Facettenarthrosen sowie Baastrup- Phänomene L4/5/S1.
Diese Funktionsstörungen der HWS und der LWS führen zu einer verminderten Belastbarkeit. Es bestehen überwiegend residuale neurologische Funktionsstörungen, im Bereich der HWS kann aber ein leichter radikulärer Reizzustand linksseitig nicht ausgeschlossen werden. Es besteht eine deutliche neurogene Minderung der Kraft der linken Hand.
lnnenohrschwerhörigkeit beidseits seit dem 25. Lebensjahr
Hörgeräteversorgung beidseits
Im direkten Kontakt hat der Versicherte keine Schwierigkeiten mit dem Sprachverständnis. Das schlechte Gehör kann jedoch zu Problemen in der zwischenmenschlichen Interaktion führen. Zudem ermüden Patienten mit schlechtem Gehör im Verlaufe des Arbeitsalltags rascher.
Diabetes mellitus Typ II
insulinabhängig
Eine Insulinbehandlung verträgt sich nicht mit Nachtschichten, Hypoglykämien können zu Bewusstseinstrübungen oder sogar zu Bewusstlosigkeit führen.
Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Mit im Vordergrund stehenden maladaptiven Kognitionen mit gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben und Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen sowie Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und Faktoren. Ebenso ist eine emotionale Belastung nachweisbar, die sich vor allen Dingen in einer ausgeprägte[n] Enttäuschung und Überzeugung äussert, dass ihm niemand helfen kann. Gemäss den Kriterien von Nilges und Rief (Schmerz 2010) sind damit mehr als genug davon erfüllt, um die Diagnose zu stellen. Die Auswirkungen auf das Gesundheitsverhalten sind deutlich trotz vorhandener guter persönlicher und sozialer Ressourcen und es bedarf einer entsprechenden schmerzpsychotherapeutischen Behandlung um dies zu bessern.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (IV-act. 77-8/69):
Anamnestisch Status nach Nasenseptumkorrektur circa 2010
Anamnestisch Status nach urologischem Eingriff 2012 bel Blasenentleerungsstörung (Urethra-Bougierung?)
Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Des Weiteren machten die Gutachter konsensual folgende Angaben (IV-act. 77-6 ff./96):
4.2 Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität
Aus orthopädischer Sicht kann die cervicobrachiale Symptomatik und die lumboischialgiforme Problematik in ihrem Kern nachvollzogen werden, wenn auch nicht im gesamten Ausmass bezüglich ihrer Limitierung und Intensität.
In psychiatrischer Hinsicht ergeben sich nachvollziehbare Aspekte einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren, im Vordergrund stehen dysfunktionale Krankheitsüberzeugungen mit übersteigerter Vorstellung, erheblichen körperlichen Schaden davon getragen zu haben und dass man von ärztlicher Seite insuffizient sei, ihm zu helfen. Darüber hinaus subsummiert der Versicherte die aktuelle Schmerzsymptomatik mit anderen, früher erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Darstellungen und Selbsteinschätzungen des Versicherten im Rahmen der gutachterlichen Befragung sind in diesem Kontext plausibel und nachvollziehbar.
4.3 [Relevante Diagnosen, vgl. oben]
4.4 Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte. Belastungsfaktoren und Ressourcen
Zum einen fällt im Hinblick auf die Persönlichkeitsaspekte auf, dass der Versicherte ein tendenziell idealisiertes Selbst- und Körperbild aufweist, das auf der Vorstellung eines stetigen Funktionierens beruht. Die teilweise durch gesundheitliche Schädigung und teilweise durch altersbedingte degenerative Veränderungen verursachten und teils unumkehrbaren Symptomatiken kann er nur schwierig in diese Vorstellung einordnen. Des Weiteren fällt ein erhöhtes Gekränktsein bei subjektiv enttäuschten Erwartungen gegenüber den bisherigen Behandlern auf. Ebenso fällt auf, dass eine Selbstüberzeugung besteht, dass nur er sich selbst allein helfen kann. Er verfügt über ein gutes und stabiles familiäres Umfeld. Er übt nach wie vor auch Freizeitaktivitäten aus, wie zum Beispiel Schach spielen. Er hat ein grosses Interesse an Politik und Zeitgeschehen. Er liest regelmässig Zeitungen und schaut Informationssendungen.
Aus somatischer Sicht ist eine punktuelle Problematik im Sinne einer radikulären residualen Störung am linken Bein und einer leichten radikulären Irritation an der linken oberen Extremität mit deutlichem Kraftdefizit der linken Hand zu sehen. Ansonsten ist der Versicherte in gutem körperlichem Status. Somit sind ausreichend Ressourcen bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit vorhanden.
4.5 Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich durch das chronische cervicovertebrale Syndrom mit allerdings schwer quantifizierbaren, sensomotorischen Ausfällen der linken Hand und in zweiter Linie durch das chronische lumboradikuläre Syndrom links. Dazu kommen Einschränkungen wegen der Insulintherapie.
Aus psychiatrischer Sicht besteht vor allem eine deutliche Überzeugung erheblich eingeschränkt zu sein und deswegen nicht belastbar zu sein und eine erhöhte Aufmerksamkeitszuwendung und verminderte Akzeptanz der körperlichen Veränderungen mit bleibender Symptomatik. Es besteht eine Verärgerung, dass ihm niemand helfe, wie er seinen Zustand verbessern könne. Eine psychotherapeutische Behandlung fand bisher nicht statt und Besserungspotential besteht auch aufgrund der zahlreichen Ressourcen.
In angestammter und in angepasster Tätigkeit wirkt sich auch die lnnen-ohrschwerhörigkeit aus, indem der Versicherte dadurch stärker ermüden kann.
4.6 Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
In der bisherigen Tätigkeit im Getränkehandel, welche als mittelschwere bis teilweise schwere Arbeit angesehen werden muss, ist der Versicherte insbesondere aus orthopädischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gilt ab Mai 2019.
4.7 Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit
Aus orthopädischer Sicht können nur leichte Tätigkeiten mit geringer Belastung des linken adominanten Armes, geringen Ansprüchen an die Kraft und Koordinationsfähigkeit der linken Hand, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, in Wechselpositionen durchgeführt werden. Wegen der Insulinbehandlung sind Nachtarbeiten nicht möglich, wegen der Hypoglykämiegefahr sind Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr nicht möglich.
Zudem sind Arbeiten in lärmiger Umgebung respektive Arbeiten, in denen eine gute Kommunikation notwendig ist, nicht zu empfehlen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre der Versicherte vollschichtig einsetzbar. Dabei wäre allerdings eine Rendementverminderung von 20 % gesamtmedizinisch zu berücksichtigen. Diese begründet sich einerseits durch die schmerzhaften funktionellen Einschränkungen im Bereich des Achsenskelettes und andererseits durch die dysfunktionale Schmerzbewältigung und die hörgeräteabhängige lnnenohrschwerhörigkeit.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst gilt ebenfalls ab Mai 2019.
Die Rendementverminderung basierte namentlich auf der internistischen und orthopädischen Beurteilung (IV-act. 77-35/69 Ziff. 8.2; IV-act. 77-45/69 Ziff. 8.2).
Der orthopädische Teilgutachter, der die Rendementverminderung in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Schmerzanfälligkeit im HWS- und LWS-Bereich auf 10% schätzte und das Anforderungsprofil an mögliche Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht umriss (vgl. vorstehend E. 2.27.1 bzw. Konsensbeurteilung Ziff. 4.7), wies auf die Schwierigkeit der retrospektiven Bestimmung des Beginns des Leistungsprofils hin. "Im Bewusstsein dieser Unsicherheit" terminierte er den Beginn auf den 6. Mai 2019 (IV-act. 77-45/69 Ziff. 8.2).
Als medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.8; IV-act. 77-10/69) empfahlen die Gutachter aus somatischer Sicht eine antiphlogistische Behandlung, zudem eine Wiederherstellung der muskulären Balance in der Lenden-, Becken-, Hüftregion und eine Stabilisierung der HWS im Rahmen einer aktiven Physiotherapie. Auf Massagen könne verzichtet werden. Es sei von einer entscheidenden symptomatischen Verbesserung innerhalb von drei Monaten auszugehen. Es gebe keine medizinischen Gründe, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprechen würden. Aus psychiatrischer Sicht empfahlen sie eine auf Schmerzverarbeitung fokussierte Psychotherapie. Sie würden allerdings nicht von einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Massnahmen ausgehen. Diese würden aber wohl Voraussetzung für eine erfolgreiche Reintegration und Stabilisation am ersten Arbeitsmarkt sein. Arbeitsmassnahmen zu Beginn während sechs Monaten seien empfehlenswert.
2.28 Am 14. November 2022 beurteilte der neuerlich konsultierte RAD-Arzt Dr.med. E.________ das F.________-Gutachten als umfassend, auf allseitigen Untersuchungen und in Kenntnis der Vorakten beruhend, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen seien begründet. Aus Sicht des RAD [könne] vollumfänglich auf das Gutachten abgestützt werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (IV-act. 79).
3.1 Mit Vorbescheid vom 18. November 2022 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit (IV-act. 81), gemäss den Abklärungen bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80% ausgewiesen; mit einem Invaliditätsgrad von 29% bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente; ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug sei nicht begründbar (vgl. Ingress lit. B).
3.2 Auf den Einwand des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2023 hin (IV-act. 89) konsultierte die Vorinstanz noch einmal den RAD-Arzt Dr.med. E.________. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 fest (IV-act. 92), weiterhin könne auf das F.________-Gutachten vom 2. November 2022 abgestützt werden. Beim Versicherten seien ab Mai 2019 keine über drei Monate anhaltende AUF-Zeiten nachvollziehbar (Cervikalsyndrom, Lumbalsyndrom, Covid-Erkrankung mit Pneumonie, Einstellung eines insulinpflichtigen Diabetes). Sämtliche Beschwerden seien einer adäquaten medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung zugänglich (gewesen). Eine adäquate Schmerztherapie sei im Verlauf vom Versicherten weitgehend verweigert worden.
3.3 Verfügungsweise übernahm die Vorinstanz am 14. Februar 2023 (IV-act. 94) diese Beurteilung des RAD vom 6. Februar 2023 (vgl. IV-act. 94-3 [oben]/9) und hielt daran fest, dass in der angestammten Tätigkeit seit 3. Mai 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, hingegen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% ausgewiesen sei. Die angepasste Tätigkeit beinhalte eine Tätigkeit ohne Nachtarbeiten, ohne Arbeiten mit gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr. Tätigkeiten in lärmiger Umgebung seien ebenfalls nicht zu empfehlen. Zudem könnten nur leichte Tätigkeiten mit geringer Belastung des linken adominanten Arms, geringen Ansprüchen an die Kraft und Koordinationsfähigkeit der linken Hand, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, in Wechselpositionen durchgeführt werden. Diese Einschätzung gelte seit Mai 2019.
Bei einem Invaliditätsgrad von 29% (Valideneinkommen Fr. 73'734.65; Invalideneinknommen 52'652.--) (bzw. 28% [Valideneinkommen Fr. 73'606.55; Invalideneinknommen 52'652.--]) bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente; ein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug sei nicht begründbar (IV-act. 94-2 f./9).
3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gleich wie bereits mit Einwand vom 3. Januar 2023 geltend, die Vorinstanz habe
keine rechtsgenügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorgenommen (Ziff. 2);
es bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem lnvaliditätsgrad 100% seit 1. Mai 2020 (Ziff. 3);
der Beschwerdeführer habe bis auf Weiteres - ohne Befristung/Abstufung - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Ziff. 4);
(eventualiter) seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (Ziff. 5) sowie
(subeventualiter) die Invaliditätsgradbemessung sei fehlerhaft (Ziff. 6).
Im Einzelnen hält er - in weiten Teilen die Ausführungen gemäss Einwand vom 3. Januar 2023 wiederholend - namentlich fest, die Gutachter würden die Wechselwirkungen zwischen den festgestellten Gesundheitsschäden verkennen. Der Beschwerdeführer könne nicht längere Zeit in derselben Position verbleiben und müsse alle 10 Minuten seine Position ändern. Dies führe auch zu einer schlechten Schlafqualität, was zu einer deutlichen Leistungsminderung über den Tag führe. Angesichts des polymorbiden Gesundheitszustandes sowie auch des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, vermöge die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu überzeugen (Rz. 21). Angesichts des instabilen Verlaufs des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen Mai 2019 und mindestens Ende August 2021 mit neu hinzutretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (lumboradikuläres Reizsyndrom links, deutliche Verschlechterung der diabetischen Stoffwechsellage, Covid-Erkrankung mit Pneumonie und Hospitalisation) und der in diesem Zusammenhang stehenden fortgesetzten Behandlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine hochprozentige (verwertbare) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aufgewiesen habe. Die Gutachter würden die im Vergleich zu den fachärztlichen Beurteilungen sowie zu denjenigen des RAD unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht begründen, sodass nicht darauf abgestellt werden könne (Rz. 24). Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei retrospektiv schwer zu rekonstruieren, gleichwohl würden sie ohne Begründung eine Beurteilung vornehmen. Damit erweise sich insbesondere die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als mangelhaft begründet und stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zur übrigen medizinischen Sachlage inkl. der versicherungsinternen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Rz. 25).
Selbst wenn aktuell eine (80%ige, vgl. Rz. 36) medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugemutet werden könnte, könne dies nicht retrospektiv gelten, sondern frühestens ab dem Gutachterzeitpunkt, mithin ab September 2022. Der Beschwerdeführer habe nach Ablauf des Wartejahres, d.h. ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Rz. 29 f.).
Zumal der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und er das 55. Lebensjahr seit langem überschritten habe, verbiete sich eine Befristung und/oder Abstufung, bevor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Dies sei bisher offensichtlich nicht der Fall gewesen (Rz. 33).
Nachdem der Beschwerdeführer zufolge fortgeschrittenen Alters nicht auf die Selbsteingliederung verwiesen werden könne, reiche es nicht aus, ihm in einem Vorbescheid lapidar Arbeitsvermittlung anzubieten. Vielmehr wäre die lV-Stelle zur Einhaltung ihres gesetzlichen Eingliederungsauftrages gehalten gewesen, den Beschwerdeführer einzuladen und mit ihm die möglichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu besprechen. Die Eingliederung sei in einem solchen Fall aktiv zu fördern - so lange, bis sich die versicherte Person nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert habe, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (u.a. mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_648/2022 [recte 8C_648/2019] vom 4.6.2020) (Rz. 35).
Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 80% realistischer Weise nicht verwerten könne; die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt (Rz. 37 f.). Neben dem Mangel an Ausbildung und hilfreicher weiterer besonderer Fähigkeiten sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers kämen zusätzlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzu. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt müsse verneint werden. ln Frage kämen fast ausschliesslich handwerkliche Tätigkeiten, wobei sich hier die Einhaltung der verschiedenen Bedingungen im Sinne des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils schwierig bis praktisch unmöglich gestalteten. Eine Umschulung erscheine eher unrealistisch (Rz. 45). Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer weder über die für einen kompletten Berufswechsel erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, noch könne er in diesem Zusammenhang auf verwertbare Erfahrungen zurückgreifen (Rz. 46). Damit stehe fest, dass die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil ohnehin nicht verwertbar wäre, was ohne Vorliegen von besonderen Gründen zu einer Verneinung eines zumutbaren lnvalideneinkommens führe (Rz. 49).
Nach wie vor halte die lV-Stelle daran fest, dass dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug anzurechnen sei. Nachdem das Bundesgericht die überragende Bedeutung des Leidensabzugs betont habe, dränge sich vorliegend zweifellos ein solcher auf (Rz. 53, 56, vgl. 55). Gerechtfertigt sei ein Abzug von mindestens 20% (Rz. 64). ln Berücksichtigung des korrekt ermittelten Valideneinkommens sowie des um einen angemessenen Leidensabzug korrigierten lnvalideneinkommens ergebe sich ein lnvaliditätsgrad von (gerundet) 43%. Der Beschwerdeführer habe so oder anders rückwirkend seit dem 1. Mai 2020 Anspruch mindestens auf eine Viertelsrente (Rz. 65).
3.5 Mit der Vernehmlassung hält die Vorinstanz namentlich fest, was die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Stellungnahmen des RAD-Arztes und des Gutachtens in Bezug auf die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelange, so seien den Gutachtern die Stellungnahmen des RAD-Arztes bekannt gewesen (lV-act. 77-17 ff./69) und davon auszugehen, dass diese auch Eingang in die Beurteilung der Gutachter gefunden hätten (Rz. 2).
Nach der gesetzlichen Konzeption könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Den RAD-Stellungnahmen vom 9. Januar 2020 bis 10. September 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich noch nicht austherapiert gewesen sei und somit durch medizinische Massnahmen die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt/verbessert werden könne. Schliesslich seien die Gutachter denn auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (Ziff. 3).
lm Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit (spätestens ab Gutachtenszeitpunkt) seien dem Beschwerdeführer noch knapp sieben Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters verblieben. Diese Aktivitätsdauer reiche grundsätzlich - selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. lm Lichte der generell hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt habe, sowie insbesondere angesichts der hohen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würden die gewichtigeren Gründe für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen (Ziff. 4).
Schliesslich dürften die in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossenen gesundheitlichen Aspekte nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges berücksichtigt werden, da dies zu einer (unzulässigen) doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen würde (Ziff. 5).
4.1.1 Eine Würdigung des in den Erwägungen 2.1 bis 2.28 und 3.2 dargelegten medizinischen Sachverhalts ergibt, dass die F.________-Gutachter soweit ersichtlich sämtliche Vorakten berücksichtigten. Die Beurteilung im interdisziplinären medizinischen Gutachten erfolgte unter Berücksichtigung einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und Beurteilung und somit für die streitigen Belange umfassend. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Fachdisziplin zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde. Ebenso ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass sich aus der Anamnese ergebende Diagnosen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen im F.________-Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Damit ergibt sich, dass das polymorbide Beschwerdebild des Beschwerdeführers im F.________-Gutachten (und von der Vorinstanz) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus berücksichtigt wurde, was die ausführliche Diagnoseliste insbesondere mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verdeutlicht und was auch nachvollziehbar begründet wird. Die Rügen, die Gutachter verkannten die Wechselwirkungen der verschiedenen Gesundheitsschäden - der Beschwerdeführer habe auch eine schlechte Schlafqualität - und angesichts des polymorbiden Gesundheitszustandes und des fortgeschrittenen Alters vermöge die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu überzeugen, erweisen sich daher als unbegründet (vgl. insbesondere IV-act. 77-10/69 oben mit Hinweis auf eine gesamtmedizinisch zu berücksichtigende Rendementverminderung, begründet durch die schmerzhaften funktionellen Einschränkungen im Bereich des Achsenskelettes und andererseits durch die dysfunktionale Schmerzbewältigung und die hörgeräteabhängige lnnenohrschwerhörigkeit).
Die Gutachter haben sich auch mit der Schlafproblematik und dem Alter des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. z.B. IV-act. 77-8/69 Ziff. 4.4, 77-27/69 oben, 77-38/69 zweiter Absatz, 77-48/69 ["Er könne nicht richtig Schlafen. Er erwache alle zwei Stunden"], 77-54/69 oben, 77-66/69 Ziff. 7.2). Ferner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die hinzugetretene deutliche Verschlechterung der diabetischen Stoffwechsellage, zumal auch der insulinabhängige Diabetes mellitus als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Eingang in die gutachterliche (Konsens-)Beurteilung gefunden hat (IV-act. 77-5/69 [Mitte], 77-7/69). Hervorzuheben ist zudem, dass es sich bei der Covid-Erkrankung mit Pneumonie (vgl. Beschwerde S. 6 unten) offensichtlich um ein abgeschlossenes Ereignis bzw. um Erkrankungen ohne relevante Folgen handelt, weshalb ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich diese nur kurzfristig und nicht invalidenversicherungsrechtlich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (vgl. VGE I 2023 11 vom 8.7.2024 E. 3.2.5; vgl. auch Bericht vom 6.2.2023 von Dr.med. E.________, IV-act. 92).
Die Schwierigkeit der retrospektiven Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten transparent gemacht. Richtig ist zwar, dass diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen dem Gutachten und den vorbestehenden AUF-Angaben des RAD-Arztes bestehen. Allerdings hat der RAD-Arzt das Gutachten einerseits explizit als beweiskräftig erachtet. Anderseits hat der RAD-Arzt den Beschwerdeführer selber nie gesehen bzw. untersucht, was die Gutachter hingegen insgesamt während mehreren Stunden taten. Des Weiteren haben sich die Diagnosen und Befunde während der gesamten Abklärungszeit der Vorinstanz nicht erheblich verändert. Soweit von einer diesbezüglichen Verschlechterung auszugehen wäre - was indes nicht der Fall ist, jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmass - bedeutete die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt höher gewesen sein müsste. Überdies haben die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis der vorangegangenen (Akten-)Beurteilungen des RAD-Arztes vorgenommen (vgl. Aktenauszug Gutachten S. 13 ff. = IV-act. 77-13 ff./69). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer (erst) am 12. September 2019 bei der IV-Stelle angemeldet; hierin kann ebenfalls ein - wenn auch geringes - Indiz für die Berechtigung der AUF-Terminierung im Gutachten auf den Mai 2019 gesehen werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen somit keine Zweifel an der Beurteilung und der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens zu begründen. Was die divergierenden Einschätzungen der Behandler einerseits und der Gutachter anderseits in der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung anbelangt, ist zunächst auf die Rechtsprechung hinzuweisen, dass mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann.
4.1.2 Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden bzw. der geklagten Schmerzen durch die objektiven Befunde von somatischer Seite bzw. insbesondere aus orthopädischer Sicht nicht vollständig erklärbar ist: die cervicobrachiale Symptomatik und die lumboischialgiforme Problematik kann zwar in ihrem Kern nachvollzogen werden, indes nicht im gesamten Ausmass bezüglich ihrer Limitierung und Intensität (IV-act. 77-6/69). In psychiatrischer Hinsicht ergaben sich (hingegen) nachvollziehbare Aspekte einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren. Den Gutachtern kann gefolgt werden, dass im Vordergrund dysfunktionale Krankheitsüberzeugungen stehen mit übersteigerter Vorstellung, erheblichen körperlichen Schaden davon getragen zu haben, und dass von ärztlicher Seite dem Beschwerdeführer nicht weitergeholfen werden kann. Darüber hinaus überzeugt die gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die Schmerzsymptomatik unter andere, früher erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen subsumiert. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich durch das chronische cervicovertebrale Syndrom mit allerdings schwer quantifizierbaren, sensomotorischen Ausfällen der linken Hand und in zweiter Linie durch das chronische lumboradikuläre Syndrom links. Dazu kommen Einschränkungen wegen der Insulintherapie (IV-act. 77-8 f./69). Aus somatischer Sicht wurde gutachterlich betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insbesondere auf die erwähnten qualitativen Einschränkungen hingewiesen und sodann auch Bezug genommen auf die Insulinbehandlung/Hypoglykämiegefahr und die Innenohrschwerhörigkeit (IV-act. 77-10 f./69).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. VGE I 2023 11 vom 8.7.2024 E. 3.2.2) wurden Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen ausführlich dargestellt und in einen Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gestellt (IV-act. 77-8/69; vgl. vorstehend E. 2.27.2). Es ist entsprechend nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her, seines (aussererwerblichen) Betätigungsfeldes (u.a. Freizeitaktivitäten wie Schachspiel) wie auch aufgrund seiner sozialen Einbettung ausreichend Ressourcen für eine berufliche (Wieder-)Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit verfügt.
Es besteht somit kein Grund von der vorinstanzlichen, auf dem Gutachten basierenden Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80% ("Rendement") in einer angepassten Tätigkeit abzuweichen.
4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren die von der Vorinstanz bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil BGer 9C_693/2019 vom 18.12.2019 E. 3 m.w.H., u.a. auf BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer 9C_426/2020 vom 29.4.2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfrem-den Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190; Urteile BGer 8C_910/2015 vom 19.5.2016 E. 4.2.1; 8C_369/2021 vom 28.10.2021 E. 6.1; 8C_783/2020 vom 17.2.2021 E. 7.3.1; 9C_21/2022 vom 15.6.2022 E. 2.3.1; 8C_416/2020 vom 2.12.2020 E. 4 m. H.).
4.2.3 Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil BGer 8C_192/2022 vom 7.7.2022 E. 7.2.1 m.w.H.; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 16). Zieht man das F.________-Gutachten vom 3. November 2022 als Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit heran, verbleiben dem am 5. Februar 1964 geborenen Beschwerdeführer im damaligen Alter von rund 58 Jahren und 9 Monaten noch rund sechs Jahre und drei Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Insbesondere erfordert das von der Vorinstanz im Rahmen des Einkommensvergleichs (siehe E. 5 hiernach) zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens herangezogene Kompetenzniveau 1 (welches namentlich Hilfsarbeiten beinhaltet) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) meist keine lange Einarbeitungszeit (vgl. Urteile BGer 8C_192/2022 vom 7.7.2022 E. 7.2.1 [10 Jahre bis zum AHV-Alter bei Restarbeitsfähigkeit von 70%]; 9C_693/2019 vom 18.12.2019 E. 4.1.1 und 5 [4 Jahre und 7 Monate bis zum AHV-Alter bei Restarbeitsfähigkeit von 50%]).
4.2.4 Der Versicherte verfügt gemäss den Angaben in der Beschwerde über keine Berufsausbildung. Allerdings hat er gemäss seiner IV-Anmeldung den Beruf "FMS", Einkaufscenter in Veles, Mazedonien, erlernt und auch eine "Wirtschaftl. Technische Schule in Veles, Mazedonien" besucht (IV-act. 6-5/8). Er arbeitete nunmehr seit 1986 (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 43) als Berufschauffeur. Somit verfügt er immerhin über eine gewisse schulische und berufliche Ausbildung wie auch über langjährige Berufserfahrung. Dies kann ihm in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit von Nutzen sein. Seine Stellenwechsel (vgl. IV-act. 6-5f./8; 13-1f./2) zeugen denn auch von der Fähigkeit, sich an neue Aufgaben und Strukturen anzupassen.
4.2.5 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. F.________-Gutachten IV-act. 77-9 f./69; Verfügung vom 14.2.2023, IV-act. 94-1/9) keine Hilfs- bzw. leichten Arbeiten (wie etwa Montage-, Verpackungs- und Sortierarbeiten) zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Solche Tätigkeiten können insbesondere tagsüber, in Wechselposition und mit nur geringer Belastung des linken (ohnehin adominanten) Armes ausgeübt werden (vgl. VGE I 2023 11 vom 8.7.2024 E. 3.3.4). Allfälligen Einschränkungen wird mit dem um 20% reduzierten Pensum (entsprechend dem um 20% verminderten "Rendement" bei voller Tätigkeit) angemessen Rechnung getragen. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil BGer 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26.3.2019 E. 7.3.2 mit Hinweisen), ist vorliegend auch nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen (Urteil BGer 9C_693/2019 vom 18.12.2019 E. 4.1.3). Schliesslich bleibt insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis Mai 2019 in einem 100%-Pensum erwerbstätig war (IV-act. 6-6/8). Eine berufliche Desintegration liegt somit nicht vor. Zusammenfassend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils zu bejahen.
4.3 Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten vom 3. November 2022 des F.________ auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gemäss umschriebenem Zumutbarkeitsprofil und insbesondere auch auf die Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit abgestellt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt - subeventualiter - die vorinstanzliche Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs von dem trotz Gesundheitsschaden erzielbaren - im Übrigen unbestrittenen - Invalideneinkommen, das gestützt auf die LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 für Männer, ermittelt wurde (vgl. IV-act. 81-2/8, 94-1 ff./9).
5.2 Ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5). Mit dem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (Urteil BGer 9C_517/2023 vom 13.6.2024 E. 6.1.2 m.H.a. BGE 148 V 174 E. 6.3).
5.3 Die Vorinstanz ermittelte ein Invalideneinkommen anhand von statistischen Werten von Fr. 52'652.-- (entsprechend 80% von Fr. 65'815.--), welches, soweit ersichtlich, wie das vorinstanzlich angenommene Valideneinkommen von Fr. 73'734.65 (bzw. Fr. 73'606.55 [vgl. E. 3.3]) vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Unter Verweis auf das Gutachten hält die Vorinstanz vernehmlassend fest, die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde richtig festgehalten, dass ein leidensbedingter Abzug dann vorgenommen wird, wenn sich die gesundheitlichen Einschränkungen lohnmindernd auswirken; die vorliegenden Einschränkungen sind jedoch bereits bei der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit (erwähntes "Rendement von 80%") berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher Abzug ist somit nicht begründbar. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten.
5.4 Nachdem kein Rentenanspruch besteht, kann der Beschwerdeführer auch aus seinen Ausführungen unter dem Titel "Keine Befristung/Abstufung des Rentenanspruches" (Beschwerde S. 8 Ziff. 4) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Unbehelflich ist auch die Rüge, es hätten Eingliederungsmassnahmen stattfinden müssen bzw. der Beschwerdeführer hätte hierzu aufgefordert werden müssen. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung angeboten worden war, er diese aber nicht in Anspruch genommen hatte (vgl. IV-act. 94-3/9, 81-2/8, vgl. 93-14/15 m.H. IV-act. 15). Den nunmehr geltend gemachten Eingliederungsanspruch substantiiert er nicht näher, obwohl ihm die Vorinstanz mit dem Vorbescheid vom 18. November 2022 erneut Arbeitsvermittlung angeboten hat (vgl. IV-act. 81-2/8). Die Vorinstanz hat die Arbeitsvermittlung - wie auch andere berufliche Eingliederungsmassnahmen - daher zu Recht nicht mehr neu thematisiert; ebenso wenig ist Arbeitsvermittlung (bzw. sind auch andere berufliche Eingliederungsmassnahmen) daher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz auf ein entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers hin prüfen wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die konkret ersuchte berufliche Massnahme gegeben ist oder nicht.
6. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Damit erweisen sich die Beschwerde-Anträge Ziff. 1 und 2, mit welchen um auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2020 ersucht wird, als unbegründet und sind abzuweisen. Die Anordnung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens scheidet nach all dem Gesagten ebenfalls aus (vgl. Antrag Ziff. 3).
7. Nachdem sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) diesem Ergebnis entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 24. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- geleistet, weshalb die Rechnung ausgeglichen ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 14. Oktober 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. November 2024
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