I 2022 9
Entscheid vom 17. März 2022
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Vorbezug einer AHV-Altersrente /
nachträgliche IV-Anmeldung)
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. am ________1959, geschieden, Mutter von vier zwischenzeitlich erwachsenen Kindern) hat sich am 4. Februar 2021 für den Vorbezug einer (entsprechend gekürzten) AHV-Altersrente angemeldet.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hat die Ausgleichskasse Schwyz sinngemäss festgehalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und mit Wirkung ab 1. September 2021 (d.h. ab erstem Tag des Monats nach Vollendung des
62. Altersjahres, siehe Art. 40 AHVG) eine vorbezogene AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1'833.-- ausbezahlt werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Am 9. November 2021 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine von A.________ am 1. November 2021 unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit "Hirnschlag am 3.5.2021" umschrieben (vgl. IV-act. 16-6/9).
C. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. November 2021 angekündigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 20). Dagegen erhob A.________ am 29. November 2021 Einwände (IV-act. 21).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 hat die IV-Stelle daran festgehalten, dass (unter Hinweis auf Art. 30 IVG) das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
D. Gegen diese Verfügung hat A.________ fristgerecht am 9. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Ausrichtung einer IV-Rente (anstelle der vorbezogenen AHV-Altersrente).
E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) in Verbindung mit Art. 61 (Satz 1 und lit. a) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht. Dieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs u.a. dann angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die Beschwerdeinstanz neu eingetretene oder ausser acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen Prozess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden will (vgl. VGE I 2019 15 vom 10.4.2019 Erw. 2.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind vorliegend nicht gegeben.
1.2 Sodann wird in der Beschwerde nicht substantiiert begründet, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig sein soll. Nach geltender Praxis ist es zudem nicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel "auf Vorrat“ (bzw. vorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich sein wird (siehe Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2).
1.3 Schliesslich wird von einer Partei, welche eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erwartet, dass sie ihre Stellungnahme umgehend einreicht bzw. zumindest umgehend eine entsprechende Fristansetzung beantragt. Ansonsten geht das Bundesgericht davon aus, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichte (vgl. das Bundesgerichtsurteil 93_757/2017 vom 5.10.2018 Erw. 1.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist das Stillschweigen der Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung als konkludenter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zu qualifizieren.
1.4 Aus all diesen Gründen ist kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen.
2.1 Nach Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer und Waisenrente werden gekürzt (Art. 40 Abs. 3 AHVG).
Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (vgl. Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101).
2.2 Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der (IVG-)Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Versicherte sich mehr als sechs Monate vor dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 62. Altersjahres für den Vorbezug einer AHV-Altersrente angemeldet sowie seit 1. September 2021 eine (gekürzte) AHV-Rente bezogen hat. Im Einklang damit steht auch, dass die Versicherte die AHV-Rentenverfügung vom 20. Mai 2021 nicht innert der Einsprachefrist (von 30 Tagen) angefochten und damit diese Rentenverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen hat.
3.2 In der Beschwerde wird u.a. sinngemäss vorgebracht, die Versicherte habe am 3. Mai 2021 einen Hirnschlag erlitten und sie sei seither erwerbsunfähig (bzw. arbeitsunfähig); sie sei monatelang nicht in der Lage gewesen, administrative Sachen zu erledigen. Die Taggeldversicherung habe im November 2021 verlangt, dass die Versicherte sich bei der IV anmelde, was sie auch vorgenommen habe. Die IV-Stelle habe wegen der seit September 2021 vorbezogenen AHV-Altersrente einen IV-Rentenanspruch verneint. Die Versicherte wolle den Vorbezug der AHV-Rente bei einem positiven Bescheid der IV rückgängig machen. Ein solcher positiver IV-Bescheid sei deshalb für die Versicherte wichtig, weil die IV-Rente höher wäre als die gekürzte Altersrente, weil die Taggeldversicherung ihre Leistungen nach sechs Monaten einstellen würde (aufgrund der vorbezogenen Altersrente) und weil die Pensionskasse angekündigt habe, rückwirkend ebenfalls eine Pensionierung (mit entsprechend gekürzter Rente) vorzunehmen.
4.1 Mit der korrekten Anmeldung und dem seit dem 1. September 2021 (als erstem Tag des Monats nach Vollendung des 62. Altersjahres) erfolgten Bezug einer (gekürzten) AHV-Altersrente ist nach Massgabe von Art. 30 IVG der (allfällige) Anspruch auf eine Rente nach dem IVG erloschen. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher die IV-Stelle unter Hinweis auf Art. 30 IVG einen IVG-Rentenanspruch verneinte, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben beabsichtigte, ungeachtet des Vorbezugs einer gekürzten AHV-Altersrente (nach Vollendung des 62. Altersjahres) weiterhin eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, was zwischenzeitlich aufgrund der Folgen eines am 3. Mai 2021 erlittenen Hirnschlages nicht mehr möglich sei. Mit der selber vorgenommenen Anmeldung zum Vorbezug einer AHV-Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 62. Altersjahres hat die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass zum einen die AHV-Altersrente entsprechend gekürzt wird und zum andern nach der gesetzlichen Regelung von Art. 30 IVG kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr geltend gemacht werden kann, auch wenn eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit eintreten sollte. Soweit die Versicherte einwenden möchte, dass sie die Tragweite von Art. 30 IVG nicht gekannt habe, ist auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz sowie die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Rechte ableiten kann (vgl. statt vieler BGE 124 V 220 mit zahlreichen Hinweisen; dieser Rechtsgrundsatz wird auch mit "ignorantia iuris nocet" umschrieben; siehe auch VGE III 2020 206 vom 9.2.2021 Erw. 2.5).
4.3 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die rechtkräftige AHV-Rentenverfügung vom 20. Mai 2021 rückgängig machen könnte. Soweit sie sich sinngemäss auf einen Revisionsgrund nach Art. 53 ATSG berufen möchte, verhält es sich so, dass ungeachtet der Fragestellung, ob und inwiefern tatsächlich ein Revisionsgrund zur Aufhebung der AHV-Rentenverfügung vom 20. Mai 2021 bestünde, insbesondere die Frist zur Geltendmachung eines prozessualen Revisionsgrundes nicht eingehalten wäre. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen (vgl. BGE 143 V 107 Erw. 2.1 mit Verweis auf Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG sowie weitere Hinweise). Von einer wieder hergestellten Handlungsfähigkeit der Versicherten nach dem am 3. Mai 2021 aufgetretenen Gesundheitsschaden ist spätestens im Zeitpunkt auszugehen, als sie selber am 1. November 2021 das Formular zur Anmeldung von IV-Leistungen ausgefüllt und unterzeichnet hat (IV-act. 16). In diesem Zeitpunkt hätte die Versicherte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sie nicht gleichzeitig eine AHV-Altersrente sowie zusätzlich eine IV-Rente beziehen kann. In diesem Sinne hätte sie - soweit die im Mai 2021 krankheitshalber eingetretene Arbeitsunfähigkeit als hinreichender Grund zur Aufhebung der AHV-Rentenverfügung vom 20. Mai 2021 anerkannt werden könnte (was fraglich ist, hier indes offen bleiben kann) - damals umgehend den Widerruf der AHV-Rentenverfügung beantragen müssen, was nach der Aktenlage unterblieben ist. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin vor Gericht weder geltend, noch hat sie dargelegt, dass sie zwischenzeitlich bei der Ausgleichskasse die Aufhebung der Rentenverfügung vom 20. Mai 2021 beantragt habe. Eine rechtskräftige Leistungsverfügung kann nicht nach Belieben abgeändert oder aufgehoben werden, sondern nur im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten (Revisionsgründe). Dass die Versicherte nach der selber vorgenommenen Anmeldung zum Vorbezug einer AHV-Altersrente die Möglichkeit des Eintritts einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht gezogen hat und künftig finanziell besser gestellt wäre, wenn sie sich nicht für den Vorbezug einer AHV-Altersrente entschieden und angemeldet hätte, stellt grundsätzlich keinen hinreichenden Grund dar, um eine von der betroffenen Person selber beantragte und rechtskräftig zugesprochene AHV-Altersrente mehr als ein halbes Jahr nach dem korrekten Bezug der ersten AHV-Altersrente wieder rückgängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die krankheitsbedingte, nicht vorhersehbare Arbeitsunfähigkeit vor der Auszahlung der ersten AHV-Altersrente (aber nach der selber vorgenommenen Anmeldung zum Vorbezug einer AHV-Altersrente) eingetreten ist. Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, die Rechtskraft einer Leistungsverfügung nachträglich zu vereiteln, was dem wichtigen Gebot der Rechtssicherheit abträglich wäre.
4.4. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Aufgrund der konkreten Umstände werden die Verfahrenskosten auf den tiefsten Ansatz der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bandbreite festgelegt (siehe Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG, wonach der Rahmen Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass ihr aus der Gerichtskasse Fr. 300.-- zurückerstattet werden.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde * erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
Zustellung an:
die Beschwerdeführerin (R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. März 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. März 2022
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