I 2022 72
Entscheid vom 24. April 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
verbeiständet bzw. gesetzlich vertreten durch B.________, Berufsbeiständin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
IVG / AHVG (Hilfsmittel der AHV)
Sachverhalt:
A.1 A.________ (Jg. 1957) erlitt am ____ 2008 eine schwere Hirnstammblutung; seither leidet sie u.a. an einer Tetraparese, Ataxie, Dysarthrie sowie Hemiplegie und lebt in einem Pflegeheim (vgl. Bf-act. 4, 13, 14).
A.2 Mit Gesuch vom 26. Februar 2013 beantragte der damalige Berufsbeistand von A.________ der IV-Stelle eine Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls (vgl. Vi-act. 1; Bf-act. 15, 17). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 erteilte die IV-Stelle Schwyz gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der C.________ (nachfolgend: C.________) vom 30. April 2013 A.________ die Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls im Gesamtbetrag von Fr. 25'946.90 (vgl. Disp.-Ziff. 1); gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie Reparaturkosten vergüte, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden und kein Dritter hierfür hafte (vgl. Disp.-Ziff. 2) (vgl. hierzu Vi-act. 2-5).
A.3 Nachdem der Berufsbeistand am 7. Februar 2014 eine zusätzliche Begleitsteuerung zum bestehenden Elektrorollstuhl im Gesamtbetrag von Fr. 1'135.40 beantragt hatte, erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2014 gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der C.________ vom 6. März 2014 hierfür ebenfalls die Kostengutsprache (vgl. Vi-act. 6-10; Bf-act. 18, 19).
B. Am 12. Mai 2022 ersuchte die zwischenzeitlich neu ernannte Berufsbeiständin die IV-Stelle um Kostenübernahme für einen neuen Elektrorollstuhl im Sinne einer Folgeversorgung (vgl. Vi-act. 11, 12; Bf-act. 4, 5). Gestützt auf die eingeforderte fachtechnische Beurteilung der C.________ vom 23. Juni 2022 (vgl. Vi-act. 13, 14; Bf-act. 6, 7) lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme mit Verfügung vom 24. Juni 2022 ab (vgl. Vi-act. 15, 16; Bf-act. 5, 8). Dagegen liess A.________ am 15. Juli 2022 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 17; Bf-act. 9).
C. Mit Einspracheentscheid Nr. 1185/22 vom 8. November 2022 wies die IV-Stelle die Einsprache - nach Einholung einer weiteren fachtechnischen Beurteilung der C.________ vom 8. August 2022 - ab (vgl. Vi-act. 18-21; Bf-act. 3).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1185/22 vom 8. November 2022 (Versand: gleichentags) liess A.________ am 7. Dezember 2022 (Versand: gleichentags) fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid Nr. 1185/22 der IV-Stelle Schwyz vom 08.11.2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Kostengutsprache für die Finanzierung eines neuen Elektrorollstuhls zu erteilen;
2. Unter o-/e-Kostenfolge;
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 31. Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 20. Februar 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel. Nach Art. 43quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) vom 28. August 1978 haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA). Art. 4 HVA bestimmt, dass für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts Anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (vgl. Urteil BGer 9C_218/2019 vom 25.9.2019 Erw. 4.1).
1.1.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung eines Rollstuhls bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang, wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Bei Letzteren erfolgt die Abgabe leihweise an Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
1.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte bzw. welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Diese in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht zwar keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Indes soll die AHV diejenigen Hilfsmittel weiter erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener HVI) nicht enthalten sind. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten; dies ist deshalb von Bedeutung, da die Hilfsmittel der IV im Vergleich zu den Hilfsmitteln der AHV bedeutend grosszügiger ausgestaltet sind (vgl. Urteil BGer 9C_594/2017 vom 7.9.2018 Erw. 3.1 m.H.a. SVR 2003 AHV Nr. 12 und Urteil BGer 9C_598/2016 vom 11.4.2017 Erw. 3.1). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandsgarantie hinaus (vgl. Urteile BGer H 176/05 vom 30.1.2006 Erw. 3.1f. und 9C_474/2012 vom 6.5.2013 Erw. 3).
1.2.2 Elektrorollstühle (HVI-Liste Ziff. 9.02) sind in der Hilfsmittelliste der HVA nicht enthalten. Somit kann die Besitzstandsgarantie greifen.
1.3.1 Gemäss Rz. 1003 (Besitzstandsgarantie) des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1.1.2023; gleichlautend in der ab 1.1.2022 gültigen Version) bleibt Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs gemäss Rz. 1001 bereits von der IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen gemäss Artikel 21 und 21bis IVG zugesprochen wurden, der Anspruch auf diese Leistung in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit das Kreisschreiben nicht etwas anderes bestimmt; bei Personen die Anspruch auf die Besitzstandeswahrung haben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unterhalts- sowie Reisekosten. Leistungsbegehren solcher versicherten Personen sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln. Gemäss Ziff. 9.02 KHMI (gültig ab 1.1.2013; Stand: 1.1.2023; gleichlautend in der ab 1.1.2022 gültigen Version) erstreckt sich der Anspruch hinsichtlich der Abgabe eines leihweisen Elektrostuhls nur auf Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
1.3.2 Anzumerken ist, dass es sich bei den Kreisschreiben des BSV um Verwaltungsweisungen handelt, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 140 V 543 Erw. 3.2.2.1).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung müssen Hilfsmittel, die aufgrund der Besitzstandsgarantie abgegeben werden, dem jeweiligen Zustand des Versicherten und der allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen technischen Entwicklung entsprechen. Es kann daher auch Anspruch auf ein Hilfsmittel in einer besseren Ausführung als der bisher abgegebenen bestehen. So kann unter Umständen bei einer erheblichen Verschlechterung des Hörvermögens Anspruch auf eine binaurale Versorgung bestehen, auch wenn vor Eintritt ins AHV-Rentenalter nur ein monaurales Gerät abgegeben worden ist (Urteil BGer 9C_598/2016 vom 11.4.2017 Erw. 3.1 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 227; vgl. 9C_474/2012 vom 6.5.2013 Erw. 3.4 betreffend einen elektrischen Sitzlift als notwendiges Zubehör zum Elektrorollstuhl des Versicherten, der wegen der geänderten technischen Gegebenheiten erforderlich worden war).
2.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl damit, dass der alte Elektrorollstuhl nicht mehr in einem wirtschaftlichen Sinne habe repariert werden können (vgl. Vi-act. 11; Bf-act. 5).
2.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch im Wesentlichen mangels Selbständigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Fortbewegung mit einem Elektrorollstuhl ab (vgl. Vi-act. 16). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2022 konkretisierte die Vorinstanz ihre Ablehnung dahingehend (vgl. Erw. 6), als die Einsprecherin bzw. die Beschwerdeführerin schwerstbehindert sei (BESA Stufe 12 und HE schweren Grades); zwar könne sie noch kurze Strecken geradeaus mit dem Elektrorollstuhl zurücklegen, allerdings bedürfe sie dabei jeweils Hilfe von einer Drittperson; so müsse bspw. das Tempo des Rollstuhls durch die Betreuungsperson ganz nach unten gedrosselt werden, wenn die Beschwerdeführerin 10m Distanz vom Lift zu ihrem Zimmer selbständig zurücklegen möchte; in ihrem Zimmer wiederum könne sie den Rollstuhl nicht bedienen; auch draussen könne sie nur dann den Rollstuhl selber bedienen, wenn ihr Ehemann ihr den Unterarm fixiere, er gleichzeitig neben dem Rollstuhl hergehe und die Fahrt auf einer geraden Strecke stattfinde; die kurzen Strecken, welche die Beschwerdeführerin selbständig mit dem Rollstuhl befahren könne, würden allerdings nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen; anders liesse sich die erste telefonische Auskunft der Pflegeperson gegenüber der C.________ nicht erklären; mithin könne sich die Beschwerdeführerin nicht ohne Dritthilfe fortbewegen. Gewähre nun aber der Elektrorollstuhl die Fortbewegung ohne Dritthilfe nicht, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vermehrt alltägliche Lebensbedürfnisse ohne Fremdhilfe selbständig erledigen könne; insofern verfehle dies das Eingliederungsziel der Selbständigkeit in der Fortbewegung. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin im gleichen Umfang auf Dritthilfe angewiesen; zudem lebe sie im Pflegeheim, wo der Schwerpunkt ihrer sozialen Kontakte liege und der Elektrorollstuhl nicht hauptsächlich die Kontaktaufnahme mit der Umwelt ermöglichen solle. Dass das beantragte Hilfsmittel die Betreuung der Beschwerdeführerin gerade auch durch den Ehemann insbesondere bei Spaziergängen, Arztterminen etc. erleichtere und dies auch der Beschwerdeführerin zugutekomme, sei durchaus nachvollziehbar und werde auch nicht angezweifelt; allerdings gingen Hilfsmittel nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn sich auch durch die versicherte Person selbständig bedient werden können.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor Verwaltungsgericht vor, die
Vorinstanz sei an ihr Ergebnis der beurteilten Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG bezüglich Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem Elektrorollstuhl in den rechtskräftigen Verfügungen vom 8. Mai 2013 bzw. 14. März 2014 gebunden (vgl. Beschwerde vom 7.12.2022 S. 9 Ziff. 26 Abs. 2); seit 2014 bis heute hätten sich weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch relevante Sachverhaltsaspekte verändert, welche eine neue Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. eine Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigen würden (vgl. S. 6 Ziff. 22 m.H.a. Ziff. 16, 19-21; S. 9 Ziff. 26 Abs. 1; S. 11 unten); die Beschwerdeführerin weist dabei auf die fachtechnischen Beurteilungen der C.________ vom 30. April 2013, 6. März 2014, 23. Juni 2022 und 8. August 2022 sowie auf das Arztzeugnis vom 3. Dezember 2022 (vgl. S. 4ff. Ziff. 13, 16, 18, 19, 21, 25). Die Vorinstanz habe zudem die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe oder nicht, nicht überprüft; hierfür wäre eine ärztliche Befundaufnahme und nicht etwa eine Befragung des Pflegepersonals erforderlich gewesen. Auch habe die Vorinstanz Sachverhaltsinterpretationen vorgenommen, ohne die fachtechnische Beurteilung zu berücksichtigen, womit sich ein falsches Bild betreffend die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin in der Fortbewegung mit einem Elektrorollstuhl ergebe (vgl. S. 11 Ziff. 26 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zu schützen (vgl. S. 11 Ziff. 26 unten).
Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, der Anlass für das am 13. Mai 2022 bei der IV-Stelle eingereichte Kostengutsprachegesuch sei ein nicht wirtschaftlich reparierbarer Elektrorollstuhl gewesen; hätte der Elektrorollstuhl in einem wirtschaftlichen Sinne repariert werden können, hätte die Vorinstanz diese Reparaturkosten wohl übernommen (vgl. Replik vom 31.1.2023 S. 2 Ziff. 1 Abs. 3/4). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seitens Vorinstanz nicht die Möglichkeit erhalten habe, die Reparaturkosten in dem Umfang selbst zu finanzieren, in dem sie den Betrag einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur überstiegen hätten; vielmehr sei die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt worden und der Elektrorollstuhl zwischenzeitlich entsorgt; seit über einem halben Jahr müsse sie ohne Elektrorollstuhl auskommen (vgl. S. 3 Ziff. 1).
2.4 Ergänzend wendet die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht ein, dass - im Hinblick darauf, dass die massgebenden Voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG weiterhin erfüllt sein müssen - sie diese bei der Geltendmachung des Ersatz-elektrorollstuhls wieder neu zu beurteilen habe, zumal die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht habe und das Hilfsmittel nunmehr zu Lasten der AHV gehe (vgl. Duplik vom 20.2.2023 Abs. 3).
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit 2008 u.a. an Tetraparese, Ataxie, Dysarthrie und Hemiplegie (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1). In der Folge erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 8. Mai 2013 und vom 14. März 2014 - mithin noch vor Erreichen ihres Rentenalters - Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls im Betrag von Fr. 25'946.90 sowie für eine Begleitsteuerung im Betrag von Fr. 1'135.40. Dabei stützte sie sich auf die Angaben für die Abgabe eines Rollstuhls von Dr.med. D.________ (Allgemeine Innere Medizin FMH) vom 21. Februar 2013 sowie auf die fachtechnischen Beurteilungen der C.________ vom 30. April 2013 und vom 6. März 2014 (vgl. vorstehend Ingress lit. A.2/A.3; Vi-act. 4 i.V.m. Bf-act. 13-15, 19).
3.2 Bereits dannzumal hatte Dr.med. D.________ auf die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls u.a. zur Verbesserung der Lebensqualität, der Förderung der Selbständigkeit, der externen Fortbewegung, Verbesserung der Mobilität infolge Hemiplegie, reduzierter Rumpf- und Kopfkontrolle sowie schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes hingewiesen (vgl. Vi-act. 4 i.V.m. Bf-act. 13-15).
Gleichermassen hatte sich die C.________ in ihrer Beurteilung vom 21. Februar 2013 geäussert; die Beschwerdeführerin solle mit dem offerierten Elektrorollstuhl mehr Lebensqualität erhalten; zwar könne sie nur ihren linken Arm bewegen, dies sollte jedoch ausreichen, um einen Elektrorollstuhl zu steuern; gleichwohl müsse das Pflegepersonal teilweise helfen; die Beschwerdeführerin benötige eine Tisch-steuerung, so dass sie den linken Arm auf den Tisch abstützen und mit der rechten (recte: linken) Hand den Joystick bedienen könne; auch habe der Elektrorollstuhl eine elektrische Verstellung von Sitz- und Rückenwinkel, welche die Beschwerdeführerin selber durchführen könne, wodurch sie ebenfalls einen Gewinn an Selbständigkeit erhalte; schliesslich sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin den Elektrorollstuhl nur im Innenbereich und im Aussenbereich nur in Begleitung ihres Ehemannes benutze (vgl. Bf-act. 16 [S. 2]). Ergänzend wies die C.________ in ihrer Beurteilung vom 6. März 2014 (Vi-act. 8 = Bf-act. 19) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Elektrorollstuhl zwar selber steuern könne, jedoch wegen der Hemiplegie ihre räumliche Wahrnehmung eingeschränkt sei, weshalb sie manchmal noch Hilfe beim Steuern benötige; sie mache mit dem Elektrorollstuhl weiterhin Fortschritte in die Selbständigkeit und habe dadurch sehr an Lebensqualität gewonnen; es ergebe sich jedoch, dass die in der Mitte des Rollstuhltisches gelegene Steuerung draussen Probleme bereite, da diese insbesondere bei der Überquerung der Strasse sehr schlecht für ihren neben dem Stuhl herlaufenden Ehemann erreichbar sei; zusammenfassend war die C.________ daher zum Ergebnis gekommen, dass eine Begleitsteuerung angezeigt sei, da diese direkter und schneller programmiert werden könne und ihr Ehemann den Elektrorollstuhl draussen besser übernehmen bzw. steuern könne.
3.3 Mit den Verfügungen vom 8. Mai 2013 bzw. 14. März 2014 (Vi-act. 5 und 10) folgte die Vorinstanz vorbehaltlos der fachlichen Beurteilung durch die SHAB (und Dr.med. D.________) und sprach die Kostengutsprachen für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls bzw. die Begleitsteuerung zum bestehenden Elektrorollstuhl. Mit dem Feststellungsblatt vom 3. Mai 2013 (Vi-act. 4), welches der Verfügung vom 8. Mai 2013 zugrunde liegt, erachtete die IV die Voraussetzung der HVI Rz. 9.02, wonach ein Elektrorollstuhl abgegeben werden kann, wenn sich die versicherte Person nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann, als erfüllt.
Damit ist denn aber auch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt ins Rentenalter einen Elektrorollstuhl benötigte, um sich (sowohl im Innen- wie auch im Aussenbereich) selbständig fortzubewegen.
4.1 Demgegenüber hat die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid das neuerliche Gesuch um Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl, welches einzig den Ersatz des alten, defekten Elektrorollstuhls bezweckt (vgl. vorstehend Erw. 2.1), abgewiesen. Als unstrittig erweist sich dabei, dass der beantragte Elektrorollstuhl nach Erreichen des AHV-Alters keine umfangmässige Erweiterung der ursprünglich invaliditätsbedingten Leistungen darstellt (vgl. Vi-act. 1 und 11; Bf-act. 5 und 15). Demgegenüber ist umstritten und zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Kosten zur Abgabe eines neuen Elektrorollstuhls im Sinne einer Folgeversorgung im Gesamtbetrag von Fr. 23'853.15 (inkl. MwSt) unter dem Titel der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie zu übernehmen hat, insbesondere inwieweit sich die Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht hat, dank des Elektrorollstuhls auch weiterhin selbständig fortbewegen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2 i.V.m. Erw. 1.1.2/1.3.2 und Erw. 2.2/2.4).
4.2 Zunächst gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass, nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über allfällige Reparaturkosten des alten Elektrorollstuhls befunden wurde und zu befinden war, die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 2.3 Abs. 2) ausserhalb des zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes liegen und daher auch nicht zu hören sind (vgl. § 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. Art. 61 ATSG).
4.3 Bei der Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die fachtechnische Beurteilung der C.________ vom 23. Juni 2022. Diese führte namentlich aus, dass die zuständige Pflegeperson des Alters- und Pflegeheims auf Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, den Elektrorollstuhl bzw. die Sitzwinkelverstellung selbständig zu steuern, und dass die Steuerung von den Pflegekräften sowie ihrem Ehemann bedient werde. Die Anspruchsvoraus-setzungen für die Abgabe des Elektrorollstuhls seien nicht mehr erfüllt (vgl. Vi-act. 14).
4.4.1 Mit der Einsprache vom 15. Juli 2022 reichte die Berufsbeiständin unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. D.________ vom 11. Juli 2022 und eine Stellungnahme des Altersheims E.________ vom 7. Juli 2022 ein (Vi-act. 17). Der Arzt dementierte, dass die Beschwerdeführerin den Elektrorollstuhl nicht selbständig führen könne; sie sei in der Lage, dies für kurze Strecken zu tun. Zudem machten ihre Angehörigen häufig Ausflüge mit ihr. Gerade in der Umgebung des Altersheims gebe es viele Wege mit deutlicher Neigung. Es sei für die Angehörigen nicht zumutbar, für diese Wege einen nicht motorisierten Rollstuhl zu benützen. Der Bereichsleiter Pflege und Betreuung des Altersheims bestätigte ebenfalls, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, kleine Strecken selbständig mit dem Elektrorollstuhl zurückzulegen. Dies wurde und werde fortlaufend vom Aktivierungstherapeuten mit der Beschwerdeführerin trainiert. Ein negativer Entscheid bedeute einen massiven Einschnitt in die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin, sich eigenständig fortzubewegen.
4.4.2 Am 8. August 2022 nahm die C.________ (Vi-act. 19) auf Ersuchen der Vor-instanz vom 26. Juli 2022 (Vi-act. 18) eine nochmalige Abklärung vor, insbesondere ob es sich bei einem Elektrorollstuhl um eine einfache und zweckmässige Versorgung handle.
Die C.________ führte aus, inwieweit bei der Beschwerdeführerin von einer selbständigen Fortbewegung gesprochen werden könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Vi-act. 19 [S. 2 letzter Abs.]). Man habe die Beschwerdeführerin, deren Bewegungsfähigkeit der Arme stark eingeschränkt sei und deren Bewegungen ataktisch seien (vgl. Vi-act. 19 [S. 2 Abs. 2]), zwischenzeitlich zwar im Pflegeheim besucht. Indes sei der alte Elektrorollstuhl bereits entsorgt worden und da die Beschwerdeführerin in einem Handrollstuhl gesessen habe, habe man nicht beurteilen können, inwiefern es ihr möglich sei, einen Elektrorollstuhl selbst zu steuern. Der Ehemann wie auch Frau F.________ hätten jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags, dienstags und donnerstags in die hauseigene Aktivierungstherapie gehe; dabei könne sie den Weg vom Lift bis vor die Zimmertüre selbständig bewältigen; es handle sich dabei um ca. 10m Geradeausfahrt; das Tempo müsse dabei durch die Betreuungsperson ganz nach unten gestellt werden; auf Nachfrage, ob das Fahren im Zimmer ebenfalls möglich sei, habe der Ehemann darauf hingewiesen, dass es bei engeren Platzverhältnissen für seine Ehefrau schwieriger sei den Rollstuhl zu steuern; dies würden diverse Kollisionsspuren an der Wand in ihrem Zimmer bestätigen; das Steuern im Zimmer werde daher für sie übernommen; ferner sei es seiner Ehefrau im Aussenbereich möglich, den Rollstuhl teilweise auf Geradausfahrten selbst zu steuern, wenn er ihren Unterarm etwas fixiere; er spaziere neben dem Rollstuhl her; auf grossen Plätzen könne er seine Ehefrau alleine fahren lassen; er sei oft draussen mit seiner Ehefrau um Ausflüge zu machen oder externe Termine zu wahren; sowohl der Ehemann als auch das Pflegepersonal würden den Rollstuhl jeweils mit Hilfe des Joysticks steuern (vgl. Vi-act. 19 [S. 2 Abs. 3]).
4.4.3 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (u.a. hinsichtlich Tetraparese, Ataxie, Dysarthrie sowie Hemiplegie) seit der erstmaligen bzw. ursprünglichen Kostengutsprache (vgl. vorstehend Erw. 3.1) entscheidend verschlechtert hat. Es bestehen keine Hinweise, dass ihre Mobilität bzw. Kraft der oberen Extremitäten wesentlich abgenommen hätten; eine zunehmende Einschränkung insbesondere der verbliebenen Kraft in ihrem linken Arm bzw. in ihrer linken Hand und mithin eine zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Einbusse an Selbständigkeit hinsichtlich der Bedienung des Elektrorollstuhls mit der linken Hand ist nicht erkennbar (vgl. Bf-act. 4, 13-15; Vi-act. 4 und 12). Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Dezember 2022 bestätigt Dr.med. D.________, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - trotz ihrer schweren Erkrankung - über all die Jahre hinweg relativ stabil geblieben ist, was sich auch auf die Fähigkeit beziehe, einen Elektrorollstuhl lenken zu können; diese Fähigkeit habe sich seit der letzten Elektrorollstuhlverordnung nicht verändert (vgl. Bf-act. 20).
Gegenteilige medizinische Fachberichte liegen nicht vor. Insbesondere macht die Vorinstanz weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend.
Namentlich lässt sich auch aufgrund des Vergleichs der Beurteilung des C.________ aus dem Jahre 2014 mit der aktuellen Beurteilung nicht auf eine massgebende Veränderung der Situation schliessen.
4.4.4 Den fachtechnischen Beurteilungen wie auch den medizinischen Unterlagen lässt sich also entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor kurze Strecken mit dem Elektrorollstuhl sowohl im Innen- wie auch im Aussenbereich selbständig zurückzulegen vermag (vgl. ferner angefochtener Einspracheentscheid S. 4 Erw. 6; Bf-act. 16). Unstrittig fährt sie jeweils montags, dienstags und donnerstags selbständig die 10m von ihrem Zimmer zum Lift, um in die haus-eigene Aktivierungstherapie zu gelangen; dies wird mit ihr anlässlich der Aktivierungstherapie denn auch trainiert (vgl. Bf-act. 11 und 19). Dabei weisen die diversen Kollisionsspuren in ihrem Zimmer gerade darauf hin, dass sie - entgegen der vorinstanzlichen Annahme (vgl. Vernehmlassung vom 9.1.2023 Ziff. 2 Abs. 2) - sehr wohl selbständig den Elektrorollstuhl zu bedienen vermag, selbst wenn sich dies in engen Räumlichkeiten etwas schwierig gestaltet. Das Pflegepersonal nimmt ihr dies jedoch offenbar zur Vermeidung weiterer Kollisionsspuren ab. Damit ist denn aber auch die Auskunft der nicht namentlich genannten Pflegeperson erklärbar, welche gegenüber der C.________ darauf hinwies, dass die Steuerung des Elektrorollstuhls insoweit von den Pflegekräften und dem Ehemann bedient werde (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Des Weiteren fährt sie draussen insbesondere mittwochs, samstags und sonntags sowie an Feiertagen auf grossen Plätzen sowie geraden bzw. kurzen Strecken in Begleitung ihres Ehemannes nach wie vor selbständig (vgl. Bf-act. 9, 16, 19). Dies bestätigen sowohl Dr.med. D.________ als auch der Bereichsleiter Pflege und Betreuung des Pflegeheims wie auch ihr Ehemann übereinstimmend (vgl. Bf-act. 10, 11, 19). Soweit die Vor-instanz dies in Zweifel zieht und behauptet, die Beschwerdeführerin könne sich nicht ohne Dritthilfe fortbewegen (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 4 Erw. 6), widerspricht dies der vorliegenden Aktenlage. Soweit sie zudem einwendet, die kurzen Strecken würden ohnehin nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, so verhält es sich so, dass der Sachverhalt seit der erstmaligen bzw. ursprünglichen Kostengutsprache insoweit denn auch keine Änderung erfahren hat; die Beschwerdeführerin kann nach wie vor im gleichen - jedenfalls nicht in einem erkennbar entscheidrelevant verminderten - Umfang den Elektrorollstuhl selbständig bedienen.
4.4.5 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die räumliche Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bereits seit 2013/2014 infolge ihrer Erkrankung (Hemiplegie) eingeschränkt ist, weshalb sie seither denn auch situativ beim Steuern und beim Umstellen der Geschwindigkeit des Elektrorollstuhls auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Bf-act. 19 i.V.m. Vi-act. 8 und 19). Damals wie heute bedurfte bzw. bedarf sie nach wie vor im gleichen Umfang Dritthilfe im Innenbereich durch das Pflegepersonal (namentlich beim Steuern im eigenen Zimmer) und im Aussenbereich durch ihren Ehemann (namentlich beim Überqueren von Strassen) (vgl. Bf-act. 19 i.V.m. Vi-act. 9 und 19 [S. 2 Abs. 3]). Eine altersbedingte Erweiterung der Dritthilfe ist nicht erkennbar. Hiervon geht offenbar auch die Vorinstanz nicht aus und weist denn auch explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im gleichen Umfang auf die Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Einspracheentscheid S. 4 Erw. 6 unten). Der Sachverhalt hat sich mithin auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin benötigte Dritthilfe beim Steuern sowie beim Umstellen der Geschwindigkeit des Elektrorollstuhls nicht verändert.
4.5 BGE 135 I 161, dem im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 5) präjudizieller Charakter zugesprochen wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Betroffen war in jenem Fall eine rund 20-jährige versicherte Person mit einem Geburtsgebrechen. Zu beurteilen war die erstmalige Anschaffung eines Rollstuhl-Zug-geräts im Rahmen eines zweiten Gesuchs, nachdem ein erstes Gesuch abgelehnt worden war. Demgegenüber steht vorliegend die Besitzstandsgarantie im AHV-Alter betreffend einen Rollstuhl, auf den ein Anspruch im IV-Alter entstanden war, zur Diskussion.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Sachverhalt seit der ursprünglichen Kostengutsprache weder in gesundheitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der weiteren Lebensumstände der Beschwerdeführerin und auch nicht in Bezug auf den Gebrauch des beantragten Elektrorollstuhls verändert hat, jedenfalls nicht in einem entscheidenden Mass. Die beantragte Neuanschaffung des Elektrorollstuhls ist daher aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie von der
Vorinstanz zu übernehmen, so wie sie dies bereits hinsichtlich des alten Elektrorollstuhls im Jahre 2013/2014 getan hat. Anders zu entscheiden besteht kein Anlass, auch wenn die Beschwerdeführerin - welche zwischenzeitlich das Rentenalter erreicht hat - in einem Pflegeheim lebt und der beantragte Elektrorollstuhl unweigerlich auch dem Pflegepersonal und ihrem Ehemann die Fortbewegung im Heim und im Freien erleichtert (vgl. Einspracheentscheid S. 4 Erw. 6; Duplik vom 20.2.2023).
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf Kostenvergütung für die Ersatzanschaffung bzw. Folgeversorgung des beantragten Elektrorollstuhls im Umfang der fachtechnischen Beurteilung der C.________ Nr. 45069/9 vom 8. August 2022 (oder ein adäquates Produkt).
6. Dem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführerin (bzw. die diese vertretende Berufsbeiständin) ist nicht beanwaltet; sie hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler: VGE II 2021 30 vom 19.5.2021 Erw. 5.2.2; VGE 375/99 vom 1.9.1999 lit. C). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass (vgl. VGE III 2022 148 vom 20.12.2022 Erw. 3 m.H.a. EGV-SZ 1996 Nr. 4). Damit erübrigt sich die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1185/22 vom 8. November 2022 sowie die mitangefochtene
Verfügung vom 24. Juni 2022 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Kostenvergütung für einen Elektrorollstuhl im Umfang der fachtechnischen Beurteilung der C.________ Nr. 45069/9 vom 8. August 2022 (oder ein adäquates Produkt).
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Beitrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde * in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
die Vorinstanz (R)
und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).
Schwyz, 24. April 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Mai 2023
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